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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 30. Januar 1921 über die Volksbegehren um Aufhebung der Militärjustiz und um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum.

(Vom 12. Oktober 1920.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Volksabstimmung über die Volksbegehren um Aufhebung der Militärjustiz und um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum (Bundesblatt 1920, IV, 481) auf Sonntag, den 30. Januar 1921, bzw. auf den Vorabend, den 29. Januar, festgesetzt haben.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätetens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätetens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und

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die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für di.e Berechnung der Mehrheit.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. Oktober

1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 30. Januar 1921 über die Volksbegehren um Aufhebung der Militärjustiz und um Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum. (Vom 12.

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1920

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4

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44

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27.10.1920

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485-486

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