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Botschaft des

Bundesrates an die'Bundesversammlung betreffend Erteilung einer neuen Konzession für die elektrische Drahtseilbahn von Siders nach Vermala.

(Vom 18. Juni 1920.)

Mittelst Eingabe vom. 18. Juli 1919 und Schreiben vom 25. Juli und 14. August 1919, 30. Januar und 19. Februar 1920 stellt die Direktion der elektrischen. Drahtseilbahn von Siders nach Vermala das Gesuch um Änderung der Art. 17 und 19 der Konzession dieser Bahn im Sinne der Erhöhung der Personenhöchsttaxen um 50 %, sowie der Gepäck- und Güterhöchsttaxen um 100 %. Sie verlangt ferner, dass Art. 19 durch folgende Vorschrift ergänzt werde: ,,Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden."

Zur Begründung des Gesuchs wird u. a. geltend gemacht, dass die Unternehmung sich in ungünstiger Finanzlage befinde. Um ihr zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sehe sie sich genötigt, Taxerhöhungen vorzunehmen. Ihres Erachtens hätten die Betriebskosten das Maximum noch nicht erreicht. Eine schwere Mehrbelastung der Betriebsrechnung stehe für die nächsten Jahre in Aussicht, namentlich durch Erhöhung der Gehälter und Löhne, Gründung einer Pensions- und Unterstützungskasse, Umbau der Station Montana, Ankauf von Automobil-Kraftwagen für die Beförderung von Gütern zwischen den beiden Stationen in Siders und für- den Camionnagediens der Güter in Montana, sowie durch die Verstärkung eines Teiles der baulichen Anlagen.

Im Hinblick auf die andern Bahnunternehmungen zugestandenen Taxerhöhungen und in Anbetracht der ungünstigen Finanzlage der Bahngesellschaft halten wir das Gesuch für gerechtfertigt; wir haben ihm im nachstehenden Beschlussesentwurf Rechnung getragen.

Da die ursprüngliche Konzession schon mehrmals geändert worden ist, empfiehlt es sich im Interesse der Übersichtlichkeit und

617 Klarheit, statt einer nochmaligen Änderung die Konzession durch eine neue zu ersetzen. Die nach den verschiedenen Bundesbeschlüssen noch geltenden Bestimmungen und diejenigen, die den Gegenstand der jetzigen nachgesuchten Änderungen bilden, sind daher in e i n e n Konzessionsakt zusammengefasst worden. Weitere materielle Änderungen gegenüber den frühern Bestimmungen sind nur soweit vorgenommen worden, als die letztern mit den Bestimmungen der neuern Konzessionen in Einklang zu bringen waren.

· Die Bahnverwaltung hat sich mit dem vorliegenden KonzessionsEntwurf einverstanden erklärt. Auch die Eegierung des Kantons Wallis, welcher derselbe zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat durch ihr Baudepartement mit Schreiben vom.29. April 1920 erklären lassen, dass grundsätzlich seitens der interessierten Gemeindeverwaltungen keine Einwendungen gegen die vorgesehenen Taxerhöhungen erhoben worden seien. Nur macht diese Behörde darauf aufmerksam, dass in Anbetracht der Erhöhung von 50 % der Personentaxen die beteiligten Gemeindeverwaltungen wünschen, dass die der einheimischen Bevölkerung bisher gewährte Taxermässigung von 60 % auf 70 % festgesetzt werde. Dem Begehren um Begünstigung der einheimischen Bevölkerung ist schon in Art. 17 der bisherigen Konzession grundsätzlich in der Weise Eechnung getragen, dass für die einheimische Bevölkerung ermässigte Taxen gelten sollen, die vom Bundesrat nach Anhörung der Bahngesellschaft festgesetzt werden. Diese Bestimmung ist in den Entwurf der neuen Konzessionen unverändert aufgenommen worden. Die Frage, welche Ermässigung der einheimischen Bevölkerung gegenüber den normalen Taxen einzuräumen ist, wird, wie bisher, bei der Behandlung des auf Grund der neuen Konzession aufzustellenden Entwurfes zu einem neuen Tarif zu entscheiden sein.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

^ B e r n , den 18. Juni 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erteilung einer neuen Konzession für die elektrische Drahtseilbahn von Siders nach Vermala.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h en E i d g e n o s s e n S c h a f t , nach Einsicht: 1. eines Gesuches der Direktion der Eisenbahn Siders-MontanaVermala vom 18. und 25. Juli und 14. August 1919, 30. Januar und 19. Februar 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1920, beschliesst: Der Gesellschaft der Drahtseilbahn von Siders nach Vermala wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von S i d e r s nach V e r m a l a unter den in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Gleichzeitig wird die frühere Konzession, wie sie durch die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1900, 25. Juni 1902, 25. Juni 1903, 20. Dezember 1912, 20. Juni 1914 (E. A. S. XVI, 132, XVIII, 129, XIX, 131, XXVIII, 228 und XXX, 136) festgelegt ist, aufgehoben.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird bis zum 25. Juni 1983 erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Siders.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Ausschusses desselben soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

619 Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehniigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues und der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, nachträglich Änderungen der von ihm genehmigten Entwürfe zu verlangen, wenn er es für notwendig erachtet.

Art. 8. Die Bahn wird als Drahtseilbahn .mit Spurweite von l Meter erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlicher Bedeutung, die durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen usw., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Eegierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung des Bahnbaues und Bahnbetriebes obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchungen nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

,; / Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben, und gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird^zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das Gleiche gilt gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck, ferner die Beförderung von Gütern, soweit es

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das Betriebssystem gestattet. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 13. Der Bundesrat kann der Gesellschaft gestatten, den Betrieb auf der Strecke Consor Vermala während des Winters einzustellen. In diesem Falle hat dieselbe, Im Einvernehmen mit der Postverwaltung, auf ihre Kosten die geeigneten Massnahmen für die Beförderung der Briefpost zu treffen.

Art. 14. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, dürfen diese erst nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat eingeführt werden.

Art. 15. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens viermal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 16. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit zwei Klassen verwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 17. Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse Fr. 3, in der dritten Wagenklasse Fr. 1. 50 für den Kilometer der Bahnlänge.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20% niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung bleiben ermässigte Taxen vorbehalten, die vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt werden.

Jeder Eeisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Eeisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

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Für anderes Keisegepäck kann eine Taxe von höchstens Fr. 1. 20 für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen werden.

Art. 18. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitraneporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 19. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 60 Kappen, die niedrigste nicht über 50 Eappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer betragen soll.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Eohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100% des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung des Trägers befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Für die einzelne' Sendung darf eine Mindesttaxe von höchstens 40 Eappen erhoben werden.

Art. 20. Bei Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für die Beförderung von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 21. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einer, ganzen Kilometer gerechnet. Hinsichtlich des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentieren Bruchteile von Fr. £00 volle' Fr. 500: Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Eest teilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

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Art. 22. Die in den Art. 17 und 19 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladeplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben -werden.

Art. 23. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind . Eeglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 24. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Diirchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft aen Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 26. Die Ba,hngesellschaft ist verpflichtet r a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserorclentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5% des Jahresgewinnes, bis 10% des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten, oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; G. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensiouskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

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«.

b.

c.

d.

e.

Art. 27. Für die Geltendmachung dès Eückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis, gelten folgende Bestimmungen: Der Bückkauf kann frühestens 80 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen.

Vom Bntschluss des Bückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

Durch den Bt.ckkauf wird der Eückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten.' Zu welchem Zeitpunkte auch der Bückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Bückkaufsumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Bückkauf beträgt, sofern letzterer bis I.Mai 193(5 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; sofern der Bückkauf zwischen dem ].. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 22%fachen Wert; wenn der Bückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20-fachen Wert des oben beschriebenen Beinertrages, unter Abzug des Erneuerungsf on ds.

Bei Ermittlung des Beinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Beinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibnngsrechnung getragen oder einem Beservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Bückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

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/. Streitigkeiten, die über den Bückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Wallis den Eükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein in Art. 27 umschriebenes Eecht jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Hechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer es von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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23.06.1920

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616-624

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