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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge.

(Vom 16. Januar 1920.)

Gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge erstattet der Bund den Kantonen unter festgesetzten Bedingungen die Hälfte ihrer Auslagen für diese Erneuerung zurück, jedoch höchstens 12 Rappen für jeden Rebstock, bzw.

15 Rappen auf den m 2 . Zu dem Zwecke ist nach Art. 2 des Beschlusses jährlich ein Kredit von Fr. 500,000 in das eidgenössische Budget einzusetzen.

Mit Eingabe vom 30. Mai 1919 stellt der Staats'rat des Kantons Neuenburg das Gesuch, das Maximum des Bundesbeitrages möchte angesichts der stark gestiegenen Kosten der Erneuerungsarbeiten und im Hinblick auf den schweren Existenzkampf, den der schweizerische Weinbau seit 25 Jahren zu führen hat, angemessen erhöht werden, und zwar schlägt er vor für Erneuerungsflächen bis zu 100 m 2 . . 25 Rappen für den m2, ,, von mehr als 100 m* . . 20, ,, ,, ,, ,, 1.

Bei der Festsetzung des Beitragsmaximums auf 15 Rappen für den m2 stützte man sich auf Berechnungen, wonach die Erneuerung der Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben .auf 30 bis 35 Rappen für den m2 höher zu stehen kam, als beim bisher üblichen Erneuerungsverfahren mittelst ,,Vergruben" oder mit unbewurzelten Stecklingen. Kantons- und Bundesbeitrag .sollten zusammen ungefähr diese Mehrkosten decken, damit der Bundesblatt.

72. Jahrg. Bd. 1.

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66 Weinbauer durch die Erneuerung seiner Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben nicht stärker belastet werde als bei der bisher üblichen mit einheimischen Reben. Man glaubte, diese Beiträge würden einen genügenden Anreiz bilden, um die Besitzer von reblausverseuchten oder gefährdeten Weinbergen zu deren rascher Erneuerung mit widerstandsfähigen Reben zu veranlassen. Um ein allzu rasches Fortschreiten der Erneuerungsarbeiten und damit eine allzu starke Belastung der Bundeskasse zu verhüten, wurde der jährlich für die Unterstützung der Neuanpflanzungen in den Voranschlag einzustellende Kredit auf Fr. 500,000 begrenzt. Diese Summe hätte bei Verabfolgung des Maximalbeitrages von 15 Rappen für den m 2 zur Unterstützung der Erneuerung einer Fläche von jährlich rund 330 ha ausgereicht und die Neubepflanzung des ganzen schweizerischen Rebareals mit reblauswiderstandsfähigen Reben in einem Zeitraum von zirka 60 Jahren erlaubt.

Die Erneuerung der von der Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben hat indessen nicht den erwarteten raschen Verlauf genommen. Bisherhaben erst sechs Kantone damit begonnen. Es wurden von den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf nach den eingegangenen Berichten in den Jahren 1908 bis 1918 angepflanzt : Bern

1908 .

1909 .

1910 .

1911 .

1912 .

1913 .

1914 .

1915.

1916 .

1917 .

1918.

.

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Freiburg

Waadt

Neuenburg

Genf

Total

m2 m" nr m2 m2 m2 -- -- -- 626,528 516,721 1,143,249 846,736 429,431 612,908 1,891,708 2,633 -- 5,234 -- 1,157,161 382,415 606,791 2,151,601 530 -- 557,045 115,483 206,445 879,503 3,420 -- 681,186 126,171 207,321 1,018,098 12,445 3,541 1,158,539 378,291 366,360 1,919,176 -- 766 1,128,719 259,098 328.422 1,717,005 269 255,095 98,770 7,202 73,175 -134,511 -- 90 621,875 126,999 809,687 60,723 -- 150 423,825 21,145 500,002 54,882 1,554 475.912 550,608 51,378 21,764 -- 31,464 6,370 7,932,621 2,022,918 3,021,775 13,015,148

Die von diesen fünf Kantonen durchschnittlich im Jahr mit Bundessubvention erneuerte Fläche beträgt somit bloss rund

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118 ha, d.h. l,jg °/° *nres ganzen bei der eidgenössischen Betriebszählung vom Jahre 1905 festgestellten Rebareals oder 0,ss % des gesamten schweizerischen Rebareals ohne Tessin.

Die vom Kanton Tessin neu angepflanzte Fläche ist nicht genau bekannt, weil dort der Beitrag nicht nach der erneuerten Fläche, sondern nach der Zahl der von der kantonalen Rebschule abgegebenen veredelten amerikanischen Reben berechnet M-ird.

Bis Ende 1918 wurden 784,271 Rebsetzlinge abgegeben. Stellt man für jede Rebe eine Fläche von 4/« m2 in Rechnung, so ergibt sich eine erneuerte Gesamtfläche von 627,416 m2 oder im Jahresdurchschnitt 1908/1918 von 57,038 m s , d. i. 0,« % des tessinischen Weinbergareals von 1905.

Dieses langsame Fortschreiten der Erneuerungsarbeiten lässt erkennen, dass die bisher in Aussicht gestellten kantonalen und eidgenössischen Beiträge keinen starken Anreiz bildeten für die Inangriffnahme der Neuanpflanzung der zerstörten und gefährdeten Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben. Allerdings haben nur die Kantone Freiburg und Neuenburg den Maximalbeitrag von 30 Rappen (kantonal und eidgenössisch zusammengerechnet) ausgerichtet, in den andern Kantonen bewegt sich die Höhe der Subvention zwischen 4 Rappen für den Rebstock und 20 Rappen für den m 2 .

Durch die seit dem Jahre 1907, hauptsächlich aber seit Beginn des Krieges eingetretene Steigerung der Materialpreise und insbesondere der Arbeitslöhne hat sich nun das Verhältnis zwischen Bundes- und Kantonsbeitrag einerseits und eigenen Aufwendungen des Rebbesitzers anderseits sehr stark zu ungunsten des letztern verschoben, und es ist zu befürchten, dass sich der Fortgang der Erneuerung der von der Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinberge noch bedeutend verlangsamen werde, wenn Kantone und Bund ihre Subventionen nicht angemessen erhöhen.

II.

Wir haben die Eingabe des neuenburgischen Staatsrates den Weinbau treibenden Kantonen zur Ansichtsäusserung unterbreitet.

Von 17 angefragten Kantonen haben 13 geantwortet; von Bern, Glarus, Graubünden und Thurgau .sind keine Antworten eingegangen. Solothurn und Baselstadt enthalten sich der Stellungnahme zum Begehren Neuenburgs, weil sie bis dahin von der Reblaus verschont geblieben sind und die Anpflanzung veredelter amerikanischer Reben deshalb für sie einstweilen nicht in Frage kommt. Waadt spricht sich zur verlangten Erhöhung des Bundes-

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beitrages ebenfalls nicht aus, behält sich aber vor, den bei Kriegsbeginn auf 10 Rappen für den m 2 herabgesetzten Kantonsbeitrag wieder auf 15 Rappen zu erhöhen und einen ebensohohen Bundesbeitrag zu beanspruchen. Ebenso erklärt der Kanton Genf, weder für noch gegen das Begehren Neuenburgs Stellung nehmen zu wollen, weil die Frage für ihn nicht mehr die Bedeutung besitze wie früher, und er schon bisher nicht das Maximum des Bundesbeitrages beansprucht habe ; hingegen werde er prüfen, ob der kantonale Beitrag erhöht werden könne, sei es auf das bisherige, sei es auf das allfällig hinaufgesetzte Maximum des Bundesbeitrages. Die Kantone Zürich, Freiburg, Baselland, Schaffhausen.

St. Gallen, Aargau, Tessin und Wallis unterstützen das Gesuch des neuenburgischen Staatsrates um Erhöhung des Bundesbeitrages, wobei Baselland und Wallis beantragen, den Höchstbeitrag nicht bloss auf 20, sondern auf 25 Rappen für den m8 hinaufzusetzen.

Aargau möchte noch höher gehen und schlägt einen Maximalbeitrag von 25 Rappen für den Rebstock, bzw. 30 Rappen für den m2 vor.

In Übereinstimmung mit der schweizerischen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil sprechen sich mit Ausnahme von Neuenburg alle Kantone gegen die Abstufung der Beiträge nach der Grosse der erneuerten Fläche aus. Verschiedene Kantone möchten die Erneuerung von Flächen von weniger als 100 m2 überhaupt verbieten oder doch zum mindesten von der Subventionierung ausschliessen, sofern es sich nicht um kleine selbständige Grundstücke handelt. In der Tat sollte aus Zweckmässigkeitsgründen von der Neuanpflanzung so kleiner Flächen inmitten von Weinbergen Umgang genommen werden. Bei Reblausverseuchung sollten die Sicherheitszonen stets so abgegrenzt werden, dass Flächen von mindestens 100 m 2 entstehen. Bei zu kleinen Sicherheitszonen ist die Gefahr des Auftretens von Neuinfektionen grösser und es verursachen zudem gerodete und mit andern Rebsorten neu angepflanzte kleine Flächen innerhalb der Weinberge im Weinbergsbetrieb Störungen verschiedener Art.

Der neuenburgische Staatsrat erklärt, er könnte seinen Vorschlag auf Abstufung des Beitrages nach der Grosse der erneuerten Fläche fallen lassen, wenn das Beitragsmaximum einheitlich auf 25 Rappen für den m 2 festgesetzt würde.

Wir beantragen, das Maximum des Bundesbeitrages allgemein auf
20 Rappen für den Rebstock bzw. 25 Rappen für den m 2 zu erhöhen und den Entscheid darüber, ob sie die Erneuerung von Flächen von weniger als 100 m 2 verbieten oder doch von der Subventionierung ausschliessen wollen, den Kantonen zu über-

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lassen. Die beantragte Erhöhung beträgt 66 % der bisherigen Beiträge, während die Arbeitslöhne, die Kosten für Werkzeuge und die Preise für amerikanisches Unterlagsholz und für veredelte Reben um mindestens 100 °/o gestiegen sind. Der Rebbesitzer wird auch nach der Erhöhung des Beitrages noch einen wesentlich grössern Prozentsatz der Erneuerungskosten aus eigenen Mitteln zu decken haben, als vor dem Kriege bei dem niedrigeren Beilrage.

Der Höchstbeitrag des Bundes von 25 Rappen für den m 2 soll wie bisher nur ausbezahlt werden, wenn der Kanton mindestens ebensoviel leistet.

III.

Die Befürchtung, die Bundeskasse könnte bei einem raschen Fortschreiten der Erneuerung der Weinberge durch die auszurichtenden Beiträge zu stark belastet werden, wenn der jährlich zu bewilligende Kredit nicht im Bundesbeschluss festgelegt wird, hat sich als unbegründet erwiesen. Die Subventionen des Bundes haben in den 11 Jahren nie auch nur annaberad den Betrag von Fr. 500,000 erreicht. Sie betrugen: 1908 Fr. 132,024.-- 1909 , 237,053.23 1910 .', 276,503.17 1911 .', 115,190.67 1912 .', 129,754.20 1913 ,, 251,215.34 1914 242.715.01 1915 l 42^824.78 1916 ^ 89,841.20 1917 ,, 54,069.09 1918 ,, 59,364. j46 zusammen Fr. 1,630,555. 15 oder durchschnittlich im Jahr Fr. 148,232.

Aus den budgetierten Krediten konnten ansehnliche Summen in den in Art. 4 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Reservefonds gelegt werden, der auf Ende 1918 die Höhe von Fr. 2,420,220. 3fi erreicht hat.

Angesichts der linanziellen Lage des Bundes wurde der Kredit für die Erneuerung der Weinberge mit Ihrer Zustimmung in Abweichung von Art. 2 des Bundesbeschlusses bei Kriegsbeginn herabgesetzt, und zwar für das Jahr 1915 auf Fr. 250,000, für

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1916 auf Fr. 200,000 und für 1917, 1918 und 1919 auf je Fr. .100,000. Ohne diese Reduktion würde der Reservefonds auf Ende 1918 Fr. 3,770,220. 36 betragen haben.

Es ist trotz der beantragten Erhöhung des Beitragsmaximums kaum wahrscheinlich, dass der Bundesbeitrag an die Kosten der Erneuerung der Weinberge in Zukunft Fr. 500,000 im Jahre erreichen werde. Die regelmässige jährliche Einstellung eines so hohen Kredites in den eidgenössischen Voranschlag scheint uns deshalb nicht mehr notwendig. Eine Herabsetzung darf um so eher vorgenommen werden, weil nötigenfalls der Reservefonds zur Bestreitung eines Teiles der fälligen Beiträge herangezogen werden kann. Diese Herabsetzung wurde übrigens schon von der im Jahre 1911 vom Bundesrate für die Prüfung des Subventionswesens des Bundes ernannten Expertenkommission angeregt. Wir möchten die Höhe des jährlich in den Voranschlag einzustellenden Kredites nicht mehr im Bundesbeschlusse festlegen lassen, sondern sie von Jahr zu Jahr den Bedürfnissen anpassen. Nicht verwendete Kreditrestanzen würden wie bisher dem Reservefonds einverleibt, der bei ungenügenden Budgetkrediten für die Fehlbeträge aufzukommen hätte.

Der erste Absatz von Art. 4 des Beschlusses vom 27. September 1907 wird durch die Änderung des Art. 2 überflüssig und kann gestrichen werden. Die Unterstützungsbegehren müssen von den Kantonen vor der Aufstellung des eidgenössischen Voranschlages eingereicht werden, es ist somit möglich, den Kredit entsprechend festzusetzen. Reicht der bewilligte Kredit einmal nicht aus, so ist der Reservefonds in Anspruch zu nehmen.

IV.

Mit der Revision der bereits genannten Artikel des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 sollte die Abänderung des Art. l im Sinne der Erleichterung der Erneuerung der Weinberge mit. widerstandsfähigen Reben Hand in Hand gehen. Gemäss Absatz l dieses Artikels unterstützt der Bund nur die Erneuerung solcher Weinberge, welche durch die Reblaus zerstört oder der Z e r s t ö r u n g u n m i t t e l b a r a u s g e s e t z t sind. Beim heutigen Stand der Verseuchung ist aber nicht nur die Erneuerung der bereits zerstörten oder der Zerstörung u n m i t t e l b a r ausgesetzten Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben angezeigt, sondern auch die solcher Parzellen, die nicht unmittelbar an die Reblausherde anstossen, aber voraussichtlich doch in nicht ferner Zeit von der Reblaus ergriffen werden. Wir empfehlen

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deshalb, den Absatz l mit dem Titel des Beschlusses in Einklang zu bringen, der von der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und g e f ä h r d e t e n Weinberge spricht.

Gemäss Absatz 3 von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1907 ist die Bewilligung zur Erneuerung zu verweigern, wenn in dem betreffenden Rebgebiete der Kampf gegen die Reblaus mit Aussicht auf Erfolg geführt werden kann. Auch diese Bestimmung bedarf der Milderung. Die Erneuerung von durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinbergsparzellen mit veredelten amerikanischen Reben sollte auf Wunsch des Besitzers und Antrag der kantonalen Behörden auch in den Gebieten gestattet werden, wo der Kampf gegen die Reblaus noch mit Erfolg geführt werden kann. Die Beschaffung guter bewurzelter einheimischer Reben zur Wiederanpflanzung solcher Parzellen ist gegenwärtig kaum möglich, und die Heranzucht aus Stecklingen im Weinberg selbst hat besonders in den Gegenden mit häufigen Niederschlägen nur geringen Erfolg. Dazu kommt noch, dass sich nach der Desinfektion grösserer Reblausherde öfters schon vereinzelte Infektionen in der Umgebung vorfinden, von denen aus das Übel weiterschreitet und auch die neu angepflanzten einheimischen Reben wieder ergreift. Es wäre unverantwortlich, in solchen Fällen durch Verweigerung der Anpflanzung veredelter amerikanischer Reben die Erneuerung mit einheimischen Reben zu erzwingen.

Die früher gehegte Befürchtung, dass durch das Vorhandensein von Parzellen mit veredelten amerikanischen Reben die weitere Ausbreitung der Reblaus gefördert werde, lässt sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen nicht aufrechterhalten. Es soll deshalb, vorbehaltlich der Zustimmung der kantonalen und der eidgenössischen Behörde, dem Besitzer einer zu erneuernden Weinbergsparzelle die Wahl zwischen der Erneuerung mit veredelten amerikanischen Reben und der Wiederanpflanzung mit einheimischen Reben auch in den Weinbaugebieten freigestellt sein wo der Kampf gegen die Reblaus noch mit Erfolg geführt werden kann.

Dagegen dürfte in der Subventionierung der Erneuerung ein Unterschied gerechtfertigt sein. Während für die Erneuerung der durch die Reblaus z e r s t ö r t e n und g e f ä h r d e t e n Weinberge mit widerstandsfähigen Reben der Bundesbeitrag in allen Rebgebieten gewährt würde, hätte der Besitzer von nicht
gefährdeten Weinbeigen keinen Anspruch auf Unterstützung, da es seinem freien Ermessen anheimsteht, ob er diese Parzellen mit einheimischen oder mit amerikanischen Reben anpflanzen will.

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Die bisherigen Erfahrungen mit veredelten amerikanischenHeben haben bei richtiger Auswahl der Sorten im allgemeinen befriedigt. Wachstum und Ertrage der veredelten Reben sind, gut und übertreffen meist die der einheimischen Reben. Die allmähliche Erneuerung unserer "Weinberge mit reblausfesten, veredelten amerikanischen Reben ist für ausgedehnte Rebgebiete das einzige Mittel, den Weinbau, der einer zahlreichen fleissigen Bevölkerung gesunde Arbeit und Verdienst bietet, zu erhalten. Ihre kräftige Förderung ist eine nationale Pflicht.

Wir empfehlen Ihnen deshalb die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss, der denjenigen vom 27. September 1907 zu ersetzen hätte, und benutzen den Anlass zur Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. Januar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident 1 : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: · Steiger.

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(Entwurf. )

Bundesbeschluss betreffend

Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nuar

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Ja1920, beschliesst:

Art. 1. Der Bund unterstützt die Erneuerung von Weinbergen, welche durch die Reblaus zerstört oder gefährdet sind, mit widerstandsfähigen Reben.

Die Erneuerung darf nur mit Bewilligung des Bundesrates auf Antrag des Kantons erfolgen.

Art. 2. In den eidgenössischen Voranschlag wird jährlich ein Kredit eingesetzt, woraus die Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinberge mit widerstandsfähigen Reben unter folgenden Bedingungen unterstützt wird : a. Die Kantone haben ihre Vorschlage über die Art und Weise, wie sie die Erneuerung der Weinberge zu unterstützen gedenken, vor Beginn der betreffenden Arbeiten dem Bundes rat zur Genehmigung vorzulegen.

b. Die Unterstützungsbegehren müssen bis spätestens am 15. August jeden Jahres für die Arbeiten des folgenden Jahres durch die Kantone dem Bundesrat eingereicht werden.

Erneuerungsarbeiten, die vor Eingabe dieser Unterstützungsbegehren begonnen oder ausgeführt werden, sollen nicht unterstützt werden.

c. die Kantone haben bis spätestens am 1. Juli jeden Jahres dem Bundesrat über die von ihnen zugunsten der Er-

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neuerung der Weinberge gemachten Ausgaben Bericht und mit Belegen versehene Rechnungen einzureichen und den Experten des Bundes bei Besichtigung und Kontrollierung der betreffenden Unternehmungen behülflich zu sein.

Die Unterstützung wird für jede Fläche nur einmal bewilligt.

Art. 3. Sofern die Erneuerungsarbeiten zweckmässig ausgeführt sind, erstattet der Bund den Kantonen die Hälfte ihrer Auslagen zurück, jedoch höchstens 20 Rappen für jeden Rebstock, bzw. 25 Rappen auf den m3.

Art. 4. Wird der Kredit eines Jahres nicht erschöpft, so wird der Rest zu einem Reservefonds gelegt, der dazu dient, allfällig ungenügende Kredite folgender Jahre zu ergänzen.

Art. 5. Die Kantone' allein sind befugt, amerikanisches Rebholz aus dem Ausland einzuführen. Sie haben es an Weinbauern, die zur Erneuerung von Weinbergen berechtigt sind, sowie an berufsmässige Züchter von amerikanischem Rebholz oder von gepfropften Reben nicht teurer als zum Selbstkostenpreis /AI verkaufen.

Art. 6. Die Kantone überwachen die Anlagen für Erzeugung amerikanischen Holzes und widerstandsfähiger Rebenpflänzlinge; sie erlassen Vorschriften über den Verkehr mit den Produkten dieser Anlagen.

Art. 7. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und ersetzt denjenigen vom 27. September 1907.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzuge beauftragt.

-T5KX3-

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21.01.1920

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