308

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde des Herrn Dr. Moser in Luzern namens der Schweiz. Seetalbahn, des Herrn Zambra und der Librairie-Edition S.A. vorm. F. Zahn betreffend das Verbot des Verkaufes an Sonn- und Feiertagen in den von der Seetalbahn vermieteten Kiosken in Hochdorf.

(Vom

14. September 1920.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t hat nach Einsicht 1. einer «Beschwerde» betreffend das Verbot des Verkaufes an Sonn- und Feiertagen in den von der Seetalbahn vermieteten Kiosken in Hochdorf des Herrn Dr. Moser in Luzern namens der Schweizerischen Seetalbahn, des Herrn Zambra und der Librairie-Edition S. A. vorm. F. Zahn, vom 8. März 1920; 2. eines Schreibens des Begierungsrates des Kantons Luzern (Polizeidepartement) vom 14. Juni 1920 an das Eisenbahndepartement und der Vernehmlassung des Statthalteramtes Hochdorf vom 1. Juni 1920 an das kantonale Polizeidepartement ; 3. eines Berichtes und Antrages seines Eisenbahndepartements, g e s t ü t z t auf f o l g e n d e T a t s a c h e n : 1. Unterm 8. März 1920 reichte Herr Dr. Moser in Luzern namens der Schweizerischen Seetalbahn, des Herrn Zambra und der Librairie-Edition S. A. vorm. F. Zahn eine Beschwerde beim Bundesrat ein, die im wesentlichen folgendes ausführt: Das Statthalteramt Hochdorf möchte die von der Seetalbahn der Librairie-Edition S. A. vorm. F. Zahn und Herrn Zambra vermieteten Kioske den Bestimmungen des kantonalen Euhetagsgesetzes unterstellen. Demnach wäre der Verkauf in diesen Kiosken an Sonnund Feiertagen verboten.

Die Schweizerische Seetalbahn hat in Hochdorf zwei Kioske vermietet, den einen auf dem Bahnhofperron an die Librairie-Edition S. A. vorm. F. Zahn, den andern, etwas neben dem Bahnhofgebäude

309

rückwärts, an Herrn Zambra. Im ersten Kiosk werden nebst Zeitungen Zigarren und Schokolade verkauft, im zweiten Früchte und Lebensmittel.

Es sei nun den Inhabern beider Kioske untersagt worden, an Sonn- und Feiertagen irgend etwas zu verkaufen. Als Herr Zambra trotzdem weiterverkaufte, führte das Statthalteramt Hochdorf eine Strafuntersuchung gegen ihn und drohte den Kiosk polizeilich zu schliessen. Um das zu verhindern, habe sich Herr Zambra dann gefügt.

Die kantonalen Behörden seien nicht kompetent, über den Verkauf in diesen beiden Kiosken Verfügungen zu treffen. Das sei vielmehr Sache des Bundesrates gemäss Art. 26 der Bundesverfassung.

Hochdorf besitze kerne Bahnhofwirtschaft. Die Errichtung einer solchen wäre zweifellos gestattet worden, denn Hochdorf sei Hauptort des Amtes und eine grössere Ortschaft mit guter Frequenz.

Was in den beiden Kiosken verkauft werde, hätte sicherlich im Bahnhofbuffet verkauft werden dürfen, wenn ein solches in Hochdorf erstellt worden wäre. Es sei nun nicht einzusehen, weshalb der Verkauf anstatt in einem Büffet nicht in den beiden Kiosken stattfinden dürfte. In den Entscheiden des Bundesrates i. S. Schmidt betreffend die Schliessung der Bahnhofbuchhandlung in Frauenfeld an Sonn- und Feiertagen, vom 16. Oktober 1917, sei festgestellt worden, dass die Bahnhofbuchhandlung für den Eisenbahnbetrieb eine ebenso notwendige Einrichtung geworden sei wie die Bahnhofwirtschaft. Der Kiosk mit der Buchhandlung sei also der Bahnhofwirtschaft gleichgestellt. . Eine solche Gleichstellung rechtfertige sich auch bei einem Kiosk, der Früchte und andere Esswaren feilhalte.

Beide Kioske seien für Hochdorf ein Bedürfnis; sie stehen da an Stelle eines Büffets. Das letztere würde sicherlich nicht dem kantonalen Sonntagsgesetz unterstellt werden.

In zweiter Linie macht die Beschwerde geltend, dass das Verbot, an Sonn- und Feiertagen die beiden Kioske offen zu halten, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger im Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung verstosse. In der Stadt Luzern gebe es eine ganze Anzahl von Kiosken, die an Sonn- und Feiertagen offen halten, was von der Polizei geduldet werde.

2. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 1920 an das Polizeidepartement des Kantons Luzern zu der Beschwerde macht das Statthalteramt Hochdorf unter anderm folgendes geltend: Am 28. Oktober
1919 sei der Direktion der Schweizerischen Seetalbahn mitgeteilt worden, dass das Offenhalten des an Herrn Zambra "verpachteten Kiosks gemäss Euhetagsgesetz verboten sei. Diese

310

Zustellung sei erfolgt unter Mitteilung der Eekursfrist von 20 Tagen.

Die Bekurrentin habe aber innert nützlicher Frist weder an das Polizeidepartement, noch an den h. Bundesrat rekurriert. Es sei von der entscheidenden Instanz die Frage zu prüfen, ob heute auf den unter dem Deckmantel «Beschwerde» vorgelegten Eekurs noch einzutreten sei oder nicht. Die Schweizerische Seetalbahn habe zwei Kioske : einen Zeitungskiosk mit etwas Schokolade und einen Kiosk, in welchem "Viktualien, wie Früchte, Gemüse, Schokolade und Zigarren verkauft werden.

Der Zeitungskiosk sei immer offen gehalten worden, allein als der «Beiz der Neuheit» vorbei gewesen und nichts mehr gegangen sei, habe sich die Verkäuferin von selbst entschlossen, den Kiosk an Sonntagen um 12 Uhr mittags zu schliessen.

Der angerufene Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1917 treffe hier nicht zu. In Sachen Schmidt habe es sich um Verkauf von Zeitungen gehandelt. Das Verbot des Statthalteramtes Hochdorf sei nicht gegen das Offenhalten des Zeitungskiosks gerichtet gewesen, sondern des «Gemüseladens» des Herrn Zambra. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die von Herrn Zambra verkauften Sachen auch'in Hochdorf verkauft werden könnten, wenn auf dieser Station ein Büffet vorhanden wäre. Es möchte aber gefragt werden, in welchem Büffet rohe Kartoffeln, Knoblauch, grüner Salat, Spinat etc. verkauft werden!

Es sei auch nicht richtig, dass die beiden Kioske für Hochdorf ein Bedürfnis seien. Seit schon zehn Monaten sei der Zeitungskiosk an Sonntagnachmittagen gesehlossen.

Der Kiosk des Herrn Zambra sei nichts anderes als ein gewöhnlicher Gemüseladen, der dem kantonalen Buhetagsgesetz unterstellt werden solle. Im November 1919 sei das Geschäft an Sonntagen geschlossen worden und man habe nie gehört, dass irgend jemand den Wunsch ausgesprochen habe, es sollte dieser Kiosk offen gehalten werden. Das Statthalteramt bemerkt ferner, dass der Gewerbeverein von Hochdorf seinerzeit ein Gesuch um sofortiges Schliessen dieses Kiosks gestellt hatte.

8. In einem Schreiben vom 14. Juni 1920 an das Eisenbahndepartement weist das Polizeidepartement darauf hin, dass die Beschwerdeführer in erster Linie an den kantonalen Begierungsrat, d. h. die dem Statthalteramte Hochdorf übergeordnete Instanz hätten rekurrieren sollen. Diese Behörde beantragt daher schon aus diesem formellen Grunde, auf den Bekurs nicht einzutreten. Im übrigen scheinen ihr die Ausführungen des Statthalteramtes Hochdorf zutreffend zu sein.

311

4. In der erwähnten Vernehmlassung an das Polizeidepartemenfc des Kantons Luzern vom 1. Juni 1920 erklärt das Statthalteramt Hochdorf, dass sein an die Direktion der Seetalbahn unterm 28. Oktober 1919 gerichtetes Verbot sich nicht auf das Offenhalten de» Zeitungskiosks, sondern des «Gemüseladens» des Herrn Zambra bezog. Das Statthalteramt bemerkt ferner, dass die Bahngesellschaft gegen dieses Verbot weder an das Polizeidepartement des Kantons Luzern noch an den Bundesrat innert nützlicher Frist von 20 Tagen rekurriert habe. In seinem Schreiben vom 14. Juni 1920 weist das kantonale Polizeidepartement ebenfalls darauf hin, dassdie Beschwerdeführer in erster Linie an den Begierungsrat des Kantons Luzern hätten rekurrieren sollen. Aus den der Beschwerde der Schweizerischen Seetalbahn und Konsorten beigelegten Akten geht hervor, dass ebenfalls von der kantonalen Behörde der Bahnhofbuchhandlung Hochdorf der Verkauf von Schokolade und Zigarren an Sonn- und Feiertagen untersagt worden ist. Die Eingabe der Beschwerdeführer qualifiziert sich nicht als «Bekurs» gegen das Verbotdes Stätthalteramtes Hochdorf, sondern als Beschwerde in der Form des Antrages, «es sei vom Bundesrate zu erkennen, dass die auf dem Bahngebiet stehenden zwei Kioske der Schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf den Bestimmungen des kantonalen Buhetagsgesetzes nicht unterstellt seien und dass daher die kantonalen Behördennicht die Kompetenz haben, Verfügungen zu treffen, ob an Sonnund Feiertagen in diesen Kiosken verkauft werden dürfe oder nicht».

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass er kompetent sei, als Aufsichtsbehörde über die Bisenbahnen auf die Beschwerde einzutreten und über dieselbe zu entscheiden aus folgenden G r ü n d e n : Der Bundesrat wurde bereits zu wiederholten Malen veranlasst, sich über die Frage auszusprechen, ob Nebenbetriebe der Bahn, wie z. B. Bahnhofbuchhandlungen, Badeanstalten, Coiffeurgeschäfte, sowie andere in den Bäumen oder Anlagen der Eisenbahnen betriebene Einrichtungen zum eigentlichen Eisenbahnbetrieb gehören.

Für die Beurteilung der Frage ist der Bundesrat immer davon ausgegangen, dass gemäss Art. 26 der Bundesverfassung die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen Sache des Bundesist, und in seinen Entscheiden hat er anerkannt, dass Nebenbetriebe oder Nebengeschäfte der Bahn zum
eigentlichen Eisenbahnbetrieb gehören, wenn dieselben eine notwendige oder doch sehr zweckmässige Ergänzung des Bahnbetriebes darstellen oder, anders ausgedrückt, wenn der Nebenbetrieb, vom Standpunkte des Bahnbetriebes au» betrachtet, diesem Bahnbetrieb wesentliche Dienste zu leisten ver-

312 möge und deshalb mit ihm enge verbunden erscheine. Es sei daher hervorzuheben, dass nicht ein jeder Zusammenhang zwischen dem Nebenbetrieb und dem Bahnbetrieb für die Einbeziehung des Neben.geschäftes in den Eisenbahnbetrieb entscheidend sein könne; es sei vor allem zu untersuchen, ob der Nebenbetrieb eine notwendige ·oder doch sehr zweckmässige Ergänzung des Bahnbetriebes bilde.

Die Zugehörigkeit eines Nebenbetriebes zum Bahnbetrieb richte sich also nach den besondern Bahnbetriebsbedürfnissen des einzelnen Bahnhofes oder der einzelnen Strecke, auf welcher der Nebenbetrieb geführt wird. Die Bedürfnisfrage müsse in jedem einzelnen Fall vor allem in Betracht gezogen werden. (Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1902 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen etc., vom 16. Juni 1919, S. 16 und 17, Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1907 über die Beschwerde des Komestiblehändlers Euchsmann in Zürich betreffend Entzug einer Bewilligung zum Gewerbebetrieb an öffentlichen Euhetagen, Bundesbl. 1908, I, 49, Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1910 über die Beschwerde der Kreisdirektion II gegen eine Verfügung des Begierungsrates des Kantons Baselstadt betreffend Anwendung des .kantonalen Euhetagsgesetzes auf das im Bahnhof Basel betriebene Coiffeurgeschäft, Bundesbl. 1910, V, 694, Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Herrn Paul Schmidt in Basel betreffend Schliessung der Bahnhofbuchhandlung Erauenfeld an Sonn- und Feiertagen vom 16. Oktober 1917, Bundesbl. 1917, IV, 321 ff.)

Aus dem 'vorstehenden ergibt sich, dass die Frage der Schliessung oder Offenhaltung der beiden in Frage stehenden Kioske auf der .Station Hochdorf an Sonn- und Feiertagen im Zusammenhange mit den Bedürfnissen des Bahnbetriebes zu beurteilen ist, wobei vor allem zu untersuchen ist, ob diese Kioske eine hotwendige oder sehr aweckmässige Ergänzung des Bahnbetriebes bilden. Wird die Bedürfnisfrage bejaht, so steht die Ordnung dieser Angelegenheit der Bundesbehörde zu. Wird sie dagegen verneint, so unterstehen die genannten Betriebe der kantonalen Gesetzgebung.

Im bundesrätlichen Entscheide vom 16. Oktober 1917 über die Beschwerde Paul Schmidt betreffend Schliessen der Bahnhofbuchliandlung Frauenfeld an Sonn- und Feiertagen; auf das die
Beschwerdelührer sich berufen, ist festgelegt worden, dass die Bahnhofbuchhandlung Frauenfeld, die neben Zeitungen, Beiselektüre und dgl.

ieine weitern nicht zu einer eigentlichen Buchhandlung gehörenden Gegenstände ' zum Verkaufe bringt, als Nebenbetrieb zum Bahnbetrieb gehört, wobei das Verhältnis zwischen Bahnbetrieb und Bahn.hofbuchhandlung als ein sehr enges bezeichnet wird.

313 Mit Bezug auf den Fall in Hochdorf ist zu bemerken, dass die Verhältnisse nicht ganz gleiche sind. Der auf dem Perron befindliche Kiosk verkauft neben Zeitungen und Büchern auch Eauchartikel und andere nicht zu einer reinen Buchhandlung gehörende Gebrauchsgegenstände. Der Kiosk Zambra verkauft ausschliesslich Früchte und Lebensmittel. Aber abgesehen von diesem Unterschiede ist vor allem die Frage zu entscheiden, ob für das Offenhalten dieser Kioske an Sonn- und Feiertagen ein Bedürfnis für das reisende Publikum vorhanden ist. In der eingangs erwähnten Beschwerde vermisst man eine stichhaltige Begründung der Bedürfnisfrage. Sie ergeht sich lediglich in allgemeinen Erörterungen und beruft sich hinsichtlich des Zeitungsverkaufes in der Hauptsache auf den zitierten Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1917 betreffend die Beschwerde des Paul Schmidt und mit Bezug auf den Verkauf von andern Sachen auf den Umstand, dass in Hochdorf ein Bahnhofbuffet nicht vorhanden sei und an andern Orten des Kantons, z. B. in Luzern, solche Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen nicht schliessen müssen. Ferner macht sie die Personen-' frequenz der Station Hochdorf geltend und weist endlich darauf hin, dass Hochdorf der Hauptort des Amtes sei.

Wenn mit Bezug auf die Bahnhofbuchhandlung in Frauenfeld und gleiche Einrichtungen an andern Orten .unter ähnlichen Verhältnissen ein Bedürfnis für den Verkauf von Zeitungen und anderer Eeiselektüre anerkannt worden ist, so liegt kein Grund vor, zu behaupten, dass hinsichtlich des Zeitungskiosks auf andern, kleineren Verkehr aufweisenden Stationen, wie Hochdorf, eine solche Notwendigkeit auch vorhanden sei. Ein Unterschied soll gemacht werden zwischen Bahnhofbuchhandlungen, die einem tatsächlichen Bedürfnis des Eeisendenverkehrs entsprechen, · wie dies auf grossen Personenbahnhöfen zutrifft und solchen, die nur einer Bequemlichkeit Eechnung tragen,' wie dies bei kleinern Bahnhöfen und Stationen mit geringem Personenverkehr der Fall ist. Der in der Beschwerde angerufene Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1917 lässt eine solche Differenzierung zu, denn in keinem Falle wird man von einem Zeitungskiosk sagen können, er sei unentbehrlich, wenn nur einige Zeitungen verkauft werden.

In Sachen der Bahnhofbuchhandlung von Frauenfeld hat der Bundesrat die Meinung ausgesprochen, dass
die B a h n h o f b u c h handlung allmählich für den Eisenbahnbetrieb eine ebenso notwendige Einrichtung geworden sei wie die Bahnhofwirtschaft.

Die Beschwerde der Schweizerischen Seetalbahn und Konsorten macht daher geltend, dass ein Kiosk mit Buchhandlung dem Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

26

314 B a h n h o f b u f f e t gleichgestellt sei und dass eine solche Gleichstellung sich auch rechtfertige bei einem Kiosk, der Früchte und andere Esswaren feilhalte. Es ist aber hier hervorzuheben, dass der Bundesrat nicht den allgemeinen Satz aufstellen wollte, dass alle Bahnhofwirtschaften ein Bedürfnis bilden und zum Bahnbetrieb gehören. ,In seinem Beschluss vom 27. Dezember 1907 (Beschwerde des Komestiblehändlers S. Fuchsmann in Zürich betreffend Entzug einer Bewilligung zum Gewerbebetrieb an öffentlichen Ruhetagen) hat sich bereits der Bundesrat im gleichen Sinne ausgesprochen, indem er folgendes ausführt: «Es ist zu bemerken, dass in dem Entscheid vom 16. März 1903 betreffend die Schliessung der Bahnhofwirtschaft Bern und im Bericht an die Bundesversammlung vom 2. November 1903 in gleicher Sache (vgl. Bundesbl.1908, S. 1069 ff., und IV, 512 ff.) der Bundesrat allerdings die Zugehörigkeit der Bahnhofwirtschaft in Bern zum Bahnbetrieb anerkennt, ohne damit aber den allgemeinen Satz aufzustellen, dass alle Bahnhofwirtschaften zum Bahnbetrieb gehören!» Und in dem genannten Beschlüsse vom 16. März 1903 erklärt der Bundesrat folgendes: «Da gemäss Art. 26 der Bundesverfassung die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen Bundessache ist, so kann die Gesetzgebung der Kantone nur dann auf Bahnhofwirtschaften angewendet werden, wenn diese nicht zum Bahnbetrieb gehören.» Es gibt also Bahnhofwirtschaften, die nicht zum Bahnbetrieb gehören, und diese sind den Bestimmungen 'der kantonalen Ruhetagsgesetze unterstellt. Da die Bahnhofbuchhandlungen den Bahnhofbuffets gleichgestellt sind, so ergibt sich, dass sie auch nicht alle zum Bahnbetriebe gehören und rechtlich analog den letztern zu behandeln sind. Das Offenhalten derselben an Sonn- und Feiertagen hat also ausschliesslich nach den Interessen und Bedürfnissen des Bahnbetriebes zu erfolgen.

Im Falle der Bahnhofbuchhandlung Frauenfeld ist der zahlenmässige Nachweis des Umsatzes erbracht und festgestellt worden, dass der Verkauf an Festtagen doppelt so gross ist als an Werktagen. Für den Kiosk in Hochdorf fehlen solche Angaben. Hochdorf ist ein Bezirkshauptort von etwa 4000 Einwohnern und Durchgangsstation; Frauenfeld dagegen eine ca. 10,000 Einwohner zählende Kantonshauptstadt, zugleich vielbenützter Militärplatz und Eisenbahnabzweigungsstation.
Man wird unter Berücksichtigung aller Umstände nicht fehl gehen, wenn man annimmt, dass die Frequenz, des Zeitungskiosks in Hochdorf verhältnismässig gering, jedenfalls.

315 nicht derart ist, dass von einem wirklichen Bedürfnis für das reisende Publikum gesprochen werden kann. An Sonn- und Feiertagen wird der Zeitungskiosk wohl ausschliesslich von Leuten von Hochdorf aufgesucht. Durchreisende haben ihre Zeitungen in Luzern, Lenzburg und Aarau gekauft.

Ähnlich verhält sich die Sache mit Bezug auf den Verkauf von Früchten, Schokolade, Zigarren etc. auf der Station Hochdorf.

Die Beschwerde geht vom Standpunkt aus, dass Lebensmittelkioske auf den Stationen ohne Büffet unbedingt letztern gleichzustellen seien und deshalb eine notwendige Einrichtung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 16. Oktober 1917 bilden. Es ist oben schon bemerkt worden, dass nicht alle Bahnhofwirtschaften zum Bahnbetrieb gehören und dass insbesondere für das Offenhalten der Verkaufsstände schon längst der Grundsatz gilt, dass vor allem die Bedürfnisse des Eeiseverkehrs zu berücksichtigen sind. Hierzu ist zu sagen, dass allgemein an denjenigen Orten das Bedürfnis nach einem Büffet bzw. nach einer passenden Kaufgelegenheit von Esswaren u. dgl.

vorhanden ist, wo nach einer gewissen Eeisedauer die Notwendigkeit besteht, sich zur Fortsetzung der Reise mit Proviant zu versehen. Es trifft dies in der Eegel zu auf Stationen mit ausreichenden Zugshalten an längeren Schnellzugsstrecken und sodann hauptsächlich bei Abzweigungsstationen, auf denen die Eeisenden während des Wartens auf die Anschlusszüge etwas zu sich nehmen können.

Früher sind auf einzelnen Stationen Büffets eingerichtet worden, die einem eigentlichen Bedürfnis nicht entsprochen haben, oder die gegenwärtig einem solchen nicht mehr entsprechen. Anderseits besitzen bedeutende Bahnhöfe mit grossem Verkehr keine Büffets, während auf andern, ebenfalls wichtigen Bahnhöfen früher bestandene Büffets aufgehoben wurden, ohne dass dadurch Unzukömmlichkeiten entstanden sind.

Die normalen Zugshalte beim gegenwärtigen Fahrplan in Hochdorf variieren zwischen 1--3 Minuten und die Aufenthaltszeit beträgt nur bei einem einzigen Zuge 8 Minuten. Die Möglichkeit wäre also vorhanden, bei einzelnen Zügen am Bahnhofkiosk rasch etwas einzukaufen, sofern der Zug nicht verspätet ist und die Aüfenthaltszeit demzufolge kürzer bemessen werden muss. In unmittelbarer Nähe der Station befindet sich aber auch eine Wirtschaft, die zur raschen Einnahme einer Erfrischung
oder zur Beschaffung von Esswaren ebensogut erreichbar ist. In den Abzweigungsstationen Lenzburg und Beinwil sind auch Bahnhofbuffets vorhanden. Die Zahl der Eeisenden dürfte also nicht gross sein, die bereits wieder in Hochdorf das Bedürfnis nach einer Verproviantierung empfinden.

Das nämliche ist zu sagen von den Eeisenden von der Stadt Luzern her.

316 Vom Standpunkte des Durchgangsverkehrs aus, der hier massgebend ist, liegt also kein Grund vor, den Früchtekiosk auf der Station Hochdorf für den Bahnbetrieb als unentbehrlich oder als sehr zweckmässige Ergänzung desselben zu bezeichnen.

Ist das Bedürfnis vom Standpunkte des Durchgangsverkehrs aus verneint, so kann auch eine erhebliche Lokalfrequenz der Station Hochdorf daran nichts ändern.

Die genannten Einrichtungen, seien es nun Bahnhofbuchhandlungen, Bahnhofbuffets, Früchtekiosks oder dgl. sollen in erster Linie dem eigentlichen Bedürfnisse des Beisendenverkehrs · und nicht dem Bedürfnis der Ortseinwohner dienen. Es liegen demnach keine Gründe vor, solchen Verkaufsläden gegenüber den andern Läden, die an Sonn- und Feiertagen geschlossen halten müssen, eine bevorzugte Stellung einzuräumen nur weil sie sich auf Bahngebiet befinden. Der Bundesrat ist in seinen frühern Beschlüssen immer davon ausgegangen, dass vor allem die Bedürfnisse des Beiseverkehrs zu berücksichtigen seien. Wenn z. B. in Sachen der Bahnhofbuchhandlung Frauenfeld die Bundesbehörde das Bedürfnis der Offenhaltung derselben an Sonn- und Feiertagen erkannt hat, so ist hervorzuheben, dass in seinen erwähnten Entscheiden betreffend die Fälle des Komestiblehändlers S. Fuchsmann im Hauptbahnhof in Zürich und des Coiffeurgeschäftes im Bahnhof Basel der Bundesrat die Zugehörigkeit zum Bahnhofbetrieb wegen der geringen Inanspruchnahme der Geschäfte durch die Beisenden verneint und erkannt hat, dass diese Geschäfte zu denjenigen Betrieben gehören, die unter dem kantonalen Buhetagsgeseta stehen.

Abgesehen von diesen Haupterwägungen ist zu erwähnen, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Frage auch die neuzeitlichen Anstrengungen der Behörden zur Wahrung der Sonntagsruhe berücksichtigt werden müssen. Der Bund und die Kantone sind immer mehr bestrebt, die allgemeine Sonntagsruhe möglichst zu fördern.

So bringt das neue Arbeitsgesetz vom 6. März 1920 den Beamten und Angestellten der Transportanstalten eine vermehrte Zahl von Sonn- und Feiertagen als Buhetage. Es müsste daher sonderbar erscheinen, wenn der Schweizerischen Seetalbahn gestattet würde, die fraglichen Kioske an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, um einigen Beisenden entgegenzukommen.

Es ist somit festgestellt, dass beide fraglichen Kioske für den Bahnbetrieb, nicht
notwendig sind, noch als sehr zweckmässig bezeichnet werden können, so dass die'Unterstellung unter das luzernische Buhetagsgesetz als nicht bundesrechtswidrig erscheint.

317

Am Ende der Beschwerde wird noch geltend gemacht, dass das Verbot auf der Station Hochdorf an Sonn- und Feiertagen gegen die Gleichheit der Bürger (Art. 4 der Bundesverfassung) verstosse, weil in der Stadt Luzern eine ganze .Anzahl von Kiosken an Sonn- und Feiertagen offen halten dürfen. Auf diesen Beschwerdepunkt, der mit dem Hauptbeschwerdepunkt nicht zusammenhängt, kann nicht eingetreten werden, da dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen würde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein staatsrechtlicher Kekurs wegen ungleicher oder willkürlicher Behandlung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist; diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

beschlossen : Die Beschwerde der Schweizerischen Seetalbahn, des Herrn Zambra und der Librairie-Edition S. A. vorm. F. Zahn, vom 8. März 1920, wird als unbegründet abgewiesen.

Bern, den 14. September 1920.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

-eKCHE~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Herrn Dr. Moser in Luzern namens der Schweiz. Seetalbahn, des Herrn Zambra und der Librairie-Edition S.A. vorm. F. Zahn betreffend das Verbot des Verkaufes an Sonn- und Feiertagen in den von der Seetalbahn ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1920

Date Data Seite

308-317

Page Pagina Ref. No

10 027 677

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.