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Bundesratsbeschluss betreffend

die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren.

(Vom 23. Januar 1920.)

Der schweizerische Bundesrat, auf Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. April 1919, in Erwägung, dass eine Revision des internationalen Telegraphenreglementes in naher Aussicht steht und dass diese eine neuerliche Abänderung der vorgeschlagenen internen Taxgestaltung notwendig machen kann, dass ferner die Festsetzung dieser Gebühren in sämtlichen uns umgebenden Ländern sich zurzeit noch im Flusse befindet, dass es weiterhin wertvoll ist, vorerst über die finanziellen Wirkungen der vom Bundesrate vorgesehenen Taxerhöhungen Erfahrungen zu sammeln, dass es im Interesse der Herstellung des gestörten finanziellen Gleichgewichtes bei der eidgenössischen Telegraphen- und Telephonverwaltung eine gebieterische Pflicht ist, dieser ungesäumt vermehrte Einnahmen zu verschaffen, und endlich angesichts des bei der Erhöhung der Personen- und Gütertarife der Bahn- und Dampfschiffunternehmungen eingeschlagenen Verfahrens, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz vom 22. Juni 1877 *) wird wie folgt abgeändert : Art. 1. Für die Beförderung eines gewöhnlichen Telegramms zwischen zwei schweizerischen Bureaux und die Zustellung an den Adressaten bis auf eine Entfernung von einem Kilometer vom Ankunftsbureau wird bezogen: a. eine Grundgebühr von 50 Rp. ; b. eine Wortgebühr von 5 Rp.

Für Telegramme, welche zur Veröffentlichung an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaux gerichtet sind (Pressetelegramme), wird die Grundgebühr auf 50 Rp., die Wortgebühr auf 21/2 Rp. festsetzt, mit allfälliger Aufrundung der Gesamtgebühr auf die nächste durch 5 teilbare Zahl.

*) A. S. ». F. III161.

112 II.

Das Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen vom 27. Juni 1889 nebst Abänderungen vom 7. Dezember 1894 und 23. Dezember 1914*), wird wie folgt abgeändert: Art. 6. Die aus der Aufnahme in ein Telephonnetz hervorgehenden Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tage, welcher auf die Übergabe des in betriebsfähigem Zustande befindlichen Stationsapparates folgt.

Die Vertragsdauer beträgt mindestens zwei Jahre. Unter der Bedingung einer monatigen Voranzeige kann jeder Teilnehmer seinen Rücktritt erklären ; erfolgt dieser vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, so ist die volle Abonnementsgebühr für die noch nicht abgelaufene Vertragszeit als Rücktrittsentschädigung zu bezahlen.

Art. 7. Jeder Teilnehmer hat das Recht: a. zum Verkehr mit den Stationen des eigenen Netzes-, b. zum Verkehr mit denjenigen der übrigen Netze; c. zur Abgabe und zum Empfang von Telegrammen durch Vermittlung der Zentralstation, insofern diese mit dem Telegraphenbureau verbunden ist.

Die Verwaltung verpflichtet sich dem Inhaber einer Station gegenüber weder für den Fortbestand der übrigen Stationen, noch für denjenigen der Netzverbindungen (lit. a und V).

Art. 11. Die Gesuche um Benützung der öffentlichen Stationen, sowie der Gemeindestationen und der Netzverbindungen (Art. 7, lit. è), werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen erledigt.

Wenn für die Benützung einer Netzverbindung weitere Anmeldungen dritter Personen vorliegen, so darf der gleiche Abonnent die Verbindung nicht für mehr als zwei hintereinanderfolgende Gesprächseinheiten zu drei Minuten belegen.

Amtlichen Mitteilungen politischer und polizeilicher Behörden muss auf Verlangen der Vorrang vor allen übrigen, sowie unbeschränkte Zeitdauer eingeräumt werden.

Art. 12. Die Inhaber von Telephonstationen haben folgende Gebühren zu entrichten : A. Eine jährliche Abonnementsgebühr für jeden Anschluss an die Zentralstation ; dieselbe beträgt : ». in Netzen bis zu 30 Abonnenten Fr. 60, innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern vom Zentralpunkt; *) A. S. n. F. XI, 256, XV, 122, XXX, 674.

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è. in Netzen von 31 bis zu 300 Abonnenten Fr. 70, innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern vom Zentralpunkt ; c. in Netzen mit 301 bis 1000 Abonnenten Fr. 80, innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern vom Zentralpunkt; d. in Netzen mit 1001 bis 5000 Abonnenten Fr. 90, innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern vom Zentralpunkt ; e. in Netzen mit über 5000 Abonnenten Fr. 100, innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometern vom Zentralpunkt.

Für die Berechnung dieser Gebühren ist die Zahl der Abonnenten bei Beginn des Kalenderjahres massgebend.

Die Versetzung in eine andere Gebührenklasse tritt erst mit dem nächstfolgenden 1. Juli in Kraft. Die Abonnenten werden wenigstens drei Monate vor diesem letztern Zeitpunkt von der eintretenden Änderung in Kenntnis gesetzt; f. wenn die Abonnentenstation ausserhalb des Umkreises mit gebührenfreier Zuleitung liegt, wird von je 100 Metern Mehrlänge oder einem Bruchteil von 100 Metern ein jährlicher Zuschlag von Fr. 3 für die einfachdrähtige Leitung und Fr. 4. 50 für die doppeldrähtige Leitung erhoben.

Der Bundesrat wird in jeder Ortschaft, unter Berücksichtigung der Interessen der Mehrzahl der Einwohner, den Ausgangspunkt für die Bemessung der Entfernungen festsetzen.

Die jährlichen Gebühren und die Bedingungen für besondere Einrichtungen (Umschaltvorrichtungen, kombinierte Verbindungen, Zusatzapparate u. dgl.), sowie diejenigen für konzessionierte Telephon Verbindungen und Stationsverlegungen werden vom Bundesrat festgesetzt.

Die unter lit. a bis f erwähnten Gebühren sind halbjährlich auf 1. Januar und 1. Juli vorauszubezahlen.

B. Für den Verkehr zwischen den Stationen eines Telephonnetzes (Art. 7,a) werden folgende Gebühren erhoben: a. für jede Verbindung im Lokalverkehr 10 Rappen ; b. für die telephonische Vermittlung eines Telegramms (Art. 7,e) 20 Rappen.

Die von den Telephonbeamten geführten Verzeichnisse über die Verbindungen (lit. B, a, und Art. 14) und die Telegramme (lit. B, 6) sind unter Vorbehalt des Gegenbeweises für die Berechnung der Gebühren massgebend.

C. Für Bergverbindungen werden je nach den Verhältnissen besondere Bedingungen festgestellt.

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Art. 13. Auf den Gemeindestationen und öffentlichen Sprechstationen werden folgende Gebühren erhoben: a. für jede Verbindung im Lokalverkehr 20 Rappen; b. für die Abgabe von Telegrammen gilt die Bestimmung des Art. 12, B, 6.

Art. 14. Die Gebühr für die Benützung der Netzverbindungen zum Zwecke des Verkehrs mit den Stationen anderer Netze (Art. 7, lit. b, und Art. 10) beträgt für je drei Minuten oder einen Bruchteil dieser Zeit: 25 Rappen bis auf eine Entfernung von 20 km (I. Zone); 50 . ,, ,, ,, ,, ,, ,, 50 ,, (II.

,, ); 70 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 100 ,, (IH. ,, ); 90 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 200 ,, (IV. ,, ); 110 ,, für grössere Entfernungen (V.

,, ).

Die Entfernungen werden nach der Luftlinie gemessen.

Art. 18. Der Wortlaut der Telegramme (Art. 7, c) ist vom Telephonisten sofort niederzuschreiben und an den Aufgeber mit der Aufforderung zu allfälliger Berichtigung telephonisch zurückzumelden. Die Weiterbeförderung darf erst nach erfolgter Anerkennung der Richtigkeit stattfinden.

Art. 4. Im Art. 4, lit. «?, sind die Worte ,,Artikel 12, lit. B, e, und Artikel 13, lit. ca, abzuändern in ,,Artikel 12, lit. B,&, und Artikel 13, lit. öa.

III.

Gegenwärtiger Bundesratsbeschluss gilt für die Dauer von zwei Jahren und tritt am 1. März 1920 in Kraft.

B e r n , den 23. Januar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung von Telegraphen- und Telephongebühren.

(Vom 23. Januar 1920.)

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