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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Liebesgabenpakete nach dem Auslande.

(Mitteilung des eidg. Ernährungsamtes und der Sektion für Ausfuhr des eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Mai 1920.)

Das eidg. Ernährungsamt, im Einverständnis mit dem eidg.

Volkswirtschaftsdepartement, erteilt in Erweiterung der bisherigen Vorschriften für Liebesgabenpakete von Privaten im Gewicht von total nicht über 5 kg brutto unter den nachfolgend genannten Einschränkungen nach dem gesamten Ausland eine generelle Ausfuhrbewilligung. Für solche Liebesgabenpakete ist somit eine besondere Ausfuhrbewilligung nicht mehr notwendig.

Abgesehen von den Lebens- und Genussmitteln, welche zur Ausfuhr ohne jede Beschränkung vorläufig bereits freigegeben sind, wie beispielsweise: Hafer-, Gersten- und Maisprodukte, sogenannte Ersatzmehle, wie Kastanien-, Bananen-, Daris- oder Maniokmehl, frisches und gedörrtes Obst, Südfrüchte, Nüsse, Mandeln, Fischkonserven, ausgenommen Ton, Wildpret, Geflügel, Ovomaltine, Biomalz, Kaffeesurrogate, ausgenommen solche, die Kaffee enthalten, Wein, Liqueurs, Bier in Flaschen und Krügen, Suppenkonserven, Suppenwürfel, Fleischextrakt, Sago, Tapioka, Julienne, frisches Gemüse, Essig, Tee, Rauchtabak, Kopfzigarren, Zigaretten usw., darf ein Liebesgabenpaket folgende Artikel bis zu einem Höchstgewicht von 5 kg enthalten : gezuckerte Biscuits schweizerischer Fabrikation, und zwar nur die Maschinenfabrikate Petites Beurres, Albert und genre Marie ; alle Kakao- und Schokotadenprodukte, inkl. Pralinés, schweizerischer Fabrikation, ausgenommen Chocolat-ménage, économique, santé und santé-vanillé, ferner Fleischkonserven, Dauerfleisch und Wurstwaren, Kondensmilch, Kindermehl, Honig, Kaffee, Hülsenfrüchte, ganz oder gemahlen, Gemüsekonserven, Kartoffeln, Butter, Käse, amerikanisches Schweineschmalz, Cottonöl, Konfitüren und Fruchtkonserven aller Art.

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Die Liebesgabenpakete dürfen auch Textilwaren umfassen, and zwar ausser den bereits zur Ausfuhr freigegebenen Artikeln, wie Seidenwaren, Wirk- und Strickwaren, allen konfektionierten Textilwaren (mit einziger Ausnahme wollener Kleidungsstücke), bis zu 3 kg ausgerüstete Baumwoil- und Wollgewebe oder Wollkonfektion,

bis zu 500 g Baumwollnähfaden oder Wollstrickgarn.

Die von der Volkstuch A.-G. vertriebenen Artikel dürfen nicht exportiert werden.

Die Liebesgabenpakete können ferner auch Wasch- oder Toilettenseifen bis zu einem Höchstgewicht von 2 kg enthalten.

Ein Absender darf nicht mehr als wöchentlich zweimal je ein Liebesgabenpaket ins Ausland versenden. Die Pakete dürfen ausschliesslich nur Privat-Sendungen zu Geschenkzwecken' sein.

Jeder geschäftliche Zweck oder Vorteil muss dabei ausgeschlossen werden. Auf dem Paket sowohl als auch auf der Begleitadresse und in der Zollinhaltserklärung ist die Bemerkung anzubringen : ,, Liebesgabensendung".

Für jede Warengattung ist bei der Postaufgabe in der Ausfuhr und in der Zolldeklaration ausdrücklich das Nettogewicht anzugeben. Es werden nur solche Ausfuhr- und Zolldeklarationen entgegengenommen, die vom Versender persönlich unterzeichnet sind und bei denen die Warenbenennung genau mit den oben vermerkten, zur Ausfuhr gestatteten Artikeln übereinstimmt.

Bei Missbräuchen sind die Poststellen und die Zollorgane angewiesen, die Pakete vorbehaltlich Einleitung des Strafverfahrens wegen Umgehung der Ausfuhrverbote zurückzuweisen. Zudem ist die Annahme weiterer Pakete vom gleichen Versender zu verweigern.

Die Privaten, die von diesen Erleichterungen Gebrauch machen wollen, werden ausdrücklich auf die noch bestehenden Transportgefahren, sowie darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Länder derartige Postpaketsendungea noch nicht frei zulassen.

Diese Bestimmungen treten am 15. Mai 1920 in Kraft. Das Ernährungsamt behält sich vor, dieselben gegebenenfalls und insbesondere beim Zutagetreten von Missbräuchen jederzeit zu widerrufen oder abzuändern.

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Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat April

1. Januar -- 30. April

Abgabe auf 1920 Fr.

Obligationen . . .

Aktien . . . .

Staninibapitatanteilcn Ansliiniffertpiipieren ff ertpapiemmsätzen · Wechseln undvethselähnlichen Papieren Präniienpttnnpn .

Bissen . . . .

1919

1920

1919

Fr.

Fr.

Fr.

225,890. 40 798,679. 60 3,133. 83 86,734. 85 49,725. 25

258,938. 15 1,525,411. 75 1,520,532. 25 477,621. 70 2,676,844. 15 2,713,041. 65 3,286. 95 38,442. 13 108,428. 98 15,197. 58 147,611. 70 63,425. 78 40,432. 30 131,569.84 165,494. 55

354,593. 25 252,813. 95 538. 15

336,783. 65 1,401,449. 80 1,237,471. 25 107,972. 82 1,077,243. 70 873,234. 74 526. 50 13,834. 65 1,984. 25

Total 1,772,109. 28 1,240,759. 65 7,046,332. 43 6,649,688. 74

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die S. A. des Carbures du Day in Lausanne stellt das Gesuch, ihr auf die Dauer von sechs Jahren die Bewilligung zur Ausfuhr von max. 6000 kW elektrischer Energie nach Italien zu erteilen.

Die Energie soll vom Elektrizitätswerk Lugano (Werk Gordola) geliefert werden. Die Ausfuhr soll jeweilen in der Zeit von Mitte März bis Mitte Dezember stattfinden; immerhin soll auch die Möglichkeit bestehen, während der übrigen Zeit, also jeweilen von Mitte Dezember bis Mitte März, bis zu 1500 kW auszuführen.

Entsprechend der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Mai 1918 betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 31. Mai 1920 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 12. Mai 1920.

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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19.05.1920

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