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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Brennmaterialversorgung vom 1. April 1920 bis 31. März 1921 für Hausbrand und Kleinbetriebe.

Hochgeachtete Herren !

Die von verschiedenen Seiten aufgeworfene Frage, ob nicht für die Heizperiode 1920/21 die Brennmaterialrationierung ganz oder teilweise aufgehoben werden könne, haben wir mit dem Departement des Innern unter Beizug der eidgenössischen Kohlenkommission und der Hausbrandzentrale eingehend geprüft. Wir sind dabei zum Schlüsse gekommen, dass im Hinblick auf die schwierige und unsichere Lage unserer Kohlenversorgung von einer Aufhebung der Rationierung *der Brennmaterialien vorderhand nicht die Rede sein könne. Das Departement des Innern hat Ihnen bereits mit Kreisschreiben vom 1. März 1920 mitgeteilt, dass von der Aufhebung der für die Brennholzversorgung getroffenen Massnahmen einstweilen abgesehen werden müsse.

Im folgenden legen wir Ihnen in kurzen Zügen die Lage unserer Kohlenversorgung dar.

Aus nachstehender Zusammenstellung ergeben sich die V o r r ä t e an ausländischen Kohlen, Koks und Briketts, die Ende 1918 und 1919 in der Schweiz lagerten : Lagerbestände Ende 1918 Ende 1919 S. B. B . .

Private Transportanstalten Gaswerke Industrie .

. . .

Hausbrand (Händlerlager) Total

t 70,000 26,000 . 63,000 218,000 47,000 424,000

t 108,000 21,000 142,000 121,000 46,000') 438,000

Differenz plus t 38,000

minus t

5,000 79,000

117,000

97,000 1,000 103,000

') Zirka die Hälfte dieser Vorräte bestehen aus Förderkohlen, die sich für Hausbrandzwecke nicht gut eignen.

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Bis Ende Februar 1920 haben die Gesamtlagerbestände von 438,000 Tonnen um rund 90,000 abgenommen. Im März 1920 werden die Eingänge den Verbrauch nicht decken, so dass mit einer weiteren Abnahme der Lagerbestände gerechnet werden rauss. Die G-esamtlagermengen genügen kaum für den Bedarf ·des Landes für zwei Monate. Je weiter die Versorgungsbasis von unserem Lande entfernt ist, desto mehr Sorgen muss uns diese geringe Eindeckung unseres Bedarfes verursachen.

Über die V e r s o r g u n g des H a u s b r a n d e s und d e r K l e i n b e t r i e b e gibt folgende Zusammenstellung Aufschluss;

Je vom 1. April bis 31. März

Versorgungs- 1. Rationie- II. Rationie- III. Rationiejahr rungsjahr rungsjahr rungsjahr 1916/17 1917/18 1918/19 1919/20 Verbrauch im Monatsdurchschnitt t

Ausländische Kohlen, Koks und Briketts, inklusive Gaskoks aus schweizerischen Gaswerken . .

.Inländische Brennstofl'e (alles in Tonnen Kohlen umgerechnet Total

97,170

Lieferungen im Monatsdurchschnitt .

t t t

61,615

40,960

40,800

22,580 ') ca, 24,000 119,750 85,615

31,500 72,460

30,930 2) 71,730 3)

In der Heizperiode 1919/20 beträgt die Zuteilung an ausländischen Kohlen, Koks und Briketts, inbegrifFen Gaskoks aus echweizerischen Gaswerken, mit durchschnittlich 40,800 Tonnen per Monat nur 42 °/o des durchschnittlichen Vorbrauches von 97,170 Tonnen der Heizperiode 1916/17.

Wenn die Versorgung bis jetzt noch ohne grössere Störung erfolgen konnte, so ist dies dem warmen Sommer 1919, der die Produktion von trockenem Torf ausserordentlich begünstigte, vor allem aber dem milden Winter, also zwei Zufallsgründen zuzuschreiben. Bin kalter Winter hätte uns mit aller Deutlichkeit, ') Ausschließlich Brennholz.

*) Vom Juni 1919 ab nur Brennholz.

3 ) Ee ist noch zu berücksichtigen, dass auf Anfang des II. Kationierungsjahres die Lagervorräte der Händler um zirka 40,000 Tonnen höher waren als zu Beginn des III. Rationierungsjahres.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

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gezeigt, dass auch wir, wie die umliegenden Länder, in unserer Brennstoffversorgung in bedenklichem Masse von der Hand in den Mund leben.

Aus den dargestellten Verhältnissen erwächst für uns die Pflicht, mit den zur Verfügung stehenden Brennmaterialen auch für die Zukunft auf das Sparsamste hauszuhalten. Wenn wir auch alle Anstrengungen machen, um unser Land in befriedigender Weise zu versorgen, so ist doch zu berücksichtigen, dass bei der herrschenden Weltkohlennot die Schwierigkeiten der Versorgung eher noch zugenommen haben und die zeitweiligen Unterbrüche in der Produktion und bei den Transportbetrieben die Situation noch verschlimmern. Solange aber die Kohlenversorgung des Landes nicht sichergestellt ist, wird man die Rationierung der Brennmaterialien aufrechterhalten müssen.

Für die kommende Heizperiode bleiben d i e b i s h e r i g e n V o r s c h r i f t e n ü b e r die K o h l e n V e r s o r g u n g bis auf weiteres in K r a f t . Die kantonalen und kommunalen Ausführungsvorschriften sind aber nicht mehr der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, sondern der eidgenössischen K o h l e n k o m m i s s i o n , Z ü r i c h VI, Stampfenbachstrasse 73, einzusenden, die mit der Überwachung der für die Kohlenversorgung getroffenen Massnahmen betraut ist.

Wir geben der Erwartung Ausdruck, dass Sie unsere im Interesse dés Landes liegenden Bestrebungen auch künftighin nach Kräften unterstützen werden, und versichern Sie unserei vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 22. März 1920.

Eidg. Volkswirtsdiaftsdcpartcment : Sclmlthess.

Geht ai> : die Kantonsregierungen und direkt au : die kantonalen Brennstoffämter; die eidgenössische Kohlenkommission, Zürich, für sich und die eidgenössischen Inspektoren für die Kohlenversorgung; die eidgenössischen Hausbrandzentralen Zürich und Basel; die schweizerische, Kohlengenossenschaft.

'/tur Kennln's an : das eidgenössische Departement des Innern.

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Verzeichnis der noch gültigen Vorschriften betreffend die Kohlenversorgung.

1. ßundesratsbeschluss vom 17. Juli 1918 betreffend die Brennmaterialversorgung des Landes, unter Berücksichtigung deiin der Fussnote *) angegebenen Ausnahme.

2. Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes : «. vorn 17. August 1918 betreffend kantonale Gebühren; b, vom 27. November 1918 *) betreffend Verkehr mit Brennmaterialien ; G. Ausführungsbestimmung vom 29. März 1919*) betreffend die Einfuhr, die Verteilung und den Verkehr mit Brennmaterialien ; d. Vollständige Freigabe des Handels mit Kohle schweizerischer Provenienz vom 12. Mai 1919 ; e. Höchstpreise für den Verkauf von Kohle vom 27. Mai 1919.

*) Gilt geuiäss Verfügung vom 12. Mai 1919 für die in der Schweiz geförderte Kohle uud für die im Lande hergestellten Briketts nicht mehr.

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Rückvergütung von Einfuhrzöllen auf Transitsendungen.

Seit einiger Zeit laufen bei der eidg. Oberzolldirektion in vermehrtem Masse Gesuche um Rückvergütung des Einfuhrzolles auf Sendungen ein, die anlässlich des Grenzübertrittes in die Schweiz auf Grund der dem Abfertigungszollamte abgegebenen Einfuhrdeklaration verzollt wurden, die jedoch zum Transit bestimmt sind und unverzüglich ins Ausland weiterspediert werden.

Die unterzeichnete Amtsstelle erachtet es daher als geboten, den Interessenten in Erinnerung zu bringen, dass zum Transit bestimmte Warensendungen beim Eintritt in die Schweiz zur Abfertigung mit Geleitschein anzumelden sind (Zollformular Nr. 7).

Wenn die Waren zur Einfuhr verzollt und durch Übergang in den freien Verkehr der Zollkontrolle entrückt werden, kann die Rückerstattung des erhobenen Zollbetrages nicht bewilligt werden, falls diese Waren ins Ausland weitergesandt werden.

Dahinzielende Gesuche müssen ohne weiteres abgewiesen werden.

Die Rückvergütung des Einfuhrzolles in ähnlichen Fällen ist nur dann zulässig, wenn die Waren unter Beobachtung deiin Art. 152 der VollziehungsVerordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Bedingungen innerhalb zweier Monate, vom Tage der Einfuhrverzollung an gerechnet, an den ursprünglichen Versender im Auslande zurückgeleitet wird, d. h. wenn es um Retourware, nicht aber um Transitware sich handelt.

Sofern die Transitare für die Umspedition nach Drittländern auf Instruktionen der Absender im Auslande warten müssen, so steht es ihnen frei, die fraglichen Sendungen vorläufig im Transit einem Zollamt im Innern zuführen zu lassen.

B e r n , den 25. März 1920.

Eidg. Oberzolldirektion.

. Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Wählbarkeit höherer Forstbeamter vom 22. November 1919 und das Ergebnis der forstlich - wissenschaftlichen Staatsprüfung vom Frühjahr 1920 nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen :

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Ackermann, Walter, von Mümliswil (Solothurn), Amsler, Fritz, von Biel (Bern), de Charrière, Godefroy, von Cossonay (Waadt), Hilber, Oskar, von Degersheim (St. Gallen), Joos, Johann, von Flims (Graubünden), Kuntschen, Pierre, von Sitten (Wallis), Lang, Paul, von Kurzrickenbach (Thurgau), Letta, Otto, von Zernez (Graubünden), Massy, Charles, von Mies (Waadt), Noverraz, Marcel, von Lutry (Waadt), Omlin, Wilhelm, von Samen (Obwalden), Perrig, Karl, von Brig (Wallis), Peter, James, von La Sagne (Neuenburg), Roggen, Oskar, von Murten (Freiburg), Schönenberger, Ernst, von Richterswil (Zürich), Schwarz, Hans, von Villigen (Aargau), Winkelmann, Gottfried, von Siselen (Bern), Wunder.lin, Fritz, von Wallbach (Aargau), Zwicky, Fritz, von Mollis (Glarus).

B e r n , den 26. Blärz 1920.

Eidg. Departement des Innern.

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Selilusskiirs und Patentprüfung für Telegraphenlehrlinge.

Für die Telegraphenlehrlinge, welche ihre zweijährige Lehrzeit beendigen, findet vom 3. Mai bis 26. Juni nächsthin in Bern ein Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere Jünglinge zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3; Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens anderthalb Jahr Dienst).

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Bewerber haben ihre schriftliche Anmeldung mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis zum 7. April 1920 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben und werden diesem Arzt das amtliche Formular für das Zeugnis zustellen. Die Kreisdirektionen werden ferner bereit sein, den Bewerbern, auf mündliches oder schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 19. März 1920.

(2..)

Die Obertelegraphendirektion.

Der Staatskalender der Eidgenossenschaft für 1920 kann, so lange Vorrat, gegen Postnachnahme oder gegen Einsendung von Fr. 3 und 40 Cts. für Porto per Postmandat (nicht in M a r k e n ) bezogen werden bei der (2.).

Bundeskanzlei, Drucksaclieni'cnvaliimy.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mMestem 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1920

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1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1920

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668-674

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10 027 488

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