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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Berichterstattung über den Vollzug des Fabrikgesetzes.

(Vom 15. Dezember 1920.)

Gemäss Art. 83 des Fabrikgesetzes erstatten die Kantoneregierungen dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres über den Vollzug dieses Gesetzes und der nach dessen Massgabe vom Bundesrate erlassenen Vorschriften einen Bericht.

Die Vollzugsverordnung bestimmt in Art. 198, dass das unterzeichnete Departement den Kantonsregierungen Wegleitung betreffend die Anlage ihrer Berichte gebe und über deren Veröffentlichung entscheide.

Da nach Art. 211 der Verordnung die eidgenössischen Fabrikinspektoren ebenfalls über je zwei Jahre ihrer Amtstätigkeit uns Berichte erstatten, kann, wie es bei der Aufstellung der erwähnten Vorschriften beabsichtigt war, das bisherige, bewährte Verfahren beibehalten werden, wonach in jedem Jahr eine Berichterstattung erfolgte, im einen seitens der Kantonsregierungen, im andern seitens der Fakrikinspektoren. Wir ersuchen Sie daher, auf Ihre Berichterstattung in der gewohnten Reihenfolge Bedacht nehmen zu wollen. Die letzte erstreckte sich auf die Jahre 1917 und 1918, sodass nun die Jahre 1919 und 1920 an die Reihe kommen. Allerdings fallt in die Mitte dieses Zeitraumes das Ausserkrafttreten des alten und das Inkrafttreten des neuen Fabrikgesetzes. Wir wünschen trotzdem, dass Sie die letztgenannten Jahre Ihrer dermaligen Berichterstattung zugrunde legen, damit ihre wünschbare Kontinuität gewahrt -werde.

Um Ihnen die Aufgabe zu erleichtern, stellen wir Ihnen anheim, über das Jahr 1919 als Übergangszeit nur in allgemeiner Weise zu berichten.

Was die Berichterstattung für 1920 und diejenige für die folgenden Perioden betrifft, so wollen Sie sich für den Inhalt

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und dessen Einteilung im wesentlichen an nachstehende Wegleitung halten: I. A l l g e m e i n e s .

Wahrnehmungen allgemeiner Natur auf dem Gebiete des Fabrikwesens.

IL F a b r i k h y g i e n e ; G e n e h m i g u n g neuer Anlagen.

Fabrikhygiene.

Genehmigung neuer Anlagen.

Bewilligung der Betriebseröffnung.

Beseitigung nachträglich erkannter Übelstände.

III. F a b r i k o r d n u n g ; D i e n s t v e r h ä l t n i s ; Einigungsstellen.

Genehmigung der Fabrikordnung.

Bussenwesen.

Zivilrechlliche Verhältnisse zwischen Fabrikinhabern, Angestellten und Arbeitern.

Lohnwesen.

Gerichtsstand und Verfahren für Zivilstreitigkeiten.

Einigungsstellen und deren Tätigkeit.

IV. A r b e i t s z e i t .

Normalarbeitswoche und ihre Wirkungen.

Organisation des einschichtigen Betriebes.

Bewilligung von Überzeitarbeit, deren Ursachen und Wirkungen.

Bewilligung vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit, deren Ursachen und Wirkungen.

V. Beschäftigung von w e i b l i c h e n P e r s o n e n .

Allgemeine Erscheinungen.

Beschränkung der Verwendung; unzulässige Arbeit.

Arbeiterinnen, die ein Hauswesen besorgen.

Wöchnerinnen.

VI. Beschäftigung von j u g e n d l i c h e n Personen.

Allgemeine Erscheinungen.

Eintrittsalter nach kantonalem Schulgesetz.

Beschränkung der Verwendung; unzulässige Arbeit.

Altersausweis.

Verhältnis zum allgemeinen und beruflichen Unterricht.

Lehrlingswesen, VII. M i t F a b r i k e n v e r b u n d e n e A n s t a l t e n .

Anstalten für Unterkunft und Verpflegung.

Kasse n \vesen.

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VIII. V o l l z u g d e s G e s e t z e s u n d d e r z u g e h ö r i g e n Erlasse.

Kantonale Vorschriften.

Kantonale Vollzugsorgane und deren Instruktion.

Organisation und Tätigkeit der direkten Fabrikaufsicht.

Wahrnehmungen über den Vollzug eidgenössischer und kantonaler Bewilligungen.

Strafwesen.

Wir empfehlen Ihnen, auf die Abfassung der Berichte, deren Binsendung wir bis Mitte Februar erbitten, besondere Sorgfalt zu verwenden, da sie voraussichtlich wieder zur Veröffentlichung gelangen.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1920.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Reglement für

die Abgabe von Motorlastwagen.

1. Die Sektion für Motorwagendienst wird ermächtigt, äug dem Armeemotorwagenpark Motorlastwagen abzugeben an : a. Schulen und Kurse des Instruktionsdienstes, &. eidgenössische Dienststellen und Verwaltungen, c. kantonale und kommunale Behörden, Genossenschaften und Private.

Eine Verpflichtung zur Abgabe von Motorlastwagen an die unter b und c genannten Stellen besteht nicht.

2. Gesuche um Abgabe von Wagen sind an die Sektion für Motorwagendienst der Generalstabsabteilung zu richten, von den Schul- und Kurskommandanten jeweilen nach Bekanntwerden des Schultableaus, spätestens aber sechs Wochen vor Stellung der Wagen.

Der Sektion für Motorwagendienst steht das Recht zu, die Mindestmietdauer für Wagen, welche den unter Ziffern l & und l c genannten Stellen vermietet werden, zu bestimmen und innerhalb derselben die Wagen ohne weitere Kündigung und ohne Grundangabe zurückzuziehen.

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3. Die Abgabe der Wagen an die unter lit. b und e hi er vor erwähnten Behörden, Genossenschaften und Privaten erfolgt unter folgenden allgemeinen Bedingungen : gegen Bezahlung eines Mietgeldes, gegen Bezahlung der Transportkosten, gegen Zahlung der Reparatur- und Instandstellungskosten der Wagen, Beschaffung aller Betriebsstoffe durch den Mieter, nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter.

Der Mietvertrag enthält die nähern Bedingungen für die mietweise Überlassung der Wagen.

Die Wagen dürfen nicht zum Personentransport (Ausflüge etc.)

benützt werden.

4. Die Abgabe der Wagen an Schulen und Kurse erfolgt unter folgenden Bedingungen : gegen Bezahlung der Transportkosten, gegen Bezahlung der Reparatur- und Instandstellungskosten, Beschaffung aller Betriebsstoffe zu Lasten der Truppe durch die Sektion für Motorwagendienst.

Ein Mietgeld wird nicht berechnet.

5. Für Schulen und Kurse werden Mannschaften des Motorwagendienstes zur Beaufsichtigung und Bedienung der Wagen, gestellt, sofern der Motorwagendienst über wiederholungskurspflichtige Mannschaften verfügt. Besoldung, Verpflegung, Unterkunft etc. gehen zu Lasten der Schule oder des Kurses.

Für die unter Ziffer \ b und i. c genannten Stellen werden keine Chauffeure gestellt.

6. Die Sektion für Motorwagendienst verrechnet die Einnahmen und Ausgaben in der Meinung, dass Einnahmen bei der eidgenössischen Staatskasse einzuzahlen und auf demjenigen Budgetposten zu verrechnen sind, aus dem die Auslagen für den Unterhalt und die Reparaturen der Wagen und die aus der Wagenvermietung entstehenden allgemeinen Unkosten für Einschätzung, Reisen, Imprimate etc. bestritten werden.

7. Die Bedingungen der Mietverträge werden im Rahmen des Vorstehenden vom eidgenössischen Militärdepartement festgesetzt.

B e r n , den T.Dezember 1920.

Eidgenössisches Militärdepartement : Sets eurer.

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Transiteinlagerung von Monopolwaren.

Laut unserer Bekanntmachung vom 30. September 1920 betreffend den gebrochenen Transit (Bundesblatt Nr. 41 vom 6. Oktober 1920) ist die Einlagerung von zum Transit bestimmten Monopolwaren nur in eidgenössischen Niederlagshäusern, nicht aber in Privatlagern oder in Lagerhäusern der 8. B. B. gestattet.

Dieses letztere Verbot bezieht sich indessen nicht auf die Lagerhäuser der S. B. B. in Romanshorn und Buchs, bei denen die eingelagerten Waren unter Zollaufsicht stehen und die daher ebenfalls Monopolwaren zur Transiteinlagerung aufnehmen können.

B e r n , den 3. Dezember 1920.

Eidg. Oberzolldirektion.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1919 und 1920.

1920

Monate

1919

1920 Hehreinnahme

Mindereinnahme Fi.

Fr.

Fr.

Fr.

2,740,195. 62 3,143,992. 80 3,698,629. 93 5,216,595. 43 6,909,208. 66 5,991,340. 67 6,483,099. 49 5,264,343. 53 6,020,070. 03 6,113,970. 27 6,501,234. -- 9,528,762. 25

8,312,016. 77 7,207,796. 82 7,312,350. 94 7,726,712. 37 7,060,877. 48 7,052,471. 54 7,493,320. 72 10,114,728 86 7,168,947. 90 8,726,147. 66 9,541,850. 06

5,571,821. 15 4,063,804. 02 3,613,721.01 2,510,116. 94 151,668. 82 1,061,130. 87 1,010,221. 23 4,850,385. 33 1,148,877. 87 2,612,177. 39 3,040,616. 06

-- --

Total 67,611,442. 68 Auf Ende Nov. 58,082,680. 43 87,717,221. 12 29,634,540. 69

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Januar . . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

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Aufruf.

Rohner, Christian, von Walzenhausen, geboren den 10. Dezember 1854, von Christian und Anna geb. Sonderegger, ist im Jahre 1874 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

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Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 1920 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einfiihrungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 9. Dezember 1921 beim Gemeindehauptmannamte in Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e n , den 3. Dezember 1920.

(Appeseli A,EU.)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Waiser, Jakob, von Herisau, geboren den 11. Juni 1852, von Johann Ferdinand und Elisabeth Nägeli, geschieden von Susanna geb. Wild, ist im Jahre 1885 nach Frankreich ausgewandert. Seiner letzten vom April 1895 datierten Nachricht zu entnehmen, wohnte er damals Rue de la Glacière Nr. 152, Paris.

Geuiäss Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 1920 und iu Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 9. Dezember 1921 beim tìemeindehauptmannamte in Herisau (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e D, den 3. Dezember 1920.

(Appenzell A.-ßh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Frau Marie Lutz geb. Kühn, von Rehetobel, geboren den 24. März 1840, ursprünglich von Heldswil-Hohentannen (Thurgau), ist schon seit vor 1888 unbekannt landesabwesend, vermutlich nach Amerika ausgewandert.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 29. November 1920 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit die Vermisste selbst u;id ausser ihr jedermann, der Nachrichten über die Abwesende geben kann, aufgefordert, sich bis zum 9. Dezember 1921 beim Gemeindehauptmannamte in Rehetobel (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e n , den 3. Dezember 1920.

(2.).

(Appenzell A.-Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

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1920

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5

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51

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15.12.1920

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600-605

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