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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Seilbahn Cassarate-Monte Brè.

(Vom 23. März 1920.)

Mit Eingabe vom 20. September 1919 an das Eisenbahndepartement stellt die Verwaltung der elektrischen Drahtseilbahn Cassarate-Monte Brè das Gesuch um Abänderung der von Ihnen unterm 31. März 1905 erteilten, durch ßeschluss vom 19. Dezember 1905 von den ursprünglichen Konzessionsträgern auf Herrn J. H. Brinkmann in Lugano und durch Beschluss vom 11. April 1907 auf die Società Bancaria Ticinese in Lugano übertragenen Konzession in folgendem Sinne: Die in Art. 18 festgesetzten Personentaxen, nämlich: Bergfahrt Fr.

Talfahrt Fr.

C a s s a r a t e - S u v i g l i a n a . . --.35 --.25 S u v i g l i a n a - A l d e s a g o . . --.80 --.60 A l d e s a g o - M o n t e Brè . . --.80 --.60 seien zu erhöhen, wie folgt: Cassarate-Su vigliana . . . . --.35 ---.25 Suvigliana-Aldesago . . . . 1.35 --.90 Aldesago-Monte B r è . . . . 1.35 --.90 Ferner seien die. gemäss Art. 19-geltenden Taxen für die Beförderung von Reisegepäck, nämlich : Cassarate-Suvigliana . . 30 Rappen BergSurigliana-Aldesago . . . 70 ,, l oder Aldesago-Monte Brè . . 70 ,, j Talfahrt auf folgende Ansätze zu erhöhen : Cassarate-Suvigliana . . . Fr. 1.-- l BergSuvigliana-Aldesago . . . ,, 1.50 l oder Aldesago-Monte Brè ...

,, 1. 50 J Talfahrt.

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Weiter sei der Gesellschaft zu gestatten, statt der in Art. 20 festgesetzten Taxen für die Beförderung von Gütern, betragend für die Strecken : Cassarate-Suvigliana . . 20 Rappen Ì BergSuvigliana-Aldesago . . 40 ,, > oder Aldesago-Monte Brè . . 40 ,, J Talfahrt zu erheben: Cassarate-Suvigliana . . . Fr. --. 80 l BergSuvigliana-Aldesago . . . ,, 1.20 > oder Aldesago-Monte Brè . . ,, 1.20 j Talfahrt.

Die Minimaltransporttaxe für Gepäck- und Gütersendungen) (Art. 23) sei in Abänderung des bisherigen Ansatzes von 20 Rappen wie folgt festzusetzen: Cassarate-Suvigliana . . 40 Rappen Suvigliana-Aldesago . . 60 ,, Aldesago-Monte Brè . . 60 ,, Im übrigen wünscht die Gesellschaft, von der ihr gemäs» Art. 24 der Konzession obliegenden Verpflichtung, Auf- und Ablad von Gütern selber und unentgeltlich zu besorgen, insoweit entbunden zu werden, als die Sendungen das Gewicht von 100 kg übersteigen.

Schliesslich wird noch eine Abänderung des Art. 28 in folgendem Sinne beantragt : Eine Herabsetzung der Maximaltaxansätze soll erst dann in Frage kommen, wenn der Reingewinn während 6 ("statt 3) aufeinanderfolgender Jahre mehr als 6 Prozent beträgt, es sei denn, dass die Gesellschaft Taxvergünstigungen oder Verkehrsverbesserungen einführen würde.

Zur Begrüodung dieser Abänderungsanträge macht die Gesellschaft im wesentlichen geltend, dass die fortwährenden Erhöhungen der Löhne, die Teuerungszulagen und die Steigerung der Materialpreise die Betriebseinnahmen vollständig veischlingen. Bis zum Kriegsausbruch sei die Verzinsung der Hypotheken, wcan auch mit Mühe, daraus noch möglich gewesen, seither a,ber nicht mehr, so dass die Schuldenlast stetig anwachse. Aktiendivideude habe seit Bestehen des Unternehmens überhaupt noch keine ausgeschüttet werden können. Nur durch eine Erhöhung der Taxen könne die Schwierigkeit der Finanzlage gemildert werden.

Wir halten die nachgesuchten Taxerhöhungen für begründet.

Dagegen können wir das Begehren um Abänderung des Art. 24 der Konzession in der vorgeschlagenen Form nicht gutheissen, da die fragliche Verpflichtung gleichmässig für alle ßahuunteruehmungen gilt. Wir beantragen statt dessen, die Gesellschaft zur Verweigerung der Annahme von Gütern im Gewicht von über 100 kg

661 zur Beförderung zu ermächtigen durch entsprechende Fassung dèsArt. 14. Ebenso können wir das Begehren um Einführung einer differenzierten Minimaltransporttaxe für Gepäck- und Gütersendungen nicht befürworten und sehen deshalb in Art. 23 eine um 100 °/o erhöhte einheitliche Minimaltaxe von 40 Rappen vor. Dagegen kann in Art. 18 die Verpflichtung zur Ermässigung der Personentaxen für Hin- und Rückfahrt gegenüber den Fahrpreisen für einfache Fahrt auch hier, wie in anderen Konzessionen, fallen gelassen werden, desgleichen das Schlussalinea des Art. 19 betreffend Einführung einer einheitlichen Taxe für die Abfertigung des Reisendeugepäcks. Endlich ist für die Art. 28 und '29 eine den neuen Konzessionen angepasste Fassung vorgesehen.

Die Bahnverwaltung hat sich mit der von uns beantragte» neuen Fassung der abzuändernden Konzessionsbestimmungen einverstanden erklärt, und der Staatsrat des Kantons Tessin hat sieb im Schreiben vom 23. Januar 1920 ebenfalls in zustimmendem Sinne vernehmen lassen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschluss zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. März 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bimdesbesclüuss betreffend

Aenderung der Konzession der Seilbahn CassarateMonte Brè.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. dreier Eingaben der Verwaltung der Drahtseilbahngesellschaft Cassarate-Monte Brè vom 20. September, 21. November und 11. Dezember 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1920, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 31. März 1905 (E. A. S. XXI, 81) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 19. Dezember 1905 {E. A. S. XXI, 302) auf Herrn J. H. Brinkmann und vom 11. April 1907 (E. A. S. XXIII, 80) auf die Società Bancaria Ticinese in Lugano übertragene Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Cassarate auf den Monte Brè wird wie folgt abgeändert: Die Art. 14, 18, 19, 20, 23, 28 und 29 werden durch folgende Artikel ersetzt: ,,Art. 14. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Sie ist jedoch berechtigt, Sendungen im Gewicht von mehr als 100 kg zurückzuweisen. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet."

,,Art. 18. Für die Beförderung voh^Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Bergfahrt Talfahrt Fr.

Cassarate-Suvigliana . . . . --. 35 Suvigliana-Aldesago . . . . 1.35 Aldesago-Monte B r è . . . . 1.35

Fr.

--. 25 --. 90 --.90

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Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Im Falle der Einführung einer weitern Wagenklasse setzt der Bundesrat die Taxen hierfür fest."

,,Art. 19. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck können für 100 Kilogramm höchstens folgende Taxen für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden: Cassarate-Suvigliana Fr. 1. -- Suvigliana-Aldesago ,, 1.50 Aldesago-Monte Brè ,, 1. 50."

,,Art. 20. Für die Beförderung von Gütern können für 100 Kilogramm höchstens folgende Taxen für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden: Cassarate-Suvigliaoa Fr. --.80 Suvigliana-Aldesago ,, 1.20 Aldesago-Monto B r è . . . . ,, 1.20."

,,Art. 23. Für Gepäck- und Gütersendungen darf eine Mindesttaxe von höchstens 40 Rappen für die Sendung erhoben werden."

,,Ar. 28. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrs Verbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 c'/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

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,,Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet : a., für Äufaung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinoes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten Oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeiaanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.11 II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1920 in Kraft tritt, beauftragt.

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