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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für die Rhätische Bahn.

(Vom 14. September 1920.)

Mittels Eingabe vom 25./28. Juni 1920 stellte die Direktion der Rhätischen Bahn ein Gesuch um Änderung der Konzession im Sinne der Erhöhung der konzessionsmässigen Höchsttaxen für den Personenverkehr. Bezüglich der Taxen ist das Netz der Rhätischen Bahn in drei Gruppen eingeteilt, welche die im Art. 15 der Konzession erwähnten Linien umfassen. Art. 15 a, Absatz l, der Konzession bestimmt: Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : l. Gruppe

II. Gruppe

III. Gruppe

in der I. Wagenklasse 30 24 18 ,, ,, II.

,, 20 16 .

12 ,, ,, III.

10 8 6 Infolge der Verteuerung aller Bedarfsartikel sowie der Löhne verlangt die Bahnverwaltung in Berücksichtigung der ungünstigen Finanzlage des Unternehmens die Ermächtigung, folgende Taxbeträge für den Personentransport zu beziehen: I. Gruppe

II. Gruppe

III. Gruppe

in der I. Wagenklasse 54 42 30 ,, ,, II.

,, 36 28 20 ,, ,, III ,, 18 14 10 Die B ahn Verwaltung wünscht zunächst die weitere Entwicklung der Verhältnisse abzuwarten, bevor sie um eine Änderung der Taxansätze für die übrigen Transportarten nachsucht. Sie wird die Tarife für den Gepäck-, Tier- und Güterverkehr einstweilen, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen

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Eisenbahnunternehmungen neu gestalten. Für die Personentarife ist dieses Verfahren ausgeschlossen, da die Verwaltung das bisherige Verhältnis zwischen den Taxen für die drei Wagenklassen beizubehalten wünscht, was auf Grund des erwähnten Bundesbeschlusses nur möglich wäre, wenn in der I. und in der II. Klasse auf den zulässigen Höchstbetrag der Erhöhung verzichtet würde.

Die Regierung des Kantons Graubünden erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 1920, dass sie gegen die geplante Taxerhöhung nichts einzuwenden habe.

Wir sind mit den von der Bahnverwaltung vorgeschlagenen neuen Höchsttaxen ebenfalls einverstanden.

Um diese Konzession mit dem Wortlaute der neueren Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen, sind die Art. 28 und 29 gleichfalls abgeändert worden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für die Rhätische Bahn. (Vom 14. September 1920.)

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Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

1308

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1920

Date Data Seite

259-260

Page Pagina Ref. No

10 027 673

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