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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen zum Bundesratsbeschlusse vom 11. Mai 1920 betreffend die Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Hochbautätigkeit.

(Vom

8. Juni 1920.)

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns. Ihnen in der Anlage die Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschlusse betreffend Milderung der Wohnungsnot durch Förderung der Hochbautätigkeit zu ).

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen entsprechen, unter Berücksichtigung der notwendigen Änderungen, denjenigen vom 81. Mai 1919 zum Bundesratsbeschlusse betreffend Förderung der Hochbautätigkeit.

Wir beschränken uns deshalb darauf, der veränderten und ergänzten Bestimmungen kurz Erwähnung zu tun.

Die Gewährung von Beiträgen nach Art. 8 des Bundesratsbesehlusses erfolgt ausschliesslich an Wohnhausneubauten und Umbauten, durch die Wohngelegenheiten geschaffen werden. Die Höhe der Beitragsleistung muss in ganzen Prozenten und innerhalb der festgesetzten Grenzen von 5--15% auf Grund des Kostenvoranschlages erfolgen, unter Festsetzung des sich hieraus ergebenden Maximalbetrages.

Sofern der Kanton von der Ermächtigung Gebrauch macht, einen Teil der ihm zufallenden Beitragsleistung den Gemeinden zu überbinden, bleibt der Kanton dem Bund für die Ausrichtung der zugesicherten Leistung im den Baueigentümsr haftbar; insbesondere muss der Kanton die zugesicherte Leistung auch für den Fall garantieren, dass in der Folge eine der Gemeinde zugemutete Leistung verändert oder verweigert wird.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 310.

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Beim Wiederaufbau von Brandobjekten soll bei der Bemessung des Beitrages dem Umstände Eechnung getragen werden, dass die dem Brandgeschädigten allfällig erstattete Versicherungssumme einen Teil der durch die gegenwärtigen teuren Baupreise bedingten Mehrkosten deckt, so dass also die Beteiligungsquote angemessen zu reduzieren ist.

Angesichts der Verhältnisse des Wohnungsmarktes und im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Wohnungsnot, zu deren Milderung der Bund den neuen Kredit zur Verfügung stellt, möchten wir Sie ersuchen, der neuen Aktion zur grösstmöglichen Wirkung zu verhelfen. In dieser Hinsicht empfehlen wir Ihnen, bei der Auswahl der zu subventionierenden Bauvorhaben das Mehrfamilienhaus besonders zu berücksichtigen. Die auf Grund der letztjährigen Aktion gesammelten Erfahrungen zeigen, dass beim Bau von Mehrfamilienhäusern, worunter wir jedoch nicht Mietskasernen, sondern Wohnhäuser mit 2 bis 6 Wohnungen verstehen, wesentliche Ersparnisse an Baukosten pro Wohnung erzielt werden können, gegenüber Einfamilienhäusern mit gleicher Wohnraumentwicklung. Selbstverständlich werden Eigenheime in aufgelöster oder geschlossener Bauweise, die den Anforderungen einer rationellen Siedelungspolitik genügen, von der Subventionierung nicht ausgeschlossen.

Die den Kantonen noch zugewiesenen Darlehenskredite aus den Mitteln des Bundesratsbeschlusses vom 15. Juli 1919 betreffend Förderung der Hochbautätigkeit können neben den Beiträgen nach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses an Wohnhausneubauten zugesprochen werden. In solchen Fällen bleiben die im Bundesratsbeschlusse vom 15. Juli 1919 und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 81. Mai 1919 bezüglich der Gewährung von Darlehen erlassenen Bestimmungen massgebend.

Der neue Bundesratsbeschluss sieht eine Eückwirkung nicht vor. Es bleibt jedoch den Kantonen freigestellt, Wohnhausneuund Umbauten, die infolge Erschöpfung der den Kantonen letztes Jahr zur Verfügung gestellten Kredite nicht mehr behandelt werden konnten, aus den neuen Krediten zu subventionieren.

Hinsichtlich der Ausfertigung von Formular A teilen wir Ihnen folgendes mit: Im wohlverstandenen Interesse der Kantone ist für jedes einzelne Bauobjekt gesondert Antrag auf Beteiligung des Bundes zu stellen. Bei Bauvorhaben, die mehrere, selbst gleichartige Bauobjekte umfassen, ist eine getrennte Behandlung der einzelnen Bauobjekte unumgänglich notwendig im Hinblicke auf die GrundbuchBundesblatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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eintragung und die Ermittlung einer bei Handänderungen allfällig bedingten Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers, sowie in Bücksicht auf die Ausrichtung der vom Bunde zugesicherten Leistungen.

Die Geschäftsnummer auf Formular A wird -- entgegen der bisherigen Praxis -- durch das eidgenössische Amt für Arbeitslosenfürsorge nach Genehmigung der nachgesuchten Bundesleistung eingetragen.

Die in vielen Gegenden in empfindlicher Weise sich geltend machende Wohnungsnot erheischt rasches Handeln, und wir ersuchen Sie deshalb, den Vollzug des Bundesratsbeschlusses beförderlichst in die Wege zu leiten.

Wir verweisen ferner auf den Bericht des Bundesrates au die Bundesversammlung über in den Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartementes fallende Massnahmen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlicheu Vollmachten des Bundesrates, vom 9. Februar 1920 (siehe Bundesblatt Nr. 7 vom 18. Februar 1920, Band I, Seite 278).

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. Juni 1920.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Schulthess.

Rückgabe der Kaution an den Phoenix Assurance Company Limited, Feuerversicherungsgesellschaft in London, Der ,,Phoenix" hat im Jahre 1912 auf die schweizerische Konzession für die Feuerversicherung (direktes Geschäft) verzichtet. Im direkten Geschäft beschränkte sich seither seine Tätigkeit in der Schweiz auf die Abwicklung der in der Schweiz noch laufenden Verträge. Die Direktion des "Phoenix" hat den Nachweis geleistet, dass sie zurzeit ihr direktes schweizerisches Geschäft vollständig liquidiert hat. Sie stellt demnach das Gesuch, es möchte ihr die in der Schweiz hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 50,000 zurückerstattet werden. Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und Art. 7 der Verordnung über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 12. Oktober 1883 wird das Begehren des,,Phoenix"1 öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen, mit Begründung, gegen die Herausgabo der Kaution sind bis zum 31. Dezember 1920 dem eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 8.Juni 1920.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsami.

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Patentierte Grundbuchgeometer.

Gestützt auf die mit Erfolg bestandene Prüfung haben das eidgenössische Geometerpatent erhalten : Albertini, Rodolfo, geb. 1892, von Vacallo.

,, 1889, ·n Chamoson.

Carrupt, Robert, Chappuis, Georges, ,, 1892, n Mervelier.

Ducommun, Charles, ,, 1892, ·n La Chaux-de-Fonds.

,, 1888, ·n Davos.

Dr. Engi, Paul, ,, 1893, ·n Bedigliora.

Ferretti, Mario, ,, 1897, 11 Dürrenäsch.

Gloor, Gottfried, Gobba, Plinio, 11 1894, 11 Croglio.

,, 1895, 11 Zürich.

Härry, -Hans, Hauenstein, Werner, ,, 1893, n Dietikon.

Jost, Leon, ,, 1892, 11 Wynigen.

Marcolli, Emilio, » 1894, 11 Biogne-Beride.

Rebetez, Jules, ,, 1894, ·n Bassecourt.

,, 1895, 11 Menziken.

Sager, Max, Thibaud, Charles, ,, 1895, 11 Penthalaz.

Verölet, Adrien, ,, 1890, 11 Pully.

,, 1894, 11 Veitheim (Zürich).

Wegmann, Ernst, B e r n , den 5. Mai 1920.

Eidg. Grundbuchamt.

Rechtsstillstand wegen Maul- und Klauenseuche.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 16. April 1920 (Bundesbl. II, 266) hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 9. Juni 1920, mit Rücksicht auf- die Maul- und Klauenseuche, für die nachgenannten Gemeinden Rechtsstillstand bis Ende Juni 1920 gewährt: Für die Gemeinden Aarberg, Bargen, Grossaffoltern, Kallnach, Lyss, Meikirch, Niederried, Radelfingen, Rapperswil, Schupfen und Seedorf des Amtsbezirkes Aarberg, die Gemeinden Finsterhennen und Siselen des Amtsbezirkes Erlach, die Gemeinden Diemerswil, Fraubrunnen, Grafenried, Münchenbuchsee, Münchringen, Wiggiswil, Zuzwil, Ruppoldsried, Bätterkinden und Wiler des Amtsbezirkes Fraubrunnen, die Gemeinden Bolligon, Kirchlindach, Wohlen und Zollikofen des Amtsbezirkes Bern, die Gemeinden Oberwil und Wengi des Amtsbezirkes Buren, die Gemeinde Äfligen des Amtsbezirkes Burgdorf, die Gemeinden Mühleberg und Wileroltigen des Amtsbezirkes Laupen, sowie für die Gemeinde Bettenhausen des Amtsbezirkes Wangen.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1919 und 1920, 1920

Monate

Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

1919

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.

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.

1920 Mehre'mnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2,740,195. 62 3,143,992. 80 3,698,629. 93 5,216,595. 43 6,909,208. 66 5,991,340. 67 6,483,099. 49 5,264,343. 53 6,020,070. 03 6,113,970.27 6,501,284,-- 9,528,762. 25

8,312,016. 77 7,207,796. 82 7,312,350. 94 7,726,712. 37 7,060,877. 48

5,571,821. 15 4,063,804. 02 3,613,721.01 2,510,116. 94 151,668. 82

-- -- -- --

Total 67,611,442. 68 Auf Ende Mai 21,708,622. 44 37,619,754, 38 15,911,131.94

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen, Dienstabteilung und Anmeldestelle

Militär-

Vakante Stelle

Chemiker der Sektion für i Kriegstechnische Munition Thun Abteilung

département,

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldungstermin

Abgeschlossene Hoch- 3700 30. Juni schulbildung als bis 1920 Chemiker, gewandter 4800, nebst Analytiker, praktische Erfahrungen, Deutsch Teuerungszulage und Französisch (2.).

'Finanz- und Zoll- Revisor II, Klasse Gute allgemeine Bildung ; 3700 departement, der Abteilung Erfahrung im Zolldienst bis Oberzolldlrektion Handelsstatistik und in zollstatistischen in Bern Arbeiten; Kenntnis der Oberzolldirektion wenigstens zweier Landessprachen

26. Juni 1920

4800

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1920

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1920

Date Data Seite

570-574

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10 027 582

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