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Volkswirtschaftsdepartement.

Bundesamt für Sozialversicherung.

Kanzleisekretär : Schwab, Fritz, von Dotzigen, Aushülfsbeamter beim genannten Amt.

Kanzlist I. Klasse : Piaget, Raoul, von Les Bayards und La Coteaux-Fées, Kanzlist II. Klasse im Bundesamt für Sozialversicherung.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes» Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 vom Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Die Steuerpflichtigen habenihre Bücher und Jahresrechnungen alljährlich abzuschliessen, und zwar entweder auf Ende des Kalenderjahres oder, falls ihr übungsgemässer Abschlusstermin auf einen andern Tag des Jahres fällt,, regelmässig auf diesen Tag. Die Veranlagung richtet sich nach den auf diese Weise abgeschlossenen Geschäftsjahren (abgeänderte Fassung des Art. 19 gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Juni 1920).

In Anwendung von Art. 33, Abs. 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidgenössische Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt : für das Steuerjahr 1915 und 1915/16 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,, 1916 ,, 30. November 1917 ,, ,, ,, 1916/17 ,, 31. Mai 1918, ,, 'T, ,, 1917 ,, 30. November 1918,.

,, ' ,, ,, 1917/18 ,, 31. Mai 1919, ,, ,, » 1918 ,, 30. November 1919,, ,, ,, ,, 1918/19 ,, 31. Mai 1920, ,, ,, -> 1919 ,, 30. November 1920.

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Die Steuerpflichtigen haben den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 6 °/o berechnet, und zwar gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartement festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin .erfolgt. Massgebend für die Zinsberechnung ist einzig der Termin, auf welchen die Steuer v e r f a l l e n war.

Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ist ein Steueranspruch gefährdet, oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in 3er Schweiz, so kann die eidgenössische Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

Jeder Steuerpflichtige erhält eine persönliche Zahlungseinladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten.

Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten' -Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 5 °/o für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin vergütet.

Es werden jederzeit. auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Zins von 5 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiodo.

Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu avisieren.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Tarifentscheide des

eidgenössischen Zolldepartements bis Juni 1920.

Nr. S4.

Tarifmummer 434 446 529 7886

Zollaasatz Fr. Cts.

frei 10.-- 25.-- 20.--

«09

20.--

874« «94c/8986 M. 4

200.-- diverse

894c/898ö M. 5

diverse

:894c/898& M. 9 1043

diverse

--.30

1052

8. ---

1145

30.--

Bezeichnung der Ware Abfälle von Kunstseide.

Streichen: ,,Abfälle von Kunstseide"-.

Uhrengläser aus Celluloid.

Eisenblech- und Eisendrahtwaren, nicht anderweit genannt: verkobaltet.

Nippel zu Fahrradspeichen, aus Eisen, verkobaltet oder vernickelt.

Zahnkronen aus Gold.

Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke: mit Dampfbetrieb (s. a.

ad M. 5).

Lokomobile für landwirtschaftliche Zwecke : mit Benzinbetrieb (s. a.

ad M. 4).

Farbreibmaschinen.

Kupfereisenvitriol (gemischter Kupferund Eisenvitriol, Admonter Vitriol).

Amylvalerianat (amylium valerianicum purum).

Glasschutz, gitterartig, aus unedlem Metall, für Armbanduhren.

Zollansätze auf Rohtabaken der Tarif-Nr. 109 a.

Durch Beschluss vom 6. Juli 1920 hat der Bundesrat die Zollverwaltung zur Rückerstattung der Zolldifferenz ermächtigt für Rohtabake der Tarif-Nr. 109 a, welche am 27. Januar 1920 'bereits im Inlande sich befunden haben, in eidgenössischen Niederlagshäusern eingelagert oder mit Geleitschein abgefertigt worden waren, worüber die Importeure den Beweis zu erbringen haben.

Ebenso wurde der Zollverwaltung die Vollmacht erteilt, die noch unverzollten Sendungen von Rohtabaken, für welche die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind, zum alten Ansätze von ;Fr. 25 per 100 kg brutto zuzulassen, sofern diese Posten bis

49 spätestens 31. Juli 1920 zur Einfuhrverzollung angemeldet werden.

Die nach Ablauf dieser Frist zur Einfuhr angemeldeten Sendungen müssen zum neuen Ansätze verzollt und es können Gesuche um Zulassung zum alten Zollansatz nicht berücksichtigt werden.

Diejenigen Importeure, welche das Recht auf Rückerstattung der Zolldifferenz zwischen den alten und den neuen Ansätzen, gestützt auf den vorerwähnten Bundesratsbeschluss, geltend machen können, werden demgemäss aufgefordert, ihre mit den erforder· liehen Belegen versehenen Eingaben den in Frage kommenden Einfuhrzollämtern zuzustellen. Die Rückerstattung der Zolldifferenz kann indessen nur dann statthaben, wenn durch Vorlage der benötigten Papiere der Nachweis erbracht ist, dass die betreffenden Sendungen vor dem 27. Januar in der Schweiz bereits unter Zollkontrolle sich befunden haben. Für Sendungen, die vor dem 27. Januar auf der Herreise unterwegs, jedoch bis zu diesem Datum noch nicht in die Schweiz eingetreten waren, kann kein Anspruch auf Rückvergütung der Zolldifferenz erhoben werden.

Gesuche um Rückerstattung sind den Zollämtern bis spätestens 15. August 1920 einzureichen. Spätere Eingaben bleiben unberücksichtigt.

B e r n , den 13. Juli 1920.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Juni

1 . Januar -- 30. Juni

Abgrabe auf

1920 Fr.

Obligationen . . . 311,549. 10 Aktien . . . . 1,079,733.95 131,336. 70 tamkiipitiilinteilen 86,465. 11 Ausland. Wertpapieren 35,814. 80 ffertpjplernmsätzen Wechseln undicthselähnlichen Papieren 324,697. -- PräaienqniUnop . 228,420. 35 Bässen . . . .

381. 40

1919

1920

1919

Fr.

Fr.

Fr.

377,265. 20 2,235,759. 79 2,325,434. 80 340,180. 85 4,352,289. 60 3,792,079. 90 11,895. 70 171,672.88 125,697. 93 12,261. 188,933. 61 104,825. 50 26,472. 80 236,758. 40 194,321.89 283,018. 35 174,163. 59 953. 35

2,110,812. 05 1,772,479. 65 1,418,001.35 1,172,530. 78 14,807. 95 4,107. 98

Total 2,143,398. 41 1,226,210. 84 10,729,035. 63 9,491,378. 43

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

50

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 überMass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Brown, Baveri & Cie. A.-G-, Baden.

Ergänzung der Bekanntmachung vom 9. April 1920 zu

5o/ ^~

Spannungswandler, Type T O M e 541, 551, 561, 651, 661, 671/851, 861, 871, 1131, 1141, 1151, 1161, 1171.

Fabrikant: Société Genevoise d'Instruments de Physique, Genève.

CL Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom (Zwei. v*9 und Dreileiter), Type S G 5.

B e r n , den 26. Juni 1920.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Öffentliches Inventar -- Rechnungsruf.

Über die Erbschaft · des anno 1919 in Taranaki (Neuseeland) verstorbenen Herrn Benedikt Zürcher-Stocker, alt Landwirt, von Neuheim, hat das tit. Kantonsgerichtspräsidium von Zug das öffentliche Inventar bewilligt.

Es werden daher alle Gläubiger und Schuldner des genannten Erblassers, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, unter Hinweis auf die Art. 583 und 590 des Zivilgesetzbuches aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis und mit Samstag, den 23. Oktober 1920, bei der Gerichtskanzlei Zug schriftlich oder mündlich anzumelden, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfalle.

Z u g , den 15. Juli 1920.

(2.).

Die Gerichtskanzlei.

51

Appenzeller-Bahn in Herisau.

Auf Gesuch der Appenzeller-Bahn in Herisau um Bewilligung eines gerichtlichen Nachlassvertrages im Sinne von Art. 51 ff. des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts am 8. Juli 1920 der Gesuchstellerin eine Nachlassstundung im Sinne von Art. 55 ff. des genannten Bundesgesetzes bewilligt und als Sachwalter den Unterzeichneten ernannt.

Demnach werden alle Gläubiger der Appenzeller-Bahn aufgefordert, ihre Forderungen an diese Gesellschaft, soweit sie nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind (Art. 59, Abs. 2, des Gesetzes), bis zum 21. August 1920 beim Unterzeichneten anzumelden.

Nicht anzumelden sind die Forderungen aus öffentlichen Anleihen mit oder ohne Pfandrecht und die Forderungen, für welche ein zivilrechtliches Grundpfandrecht in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.

Anmeldungspflichtige Gläubiger, die ihre Forderungen innert dieser Frist nicht anmelden, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 59, Abs. 3, des Gesetzes).

G a i s , den 14. Juli 1920.

(2.).

Der vom schweizerischen Bundesgericht

z. G. 1160

bestellte Sachwalter: Dr. A. Hofstetter.

Verschollenheitsruf.

Häusler, Karl Josef, geboren den 4. November 1859, Sohn des Johann Josef Maurus Häusler und der Anna Klara geb. Nussbaumer, Bäcker, von Unterägeri, Kt. Zug, ist im August 1880 nach Amerika ausgewandert und hat sich in Philadelphia aufgehalten, wo er sich Charles Häusler nannte. Seit Oktober 1886 . ist von ihm keine Nachricht mehr eingetroffen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates von Unterägeri namens der Erben des Abwesenden wird anmit der genannte Karl Josef Häusler, sowie jedermann, der Nachrichten über denselben geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. August 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

52

Sollte während dieser Frist keinerlei Meldung eingehen, wird Häusler, Karl Josef, für verschollen erklärt. Es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB), (3.)..

Z u g , den 9. Juli 1920.

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Frauenfeld.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplatze Frauenfeld wird hiermit zur Verpachtung ausgeschrieben.

Die Vertragsbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsstelle und bei der Kasernenverwaltung in Frauenfeld eingesehen werden.

Geschäftsübernahme am 1. Januar 1921.

Angebote sind bis zum 10. August franko an die unterzeichnete Amtsstelle einzureichen.

Den Angeboten sind Leumundszeugnisse, sowie Ausweise über die Befähigung zur richtigen Führung einer Militärkautine beizulegen.

Die Bewerber müssen Schweizerbürger sein.

Bern, den 12. Juli 1920.

(3.)..

Eidgenössisches Oberkriegskommissariat.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermin

Bundeskanzlei Kanzleisekretär Gute allgemeine Bildung ; 3700 27. Juli 1920 Kenntnis beider Sprachen bis und der Verwaltungs- 5800, nebst arbeiten. Grosse Gewandtheit im Maschinen- Teuerungszulage schreiben (2..)

Sollte die Stelle durch Befé rderung besetzt werden, so wird zugleich die Stelle e nés Kanzlisten I . Klasse ausgeschrieben Kalligi"aphisch schöne Hand Schrift absolutes Erfordernis; gute aligera eine Bile ung erwünscht. Bes öl düng: Fr. 3200--4300, nebst Teuerungszu läge. An meldung bis 27. Juli L920 an die Bunc eskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.07.1920

Date Data Seite

46-52

Page Pagina Ref. No

10 027 623

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