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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Bäche von Grenchen.

(Vom 7. Mai 1920.)

Die Bäche, für deren Korrektion das Baudepartement des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 22. September 1919 ein Beitragsgesuch zu Ihren Händen eingereicht hat, entspringen an den Hängen des Jura, nördlich der Ortschaft Grenchen. Nach Kreuzung der Eisenbahnlienie Biel-Solothurn durchfliessen sie eine sumpfige Ebene, um sich dann in die Aare zu ergiessen.

Das Gefillle dieser Gewässer ist in ihrem unteren Laufe gering, die Abflussprofile sind ungenügend, so dass ein grosser Bodenkomplex wegen häufigen Überschwemmungen der Bewirtschaftung entzogen ist. Das Ihnen unterbreitete Projekt bezweckt die Regulierung dieser Wasserläufe, die Erstellung sowohl eines für den unschädlichen Abfluss der Hochwasser genügenden Abflussprofiles, sowie eines für eine Entwässerung der Ebene geeigneten Längenprofiles.

Es fallen 4 Bäche in Betracht, nämlich: Der Moosbach westlich von Grenchen, der Dorfbach, welcher die Ortschaft durchquert, das Wissbächli im Osten und endlich der Witibach, der die vorgenannten drei Bäche aufnimmt und zwischen Arch und Leuzigen direkt in die Aare mündet.

Das Einzugsgebiet umfasst eine Fläche von 12,5 km2 und verteilt sich wie folgt: Moosbach 4,2 km 2 Dorfbach 6,1 ,, Wissbächli 2,2 ,, Witibach

12,5 km2

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Direkte Beobachtungen haben einen Hochwasserabfluss von l m 3 pro km 2 ergeben. Die Normalprofile sind für die verschiedenen Bäche so dimensioniert worden, dass folgende Wassermengen zum Abfluss gelangen können.

Moosbach 4 m 3 p. Sek.

Dorfbach 6 ,, ,, ,, Wissbächli 2,5 ,, ,, ,, Witibach 12,5 m 3 p. Sek.

Unser Oberbauinspektorat hat das vom Kanton Solothurn mit Schreiben vom 22. September 1919 eingereichte Projekt geprüft. Die hierbei als wünschenswert bezeichneten Abänderungen wurden dann vom Kanton bei der Aufstellung des dieser Botschaft zugrunde gelegten Projektes berücksichtigt.

Beschreibung des Projektes.

Das Längenprofil der Korrektion stützt sich auf die verschiedenen charakteristischen Wasserstände der Aare bei der Mündung des Witibaches. Die Angaben der Limnimeter bei den Brücken von Arch und Nennigkofen ergeben für die Sommerwasserstände eine mittlere Höhe von 426,4« m ü. M. Die gegenwärtige Sohle des Witibaches liegt bei der Römerbrücke in einer Höhe von 426,6o und ist als Ausgangspunkt für die Sohle des neuen Kanals angenommen worden. Die verschiedenen Gefalle sind so bestimmt, dass die Ausläufe der Sammelleitungen des Entwässerungssystems über dem Mittelwasserstande des Kanales liegen.

Der W i t i b a c h , welcher bei der Mündung des Dorfbaches (km l,5oo) seinen Ursprung nimmt, hat ein Gefalle von I,si6 bis 2 °/oo, die Sohlenbreite beträgt 2 m, die berasten Böschungen werden in einer Neigung von 2 : l angelegt und an ihrem Fusse mit einem Brett aus armiertem Beton befestigt. Letztere sind in Abständen von 2 m durch eine Schwelle von gleichem Material gehalten. Diese unter der Bezeichnung ,,System Thurnherr" bekannte Bauweise wird seit einigen Jahren im Kanton Thurgäu mit Erfolg angewendet, sie ermöglicht eine erhebliche Ersparnis an den Kosten des Unterhalts, und die Erstellungskosten sind nicht höher als diejenigen, welche sich an irgendeiner andern Bauweise ergeben.

Der M o o s b a c h wird in der korrigierten Strecke bis zur Eisenbahn Biel -- Solothurn einen viel regelmässigeren Lauf erhalten. Das Gefalle beginnt unten mit 2 °/oo und wächst bis auf

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23 %o in der oberen Strecke. In den Gefallen bis zu 6 %o wird das gleiche Profil wie beim Witibach angewendet, wobei sich aber die Sohlenbreite auf l m 50 verringert. In den Gefallen von 11, 12 und 23 °/oo wird die Backsohle vermittels halbrunden Schalenstücken aus armiertem Beton befestigt, und die lYsfüssigen Böschungen werden bis zur Hochwassergrenze gepflastert. Die zu korrigierende Länge dieses Gewässers beträgt rund 1400 m.

Die Korrektion des D o r f b a c h e s beginnt ebenfalls unmittelbar unterhalb der Eisenbahn. Das Geschiebe, welches allenfalls zu Tal gelangen könnte, wird in einem Ablagerungsbecken zurückgehalten. Der Kanal hat eine Länge von ca. 700 m und mündet in den Witibach. Das Gefalle wächst von 10 zu 12°/oo.

Das für die oberen Strecken des Moosbaches vorgesehene Normalprofil mit halbkreisförmiger betonierter Schale kommt auch hier zur Anwendung.

Das W i s s b ä c h l i unterscheidet sich von den vorgenannten Wasserläufen durch seinen wildbachartigen Charakter. Bei heftigen Regengüssen kommt es vor, dass die angrenzenden Grundstücke mit Geschiebe überführt werden. Diese Korrektion zerfällt in zwei Abschnitte. Der unterhalb der Eisenbahn liegende Teil wird als offener Kanal erstellt. In der ersten Sektion dieses Kanals ist bei einem Gefalle von 11 %o eine armierte halbrunde Betonschale vorgesehen ; weiter unten, wo sich das Gefalle auf 7 %o reduziert, kommt das vorerwähnte System Thurnherr zur Anwendung.

Oberhalb der Eisenbahn wird das Gewässer in eine Röhrenleitung von 0,6o bis l m Durchmesser gefasst, nachdem es in einem genügend grossen Ablagerungsbecken von dem bei Hochwasser mitgeführten Geschiebe entlastet worden ist. Die Gesamtlänge dieser Korrektion beträgt 2140 m.

Im ganzen Gebiet dieser Bäche sind neun Brücken aus armiertem Beton und vier Betonsperren vorgesehen. Nähere Angaben über diese Kunstbauten finden sich in den beigelegten Akten.

Der Kostenvoranschlag stützt sich auf zwei vorläufige Ausschreibungen. Der beigelegte technische Bericht erklärt, dass die aus den Preisofferten sich ergebenden ziemlich hohen Einheitspreise don Forderungen der Unternehmer zuzuschreiben seien, welche in diesem Zentrum der Uhrenindustrie höher sind als anderswo. Im gleichen Bericht ist die Hoffnung ausgedrückt, es werde eine Kostenüberschreitung nicht stattfinden.

575 Die Ausgaben verteilen sich wie folgt: Witibach . Fr. 350,000 Moosbach ,, 255,000 Dorfbach ,, 160,000 Wissbächli, unterer Abschnitt . Fr. 185,000 oberer Abschnitt . .

,, 180,000 » 365,000 Total Fr. 1,130,000 Der Güterkomplex, welcher durch die genannten Gewässerkorrektionen entwässert werden soll, hat folgende Ausdehnung: a. N ö r d l i c h der E i s e n b a h n : Siechenmoos, ungefähr . . . . . . . . .

60 ha b. Südlich der E i s e n b a h n : Brühl-Riedern, ungefähr 152 ,, Breitholz 31,5 ,, Wytematt-Eichholz 37,5 ,, Total ca. 281,o ha Die Ausgabe pro ha der zu entwässernden Fläche beträgt somit : 1,130,000 4020 Fr in runder Zahl.

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Überdies wird in der ,,Grenchenweite", südlich von den vorerwähnten Gebieten, eine Oberfläche von 312,6 ha von der Hochwassergefahr befreit, und es wird deshalb auch die Entwässerung mittels einem speziellen Sammelgraben erheblich erleichtert.

Unser Oberbauinspektorat hat die Prüfung des Projektes unter Mitwirkung eines Vertreters der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vorgenommen, so dass schon von Anfang an zwischen diesen Abteilungen in bezug auf die auszuführenden Entwässerungen Übereinstimmung herrschte.

Da die vorgesehenen Vorkehrungen durch den erwähnten Vertreter angenommen worden sind, beantragt das vorerwähnte Departement, dem Kanton Solothurn betreffend die ,,Grenchenweite", zu deren Entwässerung die projektierten Bachkorrektionen nicht benutzt werden können, folgende Bedingung zu stellen: ,,Die Entwässerung der Grenchenweite ist in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Vollendung der in dem vorliegenden Subventionsgesuch vorgesehenen Bauten zu beginnen."

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Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen erklärt mit Schreiben vom 26. November 1919, mit Rücksicht auf die genügende Bewaldung des Einzugsgebietes könne hier von der Aufstellung von speziellen Forstbedingungen Umgang genommen werden.

Auf ein besonderes Gesuch der Gemeinde Grenchen, welche zahlreiche Arbeitslose zu beschäftigen hatte, wurde von unserem Departement des Innern mit Schreiben vom 21. Juli 1919 die Bewilligung für die Inangriffnahme der Arbeiten am Wissbächli erteilt.

Wir beantragen Ihnen, für die Beitragsleistung des Bundes, in Übereinstimmung mit ähnlichen Fällen, einen Prozentsatz von 40 °/o anzusetzen.

Der Bundesbeitrag würde dann ein Maximum von Fr. 452,000 oder 40 % des Kostenvoranschlages von Fr. 1,130,000 erreichen.

Bei einer Verteilung dieses Beitrages auf vier Jahre ergibt sich ein Jahresbetrag von Fr. 113,000.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B er n,-den 7. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Bäche von Grenchen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben des Baudepartementes des Kantons Solothurn vom 5. Mai und 22. September 1919 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1920; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, heschliesst:

Art. 1. Dem Kanton Solothurn wird für die Korrektion der Bäche von Grenchen ein Bundesbeitrag von 40% der wirklichen Kosten zugesichert, bis höchstens Fr. 452,000 als 40 °/o des Kostenvoranschlages von Fr. 1,130,000.

Art. 2. Die Ausbezahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ; der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 113,000 festgesetzt.

Art. 3. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahmen. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

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Art. 4. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, nach Ausführung dieser Arbeiten die Detailentwässerung der Grenchenweite innert einer Frist von fünf Jahren in Angriff zu nehmen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oderbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Es wird dem Kanton Solothurn eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Solothurn zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Aufruf des

Bundesrates an das Schweizervolk für den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 16. Mai habt Ihr über den Beschluss, den die Bundesversammlung zugunsten des Beitritts der Schweiz zum Völkerbund gefasst hat, zu entscheiden.

Seit Einführung der Volksrechte hat kaum jemals eine Volksabstimmung grössere Bedeutung gehabt, als die bevorstehende.

Ihr habt das letzte Wort. In Euren Händen ruht das Geschick des Landes.

A l l e M i t g l i e d e r des B u n d e s r a t e s haben vor zahlreichen Volksversammlungen ihre Überzeugung kundgegeben. Sie glaubten damit eine unabweisliche Pflicht ihres Amtes zu erfüllen, insbesondere aber auch im wahren Interesse des Volkes selber zu handeln.

Durch seine Stellung und seine Vertrautheit mit der Führung der Staatsgeschäfte ist der Bundesrat am besten in der Lage, die Folgen und Rückwirkungen des Ergebnisses der Volksabstimmung genau zu ermessen. Er erklärt aus tiefster Überzeugung, dass ein ablehnender Entscheid des Volkes dem Gedeihen der Schweiz, der Eintracht im Lande und dem Ans e h e n u n s e r e r H e i m a t i m A u s l a n d e i n e n n i c h t wieder g u t z u m a c h e n d e n S c h a d e n z u f ü g e n w ü r d e . Durchdrungen vom Gefühl seiner Verantwortung und gestützt auf das grosse, ihm während all der letzten schweren Zeiten entgegengebrachte Vertrauen, richtet der Bundesrat an Euch vor der Abstimmung ein l e t z t e s Wort.

Der V ö l k e r b u n d will a l l m ä h l i g a l l e S t a a t e n der W e l t vereinigen. Schon jetzt umfasst er vier Fünftel der Menschheit. Bald wird die Stunde des Beitrittes auch für diejenigen schlagen, die ihm heute noch nicht angehören. A t le e u r o p ä i s c h e n Staaten, die während des WeItkrieges n e u t r a l blieben, sind ihm beigetreten.

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Der Völkerbund bezweckt den Schutz der A r b e i t , er sichert dem H a n d e l und V e r k e h r seiner Mitglieder untereinander eine g e r e c h t e B e r ü c k s i c h t i g u n g , er will die Entwicklung des V ö l k e r r e c h t s fördern. Er wird eine s c h r i t t w e i s e A b r ü s t u n g anbahnen und Streitigkeiten zwischen Staaten durch Schiedsgerichtsbarkeit und friedliche Vermittlung beizulegen suchen. Vor allem aber wird er das Entstehen bewaffneter Konflikte verhindern oder erschweren, i n d e m e r d e m W i l l e n z u m K r i e g e n t g e g e n t r i t t u n d damit dem Urquell der rohen Gewalt abzugraben sucht.

Die Kraft: der S c h w e i z liegt in ihrem Staatsgedanken und in den Freundschaften, die ihr die Welt entgegenbringt. Sie vermag nicht, ihr Dasein in gewellter Vereinsamung zu fristen.

Die Schweiz, deren eigenstes Streben auf das brüderliche Zusammenwirken aller Menschen an den höchsten Aufgaben des Lebens und der Kultur gerichtet ist, k a n n i h r e M i t a r b e i t nicht versagen, wenn die Menschheit einen grossa n g e l e g t e n V e r s u c h u n t e r n i m m t , der W e l t G e rechtigtkeit und Frieden zu bringen.

Unsere N e u t r a l i t ä t ist durch die Londoner Erklärung des Völkerbundsrates a n e r k a n n t . W i r m ü s s e n g e g e n n i e manden die Waffen ergreifen. Der Schweizerboden ist als unverletzlich erklärt. Jeder Durchzug von Truppen durch unser Gebiet bleibt verwehrt. Der Völkerbund wird auch ohne uns bestehen. Treten wir ihm bei, so werden wir mit der Teilnahme an den wirtschaftlichen Massnahmen gegen einen bundesbrüchigen Staat nur die freiwillig übernommene Pflicht internationaler Solidarität erfüllen; bleiben wir ihm fern, so werden auch wir von diesen Massnahmen in Mitleidenschaft gezogen und damit werden die Erfahrungen bestätigt, die wir in der letzten Kriegszeit gemacht haben.

G e n f ist zum S i t z des Völkerbundes auserkoren. Das ist ein wertvolles Zeichen des Vertrauens und des Ansehens, deren die Schweiz bei den Völkerbundsstaaten geniesst.

Ein den Beitritt zum Völkerbund a b l e h n e n d e r E n t scheid würde unsern Handel, unsere Industrie und u n s e r e L a n d w i r t s c h a f t aufs s c h w e r s t e g e f ä h r d e n .

Kei ner der Männer, die bei den wirtschaftlichen Verhandlungen der letzten Jahre mitgewirkt haben, vermag.sich dieser Befürchtung zu entziehen. Diese Befürchtung ist nicht die Folge irgendwelcher

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Drohungen, sie entspringt der klaren Erkenntnis des ehernen Zwangs der wirtschaftlichen Weltlage.

Der Beitritt zum Völkerbund s c h m ä l e r t u n s e r e Unabh ä n g i g k e i t in k e i n e r Weise, er festigt sie im Gege-nt e i 1. Er führt nicht zu einer Verleugnung unserer altüberlieferten neutralen Friedenspolitik; er wird uns vielmehr gestatten, sie in vollkommeneren Bahnen weiterzuverfolgen. Die Grundidee des Völkerbundes erscheint als eine Fortsetzung des schweizerischen Staatsgedankens, als dessen Anerkennung und Krönung im Kreis der Nationen. Der Beitritt bringt keineswegs die Gefahr, dass sich fremder Einfluss bei" uns stärker geltend machen könnte; der Anschluss an die neue Völkergemeinschaft gibt uns im ·Gegenteil eine sichere Waffe zu seiner Abwehr in die Hand.

Wir m i s c h e n u n s n i c h t i n f r e m d e H ä n d e l , w i r e r f ü l l e n m i t d e m B e i t r i t t z u m V ö l k e r b u n d lediglich u n s e r e g e s c h i c h t l i c h e A u f g a b e . Wir treten den Bedingungen der Friedensverträge zwischen Siegern und Besiegten in keiner Weise bei. Wir wollen eingedenk sein der Ratschläge, die uns der selige Nikiaus von Flüe, eine der reinsten Gestalten unserer Geschichte hinterlassen hat. Ihr unvergänglicher Wert kann sich aber nicht in einer Politik unfruchtbarer Zurückhaltung offenbaren, die vor dem Gang der Geschichte nicht zu bestehen vermöchte, sondern einzig in der Verwirklichung des christlichen Gedankens der Liebe und Versöhnung auch im Leben der Völker.

In dieser Überzeugung empfehlen wir Euch, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns dem Machtschutz des Allerhöchsten.

B e r n , den 7. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Bäche von Grenchen.

(Vom 7. Mai 1920.)

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