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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Telegraphen- und Telephongebühren.

(Vom 23. Januar 1920.)

Mit Botschaft vom 9. September 1919 (siehe Bundesblatt von 1919, Band V, Seite 8) haben wir Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren unterbreitet.

In ihrer am 20. Januar 1920 in Bern abgehaltenen Sitzung stimmte die Kommission des Nationalrates, dem die Erstbehandlung dieses Gegenstandes zugewiesen worden ist, unseren Vorschlägen grundsätzlich zu.

Angesichts der Tatsache jedoch, dass eine Revision des internationalen Telegraphenreglementes in naher Aussicht steht und dass diese eine neuerliche Abänderung der vorgeschlagenen internen Taxgestaltung notwendig machen kann, dass ferner die Festsetzung dieser Gebühren in sämtlichen uns umgebenden Ländern sich zurzeit noch im Flusse befindet, dass es wertvoll ist, vorerst über die finanziellen Wirkungen der vom Bundesrate vorgesehenen Taxerhöhungen Erfahrungen zu sammeln, dass es im Interesse der Herstellung des gestörten finanziellen Gleichgewichtes bei der eidgenössischen Telegraphen- und Telephonverwaltung eine gebieterische Pflicht ist, dieser ungesäumt vermehrte Einnahmen zu verschaffen, und endlich angesichts des bei der Erhöhung der Personen- und Gütertarife der Bahn- und Dampfschiffunternehmungen eingeschlagenen Verfahrens gelangten wir immer mehr zu der Überzeugung, dass es der Sache dienlicher wäre, wenn unsere Botschaft vom 9. September 1919 zurückgezogen und die beantragten Gebührenerhöhungen und Änderungen des Telegraphenund Telephongesetzes auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten durch den Bundesrat beschlossen und sobald als möglich in Kraft gesetzt werden könnten.

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Dieser Anschauung hat sich die nationalrätliche Kommission angeschlossen und sich damit einverstanden erklärt, dass die in der Vorlage des Bundesrates vorgesehenen Gebührenerhöhungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren, gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 3. April 1919, auf dem Wege der ausserordentlichen Vollmachten eingeführt werden. Die Kommission geht dabei von der Voraussetzung aus, dass innerhalb dieser zwei Jahre der Bundesversammlung neuerdings eine Vorlage über die Revision der ' Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr und vom 27. Juni 1889 betreffend das Telephonwesen vorgelegt werde.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen haben wir daher heute den als Beilage nachfolgenden Bundesratsbeschluss gefasst und beehren uns, Ihnen denselben im Sinne von Ziffer I, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates zur Genehmigung zu unterbreiten.

Unter der Voraussetzung, dass Sie diesem Vorgehen zustimmen, wird die eingangs erwähnte Botschaft vom 9. September 1919 zurückgezogen.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Januar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Seilaffe.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Telegraphenund Telephongebühren. (Vom 23. Januar 1920.)

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Jahr

1920

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1920

Date Data Seite

109-110

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