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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung.

(Vom 3. Dezember 1920.)

Bei Aulass unserer Berichterstattung über die Aufnahme eines eidgenössischen Staatsanleihen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, vom 24. August 1920*), haben wir folgenden Antrag gestellt: ,,2. Dem Bundesrat wird für die Jahre 1920 und 1921 die Ermächtigung erteilt, weitere Anleihen zur Bestreitung von dringlichen Ausgaben für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung aufzunehmen."

Der Nationalrat hat in der letzten ordentlichen Sommersession (Fortsetzung) unsern Bericht vom 24. August 1920 behandelt und am 6. Oktober 1920 folgenden Beschluss gefasst: ,,2. Die gemäss dem Bundesbeschluss vom 3. April 1919 bestehenden eingeschränkten Vollmachten fallen in bezug auf die Anleihenserhebu gänzlich dahin."

,,Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über eine Ermächtigung zur Anleihenserhebung auf Grund der Vorschriften der Bundesverfassung für die nächsten Jahre vorzulegen."

Vom Ständerat ist unser Bericht vom 24. August 1920 noch nicht behandelt worden, was uns veranlasst, unsern Antrag in Ziffer 2 zurückzuziehen und der im vorstehend wiedergegebenen Beschluss des Nationalrates enthaltenen Einladung nachzukommen.

Wenn schon in normalen Zeiten die Notwendigkeit erkannt wurde, dem Bundesrat mit Bezug auf die Anleihenserhebung gewisse Vollmachten zu erteilen (Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911**), so trifft dies heute angesichts der unsichern und *) Siehe Bundesblatt 1920, Bd. IV, S. 167.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVIII, S. 1.

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äusserst gespannten Verhältnisse auf dem Geld- und Kapitalmarkt in vermehrtem Masse zu. Nach den bisher gemachten Erfahrungen ist es technisch unmöglich, ohne solche Ermächtigungen auszukommen, indem in den meisten Fällen der Erfolg einer Anleihensoperation von der Wahl des richtigen Zeitpunktes, der nicht lange vorausgesehen werden kann, abhängt. Ebenso ist es bei den heutigen Verhältnissen nicht mehr durchführbar, in den Anleihensverträgen die Ratifikation der Bundesversammlung vorzubehalten, indem ein solcher Vorbehalt praktisch keinen Wert hätte.

Wir hoffen, dass für die Bundesverwaltung (ohne Bundesbahnen) für die nächsten Jahre keine oder doch keine grösseren n e u e n Anleihen nötig werden, dagegen wird es nicht möglich sein, von den zur Rückzahlung fällig werdenden Anleihen grössere Beträge aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Es verfallen in den Jahren 1921 --1925 folgende Anleihen, von denen voraussichtlich der grössere Teil wird zur Konversion aufgelegt werden müssen : 15. Febr. 1921 : IV. Mobilisationsanleihen v. 1916 Fr. 100,000,000 26. Juni 1922: Bundeskassascheine II. Serie . ,, 143,870,600 5. Sept. 1922: ,, III. ,, . . ,, 115,500,000 5. Sept. 1923: ,, III. ,, . . ,, 60,500,000 30. Sept. 1924 : IX. Mobilisationsanleihen v. 1918 ,, 100,000,000 5. Sept. 1925: Bundeskassascheine III. Serie . ,, 46,500,000 Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911 wurde dem Bundesrat für die Jahre 1912 bis 1916 unter gewissen Bedingungen die Ermächtigung erteilt, Anleihen aufzunehmen. Entsprechend den veränderten Verhältnissen müssen bei einer Erneuerung der Ermächtigung die daran geknüpften Bedingungen heute etwas anders gestaltet werden.

Wir empfehlen Ihnen Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes und versichern Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 3. Dezember 1920.

]m Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

326 (Entwurf.}

Bundesbeschluss betreffend

die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1920, beschliesst: Art. 1. Dem Bundesrat wird für die Jahre 1921--1925 unter folgenden Bedingungen die Ermächtigung erteilt, Anleihen aufzunehmen : a. zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zurückbezahlt werden können ; b. zur Konsolidierung schwebender Schulden; c. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen.

Art. 2. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten : a. bei Anleihen für die Bundesbahnen hat die Bundesbahnverwaltung bei der Aufnahme mitzuwirken; b. die Anleihen haben sich im Rahmen der zur Zeit der Ausgabe allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen, sie sind in Form von Obligationen oder Kassascheinen der Eidgenossenschaft bzw. der schweizerischen Bundesbahnen zu begeben ; c. die Schweizerische Nationalbank ist, wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, vom Bundesrate rechtzeitig über die Lage des Geldmarktes und über die Anleihensbedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen heranzuziehen oder, unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates und in den Fällen von lit. a, unter Mitwirkung der Bundesbahnverwaltung, mit der Führung der Unterhandlungen zu beauftragen.

Art. 3. Der Bundesrat wird eingeladen, seinerzeit den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die Erneuerung der Ermächtigung vorzulegen.

Art. 4. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung und die Bundesbahnverwaltung. (Vom 3. Dezember 1920.)

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