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Kreisschreiben de

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend den Verkündakt.

(Vom 12. November 1920.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Von kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen aufmerksam gemacht, dass auf den grössern Ziyilstandsämtern der für. die Anschläge der Verkündakte verfügbare Raum bei der wachsenden Zahl der letztern nicht mehr ausreiche, und um den Kantonen die Möglichkeit zu bieten, Ersparnisse zu erzielen, stellen wir es den Kantonen anheim, das Format für die Verkündakte (Formular 12) auf die Hälfte zu verkleinern, wie dies schon für die Formulare 8 (Geburtschein) und 9 (Todesschein) zugelassen worden ist. Ein Muster eines verkleinerten Formulares wird Ihnen in besonderer Verpackung zugestellt.

Bei dieser Gelegenheit bemerken wir, dass die auf dem Verkündakte leer gelassenen Räume im Interesse der Rechtssicherheit mit geraden Strichen unbrauchbar gemacht werden sollen.

Im fernem stellen wir es den Aufsichtsbehörden der Kantone frei, wenn die Notwendigkeit es erheischt, die grössern Zivilstandsämter zu ermächtigen, für die an ihrem Sitze zu veröffentlichenden Verkündungen statt einzelner Verkündakte Kollektivlisten anzuschlagen, die eine Mehrzahl von Verkündungen umfassen. Ein Muster einer solchen Kollektivliste wird Ihnen ebenfalls zugestellt werden.

Die Verwendung von Kollektivlisten ist indessen an folgende Bedingungen geknüpft: dass auf solchen nur Verkündungen aufgenommen werden, die alle am gleichen Tage veröffentlicht werden; dass nach Abnahme der Listen auf dieses der Ansehlag und der Erfolg desselben bescheinigt wird; dass die Kollektivlisten besonders archiviert werden und

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dass endlich für jedes einzelne Ehedossier entweder ein besonderer Verkündakt (samt der Bescheinigung über den Anschlag und dessen Erfolg") ausgefertigt oder aber eine auf die archivierte Kollektivliste verweisende Notiz dem Ehedossier beigelegt wird.

Die Notiz soll den Namen der Brautleute, das Datum des Aushanges und der Abnahme der Kollektivliste sowie die Angabe über den Erfolg der Veröffentlichung enthalten. Auf den Kollektivlisten brauchen die, nicht benutzten Räume nicht gestrichen zu werden.

Das Format der Kollektivliste wird in das Ermessen der Kantone gestellt.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. November 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend den Verkündakt. (Vom 12. November 1920.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.11.1920

Date Data Seite

700-701

Page Pagina Ref. No

10 027 737

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