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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Verehelichung von Angehörigen der Tschechoslovakischen Republik.

(Vom 13. Januar 1920.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Gesandtschaft der Tschechoslovakischen Republik hat uns über die Verehelichung von Angehörigen ihres Landes in der Schweiz amtlich folgendes mitgeteilt : 1. Die in der Schweiz gemäss schweizerischem Gesetz abgeschlossene Ehe eines Angehörigen der Tschechoslovakischen Republik wird in der Tschechoslovakei ohne weiteres anerkannt, sofern der unter Ziffer 4 hiernach bezeichneten Bedingung Genüge geleistet worden ist.

2. Die Ehefrau eines tschechoslovakischen Angehörigen, die im Auslande nach den dort geltenden Gesetzen diesem angetraut worden ist, sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder erwerben durch die Ehe die tschechoslovakische Staatsangehörigkeit.

3. Das zur Verehelichung in der Schweiz erforderliche Ehefähigkeitszeugnis kann von der Gesandtschaft der Tschechoslovakischen Republik in Bern, auf Antrag des Zivilstandsbeamten oder der Verlobten, ausgestellt werden. Indessen können der Zivilstandsbeamte oder die Beteiligten dasselbe sich direkt von der tschechoslovakischen politischen Bezirksbehörde erster Instanz des Heimatortes des tschechoslovakischen Verlobten beschaffen.

4. Die Verkündung des Ehebegehrens im Heimatlande des tschechoslovakischen Verlobten ist obligatorisch, und es können sich die schweizerischen Zivilstandsbeamten direkt an die Gesandtschaft wenden, um die Verkündung in Tschechoslovakien herbeizuführen.

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5. Für Ausstellung des Ehefähigkeitezeugnisses erhebt die Gesandtschaft eine Gebühr von Fr. 3.

Indem wir Ihnen von dieser Mitteilung der tschechoslovakischen Gesandtschaft Kenntnis geben und Sie bitten, sie den Zivilstandsorganen Ihres Kantons weiter bekanntzugeben, erlauben wir uns zu bemerken, dass in bezug auf Tschechoslovaken dem Erfordernisse des Art. 7e, Abs. 2, des durch Ziffer 61 der Übergangsbestimmungen des ZGB abgeänderten Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (s. Gesetzsammlung, Bd. XXIV, S. 529) Genüge geleistet ist und dass demnach einem Angehörigen der Tschechoslovakischen Republik, der sich als solcher ausgewiesen hat, die Bewilligung zur Eingehung einer Ehe in der Schweiz nicht verweigert werden darf, sofern er ein Ehefahigkeitszeugnis seines Heimatlandes beibringt.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. Januar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

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Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Verehelichung von Angehörigen der Tschechoslovakischen Republik. (Vom 13. Januar 1920.)

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Jahr

1920

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1

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1920

Date Data Seite

80-81

Page Pagina Ref. No

10 027 396

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