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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1920 betreffend die XI. Viehzählung der Schweiz.

(Vom 13. Februar 1920.)

Schon längst wurden aus landwirtschaftlichen Kreisen für die Schweiz jährliche Viehzählungen verlangt, und das internationale landwirtschaftliche Institut in Rom hat sich bekanntlich zur Aufgabe gemacht, in seinen Vertragsstaaten für Anordnung von jährlichen Viehzählungen zu wirken. Der schweizerische Bauernverband (Präsident : Herr Nationalrat Jenni-Bern, Sekretär : Herr Prof. Dr. Laur-Brugg) gelangte denn auch unterm 15. Dezember 1919 an das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement mit dem Gesuch, es möchten in Zukunft die Viehzählungen jährlich uni nicht mehr bloss in fünfjährigen Perioden durchgeführt werden.

Die Periodizität für die Viehzählung ist bundesgesetzlich normiert, und es müsste also Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft, durch den Bund (A. S. n. F.. Bd. XIV, S. 213) entsprechend abgeändert werden. In der letzten Session des Nationalrates ist eine Motion für eine Gesamtrevision des genannten Bundesgesetzes, gestellt worden. Die vom Bauernverband angeregte Durchführung von jährlichen Viehzählungen kann bei der Gesetzesrevision Berücksichtigung finden. Dagegen haben das Finanz- und dasVolkswirtschaftsdepartement am 6. Januar abbin dem Bundesrat den Antrag gestellt, im Jahre 1920, wie in den Jahren 1918und 1919, eine ausserordentliche Viehzählung zu veranstalten.

Wie in den Kriegsjahren, müssen auch in der Übergangszeit staatliche Massnahmen zur Sicherstellung der Milch- und Fleischversorgung und der Futtermittelbeschaffung getroffen werden.

Hierzu und zur Erwägung von Exportmöglichkeiten bedarf es einer genauen Orientierung über den Viehbestand der Schweiz., Eine Viehzählung im Jahre 1920 ist um so notwendiger, als der

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Viehbestand jetzt nicht mehr bloss den Nachwirkungen dus Krieges, sondern auch den Einflüssen der grassierenden Seuche unterworfen ist.

Nach dem Bundesgesetz vom 23. Heumonat 1870 haben die Kosten der direkten Durchführung der Zählung die Kantone, bzw. Gemeinden, die Kosten für Erstellung der Erhebungspapiere, für die Bearbeitung des Zählmaterials und für die Publikation der Ergebnisse der Bund zu tragen. Die Erhebung erheischt vom Bunde eine Ausgabe von Fr. 48,000.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1920, gestützt auf den Bundesbeschluss betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates voîn 3. April 1919 (Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXV, S. 255) und auf das Bundesgesetz betreffend die statistischen Aufnahmen in der Schweiz vom 23. Heumonat 1870 (Gesetzsammlung a. F., Bd. X, S. 257) beschlossen : 1. auf Mittwoch, den 21. April 1920, wird eine ausserordentliche Viehzählung angeordnet; 2. dem Beschlussentwurf, welcher die Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung der Zählung enthält, wird die Genehmigung erteilt; 3. zur Deckung der dem Bund aus dieser Zählung erwachsenden Kosten wird auf den Posten ,,Ausfuhrbewilligungen" des eidgenössischen Ernährungsamts ein Kredit von Fr. 48,000 eröffnet.

Wir stellen hiermit den Antrag, die Bundesversammlung möge den Bundesratsbeschluss betreffend die XI. Viehzählung der Schweiz vom 2. Februar 1920 gemäss Abschnitt I des Bundesbeschlusses betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vom 3. April 1919 gutheissen.

B e r n , den 13, Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 2.

Februar 1920 betreffend die XI. Viehzählung der Schweiz. (Vom 13. Februar 1920.)

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1920

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575

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18.02.1920

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