# S T #

K

1 6

33

Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 21. April 1920.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, Zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stäm#ST# pfli £ de. In Bern.

Bericht des Bundesrates über seine

Geschäftsführung im Jahre 1919.

Justiz- und Polizeidepartement.

I. Justizabteilung.

A. Bundesgesetzgebung.

I. A u t o m o b i l v e r k e h r und L u f t s c h i f f a h r t .

Der Nationalrat beschloss am 4. Juni 1919, dass dem im Entwurfe vorliegenden Art. 37bis der BV folgende Fassung zu geben sei : ,,Der Bund ist befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen."

,,Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobilund Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Dem Bunde steht indessen das Bechi; zu, bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Strassen für den Automobil- und Fahrrad verkehr in vollem oder beschränktem Umfang offen zu erklären. Die Benützung der Strassen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten."

Der Art. 37ter der bundesrätlichen Vorlage vom 3. November 1916 ist unangefochten geblieben.

II. S p i e l b a n k i ni ti a ti ve. Die Bundesversammlung hat am 22. November 1919 beschlossen, es sei Volk und Ständen zu empfehlen, das Initiativ begehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken) zu verwerfen und folgenden Gegenentwurf anzunehmen: Die beiden ersten Absätze des Art. 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind untersagt."

,,Glückspiel-Unternehmungen, die der Unterhaltung oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen nicht unter das Verbot, wenn sie unter den vom öffentlichen Wohl gebotenen Beschränkungen betrieben werden. Die Kantone können jedoch Glückspiel-Unternehmungen auch dieser Art verbieten".

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

3

34

III. Ö f f e n t l i c h r e c h t l i c h e F o l g e n der f r u c h t l o s e n P f ä n d u n g und des K o n k u r s e s . Am 6. Februar 1919 beschloss der Ständerat, dem Art. l des Entwurfes des Bundesrates zu einem Bundesgesetz betr. die öfientlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses folgenden dritten Absatz anzufügen: ,,Der kantonalen Gesetzgebung wird ferner vorbehalten, zu bestimmen, dass die Einstellung im Stimm- und Aktivwahlrecht gegenüber fruchtlos gepfändeten Schuldnern und Konkursiten bis auf die Dauer von vier Jahren erfolgen kann, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch eigenes Verschulden verursacht hat."

Am 17. September 1919 beschloss der Nationalrat, an seinem Beschluss vom 24. September 1918 festzuhalten, am 14. November 1919 entschied sich der Ständerat, auf seinem Beschluss vom 6. Februar 1919 zu beharren. Am 19. November und am 3. Dezember 1919 erklärten der Nationalrat und der Ständerat in endgültiger Schlussnahme, von ihren abweichenden Standpunkten nicht abzugehen. Die Vorlage wird nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Einigungskonferenz unterbreitet.

IV. B ü r g e r l i c h e s und M i l i t ä r s t r a f g e s e t z b u c h .

Die eidgenössischen Räte haben ;die Kommissionen für die beiden Vorlagen bestellt.

Die ständerätliche Kommission hat den Entwurf des Bundesrates zu einem schweizerischen Militärstrafgesetzbuch durchberaten und ihre Abänderungsanträge festgestellt.

V. Eidgenössische V e r w a l t u n g s - und D i s z i p l i n a r g e r i c h t s b a r k e i t . Im April des Berichtsjahres reichte Herr Prof. Fritz Fleiner in Zürich seinen vierten Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit dem Justiz- und Polizeidepartemente ein.

Im September 1919 lag die französische Ausgabe dieses Entwurfes gedruckt vor.

VI. Organisation des eidgenössischen J u s t i z - u n d P o l i z e i d e p a r t e m e n t s . Gegen das Bundesgesetz betr. Organisation des eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juni 1919 ist das Referendum nicht ergriffen worden. Das Bundesgesetz ist in der amtlichen Gesetzsammlung XXXV, 767 ff. veröffentlicht ' und vom Bundesrat auf den 1. Oktober 1919 in Kraft gesetzt worden.

Am 24. Oktober
1919 hat der Bundesrat den Beschluss betr.

die Zahl der Beamten und Angestellten des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements erlassen (Amtliche Gesetzsammlung XXXV..

35

893 ff.) und erklärt, dass dieser Beschluss vom i. Oktober 1919 an rechtswirksam sei.

Vu. Entschädigung der S o h ä t z u n g s k o m m i s s i o n e n .

Am 2. September 1919 erliess der Bundesrat den Beschluss betr.

Erhöhung der Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren (Amtliche Gesetzsammlung XXXV, 693).

VIII. G e b ü h r e n t a r i f f ü r S c h u l d b e t r e i b u n g u n d K o n k u r s . Am 23. Dezember 1919 hat der Bundesrat einen neuen Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs aufgestellt (Amtliche Gesetzsammlung XXXVI, l ff.) und auf den 15. Januar 1920 in Kraft erklärt.

Am gleichen Tage richtete der Bundesrat ein Kreisschreiben über die Art der Entschädigung der Betreibungs- und Konkursbeamten an sämtliche Kantonsregierungen (Bundesbl.1919 V,1029ff.).

IX. K o m p e t e n z V e r s c h i e b u n g . Gestützt auf Art. 2711 des Bundesgetzes über Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 hat der Bundesrat am 1. Juli 1919 den Beschluss betr. Zuweisung der Niederlassungsbeschwerden an die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 31 des Bundesgesetzes überOrganisatioa der Bundesverwaltung) erlassen.

Dieser Bescbluss ist am 1. Juli 1919 in Kraft getreten (Amtliche Gesetzsammlung XXXV, 513).

X. N o t - G e s e t z g e b u n g . Ein Teil der hieher gehörigen Erlasse ist im XII. Bericht des Buudesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbesehlusses vom 3.'August 1914 getroffenen Massnahmen vom 23. Mai 1919 besprochen worden. Dazu kommen die Beilagen zu diesem XII. Neutralitätsbericht, die über die Bundesratsbeschlüsse referieren, die gestützt auf Ziffer I des Bundesbeschlusses betr. Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vom 3. April 1919 erlassen worden sind. Im weitem ist zu verweisen auf den XIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 3. August 1914 und 3. April 1919 getroffenen Massnahmen vom 15. November 1919 und auf die Beilagen zu diesem Neutralitätsbericht.

B. Anwendung der Bundesverfassung.

I. G e w ä h r l e i s t u n g von K a n t o n s v e r f a s s u n g e n (Art. 6 BV.). In folgenden Fällen ist die Gewährleistung von kantonalen Verfassungsrevisiooen von der Bundesversammlung ausgesprochen oder bei ihr beantragt worden : 1. Bern hat in der Volksabstimmung vom 28. April 1918 den letzten Absatz des Art. 33 der Staatsverfassung (Direktionswechsel) aufgehoben (Botschaft des Bundesrates vom 6. Sep-

36

ttemberl918,BB1.1918,IV, 427/28 [vgl. Geschäftsbericht des Departements von 1918 sub IBI] ; Gewährleistung vom 12. Februar 1919, Gesetzsammlung XXXV, 124).

2. Solothurn hat in derVolksabstimmungvom23.Februarl919 den Absatz 4 des Art. 83 der Verfassung des Kantons Solothurn (direkte Steuer und Herabsetzung der Handänderungsgebühren für Ausfertigungen) aufgehoben (Botschaft des .Bundesrates vom 24. März 1919, BB1.1919,1, 537; Gewährleistung vom 5. April 1919, Gesetzsammlung XXXV, 257).

3. T h u r g a u hat in der Volksabstimmung vom 2. März 1919 die §§ 31 (Gesetz betr. die Einführung des Grossratsproporzes und des fakultativen Gemeindeproporzes) und 34 der Staataverfassung (Gesetz betr. das kantonale Besoldungs- und Gebührenwesen) abgeändert (Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1919, BBL 1919, II, 48; Gewährleistung vom 13. Juni 1919, Gesetzsammlung XXXV, 509).

4. S o l o t h u r n hat in der Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 den Abs. 6 des Art. 62 der Kantonsverfassung (Reduktion des Steuerwertes landwirtschaftlichen Grundbesitzes) aufgehoben (Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1919, Bundesbl. 1919, HI, 598; Gewährleistung vom 1. Oktober 1919, Gesetzsammlung XXXV, 753).

5. G l a r u s : Von der Landsgemeinde sind am 11. Mai 1919 die Abänderungen der Art. 49 (Beschränkung der Wahlzeit von Landammann und Landesstatthalter) und 75, Abs. 2, der Kantonsverfassung (Schulvermögen) beschlossen worden. (Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1919, Bundesbl. 1919, III, 595; Gewährleistung vom 1. Oktober 1919, Gesetzsammlung XXXV, 752).

6. G e n f hat in der Volksabstimmung vom 11./12. Oktober 1919 die Verfassungsgesetze über die Volkswahl der Abgeordneten in den Ständerat und die Gesamterneuerung des Grossen Rates im Jahre 1919, vom 13. September 1919, angenommen (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1919, Bundesbl. 1919, V, 391; die Gewährleistung steht noch aus).

II. Genehmigung von k a n t o n a l e n Gesetzen über die Niederlassung und das Stimtnrecht der Niederg e l a s s e n e n (Art. 43, Abs. 6, B V). Der Staatsrat des Kantons W a a d t hat am 16. Mai 1919 einen Beschluss angenommen, der den Art. 8 des waadtländischen Fremdengesetzes vom 12. Mai 1900 (loi sur les étrangers) dahin abändert, dass, im Falle eines Wohnsitzwechsels im Kantonsgebiet selbst, die Gebühr für die neue Bewilligung der Niederlassung im allgemeinen von Fr. l auf Fr. 2 und für Arbeiter und Dienstboten von 50 Rappen auf Fr. l erhöht wird. Für

37

diesen Beschluss wurde die Genehmigung des Bundesrates nachgesucht.

Das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1849 über die Dauer und die Kosten der Niedeiiasaungsbewilligung (A. S. I, 271 ff.)

bestimmt in Art. 2, dass die Kanzleigebühr, welche ein Schweizer, der seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde desselben Kantons verlegt, für die Bewilligung zu entrichten hat, den Betrag von Fr. 2.-- alter Währung nicht übersteigen darf. Gemäss den Feststellungen im Bundesratsbeschlusa vom 30. August 1918, durch den die Aenderung des Art. 5 dieses gleichen waadtländischen Gesetzes genehmigt wurde, behält das Maximum von Fr. 2.--, das Fr. 3.-- in neuer Währung entspricht, seine Gültigkeit, solange nicht ein neues Bundesgesetz abweichende Bestimmungen treffen wird. Die erhöhte Kanzleigebühr des Art. 8 des waadtländischen Gesetzes überschreitet demnach nicht das bundesrechtlich normierte Maximum. Im übrigen wird auf die Ausführungen im Geschäftsbericht des Departements von 1918 (unter I B II) verwiesen. Der Bundesrat hat am 11. Juli 1919 die nachgesuchte Genehmigung für die Aenderung des Art. 8 erteilt.

III. J e s u i t e n v e r b o t . In Hägendorf (Kanton Solothurn) übertrug nach dem Tode des dortigen römisch-katholischen Priesters der Kirchgemeinderat bis zur Wiederbesetzung der Pfarrei dem Vikar Johann Müller aus Feldkirch die Seelsorge, unter Mitteilung an das kantonale Kultusdepartement. Da sich ergab, dass Pater Mülle dem Jesuitenorden angehört, untersagte ihm der Regierungsrat des Kantons Solothurn durch Beschluss vom 25. Juli 1919 die vorübergehende Pastorisation der römisch-katholischen Pfarrei Hägendorf, die weitere Besorgung des Vikariates daselbst sowie jede andere Betätigung in Kirche und Schule im Kanton Solothurn und rügte ihm und der Kirchenbehörde gegenüber die Missachtung des Art. 51 Abs. l, der Bundesverfassung. Dem Bundesrat gab die Regierung von den Vorgängen und seinem Beschluss Kenntnis und sistierte einstweilen die Vollziehung des letztern. Der Bundesrat, dem auch ein telegraphischer Protest einer Volksversammlung in Hägendorf gegen das Vorgehen der Kantonsregierung zuging, antwortete am 9. August, der Beschlusa des Regierungsrates sei vom rechtlichen Standpunkt nicht anfechtbar, da es Pflicht der Kantone sei, für die Beobachtung des Art. 51 zu sorgen ; immerhin gab der Bundesrat seiner
Hoffnung Ausdruck, dass es gelingen werde, bei Durchführung der beschlossenen Massnahme in einer Weise vorzugehen, die geeignet sei, den religiösen Frieden zu erhalten. Der Regierungsrat setzte seinen Beschlues sodann auf den 16. September in Kraft, wobei er davon Vormerkung nahm, dass Pater Müller infolge Intervention des bischöflichen Ordinariates seine verfassungswidrige Betätigung im Kantonsgebiet aufzugeben im Begriffe stand.

38

IV. V e r b o t k ö r p e r l i c h e r S t r a f e n . Durch eine Eingabe der sozialdemokratischen Partei des Kantons Schwyz und des Kantonalverbandes schwyzerischer Grütlivereine vom Oktober 1918 war das Departement darauf aufmerksam gemacht worden, dass in der Korrektionsanstalt Kaltbach (Kanton Schwyz) seit ihrem Bestehen (1902) die Anwendung körperlicher Strafen als Disziplinarmittel üblich sei. Unter Hinweis auf Art. 65, Abs. 2, der Bundesverfassung wurde die Regierung des Kantons Schwyz um einen Bericht über diese Angelegenheit ersucht. Die Kantonsregierung bestritt die Kompetenz der Bundesbehörden zum Einschreiten in dieser Sache und vertrat den Standpunkt, dass körperliche Züchtigungen als Disziplinarmittel gegen widerspenstige Sträflinge durch Art. 65, Abs. 2, BV nicht verboten seien ; sie gab ferner ohne weiteres zu, dass früher (jedoch selten) körperliche Züchtigungen vorgekommen seien, wies aber darauf hin, dass sie schon am 3. April 1918 den Anstaltsverwalter angewiesen habe, mit den Strafen gegenüber den Insassen sich innert dem Rahmen des Anstaltsreglements, in dem die Prügelstrafe nicht erwähnt ist, zu halten. Das kantonale Justizdepartement hat am 27. April 1919 diese Weisung an den Anstaltsverwalter erneuert und dabei ausdrücklich verlangt, dass es bei der Ausschaltung der Prügelstrafe verbleibe.

Da wegen Verletzung des in Art. 65, Abs. 2, BV aufgestellten Verbotes körperlicher Strafen der Betroffene den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergreifen kann, wurde zur besseren Abklärung der Kompetenzfrage die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts um Mitteilung ihrer Auffassung über das Verhältnis zwischen einem solchen staatsrechtlichen Rekurs und dem Einschreiten des Bundesrates von Amtes wegen (Art. 102, Ziff. 2, BV) ersucht. In Übereinstimmung mit der Meinungsäusserung der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellte dann der Bundesrat fest: ,,Es kommt hier nicht ein Einzelfall der Verletzung von Art. 65, Abs. 2, BV in Frage, soudera eine fortdauernde verfassungswidrige Praxis überhaupt. Bei generellen kantonalen Erlassen oder bei einer bestehenden Praxis, einem fortdauernden Zustand, kann die Möglichkeit des staatsrechtlichen Rekurses ans Bundesgericht dem Offizialverfahren durch den Bundesrat nicht im Wege stehen. Das Bundesgerieht kann als staatsrechtliche
Rekursinstanz die Verfassung nur im Interesse des einzelnen Beschwerdeführers, soweit die Anfechtung geht, schützen; nur indirekt und mittelbar, in oft unvollkommener Weise, dient dieser Schutz zugleich auch dem öffentlichen Interesse. Dieses kann eine weitergehende Wahrung der Bundesverfassung verlangen gegenüber einem Erlasse, einer Praxis, eineta Zustande, die der Verfassung widersprechen; diese Wahrung der Verfassung aus öffentlichem Interesse

39 ist eben die Aufgabe des bundesrätlichen OffizialVerfahrens nach Art. 102, Ziff. 2, BV. Wenn die in der Anstalt Kaltbach geübte Praxis sich als Verletzung des Art. 65, Abs. 2, darstellt, so erheischt das öffentliche Interesse, dass sie aufhöre; dieser Erfolg könnte aber, wenn man bloss auf den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht abstellt, kaum erreicht werden, da die Insassen dieser Anstalt schwerlich in der Lage sind, sich durch staatsrechtlichen Rekurs zur Wehre zu setzen, und da ein Rekurs sich immer nur gegen eine einzelne Strafe und nicht gegen die Praxis als solche richten könnte. Der Bundesrat ist somit im vorliegenden Falle auf Grund von Art. 102, Ziff. 2, B V zuständig, die Frage der Verletzung des Art. 65, Abs. 2, zu prüfen und gegebenenfalls die zur Wahrung dieser Verfassungsbestimmung erforderlichen Massnahmen zu treffen.'1 Ferner stellte der Bundesrat fest, dass das Verbot des Art. 65, Abs. 2, sich sowohl auf die als Disziplinarmittel in Straf-, Armenund ähnlichen Anstalten angewandten, als auf die durch richterliches Strafurteil verhängten körperlichen Züchtigungen bezieht.

Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Gründe, die gegen eine vom Richter auferlegte Prügelstrafe sprechen, in noch höherem Masse bei den als Diszipliuarmittel in solchen Anstalten angewandten körperlichen Strafen zutreffen. Der Zweck dieser Verfassungsvorschrift geht dahin, zu verhindern, dass körperliche Strafen vorkommen, nicht aber dahin, solche Strafen nur dem Richter zu untersagen und dem Anstaltspersonal zu gestatten.

Die in der Anstalt Kaltbach bisher geübte Praxis ist somit bundesverfassungswidrig. In Anbetracht der erwähnten Weisungen der Kantonsregierung und des kantonalen Justizdepartements an den Anstaltsverwalter und in der bestimmten Erwartung, dass die Kantonsregierung dafür sorgen werde, dass diese verfassungswidrige Praxis nicht wieder auflebe und dass die Anstaltsverwaltung das Verbot körperlicher Strafen strengstens befolge, sah sich der Bundesrat zurzeit nicht veranlasst, weitere Massnahmen zu treffen.

V. A m n e s t i e. Vom Zentralkomitee des Schweizerischen Grütlivereins (sozialdemokratische Volkspartei) und vom Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter wurden dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung Gesuche eingereicht, die bezweckten, für die
gerichtlich verurteilten, verfolgten oder noch zu verfolgenden Führer und Teilnehmer des Generalstreiks vom November 1918 Amnestie zu erwirken. In seinem Berieht vom 16. Juni 1919 (BB1. 1919, III, 7283 an die Bundesversammlung nahm der Bundesrat Stellung /u der grundsätzlichen Frage, ob die Amnestie ihrem Wesen nach dem Urteil vorangehen müsse oder auch bereits ausgefällte Urteile aufheben könne. Er beantwortete sie im letzteren Sinne, wonach die Amnestie zugunsten

40

von Verurteilten wie von noch nicht Verurteilten ausgesprochen werden kann, und zwar auch gegenüber militärgerichtlichen Verfolgungen und Urteilen. Hinsichtlich des Verfahrens vertrat der Bundesrat die Auffassung, dass die Amnestie nicht wie die Begnadigung von der vereinigten Bundesversammlung, sondern wie ein gesetzgeberischer Erlass von den beiden Kammern in gesonderter Beratung zu verhandeln und zu beschliessen sei (vgl. BV Art. 85, Ziff. 7, Art. 92). In der Sache selbst beantragte der Bundesrat, auf die Amnestiebegehren zurzeit nicht einzutreten. Durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1919 (Gesetzsammlung XXXV S. 582) beschlossen die Räte, es sei auf die gestellten Amnestiebegehren nicht einzutreten.

C. Anwendung von Gesetzen und Verordnungen.

I. G e n e h m i g u n g von Erlassen zum Schweiz e r i s c h e n Z i v i l g e s e t z b u c h . Folgende Erlasse sind vom Bundesrate im Berichtsjahre genehmigt worden : 1. T es sin. Reglement über die Entschädigung der Revisionsgeometer, vom 9. Dezember 1918 (teilweise Revision des Reglements über die vorberatenden Arbeiten für die Anlage des definitiven Grundbuches vom 23. August 1912); (Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 10. Januar 1919).

2. B a s e l s t a d t . Das am 27. März 1919 vom Grossen Rat angenommene Gesetz betr. Abänderung von § 240 des Gesetzes betr. die Einführung des .Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911 (Erhöhung der Höchstgrenze für Spareinlagen); (Genehmigungsbeschluss vom 9. Mai 1919 unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk).

3. W a l l i s . Verordnung über die Einführung des Grundbuches, vom 9. Dezember 1919; (Genehmigungsbeschluss vom 23. Dezember 1919).

4. S c h a f f h a u s e n . Abänderung des Gebührentarifes für die Zivilstandsbeamteh des Kantons Schaffhausen vom 17. Januar 1912; (Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 10. Januar 1919).

5. S o l o t h u r n . Abänderung der §§ 59 und 60 der Verordnung betreffend das Zivilstandswesen des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 1913 (Gebührentarif); (Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 27. September 1919).

II. H a n d e l s r e g i s t e r . Ueber die Tätigkeit der Bundesverwaltungsbehörden bei Anwendung der Gesetzgebung über das Handelsregister ist folgendes zu berichten :

41

1. Mit dem Beginn des Berichtsjahres iat die revidierte Verordnung II vom 16. Dezember 1918 betr. die Ergänzung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 in Kraft getreten. Unter den Vorschriften, die sie enthält, stehen diejenigen zur Bekämpfung des Missbrauchs von nationalen und territorialen Firmabezeichnungen im Vordergrund.

Während die erste Ergänzungsverordnung II, welche vom 1. Dezember 1916 bis 31. Dezember 1918 Geltung hatte, die Verwendung nationaler und territorialer Bezeichnungen nur untersagte, soweit sie unwahr oder täuschend waren, und eine Bewilligung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister zum Gebrauch solcher Bezeichnungen nur bei Neueintragungen und nur von Firmen und Gesellschaften des Obligaüonenrechts eingeholt werden musste, brachte die revidierte Ergänzungsverordnung II nach verschiedenen Richtungen hin eine bedeutende Verschärfung der bisherigen Vorschriften. Sie stellt in Art. l den Grundsatz an die Spitze, dass alle Eintragungen wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen.

Die Verwendung territorialer und nationaler Bezeichnungen wird grundsätzlich untersagt und die Zulassung nur ausnahmsweise gestattet, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen ; besteht die Absicht, eine solche Bezeichnung zuzulassen, so kann dies nur geschehen, nachdem die zuständige Vertretung von Handel und Industrie zuvor angefragt worden ist. (Art. 5.) Diese neue Vorschrift hat rückwirkend auch Anwendung gefunden auf die vor dem Inkrafttreten der ersten Ergänzungsverordnung II im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 1. Dezember 1916 eingetragenen Firmen, welche solche Zusätze enthalten. Sie mussten, um die Zusätze beibehalten zu dürfen, eine besondere Bewilligung einholen (Art. 2 lì. Den neuen Bestimmungen wurden auch dieVereinsnameu und die Bezeichnungen des Geschäftslokals (,,enseignes") unterstellt (Art. 17 und 18).

Während des Jahres 1919 wurden 314 Gesuche um Zulassung neuer Firmen geprüft, welche territoriale und nationale Bezeichnungen enthielten. Davon wurden 198 bewilligt, 92 abgewiesen, 4 sind nachträglich zurückgezogen worden, 9 konnten als gegenstandslos abgeschrieben werden und 11 waren am 1. Januar 1920 noch pendent.

Von den unter Art. 21 fallenden Firmen wurden 234
aufgefordert, eine Bewilligung zur Beibehaltung der territorialen oder nationalen Bezeichnung einzuholen. Von diesen Gesuchen sind 220 im Berichtsjahre erledigt worden und 14 waren zu Beginn des Jahres 1920 noch pendent. In 142 Fällen wurde die nachgesuchte Bewilligung erteilt und in 52 Fällen ist die Änderung der Firma

42

verfugt worden. Bei 26 Firmen kam es nicht zu einer Entscheidung, sei es wegen Löschung der Firma, sei es infolge freiwilligen Verzichts.

Bei der Behandlung all dieser Gesuche waren im wesentlichen folgende Richtlinien massgebend: Zu den territorialen und nationalen Bezeichnungen im Sinne von Art. 5 wurden nicht nur diejenigen gerechnet, welche sich auf die Schweiz und ihre Gebiete bezogen, sondern auch solche, die auf ausserhalb der Schweiz befindliche Territorien oder Nationen hinwiesen, und zwar sowohl rein ausserschweizerische Bezeichnungen als auch Verbindungen von solchen mit schweizerischen (wie z. B.

,,Franco-Suisse" u. a. m.).

Die Bezeichnung ,,international" gehört begrifflich nicht zu den nationalen und territorialen Bezeichnungen. Sie wird aber in vielen Fällen dazu verwendet, um dem betreffenden Unternehmen eine über die Grenzen des tatsächlichen Wirkungskreises hinausreichende Bedeutung beizulegen. Deshalb konnte dieses Attribut nicht schlechthinals zulässig betrachtet werden, sondern es war jeweilen auf Grund der Vorschrift von Art. l zu untersuchen, ob der Zusatz wirklich den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und auch zu keinen Täuschungen Anlass gebe.

Die Aufnahme der blossen Bezeichnung des Sitzes in die Firma eines Unternehmens konnte auf Grund von Art. 5, Abs. 4, ohne weiteres gestattet werden, weil ja auch im Verkehr die Firma nie ohne Angabe des Sitzes gebraucht wird. Unter das allgemeine Verbot, also unter Art. 5, Abs. l und 2, fällt dagegen die adjektivische Verwendung der Sitzbezeichnung; z. B. ,,Basier", ,,Zürcher", ,,Bündner" etc. (siehe Kreisschreiben vom 16. Dezember 1918).

Bei der Beurteilung der territorialen und nationalen Bezeichnungen kommt in erster Linie in Frage, ob das Attribut den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und die Möglichkeit einer Täuschung ausgeschlossen ist. So entspricht es dem Grundsatz der Firmen Wahrheit nicht, wenn sich ein Verband, bei dem eine grosse Zahl von Ausländern beteiligt ist, ,,Fédération nationale" nennt, oder wenn die Firma ,,Ukraine, société commerciale" für ein Unternehmen gewählt wird, das den Handel mit der Ukraine und benachbarten Ländern zum Gegenstande hat. Es muss auch als unwahr und täuschend bezeichnet werden, wenn sich ein Unternehmen als schweizerisches ausgibt, trotzdem Ausländer dabei beteiligt sind.
Aber auch dann, wenn eine Firma als wahr und die Möglichkeit einer Täuschung als ausgeschlossen betrachtet werden kann, soll die Verwendung einer territorialen oder nationalen Bezeichnung gemäss Art. 5 nur gestattet werden, wenn besondere Umstände

43

·eine ausnahmsweise Zulassung rechtfertigen. Bei Unternehmungen des Handels und der Industrie, welche sich territoriale und nationale Bezeichnungen vornehmlich mit Rücksicht auf ihren Verkehr mit dem Auslande beilegen, sind die besonderen Umstände zu finden in der überragenden oder führenden Stellung des betreffenden Unternehmens und im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft, dem sich das Geschäft oder die Fabrik im allgemeinen oder in einem besonderen Zweige dienstbar macht.

Ein weniger strenger Masstab ist dort anzulegen, wo nicht Unternehmungen des Handels und der Industrie in Frage kommen, wo es sich um Personenverbindungen handelt, die, wenn sie auch eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfalten, doch lediglich bezwecken, die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder zu fördern oder ihnen in der günstigen Beschaffung ihres Bedarfes zu helfen {Produktions-, Einkaufs- und Konsumgenossenschaften). Das gleiche gilt in besonderem Masse von Verbänden, welche sich ohne Erwerbsabsicht zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher oder idealer oder gemischter Ziele bilden. Hierher gehören u. a. Viehzuchtgenossenschaften, die Syndikate bestimmter Wirtschaftszweige, Berufsverbände und die Vereine im engern Sinne mit ihren Zielen verschiedenster Art.

Bei diesen Verbänden handelt es sich weniger darum, einer gewerblichen Unternehmung durch Verwendung einer territorialen oder nationalen Bezeichnung nach aussen einen repräsentativen Charakter beizulegen und den Erfolg ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch zu fördern. Es soll vielmehr in erster Linie das Wirkungsgebiet bezeichnet werden.

Wenn bei wirtschaftlichen Verbänden, bei Syndikaten bestimmter Zweige des Handels und der Industrie und bei Berufsverbänden nur das Wirkungsgebiet, das Territorium, in dem die Mitglieder wohnen, bezeichnet wird, wenn lokale Verbände zu einem Gesamtverbande vereinigt werden und die Firma des letzteren nur das von ihm umfasste Gebiet bezeichnet, so wird eine solche Bezeichnung als gerechtfertigt betrachtet werden müssen, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Sie wird auch dann zugelassen werden können, wenn beim betreffenden Verband Ausländer beteiligt sind, sofern diese in dem bezeichneten Gebiet niedergelassen sind und ihre Beteiligung nicht in Widerspruch steht mit der Eigenschaft, welche das Attribut
dem Verbände beilegt (vergi, z. B. die Syndikate der S. S. S.).

Was hiervor gesagt worden ist bezüglich der Eintragung neuer Firmen, war grundsätzlich auch massgebend für die Beurteilung der Gesuche der zwischen dem i. Januar 1914 und dem 1. Dezember 1916 eingetragenen Firmen, die territoriale oder natio-

44

naie Zusätze enthielten. Man ist biebei auf manche missbräuehliche Bezeichnung gestossen und es wäre in der Tat unbillig gewesen, wenn nicht auch die im erwähnten Zeiträume eingetragenen Firmen verpflichtet worden wären, für die Fortführung der territorialen oder nationalen Bezeichnung eine nachträgliche Bewilligung einzuholen. Es waren aber hauptsächlich zwei Gesichtspunkte, welche zu einer milden Praxis führten.

Einmal handelte es sich um Firmen, die schon seit mehreren Jahren im Handelsregister eingetragen und bei ihrer Kundschaft eingeführt waren; zurzeit der Eintragung war die Firma erlaubt und eine nachträgliche Aenderung, welche schon unter gewöhnlichen Verhältnissen nach Tunlichkeit vermieden wird, hätte hier noch besonders bedenkliche Folgen gehabt, weil es für die Oeffentlichkeit nahe lag, aus der Streichung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung auf ausländische Beteiligung irgendwelcher Art zu schliessen. Ein weiterer Grund für die milde Praxis lag in dem Umstand, dass gemäss Art. l der ersten Ergänzungsverordnung II die vom 1. Dezember 1916 bis zum 31. Dezember 1918 behandelten Gesuche nur vom Gesichtspunkt der Firmenwahrheit aus beurteilt wurden. Unter diesen Umständen wäre es unbillig gewesen, ältere, bereits eingetragene Firmen viel strenger zu behandeln.

Missbräuchliche Verwendung territorialer und nationaler Bezeichnungen kam nicht erst seit dem 1. Januar 1914 vor, sondern auch schon früher. Auf solche Fälle findet Art. 20 der Ergänzungsverordnung II Anwendung und es sind, gestützt darauf, von kantonalen Aufsichtsbehörden bereits eine Anzahl von Firmen zur Streichung unzulässiger nationaler oder territorialer Bezeichnungen verhalten worden.

2. Rekurse wurden im ganzen 39 neu eingereicht (1918: 29): aus dem Vorjahr waren deren noch 10 hängig. Von diesen 49 Geschäften konnten 28 erledigt werden (1918: 24), wobei in drei Fällen der Entscheid durch den Bundesrat getroffen wurde. Die übrigen 21 Geschäfte mussten auf das Jahr 1920 übertragen werden.

Aus den getroffenen Entscheiden ist hervorzuheben : Ist die Unternehmung einer Einzelfirma oder einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft umgewandelt worden und ist bei diesem · Anlass die bisherige Personenfirma in die Firma der Aktiengesellschaft übergegangen
(vgl. Art. 10 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918), so kann später auf die Personenfirma als Bestandteil der Aktiengesellschaft oder Genossenschaftsfirma verzichtet werden; die Personenfirma kann aber nicht mehr ab-

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1919.

A. -- Annexe A.

Inscriptions au registre du commerce en 1919.

Einzelfirmen Raisons individuelles

Sociétés en nom collectif et en commandite

Kantone

|s

§| S* &

il i

a

Zürich .

Bern .

Luzern .

Uri Schwyz .

Obwalden

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Glarus . . .

Zug . . . . .

Freiburg . . .

Solothurn Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubttnden .

Âargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf . .

.

.

.

Tg-- J

.

.

.

.

.

.

1 J

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

662 586 175 6 19 10 16 19 64 295 122 172 26 33 71 5 157 129 210 155 179 433 13 156 292

*

!?!

'al I 3

P>

* Ï

57

4

1917 1916 1915 1914 1913 1912 1911 1910 1909 1908

3242 3256 3480 2227

2107 3133 3083 2959 3076

2817 2932

II

«1*? "II 8

5

53 392 107 65 87 28

(3)

3 3 --- -- Q O 6 1 4 39 23 9 21 35 117 7 2 5 1 -- 10 1 -- 10 77 27 26 10 39 5 35 9 17 57 77 1 1 14 21 23 196

( 1) ( 11) ( 10) ( 3) C 1)

6 ( 1) 7) 123 ( 7) 166 ( 5) 109 ( 4) 82 ( 7) 314 ( 28) 10 76 ( 6 ) 221 ( 22) 104 (

1686 (140) 1304 (192)

1504 1146 1280 1762 1608 1567 1540 1600 1562

1

( 44) ( 19) ( 7)

Total 1919 4005 2656 (186)

1918

11 |tf ÙD A

sS ^**

Us

1a

| | il *1 «il



IH!

|s|0

·38 II V ""

.ᤤ_.

Sur*

-3 -OS Oe

·01

* 11

la *â

|i~ o J-

3§ P °-s

+

o

'S.**"

.S-« §

' « si.

·&,§" o^ +

Gebührenfreie ; Löschungen Radiations gratuite!

i 4

«ü

31 II O" XJS

Änderungen Modifications

£ 3l

31 | M w o·* 1- . | o

+

O

(227) (410) (322) (399) (366) (340) (296) (335) (344)

7

304 228 64 2 7 5 0 O

10 13 24 55 115

28 10 12 1 98 50 68 36 79 138 12 105 146

S

9

161 (20) 175 V( 61 "J 34 ( 1) 3 2 4 RVI

22 18 3 · __ -- -- 1 --3 3 9 -- 1 --: 6 4 2 1

8 8 12 33 65 6 10 6 -- 52 29 46 22 47 87 2 73 85

10

( 1)

( 2) (5) ( 1)

( 6) (2) ( D

4

C 2) (5)

11

99 141 57 129 11 28 1 3 4 3 3 ·tj.

2 7 4 11 7 14

28 7 5 6 1

46 40 30 12 20 41 4 37 62

18

13

18

54 29 2

12 2

1 --

1 --

9 ^

14

35 40 15

15

9 6 1 1

1

2

1

--

17



0

.

.--

1 -- 1 2 1 -- -- --1 4 ( 2) --2 3 --1 ( 2) 1

-- --

--1 --

5 2 2 --2 5 1 2 1

9 12 16 11 5 34 2 11 30

3 -- --1

28 105 17 54 202

2 3 17 3 3 15 2 12 16

3 __ 1 5

3 -- 1 -- 1 -- 2 (13)15 (1)1 1 8 (2) 2 2 11 1 (1) 1 5 10) 14 12

8 12

15 3 42

16 41 24

6

-- 1 2 5 --2 --

-- -- --1 .--

--

D 3 1) 1

-- -- -- -- - -- '-- --

( 2) cV. **J 51

9 1 2 10

605 1162 1618

976 (59)

99

541 975

190

70

247

(40

24 45)80 6)19

256

688 (33) 327 (30)

73

534 537 591 404 386 451 452

192 157

37

169

25 11 11 35 35 45 46 31 25 12

205 146 120 110 131 113 107 110 113 102

38 45

6 34) 54 (7) 8 6 29)51 (6)10 4 43)69 (6)10 11 50)57 (17)18 8 62)73 12)16 13 45)59 20)25 11 37)59 10)13 9 25)39 12)14 1 29)45 18)20 5 30) SI (5) 7 6 24)44 (11)15

857 977 916 868 1109 . 1212 1124 1036 1122 1196

856 1274 895 1144 950 977 543 738

506 678 612 663 656 647 705

780 1073 1150 1056 1110 1079 1031

291 250 264 329 322 336 319 320 348

(47) (83) (79) (87) (66) (63) (51) (54) (53)

463 446 471 477 613 610 578 549 564 533

389 410 465 400

882

980 818 695 806 834 999 962 865 746

789

120 62 119 129 160 135 133 127 128

27 23 28 23 42 33 27 28 22

-Ajimertmng : Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die bei den gebührenfreien Löschungen inbegriffenen Konkurse.

-- -7--

1 -- --

4 --2 11 2 --1 3

27 35 23

19

3 (111 15 (2) 2 (1)1 3 (, ^4)t 8*·* -- --:

6 1 4 1 10 5 2 --

8 -- 1 1

18

(Dl

(1)1

3

Vereine

Stiftungen

Associations

Fondations

£

1

3

509 381 86 4 23 10 12 33 17 99 81 104 15 14

S60 £»Ì

l| la .

Taxierte Löschungen Radiations taxées

Eintragungen Inscriptions

Vnn4st«n

0

s.§

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et sociétés coopératives

Kollektiv- und KommanditGesellschaften

27 87 16 1 4 1

Si ·8.2 3"

*S.|?

o ^r |+

so 44 40

ti

15 1 --

1 --

--2

4 -- 5 11 10 4

1

12 10 15 3 6 24 5 9 44

510

266

239

466 630

333 340 203 177 170 264 224 225 215 201 213

142 146 7J

88 97 76 128 95 87 81 93

«»}

111 É<» -S i-3 >ä 23

15 2

39 16 39 22 11 54 3 23 97

1 487 (1)3 440 (4)4 395 (1)3 377 (1)1 335 (2)4 328

sa 11

4 --

1 449

Sf o e

3s

35 5

6 7 3 8 23 1 6 -- 3 3 21 7 3 19 2 7 35

(2)4 419

II

44

5 5 11 15 13 12 4 5

(1)3 508

JS

i

2

5 2 9 2 1 -- 1 4

7 1 7 8 4 4 4

29 67 21 -- -- ^-- 10 4 47 2 2 1 5 81 10 33 11 --4 -- 5 14

Ï S 'S I

S

I

111

·SS ö OM Ï

s

34

130 77 101 149 129 195 232 279 228

121 110 50 43 45

71 36 21 23 26 37

s! U

d B Se, "3 (H 0 ?

«ig

Pouvoirs

3 2 .

-- ·-- -- 1 -- -- -- -- .-- -- 4 -- 1 -- -- (1) 1 -- --

§S e>|

5 17 4 17 6 2

SS II

37

»s

1

1

& q

S

gp 2

·ü «-S

n 8l

80

1994

875

342 5 40 22 14 102 102 215 288 625 124 139 91 10 513 341 588 252 256 951 117 363 1068

170 2 16 11 q

u

21 27 62 106 166 70 45 41 5 241 201 289 119 47 438 25 120 584

38 87 2 3 10,185 4439 ~

8 32 19 294 (1)18 332 13 275 24 272 (1) 7 345 (3)19 342 (1)15 385 (1)19 411 (2)17 399 (3)24 395

40 49

126 20 19 26 19 -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

178 24 24 2 2 --1

3S

° G W1"" S GQ

B Registre spécial

rp '4.

«s! ·sJ SII

Eintragungen

i

^

II a ·*»

If ft S

S1?

+» 60 **

III itt ä l S fi w

£ 0 3

|

Total

«ä

Ms§ tïEs ^s a -S

a 3

- Il

i» h

^ « -3 S cd T2 o J?

C C ^ c

w o - t_« CO = .§ ^

f OE

S*

39

40

Cantons

*> .«

Total g?

«s des .ins- « «° *§ *3 criptions

S*

C

^2 S .o

,,0 ***

ï§ èe «2 2

Fr.

Ct.

43

44

O)

.32

38

50 35 4

1

.

1 -- 1

\--

s*

85

405 844 148

19 7

-- --

--1 \

370 174 1 2898

261

1181 1137 -- -- -- -- -- -- -- -- --

37

15

1 5 9 26 2 3 -- -- 28 17 14 12 12 25 2 10 g

-- --5 --3 -- 8 1 -- -- 15 12 -- 5 3 -- 7 1 7 2 -- -- 1 1 -- 1 5 4 7 -- 20 8 -- 18 3 -- -- 2 1 -- 14 10 -- -- -- 16 1 -- 16 23 --

SB

53 24 9

2 7 20 90 85 71 75 36 61 12 165 102 164 97 9 357 1 38 83

1

2 7923 3251 316 124 _ 905 1112 --.

-- - -- · -- --3 5 -- 1 -- ·-- -- -- --1 -- 6 -- -- -- 1 3 -- -- -- -- -- -- -- 2 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- .-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

8 3151

Filialen Succursales

i

i

Rcoistor

II*

·SSjS

1°1

1 1623 755

-- -- -- -- -- -- --^ 3 -- -- -- -- -- -- 1-- 5 -- -- 18 -- -- -- -- -- 5 -- ,-- -- -- -- -- -- -- 3 5 -- -- -- 1 1 -- --7 -- -- 2 --1 -- 1 2 -- -- 2 3. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 1 -- -- 1 2 5 3 1 2 1

n

ï§

EI iti §s li!

1!

il || jl°| It

1.1 11 SS sii«s

pft 11 3l 1S? ^t p *J

SB

99

92 346 (1)12 71 125

vollmachtigungen

|

·s

JU î|

il11 fit

Be-

177 136

SS

3 2

7 8

-- ·

;

-- 1 3 11 1 1 · 3 1 -- -- -- 12 2 -- 13 9 3 4 (1) 2 5 8 6 2 -- 10 --3 6 120 (1)23

43 27 14

2 ---ii.

3 --1 5

12 --3 1 2 18 14 4 7 4 15 3 9

9

197

172 71 (1)16 45 45 123 47 (3)79 119

198 95 40 (2)45 130 52 (6)48 212 69 (4)47 184 (4)58 57 148 55 (1)41 173 72 64 156 57 (4)43 172 47 (2)48

86 79 69 92 78 65 73 66

4l

u

45

3

C 78) 6,277 57,309 60 Zurich r,, **v 29)j 5,455 42,276 20 Berne -- 1 ( 8) 1,326 lo'l95 90 Lucerne 27 237 50 Uri -- C 3) 154 1,181 40 Schwyz -- -- 82 706 -- Unterwald-le-Haut -- 707 9S u nier waid~i e~i3
-- -- C D 292 90 Appenzell Rh.-int.

48 -- -- C 14) 1,747 14,986 50 St-Gall -- 2 C 10) 1,208 10,086 60 Grisons -- ( 6) 1,873 18,095 .-- Argo vie -- --· --1 C 5) 976 8,495 25 Thurgovie -- -- ( 9) 842 11,774 50 Tessin -- 1 C 48) 3,276 29,235 35 Vaud 2,817 70 Valais 1 -- ( 2) 242 1 1 ( 10) 1,185 15,966 55 Neuchâtel 30,187 10 Genève ( "37) V.

* J 3,316 £I\J

5 6

14 9 8 7 7 5

2 4 6 3

6 (299) 33,482

309,081 25

2 (216) 24,350 235,682 17 11 (257) 18,665 25,097 80 22 (328) 18,085 21,461 70 12 (562) 13,780 15,957 30 28 (483) 14,183 17,425 90 14 (556) 17,891 22,217 60 9 (487) 17,640 23,148 40 6 (446) 16,840 21,724 90 13 (396) 16,571 20,797 -- 45 (431) 16,136 19,434 40 38 (439) 15,715 19,282 30

TT«tn».TMrol/ì I n TJ

Total 1919

1918

1917 1916 1915 1914

1913 1912 1911 1910 1909 1908

Remarque: Les chiffres entre parenthèses se rapportent aux faillites comprises daus les radiations non taxées.

«

Seilage B. -- Annexe B.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen und nieht handeltreibenden Personen anf 81, Dezember 1918 und 1919.

Etat des raisons individuelles, sociétés commerciales, associations, fondations et non-commerçants inscrits au registre du commerce à la date du 31 décembre 1918 et 1919.

Aktiengesellschaften, KomKollektivBesonderes und Kommandit- mandit-Aktiengesellschaften ZweigStiftungen und Genossenschaften Zusammen Vereine Register Gesellschaften niederlassungen Cantons Sociétés anonymes, liaisons Sociétés en nom sociétésm commandite par Associations Fondations Succursales Total Registre individuelles collectif et spécial actions et sociétés en commandite coopératives 1918 1919 1918 1919 1918 1919 1918 1919 1918 1919 1918 1919 1918 1919 1918 1919 . 5,220 5,320 1,583 1,694 180 159 49 66 243 281 2 145 2 293 46 46 9,466 9,859 Zurich 6,064 6,162 1,456 1,491 653 599 42 59 212 226 147 147 11,438 11,661 Berne 2,864 2,977 352 2 3 1 494 1 550 325 192 171 669 685 73 72 26 25 2 781 2,858 Lucerne 197 199 49 48 10 10 299 299 Uri 6 6 37 36 21 21 -- 931 933 Schwyz 655 648 100 105 5 5 150 154 -- 159 159 36 37 252 255 Unter wald-le-hau t 8 10 5 4 2 2 42 43 171 175 43 45 2 1 6 6 271 277 Unterwald-le-bas 49 50 96 97 9 10 10 10 680 678 Glaris 405 385 2 5 158 171 54 59 414 468 Zoug 209 255 39 30 2 3 2 2 108 119 1,727 1,884 162 171 1 2 46 50 697 726 215 216 19 19 2,867 3,068 Fribourg 226 245 905 947 209 154 27 32 37 43 49 49 2,035 2,075 Soleure 582 605 2,769 2,908 Bàie- ville 1,613 1,646 526 567 46 64 130 144 344 370 110 117 242 246 84 106 77 77 1 1 680 717 Baie-campagne 258 268 17 18 1 1 483 501 88 87 3 8 774 · 805 Schaffhouse 143 153 40 40 17 16 834 848 89 95 1 -- 1,073 1,099 Appenzell Rh.-ext.

120 132 15 10 x!4 14 123 121 14 15 171 173 Appenzell Rh.-int.

26 29 5 5 J 2 2 1 1 743 783 2,918 2,961 6 11 173 187 4,999 5,051 St-Gall 964 998 195 111 391 408 1,413 1,391 4 4 83 77 96 100 4 2 2,411 2,410 Grisons 420 428 1,534 1 568 384 404 119 92 6 13 823 863 67 69 1 1 2 934 3,010 Argo vie 1,583 1,624 224 237 494 508 36 26 2 3 76 82 1 1 2,416 2,481 Thurgovie 2,453 2,541 543 571 53 60 14 16 355 382 70 77 27 27 3,515 3,674 Tessin 992 1034 5,381 5,443 2,304 2,374 547 550 35 38 208 219 11 10 9,478 9,668 Vaud 367 369 120 129 2 2 913 936 Valais 318 325 84 88 22 22 -- 1 1,509
1,575 574 604 691 743 178 177 31 31 123 123 43 43 3,149 3,296 Neuchâtel 2,645 2,693 734 785 2,828 2,981 536 526 26 26 114 114 2 2 6,885 7,127 Genève Einzelfirmen

Kantone

Zürich .

Bern Luzern Uri . .

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Ri Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aareau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuonburg Genf

.

.

.

Zusammen 31. Dez. 1918/19 40,304 41,211 9,636 10,169 Zusammen

31. Dez.

1883

24,023

3,666

17,589

18,413

1,497

3,6203,342 299

134

384 1,770 1,888

368

383 379 73,601 75,786 Total au31déc.!918/19 2,052

31,740

Total au 31 déc. 1883

45

geändert werden. (Vgl. Entscheid des Bundesrates vom 28. Oktober 1919).

3. Die Eintragungen in das Handelsregister haben im Jahre 1919 abermals erheblich zugenommen. Von 24,350 im Jahre 1918 stiegen sie im Berichtsjahr um 9132 auf 33,482. Darauf entfallen 35 Zwangseintragungen (1918: 29), von welchen 17 durch die Registerführer {1918: 16), 12 durch die kantonalen Aufsichtsbehörden (1918: 12) und 6 durch die Bundesbehörden verfügt wurden (1918:1). Wegen Konkurses wurden 299 Firmen gelöscht (1918: 216).

Am 31. Dezember 1919 waren im Handelsregister eingetragen: 41,211 Einzelfirmen (1918: 40,304), 10,169 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, (1918: 9636), 18,413 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1918:17,589), 3342 Vereine (1918: 3620), 384 Stiftungen (l 918: 299), 1888 Zweigniederlassungen (1918: 1770) und im besonderen Register (B) 379 nicht eintragspflichtige Personen (1918: 383), zusammen 75,786 (1918: 73,601; 1883: 31,740)'.

Die Verteilung dieser Ziffern auf die einzelnen Kategorien und Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A. und B.

4. Die bezogenen Gebühren stiegen von Fr. 471,355.75 im Jahre 1918 um Fr. 146,805.70 auf den Betrag von Fr. 618,161.45.

Hievon fällt der Eidgenossenschaft die Hälfte zu, was unter Hinzurechnung einer nachträglich eingebrachten Gebühr den Betrag von Fr. 309,081.25 (1918: Fr. 235,682.17) ausmacht. Als Vergütung für die Veröffentlichungen aus dem Güterrechtsregister wurden überdies Fr. 468.-- eingenommen (1918: Fr. 430.--).

III. Z i v i i s t a n d s d i e n s t . Ueber die Tätigkeit der Bundesverwaltungsbehörden bei Anwendung der Gesetzgebung über Zivilstand und Ehe ist folgendes zu berichten: 1. Kreisschreiben wurden erlassen: vom Bundesrate: am 2. Juni betreffend Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett von schwedischen Angehörigen; (Bundesbl. 1919, III, 528); am 1. Juli über Aufhebung der Weisung vom 16. September 1918 betreffend Verkleinerung der Zivilstandsformulare (Bundesbl. 1919, IV, 247); am 31. Oktober betreffend die von Art. 69 und 73 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 vorgesehenen Ausweise (Bundesblatt 1919, V, 299); vom Departemente : am 15. Mai betreffend Revision der Verordnung über die Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910;

46

am 20. Mai betreffend Ehefähigkeitszeugnisse für schwedische Staatsangehörige (Bundesbl. 1919, HI, 102); am 28./30. Mai betreffend Kündigung der Haager Uebereinkommen über Eheschliessung und Ehescheidung, vom 12. Juni1902 durch Belgien; am 26. Juli betreffend die wichtigeren Entscheide und Verfügungen des Departementes im Jahre 1918 auf dem Gebietedes Zivilstandswesens (Bundesbl. 1919, IV, 301); am 11. Oktober betreffend Herabsetzung der Altersgrenze der Volljährigkeit Angehöriger des Staates Deutsch -Oesterreieh (Bundesbl. 1919, V, 260); am 27. Oktober betreffend die neue Stundenzählung ; am 22. Dezember betreffend Anpassung der Zivilstandsforrnulare an die neue Stundenzählung.

2. Änderungen der Zivilstandskreise. Der bisherige graubündnerische Zivilstandskreis Donath-Rongellen wurde in zwei Kreise Donath und Rongellen zerlegt. Andere Aenderungen in der Einteilung der Zivilstandskreise sind uns nicht gemeldet worden.

3. Im Berichtsjahre wurde eine eidgenössische Inspektion im Kanton Zürich vorgenommen, die sich auf die Archivierung der Registerdoppel in Zürich und auf die Amtsführung einer Anzahl Zivilstandsämter der Bezirke Meilen und.Uster bezog. Das Resultat der Inspektion war durchschnittlich sehr gut. Der darüber erstattete Inspektionsbericht ist der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich zur Kenntnis gebracht worden.

Dermalen stehen noch die Inspektionsberichte pro 1918 von 3 Kantonen aus, von einem Kantone sogar noch derjenige von 1917..

Alle Berichte bezeichnen die Amtsführung der Zivilstandsbeamten als normal. Was immer wieder gerügt wird, sind unvorschriftsmässige, meistens eigenmächtig durch die Zivilstandsbeamten vorgenommene Berichtigungen der Urkundenregister (vgl.

Art. 45 ZGB), dann die Gewohnheit einzelner Zivilstandsbeamter, Geburts- und Todesanzeigen nicht sofort in Gegenwart der Anzeiger zu beurkunden, sondern die Beurkundung auf gelegene Zeit zu verschieben (vgl. § ?5 Zivilstandsregisterverordnung).

4. Die Zahl der vom Departemente behandelten Geschäfte im Jahre 1919 beträgt 282.

Der Zivilstandsakteuaustausch zwischen der Schweiz und dem Auslande umfasste im Berichtsjahre: Nach dem Ausland gesandte Akten 13,428 Vom Auslande eingegangene Akten 3,477 Zusammen 16,905

47

Davon wurden beanstandet Unerledigt vom Vorjahre Zusammen

31 7 38

Erledigt wurden 23 so dass am 1. Januar 1920 noch . . . . . . .

15 hängig waren.

Dem Auslande wurden zur Anmerkung in seine Register ausserdem 420 Akten mitgeteilt, darunter 363 Legitimationen. Aus demAuslande langten zur Anmerkung in schweizerischen Zivilstandsregistern 12 Akte ein. Die Beschaffung von Zivilstandsakten wurde von ausländischen Behörden bei der Schweiz in 283 Fällen und von den schweizerischen Behörden beim Auslande in 105 Fällen nachgesucht. Für Schweizerbürger im Auslande wurden 999 Heimat^ scheine beschafft. Es wurden 264 Übersetzungen von Zivilstandsakten erstellt.

5. Das eidgenössische Zivilstandsamt hat im Berichtsjahre 150 Todesfälle von aktiven Militärpersonen beurkundet; diese Eintragungen haben 450 Mitteilungen veranlasst. An Hinterlassene wurden ungefähr 100 kostenfreie Todesscheine abgegeben. Fragebogen und andere Schreiben behufs Feststellung der genauen Personalien wurden rund 320 versandt.

IV. G ü t e r r e c h t s r e g i s t e r . Über das Güterrechtsregisterwesen ist folgendes mitzuteilen: 1. Im Dezember 1919 wurden die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Güterrechtsregister eingeladen, über ihre Geschäftsführung sowie diejenige der ihnen unterstellten Güterrechtsregisterämter für das Jahr 1919 Bericht zu erstatten. Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Güterrechtsregisterführung sich im allgemeinen in ordnungsgemässer Weise abwickelt.

2. In einem Rekursfall war die Frage zu entscheiden, ob, abgesehen von der Übergangsbestimmung des Art. 10 des Schlusstitels zum ZGB, ein unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechts abgeschlossener Ehevertrag gemäss Art. 248 ZGB ins Güterrechtsregister eingetragen und veröffentlicht und dadurch mit Rechtskraft gegenüber Dritten ausgestattet werden kann. Das Departement bejahte diese Frage, indem es ausführte: Gemäss Art. 179, Abs. 2, ZGB haben die Brautleute oder Ehegatten für ihren Ehevertrag einen der im ZGB vorgesehenen Güterstände anzunehmen. Sie können also ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht nach freiem Belieben ordnen, sondern sie müssen sich für eines der im ZGB normierten Güterrechtssysteme entscheiden. Immerhin ist diese Vorschrift nicht in dem Sinne auf-

48 zufassen, dass der Ehevertrag notwendig unter Berufung auf einen der Güterstände des ZGB geschlossen sein müsse. Es genügt, wenn er auf der Grundlage eines der drei dem ZGB bekannten Gütersysteme aufgebaut iat. Die Ehegatten dürfen nur kein dem ZGB fremdes Gütersystem vereinbaren (vergi. Erläuterungen zum VE, Bd. I, S. 166; Gmür, Art. 179, Note 27). Was speziell die unter dem früheren kantonalen Recht abgeschlossenen Eheverträge betrifft, so ist ihre Eintragung ins Güterrechtsregister auch nach dem Inkrafttreten des ZGB nicht ausgeschlossen. Allerdings kann der altrechtliche Güterstand als solcher gemäss Art. 179, Abs. 2, nicht mehr eingetragen werden. Allein wenn der Vertrag auf einem Güterrechtssystem beruht, das dem ZGB nicht überhaupt fremd ist, vielmehr in seinen wesentlichen Zügen einem der Systeme des .ZGB entspricht, so gilt alsdann dieses System als vereinbart und kann ins Register eingetragen werden. Ob diese Voraussetzung zutreffe, ist von Fall zu Fall durch Interpretation des Ehe Vertrages zu ermitteln. Von der Eintragung ausgeschlossen sind auf dem alten kantonalen Recht beruhende, mit dem Recht des ZGB unvereinbare Klauseln (vergi. Gmür Art. 179, Note 29; Egger Art. 179, Note 6e; Rössel et Mentha, Manuel du droit civil suisse, Bd. I, S. 258; Mutzner, Komm, zum Schlusstitel des ZGB, Art. 10, Note.20).

Aus diesen Erwägungen wurde die Eintragung einer nach kantonalem Recht vertraglich begründeten Gütertrennung zulässig erklärt, da auch das ZGB die Gütertrennung als der vertraglichen Vereinbarung der Ehegatten zugängliches Gütersystem kennt. Mit dieser Eintragung verbindet sich freilich die Wirkung, dass der eingetragene Güterstaud sich im Verhältnis zu Dritten nach Art. 241 ff.

ZGB beurteilt und in dieser Beziehung weder die nicht in den Eintrag aufgenommenen Klauseln des Ehevertrags noch etwa die Vorschriften des frühern kantonalen Rechts über die Gütertrennung in Betracht fallen (Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 23. Juli 1919 im Rekurs Grobéty).

V. V i e h V e r p f ä n d u n g . Nachträge zum Verzeichnis der Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und der revidierten Verordnung betr. die Vieh Verpfändung vom 30. Oktober 1917 (A. S. XXXIII, 913 ff.) befugt sind, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge
abzuschliessen (Bundesbl. 1918, III, 494 ff.), wurden publiziert am 10. Februar 1919 (Bundesbl. I, 209), 14. April 1919 (Bundesbl. II, 62), 30. Mai 1919 (Bundesbl. III, 474), 29. November 1919 (Bundesbl. V, 731).

Aus den Berichten der kantonalen Aufsichtsbehörden in Viehverschreibungssachen über die Geschäftsführung im Jahre 1919 «rgibt sich, dass am 1. Januar 1920 folgende Viehverschreibungen bestanden :

49 Kant

RamonB

Zahl der Verschreibungen

Summe der Pfandschulden

Fr.

1,819 2,161,883.25 261 583,568.75 .

187 542,763.-- · 17 15,811.95 26 88,010.75 l 2,500.-- 14 59,679.05 555 953,515.-- 105 157,959.20 7 7,233.70 118 681,231.15 114 154,556.-- 209 383,011.65 l 3,500. -- 268 707,106.85 233 293.680. -- 543 615,'750.10 1,164 1,985,099.05 594 1,278,592.-- 65 109,695. -- Zusammen 6,301 10,785,146.45 Am 1. Januar 1919 8,368 13,427,228. 85 Verminderung um 2.067 2,642,082.40 In den Kantonen Obwalden, Nidwaiden, Tessin, Wallis und ; Genf sind keine Viehverschreibungen vorgekommen.

VI. G e i s t i g e s E i g e n t u m . Die Entscheide des Departements und des Bundesrates über Beschwerden, die sich gegen Verfügungen des Amtes für geistiges Eigentum richten, werden von ·der Justizabteilung vorbereitet. Darüber wird in anderem Zusammenhang (vgl. den Geschäftsbericht des Amtes hienach) berichtet.

VII. O r g a n i s a t i o n des e i d g e n ö s s i s c h e n J u s t i z und P o l i z e i d e p a r t e m e n t s . Am 24. Oktober 1919 hat der Bundesrat -- mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1919 -- eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die sich als Vollziehungsmassnahmen zum Bundesgesetz betr. Organisation des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juni 1919 und des Bundesratsbeschlusses betr. die Zahl der Beamten und Angestellten dieses Departements« vom 24. Oktober 1919 (vgl. Geschäftsbericht der Justizabteilung sub A VI) darstellen. Die bisherigen Beamten Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

4

Zürich .

Bern Luzern Uri Schwyz Glarus Zug Freiburg ·Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Waadt Neuenburg

50

und Angestellten des Departements sind in die neuen Beamtenkategorien und die für diese vorgesehenen Besoldungsklassen eingereiht worden. Ihre Besoldung ist neu festgestellt worden. .Der Bundesrat hat verfügt, dass vom 1. Oktober 1919 an den Beamten und Angestellten des Departements keine Zulagen und Gratifikationen mehr ausgerichtet werden sollen ; die bestehenden Besoldungszulagen sind auf diesen Tag liquidiert worden.

Das provisorisch angestellte Personal ist entlassen und durch definitives ersetzt worden.

VIII. V e r s c h i e d e n e s . Ausserdem wurden im Berichtsjahre von der Justizabteilung 110 Beschwerden, Eingaben, Anfragen und interne Verwaltungsgeschäfte, die sich auf nationaleVerhältnisse bezogen, erledigt.

D. Internationales.

I. . V o r m u n d s c h a f t s w e s e n . Die Justizabteilung hattesich im Berichtsjahr mit 39 Vormundschaftsfällen (1918:20; 1917 : 31) zu befassen. In 9 Fällen handelte es sich um Vormundschaften gemäss dem Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Von den genannten 39 Vormundschaftsfällen waren 10 am Ende des Jahres noch unerledigt.

II. V e r l a s s e n s c h a f t e n. Die Justizabteilung wurde in 38& (1918: 277; 1917: 234) Verlassenschaftsfällen von Schweizern im Ausland und Ausländern in der Schweiz in Anspruch genommen.

207 Fälle wurden im Berichtsjahre erledigt und 179 Fälle musstea auf 1920 übertragen werden.

III. N i e d e r l a s s u n g s b e s c h w e r d e n v o n . A u s l ä n d e r n, 13 Fälle wurden wie folgt erledigt: 2 durch Nichteintretensbeschluss (wegen Nichterschöpfung des, kantonalen Instanzenzuges) ; \ wurde begründet erklärt; 9 wurden als unbegründet abgewiesen ; ein weiterer Rekurs konnte abgeschrieben werden, da der Bundesrat inzwischen die Ausweisung des Rekurrenten, gestützt auf Art. 70° und 102, Ziff. 10, BV verfügte.

Von den abgewiesenen Rekursen wurde einer an die Bundesversammlung weitergezogen; dieser konnte als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil der Vertreter der Rekurrentin den Rüt-kzug des an die Bundesversammlung gerichteten Rekurses verlangte..

Durch Bundesratsbeschluss vom 1. Juli 1919 wurde die Behandlung der Niederlassungsbeschwerden, herrührend aus Bestimmungen von Staalsverträgen, die sich auf Niederlassung und Freizügigkeit beziehen, der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz-

51

und Polizeidepartements übertragen (siehe oben sub A. IX}. Sechs bei der Justizabteilung hängige Geschäfte wurden auf diesen Zeitpunkt der Polizeiabteilung zur Weiterbehandlung übergeben.

IV. V e r s c h i e d e n e s . Das Departement hatte sieh im Berichtsjahre ausserdein mit 64 Eingaben und Anfragen, die sich auf internationale Verhältnisse bezogen, zu befassen. Davon wurden 9 Fälle auf das Jahr 1920 übertragen.

Über das Zivilstandswesen, soweit es sich auf internationale Verhältnisse bezieht (siehe oben sub C. III).

E. Gutachten und Mitberichte.

Das Departement und die Abteilung haben im Berichtsjahre über Fragen der Gesetzgebung und Rechtsanwendung sowie des nationalen und internationalen Rechts in 147 (1918: 174; 1917: 166) Fällen Gutachten und Mitberichte erstattet. 16 Fälle mussten auf das Jahr 1920 übertragen werden.

II. Grundbuchamt.

A. Allgemeines.

Da ein Stillstand in der Preisbewegung für Grundbuchvermessungen noch nicht eingetreten ist, haben wir mit der Genehmigung des a l l g e m e i n e n V e r m e s s u n g s p r o g r a m m e s und dessen Kenntnisgabe an die Kantone weiter zugewartet. Dazu kam noch ein anderer Grund, der uns in unserem bisherigen Verhalten bestärkte : Die im Entwurf des Vermessungsprogrammes vorgesehene Zahl der in den Jahren 1919 und 1920 zur Vermessung gelangenden Gemeinden reicht nicht aus, um die schweizerischen Grundbuchgeometer in genügendem Masse mit Arbeit zu versehen. Schon zu Beginn des Jahres 1919 suchte daher der Zentralvorstand des schweizerischen Geometervereins um vermehrte Vergebung von Grundbuchvermessungen nach. Von der Ansicht ausgehend, dass es richtiger sei, durch Vermehrung der Arbeitsgelegenheit den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern, als durch Bundesbeiträge die Arbeitslosen zu unterstützen, haben wir dem Gesuche des schweizerischen Geometervereins entsprochen und am 7. August unser Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, in den Jahren 1919 und 1920 zusammen die Zahl der zu vermessenden Gemeinden von 80 auf 150 zu erhöhen. Zur Deckung der daraus entstehenden Mehrkosten haben wir in Aussicht genommen, in die Voranschläge der Jahre 1920--1923 je eine ausserordent-

52

Hohe Einlage in den G rundbuch Vermessungsfonds von Fr. 500,000 einzusetzen.

Die neue e i d g e n ö s s i s c h e V e r m e s s u n g s i n s t r u k t i o n , bestehend aus der Instruktion für die Triangulation IV. Ordnung und der Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, ist von uns am 10. Juni genehmigt worden und damit endgültig in Kraft getreten, nachdem sie schon einige Zeit vorher provisorisch zur Anwendung gelangte. Die neue Vermessungsinstruktion bringt für alle Arbeitsgebiete der Grundbuchvermessung wesentliche Vereinfachungen, trägt dabei aber doch den besonderen Verhältnissen unseres Landes in bezug auf Bodengestaltung, Bebauung, Parzellierung, Bodenpreis usw. Rechnung.

Eine weitere Herabsetzung der Anforderungen dürfte, ohne Schaden für eine zweckdienliche Verwendung der Vermessungen, kaum mehr möglich sein.

Die Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919, sieht einen Ü b e r s i c h t s p l a n vor, der regelmässig durch den die Parzellarvermessung ausführenden Grundbuchgeometer, und zwar nach einer b e s o n d e r e n A n l e i t u n g , erstellt werden soll. Diese Anleitung ist vom Justiz- und Polizeidepartement am 27. Dezember erlassen worden. Danach bildet der Übersichtsplan einen Bestandteil der Parzellarvermessung, wird aber im Massstab von l : 5000 oder l : 10,000 erstellt. Auf diesem Plan gelangen alle die Gegenstände zur Darstellung, die in den offiziellen Kartenwerken enthalten sein sollen, insbesondere werden die Bodenformen durch Horizontalkurven von 10 m, in flachern Gebieten von 5 m Vertikalabstand dargestellt. Der Übersichtsplan wird vom Grundbuchgeometer unserem Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der Abteilung für Landestopographie abgeliefert. Den Kantonen und Gemeinden ist vorher Gelegenheit geboten, die für ihre besonderen Zwecke notwendigen Vervielfältigungen erstellen zu lassen.

Damit der Übersichtsplan durch die Landestopographie, der er ja hauptsächlich dienen soll, beständig nachgeführt werden kann, werden die Kantone verpflichtet, dieser Amtsstelle anhand der nachgeführten Grundbuchpläne von Zeit zu Zeit die erforderlichen Grundlagen zur Verfügung zu stellen.

Auf diese Weise hoffen wir, mit verhältnismässig bescheidenem Mehraufwand die Arbeiten, die anlässlich der Grundbuchvermessung ausgeführt werden, den allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (Bau- und Meliorationswesen, Land- und Forstwirtschaft) dienstbar, machen zu können und zugleich die beste

53

Grundlage für die Erneuerung und Aufrechterhaltung der offiziellen Kartenwerke unseres Landes zu schaffen.

Den B e s c h l u s s b e t r e f f e n d B e t e i l i g u n g d e s B u n des an den K o s t e n der G r u n d b u c h v e r m e s s u n g , vom 5. Dezember 1919, haben wir auf 1. Januar 1920 in Kraft gesetzt.

Unseren B e s c h l u s s b e t r e f f e n d d i e A u s r i c h t u n g von B u n d e s b e i t r ä g e n an die Kosten der Versic.her u n g der P o l y g o n p u n k t e , vom 17. November 1911, haben wir aufgehoben. Die bisherigen Beiträge an die Kosten der vorschriftsgemässen Versicherung der Polygonpunkte betrugen: a. im Instruktionsgebiet I 60 °/o dieser Kosten, in 'dem Sinne, dass die Gesamtsubvention Fr. 200 per Hektare nicht übersteigen darf (Art. l, lit. o, des Bundesbeschlusses vom 13. April 1910); b. in den Instruktionsgebieten II und III Fr. 2 für jeden Polygonpunkt, der durch einen behauenen, nur diesem Zwecke dienenden Stein versichert ist.

Die Festsetzung dieser Beiträge gründete sich auf den Umstand, dass die Versicherung der Polygonpunkte einen Teil der Parzellarvermessung bildet und daher deren Kosten, wie die der übrigen Vermessungsarbeiten, in der Hauptsache vom Bunde zu tragen sind.

Wegen der eingetretenen Teuerung sind die Kosten für den Ankauf, den Transport und das Setzen der Polygonsteine um 70--80 % gestiegen, und es stellte daher der Beitrag von Fr. 2 an die Kosten der Versicherung der Polygonpunkte in den Instruktionsgebieten II und III keineswegs mehr die Hauptsache der Kosten dar. Aus diesem Grunde wurde eine Erhöhung der Bundesbeiträge an diese Arbeiten notwendig. Im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse haben wir am 6. Januar 1920 beschlossen (A. S. XXXVI, 543, in Zukunft an die Kosten der Versicherung der Polygonpunkte, die durch besondere, nur diesem Zwecke dienende Steine, Bolzen oder Eisenröhren versichert sind, diejenigen Beiträge auszurichten, die in Art. l, lit. b bis d, de& Bundesbeschlusses vom 5. Dezember 1919 für die Parzellarvermessung überhaupt vorgesehen sind (A. S. XXXV, 996"). Dieses Vorgehen erschien uns als die einfachste Lösung, um einerseits den berechtigten Begehren der Kantone auf Erhöhung des Bundesbeitrages an die besonders versicherten Polygonpunkte zu entsprechen, und um anderseits unsere Praxis mit dem erwähnten Bnndesbeschluss vom 5. Dezember 1919 in Einklang zu bringen.

54

Im Berichtsjahr hat das Grundbuchamt 42 G ü t e r z u s a m m e n l e g u n g e n begutachtet und dafür die Erhöhung des jeweiligen Bundesbeitrages, der sich aus der voraussichtlichen Ersparnis durch die Zusammenlegung der Grundstücke bei der spätem Grundbuchvermessung ergibt, berechnet. Diese Zusammenlegungsunternehmungen, an denen 11 Kantone beteiligt sind, beziehen sich auf ein Gebiet von 5587 ha.

Die seit Inkrafttreten unseres Beschlusses betreffend die Förderung der Güterzusammenlegungen, vom 23. März 1918, begonnenen Unternehmungen lassen schon deutlich erkennen, dass die Güterzusammenlegungen in den vergangenen zwei Jahren in den · verschiedenen Teilen unseres Landes in erfreulichem Masse gefördert worden sind.

B. Gnmdbuchweseii.

1. Die Arbeiten zur A n l e g u n g des G r u n d b u c h e s und die damit verbundene Bereinigung der' dinglichen Rechte wurden in den Kantonen Zürich, Bern, Freiburg, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und Genf in befriedigender Weise fortgesetzt. Mit den Vorarbeiten hierfür wurde in den Kantonen Uri, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Wallis begonnen. Im letztgenannten Kanton erliess der Staatsrat am 9. Dezember eine besondere Verordnung über die Einführung des Grundbuches, der wir unsere Genehmigung erteilt haben. Danach bilden die Grundlage für die Erstellung des Grundbuches einerseits die neuen Grundbuchvermessungen, die aber im Kanton Wallis noch wenig zahlreich sind, und anderseits die früheren kantonalen Vermessungswerke und Pläne, die, wie in den Kantonen Bern und Waadt (vgl. Geschäftsbericht für das Jahr 1918), mit Bundeshülfe ergänzt und nachgeführt werden.

2 . R e k u r s e . Im Berichtsjahre sind 10 Grundbuchbeschwerden gegen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden eingelangt (gegenüber 19 im Jahre 1918). Davon konnten acht erledigt werden, während bei zwei Fällen zuerst der Meinungsaustausch über die Zuständigkeit nach Art. 194 OG mit dem Bundesgericht eröffnet werden musste. Ein Rekurs wurde begründet erklärt, vier wurden als unbegründet abgewiesen, in zwei Fällen konnte mangels Zuständigkeit auf die materielle Behandlung nicht eingetreten werden, und eine Beschwerde wurde nachträglich zurückgezogen. Aus den Entscheidungen ist hervorzuheben: a. Mit Beschluss vom 11. Juni haben wir die Beschwerde von H e r i b e r t J e g e r in Meltingen, gegen S o l o t h u r n , als

55 ·unbegründet abgewiesen und in Übereinstimmung mit dem kantonalen Obergericht die Eintragung einer resolutiv-bedingten Dienstbarkeit in das Grundbuch abgelehnt. Die Grundbuchpraxis lässt allerdings die Eintragung von Dienstbarkeiten, die auf bestimmte Zeit befristet sind, zu, und soweit es sich um die Rechtsbeziehungen unter den beteiligten Parteien handelt, besteht kein erheblicher Unterschied zwischen den unter auflösender Bedingung begründeten und den befristeten Dienstbarkeiten. Für die Öffentlichkeit und für den Verkehr, denen das Grundbuch dienen soll, ·dürfen dagegen die unter auflösender Bedingung begründeten Dienstbarkeiten den befristeten Dienstbarkeitsrechten keineswegs gleichgestellt werden. Jedem Dritten, der vom Grundbuch Einsicht nimmt, kann nämlich sehr wohl zugemutet werden, dass «r bei einer für bestimmte Zeit eingetragenen Dienstbarkeit das Eintragsdatum und die angegebene Frist vergleicht und auf diese Weise einen Überblick über die Rechtslage am Grundstück gewinnt; denn dies ist ohne weitere Nachforschung möglich. Ganz anders verhält es sich bei den unter einer Resolutivbedingung begründeten Dienstbarkeiten. Da wären Grundbuchverwaltung und Publikum darauf angewiesen, umständliche Erkundigungen bei den beteiligten Parteien darüber einzuziehen, ob etwa die Bedingung bereits eingetreten oder deren baldiger Eintritt zu erwarten ist. Erst dadurch wäre es überhaupt möglich, die Rechtsverhältnisse am Grundstück mehr oder weniger klarzulegen. Ein solcher Zustand würde sich aber nur schwer mit den allgemeinen Grundsätzen des Grundbuchrechtes vertragen, die eine klare Übersicht über die dinglichen Rechte an Grundstücken verlangen.

In dieser Auffassung bestärkte uns noch der Umstand, dass das ·schweizerische Privatreeht für einzelne Ausnahmefälle, wo die Eintragung eines dinglichen Rechtes in Verbindung mit der Vormerkung einer Resolutivbedingung' ausdrücklich zugelassen wird
b. In der Beschwerdeangelegenheit der S t a d t g e m e i n d e Z ü r i c h , gegen Z ü r i c h , war die Frage zu entscheiden, ob ·eine Anmeldung nach der Einreichung beim Grundbuchamt, aber vor deren Erledigung durch Eintragung im Hauptbuch noch abgeändert, beziehungsweise teilweise
zurückgezogen werden kann oder nicht. Die Stadtgemeinde Zürich und die Dolderbahn A.-G.

hatten gemeinsam einen Tauschvertrag und die Dolderbahn A.-G.

für sich allein ausserdem noch die Eintragung .einer Eigentumsbeschränkung als G r u n d d i e n s t b a r k e i t auf einem ihr gehörenden Grundstück zugunsten der Stadtgemeinde Zürich beim;

56 Grundbuchamt Zürich-Hottingen angemeldet. Vor der Eintragung; dieser Dienstbarkeit im Grundbuch hatte die Dolderbahn A.-G.

die Anmeldung, soweit sie von ihr allein ausging, in dem Sinne teilweise zurückgezogen, dass sie nur noch die A n m e r k u n g einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränk u n g im Grundbuch gestattete. Das Grundbuchamt ZürichHottingen trug diesem Umstand dadurch Rechnung, dass es die Eintragung der Eigentumsbeschränkung als Dienstbarkeit verweigerte und nur die gewünschte Anmerkung vornahm. Dagegen beschwerte sich die Stadtgemeinde Zürich. Wir haben in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht und dem Obergericht durch Entscheid vom 23. Juni die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die Verfügung des Grundbuchamtes bestätigt.

Hierbei teilten wir auch die weitere Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörden, dass die Stadtgemeinde Zürich, wenn sie im Verhalten der Dolderbahn A.-G. eine Vertragsverletzung ihr gegenüber glaubt erblicken zu dürfen, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter, nicht aber vor den Aufsichtsbehörden für die Grundbuchführung geltend zu machen hat.

c. Mit Entscheid vom 8. Juli haben wir eine Beschwerde von N o t a r E. B e r t a in Interlaken, gegen B e r n , als unbegründet abgewiesen. Notar Berta hatte einen Kaufvertrag verurkundet und darin zugleich eine Abtretungserklärung des Verkäufers für die Kaufpreisforderung aufgenommen. Trotzdem verlangte er für den Verkäufer die ,,Eintragung des ihm zustehenden gesetzlichen Grundpfandrechtes" für die Kaufpreisforderung im Grundbuch. Das Grundbuchamt Interlaken wies diese Anmeldung^ ab, und der Regierungsrat des Kantons Bern schützte die Verfügung des Grundbuchverwalters. Wir haben uns ebenfalls der Auffassung angeschlossen, dass der Notar für den Verkäufer nicht mehr die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes verlangen kann, nachdem dieser bereits durch eine Zessionserklärung über die Kaufpreisforderung verfügt und damit sein Gläubigerrecht aufgegeben hat. Es wäre Sache der Urkundsperson gewesen, die Abtretungserklärung entweder ganz aus dem Kaufvertrag wegzulassen oder durch eine blosse Verpflichtung des.

Verkäufers zur spätem Zession der Forderung zu ersetzen; in beiden Fällen wäre dann die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes zugunsten des Veräusserers im Grundbuch ohneweiteres
möglich gewesen.

d. Nach Art. 20 der Grundbuchverordnung wird der Ausweis für die Eintragung von Inhaberschuldbriefen durch einfach» schriftliche Anmeldung des Eigentümers erbracht; doch können

57

die Kantone vorschreiben, dass die Anmeldung solcher Inhaberschuldbriefe zur Eintragung im Grundbuch durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. Die aargauische Notariatsordnung hat in § 38 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und an Stelle der schriftlichen Anmeldung eine öffentlich beurkundete, notarielle Erklärung vorgeschrieben. Infolgedessen wies das Grundbuchamt Aarau eine in einfacher Schriftlichkeit abgefasste Anmeldung von Dr. 0. Knüsel in Aarau ab, und die aargauischen Aufsichtsbehörden bestätigten diese Verfügung des Grundbuchamtes. Dr. 0. K n ü s e l führte dagegen Beschwerde beim Bundesrat und begründete sie damit, dass der aargauische Grosse Rat nach kantonalem Rechte zum Erlass einer Vorschrift im Sinne des genannten § 38 der Notariatsordnung nicht zuständig gewesen sei, eine solche Bestimmung vielmehr bloss durch das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB hätte aufgestellt werden dürfen. Wir sind mit Schlussnahme vom 25. Juli nicht auf diese Beschwerde eingetreten, da es nicht Sache des Bundesrates sein kann, als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung die Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung der kantonalen Notariatsordnung zu prüfen.

e. Mit Entscheid vom 19. Dezember musste eine Beschwerde von N o t a r E. Riv.oire in Genf, gegen G e n f , als begründet erklärt werden. Im Gegensatz zu der Ansicht des Grundbuchverwalters und der kantonalen Aufsichtsbehörde haben wir angenommen, dass unter dem System der Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten von Gesetzes wegen ein sowohl güterrechtliches als auch erbrechtliches Gemeinschaftsverhältnis entsteht, das erst durch die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung aufgehoben wird. Der überlebende Ehegatte und die Kinder sind daher bis zur Vornahme der Auseinandersetzung als G e s a m t eigentümer der Liegenschaften anzusehen und als solche im Grundbuch einzutragen (Bundesbl. V, 967 ff.).

f. Schliesslich haben wir am 26. Dezember eine Beschwerde von A t t i l i o M ü l l e r in Luzern, gegen U r i , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte vom Grundbuchamt Uri seine Eintragung als Eigentümer an den Erbschaftsgrundstücken aus dem Nachlass des Alexander Muheim-Furrer in Altdorf verlangt und sich zu diesem Zwecke einerseits auf seine Eigenschaft als ,,Nacherbe" seiner Ehefrau Josephine Müller geb. Muheim und
anderseits auf eine Erbgangsbescheinigung des Gemeinderates Altdorf vom 2. Mai 1919 berufen, worin der Beschwerdeführer tatsächlich neben zwei andern gesetzlichen Erben als einzutragender Eigentümer genannt war. Der Grundbuch-

58

Verwalter wies jedoch das Begehren mit der Begründung ab, dass er sich an eine spätere Erbgangsbescheinigung zu halten habe, die vom Gemeinderat Altdorf am 9. September 1919 auf Weisung des Regierungsrates ausgestellt worden sei und nur die beiden andern gesetzliehen Erben, nicht aber den Beschwerdeführer erwähne. In Übereinstimmung mit der kantonalen Aufsichtsbehörde haben wir entschieden, dass der Grundbuchverwalter von Uri richtig gehandelt hat. Es konnte nicht Sache des Grundbuchamtes sein, sich in den Streit der Erben einzumischen oder die spätere Erbgangsbescheinigung zurückzuweisen, weil eine frühere Erklärung derselben Behörde anders gelautet hatte. Der Beschwerdeführer mag sein behauptetes Recht an ·den Erbschaftsgrundstücken mit der Erbschaftsklage vor dem zuständigen Richter geltend machen und sich insbesondere durch «ine Vormerkung seines Rechtes im Grundbuch, gemäss Art. 598, Abs. 2, ZGB, vor Rechtsnachteilen schützen, 3. A n f r a g e n und G u t a c h t e n . Das Grundbuchamt hat über 138 Rechtsfragen aus dem Gebiete des Grundbuchwesens, die von kantonalen Behörden, Grundbuchverwaltern, Urkundspersonen und andern Interessenten aufgeworfen wurden, schriftlich Auskunft erteilt oder Gutachten erstattet.

C. Yermessungswesen.

1. Im Berichtsjahre gelangten keine kantonalen Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Grundbuchvermessungen zur Genehmigung.

2. Im Laufe des Jahres führte das Grundbuchamt gemeinsam mit den kantonalen Vermessungsbehörden die Taxation von 77 Gemeinden durch. Dabei wurden die Instruktions- und Massstabgebiete, sowie die Vermessungskosten festgesetzt und die Vertragsgrundlagen aufgestellt. Von den taxierten Gemeinden fallen auf die Kantone Zürich 14, Bern 1. Luzern 11, Freiburg 3, Basel-Landschaft 4, Schaff hausen 3, Appenzell A.-Rh.l, St. Gallen 5, Graubünden l, Aargau 2, Thurgau 2, Tessin 6, Waadt 20, Wallis 3 und Genf l Gemeinde. Das Vermessungsgebiet dieser Gemeinden umfasst 47,000 ha und enthält 62,000 Grundstücke und 28,000 Gebäude. Über einen Teil des Vermessungsgebietes (zirka 4000 ha), in dem die Güterzusammenlegung notwendig ist, wurde diese in Verbindung mit der Parzellarvermessung in Angriff genommen.

Bei der Festsetzung der Vermessungspreise wirkten Vertreter der Sektionen des schweizerischen Geometervereins mit,

59

wobei stets eine Einigung erzielt werden konnte. Die Vermessungskosten der 77 Vermessungen betragen Fr. 2,400,000 und der.

Bundesbeitrag daran Fr. 1,730,000. Infolge der Teuerung sind die Entschädigungen der Grundbuchgeometer und die Löhne ihres .Personals, sowie auch die Preise der Materialien wiederum gestiegen ; trotzdem haben die Kosten für die Parzellarvermessungen, dank der Vereinfachung der eidgenössischen Vermessungsinstruktion, nur eine durchschnittliche Erhöhung von zirka 70 % gegenüber dem Stande vor dem Kriege erreicht.

Die meisten Vermessungen, die taxiert wurden, konnten vor Ablauf des Jahres vergeben werden, womit der drohenden Arbeitslosigkeit bereits in fühlbarer Weise vorgebeugt wurde.

In Ausführung unseres Beschlusses vom 10. Februar 1919, betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Übernehmer von Grundbuchvermessungen (s. Jahresbericht 1918), wurden im Laufe des Jahres die Akkordverträge von 132 in Ausführung begriffenen Vermessungen einer Revision und Ergänzung unterzogen.

3. Im Berichtsjahre wurden 8 Triangulationen und 64 Parzellarvermessungen, sowie 3 Waldvermessungen als Gründbuchvermessungen anerkannt (s. die nachfolgende tabellarische Zusammenstellung).

4. G e o m e t e r p r ü f u n g e n . Gestützt auf die von uns angeregten Untersuchungen und Anträge der Prüfungskommission {s. Jahresbericht vom Jahr 1918) ist das Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 durch ein neues Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Patentes für Grundbuchgeometer, vom 30. Dezember 1919, ersetzt worden. Diese Prüfungsordnung trägt, im Einklang mit der neuen Vermessungsinstruktion, durch Verminderung der Anforderungen bei den rein theoretischen Fächern .(Mathematik) und durch Ausdehnung der Prüfung in der Güterzusammenlegung und den damit im Zusammenhang stehenden Fächern den veränderten Verhältnissen Rechnung.

Im Frühjahr fanden theoretische und praktische Prüfungen ' in Bern statt. Zu den theoretischen Prüfungen hatten sich 13 Kandidaten angemeldet. Von diesen bestanden 9 die Prüfung mit Erfolg, l Kandidat zog seine Anmeldung zurück, 3 Kandidaten wiesen ungenügende Leistungen auf.

Zu den praktischen Prüfungen hatten sich 16 Kandidaten ·eingefunden; von diesen bestanden 13 die Prüfung mit Erfolg und konnten als Grundbuchgeometer patentiert werden, 'l Kandidat zog seine Anmeldung zurück, und 2 Kandidaten bestanden ·die Prüfung nicht.

Kanton

Zürich Bern Luzern . . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus .

Zug . . .

Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubunden . . .

Âargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt . . . .

Wallis .

. .

Nenenburg . . .

Genf * »ninrlick utrUiil.

'Mini ?&'» hi (m. mirtini.

Gesamt- Vor 1919 Im Jahre In VermesVor dem Im Jahre 1919 bezahlte inhalt des als Grund- 1919 als sung oder in Noch zu Jahre 191 9 Bundesbeiträge für Verbuchver- Grundbuch- Ergänzung vermessen bezahlte messungs- messung vermessung begriffenes Bundes- Triangulation Parzellar- Nachführung gebietes anerkannt anerkannt Gebiet 1 beiträge IV. Ordnung vermessung 1 1 ca. km* km km ca. km ca. km* Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,659

6,082 1,422 678 800 444 230 515 207 1,603 791 36 427 298 241 168 1,903

6,564 1,395 863

2,445 2,784 3,356 713 246

35,870

121 1,209 18 8 20 84 34

57 385 13

124 1,405 167

8

32 73

60 *492 * 31 127 *243 1 3 228 235 530 151

· 5

115

')2,632 *712 2 4,941

-L_

4

5 18 83 9 13

600

44 23 51 122 178 143 61 12 202 135

1,357

3,083 1,226 670 747 279 196 - 515 207 1,423 791 36 252 275 189 165 1,550 5,132 639 651

2,424 2,517

3,222

1

712 243

2,888

28,501

448,258 601,997 67,770 5,292 16,677 53,900 8,880

166,366 56,028 45,837

117,285 5,295 56,636 184,839 41,052 29,320 30,535 327,383 90,687 503,601 218,393

8,692

453,829 18,030 27,417 18,639 3,225,715

5,965 53,534 1,526

6,063

12,615 1,450

29,180

16,645 7,522 101,597

8,000 29,760

68,390

703 5,978 751 1,102

3,758 684 4,752 1,672

5,008 34,558

14,788

460,931

4,464 1,251 100,928

6l

III. Polizeiabteilung.

A. Allgemeines und Orgamisatorisches.

1. Laut A u s w e i s der R e g i s t r a t u r gelangten im Berichtsjahr 5961 (1918: 6155, 1917: 4537) Geschäfte zur Behandlung.

Zurückgegangen' sind durch die Beendigung des Krieges die Deserteur- und Refraktärgeschäfte. Vermehrt haben sich dagegen wieder die Auslieferungs- und Strafverfolgungsfälle, die Aktenzustellungen und Rogatorien sowie die Heimschaffungen. Eine wesentliche Belastung ist der Abteilung durch die Behandlung der Niederlassungsbeschwerden, sowie der fremdenpolizeilichen Rekurse «wachsen, wovon weiter unten die Rede sein wird.

Wie im letzten Bericht, so muss auch jetzt leider wieder betont werden, dass diejenigen Geschäfte, bei denen ausländische Behörden mitzuwirken hatten, infolge der durch-den Krieg hervorgerufenen Lage auch im Jahr 1919 sich meist ausserordentlich langsam und beschwerlich abwickelten.

2. Durch B e s c h l u s s vom I . J u l i 1919 hat der BundesTat die N i e d e r l a s s u n g s b e s c h w e r d e n , die bisher von der Justizabteilung behandelt wurden, der Polizeiabteilung zugewiesen, weil es sich als richtiger und zweckmässiger erwies, dass diese Beschwerden von derjenigen Abteilung behandelt werden, welche sich bisher schon mit der Vorbereitung und der Überwachung des Vollzuges der Niederlassungsverträge zu befassen hatte.

Im weiteren hat die Abteilung als letzte Instanz die Rekurse zu behandeln, welche die von den Kantonen (nach Massgabe von Art. 28 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, jetzt in Anrufung von Art. 27 der neuen Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919) ausgewiesenen Ausländer ·einreichen.

Von der Zentralstelle für Fremdenpolizei sind sodann die Sektionen für die Zivil- und Militärrekurse detachiert und der Polizeiabteilung unterstellt worden.

3. Aus ähnlichen Zweokmässigkeitserwägungen wie bei den Niederlassuugsbeschwerden hat der Bundesrat den V o l l z u g der a u f G r u n d v o n Art. 7 0 B V a u s g e w i e s e n e n A u s l ä n d e r der Polizeiabtoilung abgenommen und der Bundesanwaltschaft übertragen, da diese die Ausweisungsbescblüsse vorzubereiten hat und ·daher die für den Vollzug wesentlichen Einzelheiten des Falles besser kennen muss. Er fasste am 25. N o v e m b e r 1919 folgenden B e s c h l u s s :

62

Art. 19, Ziffer 2, des Bundesratsbescblusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Abteilungen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (s. A. S. XXX, 602 ff.) wird abgeändert wie folgt : 2. ,,Handhabung der politischen Fremdenpolizei, Antragstellung betreffend die vom Bundesrate zu verfügenden Ausweisungen,, Vollziehung der durch den Bundesrat verfügte» Aus Weisungen.a Der Beschluss ist am 1. Dezember 1919 in Kraft getreten.

B. Verträge und Übereinkünfte.

4. Der Kündigungstermin des schweizerisch-französischere NiederlassungsVertrages vom 23. Februar 1882 war am 10.September 1919 abgelaufen. Entsprechend einem Übereinkommen mit Frankreich (siehe unseren letztjährigen Geschäftsbericht) bleibt der Vertrag jedoch bis auf weiteres von 3 zu 3 Monaten weiter in Geltung.

Seinerseits kündigte der Bundesrat die mit dem schweizerischfranzösischen Niederlassungsvertrag in engstem Zusammenhang stehende Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder vom 27. September 1882 (A. S. VII, 186 ff). Auch für diese Übereinkunft ist festgesetzt, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist von 3 zu 3 Monaten stillschweigend weitergilt.

Die Erfahrungen, die sich aus den Niederlassungsverträgen' ergaben, besonders die Erkenntnis, dass sie keinen wirksamen Schutt gegen die Überfremdung des Landes bieten und den Kantonen übergrosse Lasten hinsichtlich der Verpflegung und Unterstützung der Ausländer aufbürden, lassen, auch im Hinblick auf die tiefgreifenden Veränderungen der staatsrechtlichen Verhältnisse in einer Reihe< von europäischen Staaten die allgemeine Neuordnung unseres internationalen Niederlassungsrechts als eine unabweisbare Notwendigkeit erscheinen. Eine gleichzeitige Revision sämtlicher Niederlassungsverträge ist aus leichtverständlichen Gründen nicht möglich. Es ist daher für die nächste Zeit nur dort eine Neuordnung der Dinge ins Auge gefasst, wo (ausser mit Frankreich) die regsten wechselseitigen Beziehungen vorhanden sind: mit D e u t s c h l a n d und I t a l i e n . Auf unseren Antrag hin sind daher am 10. April 1919 folgende, mit diesen Ländern vereinbarte Verträge gekündigt worden:.

a. Der Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 13. November 1909 (A. S. XXVII, 681 ff) ; b. Der Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen

Staatsangehörigen im Gebiet des andern vertragschliessenden Teilsvom 31. Oktober 1910 (A. S. XXVII, 692 ff); c.' Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (A. 8. IX, 706 ff); d. Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter vom 6_ und 15. Oktober 1875 (A. S. n. F. I, 745 ff).

Es ist in Aussicht genommen, dass die Verträge mit Deutschland nach Ablauf des Kündigungstermins stillschweigend, bis zum Abschluss neuer Abmachungen, von 6 zu 6 Monaten weiter in.

Geltung bleiben.

Hinsichtlich der Verträge mit Italien ist vereinbart, dass sie bis zum 31. Dezember 1920 in Kraft bestehen bleiben. Sind bis dahin nicht neue Verträge geschlossen, so werden weitere Abmachungen zu treffen sein.

5. Vor einigen Jahren hat sich gezeigt, dass J a p a n nicht geneigt ist, auf Auslieferungsbegehren der Schweiz ohne das Bestehen eines A u s l i e f e r u n g s v e r t r ä g e s einzutreten. Die japanische Regierung erklärte damals, mit der Schweiz erst dann in Unterhandlungen über den Abschluss eines Auslieferungsvertrages eintreten zu können, wenn aus den bereits mit einigen andern Staaten geführten Unterhandlungen ein Typusvertrag sich ergeben habe.

Wir hatten im Laufe des Berichtsjahres Veranlassung, auf die Angelegenheit zurückzukommen. Die japanische Regierung erklärte jedoch, dass jener Typusvertrag noch nicht bestehe und es ihr rafolgedesseu auch jetzt nicht möglich sei, mit uns in Unterhandlungen für den Abschluss eines Auslieferungsvertrages einzutreten.

6. Die grossbritannische Gesandtschaft beantragte im Berichtsjahr den Abschluss einer Vereinbarung zur A u s d e h n u n g des A u s l i e f e r u n g s v e r träges zwischen der Schweiz und G r o s s b r i t a n n i e n vom 26. November 1880 auf die unter britischem Protektorat stehenden malajischen Bundesstaaten Perak, Selangor, Negri, Sembilan und Pahang. Wir sind geneigt, auf diesen Vorschlag einzutreten und werden dem Bundesrat demnächst einen dahingehenden Antrag unterbreiten.

7. Als wir bei der französischen Regierung das Begehren stellten, es möchten ausser in Frankreich, Algerien und Tunis auch in der französischen Zone von Marokko Nachforschungen nach dem in der Schweiz wegen Raubmords verfolgten M. H. zum Zwecke der Verhaftung
und Auslieferung veranlasst werden, lehnte die französische Regierung unser Begehren mit der Begründung ab, dass die Schweiz die durch Erklärung vom 11. Juni J914 vereinbart©

4 Regelung der Beziehungen zwischen ihr und der französischen Zone des cherifischen Kelches nicht ratifiziert habe.

Diese im Bundesblatt 1914, S. 543 ff. veröffentlichte Vereinbarung, dieu. a. die A u s d e h n u n g d e s s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö sisch en A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s vom 9. J u l i 1869 auf französisch-Marokko vorsah, wurde der Bundesversammlung im Jahre 1914 vom Politischen Departement vorgelegt, bisher jedoch nicht in Behandlung gezogen.

8. Veranlasst durch einen besonderen Fall, haben wir auf Beschluss des Bundesrates durch die schweizerische Gesandtschaft in Tokio der j a p a n i s c h e n Regierung den Austausch einer allgemeinen G e g e n r e c h t s e r k l ä r u n g hinsichtlich der Vollziehung von R o g a t o r i e n in Zivil- und H a n d e l s s a c h e n , auf der Basis der gegenseitigen Kostenvergütung, vorgeschlagen.

Die Antwort der japanischen Regierung ist noch nicht eingelangt.

C. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

9. Die Zahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e im Berichtsjahr beläuft sich auf 95 (1918 : 51, 1917 : 75). Von der Schweiz wurden bei fremden Staaten 57 (1918 : 26) und von fremden Staaten bei der Schweiz 38 (1918 : 25) Begehren anhängig gemacht. Anträge um Durchtransporte haben uns im Berichtsjahre nicht beschäftigt.

Von den durch die Schweiz bei a u s w ä r t i g e n Staaten gestellten 57 Begehren gingen an : Frankreich 26 Deutschland (die 3 süddeutschen Staaten 13) 17 Oesterreich 8 Italien 3 Amerika l England 2 In 27 Fällen wurde unseren Gesuchen entsprochen, 3 Begehren wurden abgelehnt, in 7 Fällen blieben die Verfolgten unentdeckt, 11 Begehren wurden zurückgezogen und 9 Fälle waren am Ende des Jahres noch unerledigt.

Von England wurde einem unserer Auslieferungsgesuche nicht entsprochen, weil die eingesandten Beweisakten den mit der Prüfung des Falles beauftragten englischen Magistraten nicht von der Schuld des Requirierten zu überzeugen vermochten.

Die 38 Auslieferungsgesuche des Auslandes verteilten sich wie folgt auf:

65

Frankreich 15 Deutschland (die 3 süddeutschen Staaten 6) 10 Italien 10 Oesterreich 2 Serbien l Davon wurden 23 Begehren (3 durch das Bundesgericht) bewilligt, in 4 Fällen konnten die Verfolgten nicht gefunden werden, 6 Begehren wurden zurückgezogen und 5 Fälle waren am Ende des Jahres noch hängig.

Die Kosten, welche gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 an die Kantone zu vergüten waren, beliefen sich im Berichtsjahre auf Fr. 2615. 25.

10. Bedeutende V e r z ö g e r u n g e n erlitt der A u s l i e f e r u n g s v e r k e h r mit I t a l i e n , da trotz sofortiger Anzeige von der hier erfolgten Festnahme verfolgter Personen die Auslieferungsbegehren Italiens in vielen Fällen aussergewöhnlich lange, öfters mehr als 2 Monate, auf sich warten Hessen. Wir sahen uns deshalb wiederholt gezwungen, solche Personen wieder auf freien FUSS zu setzen, da eine provisorische Haft von so langer Dauer, ohne das Vorhandensein eines Auslieferungsbegehrens oder wenigstens der Zusicherung der Stellung eines solchen, mit den bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang steht.

Weiterhin ist folgender Fall vorgekommen: Auf unsere Veranlassung hin wurde in Mailand ein im Kanton Zürich strafrechtlich verfolgter Schweizer provisorisch festgenommen. Diesem Begehren Hessen wir auf dem FUSS den diplomatischen Äuslieferungswntrag folgen, der von unserer Gesandtschaft in Rom ungesäumt an die italienische Regierung weitergeleitet wurde. Nach einigen Wochen erhielten wir die Mitteilung, dass die Quästur in Mailand den Verfolgten auf freien FUSS gesetzt hatte, weil von den Regierungsbehörden in Rom versäumt wurde, ihr Mitteilung von dem längst erfolgten Eingang unseres Auslieferungsbegehrens zu machen. Bei der italienischen Regierung wurde wegen dieses Vorkommnisses Beschwerde erhoben.

11. Zwei D e s e r t e u r e der a m e r i k a n i s c h e n A r m e e in F r a n k r e i c h machten sich in der Schweiz des Raubmordes schuldig und flüchteten sich nach der Tat wieder nach Frankreich, wo sie festgenommen und den amerikanischen Militärbehörden zugeführt wurden. Der eine von ihnen konnte aus der Haft nach Deutschland entfliehen und wurde uns von diesem Staate ausgeliefert. Gegen den andern stellten wir zunächst bei der französischen Regierung ein A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n , auf welches Bandesblatt. 72. Jahrg. Bd. n.

5

66

diese deshalb nicht eintreten zu können erklärte, weil der Requirierte als Angehöriger der amerikanischen Armee gemäss eiaer mit Amerika getroffenen Vereinbarung der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterstehe und dermassen der schweizerisch-französische Auslieferungsvertrag nicht zur Anwendung gelangen könne. Die amerikanischen Behörden, an die wir uns daraufhin wandten, um entweder die Strafverfolgung oder die Auslieferung des Angeschuldigten zu erwirken, kamen uns in der Weise entgegen, dass sie den Genannten aus der amerikanischen Armee ausschlössen.

Da er dadurch der amerikanischen Gerichtsbarkeit entzogen war, konnte er von den französischen Behörden in Anwendung des erwähnten schweizerisch-französischen Auslieferungs Vertrages an die Schweiz ausgeliefert werden.

12. Von der S c h w e i z s i n d bei a u s w ä r t i g e n S t a a t e n 42 (1918: 19, 1917: 28) A n t r ä g e auf s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von Angehörigen derselben, die nach Verübung von Delikten in der Schweiz in ihren Heimatstaat geflüchtet waren, gestellt worden, und zwar bei Deutschland 23, bei Frankreich 10, bei Italien 5, bei Österreich 3 und bei Tsehecho-Slowakien 1.

Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von Schweiz e r n , die sich nach Begehung strafbarer Handlungen im Ausland nach der Schweiz geflüchtet haben, wurden im Berichtsjahre 26 (1918: 10, 1917: 16) gestellt; davon entfallen auf Deutschland 16, auf Frankreich 8, auf Luxemburg und Italien je 1.

13. Für die Haft und die ärztliche Behandlung eines Schweizers, der sich im Ausland eines Deliktes schuldig gemacht hatte und im Kanton Zürich festgenommen wurde, stellte uns dieser Kanton Rechnung in der Meinung, dass die Eidgenossenschaft gemäss A r t . 3 1 d e s B u n d e s g e s e t z e s ü b e r d i e A u s l i e f e r u n g vom 22. J a n u a r 1892 die V e r g ü t u n g der betreffenden K o s t e n übernehme.

Wir lehnten das Begehren ab, da der Bund nur die Kosten für die eigentlichen Auslieferungen nach dem Auslande zu tragen hat. Dies geht aus dem klaren Wortlaut jener Gesetzesbestimmung hervor, deren einziger Zweck ist, die Kanlone von denjenigen Kosten zu entbinden, die ihnen in internationalen Angelegenheiten der besagten Art, bei welchen sie vor allem im Interesse eines fremden Staates handeln, entstanden
sind. Wir wiesen den Kanton Züiieh an, die Erstattung der Kosten bei demjenigen Kanton zu verlangen, der im vorliegenden Fall zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten verpflichtet wurde.

Da gemäss Art. 2 des erwähnten Bundesgesetzes dieser Kanton gehalten ist, gegen den Fehlbaren vorzugehen, ,,wie wenn die

67

strafbare Handlung in seinem Gebiet begangen worden wäre", so kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er für die gesamten Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung, also auch für die Kosten der provisorischen Haft des Verfolgten, aufzukommen hat, gleichviel, in welchem Kanton diese ausgestanden wurde. Wir haben bereits in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 1893 (Bundesbl. 1894/2, S. 50) auf einen Fall dieser Art hingewiesen.

14. Im Jahre 1915 beantragten wir bei Baden die Uebernahme der strafrechtlichen Verfolgung des deutschen Staatsangehörigen A. N., der beschuldigt war, sich im Kanton Baselstadt des falschen Zeugnisses vor Gericht schuldig gemacht zu haben.

Im Jahre 1916 erhielten wir von der badischen Regierung die baslerischen Akten zurück mit dem Bemerken, dass das Stiafverfahren auf Grund des Erlasses vom 29. Februar 1916 über die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer von der Staatsanwaltschaft Pforzheim endgültig eingestellt worden sei.

Da N. im Jahre 1919 wieder in Basel Wohnsitz nahm, wurde von der Ueberweisungsbehörde des Kantons Baselstadt in der Meinung, dass d i e i n D e u t s c h l a n d e r f o l g t e N i e d e r s c h l a g u n g des V e r f a h r e n s n i c h t als r e c h t s k r ä f t i g e s E r k e n n t n i s e i n e s z u s t ä n d i g e n a u s l ä n d i s c h e n G e r i c h t s angesehen werden könne, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen N. verfügt.

Zur Meinungsäusserung über den Fall aufgefordert, wiesen wir zunächst darauf hin, dass der Strafanspru'ch des Kantons Baselstadt ohne Zweifel solange bestehen bleibe, als N. nicht wegen der in Basel verübten Straftat in Deutschland rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden sei und in letzterem Fall die ihm auferlegte Strafe vollzogen oder erlassen wurde. Anderseits stehe fest, dass durch die auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1916 über die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer durch die Staatsanwaltschaft Pforzheim erfolgte Einstellung des Verfahrens gegen N. in Deutschland eine endgültige Erledigung des Prozesses eingetreten sei und für die deutschen Behörden ,,res judicatatt vorliege.

Die daraus sich ergebende Frage, ob bei dieser Sachlage eine Weiterführung des Verfahrens gegen N. in Basel möglich sei, ohne dadurch den Grundsatz ,,ne bis in idem"
zu verletzen, glaubten wir aus folgenden Erwägungen bejahen zu sollen: Die Abtretung der Strafverfolgung gegen eine Person durch die Gerichtsbehörden des Tatortes an die Gerichtsbehörden des Heimatstaates des Verfolgten ergeht auf Grund einer Gleichbewertung der fremden mit der eigenen Gerichtsbarkeit und bildet

68 eine der Grundlagen des internationalen Strafverfolgungsverkehrs.

Diese Gleichbewertung hat aber zur Voraussetzung, dass die mit der Beurteilung des Angeschuldigten befassten fremden Behörden die gleichen Garantien bieten, wie die an sich zuständigen Behörden des Begehungsortes. Diese Voraussetzung scheint hier nicht voll erfüllt zu sein, da die Niederschlagung des Strafverfahrens gegen N. einmal durch die zuständige V e r w a l t u n g s b e h ö r d e , dann unzweifelhaft nicht aus juristischen, sondern aus p o l i t i s c h e n M o t i v e n erfolgte. Wenn also die deutschen Behörden durch die Niederschlagung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf die Feststellung des Strafanspruchs verzichteten, so können sie im Hinblick darauf, dass Niederschlagungen aus Gründen der Staatsraison erfolgen und ein regelmässiges Verfahren solchenfalls nicht zur Durchführung gelangt, nicht beanspruchen, dass die schweizerischen Behörden diesen Verzicht anerkennen und ihren eigenen Strafanspruch fallen lassen.

15. Infolge der .Abänderung der französischen Strafprozessordnung durch das Gesetz vom 3. April 1903 sind die Schwierigkeiten im Strafverfolgungsverkehr mit Prankreich, auf welche sich verschiedene Ausführungen in früheren Geschäftsberichten unseres Departements bezogen (vgl. Bundesbl. 1891/2, 622, 1894/2, 54, 1896/2, 53, 1901/2, 61), grösstenteils beseitigt worden, da es damit möglich gemacht wurde, a. dass ein Franzose, der nach erfolgter gerichtlicher Verurteilung im Ausland, ohne die zuerkannte Strafe verbüsst zu haben, nach Frankreich flüchtete, dort zur Verantwortung gezogen werden kann, und b. dass der Ausländer, welcher sich in Frankreich eines Deliktes schuldig gemacht und sich darnach in seinen Heimatstaat begeben hat, in letzterem wegen der betreffenden Straftat gerichtlieh beurteilt werden kann, ohne dass für ihn die Gefahr besteht, am Begehungsort und in seiner Heimat wegen des nämlichen Deliktes verfolgt und bestraft zu werden. Wir lassen hier die in Betracht kommenden Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 3. April 1903, die bereits im Geschäftsbericht für das Jahr 1903 (s. Bundesbl. 1904/1, 487) abgedruckt wurden, nochmals folgen. Sie lauten: Art. 4. Le paragraphe 3 de l'article 5 du code d'instruction criminelle est modifié ainsi qu'il suit: Toutefois, qu'il s'agisse d'un crime ou
d'un délit, aucune poursuite n'a lieu si l'inculpé justifie qu'il a été jugé définitivement à l'étranger, et, en cas de condamnation, qu'il a subi ou prescrit sa peine ou obtenu sa grâce.

69 Art. 5. Il est ajouté à l'article 7 du code d'instruction criminelle la disposition suivante: Aucune poursuite ne peut être dirigée contre un étranger pour crime ou délit commis en France, si l'inculpé justifie qu'il a été jugé définitivement à l'étranger, et, en cas de condamnation, qu'il a subi ou prescrit sa peine ou obtenu sa grâce.

Die schon durch diese Gesetzesbestimmungen geschaffene Garantie wird dadurch vervollständigt, dass die französischen Behörden, wenn sie die Strafverfolgung von Schweizern wegen in Frankreich verübter Delikte beantragen, eine sogenannte ,,déclaration de dessaisissement14 zugunsten des schweizerischen Richters beibringen. Nur dort, wo bereits französische Kontumazurteile vorliegen, werden solche Verzichtserklärungen nicht abgegeben, weil die französische Rechtspraxis dem entgegenzustehen scheint.

Dies hatte aber zur Folge, dass in solchen Fällen die Beobachtung des Grundsatzes ,,ne bis in idem" nicht völlig garantiert war, umsoweniger, als die französischen Behörden durch den revidierten Artikel 7 ihrer Strafprozessordnung nur gehalten waren, auf die nochmalige V e r f o l g u n g eines Ausländers, nicht aber auf die V o l l z i e h u n g eines in F r a n k r e i c h bereits ergangenen K o n t u m a z u r t e i l s zu verzichten.

Wir nahmen daher Veranlassung, bei der französischen Regierung hinsichtlich dieses Punktes vorstellig zu werden und wurden darin bestärkt durch die von einer kantonalen Behörde geäusserten Bedenken,, die Strafverfolgung eines Schweizers zu übernehmen, gegen den in Frankreich bereits ein Kontumazurteil ergangen und mit Bezug auf den eine ,,déclaration de dessaisissement" nicht beigebracht war.

Die französische Botschaft in Bern gab uns daraufhin namens ihrer Regierung die Erklärung ab, dass die von französischen Gerichten gegen schweizerische Staatsangehörige gefällten Kontumazurteile gemäss Art. 5 und 7 der französischen Strafprozessordnung nicht zum Vollzug gelangen sollen, wenn die Betreffenden in der Schweiz rechtskräftig beurteilt worden sind und, im Falle der Verurteilung, die Strafe erstanden, im Gnadenweg erlassen oder verjährt sei.

Um die in Betracht kommenden Personen im Falle ihrer Rückkehr nach Frankreich vor jeder Belästigung gemäss dieser Zusicherung wirksam schützen zu können, hat die französische Regierung den Wunsch
aussprechen lassen, es möchte ihr in Fällen der oben hervorgehobenen Art inskünftig nicht nur von der definitiven Erledigung des S t r a f v e r f a h r e n s gegen den Angeschuldigten, sondern auch von der Erledigung der S t r a f v o l l S t r e c k u n g in der Schweiz Mitteilung gemacht werden.

70

Den kantonalen Behörden ist von Vorstehendem durch Kreisschreiben Kenntnis gegeben worden.

16. Eine ausländische Gesandtschaft in Bern stellte das B e g e h r e n u m g e r i c h t l i c h e V e r f o l g u n g des schweizerischen Staatsangehörigen J. B., der sich mittelst Briefes des Erpressungsversuches ihr gegenüber schuldig gemacht hatte. Die mit der Angelegenheit betraute kantonale Behörde äusserte aus Gründen der Exterritorialität Bedenken, die Verfolgung zu übernehmen, da sie der Meinung war, die Gesandtschaft habe als Territorium des Absendestaates zu gelten.

Wir erwiderten darauf, die Frage der Exterritorialität komme u. E. hier nicht in Bfttracht. Diese umfasse neben einer Reihe persönlicher und sachlicher Immunitäten vor allem auch die Unbelretbarkeit der Gesandtschaft. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, daß die Gesandtschaftsräumlichkeiten fremdes Territorium darstellen und eine dort von einer nicht eximierten Person begangene strafbare Handlung nicht den Gesetzen des Inlandes unterworfen sei. Diese Fiktion werde von der modernen Völkerrechtsliteratur fast allgemein abgelehnt (so von Liszt, Ullmann, Gareis u. s. w.)

Die Verfolgung wurde daraufhin übernommen, jedoch wegen Fehlens eines strafbaren Tatbestandes nach dem Recht des betreffenden Kantons eingestellt.

D. Rogatorien und Zustellungen.

17. Die Polizeiabteilung hatte sich im internationalen Verkehr mit der Übermittlung von 309 (1918: 272) gerichtlichen R o g a t o r i e n zu befassen. Hiervon bezogen sich 192 auf Zivilangelegenheiten und 117 auf Strafsachen. Ausserdem vermittelte die Abteilung die Zustellung von 1748 (1918: 1265) G e r i c h t s a k t e n .

Vom Ausland sind 57 (1918: 58) Rogatorien und 940 (1918: 579) Gerk-htsakten zur Vollziehung, bezw. Zustellung in der Schweiz eingelangt, während 252 (1918: 214) schweizerische Rogalorien und 808(1918: 686) Gerichtsakten nach auswärtigen Staaten zu übermitteln waren.

18. Die Langsamkeit des zwischenstaatlichen Verkehrs, auf die bereits verwiesen wurde, hatte vielfach zur Folge, dass L a d u n g e n s c h w e i z e r i s c h e r G e r i c h t s b e h ö r d e n den im A u s l a n d wohnhaften Adressaten zu spät zugestellt wurden oder, wenn auch die Notifikation an sich noch rechtzeitig erfolgte, doch die Zustellungsnachweise erst nach dem verfallenen Termin in die

71

Hände der ersuchenden inländischen Behörden zurückgelangten.

Dies ' veranlasste uns, den Kantonen die Ansetzung folgender Minimalfristen für Ladungen nach dem Ausland anzuempfehlen: Frankreich, Elsass-Lothringen 2 Monate, Holland, Dänemark, Grossbritannien 2 J /2 Monate, linksrheinisches besetztes Gebiet, Spanien, Schweden, Ungarn 3 Monate, Portugal, Tscheche Slowakien, Bulgarien, Rumänien, Polen 4 Monate, Finnland, Jugoslawien, Griechenland, Türkei 5 Monate.

AlgierS Monate, Tunis, Marokko, Aegypten 4 Monate, Zentralund südafrikanische Besitzungen und Kolonien 5--7 Monate.

Britisch-Indien 5 Monate, Hinterindien, Japan 5^7 Monate.

Vereinigte Staaten von Amerika (je nach der Entfernung der Konsularbezirke) 4--5 Monate, Kanada, Zentralamerika SVa Monate, Brasilien Argentinien (für die Haupt- und Küstenstädte) 4*/2 Monate (für das Innere) 5 Va Monate, übrige südamerikanische Staaten 6 Monate.

Eine leichte Besserung der Verhältnisse war in letzfer Zeit da und dort ?.u konstatieren.

A k t e n z u s t e l l u n g e n n a c h Russland u n d d e n russ i s c h e n R a n d s t a a t e n waren auch im Berichtsjahr sozusagen unmöglich. In zwei bis drei Fällen konnten Zustellungen in den Städten Petrograd und Moskau bewirkt werden.

19. Seit einer Reihe von Jahren werden die R e q u i s i t o r i e n ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen durch die englischen Gerichtsbehörden k o s t e n l o s vollzogen (siehe unsern Geschäftsbericht für das Ji.hr 1909, BB1. 1910/1, S. 323).

Diesem Verfahren haben sich nun, wie sich im Berichtsjahre gezeigt hat, die s c h o t t i s c h e n G e r i c h t s b e h ö r d e n , die bisher den Ersatz der V o l l z u g s k o s te n verlangten, angeschlossen. Für die Abfassung der an die schottischen Gerichte zu richtenden Requisitorien gelten die nämlichen Vorschriften wie für ,die in England zu vollziehenden Rechtshülfebegehren.

20. Wiederholt haben ausländische Gerichtsbehörden in Zivil-prozessen, bei denen das Verfügungsrecht über Kinder in Frage stand, auf Grund gewöhnlicher E r s u c h s c h r e i b e n die H e r a u s g a b e der betreffenden, in der S c h w e i z u n t e r g e b r a c h t e n Kinder verlangt.

Wir konnten auf diese Begehren nicht eintreten, da sie über den Rahmen internationaler Rechtshülfebegehren, die nach allgemein geltender Auffassung
nur Informations- nicht Voll/.ugshandlungen verlangen dürfen, hinausgingen. Die Interessenten wurden darauf verwiesen, ihre Rechte vor dem zuständigen schweizerischen Richter

72

geltend zu machen, dies umsomehr, als sich in den vorgekommenen Fallen ergab, dass die Personen, die in der Schweiz die elterliche Gewalt tatsächlich ausübten, sich der gütlichen Aushingabe der Kinder widersetzten.

21. Im Interesse eines vor seinen Schranken anhängigen S c h e i d u n g s p r o z e s s e s verlangte ein kantonal es Gericht mittelst Requisitorials einen amtlichen Bericht über die p r i v a t e L e b e n s f ü h r u n g des im Elsass sich aufhaltenden Ehemannes. Die ersuchte Behörde entsprach dem Begehren und gab dem verlangten Bericht noch einen S t r a f r e g i s t e r a u s z u g bei. Bei der Übermittlung der Vollzugsakten bemerkte die französische Regierung, dass die Beibringung eines Strafregisterauszuges in Zivilprozessen sonst nicht üblich sei und der Akt bloss unter der Bedingung übermittelt werde, dass er nicht der Gegenpartei, sondern einzig und allein dem Gerichte zu freier Würdigung seines Inhaltes unterbreitet werde.

22. Das erstinstanzliche Gericht in Paris liess uns eine L a d u n g zukommen, womit die s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r e g i e r u n g als Beklagte in einem Zivilprozess vor das genannte Gericht zitiert wurde.

Von dem allgemein anerkannten Grundsatz des internationalen Rechts ausgehend, dass ein Gericht nicht einen fremden Staat vor seine Schranken laden dürfe, ohne die Hoheitsrechte dieses Staates zu verletzen, lehnten wir im Einverständnis mit den interessierten Stellen die Annahme der Ladung unter Berufung auf Art. 4 der internationalen Übereinkunft betr. das Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 ab.

E. Heimschaffungen, Passangelegenheiten.

23. Die Zahl der A n t r ä g e auf H e i m s c h a f f u n g verlassener Kinder und Krauker oder hilfsbedürftiger Personen belief sich im Berichtsjahre auf 282 (1918 : 195), umfassend 439 Personen.

Von der Schweiz wurden an das Ausland 238 Begehren gestellt, die 382 Personen betrafen, nämlich 73 verlassene Kinder und 309 Kranke oder Hülfsbedürftige. Hiervon entfielen auf Italien 101, auf Frankreich 70, auf Österreich 19, auf Deutschland 12, auf Polen 8, auf Russland 6, auf Rumänien und die TschecheSlowakei je 4, auf Dänemark 3, auf Belgien, Nordamerika und Persien je 2, auf Griechenland, Niederlande, Spanien, Bulgarien und die Türkei je l Begehren.

Die vom Ausland anher gerichteten Heimschaffungsbegehren beliefen sich auf 44 und umfassten 57 Personen, nämlich 4 ver-

73

lassane Kinder und 53 Kranke oder Hilfsbedürftige. 24 dieser Gesuche gingen aus Frankreich, 4 aus Oesterreich, 2 aus Deutschland, je l aus Luxemburg, Italien, Türkei, Niederlande, Belgien und Spanien ein. Die übrigen Begehren um Heimbeförderung kamen uns direkt von notleidenden Schweizern in Bulgarien, Finnland, Griechenland, Russland und im Kaukasus zu.

Auch das Tempo des Heimschaffungsverkehrs litt unter der allgemeinen Lage. Insbesondere muss auch hier auf die L a n g s a m k e i t , mit der die italienischen Behörden unsere armenrechtlichen Heimschaffungsanträge behandeln, hingewiesen werden.

Es gibt Fälle, die vor 2 und 3 Jahren anhängig gemacht wurden und immer noch der Erledigung harren, obschon die italienische Staatsangehörigkeit der Heimzuschaffenden festgestellt ist und die vertraglichen Voraussetzungen für die Heimschaffung in allen diesen Fällen erfüllt sind. Begründet wird die Verschleppung dieser Geschäfte von den italienischen Behörden meist mit dem Hinweis darauf, dass die innere italienische Armengesetzgebung ihnen nicht gestatte, die in Frage kommenden Personen zu übernehmen. Von uns wird immer wieder auf die Unhaltbarkeit dieses Einwandes hingewiesen und betont, dass die interne Gesetzgebung Italien nicht von der Staats vertraglich eingegangenen Pflicht zur Rückübernahme der eigenen Angehörigen, die in der Schweiz infolge Krankheit oder Hülflosigkeit der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen, entbinden könne.

Nach einer aufgestellten Statistik nahm im Durchschnitt ein Heimschaffungsbegehren bis zu seiner Erledigung im Jahre 1918 mit Italien 106 Tage, mit Frankreich 107 Tage, mit Deutschland 93 Tage und mit Österreich 94 Tage in Anspruch. Im Jahre 1919 dagegen mit I t a l i e n 159 T a g e , mit Frankreich 99 Tage, mit Deutschland 47 Tage und mit Österreich 94. Als Beispiel über den schleppenden Gang dieser Geschäfte mit Italien mag noch erwähnt werden, dass im Berichtsjahre endlieh 8 alte Fälle zur Erledigung gebracht wurden. Hiervon brauchten 3 Fälle beinahe l Jahr, 4 Fälle l bis 2 Jahre und l Fall war sogar seit Dezember 1916 hängig. Auf Ende des Jahres waren übrigens noch 10 weitere Fälle pendent, die seit dem Jahre 1918 und anfangs 1919 anhängig sind.

24. Mehrmals ist es im Berichtsjahr vorgekommen, dass französische Staatsangehörige, deren Heimschaffung auf unseren
Antrag hin von der französischen Regierung bewilligt war, an der G r e n z ü b e r n a h m e s t e l l e von f r a n z ö s i s c h e m Pers o n a l z u r ü c k g e w i e s e n wurden, da es von der Ankunft der

74

Transporte durch die französischen Regierungsorgane nicht benachrichtigt war, obschon diese 3 Wochen im voraus von der Ausführung der Heimschaffungen in Kenntnis gesetzt worden waren.

Da durch diese Unregelmäßigkeiten den schweizerischen Behörden nicht nur lästige Unzuiräglichkeiten, sondern auch empfindliche Mehrkosten verursacht wurden, indem die Heimzuschaffenden von der Greuze an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht und später neuerdings, von Wartepersonal begleitet, an den Übergabeort geleitet werden mussteu, beschwerten wir uns bei der französischen Regierung über diese Vorkommnisse.

Auf deren Verlangen, vom Zeitpunkt der Übergabe der Heimzuschaffenden 5 W o c h e n im voraus benachrichtigt zu werden, um die erforderlichen Anordnungen für die gesicherte Uebernahme und Abholung des Transportanden treffen zu können (wozu noch eine Woche für die Mitteilung des Uebergabetermins gekommen wäre) erklärten wir, nicht eintreten zu können und gaben der Meinung Ausdruck, daß die französischen Behörden wohl in der Lage sein dürften, innert der üblichen Frist von 3 Wochen (dazu i Woche für die Mitteilung des Uebergabetermins) die Uebernahme der Heimzuschaffenden an der Grenze sieherzustellen. Wir wiesen zur Begründung darauf hin, dass den kantonalen Behörden, nachdem sie 3 Monate oder länger auf die Bewilligung zur Heimschaffung warten mussten, nicht zugemutet werden könne, mit deren Vollziehung nochmals 6 Wochen zuzuwarten, umsoweniger, als die französischen Behörden uns in umgekehrten Fällen meist nur letägige Voranzeigen von der Verbringung Heimzuschaffender an die Grenze zukommen lassen.

Nach diesem Modus wird nun verfahren und es haben sich bisher keine Störungen im Uebernahrneverkehr mehr ergeben.

25. Verschiedene Vorkommnisse veranlassten uns, den Kantonen das b u n d e s r ä t l i c h e K r e i s s c h r e i b e n vom 10.-April 1915 in Erinnerung zu bringen, worin gesagt wurde, dass unter keinen Umständen an Angehörige fremder Staaten (aber auch nicht an Heimatlose) P ä s s e oder sonstige Legitimationspapiere ausgestellt werden sollen und dass darauf zu achten sei, dass sich keine Person im Besitze von mehr als einem Ausweispapier befinde. Wir fügten bei, dass Ausnahmen von diesem letztern Grundsatz (Besitz von mehr als einem Ausweispapier) jedenfalls nur bei ausserordentlichen Verhältnissen
zugelassen werden sollten und wenn die in Betracht kommenden Personen in moralischer Beziehung alle notwendigen Garantien bieten.

Wir ordneten an, dass sich in derartigen Fällen die kantonalen Passbehörden, allfällig auch die Interessenten selbst au uns wenden.

75

26. Verschiedene neugebildete und in Bildung begriffene Staatswesen unterhalten in der Schweiz d i p l o m a t i s c h e M i s s i o n e n , die an ihre hier sich aufhaltenden Angehörigen Ausweispapiere verabfolgen. Auf vielfache Anfragen kantonaler Behörden über die G ü l t i g k e i t derartiger P a p i e r e erwiderten wir jeweils im Einverständnis mit dem politischen Departement, dass wir den Missionen derjenigen Länder, die vom Bundesrat als souveräne Staatswesen nicht oder noch nicht anerkannt seien, keinesfalls das Recht zuerkennen können, für die Schweiz gültige Ausweisschriften zu verabfolgen und dass demzufolge die kantonalen Kontrollbehörden nicht gehalten seien, derartige Papiere anzunehmen.

F. Fremde Deserteure und Refraktäre.

27. Über diesen Gegenstand haben wir im XIII. Neutralitätsbericht ausführlich Bericht erstattet, weshalb wir uns gestatten, auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.

Wir werden in der Lage sein, dem nächsten Neutralitätsbericht eine ausführliche Statistik über die Deserteurbewegung in der Schweiz beizugeben. Für jetzt mag bloss darauf hingewiesen werden, dass sich seit dem Monat Juni 1919 die Zahl der fremden Militärfliichtlioge nach unsern Aufzeichnungen um insgesamt 2718 Mann vermindert hat. Vom Kanton Zürich wurden 1423, vom Kanton Baselstadt 614, vom Kanton Baselland 113, vom Kanton Aargau 136 und vom Kanton Waadt 244 abgeschoben. Von den andern Kantonen hat jeder weniger als 100 Mann entfernt.

0. Rekurse.

28. Wie bereits unter A. Ziffer 2 erwähnt wurde, fällt der Polizeiabteilung seit 1. Juli 1919 auch die B e h a n d l u n g der Rekurse wegen V e r l e t z u n g der Niederlassungsvert r a g e (Art. 1»9, letztes Alinea des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893) zu. Wir hatten uns im Berichtsjahre mit 24 solcher Beschwerden zu befassen, und zwar Detrafen sie die Staatsverträge der Schweiz mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Belgien und Russland. Die Fälle wurden wie folgt erledigt: l Beschwerde wurde gutgeheissen ; 11 Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen ; l Beschwerde fand ihre Erledigung durch Nichteintreten wegen Nichtbeobachtung der Rekursfrist; 11 Beschwerden waren am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

76

Ferner gingen 21 Rekurse von Ausländern wegen Ausweisungsverfügungen kantonaler Behörden auf Grund von Art. 28 der V. 0.

betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917 und jetzt von Art. 27 'der V.O. über die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919 (siehe ebenfalls A, Ziffer 2 hiervor) ein ; davon 7 von Deserteuren und Refraktären.

Diese Rekurse fanden folgende Erledigung: 4 wurden als unbegründet abgewiesen ; 2 wurden gegenstandslos, weil die kantonalen Behörden die Ausweisungsverfügung zurückzogen ;· 8 wurden erledigt durch Nichteintreten infolge Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ; 7 waren am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

29. Als von allgemeinem Interesse erwähnen wir aus der Rekurspraxis folgendes : a. Aus dem Umstand, dass eine Rekurrentin den kantonalen Behörden gegenüber auf die Sistierung des Vollzugs der Ausweisung verzichtete, darf nicht geschlossen werden, dass die Ausgewiesene auch auf den staatsrechtlichen Rekurs habe V e r z i c h t leisten wollen. Einer solchen Annahme steht die rechtliche Natur dieses Rechtsmittels entgegen, das nicht bloss den Aufschub des Vollzuges ermöglichen kann, sondern vor allem die Aufhebung der Ausweisung selbst bezweckt. Der staatsrechtliche Rekurs hat bekanntlich keinen Suspensiveffekt, hemmt also den Vollzug angefochtener kantonaler Verfügungen nicht. Der Präsident des Bundesgerichts, bezw. der Bundesrat ist aber gemäss Art. 185resp.l91 0. G. befugt, auf das Ansuchen einer Partei hin eine provisorische Verfügung zu erlassen, durch welche die Vollstreckung des kantonalen Entscheides sistiert wird. Verzichtet eine Partei darauf, ein solches Gesuch zu stellen und unterbleibt deshalb der Aufschub des Vollzuges, so hat das Bundesgericht, bezw. der Bundesrat gleichwohl über den Rekurs zu entscheiden. Der V e r z i c h t auf die S i s t i e r u n g des Vollzuges der Ausweisung s c h l i e s s t also denjenigen auf das Rechtsmittel k e i n e s w e g s in sich. Das berechtigte Interesse an der Aufhebung der kantonalen Verfügung besteht für die rekurrierende Partei a u c h d a n n , wenn die Ausweisung v o l l z o g e n worden ist. (Entscheid des Justiz-und Polizeidepartements vom 3. Dezember 1919).

&. Über die r e c h t l i c h e N a t u r der A u s w e i s u n g und die S t e l l u n g des A u s g e w i e s e n e n irn A u s w e i s u n g s v e r f a h r e n sprach sich der Bundesrat wie folgt aus:

77

Die Ausweisung stellt sich rechtlich als ein einseitiger Hoheitsakt des Staates dar, in dessen Gebiet der Ausländer sich aufhält.

Der ausweisende Staat hat allein zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Ausweisung vorliegen und lässt sich hiebei lediglich von seinen eigenen inneren oder äusseren Interessen leiten. (Vergleiche : J. Langhard, das Recht der politischen Fremdenausweisung, Leipzig 1891, S. 48, ferner derselbe: Das Niederlassungsrecht der Ausländer in der Schweiz, S. 83, und H. von Frisch : Das Fremdenrecht, S. 168). Aus diesem rechtlichen Charakter der Ausweisung folgt, dass die Rechtsstellung des Auszuweisenden im Ausweisungsverfahren derjenigen des Beklagten im Zivil- und Strafprozess nicht gleichzustellen ist. Es steht demnach dem Ausländer in diesem Verfahren kein Recht auf Gehör und Akteneinsicht zu, sofern nicht der Ausweisungsstaat ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Im Ermessen der Ausweisungsbehörde wird es vielmehr liegen, ob sie den Fremden zur Verteidigung und zur Akteneinsicht zulassen will (Bundesratsbesehluss vom 7. August 1919).

c. Die von einer Kantonsregierung vertretene Auffassung, dass Art. 28, Abs. 2, der Verordnung vom 21. November 1917 den kantonalen Behörden das Recht zur Ausweisung von Ausländern o h n e R ü c k s i c h t auf die Staatsverträge verliehen habe, wurde vom Bundesrat mit folgender Motivierung abgelehnt: Die Kantone sind zufolge ihrer Souveränität (Art. 3 Bundesverfassung) berechtigt, Fremde aus den in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Gründen aus ihrem Gebiete auszuweisen.

Dagegen findet allerdings die Polizeihoheit der Kantone gegenüber Fremden an den von der Eidgenossenschaft mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen Verträgen ihre b u n d e s r e c h t l i c h e S c h r a n k e . In dieser Beziehung ist der Bundesrat durch Verfassung und Gesetz berufen, darüber zu wachen, dass die Kantone von ihrer Polizeigewalt gegenüber den Angehörigen fremder Staaten nicht einen willkürlichen und unzulässigen, d. h. v e r t r a g s w i d r i g e n Gebrauch machen. (L. R. von Salis, Schweizerisches Bundesrecht, 2. Aufl., II. Band, Nr. 680, S. 447). Die Prüfung darüber, ob die Ausweisungsverfügung sich mit dem Niederlassungsvertrag in Uebereinstimmung befindet, liegt dem Bundesrat gemäss Art. 102, Ziffer 2 und 8 Bundesverfassung aber auch dann ob,
wenn die Verfügung der kantonalen Behörde sich nicht auf kantonalrechtliche Bestimmungen, sondern auf Art. 28 der eidgenössischen Verordnung stützt. Die s t a a t s v e r t r a g l i c h e n N o r m e n k ö n n e n n i c h t d u r c h e n t g e g e n s t e h e n d e s kant o n a l e s o d e r e i d g e n ö s s i s c h e s G e s e t z e s r e c h t d e r og i e r t w e r d e n . ,,Das durch gültigen Staatsvertrag gesetzte Recht macht in seinem Geltungsbereich das ihm entgegenstehende

78 interne schweizerische Recht unwirksam, und zwar so, dass auch später entstandenes eidgenössisches Gesetzesrecht, soweit dieses einem noch'bestehenden Staatsvertrag widerspricht, die Wirksamkeit der durch Staats vertrag vereinbarten Normen n i c h t aufzuheben vermag". (Vgl. U. Lampert: Das schweizerische Bundesstaatsrecht, S. 126, ferner von Overbeck : Niederlassungsfreiheit und Ausweisungsrecht, S. 29). (Bundesratsbeschluss vom 7. August 1919).

d. Soweit die Bundesverfassung dem Schweizer Bürger Individualrechte gewährleistet, können sich auf sie auch die in der Schweiz wohnenden Fremden berufen, es wäre denn, dass Staatsverträge etwas anderes bestimmen. (Vergi. J. Langhard: Das Niederlassungsrecht der Ausländer in der Schweiz, S. 61, und Blumer-Morel : Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes Bd. III, S. 464). Der schweizerisch-deuische Niederlassungsvertrng vom 18. November 1909 und dessen Ergänzungsvertrag vom 31. Oktober 1910 schliessen den deutschen Staatsangehörigen von diesen Individualrechten nicht aus.

Es kann dieser daher einen ergangenen Ausweisungsbeschluss auch wegen V e r l e t z u n g von Art. 4 B u n d e s v e r f a s s u n g anfechten. Die administrativen Bundesbehörden entscheiden in diesem Fall nicht bloss darüber, ob eine Verletzung des Niederlassungsvertrages vorliegt, sondern die Entscheidungsbefugnis steht ihnen auch zu hinsichtlich der Frage, ob die Ausweisung gegen Art. 4 Bundesverfassung verstosse. Die Bestimmung des Art. 189, letztes Alinea, 0. G. stellt sich als S p e z i a l b e s t i m m u n g dar, sie begründet für gewisse Anstände aus den Staatsverträgen eine b e s o n d e r e Kompetenz der Verwaliungsbehörden des Bundes. Es handelt sich in erster Linie um Auslegung und Anwendung des in Frage stehenden Niederlassungsvertrages. Erst auf Grund desselben ist sodann zu bestimmen, inwieweit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 4 BV Anspruch machen kann.

(Entscheidungen des Bundesgerichts Bd. 21, S. 74 ff., in Sachen Laupner). (Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1919).

e. A r t . 2 des s c h w e i z e r i s c h - d e u t s c h e n N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g e s lässt für den Entzug des Aufenthaltes die s t r a f g e r i c h t l i c h e V e r u r t e i l u n g schlechthin genügen und verlangt nicht eine solche wegen eines schweren Deliktes.
Eine Ausweisung, die wegen Hehlerei und zweier Vorstrafen wegen Unterschlugung erfolgte, befindet sich demnach im Einklang mit dem Niederlassungsvertrag. (Bundesratsbeschluss vom 23. August, 1919).

f. Die Frage, ob die in 'Art. 28, AI. 2 der Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom

79

21. November 1917 erwähnten bundesrechtlichen A u s w e i s u n g s g r ü n d e mit dem s c h w e i z e r i s c h - d e u t s c h e n N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g im Einklang stehen, ist zu bejahen. Da in diesem Staatsvertrag in Art. l und 2 ganz a l l g e m e i n von Polizeiverordnungen und von polizeilichen Gründen gesprochen wird, der Ausdruck ,,Polizei" also offenbar im w e i t e s t e n S i n n des Wortes zu verstehen ist, so fallen darunter auch die f r e m d e n p o l i z e i l i c h e n Normen des Art. 28, AI. 2, der zit. Verordnung.

Auch die Kantone haben von jeher nach Massgabe ihrer Gesetzgebung aus Gründen der Fremdenpolizei z. B. wegen Bettels, Schriftenlosigkeit, Subsistenzlosigkeit etc. die Ausweisung von Ausländern verfügt und befanden sich damit in Uebereinstimmung mit den Niederlassungsverträgen. (Buudesratsbeschluss vom 19. Dezember 1919.)

g, Ueber die in Ar t. 4 des Niederlassungsvertrages z w i s c h e n d e r S c h w e i z u n d O e s t e r r e i c h - U n g a r n vorgesehene polizeiliche Ausweisung wird in einem Entscheid folgendes ausgeführt : Art. 4 anerkennt das Ausweisungsrecht des Aufenthaltsstaates gegenüber Angehörigen des andern Vertragsteils und führt als einen der Ausweisungsgründe auch ,,gesetzmässig angewendete Polizeimassregeln" an. Die Botschaft des Bundesrates zum Staatsvertrag spricht von ,,gesetzlich angeordneten Polizeimassnahmen".

(Schweiz, ßundesblatt,Jahrgangg 1675, 4. Bd., Seite 1152). Diese Ausdrücke wollen nichts anderes besagen, als dass die Ausweisung aus p o l i z e i l i c h e n G r ü n d e n , gestützt auf eine administrative Verfügung der Polizeibehörden, erfolgen können. Die Ausweisung ist ihrem Wesen nach eine Polizeimassregel, die aus Gründen der innern oder äussern Sicherheit des Staates oder aus sonstigen polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der GesundheitsSitten- oder Armenpolizei getroffen wird. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch der Umstand, dass diAusweisungg aus Polizeigründen iminternationalenn Recht allgemeine Anerkennung gefunden hat und auch in den meisten von der Schweiz mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen Verträgen vorgesehen ist, und zwar zum Teil mit Formulierungen, die ähnlich lauten wie Art. 4 (vgl. H. von Frisch: DasFremdenrecht,, S. 163 ff.).

Der Bundesrat hat sich in einem
früheren Entscheid bereits dahin ausgesprochen,dassa die Angehörigen Oesterreich-Ungarns nach Art. 4 des Staatsvertrages auch aus bloss p o l i z e i l i c h e n Gründen aus dem Gebiete der Schweiz ausgewiesen werden dürfen. (L. R. von Salis, Schweizerisches Bundesrecht, 2. Auflage, 2. Bd. Nr. 7017. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1919).

80

h. N a c h A r t . l des N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g e s z w i s c h e n der S c h w e i z und F r a n k r e i c h vom 23. Februar 1882 wird das Niederlassungsrecht von der Beobachtung der Gesetze und Polizeiverordnungen des Aufenthaltsstaates abhängig gemacht. Art. 19 des genferischen Gesetzes vom 14. Oktober 1903 über Niederlassung und Aufenthalt und über die Fremdenpolizei sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung eines Fremden, der die öffentliche Sicherheit gefährdet, rückgängig gemacht werden kann. Diese Bestimmung steht, weil polizeilicher Natur, mit dem Niederlassungsvertrag im E i n k l a n g . Liegen die Voraussetzungen des Artikels vor, so verstösst eine gestützt auf ihn durch die kantonalen Behörden verfügte Ausweisung n i c h t gegen den Staatsvertrag (Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1919).

i. In mehreren Fällen wurde entschieden, dasa die Zus t ä n d i g k e i t des eidgenössischen J u s t i z - und Polizeid e p a r t e m e n t e s zur Beurteilung von Beschwerden von Ausländern gegen Ausweisungsverfügungen kantonaler Behörden auf Grund der Verordnung vom 2l. November 1917 sich ans Art.

30 dieses bundesrätlichen Erlasses ergebe. Das in dieser Bestimmung vorgesehene weitgehende Aufsichts- und Kontrollrecht des Departementes schliesst ohne weiteres auch die K o m p e t e n z in sich, über Beschwerden von Ausländern zu entscheiden, die von den Kantonen gemäss Art. 28, AI. 2, der zit. Verordnung aus der Schweiz ausgewiesen werden. (Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 13. November 1919.)

fe. Die über einen amnestierten deutschen D e s e r t e u r auf Grund von Art. 28, AI. 2, der Verordnung vom 21. November 1917 seitens eines Kantons erlasseue A u s w e i s u n g s v e r f ü g u n g wurde von der eidgenössischen Rekursinstanz mit folgender Begründung geschützt : Die Deserteure und Refraktäre sind während des Krieges in unserm Lande aus Gründen der Menschlichkeit geduldet und besonderen Rechtsvorschriften unterstellt worden. Die Niederlassungsverträge fallen für sie ausser · Betracht. Diese Leute befanden sich beim Eintritt oder beim Verbleiben in unserem Land im Widerspruch mit den Polizeivorschriften. Sie sind auf W i d e r r u f bei uns zugelassen worden. Infolgedessen muss es aber auch dem Kanton, in dem sie sic:h befinden, f r e i s t e h e n , die
Zulassung a u f z u h e b e n , sobald der G r u n d , der diese veranlasst hat, w e g g e f a l l e n ist. Und das ist der Fall, seitdem die Sachlage für die deutschen Fahnenflüchtigen infolge der militärischen Amnestie vom 7. Dezember 1918 in Verbindung mit den dazu ergangenen Ausfuhrungsbestimmungen sich völlig v e r -

81

ä n d e r t hat. Auch der Rekuvrent besitzt seit April dieses Jahres einen gültigen Heimatschein; es ist somit anzunehmen, dass er der Amnestie teilhaftig geworden ist und keine Gefahr läuft, bei der Rückkehr in die Heimat verfolgt zu werden. Der Kanton hätte ihm infolgedessen kurzerhand die Toleranz entziehen können. Er hat ihn statt dessen ausgewiesen auf Grund des allgemeinen Fremdenrechts. Er stützt sich dabei auf Art. 28 und 29 der Verordnung vom 21. November 1917, folgt somit den Weisungen, die im Kreisschreiben der Polizeiabteilung vom 17. Juli 1919 gegeben worden sind.

Man kann in diesem Vorgehen keine unrichtige Anwendung des Art. 28 der Verordnung erblicken. Es fehlt dem Rekurrenten an einem genügenden Ausweis des einwandfreien Z w e c k e s seines weiteren Aufenthaltes. Als solcher Zweck kann nicht jeder im allgemeinen oder gar rein subjektiv nicht ungerechtfertigte Grund gelten, vielmehr muss der einwandfreie Zweck festgestellt werden auf Grund objektiver Momente, insbesondere ist dabei der primäre Einreise- oder Zulassungsgrund zu beachten.

Der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers war, sich sowohl der Dienstpflicht wie militärischer Verfolgung zu entziehen.

In der Möglichkeit einer Bestrafung lag auch der Grund seiner Tolerierung. Wie ausgeführt, kann der Rekurrent nunmehr nach Deutschland zurückkehren; eine Gefahr, bestraft zu werden, besteht für ihn nicht mehr. Der ursprüngliche Zweck seines Aufenthaltes ist dahin gefallen. Es steht somit im Ermessen des Kantons, ob er ihm den weiteren Aufenthalt oder gar die Niederlassung gewähren will oder nicht. Der Aufenthaltskanton lehnt dies ab und befindet sich damit mit den geltenden Vorschriften in Übereinstimmung. (Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 25. November 1919.)

H. Heimatlosigkeit.

30. In diesem Jahre sind wieder einige Heimatlosenfälle durch die Abteilung bebandelt worden. Ein schon seit dem Jahre 1916 anhängiger Fall hat seine Erledigung gefunden, nachdem er zu einer grundsätzlichen Erörterung Anlass gegeben hat. Es betrifft dies das Gesuch des in Genf wohnhaften Reginald Law um Zuaprechuug eines Bürgerrechtes nach dem Heimatlosengesetz. Law hat im Jahre 1893 in Genf auf Grund eines vom britischen Konsulat in Zürich ausgestellten Passes eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Im Jahre 1915 haben sieh aber die britischen Behörden geweigert, ihn weiter als briiischen Staatsangehörigen zu betrachten.

Der Kanton Genf machte geltend, es treffe ihn kein Verschulden Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

6

82 an der Heimatlosigkeit des Law, und er könne daher nicht angehalten werden, ihn als Bürger aufzunehmen. Genf betonte ganz allgemein, es könne nicht die Rede davon sein, das Heimatlosengesetz auf alle Fälle anzuwenden, wo ohne Verschulden einer schweizerischen Behörde ein Ausländer in der Schweiz dadurch heimatlos werde, dass sein Heimatstaat sich weigere, ihn ferner als seinen Staatsangehörigen anzuerkennen, weil seine Staatsangehörigkeit infolge veränderter politischer Verhältnisse sich nicht mehr feststellen lasse. Diese Fälle würden voraussichtlich infolge des Krieges sehr häufig werden und könnten für die Schweiz sehr unangenehme Wirkungen haben, wenn man das Heimatlosengesetz ganz allgemein auf sie anwendbar erklären würde. Dieser Fall hat unserer Abteilung Anlass gegeben zu einer grundsätzlichen Umschreibung des Begriffs der Heimatlosigkeit auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1850. In unserer Vernehmlassung an die Kantone betonten wir insbesondere, dass der 1. Teil A des Gesetzes' von 1850 heute als veraltet zu betrachten sei und dass nur noch dem 2. Teil B praktische Bedeutung zukomme. In diesem Teile aber sei die Einbürgerung eines Heimatlosen nur infolge eines Verschuldens einer eidgenössischen oder kantonalen Behörde vorgesehen. Diese Begriffsumschreibung ist im allgemeinen gebilligt worden. Es würde sich vielleicht empfehlen, diese Auslegung des Gesetzes in einer Novelle festzulegen, sofern nicht dessen Gesamtrevision ins Auge gefasst werden will. Das Verfahren in Heimatlosenfällen ist Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung des Departementes geworden, welche vom Bundesrat mit Beschluss vom 19. Dezember 1919 genehmigt worden ist.

a. Die Polizeiabteilung ist darnach zuständig, Heimatloseofälle von sich aus zu erledigen; ihr Beschluss ist endgültig, sobald sie und der Kanton einverstanden sind, die Einverleibung zu gewähren oder zu verweigern.

b. Wenn der Kanton und die Polizeiabteilung verschiedener Ansicht sind, sei es, dass die Abteilung für Erteilung des Bürgerrechtes und der Kanton dagegen ist oder umgekehrt, so ist der Fall dem Bundesrat zu unterbreiten.

Es sind schon zwei Heimatlosenfälle nach diesem vereinfachten Verfahren erledigt worden.

J.

Strafvollzug.

31. Am 4. September 1918 sind Sigmund und Bertold Bloch durch das Appellationsgericht von Baselstadt wegen Zuwiderhandlung gegen die bundesrätliche Verordnung vom 10. August

83

1914 betreffend die Verteuerung von Nahrungsmitteln und anderen unentbehrlichen Bedarfsgegenständen jeder zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 12,000.-- Geldbusse verurteilt worden. Der Kanton ßaselstadt hH den Vollzug der Gefängnisstrafe angeordnet. Die Verurteilten haben bei der Bundesversammlung ein Begnadigungsgesuch eingereicht und stellten das Gesuch, das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement möge den provisorischen Aufschub des Strafvollzugs verfügen.

Das Departement trat auf dieses Begehren im wesentlichen aus folgenden Gründen nicht ein: Laut Art. 5 der zitierten Verordnung ist die Verfolgung und Beurteilung der in ihr genannten Vergehen den Kantonen überwiesen worden. Wo dies der Fall ist, steht aber auch der V o l l z u g der Strafurteile a u s s c h l i e s s l i c h den K a n t o n e n zu, wie sich deutlich aus den Art. 146 ff, insbesondere Art. 150 und 157 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ergibt. Die Zuständigkeit der Bundesorgane zum Strafvollzug ist nur da gegeben, wo eine Bundesinstanz (Bundesstrafgericht oder Bundesassisen) zu urteilen hat oder wo die Beurteilung einer an sich ia die Kompetenz des Bundesstrafgerichts fallenden Verfehlung, gestützt auf Art. 125 O.G., den kantonalen Gerichten zugewiesen wird.

An der durch das Organisationsgesetz für gewisse Fälle vorgesehenen Zuschbidung der Beurteilung und des Strafvollzuges ari die kantonalen Behörden vermag das der Bundesversammlung vorbehaltene B e g n a d i g u n g s r e c h t n i c h t s zu ändern. Begnadigung und Strafvollzug sind zwei von einander durchaus getrennte Rechtsgebiete. Auch die eidgenössische Begnadigungskommission und die Bundesversammlung sind an die durch das Gesetz geschaffene Kompetenzbestimmung hinsichtlich der Strafvollstreckung gebunden und können sich nicht darüber hinwegsetzen mit der Begründung, das Begnadigungsrecht als Ausfluss der obersten Gewalt stehe gemäss Art. 85, Ziffer 7, Bundesverfassung der Bundesve rsammlung zu und verlange daher ein Zuwarten der VollstrecVungsbehörden, um der Bundesversammlung die Ausübung des Begnadigungsrechtes zu ermöglichen. Art. 85, Ziffer 7, Bundesverfassung ist als reine Kompetenznorm aufzufassen und bestimmt nichts über die Rechtsnatur der Begnadigung und ihre Ausgestaltung" im einzelnen. Es gelten daher mangels
anderweitiger Regelung die im 9. Titel des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 über die Begnadigung enthaltenen t Bestimmungen. Es gilt also namentlich auch Art. 170, der dem Begnadigungsgesuch ausser bei Todesurteilen k e i n e a u f s c h i e b e n d e Wirkung beilegt. Die Art. 169--174

84 sind ils a l l g e m e i n e N o r m e n aufzufassen, haben also Geltung für a l l e B e g n a d i g u n g s f ä l l e , bei denen die Verurteilung auf Grund von Bundesstrafrecht durch die bundesstrafgerichtlichen Instanzen oder die kantonalen Gerichte erfolgt.

Auch die Literatur steht entschieden auf diesem Standpunkt (vgl. Dr. C. Stockar: Das schweizerische Begnadigungsrecht, S. 92 und 93 und 98--125; ferner Kommentar A. Reichel zum Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Anmerkung 7 zu Art. 125). Vgl. zu vorstehenden Ausführungen auch unseren letztjährigen Geschäftsbericht, Polizeiabteilung, F. Vollziehung o von Strafurteilen.

32. Im Fall Rosasco ist vom Bundesrat ein grundsätzlicher Entscheid nach anderer Richtung gefällt worden. Am 27. Juni 1918 ist Josef Rosasco durch das thurgauis.che Obergericht wegen Versuchs der Uebertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30.

Juni 1917 betreffend Ausfuhrverbote zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1000. -- Busse verurteilt worden. Am 21. Dezember 1918 stellte Rosasco ein Gesuch um Aufschub des Strafvollzuges, da ein Begnadigungsgesuch an die Bundesversammlung eingereicht worden sei.

Das Zolldepartement, welches mit dem Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses allgemein betraut ist, war der Ansicht, der Kanton sei zum Entscheid über dieses Gesuch zuständig.

Der Kanton aber wollte dem Gesuch ohne bestimmte Weisung von Bern nicht entsprechen. Der Bundesrat beschloss, dass der Entscheid über dieses Strafaufschubgesuch der Polizeiabteilung grundsätzlich zustehe, weil dieser Fall gemäss Art. 125, 2. Absatz, des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in concreto dem Kanton übertragen worden und daher der Kanton nur als Ausführungsorgan des Bundes zu betrachten sei. Der Vollzug sei in diesem Falle Sache des Bundes und gemäss Organisationsgesetz im speziellen Sache der Polizeiabteilung.

E. AutomoMlwesen.

33. Das Automobihvesen ist durch den Krieg sehr starken Einschränkungen unterworfen worden. Die nahezu vollständige Unterdrückung des internationalen Automobilverkehrs hat insbesondere die jährliche Veröffentlichung der Zusammenstellung der Verordnungen über den Automobilverkehr in der Schweiz, wie sie durch Bundesratsbeschluss vom 21. Dezember 1910 hervorgerufen wurde, übeiflüssig gemacht. Im Jahre 1919 hat sich jedoch die Rückkehr zu normalen Verhältnissen auch im Automobilwesen angebahnt.

85 Es ist festzustellen, dass gegenwärtig alle Kantone bis auf fünf dem neuen Automobil-Konkordat von 1914 beigetreten sind.

Den ursprünglichen 16 Koiikordalskantonen sind in den Jahren 1915 und 1916 Freiburg, Thurgau, Zürich und Solothurn beigetreten, Glarus, ohne förmlich beigetreten zu sein, hat die Bestimmungen des Konkordates mit einigen Abänderungen zum eigenen Gesetz über das Automobilwesen erhoben. Es soll übrigens der Landsgemeinde von 1920 ein Antrag auf Beitritt des Kantons zum neuen Konkordat unterbreitet werden. Graubünden fällt sowieso ausser Betracht, so dass gegenwärtig nur noch Zug und die beiden Unterwaiden dem Konkordat fernbleiben.

Im Jahre 1919 sind hauptsächlich von zentralen und ostschweizerischen Kantonen Sonntagsfahrverbote aufgestellt worden, die durch die Mannigfaltigkeit ihrer Geltungsdauer und der vorgesehenen Verbotstunden dem Automobilverkehr grosse Schranken auferlegt haben. Es wäre dringend wünsehbar, dass wenigstens eine gewisse Einheitlichkeit in diesen Fahrverboten erreicht werden könnte.

Im Juli 1919 ist ein Nachtrag zur Zusammenstellung der Verordnungen über den Automobilverkehr in der Schweiz von 1914--1915 veröffentlicht worden, der die bis zum 20. Juli erfolgten Abänderungen enthält. Im Jahre 1920 soll eine neue Zusammenstellung veröffentlicht werden.

L. Polizeitransportwesen.

34. Nachdem unser Departement am 17. Juni 1918 vom Bundes rate ermächtigt worden war, einer E r h ö h - u n g der in § 6, Abs. 3> der Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 vorgesehenen G e b ü h r e n a n s ä t z e f ü r B e g l e i t u n g s k o s t e n bis auf das Doppelte der früheren Beträge zuzustimmen und die kantonale Polizeidirektoren-Konferenz unterm 9. September 1918 definitiv beschlossen hat, die Gebühren für die begleiteten Polizeitransporte zu verdoppeln, haben wir die Kantone durch Kreisschreiben vom 13. März 1919 in Kenntnis gesetzt, dass vom 1. Oktober 1918 an als Begleitkosten verrechnet werden dürfen: a. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 10 Rappen per Eisenbahnkilometer und 20 Rappen per Kilometer zu FUSS zurückgelegter Route, im Minimum von Fr. 4 . -- ; &. eine Entschädigung von Fr. 8. -- für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters.

Ferner machten wir die Kantone aufmerksam, dass nach dem Beschlüsse der Polizeidirektoren-Konferenz vom 1. Juli 19l8 hinweg auch die T a x e n der Z w i s c h e n v e r p f l e g u n g und . Z w i s c h e n u n t e r k u n f t für T r a n s p o r t a n d e n auf den Ver-

86

pfleguügsstationen um 80 °/o erhöht worden sind, d. h. das Mittagessen auf 90 Rappen, die Unterkunft auf Fr. 1. 60 und Heizung auf 50 Rappen.

35. Im Verlaufe des Berichtsjahres wurden wir von einem Territorialgericht um Ermächtigung ersucht, für die V o r f ü h r u n g von A r r e s t a n t e n zu den r e g l e m e n t a r i s c h e n T r a n s p ortg e b ü h r e n eine Zu läge von 50% und Fr. 2 . -- für allf ä l l i g e s M i t t a g e s s e n z u b e w i l l i g e n . W i r konnten d e m Gesuche nicht Folge geben, weil eine Zulage zu der Transportentschädigung, wie sie in der Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte vom 23. JUDÌ 1909 festgelegt und, wie sich aus dem vorangehenden Artikel ergibt, erst kürzlich neu geregelt wurde, nicht vorgesehen ist.

M. Zigeunerwesen.

36. Das vermehrte Auftreten von Z i g e u n e r b a n d e n auf dem Gebiete der Schweiz und die Gefahr, dass dadurch der Ausbreitung der in den einzelnen Teilen des Landes herrschenden Viehseuche Vorschub geleistet werden könnte, veranlasste uns, durch Kreisschreiben vom 29. Dezember 1919 die G r e n z k a n t o n e anzuweisen, die Landesgrenze gegen die Einwanderung von Zigeunern aufs sorgfältigste abzuschliessen und solche in ihrem Grenzgebiet auftauchende Personen von sich aus über die Grenze zurückzuführen, über die sie eingedrungen sind, ohne dass erst eine Internierung stattfindet.

Wir ersuchten auch die übrigen K a n t o ne, strenge Aufsicht zu üben und Zigeuner, wo immer sie angetroffen werden, am Hiuund Herziehen zu hindern. Eine Z u s c h i e b u n g der Zigeuner von K a n t o n zu K a n t o n ist von uns schon früher als unzulässig erklärt worden. Ebenso haben wir seinerzeit ein V er bot der B e f ö r d e r u n g von Zigeunern auf den sämtlichen schweizerischen Transportanstalten, soweit es sich nicht um Polizeitransporte handelt, veranlasst.

Die Polizeibehörde des Kantons, in dessen Innern eine Zigeuuer0 bande aufgegriffen worden ist, hat unser Departement hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, unter Einsendung der Einvernahmeprotokolle, der daktyloskopischen oder anthropometrischen Messkarten sowie allfällig vorhandeoer Ausweisschriften. Zur Identitätsfeststellung und nachhingen Abschiebung verfügt das Departement die interimistische Unterbringung der männlichen Zigeuner in der bernischen Zwangsarbeitsanstalt Witzwil, hei Fluchtgefahr in der Strafanstalt Thorberg. Frauen und Kinder können in Witzwil nicht Aufnahme finden und werden in Asylen der Heilsarmee oder in andern passenden Zufluchtshäusern untergebracht.

87

N. Aufenthaltsnachforschungen.

37. Im Laufe des Berichtsjahres wurden wir in 82 Fällen von schweizerischen Behörden und Privaten ersucht, N a c h f o r s c h u n g e n nach dem Schicksal ihrer im A u s l a n d u n b e k a n n t a b w e s e n d e n L a n d s l e u t e n zu veranlassen. Durch Vermittlung unserer diplomatischen Auslandsvertretungen konnten die Nachforschungen in 39 Fällen mit Erfolg durchgeführt werden; in 15 Fällen blieben diese resultatlos. 28 Fälle waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Ausserdem liefen bei uns von Seiten unserer Gesandtschaften und Konsulate 17 Gesuche um N a c h f o r s c h u n g e n n a c h schweizerischen Staatsangehörigen in der Schweiz ein. In 10 Fällen sind die Vermissten eruiert worden; in 2 Fällen blieben die Nachforschungen ohne Erfolg. Am Ende des Jahres waren noch 5 Fälle pendent.

Die Gesamtzahl der N a c h f o r s c h u n g s f ä l l e des A u s l a n d e s , die bei uns anhängig gemacht worden sind, beträgt 49.

Von diesen sind 37 behandelt worden, für die übrigen waren wir nicht zuständig; 11 Fälle hatten Erfolg, während in 9 Fällen die Nachforschungen erfolglos blieben. 17 Fälle waren am Ende des Jahres noch pendent.

0. Zentralpolizeibureau.

E r k e n n u n g s d i e n s t . Die anthropometrische Zentralregistratur enthielt Ende 1919 : 47543 (1918 : -16 521) anthropometrisnhe Signalemente. Die Fingerabdruckregistratur enthielt Ende 1919 : 38476 Karten (1918 : 33086). Der mit diesen Registraturen im Zusammenhang stehende Nachrichtendienst weist auf: E i n g ä n g e : 15r>9 (1918 : 1075), A u s g ä n g e : 2071 (1918 : 1381).

Zentralstrafenregister.

I. Von den K a n t o n e n wurden Urteilsauszüge eingesandt: a. betreffend Angehörige des eigenen Kantons . . 12 708 b.

,, ,, anderer Kantone . . . 9483 c.

,, Ausländer 2889 II. Vom Bundesgericht sind Urteilsauszüge eingegangen a. gegen Schweizerbürger 93 b.

,, Ausländer 115 III. Von Militärgerichten : a. gegen Schweizerbürger .

1294 b.

,, Ausländer 432 Übertrag 27 014

88

Übertrag 27014 IV. Von der Eidg. Kommission für wirtschaftliche Straffälle 1472 V. Von ausländischen Behörden gelangten an Auszügen von Strat'urteilen gegen schweizerische Angehörige anher 1622 Zusammen 3UH>8 Die an ausländische Behörden gesandten Urteilsauszüge betrafen : Belgier 23 Deutsche 1045 Fraozosen 224 Engländer 9 Italiener 665 Niederländer 7 Oesterreichisch-ungariache Angehörige 185 Angehörige anderer Staaten . . .

44 Von den 1622 im Auslande gegen Schweizerbürger ausgesprochenen und unserem Bureau mitgeteilten Strafurteilen entfallen auf: Deutschland 336 Frankreich 1248 Oesterreich 34 Niederlande . . .

4 Am Ende des Berichtsjahres enthielt das Zentralstrafenregister 372884 Strafurteilsanzeigen (Vorjahr 329147).

VI. Strafberichte wurden ausgestellt: 43850 (Vorjahr 28823).

VII. Dem schweizerischen Militärdepartement wurden 350 Urteile über schweizerische Wehrmänner, welche von bürgerlichen Gerichten zu schwereren Strafen verurteilt worden sind, mitgeteilt, zwecks eventueller Aussehliessung derselben aus der Armee nach Art. 17 M. 0.

VIII. Der Rückfall von ,,bedingt Verurteilten" wurde in 283 Fällen (Vorjahr 215) den in Betracht fallenden kantonalen Gerichtsbehörden gemeldet.

IX. In Ausführung des Bundesratsbeschlussea vom 5. April 1919, laut welchem für die Ausstellung von Auszügen aus dem Zentralstrafenregister für privata Zwecke, wie für die Einholung des Pass-Visa zu Reisen in's Ausland, Bewerbung um Wirtschaftspatente, Viehhandelspatente etc. eine Gebühr von Fr. 1.-- erhoben werden soll, wurden Fr. 1619.10 vereinnahmt.

89 X. Nach Abschluss des Waffenstillstandes zwischen den kriegführenden Staaten begann die Rückwanderung derjenigen aus dem Kriegsdienste entlassenen Wehrmänoer, welche sich vor ihrer Einberufung in der Schweiz aufgehalten hatten. Um unerwünschten, gerichtlich vorbestraften Elementen die Einreise in unser Land zu verwehren, wurden die bei der Zentralstelle für Fremdenpolizei eingehenden Einreisegesuche von entlassenen Wehrmännern im Zentralstrafenregister nachgeschlagen. Von den 14894 nachgeschlagenen Gesuchstellern wurden 800 als ,,Vorbestrafte10 vorgefunden. Eioe ziemlich erhebliche Anzahl davon hatte in der Schweiz schon schwere Strafen erlitten.

P. Schweizerischer Polizei-Anzeiger.

Die Anzahl der im Jahre 1919 veröffentlichten Artikel beträgt 18,006 auf 2676 Seiten (gegenüber lö,496 auf 2532 Seiten im Vorjahre"). Dazu kommen die üblichen HalbJHhres-Register mit je zirka 130 Seiten. Die Herstellungskosten blieben immer noch sehr hoch, da die Moterialpreise nur unerheblich zurückgegangen sind, die Arbeitslöhne der Druckerei sind dagegen im Berichtsjahre bedeutend gestiegen. Die 1918 eingeführten Sparmassnahmen werden auch in Zukunft beibehalten, da sie sich bewährt haben.

Um unbedeutende Ausschreibungen von Diebstählen und anderen Vermögensdelikten tunlichst zu reduzieren, wurde verfügt, dass vom 1. Januar 1920 hinweg der hiebei entstandene oder beabsichtigte Schaden mindestens Fr. 50 (statt Fr. 20)' betragen solle.

Der Bezugspreis des schweizerischen Polizei-Anzeigers wurde in Anbetracht der Teuerung erhöht und zwar von VT. 8. 70 auf Fr. 20 pro Exemplar und Jahr (ab 1. Januar 1920). Für das Jahr 1920 ist daher eine Mehreinnahme von Fr. 20--22,000 zu erwarten.

Ferner wird ab 1. Januar 1920 zwei Mal wöchentlich eine Beilage zum schweizerischen Polizei-Anzeiger herausgegeben, betitelt ,,Bekanntmachungen betreffend die Fremdenpolizei", enthaltend sämtliche Ausschreibungen und Bekanntmachungen der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei in Bern, sowie auch weitere Bekanntmachungen betreffend die Kontrolle der Ausländer (gestützt auf Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 17. November li)19 betreffend die Kontrolle der Ausländer, wonach der schweizerische Polizei Anzeiger für sämtliche schweizerische Ortsgemeinden obligatorisch erklärt wurde). Hiezu schreibt Ziffer 5^ der Instruktion zu der zitierten Verordnung vom 26. November 1919 vor: ,,Die Gemeinden sind verpflichtet, den schweizerischen Polizei-Anzeiger bzw. die für Ausschreibungen und Mit-

90 teilungen der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei bestimmte Beilage zu halten, dieselben täglich an Hand der Kontrollisten durchzusehen und der Zentralstelle sofort bezügliche Mitteilung zu machen". Der Bezugspreis für die Beilage allein bezogen wurde auf Fr. 5 angesetzt pro Exemplar und Jahr und wird somit auch dazu beitragen, die Einnahmen etwas zu erhöhen, da die Beilage Ausschreibungen enthält, die sonst in den schweizerischen Polizei Anzeiger aufgenommen werden müssten.

Als Neuerung sei noch angeführt, dass nunmehr sämtliche Schweizergesandtschaften und Konsulate den schweizerischen PolizeiAnzeiger und dessen Beilage erhalten.

Auf Ende 1919 wurde die deutsche Auflage des schweizerischen Polizei-Anzeigers in 1551 Exemplaren und die französische in Ì94 Exemplaren spediert. Bis zum gleichen Termin waren für die Beilage in deutscher Sprache 1341 Exemplare und in französischer Sprache 108 Exemplare besonders bestellt worden, sodass die letztere deutsch in 2^21 Exemplaren und französisch in 938 Exemplaren spediert wird.

Zentralstelle für Fremdenpolizei.

1. Organisatorisches.

Die grosse Ueberlastung der Zentralstelle im Winter 1918/1919 machte eine durchgreifende Reorganisation notwendig, zu deren Durchführung ein neuer Leiter berufen wurde, welcher sein Amt am 20. März antrat. Gleichzeitig wurde die Zentralstelle in Voraussicht auf weitern Ausbau von der Polizeiabteilung getrennt und bis auf weiteres dem Justiz- und Polizeidepartement als selbstständige Abteilung angegliedert.

Nach dem Zweck der Einreise in den behandelten Gesuchen wurden neben der schon lange bestehenden Abteilung M für Militärentlassene, Unterabteilungen gebildet. Die allgemeinen Fragen, sowie die Kontrolle über die Tätigkeit der schweizerischen Vertretungen im Auslande, der Grenzkontrollorgane, wie der inländischen kantonalen und kommunalen Fremdenpolizei wurden in der ersten Zeit vom Sekretariat des Chefs behandelt. Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Juni und 11. Juli, welche die Dezentralisation der Visaerteilung veranlassten, brachten denjenigen Abteilungen der Zentralstelle, welche die eingehenden Einreisegesuche behandelten, einen fühlbaren Rückgang der zu bewältigenden Arbeit. Die Differenzierung der Einreisebestimmungen nach Ländern und zwischen Gesandtschaften und Konsulaten liess es geboten erscheinen, die Arbeite-

91 teiluüg nach dem Einreisezweck fallen zu lassen und sie nach Ländern zu orientieren. Durch die Ueberlastung der Zentralstelle mit Einreisegesuehen musste bis zum Beginn der De/entralisation der Visaerteiluog die Kontrollfunktion stark vernachlässigt werden.

Die Erleichterungen der Einreise einerseits, sowie die Komplizierung der Einreisebestimmungen andererseits machten eine verschärfte Aufsicht über die die Fremdenpolizei ausübenden Organe notwendig, sodass eine besondere ,,Abteilung Aufsicht*1 eingerichtet werden musste, welche einen grossen Teil der bisherigen Sekretariatsarbeiten übernahm. Die Abteilung Aufsicht selbst zerfällt in 3 Unterabteilungen: 1. G r e n z k o n t r o l l e , welche den Verkehr mit den Grenzübergangsstellen erledigt und die Tätigkeit der Grenzkontrollorgane überwacht.

2. A u f s i c h t E x t e r n , welche den Verkehr mit den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten besorgt und 3. A u f s i c h t I n t e r n . Diese überwacht die Tätigheit der kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeiorgane, verfolgt die Nichtinnehaltung der Aut'enthaltsfristen und erwirkt die notwendigen Ausschaffungen. Sie behandelt im allgemeinen Übertretungen der bestehenden fremdenpolizeilichen. Vorschriften aller Art und übt die Kontrolle über politisch und wirtschaftlich verdächtige Elemente.

Auf 1. Dezember 1919 wurde für die Behandlung von Rekursen gegen Verfügungen der Zentralstelle eine besondere Rekursabteilung eingerichtet, welche, wie die Rekursabteilung der Abteilung M, mit Bezug auf die Beurteilung der Rekurse dem Chef der Polizeiabteilung, hinsichtlich des Personellen aber nach wie vor der Zentralstelle unterstellt ist.

Die Arbeitslast der Zentralstelle blieb den ganzen Sommer über eine ausserordentlich grosse. Die täglich zu bewältigenden Posteiagänge überschritten zeitweise die Zahl 4000. Diese Verhältnisse zwangen zu einer stetigen Neueinstellung von Personal, welches im Oktober über 500 Personen ausmachte. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. November 1919, welcher für kurzfristige Einreisegesuche die fast vollständige Dezentralisation brachte, konnte ein starker Abbau der Zentralstelle beginnen. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres war der Personalbestand auf 370 Angestellte gesunken. Die Zahl der Posteingänge betrug täglich nur noch 800--1000.

2. Einreisebewilligungen.

Die ersten Monate des Jahres standen im Zeichen der absoluten Zentralisation der Einreisebewilligungen, welche aussehliesslieh von Bern aus erteilt wurden.

92 Gewisse Vereinfachungen in dringenden Einreisefällen hielt das Justiz- und Polizeidepartement schon früh filr notwendig und ermächtigte am 12. Mai die schweizerischen Gesandten mit eigener Unterschrift kurzfristige Einreisebewilligungen zu erteilen. Den Bedürfnissen des Handels und der .Hotelindustrie Rechnung tragend, erklärte sich das Justiz- und Polizeidepartement mit Kreissohreiben vom 31. Mai bereit, kurzfristige Einreisegesuche mit grösserem Entgegenkommen als bisher zu behandeln. Zu Kur- und Erholungszwecken sollten Gesuche künftighin auch ohne das bisher verlangte ärztliche Zeugnis entgegengenommen werden, falls die Gesuchssteiler den schweizerischen Vertretungen im Âuslaude einwandfrei bekannt waren.

Die Rücksicht auf die infolge der rasch bessernden politischen Verhältoisse sich immer stärker geltend machenden Bedürfnisse des Verkehrs, führten den Bundesrat zu seinem Beschlüsse vom 19. Juni 1919, betreffend Ermächtigung der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate zur Erteilung der Einreisebewilligung für beschränkte Dauer. Durch diesen Beschluss, der einen grossen Einbruch in das bisherige System der Visumzentralisation bedeutete, wurden die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate allgemein ermächtigt, Einreisebewilligungen auf beschränkte Dauer an geborene Schweizerinnen und gleichzeitig an deren Angehörige, an Kinder von Ausländern zum lustitutbesuch und an weibliche Dienstboten zu erteilen; ferner wurden sämtliche schweizerischen Gesandtschaften in Europa ermächtigt, auf eigene Verantwortung Einreisebewilligungen bis auf die Dauer von zwei Monaten zu geben. In eiozeloen Ländern, deren politische Lage eine Garantie dafür zu bieten schien, dass von ihnen der Schweiz keine Gefahren politischer und wirtschaftlicher Natur drohen, wurde auch den Konsulaten diese allgemeine Kompetenz übertragen. Die schweizerischen Vertretungen in überseeischen Ländern erhielten das Recht, Pässe nach der Schweiz bis zu sechs Monaten zu visieren.

Dieser Biindesratsbeschluss vom 19. Juni musste der Konsequenzen halber durch eiuen zweiten Beschluss vom 11. Juli dahin ergänzt werden, dass nicht nur einzelne bestimmte Konsulate, sondern sämtliche Konsulate in bestimmten Ländern das Recht erhielten, Pässe nach der Schweiz bis auf zwei Monate zu visieren. Zu diesen Ländern gehörten in Europa Frankreich,
Italien, England, Holland, die Skandinavischen Staaten und Portugal.

Diese Dezentralisation brachte den schweizerischen Gesandtschaften, insbesondere in den grossen Nachbarstaaten einen starken Arbeitszuwachs, der dazu führte, in Berlin und Paris mit Ermächtigung des Bundesrates eigene Passabteilungen zu errichten, welche Beamte der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei übernahmen.

93 Unter den schweizerischen Vertretungen entwickelte sich eine sehr verschiedene Praxis in der Behandlung der ihnen gemäss diesen Bundesratsbeschlüssen zur Entscheidung zugewiesenen Einreise-Gesuchen. Während die einen mit äusserster Vorsicht vorgehen, bewilligen andere sozusagen alles. Die anfanglich grosse Ueberlastung der Gesandtschaften und Konsulate war einer raschen Erledigung der Gesuche nicht günstig und so kam es, dass sich dieselben Beschwerden, die sich gegen die eidgenössische Zentralstelle für Fremdenpulizei gerichtet hatten und zur Dezentralisation geführt hatten, sich nunmehr gegen die Praxis der Vertretungen im Ausland wandte. Der von der Hôtellerie von dieser Neuordnung gewünschte Erfolg ist bisher ausgeblieben. An Hand der Statistik der eidgenössischen Fremdenpolizei kann festgestellt werden, dass auch ohne die Einreisekontrolle schweizerischerseits der Fremdenzustrom nicht wesentlich grösser gewesen wäre, indem von den Gesuchen für kurzbefristete Einreise in den Sommermonaten kaum 10°/o abgewiesen wurden.

Seit Inangriffnahme der Reorganisation der Zentralstelle herrschte das Bestreben, den verschiedenen unter der alten Verordnung ergangenen Kreisschreiben, Bundesratsbeschlüssen und neu eingeführten Praktiken, eine einheitliche Form zu geben und damit gleichzeitig die neu ausgebaute Zentralstelle auf eine klare gesetzliche und verwaltungsrechtliche Grundlage zu stellen. Von diesem Gesichtspunkte aus und um dem steten intensiven Verlangen der Geschäftswelt und Hôtellerie nach vermehrter Bewegungsfreiheit Rechnung zu tragen, ei-Iiess der Bundesrat am 17. November 1919 eine neue Verordnung über die Kontrolle der Ausländer, welche für die Erteilung von Einreisebewilligungen namhafte Erleichterungen brachte.

Die Kompetenz der Konsulate zu selbständiger Visierung wurde auf eine Dauer von 3 Monaten (überseeische Konsulate 6 Monate) ausgedehnt und auch sämtlichen Konsulaten eingeräumt, welchen dieselben früher nicht zustand (mit Ausnahme von Sowietrussland, Lettland und der Ukraine). Für solche kurzfristige Einreisen wurde das Erfordernis der Beibringung von Strafregisterauszügen, Leumundszeugnissen und ärztlichen Attesten aufgehoben; ein Subsistenzmittelnachweis soll nur noch in zweifelhaften Fällen verlangt werden. Für gewöhnlich genügt nach der neuen Verordnung zur Erlangung der
Einreisebewilligung Unbescholtenheit und ein Einreisezweck, der den Interessen der Schweiz nicht zuwiderläuft, worüber das Konsulat, in unsicheren Fällen die Zentralstelle, entscheidet.

3. Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Da es wiederholt vorgekommen war, dass kantonale und kommunale Behörden Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen

94

erteilt hatten, welche die Frist des schweizerischen Visums auf Grund dessen der Ausländer eingereist war, überschritten, hatte sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schon am 11. November 1917 veranlasst gesehen, an die Kantone ein Kreisschreiben zu richten, in dem dieselben nngewiesen wurden, Ausländern, die mit befristetem Visum eingereist waren, Kontrollkarten auf diese Frist auszustellen und ihnen keine Aufenthalts- und Niederlassungshewilligungen zu erteilen. Für Ausländer, welche sich über die itn Passe eingetragene Frist hioaus in der Schweiz aufhalten wollen, wurde das Verfahren eingeführt, dass sie unter Vermittlung der kantonalen Behörden ein Verlängerungsgesuch an die Zentralstelle richten mussten, welche die Verlängerung in den Pass eintrug. In der Polizeidirektorenkonferenz vom 6. und 7. März in Bern wurde dieser Stellungnahme des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements zugestimmt und unter anderem die Resolution gefasst: ,,Dauernde Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dürfen an Ausländer, die mit befristetem Visum eingereist sind, nur mit Zustimmung der Zentralstelle erteilt werden.1* Nichts destoweniger fuhr ein grosser Teil der Kantone fort, an Ausländer dauernde Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zu erteilen, ohne sich um die Zentralstelle zu kümmern. Es fehlte eben an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Erst in den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Juni und 11. Juli 1919 wird diese Materie ausdrücklich geregelt. (Art. 6 des ersten Beschlusses lautet: ,,Die Verlängerung von Einreisebewilligung für beschräukte Dauer steht ausschliesslich der Zentralstelle für Fremdenpolizei in Bern zu tt ; Art. 8 des zweiten Beschlusses: ,,die Kantone können unter Vorbehalt weitergehender Verlängerungen durch die Zentralstelle für Fremdenpolizei gemäss Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Juni 1919 in Fällen, in denen sich die Ausreise aus ernstlichen Gründen für kurze Zeit verzögert, von sich aus eine Verlängerung der Aufenthaltsfrist bis auf längstens 10 Tage bewilligen).14 Aus diesen beiden Artikeln ging klar hervor, dass in allen Fällen, da einem Ausländer Kraft Bundesgesetz die Einreise zu einem befristeten Aufenthalt in die Schweiz gestattet worden ist, die Kompetenz zur Verlängerung des Aufenthaltes fUr das ganze Gebiet der Schweiz ebenfalls
nur der Eidgenossenschaft zusteht.

Nur diese Interpretation kann den beiden genannten Artikeln einen Sinn geben. Demnach kann ein Kanton eine Bewilligung zu vorübergehendem oder dauerndem Aufenthalt auf seinem Gebiet einem Ausländer nur dann erteilen, wenn diesem von der Eidgenossenschaft die Einreise zu einem unbefristeten Aufenthalt ausdrücklich gestattet worden ist.

95 Es bedurfte einer unablässigen intensiven Bearbeitung und Aufklärung der kantonalen Polizeibehörden, um dem eidgenössischen Kontrollrecht über die Erteilung von Niederlassungen durch die Kantone seine Geltung zu verschaffen. Eines der wirksamsten Mittel, um Niederlassungsbewilligongen, die entgegen den eidgenössischen Vorschriften erteilt worden waren, aufzudecken, zu beanstanden und eventuell rückgängig zu machen, war die Grenzkontrolle. Bis am 8. Oktober 1919 war eine Bestimmung in Kraft, wonach in der Schweiz niedergelassene Ausländer auf Grund ihrer Niederlassungsbewilligung ausreisen und innert bestimmter Frist wieder einreisen konnten. Dabei mussten sie naturgemäss im Besitze eines gültigen Reisepasses sein. Konnten nun die Grenzkootrollorgane aus dem Vergleich des Passes mit der Niederlassungsbewilligung ersehen, dass diese mit den eidgenössischen Vorschriften nicht im Einklang stand, so nahmen sie die Niederlassungsbewilligung an der Grenze ab und übersandten sie zur Kontrolle und weiteren Veranlassung an die Zentralstelle.

Mit der Verordnung vom 17. November 1919 wurden die niederlassungsrechtlichen Befugnisse der Zentralstelle auf eine klar umrissene gesetzliche Grundlage gestellt. Nach Art. 19 sind Gesuche um Niederlassungsbewilligung (Bewilligung zu dauerndem Aufenthalte) unter Beifügung der Ausweispapiere und andern notwendigen Belegen jeweilen vor Annahme einer dauernden Anstellung, spätestens aber vor Ablauf des sechsten Monats des Aufenthaltes eines Ausländers in der Schweiz bei der zuständigen Behörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Gesuchsteller wohnt. Die kantonale Behörde unterbreitet ihren Entscheid mit den Akten der Zentralstelle. Die N i e d e r l a s s u n g w i r d e r s t rechtswirksam, wenn die Zentralstelle nicht innerh a l b eines Monates, vom Eingang der A k t e n angerechnet, Einsprache erhebt.

Obgleich seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu wenig Zeit verstrichen ist, um über deren Wirksamkeit Posilives aussagen zu können, kann doch schon jetzt festgestellt werden, dass die Kantone durch sie zu einer gewissenhafteren Praxis bei der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen angehalten werden, indem sie sich in jedem Falle Rechenschaft darüber geben müssen, dass die von ihnen erteilten Bewilligungen von der Zentralstelle genau daraufhin geprüft werden,
ob sie im schweizerischen Interesse gelegen sind oder nicht. Die neue Verordnung machte sich auch praktisch im Geschäftsgang der Abteilung N, dadurch fühlbar, dass die Zahl der tätlich zu behandelnden Fälle stieg und auf Ende des Jahres eine durchschnittliche Höhe von monatlich 10,000 erreichte.

96

4. Grenz- und Einreisekontrolle.

Der Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 1919, der für die Einreise von Ausländern bedeutende Erleichterungen brachte, führte den Schweizerischen Ständerat dazu, auf Grund eingegangener Interpellationen vermehrte Garantien dafür zu verlangen, dass die mit befristetem Visum eingereisten Ausländer unser Land auch wirklich wieder verlassen. Der Abstimmung im Ständerat Folge gebend, bestimmte der Bundesrat in seinem nachfolgenden Beschluss vom 11. Juli, dass die Grenzübergangsstellen zur Überwachung der Innehaltung der Aufenthaltsfristen besondere Ein- und Ausreisekontrollen zu führen hätten. Wer nach Ablauf der ihm bewilligten Frist zuzüglich eventuell gewährter Verlängerungen zur Ausreise au der Grenze eintrifft, sei, soweit er nicht der zuständigen Behörde zur Bestrafung zugeführt wird, gegen Hinterlegung einer Sicherheit für die ihn treffende Busse über die Grenze zu lassen. Wer am fünften Tage nach Ablauf der bewilligten Frist nicht ausgereist ist, müsse der Zentralstelle für Fremdenpolizei zu sofortiger Ausschreibung, Bestrafung und Ausschaffung verzeigt werden.

Die Durchführung dieses Ausschaffungsverfahrens wurde der Abteilung Aufsicht lutern der Zentralstelle übertragen. Zur Überwachung der Ausführung der bundesrechtlichen Verordnung durch die kantonalen und militärischen Grenzkontrollorgane, wurde bei der Zentralstelle eine A b t e i l u n g G r e n z k o n t r o l l e ins Leben gerufeu, die am 1. August 1919 ihre Funktionen aufnahm.

Die erste und hauptsächlichste Aufgabe der Grenzkontrolle bestand darin, den Kontrolldienst an der ganzen schweizerischen Grenze, der zu jener Zeit mit Ausnahme der Grenzabschnitte der Kantone Neuenburg, Waadt und Genf in den Händen der Heerespolizei (Armeeraum) lag, einheitlich zu organisieren. Ferner wurde eine Einrichtung getroffen, die es den Grenzübergangsstellen, sowie der Zentralstelle ermöglichte, diejenigen in der Schweiz eingereisten Ausländer festzustellen, welche mit befristeter Bewilligung eingereist waren, das Gebiet der Schweiz jedoch nach Ablauf der ihnen bewilligten Frist nicht verliessen. Diese Kontrolle wurde anfangs doppelt geführt, an der Grenze und in Bern. Nachdem infolge der praktischen Durchführung dieses Systems die Überzeugung gewonnen worden war, dass die Durchführung dieser Kontrolle auf den Grenzposten
genügende Sicherheit biete, konnte, im Bestreben, die Zentralstelle soviel als möglich abzubauen, auf die Führung dieser zeitraubenden und umfangreichen Arbeit durch die Abteilung Grenzkontrolle verzichtet werden. Seit 1. Dezember wird die Einreisekontrolle, verbunden mit der Meldung der Nichtabgereisten an Bern, nur noch durch die Grenzübergangsstellen

97

geführt. Während diese Neuerung einerseits die Arbeit der Zentralstelle vereinfachte, verlangt sie andererseits systematische Inspektionen der Grenzübergangsstellen durch die Organe der eidgenössischen Fremdenpolizei, um ein stetes sicheres Funktionieren dieses Kontrollapparates zu garantieren.

Die mit der Einführung der Ausreisekontrolle aufgestellte, von den reisenden Ausländern sehr lästig empfundene Vorschrift, dass Ein- und Ausreise über dieselbe Grenzübergangsstelle zu erfolgen habe, konnte nach verhältnissmäsig kurzer Zeit fallen gelassen und durch einen entsprechenden Meldedienst ersetzt werden.

Weitere Aufgaben der Abteilung Grenzkontrolle beruhen in der Vermittlung des Verkehrs der Zentralstelle mit den kantonalen und militärischen Amtsstellen, welche für die Grenzkontrolle verantwortlich sind, sowie in der direkten Ueberwachung der Grenzübergangsstellen selbst. Es handelt sich hier namentlich um : a. Mitteilung der den Ausländern bewilligten Aufenthaltverlängerungen an die Grenzübergangsstellen, welche zur Feststellung der endgültigen Ausreisefrist in den chronologischen Kartotheken an der Grenze vermerkt werden müssen.

6. Weisungen betreffend unerwünschte Ausländer (Bussen, Grenzsperren etc.).

c. Meldungen betreffend verloren gegangene Ausweisschriften, welche ungültig erklärt werden müssen.

d. Kontrolle der von den Grenzübergangsstellen eingehenden Ein- und Ausreisemeldungen und Weiterleitung derselben an die verschiedenen Abteilungen. An Hand dieser Meldungen bearbeitet die Abteilung Statistik der Zentralstelle die Zahl der ein- und ausreisenden Ausländer ; die Buchhaltung kontrolliert an denselben die Geschäftsführung der Konsulate.

e. Erteilung von Einreisebewilligungen in dringenden Fällen, wenn den an der Grenze eintreffenden Ausländern das konsularische Visum fehlt.

f. Regelung von Spezialfragen, die den Verkehr im Grenzgebiet betreffen: Kleiner Grenzverkehr, internationale Expresszüge, Schiffahrt, Fischerei etc.

Zur Zeit der Einführung der Grenzkontrolle bestanden 29 Grenzübergangsstellen für den grossen Grenzverkehr, welche Zahl dem zunehmenden Verkehr folgend sich auf 44 erhöht hat. Von diesen 29 Grenzübergangsstellen wurden ursprünglich nur 11 d. h.

diejenigen der Kantone Neuenburg, Waadt und Genf durch kantonale Organe bedient, während die Grenzkontrolle der übrigen im Armeeraum liegenden Passierstellen in den Händen der Heerespolizei lag. In der Hauptsache war es die Bekämpfung des Bandesblatt. 72. Jahrg. Bd. U.

7

98

Schmuggels, sowie des Andranges von gefährlichen politischen Elementen, welche diese Verteilung der Grenzzone unter Militärund Zivilbehörden veranlasste. Heute wird nur noch die Strecke St. Gallerrheintal bis Basel von der Heerespolizei bedient.

5. Aufsicht im Innern.

Zur Überwachung der Durchführung der Bundesratsbeschlüsse vom 19. Juni und 11. Juli 1919, später der Verordnung vom 17. November 1919 wurde, sofern es sich um kantonale und kommunale Behörden handelt, im August die Abteilung Aufsicht Intern (Ài) geschaffen. Als Arbeitsgebiet wurde ihr insbesondere zugewiesen : Die Fahndung nach Ausländern, welche nicht spätestens am 5. Tage nach Ablauf der bewilligten Frist und der gewährten Verlängerungen ausgereist sind, deren Bestrafung und Ausschaffung.

Die Einleitung von Strafverfahren gegen Personen, welche sich gemäss den Strafartikeln 20--22 der Verordnung einer Übertretung schuldig gemacht haben.

Die Überwachung von verdächtigen und beanstandeten Ausländern im Sinne von Art. 30 der Verordnung.

V e r k e h r m i t d e n K a n t o n e n , A u f s i c h t ü b e r deren T ä t i g k e i t . Vor Bestehen der Abteilung Ai wurde von der Zentralstelle keine systematische Kontrolle " über die kantonalen und kommunalen Behörden ausgeübt. Erst mit der Gründung dieser Abteilung setzte eine plan massige und fortlaufende Ueberwachung ein, die jedoch anfangs wenig Aussicht auf Erfolg zu haben schien. Es äusserle sich dies schon durch die mühsame Art und Weise, wie die Korrespondenzen der Zentralstelle von Seiten vieler Kantone beantwortet wurde. Einige derselben schienen damals keineswegs gewillt zu sein, sich durch eine untergeordnete eidgenössiche Amtsstelle in ihren fremdenpolizeilichen Amtshandlungen kontrolliert zu wissen. Insbesondere wurde die Arbeit der Zentralstelle dadurch erschwert, dass die Gemeinden durch die kantonalen Behörden mangelhaft über ihre fremdenpolizeilichen Funktionen unterrichtet wurden. Durch konsequente und stete Reklamationen wurde mit der Zeit doch so viel erreicht, dass alle Kantone mit wenigen Ausnahmen die Notwendigkeit eines intensiven Zusammenarbeitens mit der Zentralstelle einzusehen begannen.

Immerhin schufen erst die Verordnung vom 17. November 1919 und die hiezu ausgearbeitete Instruktion die notwendigen.

99 Unterlagen, die ein erfolgreiches Zusammenarbeiten der Abteilung Ài mit den Kantonen und Gemeinden zu gewährleisten vermochte.

Besonders die ausgedehnte und genau umschriebene Kontroll- und Meldepflicht, wie sie Art. 54, 55 und 56 der ,,Instruktion** vorschreiben, gab das Mittel in die Hand, die genannten Amtsstellen in vermehrtem Masse zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Zentralstelle zu verhalten.

Ob die Kantone und Gemeinden ihrer Kontrollpflicht gemäss Art. 54 der Instruktion in allen Teilen nachkommen, kann leider die Zentralstelle in der Regel nicht untersuchen. Es sei denn, dass ein konkreter Fall die Mängel dieser Kontrolle augenscheinlich macht. Die Zentralstelle ist in dieser Hinsicht bis heute fast vollkommen auf den guten Willen und die Gewissenhaftigkeit der betreffenden Amtsstellen angewiesen. Eine wirksamere Kontrolle ist zum Teil möglich bezüglich der Einhaltung der Meldepflicht, welcher die Kantone und Gemeinden unterliegen. Hiezu gehören in der Hauptsache die Meldungen über erteilte Aufenthaltsverlängerungen und über ausgefällte Bussen.

Es ist ganz selbstverständlich, dass eine Kontrolle über Nichtausgereiste nur möglich ist, wenn die Zentralstelle von den Kantonen zu Händen der Grenzübergangsstellen restlos Meldung über alle erteilten Aufenthaltsverlängerungen erhält. Sobald hierüber ein Kanton nicht gewissenhaft berichtet, erwächst der Zentralstelle eine unnötige Mehrarbeit, da sie auf Grund der Meldungen der Grenzübergangsstelle über Nichtausgereiste festzustellen hat, wo und aus welchen Gründen sich die betreffenden Ausländer trotz abgelaufener Aufenthaltsbewilligung noch in der Schweiz aufhalten.

Stellt sich bei den Nachforschungen heraus, dass ein Kantou einem Fremden den Aufenthalt verlängert hat ohne hierüber Meldung zu erstatten, so hat die Zentralstelle eine mühsame Aibeit ganz umsonst geleistet.

Die Kontrolle der Zentralstelle über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften durch die kantonalen Behörden hat sich als durchaus notwendig erwiesen. Sie wird auch weiterhin bestehen müssen, wenigstens so lange, als eine gewissenhafte und genaue Fremdenkontrolle im Landesinteresse erwünscht ist.

Die Kantone und Gemeinden begrüssen die Zentralstelle fast vegelmässig in · komplizierten Angelegenheiten, aus denen sie sich nicht zurecht zu finden
vermögen. Um mit den Kantonen und Gemeinden besser Fühlung nehmen zu können, wird seit Jahresbeginn von der Zentralstelle durch Vermittlung der Redaktion des schweizerischen Polizeianzeigers ein Beiblatt ,,Bekanntmachungen

100

betreffend die Fremdenpolizei" herausgegeben. Die Beilage enthält nebst Ausschreibungen zur Ausforschung des Aufenthalts zwecks Ausschaltung, Publikationen von Passverlusten und Grenzsperreverfügungen auch allgemeine Bekanntmachungen der Zentralstelle.

Es will damit neben der Erläuterung gesetzlicher Bestimmungen an Hand praktischer Fälle eine grössere Einheitlichkeit und Straffheit in der Anwendung fremdenpolizeilicher Vorschriften erzielt werden. Damit hofft man, den kantonalen und Gemeindebehörden ihre Arbeiten in grossem Umfange erleichtern zu können, was aber andererseits nur geschehen kann, wenn die betreffenden Behörden diesen Publikationen die nötige Beachtung schenken. Die Beilage erscheint wöchentlich zweimal. Die Zukunft wird lehren, wie weit sich die Erwartungen, die in dieses amtliche Publikatiousorgan gesetzt werden, erfüllen.

K o n t r o l l e im I n l a n d . Die Kontrolle im Inland arbeitet im engen Zusammenhang mit der Grenzkontrolle; von deren Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeil hängt die Inlandskontrolle in erster Linie ab. Es darf bemerkt werden, dass ausser der genferischen und bündnerischen Grenze, den Grenzabschnitten in der Ajoie und beim Rafzerfeld, die Kontrolle an der Grenze streng gehandhabt wird. Nichtsdestoweniger muss damit gerechnet werden, dass die Grenze täglich von einer Anzahl Ausländer unbefugter Weise überschritten wird. In diesen Fällen ist allein eine intensive Kontrolle im Inland, ausgeübt durch die kantonalen, hauptsächlich aber durch die kommunalen .Fremdenpolizeibehörden im Stande, die unberechtigt sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer unter Bestrafung wieder über die Grenze abzuschieben.

Leider fehlt es in dieser Hinsicht noch sehr an der Zuverlässigkeit, der betreffenden Amtsorgane und es gibt immer noch Hunderte von Ausländern, die sich durch Versteckthalten und steten Domizilwechsel der Kontrolle entziehen.

Diesem Mangel könnte wenigstens zum Teil dadurch abgeholfen werden, dass von Beamten der Zentralstelle oder von den kantonalen Behörden regelmässige Inspektionen vorgenommen würden.

Diese Inspektionen hätten sich in der Hauptsache auf die Überprüfung der Fremdenkontrolle, zu welcher die Gemeinden und die Hotels und Pensionen verpflichtet sind, zu erstrecken.

Durch derartige Inspektionen würde der Fahndungsdienst der Zentralstelle
bedeutend erleichtert und beschleunigt. Täglich werden ungefähr hundertfünfzig Fälle von Nichtausgereisten behandelt. In vielen Fällen lässt sich der Aufenthaltsort solcher Nichtausgereisten auf keine andere Art feststellen als durch Aussehreibung im Bei-'

101

blatt des schweizerischen Polizeianzeigers und im ,,Zellertt (Schweizerisches Fahndungsregister).

Dank des neuen Rapportsystems der Grenzpolizei (Meldefichon für jeden einzelnen Passanten statt lange Passantenlisten"), welches seit 1. Dezember vorigen Jahres zur Anwendung gelangt ist, wird die Zentralstelle innerhalb kürzester Frist (3--5 Tage) von der Nichtausreise eines Ausländers in Kenntnis gesetzt. Die Nachforschungen nach dessen Verbleib kann daher ohne grosses Zeitversäumnis einsetzen, im Gegensatz zum frühern Rapportsystem, das seiner Kompliziertheit wegen fallen gelassen werden musste.

Sobald der Aufenthaltsort eines unberechtigt in der Schweiz sich aufhaltenden Ausländers eruiert werden kann, wird ein kurzbefristeter Ausreisetermin festgesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der polizeilichen Ausschaffung im Nichtbefolgungsfalle. Ausserdem wird bei den zuständigen kantonalen Behörden Strafantrag auf Grund von Art. 21 der Verordnung gestellt. Die Zentralstelle beauftragt jeweilen die Kantone mit der Ausschaffung von Ausländern, welchen der Aufenthalt (Niederlassung oder vorübergehender Aufenthalt) von der Zentralstelle nicht bewilligt wird, oder welchen der Aufenthalt in der Schweiz in Anwendung von Art. 9 der Verordnung entzogen worden ist.

Sie verhängt ferner, in der Regel im Auftrag verschiedener Amtsstellen, die Grenzsperre über verdächtige und beanstandete Ausländer.

Die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate erhalten von den Ausschreibungen, Ausschaffungen, Grenzsperreverfügungen und Publikationen über Passverluste durch das Beiblatt des schweizerischen Polizeianzeigers Kenntnis.

Was die wirtschaftlich verdächtigen Ausländer (Schieber, Wucherer, Schmuggler, Handelsspione) betrifft, so wurde mit dem eidgenössischen Volkswirtschafts-Departement (Sektion für Ausfuhr) und mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ein Abkommen getroffen, das eine wirksame Kontrolle dieser für die Schweiz unerwünschten Elemente garantiert. In der Regel wird erst nach Anhörung der kantonalen Amtsstellen gegen diese Ausländer vorgegangen. Die Verfügungen der Zentralstelle beschränken sich hierbei auf Entzug der Aufenthaltsbewilligung, bezw. Grenzsperre.

Entsprechend einem Entscheid des Departements verzichtet die Zentralstelle auf die Kontrolle der in der Schweiz sich aufhaltenden ausländischen
Fürstlichkeiten, sowie ihres Gefolges.

B e h a n d l u n g v o n B u s s e n f ä l l e n . D i e hauptsächlichsten Bussenfälle, welche von der Zentralstelle behandelt werden, betreffen

102

die Rapporte der Grenzübergangsstellen über abgenommene Deposita. Ferner die Bückforderungsgesuche der Deponenten und Damnifikaten.

Die Rapporte werden an Hand unserer Dossiers geprüft und wenn sich aus den Akten ergibt, dass eine Widerhandlung in Frage steht, werden sie 'der Fremdenpolizeibehörde desjenigen Kantons überwiesen, in welchem die Widerhandlung begangen wurde. Diese Behörde wird zugleich ersucht, bei der zur Beurteilung der betreffenden Bussenangelegenheit zuständigen Gerichtsbehörde Strafantrag zu stellen und der Zentralstelle sowie dem Beklagten nach Fällung des Urteils einen Urteilsauszug zukommen zu lassen.

Gemäss Art. 24 Absatz 2 der Verordnung fallen die Polizeibussen je zur Hälfte an die Kantone und an den Bund. Die Buchhaltung der Zentralstelle verwaltet die eingehenden Deposita, bis die kantonalen Urteilssprüche gefällt sind, worauf nach Zustellung der Urteilsauszüge die Abrechnung erfolgt.

6. Militärentlassene.

Im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen über die Fremdenpolizei blieb das Verfahren über die entlassenen Wehrmänner der kriegführenden Staaten während des ganzen Jahres 1919 dasselbe, wie es vom Bundesrat am 10. und 26. November 1918 nach dem Waffenstillstand geschlossen worden war.

Infolge des langen Zeitraums, der allmählich zwischen der Entlassung der Wehrmänner und ihrer Einreise in die Schweiz verflossen war, erschien für diese Kategorie von Einreisenden obligatorische Quarantäne nicht mehr in allen Fällen so notwendig wie nach Beendigung des Krieges. Der Bundesrat beschloß deshalb in seiner Sitzung vom 17. November 1919, daß Stabsoffiziere von der Quarantänepflicht befreit seien, andere Heeresangehörige ebenfalls, sofern sie vor dem 1. April aus ihrem Truppenteil entlassen worden sind. Leider entziehen sich die einreisenden französischen Demobilisierten bei ihrer Rückkehr in die westschweizerischen Kantone zum großen Teil der eidg. Kontrolle.

Für die Arbeitslast der Abteilung M der Zentralstelle erwies sich der Umstand äußerst günstig, daß die Demobilmachung der Entente-Länder erst einsetzte, nachdem diejenige der Zentralstaaten schon beinahe vollendet war.

103

7. Verschiedenes.

A. Abkommen mit Frankreich zur Einführung eines Spezialvisuma. Am 20. Dezember 1919 trat ein Abkommen zwischen der schweizerischen und der französischen Regierung in Kraft, welches für Angehörige dieser Staaten ein Spezialvisum einführte, das zu einer unbeschränkten Anzahl von Hin- und Herreisen zwischen der Schweiz und Frankreich berechtigt. Mit Ermächtigung der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei erteilen die schweizerische Gesandtschaft in Paris, sowie die schweizerischen Konsulate in Frankreich den in ihren Konsularbezirken wohnhaften französischen Staatsangehörigen dieses Spezialvisum auf die Dauer eines Jahres. Die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz dauert für den Inhaber des Spezialvisums 3 Monate vom Datum jeder Einreise an gerechnet, sofern die Gültigkeitsdauer des Visums diesen Zeitraum nicht einschränkt. Franzosen, die in der Schweiz niedergelassen sind, können das Spezialvisum von der Zentralstelle in Bern erhalten. Analoge Vergünstigungen genießen die Schweizer, die nach Frankreich reisen wollen.

B. Hilfsaktionen.

Die Verordnung vom 17. November 1919 bestimmt in Art. 7d, daß die Erteilung von Einreisebewilligungen und demnach auch die Aufenthaltsverlängerung für Ferienkinder und Sammeltransporte jeder Art nach wie vor der Zentralstelle zustehen.

1. D e u t c h e und O e s t e r r e i c h i s c h e F e r i e n k i n d e r . Die privaten Hilfsaktionen, die sich zum Ziele gesetzt haben, Kinder der kriegführenden Länder zur Erholung in der Schweiz unterzubringen, unterstehen in ihrer Arbeit, soweit die Einreisebewilligung und die Kontrolle im Inland in Betracht kommt, der Aufsicht der Zentralstelle für Fremdenpolizei.

Während des Jahres 1919 wurden in der Schweiz 20,534 deutsche und 23,593 österreichische Kinder untergebracht. Durchschnittlich bleiben diese Kinder 6--8 Wochen in der Schweiz.

Aufenthaltsverlängerungeh wurden von der Zentralstelle nur in außerordentlichen Fällen gewährt.

2. W i e n e r s t u d e n t e n . Die von den schweizerischen Hochschulen veranstaltete Hilfsaktion für die Wienerstudenten wurde von der Zentralstelle besonders strengen Bedingungen unterworfen, da die Gefahr nahe lag, daß unter der großen Zahl der einreisenden jungen Leute sich politisch unerwünschte Elemente einschleichen könnten. Mit der ersten Aktion reisten Ende August bis Mitte September 414 Studierende ein, denen ein 6--8 wöchiger Ferienaufenthalt bewilligt worden war.

104

Da von Anfang an die Erfahrung gemacht wurde, daß einzelne von diesen Studenten um jeden Preis in der Schweiz zu bleiben suchten, indem sie für geringen Entgelt Stellungen annahmen, wurde für spätere Aktionen die Bedingung aufgestellt, daß die Studierenden einen Revers unterzeichnen müssen, wonach sie sich verpflichten, in der Schweiz keinerlei Stellung anzunehmen.

C. Interniertenwesen. Die Spezialfragen, welche die in der Schweiz internierten Kriegs- und Zivilgefangenen, deren Aufenthalt in der Schweiz, Heimtransport und Wiedereinreise betrafen, wurden vom Sekretariat der Zentralstelle bearbeitet. Der Abtransport der letzten 3000 deutschen Internierten, die sich im Sommer 1919 noch in der Schweiz befanden, gab Anlass zu zahlreichen Eingaben an die Zentralstelle, um zu erreichen, dass einzelne von diesen Internierten, die während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz Beziehungen zu unserem Lande angeknüpft hatten, ein verlängerter Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt werde.

Um eine Überflutung mit Gesuchen zu vermeiden wurde jedoch allen Militärinternierten mitgeteilt, dass sie ausnahmslos die Schweiz zu verlassen hätten und im Ausland die Erledigung ihrer Gesuche abwarten müssten.

Eine einzige Ausnahme .wurde für 133 deutsche Militärinternierte gemacht, die als schwer tuberkulös in Davos auf Kosten der deutschen Gesandtschaft untergebracht wurden.

Was die Zivilinternierten betrifft, so konnten diese, weil viel weniger zahlreich, weniger streng behandelt werden. Da sich unter ihnen zahlreiche tüchtige Arbeiter und solche Leute befanden, die nach dem Kriege ihre Existenz in den Entente-Ländern wieder aufzunehmen wünschten und ihre Beziehungen zum Mutterland gänzlich verloren hatten, wurden verhältnismässig viele Aufenthaltsverlängerungen bewilligt.

D. Slawische Rückwanderer aus Amerika. Eines der schwierigsten Probleme, welches die Zentralstelle für Fremdenpolizei gemeinsam mit dem Politischen Departement, der Transportsektion und der Nachrichtensektion des Armeestabes seit letzten Sommer beschäftigte, war dasjenige der Rückwanderung von Slaven aus Amerika, die zu 100,000en bestrebt sind, ihre Heimatstaaten wieder aufzusuchen. Es handelt sich hauptsächlich um Polen, Tschechoslovaken und Serben, in zweiter Linie um Slovenen, Rumänen und Ungaren. Aus politischen Gründen war es
einem grossen Teil dieser Rückwanderer unmöglich, auf dem Wege über das Mittelländische Meer in ihre Heimat zu gelangen, weshalb sie die Route durch Frankreich und die Schweiz einschlugen. Neben

105 den grossen Transporten, die anfangs August in Antwerpen, Le Havre und Marseille einzutreffen begannen, und unter der Kontrolle der Transportsektion des Militärdepartements in geschlossenen Zügen durch die Schweiz geführt wurden, kamen seit dieser Zeit über sämtliche Grenzstellen an unserer Westgrenze kleinere Gruppen (50--200 Mann) Rückwanderer in unser Land, die meist ein Durchreisevisum ohne Aufenthalt besassen und trotzdem in Bern oder in Zürich tagelang auf das österreichische Visum warten mussten. , Die Lage wurde besonders kritisch, als Ende August die Verkehrsschwierigkeiten in Oesterreich derart überhand nahmen, dass die Oesterreicher sich weigerten, grössere Transporte von Rückwanderern zu übernehmen. Damit fanden die Massen, die im Westen der Schweiz hereinkamen, im Osten geschlossene Türen und trieben sich die längste Zeit unkontrolliert und oft mittellos in unserem Lande herum. Auf Grund dieser Situation beschlossen die beteiligten schweizerischen Amtsstellen am 25. September auf diplomatischem Wege von Polen, Serbien und der Tschechoslovakei Zusicherungen zu verlangen, wonach diese sich jverpflichten sollen, an Oesterreich für den Weitertransport der Rückwanderer die erforderlichen Kohlen und Verkehrsmittel zu liefern. Die Lage verbesserte sich aber keineswegs, sodass angesichts der Unmöglichkeit der Weiterleitung dieser Transporte durch Oesterreich die Zentralstelle die schweizerischen Vertretungen in Nordamerika, in Frankreich und in Antwerpen anwies, keine Durchreisevisa mehr an diese Rückwanderer zu erteilen. Gleichzeitig wurde beschlossen, einen eidgenössischen Spezialkommissär nach Delle zu delegieren, um dort die ankommenden Rückwanderer in Lagern zu sammeln, ihre Durchreise durch die Schweiz zu überwachen und bei bestehender Möglichkeit der Weiterreise durch Oesterreich Transporte zu organisieren. Alle Transporte, die sich unterwegs befanden, wurden nach Delle geleitet, wo sie nunmehr einheitlich kontrolliert werden konnten. Seitdem wurde die grösste Gefahr der Ueberschwemmung der Schweiz durch diese Elemente vermieden.

Seitens der beteiligten slavischen Staaten wurde mit Ausnahme Polens, das einige Tonnen Kohlen lieferte, sozusagen nichts getan um die Beförderung der Rückwanderer zu erleichtern. Aus rein menschlichen Rücksichten übernahm es die Transportsektion, die in
Delle wartenden Massen weiter zu befördern und hat bis Ende 1919 mit schweizerischer Kohle und schweizerischem Wagenmaterial 8 Züge nach dem Osten befördert. Die Gesamtzahl der Rückwanderer, die im Berichtsjahr die Schweiz passierten, beträgt zwischen 20000 und 30000.

106

IV. Bundesanwaltschaft.

A. Bnndesstrafrecht.

a. Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

1. G e f ä h r d u n g des B i s e n b a h n - , T r a m w a y - , P o s t - und D a m p f s c h i f f v e r k e h r s (Art. 67, abgeändert durch Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902).

Im Jahre 1919 kamen zur Behandlung: 198 Gefährdungen des Eisenbahnverkehrs; 101 .

,, Tramway verkehrs ; fl 8 ,, ,, Dampfschiffverkehrs ; l Gefährdung ,, Postverkehrs.

Zusammen 308, zerfallend in : 67 a b s i c h t l i c h e G e f ä h r d u n g e n , wie; Legen von Gegenständen auf das Geleise (21), Steinwürfe (37), Schiessen gegen einen Zug (1), Bahnbeschädigung (8).

241 f a h r l ä s s i g e G e f ä h r d u n g e n , wie: Zusammeustösse (59), Entgleisungen (24), Zusammenstoss mit Fuhrwerken (126), Verletzungen von. Fahrgästen und Bahnpersonal (16), Entlaufen von Wagen (4), Vieh auf dem Geleise (2), Gegenstände auf dem Geleise (7), unbefugtes Manipulieren an Bahneinrichtungen (3).

Hiervon wurden den Kantonen zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen 50 Fälle absichtlicher und 123 Fälle fahrlässiger Gefährdungen, während in den übrigen Fällen das Justiz- und Polizeidepartement von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen Fehlens des Straftetbestandes Umgang nahm.

Ferner wurden an die Gerichte gewiesen: 2. W e g e n A m t s d e l i k t e n , begangen d u r c h Posta n g e s t e l l t e (Art. 54, resp. 61 und 53 f) 21 Fälle.

3. Ein Posthalter wurde den kantonalen Gerichten überwiesen wegen Verletzung des Postgeheimnisses und fortgesetzten Unterschlagungen, wobei nach Art. 58 des Bundesstrafrechtes der Umstand erschwerend in Betracht fiel, dass er die Unterschlagungen in amtlicher Stellung gegen den Bund verübt hatte.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Angeklagten in drei Fällen wegen Amtspflichtverletzung, sprach ihn dagegen von

107

den Hauptanklagepunkten, der fortgesetzten Unterschlagung und der Verletzung des Postgeheimnisses, frei. Dabei überband das Gericht in Anwendung kantonaler Bestimmungen über die Kostenpflicht des privaten Anzeigers einen Viertel der Gesamtkosten dem Bundesfiskus, da die Anzeige ,,etwas leichtsinnig" erfolgt sei.

Das Departement ergriff gegen dieses Urteil, vornehmlich im Hinblick auf die Begründung des Kostenspruches, die Berufung an die kantonale Appellationsinstanz, in der Meinung, es könne nicht zugelassen werden, dass die Eidgenossenschaft im Sinne des kantonalen Rechts schlechthin einem privaten Anzeiger gleichgestellt werde. Die Appellationsinstanz änderte das angefochtene Urteil wesentlich ab und hielt dafür, es könne von einer leichtsinnigen, übertriebenen Anzeige keine Rede sein, indem das Strafverfahren die dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfenen Machenschaften in der Hauptsache bestätigt habe.

4. W e g e n A m t s d e l i k t e n , b e g a n g e n durch andere e i d g e n ö s s i s c h e B e a m t e und A n g e s t e l l t e (Art. 53, 56) 11 Fälle.

5. Bin ehemaliger Angestellter des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, dem während seiner Anstellungszeit gewisse Ausfuhrgesuche durch die Hände gingen, schrieb sich die wichtigsten ausländischen Bezüger verschiedener Waren auf und stellte sie zu Hause nach Produzentengruppen zu Kundenlisten zusammen. Nach seiner Entlassung betätigte er sich mit Geschäfts Vermittlungen und bot mehreren Interessenten von diesen Kundenlisten an. Mehrere Firmen brachten deshalb bei den Bundesbehörden Klagen an.

Das Departement überwies den Fall, der grundsätzlicher Natur ist, den bernischen Gerichten zwecks Verfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 53, lit. c, und Amtspflichtverletzung nach Art. 53, lit. f, BStR. Dem Angeklagten waren bei seinem Amtsantritt die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes und des Bundesstrafrechtes über Amtsdelikte bekanntgegeben worden. Er wusste, dass er die ihm anvertrauten Akten geheim zu halten hatte. Durch das Herstellen der Kundenlisten und ihre Preisgabe an Interessenten verletzte er sein Amtsgeheimnis, das nicht nur das Staats-, sondern auch das Privatgeheimnis umfasst, das dem Beamten oder Angestellten in seiner amtlichen Stellung anvertraut wurde. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt über die Amtszeit hinaus bestehen. In

108

der Anfertigung von Kundenlisten während der Amtszeit liegt jedenfalls eine Amtspflichtverletzung nach Art. 53, lit. f, BStR.

Der urteilende Richter übernahm diese Erwägungen und sprach den Angeklagten im Sinne des Vorhergehenden schuldig.

6. Ein kantonales Obergericht, das einen Güterarbeiter der S. B. B. schuldig sprach des wiederholten ausgezeichneten Diebstahls in Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher Amtspflichtverletzung, hielt dafür, dem Antrage der Verteidigung auf Gewährung der bedingten Verurteilung nach kantonalem Recht könne nicht entsprochen werden. Nach dem kantonalen Strafgesetzbuch und Art. 33 des Bundesstrafrechtes habe in einem Falle von Idealkonkurrenz die Strafe des schwersten der durch die Tat begangenen Delikte angewendet und die übrigen als Schärfungsgründe berücksichtigt zu werden. Für die verschiedenen Delikte werde demnach eine einheitliche Gesamtstrafe ausgefällt und nicht etwa für jedes eine gesonderte Strafe. Diese Gesamtstrafe habe in derartigen Fällen sowohl dem bundesrechtlichen wie dem kantonalrechtlichen Strafanspruch zu genügen. Soweit aber eine bundesrechtliche Strafe in Betracht komme, dürfe Strafaufschub nach kantonalem Recht nicht stattfinden, weshalb auch eine derartige Gesamtstrafe nicht aufgeschoben werden könne. Die Gerichtsbehörde trat daher auf die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen der bedingten Verurteilung gegeben seien, gar nicht ein.

Da es sich um die Anwendung eines kantonalen Rechtsinstitutes handelte, nahmen wir zu der Angelegenheit nicht weiter Stellung. Im allgemeinen beobachten wir, dass die Kantone aus naheliegenden Gründen versuchen, in derartigen Konkurrenzfällen ihre kantonalen Bestimmungen über bedingte Verurteilung möglichst auch auf die Tatbestände des eidgenössischen Rechtes auszudehnen. Es geschah dies im Berichtsjahr in einigen wenigen Fällen positivrecbtlich zu weitgehend.

In dem hiervor wiedergegebenen Falle, dem Vergehen des kantonalen Strafrechtes als schwerste zugrunde lagen, hätte dagegen unseres Erachtens die bedingte Verurteilung nach kantonalem Recht grundsätzlich zur Anwendung gelangen können.

"Wir nehmen in dieser Hinsicht Bezug auf das Kreissehreiben des Bundesrates vom 21. Mai 1909, das sich über das Vorgehen bei Konkurrenz eidgenössischen und kantonalen Strafrechts näher ausspricht (Bundesbl. 1909, III, 707).

7. Mit Bedauern muss hier auf die Zunahme der Bes t e c h u n g s f ä l l e hingewiesen werden. Während bis zum Jahre

109 1916 kein einziger Bestechungsfall in der Bundesverwaltung bekannt wurde, müssen seit dem Falle Milhlemann jedes Jahr mehrere Beamte, hauptsächlich solche der ausserordentlichen Verwaltung sowie Drittpersonen den Gerichten überwiesen werden.

Am 30. Januar 1919 verurteilte das Bundesstrafgericht den Industriellen Jules Bloch zu 8 Monaten Gefängnis und Fr. 10,000.-- Busse und den gewesenen Delegierten der eidgenössischen Steuerverwaltung Julien Junod zu 8 Monaten Gefängnis und Fr. 2000.-- Busse. Bloch, der durch Munitionslieferungen nach Frankreich innert kurzer Zeit ein grosses Vermögen erwarb, wusste seinen Jugendfreund durch Bezahlung von Geldsummen im Gesamtbetrage von Fr. 36,000. --dazu zu bestimmen, dass er ihm bei der Steuerhinterziehung zum Nachteil der Eidgenossenschaft behülflich war. Ein grosser Teil der Bestechungsgelder konnte beschlagnahmt werden. Im Falle Teuber und Konsorten Hessen sich-Beamte der Alkohol Verwaltung durch Auszahlung von Provisionen bestimmen, einzelne Likörfabrikanten in der Weise zu bevorzugen, dass ihnen Alkohol über das ihnen zukommende Kontingent hinaus verkauft wurde. Dieser Straffall ist noch bei den bernischen Gerichten hängig. Zwei St. Galler Kaufleute trafen mit Angestellten der S. S. S. die Vereinbarung, dass diese ihnen gegen Entgelt Auskunft über die in Aussicht stehenden Verordnungen und Verfügungen auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft geben sollten. Da es sich nicht um Bundesbeamte handelte, konnten sie nicht wegen Bestechung verfolgt werden, dagegen wurden sie disziplinarisch bestraft. Von der Anklage auf Bestechungsversuch wurden die Kaufleute freigesprochen, weil das Gericht annahm, dass der Versuch der aktiven Bestechung nicht strafbar sei, da das Gesetz den Dritten, der dem Beamten Geschenke gibt, nur als ,,Mitschuldigen1^ am Vergehen des Beamten bestrafe. -- Mehrere Angestellte der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei wurden dem Bundesstrafgericht überwiesen, weil sie, in Ausnutzung der auf dieser Amtsstelle wegen Arbeitsüberlastung und mangelnder Kontrolle bestehenden Unordnung, Fälschungen und kantonale Eigentumsvergehen begingen und Anstalten trafen, einen Einreisepetenten gegen Gratifikation zu bevorzugen. Das Bundesstrafgericht verneinte in seinem Entscheide vom 24. Februar 1920 das Vorliegen eines Bestechungsversuchs,
verurteilte aber zwei Angeklagte wegen Fälschung, Amtspflichtverletzung und Unterschlagung zu 4 Monaten Gefängnis und Fr. 100.-- Busse. Einem einzig wegen Unterschlagung verurteilten Angeklagten wurde mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter die Strafe von 3 Monaten Korrektionshaus bedingt erlassen.

110

Wir sind uns bewusst, dass das Vertrauen des Volkes in die Unparteilichkeit und Reinheit der Amtsführung durch die Hingabe und Annahme von Bestechungsgeldern und Geschenken schwer erschüttert wird und werden alle Fehlbaren mit unnachsichtlicher Strenge verfolgen.

8. W e g e n F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61 in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrollwesen) 37 Fälle.

9. Wegen Ü b e r t r e t u n g der L a n d e s v e r w e i s u n g (Art. 63) 5 Fälle.

10. W e g e n unbefugter Teilnahme an W a h l v e r h a n d l u n g e n (Art. 49 in Verbindung mit dem Bundesgesetz betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872) l Fall.

Anlässlich einer eidgenössischen Verfassungsabstimmung ersuchte ein Stimmberechtigter einen andern um Überlassung der nicht benutzten Zutrittskarte, da er seine eigene verloren habe.

In der Folge wurde jedoch der Träger der fremden Karte von einem Mitglied des Wahlausschusses erkannt und die Abgabe der Stimmformulare verweigert. Auf Anfrage hatten wir uns über die in Betracht kommenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu äussern : Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 finden Verfassungsabstimmungen statt mittels schriftlicher und geheimer Stimmabgabe. Stellvertretung ist untersagt. Wille des Gesetzes ist demnach, dass jeder Stimmberechtigte die Stimmabgabe persönlich vornimmt. Darüber und über seine Stimmberechtigung kann sieh der einzelne dem Ausschuss gegenüber nur mit der auf seinen Namen lautenden Zutrittskarte ausweisen. Die Erlangung von Stimm- und Wahlformularen, die Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung mit einer andern als der eigenen Zutrittskarte ist deshalb als Übertretung des Bundosgesetzes vom 19. Juli 1872 zu betrachten und laut Art. 44 dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtes zu bestrafen.

Auch der Versuch ist strafbar. Zu Art. 49, lit. d, missverständlich lautend : ,,Wer unbefugter Weise an einer solchen Wahl oder an d e r e n V e r h a n d l u n g teilnimmt", bemerkten wir: Der französische und italienische Text lauten richtig : ,,Celui qui, sans en avoir le droit, prend part à une élection ou à une a u t r e opération"; ,,Chi senza diritto prende parte ad una tale elezione o ad un' a l t r a opeiazione". Der deutsche Text des E n t w u r f e s zum Bundesstrafrecht lautet überdies als damaliger

Ili Art. 49, lit. a : ,,Wer unbefugter Weise an einer gemäss der Bundesgesetzgebung stattfindenden Wahl oder a n d e r n Verhandlung teilnimmt". Demgegenüber muss die nunmehrige, unbefriedigende Fassung des deutschen Gesetzestextes auf einem Druckfehler oder Redaktionsversehen beruhen.

Das urteilende Gericht hielt dafür, Art. 49, lit. d bedrohe mit Strafe nur unbefugte Teilnahme an einer .Wahl, nicht aber an einer Abstimmung. Auf Grund der deutlichen Verweisung des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 auf die Strafbestimmungen des Bundesstrafrechtes nahm aber das Gericht keinen Anstand, Art. 49, lit. d extensiv auch auf Abstimmungen auszudehnen. Dementsprechend wurde der Träger der fremden Zutrittskarte wegen versuchter unbefugter Teilnahme an einer Wahlverhandlung mit Fr. 50.--, der Dritte, der die Karte abgegeben hatte, als Gehülfe mit Fr. 20.-- gebüsst.

b. Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902.

11. Wegen B e s c h ä d i g u n g und S t ö r u n g e l e k t r i s c h e r A n l a g e n 67 Fälle.

c. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht d. d. 12. April 1894 (Sprengstoffgesetz).

12. W e g e n S p r e n g s t o f f v e r b r e c h e n 6 Fälle.

13. Die durch Beschluss des Bundesrates vom 12. November 1918 eingeleitete Untersuchung w e g e n V e r b r e c h e n s gegen, die innere und äussere Sicherheit des Landes (Art. 36 f. und 45 f. BStR) wurde am Schluss des Berichtsjahres zu Ende geführt. Da ein Teil der Schlussberichte der Untersuchungsrichter und der Bericht der Bundesanwaltschaft an den Bundesrat erst zu Beginn des laufenden Jahres erstattet werden konnte und der Entscheid des Bundesrates zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes noch ausstand, kann das Ergebnis erst später mitgeteilt werden, sei es im Geschäftsbericht über das laufende Jahr, sei es in einem besonderen Berichte.

Die Untersuchung betreffend die g e w a l t s a m e B e f r e i u n g des auf Befehl der Heerespolizei und des eidgenössischen Untersuchungsrichters Bickel verhafteten Arbeitersekretärs Konrad Wyss ia Zürich (Art. 50 BStR), begangen am Abend des 13. Juni 1919, wurde im Laufe des Berichtsjahres abgeschlossen und ist

112 gegenwärtig beim Bundesstrafgericht hängig. Eine mehrere Tausende zählende Menge begab sich nach aufhetzenden Reden von Trostel, Küng, Hitz und Bruggmann vom Münsterhof, wo eine Feier zum Gedächtnis an Rosa Luxemburg stattgefunden hatte, nach dem Bezirksgebäude, wo sofort ein Steinhagel gegen die Fenster des Gebäudes einsetzte und mehrere Teilnehmer mit Pickeln und einer Stange das Tor zum Gefängnishof aufsprengten und die Fensterladen der Wohnung des Gefangenenwartes zertrümmerten. Im Gefängnishof wurde ein Heuhaufen angezündet und bei einer Eingangstür wurden mehrere Sprengpatronen zur Explosion gebracht, so dass die Türe zertrümmert wurde. Aus der Menge wurde gegen das Gebäude geschossen. Vor der Erstürmung des Gefängnisses konnte noch eine kleine Abteilung der Kantonspolizei ins Gebäude gebracht werden, die es gegen die anstürmende Menge verteidigte. Auf Weisung des Untersuchungsrichters wurde der Gefangene entlassen, nachdem er sich überzeugt hatte, dass sich die Gefangenen, das Gebäude und die Polizei in grosser Gefahr befanden, die durch die anwesende Polizeimacht nicht abgewendet werden konnte. Die Nachforschung nach den Tätern ist dadurch erschwert worden, dass der Polizeivorstand Traber, der im Demonstrationszuge mitmarschierte, der städtischen Polizei den Befehl zum Abbau gab, wofür er wegen Amtspflichtverletzung zu 6 Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse verurteilt wurde, so dass während der Aktion keine Polizeiorgane zur Feststellung der Teilnehmer auf dem Platze waren. Der Gesamtschaden belief sich auf Fr. 12,000.--.

Viele Personen wurden schwer verletzt und mehrere getötet.

Diese revolutionäre Massenaktion hat in der ganzen Schweiz eine grosse Entrüstung hervorgerufen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich traf die zum Schütze der Rechtsordnung nötigen Massnahmen. Traber wurde als Polizeivorstand ersetzt.

14. Im Berichtsjahre ist die grosse Untersuchung gegen B e r t o n i u n d K o n s o r t e n w e g e n S p r e n g sto ff v e r b r e c h e n und N e u t r a l i t ä t s v e r l e t z u n g (zweiter Zürcher Bombenprozess) zu Ende geführt und durch das Bundesstrafgericht beurteilt worden. Im Mai 1915 beauftragte die terroristische Dienstabteilung des grossen deutschen Generalstabes die indischen Anarchisten Chattopadhyaya und Hafis, mit Anarchisten in der Schweiz in Verbindung
zu treten, um in Italien zwecks Beendigung des Krieges Gewalttaten zu begehen. Hafis setzte sich mit dem extremen Anarchisten Cavadini in Verbindung, der sich bereit erklärte, Sprengstoffe, Waffen und Geld zum. genannten Zwecke entgegenzunehmen. In der ersten Hälfte Juli

113 1915 wurde nach Zürich eine Kiste gebracht, die folgendes Sprengmaterial enthielt : eine grosse Menge Sprengbüchsen (Minen) und prismatische Sprengkörper, viele Handgranaten mit Holzstiel, mehrere kugelförmige Handgranaten aus GUSS, alles mit Sprengladung, Hunderte von Sprengkapseln, eine Menge Zündschnüre, ein Voltmeter, mehrere Uhrenzünder, einen Induktionsapparat für elektrische Fernzündung, in der Hauptsache deutsches Heeresmaterial. Die Kiste enthielt ausserdem Fläschchen mit Giftstoffen und Bakterien. Dieses Material wurde in der Zeit vom Juni 1916 bis Dezember 1917 in die Wohnung des Anarchisten Brigo Marino gebracht, nachdem es vorher hintereinander an drei verschiedenen Orten aufbewahrt worden.war. Im November 1915 nahm der Anarchist Torriani einen Teil des Giftes nach Italien mit, um es dort zur Verbreitung von Epidemien in den Kavallerieremonten zu verwenden. Cavadini, Brigo, Weil und andere in die Sache eingeweihte Anarchisten kamen überein, das Sprengmaterial, die Giftstoffe und Bakterien nicht mehr zu den von den deutschen Agenten bestimmten Zwecken in Italien zu verwenden, sondern zur Benutzung bei der nächsten Revolution in der Schweiz, Deutschland oder Italien aufzubewahren.

Das Material · wurde durch Ankauf einer grossen Menge Pistolen mit Munition vermehrt. Cavadini reiste mit Teilen dieses Sprengmaterials in der ganzen Schweiz, herum, um andere Anarchisten in der Handhabung der Minen und Handgranaten zu unterrichten Die Pistolen wurden unter die Gesinnungsgenossen verteilt, auch Bertoni, der von dem Sprengstofflager in Zürich Kenntnis hatte, erhielt eine grössere Anzahl. Ende 1916 oder Anfang 1917 suchten Cavadini und Weil sich Handgranaten nach französischem Muster zu verschaffen und traten durch die Vermittlung des Noverraz mit dem Feuerwerker Crétin in Genf zwecks Herstellung des Sprengstoffs in Beziehung. Bertoni bezahlte in seinem Zimmer dem Crétin einen Betrag von Fr. 2500.-- als Anzahlung.

Weil brachte verschiedene Teile des Sprengmaterials in Zürich" als Muster nach Genf und liess dort Sprengkörper für Handgranaten giessen und nach der Fabrik Crétin bringen. Das Gericht konnte den Beweis dafür, dass Crétin den Auftrag ausgeführt hatte, nicht als erbracht annehmen. Die Beweisführung war dadurch, dass Crétin nach sechstägiger Haft Selbstmord beging, erschwert worden.
Diesem Verbrechen kam man erst auf die Spur, als die Zürcher Polizei am 20. April 1918 wegen der Unruhen vom November 1917 den Cavadini verhaftete, mehrere Haussuchungen vornahm und Brigo unter Mitwirkung seiner Geschwister das bei Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

8

114 ihm aufbewahrte Sprengmaterial an den beiden folgenden Tagen in der Limmat und im Lettenkanal versenkte, wo es am Morgen des 22. April entdeckt und bis zum 24. April gehoben wurde.

Cavadini nahm sich nach sechstägiger Haft, nachdem er ein teilweises Geständnis abgelegt hatte, das Leben. Eine grosse Zahl Anarchisten wurde in die Untersuchung einbezogen. Die Zweckbestimmung der Sprengstoffe und die Beziehungen der Anarchisten zu den deutschen Agenten wurden erst durch das Ende August abgelegte Geständnis des Briess klargestellt. In dieser Untersuchung wurde in Ergänzung des bereits im Oktober 1918 beurteilten Strafverfahrens gegen Andrei und Engelmann (Aufbewahrung von Sprengstoffen. Waffen, Munition und revolutionären Propagandaschriften im deutschen Generalkonsulat in Zürich zwecks Übermittlung nach Italien durch Anarchisten) festgestellt, dass auch die Agenten des terroristischen Dienstes des deutschen Generalstabes, Jores und Vengh, sowie der Anarchist Monanni an diesem Verbrechen beteiligt waren. -- Am 9. Oktober 1918 wurde in Seebach bei Zürich ein Fass ausgegraben, das mehrere mit Gamsit gefüllte Handgranaten, leere Sprengkörper und ein grosses Quantum Gamsit enthielt. Es handelte sich um den nämlichen Sprengstoff, der im Sommer 1917 beim Kraftwerk Stösselbach (Appenzell) entwendet wurde und auch in den Bomben enthalten war, die im November 1917 bei zwei Polizeiposten der Stadt Zürich gelegt worden waren. Durch den Angeklagten Brigo wurde verraten, dass die Kameraden des Cavadini in Oerlikon Bomben angefertigt, aber wegen Zwistigkeiten die weitere Durchführung des Planes aufgegeben haben. Ein Bürger meldete dem Untersuchungsrichter aus freien Stücken, aber aus begründeter Furcht vor der Nachstellung durch die Anarchisten gegen ZusicheruDg der Geheimhaltung seines Namens, dass er von dritter Seite vernommen habe, dass die Angehörigen der individualistischen Anarchistengruppe in Oerlikon die Täter seien. Da das Gericht diesen Indizienbeweis nicht als genügend annehmen konnte, wurden die betreffenden Angeklagten freigesprochen.

Einige von ihnen sind seither aus der Eidgenossenschaft ausgewiesen worden.

Das Bundesstrafgericht sprach gegenüber acht Angeklagten Zuchthausstrafen von 20 Monaten bis zu 4 Jahren aus. Bertoni wurde ohne Entschädigung freigesprochen, weil das Gericht den Beweis
für das Zusammenwirken mit den beiden Indiern und Cavadini für ungenügend hielt, weil ihm in bezug auf die Lagerung der Sprengstoffe in Zürich zu revolutionären Zwecken keine positive Handlung nachgewiesen werden konnte und weil er für

115 die erfolglos gebliebene Anstiftung des Crétin nicht bestraft werden könne, da das Bundesstrafrecht die Anstiftung im Gegensatz zur modernen Auffassung weder als selbständiges Verbrechen noch als Versuch auffasse, die auch dann strafbar wäre, wenn das Verbrechen, zu dem angestiftet worden ist, weder begangen noch zu begehen versucht worden ist. Das Gericht bemerkt zu dieser Freisprechung: ,,Im .vorliegenden Fallo ist es stossend, dass die im höchsten Grade antisoziale Tat, die Bertoni durch Anstiften des Crétin zur Herstellung von Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken begangen hat, einzig deshalb straflos bleiben muss, weil Crétin, entgegen dem Willen des Anstifters, den Auftrag, den er angenommen, nicht ausgeführt hat. Das geltende Recht, das das Gericht trotz seinen Unvollkommenheiten anzuwenden hat, erlaubt aber keine andere Lösung. Anders wäre es, wenn das Sprengstoflgesetz die blosse Anstiftung zur Herstellung von Sprengstoffen, unabhängig vom Erfolg dieser Anstiftung, als selbständiges Delikt auffassen würde, was aber nicht zutrifft. Diese Lücke des Gesetzes kommt deshalb dem Bertoni zustatten, so unbefriedigend dies auch erseheinen mag."

15. Am 6. September 1919 verurteilte das Bundesstrafgericht die Angeklagten K a r l S t r a s s e r , K a r l D ä t w y l e r , J a k o b B e r t s c h i und K a r l W i r z wegen Sprengstoffverbrechens im Sinne des Art. 3 des Sprengstoffgesetzes und wegen ausgezeichneten Diebstahls und Versuchs hierzu (Art. 131, 132, lit. a des Militärstrafgesetzbuches).

Um die Zeit des Generalstreiks vom November 1918 fanden zwischen Dätwjder, Bertschi, Mitglied der kommunistischen Partei Zürich, und Strasser, Aktuar des Holzarbeiterverbandes Zürich und Kassier der sozialdemokratischen Soldatenorganisation Zürich, Besprechungen über die Beschaffung von Sprengstoffen zur Bewaffnung revolutionärer Gruppen und zur Herbeiführung von Verkehrsstörungen statt. Am 21. November wurde aus einem Munitionsmagazin in Brugg eine grosse Zahl Sprengpatronen und elektrische Zünder entwendet, nachdem zwei Tage vorher ein Versuch missglückt war. Das Sprengmaterial wurde zuerst in die Wohnung des Bertschi nach Zürich und von dort in das Bureau des Holzarbeiterverbandes im Volkshaus Zürich verbracht, von wo es spurlos verschwand. Mit vier Sprengpatronen und vier Zündern wurden in
einer Höhle beim Bad Schinznach Sprengproben gemacht.

Die beiden Untersuchungen zeigen mit aller Deutlichkeit, dass in extremen Kreisen Mittel zum gewaltsamen Umsturz bereitgestellt wurden.

116

d. Gesetzgebung.

16. E i n f ü h r u n g der bedingten V e r u r t e i l u n g (Motion Petrig).

Der Bundesrat beschloss am 19. Dezember 1919 auf den Antrag des Departementes, es sei der Motion Petrig keine Folge zu geben.

Zur Begründung dieses Beschlusses ist in erster Linie zu erinnern an die Erledigung der früheren, gleichartigen Motion Thélin, der ebenfalls keine Folge gegeben wurde (Bundesbl. 1910, V, 4 ff., Nationalrat 3. Oktober, Ständerat 5. Dezember 1911).

Die Motion Petrig gab unter diesen Umständen einzig zu der Frage Anlass, ob zurzeit Grund bestehe, eine abweichende Stellung einzunehmen. Wir verneinten dies im Hinblick auf die inzwischen zur Vorlage an die Räte gelangten Strafgesetzentwürfe.

Da diese das Institut der bedingten Verurteilung aufgenommen haben, braucht sich der Bundesrat heute über das Grundsätzliche der Frage nicht mehr auszusprechen. Die Ablehnung, die bedingte Verurteilung durch einen Sondererlass vorauszunehmen, wurde schon anlässlich der Motion Thélin ausführlich begründet und die damaligen Ausführungen haben an Bedeutung nicht eingebüsst. Insbesondere können die auf dem Notverordnungsrecht beruhenden Erlasse, die in den letzten Jahren zahlreiche Verurteilungen zur Folge hatten, nicht ausschlaggebend sein, da der Abbau sich rasch vollzieht.

Bis zum Inkrafttreten der Entwürfe reicht die Möglichkeit der Begnadigung aus. Dies um so eher, weil Militärstrafsachen gegenüber der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1916 betreffend das Begnadigungsrecht (A. S. n. F. XXXII, 183) die bedingte Begnadigung eingeführt hat und nunmehr die Bundesversammlung auch- in Begnadigungssachen des bürgerlichen Strafrechtes grundsätzlich die Zulässigkeit der bedingten Begnadigung und überdies der gnadenweisen Umwandlung von Strafen in mildere Strafarten bejaht.

B. Bundesstrafpolizei.

Notverorduungsrecht.

a. Bundesgesetz Über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909.

17. Ein Dahinstellungsbeschluss kantonaler Untersuchungsbehörden gab in einem Straffall Anlass, für gewisse Masse (Fässer) die Frage der grundsätzlichen Nacheichungspflicht durch Kassationsbeschwerde vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. (Kassationshof in Sachen Schaad vom 13. Mai 1919.)

117

b. Verordnung vom 10. August 1914 und Beschluss vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen.

18. Die Bundesanwaltschaft hatte, gestützt amf den Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1916 (A. 8. n. F. XXXII, 202), in 80 Strafverfahren den Gerichtsstand zu bestimmen und zu Anklageoder Aufhebungsanträgen Stellung zu nehmen.

19. Gestützt auf Art. 28 der Verordnung betreffend die Grenzpolizei und, die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, nunmehr Art. 27 der Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919, wurden in Anwendung von Art. 70 der Bundesverfassung 13 Ausländer, die durch ihr Verhalten die Versorgung des Landes mit Lebensmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen störten, erschwerten oder verhinderten, ausgewiesen (vgl. die bezüglichen Publikationen im schweizerischen Polizeianzeiger).

c. Verordnung betreffend Strafbestimmungen flir den Kriegszustand vom 6. August 1914.

20. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 5 dieser Verordnung sind im Jahre 1919 noch 20 Fälle betreffend u n e r laubten Nachrichtendienst zugunsten fremder M ä c h t e von dem Bundesstrafgericht behandelt und beurteilt worden. Dagegen ist naturgemäss die Zahl der Überweisungenan die ausserordentlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter stark zurückgegangen; die 8 Fälle, in denen eine Überweisung, stattfand, betrafen vornehmlich Anzeigen von schweizerischen Staatsangehörigen, die in kriegführenden Ländern wegen Spionage inhaftiert waren und nach ihrer Freilassung ein Verfahren gegen die in der Schweiz noch auffindbaren Werbepersonen veranlasst haben. Das Untersuchungsverfahren ist im Berichtsjahre in o Fällen zum Abschl uss gelangt.

C. Widerhandlimgeii gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

21. Im Berichtsjahre wurden zur Beurteilung an die Gerichte gewiesen : 2 Straffälle betreffend das Z o l l g e s e t z , l Straffall betreffend das A l k o h o l g e s e t z , 12 Straffälle betreffend das S t e m p e l g e s e t z .

118 D. Begnadigungsgesuche.

22. Wir haben im Jahre 1919 über 303 Begnadigungsgesuche Antrag gestellt (1918: 175, 1917: 153, 1916: 107, 1915: 86, 1914: 45). Diese Gesuche betrafen Verurteilungen, ergangen wegen: Bundesaktenfälschung 9 Fälle Eisenbahn- und Postgefährdung 2 ,, Sprengstoffverbrechen.

.

5 ,, Schuldhafte Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes . . ' . .

34 ,, Übertretung d e s Starkstromgesetzes . . . .

2 ,, ., ,, Bahnpolizeigesetzes . . . .

l Fall ,, Lebensmittelpolizeigesetzes .

9 Fälle n ,, Jagd- und Vogelschutzgesetzes 26 ,, ,, ,, Fischereigesetzes . . . . .

l Fall ^ ,, Forstgesetzes 11 Fälle ,, ,, Notverordnungsrechtes, wie Ausfuhrschmuggel (44),Spionage(l 7), Kriegs wucher (l 2), Wirtschaftsschluss (45) usw. 203 ,,, Für die Berichte über diese Begnadigungsgesuche an die Bundesversammlung verweisen wir auf das Bundesblatt.

E. Auslieferung.

23. Zuhanden des Bundesgerichtes begutachtete die Bundesanwaltschaft drei Auslieferungsbegehren.

F. Gutachten und Mitberichte.

24. Das Departement und die Bundesanwaltschaft erstatteten im Berichtsjahr in 25 Fällen Gutachten und Vernehmlassungen über Fragen aus dem Gebiete des Strafrechtes und Strafprozesses.

O. Unterdrückung des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

25. Als Zentralstelle der Schweiz für Unterdrückung des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen wurde die Bundesanwaltschaft im Berichtsjahre in 3 Fällen in Anspruch genommen.

119

H. Politische Polizei.

26. Wegen anarchistischer und antimilitaristischer Propaganda, wegen verbotenen Nachrichtendienstes und wegen anderweitiger Gefährdung der allgemeinen Sicherheit wurden im Berichtsjahre 123 Personen aus der Schweiz ausgewiesen. (Siehe die bezügichen Publikationen im schweizerischen Polizeianzeiger.)

27. Durch Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1919 wurde der Bundesanwaltschaft, der bereits die Antragstellung obliegt, auch die V o l l z i e h u n g der durch den Bundesrat verfügten Ausweisungen übertragen.

28. Die Tatsache, dass seit einiger Zeit in grossen Mengen r e v o l u t i o n ä r e P r o p a g a n d a l i t e r a t u r aus dem Ausland eingeführt wird, veranlasste den Bundesrat, der Bundesanwaltschaft, gestützt auf Art. 102, Ziff. 9 und 10 der Bundesverfassung, den Auftrag zu erteilen, Druckschriften, Bilder und ähnliche Darstellungen, die den Umsturz der bestehenden staatlichen Ordnung verherrlichen oder androhen, zu beschlagnahmen und dem Bundesrat Bericht und Antrag über die Einziehung zu erstatten (Beschluss vom 23. Dezember 1919).

J. Naturalisationen.

29. Im Jahre 1919 hatte die Bundesanwaltschaft 2600 beim Politischen Departement eingelaufene Gesuche um Erteilung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung zu begutachten.

V. Versicherungsamt.

Nach Vorschrift des Art. 12, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatun-ternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens hat der Bundesrat alljährlich einen einlässlichen Bericht über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten privaten Versicherungsunternehmungen zu erstatten.

Der zuletzt erschienene 32. Jahrgang, betreffend das* Geschäftsjahr 1917, wurde auf Beschluss des Bundesrates vom 1. November 1919 unter dem Titel ,,Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes über die privaten Versicherungsunternehmungen in der Schweiz" veröffentlicht. Der Bericht umfasst verschiedene Kapitel in der üblichen Reihenfolge. Ausser allgemeinen Betrachtungen und Angaben über alle in der Schweiz betriebenen Versicherungszweige hebt er die wichtigsten Zahlen aus den Jahresrechnungen

120

und Bilanzen der Gesellschaften hervor und enthält zahlreiche statistische Tabellen ; Zahlen und Tabellen sind darin besprochen und zusammengefasst. Diese Angaben sollen dem Publikum über die Entwicklung und den Stand der in unserm Lande tätigen Unternehmungen Auskunft geben. Als Anhang enthält der Bericht ein alphabetisches Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden privaten Versicherungsgesellschaften mit Angabe der durch sie betriebenen Versicherungszweige, ihrer Generalbevollmächtigten und Rechtsdomizile ; ein besonderes Verzeichnis ist den kantonalen Rechtsdomizilen gewidmet. Am Schluss des Berichtes finden sich die auf die Privatversicherung bezüglichen Gesetze und Verordnungen. Der Bericht ist im Buchhandel erhältlich (Kommissionsverlag A. Francke in Bern).

Die Aufsichtsbehörde hatte im Berichtsjahr sechs n e u e K o n z e s s i o n s g e s u c h e zu prüfen. Drei schon im Vorjahr hängige Konzessionsgesuche wurden ins Jahr 1919 hinübergenommen. Von diesen neun Gesuchen konnte nur vieren entsprochen werden.

Ein Gesuch wurde zurückgezogen. Die übrigen vier waren am Schlüsse des Berichtsjahres noch nicht erledigt.

Die B e w i l l i g u n g zum G e s c h ä f t s b e t r i e b in der S c h w e i z haben erhalten : 1. am 17. Januar 1919: Die Rückversicherungsgesellschaft Zürich in Zürich, für die Rückversicherung ; 2. am 18. März 1919: Die Securitas, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bremen, für die Transportversicherung: 3. am 22. Juli 1919: Der Lloyd Continental, Transport-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern, für die Transportversicherung ; 4. am 30. Dezember 1919 : Die Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-Aktiengesellschaft, mit Sitz in Bern, für die in der Firmabezeichnung ausgedrückte Versicherungsart.

Am 20. September 1919 musste die der Securitas in Bremen am 18. März gleichen Jahres erteilte Konzession zurückgezogen werden, da die Gesellschaft die verlangte Kaution innerhalb der festgesetzten Frist nicht bestellt hatte.

Die Europäische Güter- und Reisegepäck-VersicherungsAktiengesellschaft, mit Zentralsitz in Budapest, besass die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz seit dem 6. Juni 1911. Infolge der politischen und wirtschaftlichen Umwälzungen in mehreren kriegführenden Staaten hat die genannte Gesellschaft beschlossen, in jedem Staat, dessen Konzession sie besass, eine

121 vom Zentralsitz unabhängige Gesellschaft mit besonderm Aktienkapital zu gründen. Diese nationalen Gesellschaften sollten jede für sich die Aktiven und Passiven der betreffenden Filiale der ungarischen Muttergesellschaft übernehmen. In der Schweiz fand die Umwandlung dieser Filiale in eine unabhängige Aktiengesellschaft am 8. November 1919 statt. Die alte Firmabezeichnung wurde beibehalten ; Sitz der Gesellschaft ist Bern.

Die Helvetia, Schweizerische Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt in Zürich, hat die Bewilligung zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf folgende neue Brauchen erhalten : 1. am 10. Februar 1919: Einbruchdiebstahlversicherung; 2. am 15. Juli 1919: Transportversicherung; 3. am 2. August 1919: Wasserl.eitungsschädenversicherung.

Der Aigle, französische Lebensversicherungsgesellschaft in Paris, hat unterm 24. Dezember 1918 mit der .,La Suisse% Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne, einen Vertrag abgeschlossen, laut welchem erstere Gesellschaft alle ihre in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungen in Rückversicherung gibt ; dieser Vertrag soll bis zum Zeitpunkt dauern, da die Gesellschaft unter Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen die freiwillige Übertragung ihres Schweizerportefeuilles anbegehrt. Bekanntlich hat der Aigle schon am 30. Aprii 1891 auf seine Konzession in der Schweiz verzichtet. Die Aufsichtsbehörde hat den genannten Rückversicherungsvertrag am 21. Februar 1919 genehmigt.

Die Bundesversammlung hat am 4. Februar 1919 das Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften angenommen ; dieses trat am 1. Juni gleichen Jahres in Kraft. Art. 18 dieses Gesetzes bezieht sich auf die freiwillige Ü b e r t r a g u n g des schweizerischen Versicherungsbestandes. Er bestimmt, dass jede in- oder ausländische Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesrates ihren schweizerischen Versicherungsbestand ganz oder teilweise mit Rechten und Pflichten auf eine andere konzessionierte Gesellschaft übertragen kann. Das Gesuch um freiwillige Übertragung wird den schweizerischen Forderungsberechtigten durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht; diese haben innerhalb einer Frist von drei Monaten allfâllige Einwendungen gegen die Übertragung geltend zu machen.

Es sei hier bemerkt, dass die Versicherten
vielfach annehmen, die freiwillige Übertragung des Portefeuilles auf eine andere Gesellschaft berechtige sie. ohne weiteres ihre Versicherung aufzuheben. Dies ist unzutreffend. Der Bundesrat wird seine Zustinv

122

mung zur Übertragung nur dann erteilen, wenn die Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Forderungsberechtigten gewahrt sind. Wird diese Voraussetzung bejaht, so ist die Übertragung auch zwingend und endgültig für diejenigen Versicherten, welche Einspruch erhoben hatten. Die Übertragung begründet also nicht die Vertragsaufhebung.

Vier Gesellschaften haben von diesem Recht, das ihnen gemäss Art. 18 zusteht, Gebrauch gemacht. Ein Entscheid über die Genehmigung der Übertragung des Versicherungsbestandes konnte jedoch vom Bundesrat im Berichtsjahr noch nicht getroffen werden.

Am .11. Dezember 1916 hatte der Bundesrat beschlossen, angesichts der durch den Krieg geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse in bezug auf die Frage der K o n z e s s i o n s e r n e u e r u n g -- die sechsjährige Konzessionsperiode lief auf Ende l916 ab -- lediglich die laufende Konzessionsperiode um drei Jahre zu verlängern, so dass diese bis zum 31. Dezember 1919 weiterlief. Nun stellte sich auf Ende des Berichtsjahres die BYage, ob man wieder zum früher gebräuchlichen Verfahren zurückkehren, also die Konzessionen für sechs Jahre erneuern wolle. Diese Erneuerung erfordert vor ihrer Durchführung eine sorgfältige Prüfung der Lage der Gesellschaften. Es liegt auf der Hand, dass eine zuverlässige Beurteilung derselben gegenwärtig inmitten der sehr bewegten Wirtschaftslage nicht möglich ist. Daher hat der Bundesrat am 30. Dezember 1919 beschlossen, die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz für diejenigen Gesellschaften, die die Erneuerung der Konzession nachsuchten, nochmals um drei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1922, zu erstrecken. Durch den nämlichen Bundesratsbeschluss ist das Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt worden, mit den einzelnen Gesellschaften die zur Ergänzung ihres Kautionsbestandes benötigten Fristen im Sinne der Art. 4 und 22 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 zu vereinbaren.

Im Laufe des Berichtsjahres haben zwei Gesellschaften auf ihre Konzessionen in der Schweiz verzichtet, nämlich : 1. die Berlinische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin ; 2. die New York Life Insurance Company in New York.

Diese Gesellschaften bleiben der eidgenössischen Staatsaufsicht bis zur vollständigen Abwicklung ihres schweizerischen Versicherungsbestandes (Art. 9, AI. 3, des Aufsichtsgesetzes) unterstellt.

Die Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Budapest hat auf ihre schweizerische Konzession

123

als ungarische Gesellschaft verzichtet, ist aber gleichzeitig, wie oben erwähnt wurde, durch ihre schweizerische Filiale ersetzt worden, indem sich diese in eine selbständige Gesellschaft umwandelte.

Es sei ferner erwähnt, dass die ,,Phoenix Assurance Company Limited" in London in der Schweiz das direkte Geschäft nicht mehr betreibt. Bis dahin wurde sie stets noch unter der Kategorie der Rückversicherungsgesellschaften, die ihre schweizerischen Verträge abwickeln, aufgeführt; sie wurde nun unter die Gesellschaften mit erloschener Konzession eingereiht.

Unter Berücksichtigung all der genannten Mutationen ergibt sich, dass auf Ende 1919 im ganzen 112 (Vorjahr: 109) Gesellschaften der Aufsicht des Bundesrates unterstellt waren, wovon 14 nicht mehr die Bewilligung zum Abschluss neuer Verträge besitzen.

Von den 98 konzessionierten Unternehmungen sind 21 auf Gegenseitigkeit und 77 Aktiengesellschaften, 33 schweizerische und 65 ausländische. Davon betreiben die Lebensversicherung 26, die Unfall- und Haftpflichtversicherung 20, Feuerschaden 29, Betriebseinstellung 15, Mietverlust 23, Glas 15, Wasserschaden 15, Hochwasserschaden l, Einbruchdiebstahl 27, Kaution 4, Kredit l, Vieh 4, Hagel 2, Transport 26 (davon 3 nur Autokasko) und die Rückversicherung 5.

Wie in den Vorjahren bestand die Tätigkeit des Versicherungsamtes hauptsächlich in der e i g e n t l i c h e n Ü b e r w a c h u n g der V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n in technischer, juristischer und finanzieller Hinsicht und in der Prüfung der Abänderungen ihres Tätigkeitsprogrammes und ihres Materials. Diese Arbeit findet ihren Niederschlag zum Teil in dem jährlichen Bericht über den Stand der privaten Versicherungsunternehmungen in der Schweiz. Das Amt hatte ferner Auskünfte über die verschiedensten, das Versicherungswesen betreffenden Fragen zu erteilen ; es erteilte diese Auskunft gerne, soweit ihm dies das Amtsgeheimnis und die ihm als Aufsichtsbehörde-auferlegte Unparteilichkeit erlaubten.

Von Zeit zu Zeit gelangten auch Klagen an das Versicherungsamt, die zum Teil gegen die Gesellschaften, zum Teil gegen ihre Vertreter gerichtet waren. Falls die Beschwerde begründet und ein Einschreiten des Amtes angemessen erschien, wurde eine Untersuchung vorgenommen. Es scheint, dass solche Beschwerden oft vermieden werden könnten, wenn die Vertreter besser instruiert wären oder bei der Akquisitionstätigkeit nicht zu verwerflichen Mitteln Zuflucht nähmen. Anderseits konnte das Amt

124

oft den Beschwerdeführer auf die Unbegründetheit seiner Klagen aufmerksam machen.

Wenn auch das Amt auf die zahlreichen Anfragen aus dem In- und Ausland gerne antwortete, soweit ihm dies möglich war, so musste es doch die Beantwortung gewisser Fragen zum vornherein ablehnen. Namentlich galt dies für Fragen privatrechtlicher Natur bei streitigen Angelegenheiton zwischen Versicherungsunternehmungen unter sich oder zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten. Diese Streitfragen sind dem Kompetenzbereich des Versicherungsamtes entzogen, indem nach Art. 13 des Aufsichtsgesetzes einzig die ordentlichen Gerichte zuständig sind, sie zu entscheiden. Immerhin glaubte das Amt mit seiner Meinung nicht zurückhalten zu sollen, wo ihm die Entscheidung der Rechtsfrage unzweideutig schien. Es hatte auch zuhanden anderer Abteilungen der Zentralverwaltung Gutachten zu erstatten. Dagegen lehnte es stets die Abfassung von Gutachten für Gerichtsbehörden oder Privatpersonen ab.

Häufig machte das Publikum auch von der ihm in Art. 92, Abs. 2, VVG- eingeräumten Befugnis Gebrauch, vom Versicherungsamte die Nachprüfung der von den Gesellschaften festgestellten Umwandlungs- und Rückkaufswerte zu verlangen. Die Abfindungsbeträge werden von den Anspruchsberechtigten meistens als zu geringfügig beanstandet. Sie übersehen, dass ihre Prämien nicht unverkürzt angesammelt und verzinst werden können, sondern dass aus ihnen vorab die Anwerbe- und Verwaltungskosten und namentlich auch die rechnungsmässig fälligen Versicherungskosten bestritten werden müssen. Nur der Rest, der als Spargut für spätere, steigende Sterblichkeitsausgaben bestimmt ist, d. h. das Deckungskapital, fällt für die Berechnung des Umwandlungs- und Rückkaufswertes in Betracht. Deshalb ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung fast stets beträchtlich niedriger als der Betrag der einbezahlten Prämien.

In den vorhergehenden Geschäftsberichten wurde darauf hingewiesen, dass die Versicherten in bezug auf das Schicksal ihrer Versicherungen beunruhigt -waren. Sie befürchteten, dass angesichts der langen Dauer der Feindseligkeiten und der dadurch auferlegten finanziellen Opfer die Gesellschaften nicht mehr imstande sein könnten, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Diese Beunruhigung war erklärlich. Unsere Bevölkerung wendet den Fürsorgeeinrichtungen,
namentlich der Lebensversicherung, ganz bedeutende Mittel zu; die Versicherten betrachten die Jahr für Jahr einbezahlten Prämien als einen Sparpfennig und erwarten mit Recht, dass ihnen bei Fälligkeit der Gegenwert ihrer Ein-

125

Zahlungen ausgehändigt werde. Das Amt hob in seiner Antwort auf die zahlreichen Anfragen hervor, dass es unmöglich sei, die Rückwirkungen des europäischen Krieges auf die private Versicherung vorauszubestimmen, dass es aber anderseits nicht am Platze sei, die Gefahr zu übertreiben, und dass keinerlei Anzeichen darauf deuteten, dass die Versicherer die aus den Kriegsverhältnissen entstandene Krise nicht siegreich überstehen würden.

Man konnte zunächst hoffen, dass nach Beendigung des Krieges die internationale Lage sich nach und nach verbessern werde. Nun aber sind die Feindseligkeiten eingestellt worden, die gehegten Erwartungen aber haben sich nicht erfüllt, indem die Beziehungen zwischen den einzelnen Staaten noch nicht normal geworden sind ; die Zukunftsaussichten sind noch sehr trübe. Der Krieg hat das finanzielle und weltwirtschaftliche Gleichgewicht empfindlich gestört. Die Beunruhigung der Versicherten, die nach Friedensschluss zu schwinden schien, ist wieder gross geworden, hauptsächlich der W e c h s e l k u r s e i n b u s s e n wegen. Diese, zusammen mit der Verminderung der Kaufkraft des Geldes, halten die Versicherten in Atem. Die beiden zusammenhängenden Erscheinungen wirken störend auf die Versicherungsverträge ein. Sie sind unseres Erachtens dem Wegfall der immerhin mässigend einwirkenden Goldeinlösung sowie der fast überall ohne Rücksicht auf das Warenangebot vermehrten, gewaltigen Notenausgabe zuzuschreiben. Beide Tatsachen bewirken fortwährende gegenseitige Verschiebungen der Preisstände und greifen unaufhörlich störend in alle Zahlungsverträge ein. Zur Gesundung der Weltwirtschaft tut daher vor allem eine Festlegung dieser Preisstände und damit der Wechselkurse not.

Der Buudesratsbeschluss vom 5. Oktober 1915 über die Kautionen der konzessionierten ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften hatte diese verpflichtet, das für den gesamten schweizerischen Versicherungsbestand zu reservierende Deckungskapital als Kaution zu hinterlegen. Der jährliche Zuwachs dieses Kautionsmasses war ausschliesslich in schweizerischen Werten zu hinterlegen. Damit wurde die Ausfuhr schweizerischer Prämien ins Ausland unterbunden. Über die bis Ende des Berichtsjahres nach diesem Beschlüsse bestellten Kautionen bietet nachstehende Tabelle l eine Übersicht. Nun ist auf dea 1. Juni des Berichtsjahres
das B u n d e s g e s e t z ü b e r die K a u t i o n e n d er V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n , vom 4. Februar 1919, in Kraft getreten. Dieses alle konzessionierten Gesellschaften umfassende

126

Gesetz legt den ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften die Verpflichtung auf, in der .Schweiz als Kaution ausser einem angemessenen Zuschüsse den Betrag des auf den schweizerischen Versicherungsbestand entfallenden Deckungskapitals zu hinterlegen.

Nach Art. 4 des Gesetzes hat die Kaution zu mindestens drei Vierteilen in Schweizerwerten zu bestehen. Zur Erfüllung dieser, gegenüber dem erwähnten Bundesratsbeschlusse strengern Vorschrift ermächtigt das Gesetz den Bundesrat, vorübergehend mehr als einen Vierteil ausländischer Werte anzunehmen. Die Übergangszeit ist namentlich für den Umtausch der bedeutenden Markhinterlagen deutscher Gesellschaften notwendig, der durch den Tiefstand des Markkurses äusserst erschwert wird. Ähnliche Schwierigkeiten, wenn auch in milderem Grade, beengen die Kautionsbestellung einzelner, anderen Währungsgebieten angehörenden Versicherungsgesellschaften. Das Publikum ist leicht geneigt, die Tatsache, dass die Kaution noch nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Umfange hinterlegt ist, in ihrer Tragweite zu überschätzen.

Es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass bei den in der Schweiz konzessionierten in- und ausländischen Gesellschaften bei normalem Geschäftsgang die eingenommenen Prämien mehr als ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten in unserem Land zu befriedigen, so dass die einmal angelegten Kapitalien' vor ihrer normalen Fälligkeit nicht aufgebrochen werden müssen. Dies trifft tatsächlich auch noch für das Schweizergeschäft der deutschen Gesellschaften zu. Nach den Vorschriften des erwähnten Bundesgesetzes kann der Bundesrat die gesamte Kaution erst dann verwenden, wenn die Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Versicherten gefährdet sind. Zu einer solchen Befürchtung liegt bei den in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaften kein hinreichender Grund vor.

Da die Berichte über den Stand der privaten Versicherungsunternehmungen in den letzten Jahren infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse mit einer gewissen Verspätung erscheinen, werden ausnahmsweise noch zwei statistische Tabellen hier veröffentlicht ; die eine gibt Auskunft über die in der Schweiz im Jahre 1918 in den verschiedenen Versicherungszweigen eingenommenen Bruttoprämien, wobei zwischen einheimischen und fremden Gesellschaften unterschieden ist; die andere orientiert über die Bewegung der Kapitalversicherungen in der Schweiz im Jahre 1918 (direktes Geschäft).

Tabelle 1.

Kautionen der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften.

Deckungskapital ihres schweizer. Versicherungsbestandes auf Ende 1918 und Zusammensetzung der entsprechenden Hinterlage auf Ende 1919.

NB. Sämtliche Beträge beziehen sich auf den Nennwert der Titel; auch sind überall die Originalwährungen angegeben. Es bedeuten: Fr. = Schweizerfranken; Mk. = deutsche Reichsmark ; frs. = franc français ; öKr. = österr.-ung. Krone ; öfl. = österr.-ung. Gulden ; £ = Livre sterling; hollfl. = holländ. Gulden.

Das auf 31. Dez. 1918

Am 31. Dezember 1919 waren als Deckungsmittel vorhanden:

zurückSchweizerische Werte zustellende Obligationen Durch schweizer.

Grundpfand Deckungsder Kantone sicherkapital und des Bundes gestellte beträgt Gemeinden Forderungen

Gesellschaften

Fr.

Deutsche: Gothaer Lebensversicher.-Bank Leipziger Lebensvers.-Gesellschaft Karlsruher Lebensversicherung .

Berlinische .

. . . .

Teutonia Leipzig Concordia Cöln .

Stuttgarter Lebensversich.-Bank .

Germania, Stettin Friedrich Wilhelm, Berlin .

Atlas, Ludwigshafen a. Rh.

.

. .

. .

19 561 230 25 693 841 21 456 530

273 793

8685956 4758528

28 374 568 14 158 215 i 592 978 i 748 199

126 303 838

Fr.

Fr.

2 070 OOO

i 845 ooo l 565 ooo 56 ooo i 074 ooo 63 ooo

l 339 5°o ì>) a 754 ooo

deutsche

Mk.

5 207 ooo

i 186 ooo

") 20 373 900

IOO OOO

2 300 OOO

2 247 200J

l 129 ooo

460 ooo 316 400

22 327 OOO

24 020 364

26 387 383 ÖKr. 5 366 200 \ 9 260 984 Mk. 1 ooo ooo I3I5839 Österr.-ung.

Staatspapiere

Hypoth, Darlehen Sonstige auf Pariser Staatspapiere Liegenschaften

frs.

La Caisse paternelle, Paris Le Phénix, Paris .

2 804 275

2 750 6OO

7333 136 9177312

3 500 ooo

15038073

1513 ooo

66000

235 ooo ( 7 40 1 ooo

71 ooo < wovon 500 000

iBankobligationcn

L'Urbaine, Paris . . . .

5 222 247

379000

61 146 368 33 878 600

7 702 ooo

1 149 750

244 500

5 342 ooo

i 992 500

12 729 500

Französische :

2 I 5 7 I 3 2 5 25 665 ooo

Mk.

81 300

Französische Rententitel

Comp. d'Assur. Générales, l'aris.

L'Union, Paris La Nationale, Paris

Durch deutsche Grundpfänder sichergestellte Forderungen

Mk.

300 ooo 650 ooo 6 865 950

85 ooo 125 ooo 451 ooo

Darlehensforderungen österreichisch- an deutsche Stadtungarische gemeinden

öKr. I ooo ooo

365 73° 7 609 750

Staatspapiere

525 ooo

200 000

371 ooo

Fr.

Ausländische Werte

frs.

I 900 ooo

l:

137400 5 127 500 öfl. I 647 400 » 20 ooo 3 864 067 frs. loo ooo H«. 43390° » 8 672 500 » I OOO OOO öfl. 2 260 ooo £ 33 3°° » 408 ooo 4 476 6oo{ öKr. 112 ooo ïfrs. 6:1 700 frs. 118500

5 795 78o

Ì -

i 900 ooo

Österreichische :

2 994 009

Anker, Wien

l 085 ooo Londoner Emissionen Britische Kriegsanleihe skandinavisch. aussereurop.

Staatfanleihen Staatsanleihen

Englische : The Norwich Union . . . .

T h e General, London . . . .

13 224512 3 729 250 16 953 762

320 ooo

454500

825 ooo 693 ooo

225 ooo

774 S°o

i 518 ooo

225 ooo

£ 526 35° 109 600

£ 18 loo

£ 50 250

Verschiedene Österr.-ung.

Britische deutsche Wertschriften Staatspapiere Kriegsanleihe Amerikanische : The NewYork The Guardian, NewYork

Mk.

.

II 310429 3 546 209 14856638

5 Si» 5°° 699 500 6 018 ooo

i 545 50° i 525 ooo 3 070 500

48 ooo 48 ooo

ÖKr. 2 ooo ooo 468 400 öfl.

255 ooo

£ 130 600

franz. Emission schwedischer und russischer Staatspapiere frs.

I 126000

Anleihe der Stadt Rotterdam hollfl.

764 ooo

Bemerkung. Titelbestände, d ie seit i. Jamu r 1920 noch E rgänzungen er :uhren, sind < urch Buchstabe n gekennzeichnc t. Es wurden r achgeliefert : a) Mk, 56 900 ; k) s Schuldbriefe übe r Fr. 627 ooo.

127

Tabelle 2.

In der Schweiz eingenommene Bruttoprämien im Jahre 1918.

Versicherung»zweig

Davon entfallen auf

Prämien

schweizerische Gesellschaften

ausländische Gesellschaften

Leben Unfall . . .

Feuer . . .

Transport . .

Andere Zweige

Fr.

73,085,115 22,190,468 19,605,523 40,727,688 7,051,290

Fr.

42,915,836 20,098,651 15,585,837 33,106,993 5,749,291

Fr.

30,169,279 2,091,817 4,019,686 7,620,695 1,301,999

Zusammen

162,660,084

117,456,608

45,203,476

Tabelle 3.

Lebensversicherung. Bewegung der Kapitalversicherungen in der Schweiz im Jahre 1918. Direktes Geschäft.

Gesellschaften

Neu abgeschlossene Versicherungen im Jahre 1918 Policen

Summen

Bestand der Kapitalversicherungen am 31. Dezember 1918 Policen

6 10 11 1 5 3

schweizerische deutsche . .

französische .

österreichische englische . .

amerikanische Zusammen

Summen Fr.

Fr.

75,909 5,707 1,089 44 337 257

177,499,510 41,847,522 9,661,224 4,803,635 3,321,300 2,928,014

322,582 61,961 17,649 763 9,815 4,167

842,733,034 439,365,837 134,009,437 10,139,696 81,939.164 43,364,960

83,343

240,061,205

416,937

1,551,552,128

Das Versicherungsamt sah sich nicht veranlasst, im Berichtsjahre dem Bundesrat zu beantragen, von Art. 10 des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 Gebrauch zu machen, d. h. gegen Versicherungsgesellschaften oder deren Vertreter wegen Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen Bussen auszusprechen.

Auch hatte das Amt keine Strafüberweisungen an kantonale Gerichte, gemäss Art. 11 des erwähnten Gesetzes, vorzunehmen

128

Es sind allerdings einige Klagen wegen unerlaubter Ausübung des Versicherungsgewerbes eingelaufen, aber die vorgelegten Belege genügten nicht zur Überweisung der Schuldigen an die Gerichte. Die Übertretungen sollen hauptsächlich in der Transportversicherung vorgekommen sein. Es sei jedoch bei diesem Anlass bemerkt, dass es in diesem Versicherungszweig, der einen ausgesprochen internationalen Charakter hat, ziemlich schwierig ist, die Grenze zu ziehen zwischen den unter das Aufsichtsgesetz fallenden Geschäften und denen, welche ohne Rücksicht auf dieses Gesetz abgeschlossen werden dürfen.

Am 25. Februar 1919 hat der Bundesrat über einen von einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft gegen den Generalbevollmächtigten einer ausländischen Gesellschaft eingereichten Rekurs betreffend unlautern Wettbewerb entschieden. Es handelte sich um die Frage, ob die kantonalen Gerichte die Bestimmungen des Aufsichtsgesetzes anzuwenden hatten oder ob das kantonale Gesetz über die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes allein Anwendung finden sollte. Der Rekursentscheid des Bundesrates ist nicht im Bundesblatt veröffentlicht worden.

Am 22. September 1919 erledigte der Bundesrat einen weitern Rekurs, der von einer Feuerversicherungsgesellschaft angehoben worden war, weil ein Kanton beabsichtigte, den Versicherungsgesellschaften einen zu hohen Beitrag an die Kosten des Feuerlöschwesens und der Feuerpolizei aufzuerlegen (Art. l, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes). Der Rekursentscheid ist veröffentlicht im Bundesblatt (1919, V, 241).

Ferner hat der Bundesrat am 16. Dezember 1919 über einen staatsrechtlichen Rekurs entschieden. Die rekurrierende Gesellschaft hatte die Verfügung einer kantonalen Regierung, wonach die auf ihrem Kantonsgebiet arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften die Kosten eines Feuerwehrkurses zu tragen hatten, angefochten. Dieser Entscheid ist veröffentlicht im Bundesblatt (1919, V, 1015).

Im letzten Geschäftsbericht wurde erwähnt, dass die beiden Denkschriften betreffend die M o t i o n H o f m a n n über die Schaffung einer Mobiliarversicherungsanstalt mit oder ohne Staatsmonopol, eingereicht worden sind, die zweite derselben im Jahre 1918. Infolge Arbeitsüberhäutung konnte sich das Amt bis heute zu der durch die Motion aufgeworfenen Frage nicht äussern.

129

Am 16. Mai 1919 hat der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf betreffend die V e r s i e h e r u n g s k a s s e d e r B e a m t e n , A n g e s t e l l t e n und A r b e i t e r des Bundes vorgelegt. Die Bundesversammlung hat dieses Gesetz am 30. September 1919 angenommen, und die Referendumsfrist ist am 30. Dezember 1919 unbenutzt abgelaufen. Das Versicherungsamt hat zu den Vorarbeiten, welche dieses Gesetz erforderte, beigetragen, indem es die erforderlichen technischen Berechnungen durchführte und an der Ausarbeitung des Gesetzes und des Statutenentwurfes tätigen Anteil nahm. Heute ist nun dieses Werk gegenseitiger Fürsorge, die Frucht jahrzehntelanger Arbeit und unablässiger Anstrengungen durch Zusammenarbeit von Behörden und Personal, zur Tatsache geworden. Im übrigen wird auf den Bericht des Finanzdepartements verwiesen.

Im Laufe des Jahres 1919 sind im Personalbestand des Versicherungsamtes verschiedene Änderungen eingetreten : Herr Dr.

Hermann Renfer, Vizedirektor des Amtes, wurde in die Direktion der Basler Lebensversicherungsgesellschaft berufen. Ihn ersetzte als Vizedirektor Herr Dr. Emil Blattner, bisheriger juristischer Experte des Amtes. Infolge des Ausscheidens von Herrn Dr. Renfer war eine Expertenstelle an der kommerziellen Abteilung neu zu besetzen. Gewählt wurde Herr Hans Voellmy, bisheriger Beamter des Amtes. Herr Ernst Jester, Mathematiker, trat in gleicher Stellung ins Bundesamt für Sozialversicherung über. An seine Stelle als Mathematiker rückte Herr Dr. "Werner Friedli, bisheriger Beamter des Versicherungsamtes. Letzterer seinerseits wurde ersetzt durch Herrn Dr. Rudolf Aeberhardt, von Zauggenried. Ferner wurde Herr Filippo Solari, Kanzlist I. Klasse, zum kommerziellen Experten befördert.

Der Nennwert der geleisteten Kautionen sämtlicher Gesellschaften betrug Ende 1918 . . . . . Fr. 273,433,060. 33 Im Laufe des Jahres kamen neu hinzu ,, 48,078,616. 65 Zusammen Fr. 321,511,676. 98 Wegen Auslosungen, Konversionen und aus andern Gründen wurden zurückgezogen ,, 9,768,103.94 Ende 1919 belief sich demnach der Nennwert der hinterlegten Kautionen auf . Fr. 311,743,573. 04 Zu Ende 1919 befanden sich in diesem Kautionsbestand Fr. 84,515,600 schweizerische Werte. Ihre Zusammensetzung ist aus folgender Aufstellung ersichtlich : Bundesblatt.

72. Jahrg. Bd. II.

9

130

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Eidgenössische Anleihen Fr. 9,537,500 Schweizerische Bundesbahnanleihen . . ,, 16,225,500 Obligationen verstaatlichter Privatbahnen ,, 26,824,100 Obligationen von Kantonen ,, 10,875,000 Obligationen von Städten ,, 4,189,000 Obligationen staatlich garantierter Banken und Unternehmungen ,, 227,000 7. Obligationen von Privatbahnen und -banken ,, 575,000 8. Hypotheken ,, 15,987,500 9. In bar ,, 75,000 Zusammen wie oben Fr. 84,515,600 Gegenüber 'dem vorjährigen Bestände an schweizerischen Werten von Fr. 72,015,250 ergibt sich im Berichtsjahre eine reine Vermehrung derselben um Fr. 12,500,350. Von der Gesamtkaution betragen die schweizerischen Werte auf Ende 1919 27,i % gegenüber 26,3 °/o im Vorjahre. Das Beteiligungsverhältnis hat sich also verbessert.

Den genannten Schweizerwerten stehen folgende, zu den festen Reduktionssätzen in Schweizerfranken umgerechnete ausländische Titel im Gesamtnennbetrage von Fr. 227,227,973 gegenüber: u , ., , T., , Herkunft der Tite

Staatspapiere Oblig. von Städten, j «i .i L -n D · u. i und Wertschriften Privatbanken .. f, .

,.

j uu mit Staatsgarantie und -bahnen

,, ,, .

Hypotheken·. · r Briefe

..

, Kommunalj iL darlehen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Deutsche . . 14,294,688 956,250 34,667,500 99,688,712 Französische . 15,172,333 -- 5,795,780 -- Österreichische. 19,746,610 -- -- Ungarische . . 10,772,500 -- -- -- Englische . . 19,163,750 -- -- Russische . . 1,433,900 -- Sonstige . . . 3,931,550 1,604,400 -- .

-- Zusammen 84,515,331 2,560,650 40,463,280 99,688,712 Gesamttotal: Fr. 227,227,973.

Die E i n n a h m e n aus der von den Versicherungsgesellschaften erhobenen Staatsgebühr betrugen im Jahre 1919 Fr. 181,452.80; der Verkauf des Jahresberichtes des Versicherungsamtes ergab Fr. 4629. Die Gesamteinnahmen betrugen^daher Fr. 186,081. 80 (Vorjahr: Fr. 170,591. 35).

Die A u s g a b e n des Amtes haben sich im Berichtsjahre auf Fr. 175,199. 97 belaufen. Der Einnahmenüberschuss beträgt also Fr. 10,881.83.

131

VI. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

I. Im Berichtsjahr sind beigetreten: 1. Der am 14. Dezember 1900 und 2. Juni 1911 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883 : Die tschecho-slovakische Republik, mit Wirkung ab 5. Oktober, die polnische Republik, mit Wirkung ab 10. November.

2. Der am 14. Dezember 1900 und 2. Juni 1911 revidierten Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, vom 14. April 1891 : Die tschecho-slovakische Republik, mit Wirkung ab 5. Oktober.

3. Der revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908: Schweden, mit Wirkung ab I.Januar 1920, unter Vorbehalt des Art. 7 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 an Stelle von Art. 9 der revidierten Berner Übereinkunft (in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Artikel).

4. Dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft: Deutschland und Schweden.

II. Über den Ablauf der durch Bundesratsbeschlüsse vom 23. Juni 1915 (A. S. n. F. XXXI, S. 246) und vom 11. Februar 1916 (A. S. n. F. XXXII, S. 33) in Sachen der Erfindungspatente und der gewerblichen Muster und Modelle gewährten Fristerstreckungen ist noch'keine Entscheidung ergangen. Es besteht die Absicht, vorläufig das Ergebnis der Schritte abzuwarten, welche das internationale Bureau für gewerbliches Eigentum im Berichtsjahr zur Herbeiführung eines internationalen Abkommens über Moratorien in Sachen des gewerblichen Eigentums eingeleitet hat.

III. Der Entwurf eines- neuen Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Botschaft vom 9. Juli 1918; s. Bundesblatt 1918, III,'S. 571) ist im Berichtsjahr von der ständerätlichen Kommission in drei Tagungen durchberaten worden. Dagegen konnte er noch nicht zur Behandlung im Ständerat gelangen.

132

IV. Ende des Jahres 1919 gehörten an: 1. Dem V e r b a n d zum S c h ü t z e des g e w e r b l i c h e n Eigentums, gemäss der Ü b e r e i n k u n f t vom 20. März 1883, a b g e ä n d e r t durch Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland, die dominikanische Kepublik, Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit dem australischen Staatenbund, sowie mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Italien, Japan, Kuba, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Mexiko, Niederlande (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (mit Azoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, TschechoSlovakei, Tunis, Ungarn und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das V e r b o t falscher H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n auf Waren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien, Kuba, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Portugal, Schweiz Spanien und Tunis.

3. Der Ü b e r e i n k u n f t betreffend d i e i n t e r n a t i o n a l e Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, vom 1 4 . April 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Mexiko, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Tschecho-Slovakei, Tunis und Ungarn.

Bis Ende des Jahres 1919 sind den am 2. Juni 1911 revidierten Vereinbarungen beigetreten : der revidierten Verbandsllbereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums: Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland, Dominikanische Republik, Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Italien, Japan, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschecho-Slovakei, Tunis, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika ;

133 der revidierten Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis ; der revidierten Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Mexiko, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Tscheche-Slowakei, Tunis und Ungarn.

Dem Verband zum Schütze des Urheberrechts an W e r k e n der L i t e r a t u r und K u n s t gehörten Ende des Jahres 1919 an : Belgien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland, Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit Kolonien und Besitzungen, der Insel Cypern und verschiedenen Schutzstaaten), Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Monaco, Niederlande (mit Niederländisch-Ostindien), Surinam und Curaçao), Norwegen, Portugal (mit Kolonien), Schweden, Schweiz, Spanien (mit Kolonien) und Tunis.

Bis Ende 1919 sind beigetreten : der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908: Alle Verbandsländer mit Kolonien und Besitzungen, ausgenommen die britischen Besitzungen Kanada und Südafrikanische Union.

dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft : Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Schweden, Schweiz und Spanien.

Personal.

Auf 1. Oktober ist das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend Organisation des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Kraft getreten. Gestützt auf dieses Gesetz hat der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt eine Reihe von Beförderungen unter dem Personal des Amtes vorgenommen.

134

Neugewählt wurden: Herr E. Meyer, von Sehleitheim (Schaffhausen), als technischer Experte II. Klasse; Herr Eugen Ramseyer, von Trüb (Bern), als Kanzleigehülfe.

Die Herren L. F. Trosset, technischer Experte, und Ernst Hofer, Kanzlist I. Klasse, sind im Berichtsjahr gestorben.

C

Erfindungspatente.

Anlässlich eines konkreten Falles stellte das Departement fest, dass das Amt nicht verpflichtet ist, Betreibungs- oder Konkursämtern über den Inhalt von Patentgesuchen oder von Patenten deren Patentschrift noch nicht veröffentlicht ist, Auskunft zu erteilen. Dagegen ermächtigte das Departement das Amt, gehörig ausgewiesenen Beamten oder Bevollmächtigten von Betreibungsoder Konkursämtern in vertraulicher Weise Einsicht in die Unterlagen solcher Patentgesuche oder Patente zu gewähren, die Gegenstand einer Schuldbetreibung oder eines Arrestes sind. Die Einsichtnahme soll in der Regel gestattet werden.

Im Berichtsjahr wurden dem Departement zwei Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen eingereicht; sie konnten im Berichtsjahr nicht mehr erledigt werden.

Von drei im Jahr 1918 eingereichten Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen wurde eine gutgeheissen, zwei konnten noch nicht erledigt werden ; bei einer davon steht die Begründung noch aus.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Hinterlegte Gesuche wovon : für Hauptpatente ,, Zusatzpatente

1918

1919

4861

6519

4412 449

6136 383

Zurückgezogene Gesuche 453 Zurückgewiesene Gesuche 11 Beanstandungen betreffend pendente Gesuche . 5919 wovon :

429 17 7163

I. Beanstandungen II.

,, III.

,, weitere ,,

4680 1729 564 190

Zur Erledigung der I. Beanstandung gewährte Fristverlängerungen

3774 1505 467 173

(Moratorium)

135

1918 3443

1919 4083

3049 394 Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren .

35 7271 Jahresgebührenmahnungen 15796 Bezahlte Jahresgebühren

3855 228 56 807 17841

Eingetragene Patente wovon: Häuptpatente .

Zusatzpatente

wovon : 1. Jahresgebühren 2,, 3.

,, 4,, 5.

,, 6,, 7.

,, 8 .

9» 10.

,, 11.

,, 1 2 .

13.

,, 14.

.

.

.

.

. ·

.

.

.

,

.

.

.

.

.

.

15,, jt., , | von Patenten . . . .

u e g g n | yon patentgesuchen .

Lizenzen . . . .

Verpfändungen Firma- und Namensänderungen Vertreteränderungen ; Teilweise Verzichtserklärungen Nichtigkeitserklärungen : teilweise gänzliche Löschungen

4424 1932 1441 1278 1417 1296 986 .

767 632 .

508 382 304 .

191 .

136 102 281 . . 94 16 4 27 .

325 1

6121 2335 1480 1198 1075 1196 1094 841 687 557 443 330 242 146 96 297 126 41 1 22 255 2

1 179

1 262

wovon : {lauptpateiite Zusatzpatente

Beschwerden gegen Gesuchszurückweisung .

166 "13 5

'

226 36 2

S.

Verteilung der in den Jahren 1918 ima 1919 eitigetragenen Patentgesuche imd Patente nach Landern.

1918 1919 .

, f Schweiz 3115 -- 64 % 3467 ·= 53% D , Patentgesuche { Augland m6 = ^ ^ 3052

= 47 %

Zusammen Patente rateme

4861

Zusammen

Schweiz 69 "^ =_ %0/0 Augland 1074 31

/ . .|

Zusammen 3443

Zusammen

6519 2594 = 64% 1489 = 36%

4083

136

19 19

19 18

Verteilung für das Anstand Länder

Gesuche Patente Gesuche Patente

Europa.

Belgien Dänemark u n d Kolonien . .

Deutschland Frankreich u n d Kolonien . .

Griechenland Grossbritannien und Kolonien Italien Luxemburg Niederlande und Kolonien .

Norwegen Österreich Portugal .

Rumänien Russland Schweden Serbien Spanien Türkei Ungarn

7 28 12 844 571 195 116 -- -- 174 97 40 18 1 4 22 46 25 23 79 40 1 1

60 45 1248 517 2 314 151

3 66

2 51

6 80

14

10

15

6

22 1 20

1

1

3

17

. .

. .

.

.

.

.

53 49 104

8 34 692 214!

-- 161 54 1 29 14 55 2 56 1 9

13

Andere Erdteile.

Afrika Amerika : Kanada Mexiko .

Südamerika Vereinigte Staaten von Amerika Asien : China Japan Australien Neuseeland Zusammen

7 3 174 6 2 2

2

7 30 1 1 7 2 89 321 125 3

1 2

2 9 7

3 7 --

1746 1074 3052 1489

137

Muster und Modelle.

Eine im Berichtsjahr gegen die Zurückweisung eines Hinterlegungsgesuches dem Departement eingereichte Beschwerde konnte noch nicht erledigt werden.

Angesichts der vom Bundesrat bis auf weiteres gewährten Fristerstreckung für die Bezahlung von Schutzverlängerungsgebühren wurden bezügliche Mahnungen nicht erlassen.

2 Hinterlegungsgesuche mit 4 Gegenständen wurden abgewiesen und 11 Gesuche mit 14 Gegenständen wurden zurückgezogen.

A. Tabelle für die drei Schutzperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perloden 1918

I. Periode (wovon versiegelt) H. Periode HI. Periode Übertragungen Lizenzen Verpfändungen Firmaänderungen . . . .

Löschungen (ganzer Depotinhalt) .

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) Löschungen (infolge Nichtigkeitserklärung) .

. . . .

1919

1918

1919

1138 ! 118l2 178,320 181,579 650 709 157,634 162,607 181 133 7,353 19,056 74 77 225 186 74

86 4

1 3 131 207 1 10 1

41,716

9,064 4

4 6 390 34,324 93 1 1

1 Wovon 185 mit 173,560 Stickeniimuster n = 97 °/o aller hiiiterlegten Gegenstände.

2 Wovon 209 mit 175,805 Sticker eimustei n = 97 % aller hijiteri egten Gegenstände.

138 B. Verteilung für die I. Periode nach Ländern.

Hinterlegungen

Gegenstände

Länder

Schweiz Ausland

1918

1919

1109

1122 178,126 181,444

29

Zusammen Verteilung fUr das Ausland.

Beiarien . . . .

.

Dänemark Deutschland Frankreich und Kolonien .

Grossbritannien u. Kolonien Österreich Schweden Tscheche-Slowakei . . , Ungarn Ver. Staaten von Amerika Zusammen

1138

1 21

2 2 1 --

1918

59

1919

194

1181 178,320 181,579 1 4 26 15 3 5 1 2

2

1 56 131 3 1 -- 2

2 29

135

59

1 5 91 18 4 11 1 2 2

194

135

Fabrik- und Handelsmarken.

Im Berichtsjahr wurden dem Departement eine Beschwerde gegen die amtliche Beanstandung und eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuches eingereicht. Auf die erste Beschwerde trat das Departement nicht ein, die zweite wies es ab.

Eine im Jahr 1918 gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuches eingereichte Beschwerde wurde vom Departement gutgeheissen.

Das Departement hat sodann, gestützt auf Art. 14, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, die Löschung von sechs Marken angeordnet.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Z u r Eintragung angemeldete Marken . . . .

Eintragungsgesuche, deren Marken eine vertrauliche Mitteilung veranlasst haben

'9'8 2345

1919 2850

392

511

139 1918

Ungeordnete Eintragungsgesuche Zurückgezogene oder zurückgewiesene Eintragungsgesuche Eingetragene Marken . . . . . . . : . .

wovon : übertragene Marken Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde

.

.

.

Erneuerungsmahnungen Firmen- oder Domiziländerungen etc. . . . .

Gelöschte Marken : mangels Erneuerung auf Ansuchen der Hinterleger infolge Urteils oder auf Anordnung des Departementes .

Bei dem internationalen Bureau eingetragene Marken Internationale, zum schweizerischen Schütze nicht zugelassene Marken Internationale, für das Gebiet der Schweiz gelöschte Marken : auf Ansuchen der Hinterleger Bes<*-hwp.rr]fin

.

1919

999

1077

80 2246

114 2659

551 146

423 196

521 40

549 43

436 40

530 33

19 987

2 1575

6

8

--

--

1

2

B. Verteilung der auf dem schweizerischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Warenklassen.

Nationale Internationale Warenklassen Eintragung Eintragung 1918 1919 1865/1919 1918 1919 1893/1919 1. Nahrungsmittel etc. . 193 284 6,524 132 226 3,339 2. Getränke etc. .

40 89 2,115 84 126 2,427 3. Tabak etc.

102 111 3,113 18 75 1,050 4. Heilmittel etc.

382 515 6,140 178 344 4,693 5. Farben, Seifen etc. . 219 330 4,956 226 287 2,888 6. Textilprodukte etc. . 238 236 4,173 122 128 1,736 7. Papierwaren etc. .

92 123 1,384 23 41 652 8. Heizung, Beleuchtung etc, 92 135 1,556 30 53 1,082 9. Baumaterialien etc. .

14 22 421 556 11 22 10. Möbel etc 87 91 915 50 42 575 11. Metalle, Maschinen etc. 187 220 3,070 59 158 1,531 12. Uhren etc 685 578 480 11,044 32 50 22 23 436 13. Diverses . . . .

329 22 23 Zusammen 2246 2659 45,875 987 1575 21,515

140

G. Verteilung der auf dem schweizerischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Länder Nationale Eintragung Internationale Eintragung 1918

Schweiz Ägypten Argentinien . .

Belgien Chile . . . .

Dänemark . .

Deutschland . .

Frankreich . .

Grossbritannien .

Italien Japan Kanada Kolumbien . .

Kuba Neuseeland . .

Niederlande . .

Norwegen . .

Österreich . .

Portugal . . .

Queensland . .

Rumänien . .

Russland Schweden . .

Spanien Transvaal . .

Tschecho-Slovakei Tunis

1919 1865/1919

1845 2077 34,134 40 . .

1 12 4 135 . .

2 . .

6 2 43 . .

238 264 6,054 . .

4 8 1,716 76 162 1,978 1 51 4 1 8 . .

-- 1 7 . .

2 2 . .

53 . .

1 18 . .

4 17 548 1 .

5 . .

1 1 . .

30 . .

16 143 9 1 84 . .

1 2 2 .

Türkei Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Brasilien Vereinigte Staaten von Mexiko Viktoria

Zusammen

1 32 50 112 758 5 3 1 3 2246 2659 45,875

1918

1919 1893/1919

196

297

3,486

13

96

1,175

400

29

728 10,362

54

648

-- 7

59

190

191 2,423

45 22

38 37

1,776 394

68

126

931

2

2 14

14 2 1

173 4 2

50 22

987 1575 21,515

Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Vom Amte wurden im Berichtsjahre 112 obligatorische und 21 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

141

Militärdepartement.

1. Teil.

Verwaltung und Rekrutierung.

I. Allgemeines.

Von den gesetzgeberischen Erlassen des Jahres 1919, die das Militärwesen betreffen, sind hauptsächlich die nachstehenden hervorzuheben.

Die Massnahmen für die Demobilmachung, die Verhältnisse, die durch die Sicherung der Grenzen durch freiwillige Truppen entstanden sind, und die Erlasse betreffend den Ordnungsdienst fanden bereits in den Neutralitätsberichten und den zu diesen erstellten Beilagen Aufnahme ; letztere geben namentlich auch Aufschluss über die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend die Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten gefassten Erlasse.

Bundesratsbeschluss betreffend die Organisation der Bewachungstruppe, vom 7. Januar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei, vom 7. Januar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Zulagenerhöhung und Abgabe von Lismern an die Fortwächter der Befestigungen, vom lO.Januarl 919.

Bundesratsbeschluss betreffend Soldverhältnisse, vom 17. Januarl919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Abhaltung von Wiederholungskursen pro 1919, vom 24. Januar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot des Handels mit Ordonnanzmunition und Verbot der Anlage von Munitionsvorräten, vom 24. Januar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die vorschussweise Auszahlung des Krankengeldes durch die Gemeindebehörden, vom 24. Januar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Kommandierungen gemäss Art. 209 MO, vom 24. Januar 1919.

142

Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1919 betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 4. Januar 1918 über Erhöhung der Militärpensionen und Aufstellung weiterer Stufen des Krankengeldes.

Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1919 betreffend Abänderung der Verordnung vom 29. Juni 1909 über die Offiziersausrüstung.

Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1919 betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 12. November 1901 zum Bundesgesetz vom 28. Juni 1901 betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall.

Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1919 betreffend den Verkaufspreis für Socken.

Bundesratsbeschluss betreffend die Zuteilung eines Mitrailleuroffiziers zum Stabe der Infanteriebrigade, vom 3. Februar 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Gefährdung der militärischen Ordnung, vom 4. März 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Entschädigungen an die Platzärzte, vom 4. März 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend das Schiesswesen ausser Dienst, vom 7. März 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend den Austritt aus der Wehrpflicht, vom 7. März 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Einschränkung des gebührenfreien Militärtelegraphen- und -TelephonVerkehrs, vom 24. März 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Vergütung an die Gemeinden für die Mobilmachungsverpflegung, vom 15. April 1919.

Bundesratsbeschlüsse vom 8. und 22. April 1919 betreffend die Festsetzung der Tagesportion und der Futterration für 1919 der Schulen und Kurse des Instruktionsdienstes.

Bundesratsbeschluss betreffend Zulagen zu der Entschädigung der Pferdeschatzungsexperten, vom 22. April 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Soldverhältnisse für den aktiven Dienst, vom 29. April 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Tagesentschädigung für Pferde im Aktivdienste, vom 29. April 1919.

Bundesratsbeschluss vom 2. Mai 1919 betreffend Abänderung des Bundesratsbesehlusses vom 7. Januar 1919 über die Organisation der Bewachungstruppe.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Deplacementsentschädigungen für verheiratete Instruktoren, vom J6. Mai 1919.

143

ßundesratsbeschluss vom 23. Mai 1919 betreffend die Ausführung der Bestimmungen über die Militärversieherung in der Verordnung vom 15. November 1918 betreffend die Organisation der Heerespolizei, sowie im Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1919 betreffend die Organisation der Bewachungstruppe.

Bundesratsbeschluss betreffend Abgabe von Militärschuhen an Arbeitslose, vom 23. Mai 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Liquidation der Militärschuhvorräte, vom 23. Mai 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter während des Militärdienstes, vom 27. Mai 1919.

Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1919 betreffend die Abänderung des Reglements über Militärtransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen und Dampfschiffen, vom 1. Juli 1907.

Bundesratsbeschluss betreffend die Verfolgung der zur allgemeinen Mobilmachung von 1914 aus dem Ausland unentschuldigt nicht oder verspätet eingerückten \Vehrmänner, vom 30. Mai 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes für Dienstpferde, vom 2. Juni 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung des Verpflegungsansatzes für Militärarrestanten und Militärgefangene, vom 23. Juni 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Soldverhältnisse im Instruktionsdienst 1919, vom 23. Juni 1919.

Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1919 betreffend die Aufhebung des ßundesratsbeschlusses vom 24. Januar 1919 über die vorschussweise Auszahlung des Krankengeldes durch die Gemeindebehörden.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Kompetenzen für die Aushebungskommissionen, vom 28. Juni 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Deplacementsentschädigungen für verheiratete Instruktoren, Beamte und Angestellte der Befestigungen, vom 1. Juli 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend Urlaub an Angestellte des eidgenössischen Militärdepartements, vom 8. Juli 1919.

Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 1919 betreffend die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Mai 1919 über die Besoldung der eidgenössischen Beamten und Angestellten während des Militärdienstes.

144

Bundesratsbeschluss betreffend die Nichtabhaltung von Waffenund Kleiderinspektionen im Jahre 1919, vom 7. August 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Schuhabgabe und den Schuhersatz für die Heerespolizei, die Bewachungstruppen, die Orduungstruppen und übrige noch im Dienste stehende Detachemente, vom 7. August 1919.

Bundesratsbeschluss vom 9. August 1919 betreffend Änderung von Art. 18 der Verodnung vom 29. Juli 1910 betreffend die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse der Fortwächter der Befestigungen.

Bundesratsbeschluss betreffend die Aufhebung von Noterlassen, vom 23. August 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Pferdewartungsgebühr, vom 9. September 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Kompetenzen . . f ü r die Mmeurdetachemente, vom 9. September 1919.

Bundesratsbeschluss vom 20. September 1919 betreffend die Aus. richtung von Reiseentschädigungen an die auf Grund des .Mobilmachungsbeschlusses vom 1. August 1914 zur Dienstleistung aus dem Auslande eingerückten Schweizerbürger.

Bundesratsbeschluss vom 3. Oktober 1919 betreffend Nachentschädigung für die erste Uniformierung an neuernannte Offiziere der Jahre 1917/1918.

Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 1919 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 27. März 1911 über die militärische Ausbildung der Instruktionsoffiziere.

Bundesratsbeschluss betreffend die Entschädigung für Pferdewartung an die Armeekorps- und Divisionskommandanten, vom 22. .Oktober 1919.

Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1919 betreffend Abänderung der Verordnung über die Offiziersordonpanzen und die Anstellung von.Zivilbedienten, vom 6. März, 1908.

Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1919 betreffend Abänderung der Verordnung über die besondern Entschädigungen des Instruktionspersonals und die Dienstpferde der Militärbeamten und Instruktoren, vom 28. Februar 1908.

Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1919 betreffend Abänderung der in der Verordnung vom 23. Februar 1917 über die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen und Motorrädern festgesetzten Strafminima.

Bundesratsbeschluss betreffend Entschädigung für Heizung der Bureaux und Offizierszimmer, vom 4. November 1919.

145

Bundesratsbeschluss betreffend die Fachausbildung der Büchsenmacher und Batterie-Mechaniker, vom 25. November 1919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Rekrutenaushebung und den Beginn der Militärdienstpflicht, vom 25. November 1919.

Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1919 betreffend Ausserkraftsetzung der Verordnung über die Beförderungen im aktiven Dienst, vom 29. August 1914.

Bundesratsbeschluss betreffend Futterration, voml9.Dezember!919.

Bundesratsbeschluss betreffend die Aufhebung von vorübergehenden für Militärtransporte massgebenden Erlassen, vom 19. Dezember 1919.

Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1919 betreffend Abänderung der Verordnung vom 7. Juli 1900 über die Pferdestellung für den Instruktionsdienst.

Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1919 betreffend teilweise vorübergehende Ausserkraftsetzung des Art. 78 der Verordnung über die Kavalleriepferde, vom 21. Dezember 1908.

Im fernem erwähnen wir folgende Verfügungen des eidgenössischen Militärdepartements : Verfügung vom 14. Januar 1919 betreffend die Aufhebung des Verbots über das Sammeln, den Ankauf und den Verkauf von Patronenhülsen.

Verfügung vom 17. Januar 1919 betreffend Verpflegung und Unterkunft der Bewachungstruppen.

Verfügung vom 21. Januar 1919 betreffend Nachholung von Aktivdienst.

Verfügung vom 15. Januar 1919 betreffend Tarif für Umänderung der Uniform bei Versetzung von Offizieren.

Verfügungen vom 28. und 31. Januar 1919 betreffend Ordnung der Soldverhältnisse bei der Armee, und den Truppen des Territorialdienstes.

Verfügungen vom 7. und 22. Januar 1919 betreffend Neubezeichnung von Korpssammelplätzen.

Verfügung vom 8. Februar 1919 betreffend die Kommandos der . Zentralschulen.

Verfügung vom 7. März 1919 betreffend Austritt aus der Wehrpflicht.

Verfügung vom 12. März 1919 betreffend Neubezeichnung von Korpssammelplätzen.

Verfügung vom 25. März 1919 betreffend die Beförderungen im aktiven Dienst.

Bandesblatt.

72. Jahrg. Bd. II.

10

146

Verfügung vom 31. März 1919 betreffend die Unterkunft der Truppen der Heerespolizei und des Personals der Grenzbureaux.

Verfügung vom 5. April 1919 betreffend die Rekrutierung 1919.

Verfügung vom 30. April 1919 betreffend Verpflegung und Unterkunft der Bewachungstruppen.

Verfügung vom 5. Mai 1919 betreffend Beitrag an den Haushalt der Offiziersschulen.

Verfügung vom 6. Mai 1919 betreffend den Vollzug der militärischen Gefängnisstrafe gegenüber Unteroffizieren und Soldaten.

Verfügung vom 3. Juni 1919 betreffend Abänderung der Rationszusammensetzung.

Verfügung vom 25. Juni 1919 betreffend Munitionsverkauf 1919.

Verfügung vom 27. Juni 1919 betreffend Schuhkontrollen.

Verfügung vom 1. Juli 1919 betreffend Vergütungen für den dem Einrückungstag vorgehenden Tag.

Verfügung vom 11. Juli 1919 betreffend teilweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 1919 betreffend Beitrag an den Haushalt der Offiziersschulen.

Verfügung vom 15. Juli 1919 betreffend den Tarif für Umänderung "der Uniform bei Versetzungen von Offizieren.

Verfügung vom 18. Juli 1919 betreffend den Tarif für Platzpferdärzte.

Verfügung vom 30. Juli 1919 betreffend die Schuhabgabe in den Rekrutenschulen 1919.

Verfügung vom 13. August 1919 betreffend Erhöhung der Reiseentschädigungen für das Instruktionspersonal.

Verfügung vom 20. August 1919 betreffend leihweise Abgabe von Gewehren und Karabinern an die Offiziere und höhern Unteroffiziere.

Verfügung vom 22. August 1919 betreffend die Liquidation der Militärschuhvorräte.

Verfügung vom 26. September 1919 betreffend die Munitionskontrolle an festlichen Anlässen.

Verfügung vom 15. Oktober 1919 betreffend Entschädigung für die Benützung von Gemeindeschiessplätzen durch Truppen.

Verfügung vom 30. Oktober 1919 betreffend Verteilung der Infanterie-Mitrailleure hinsichtlich des Rekrutierungsgebiets.

Verfügung vom 1. November 1919 betreffend den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Aus· tritt aus der Wehrpflicht.

Verfügung vom 1. November 1919 betreffend Einreichung der Kontrollrapporte und Bestandesberichte.

147

Verfügung vom 3. Dezember 1919 betreffend die Pferdelieferung an die Bewachungstruppen und für den Instruktionsdienst(Freiwillige Einmietung).

1919 wurden folgende R é g l e m e n t e und D i e n s t v o r s c h r i f t e n neu herausgegeben: Schiesslehre für Maschinengewehre, Anhang zur Schiessvorschrift für die Infanterie, vom 13. Februar 1919, deutsch und französisch.

Trompeter-Ordonnanz für die Infanterie, vom 7. September 1918, deutsch und französisch.

Artillerie-Reglement I, Allgemeines, vom 17. Juli 1919, deutsch.

Artillerie-Reglement II, Artillerie-Instrumente und Verbindungsdienst, vom 17. Juli 1919, deutsch.

Artillerie-Reglement III, Feldartillerie,, vom 6. Mai 1919, deutsch.

Kampf um verschanzte Stellungen, Dezember 1918, deutsch.

Funker-Reglement, vom 20. Mai 1919, deutsch.

Instruktion für die Sanitätsoffiziere in Schulen, Kursen und Übungen 1919, deutsch und französisch.

Arzneitaxe für Lieferungen an die Militärverwaltung, vom 1. Oktober 1919, deutsch und französisch.

Nachtrag pro 1919 zur Instruktion über die Verwaltung der Schulen, Kurse und Übungen 1917, deutsch und französisch.

Ferner wurden in Druck ausgegeben : der Etat der Offiziere des schweizerischen Bundesheeres auf 1. Juni 1919 und der Etat der Offiziere des schweizerischen Landsturms auf 1. August 1919.

Das ,,Militär-Amtsblatt" erschien in 8 Nummern mit 132 Seiten bei der deutschen-und 128 Seiten bei der französischen Ausgabe.

1919 wurden die Mutationen im Offizierskorps und im Beamtenpersonal vom Texte des Amtsblattes ausgeschieden und in einem besondern Bulletin in 7 Nummern mit 135 Seiten zweisprachig gedruckt und beiden Ausgaben des Amtsblattes beigelegt.

Es bietet dies den Vorteil, dass der Umfang des Amtsblattes um etwa die Hälfte verkleinert wird; zudem braucht der Satz der Mutationen nur noch einmal erstellt zu werden, während er bisher zweimal, deutsch und französisch besonders, erstellt werden musste.

II. Personelles.

Beamtenpersonal.

a. Kanzlei.

Am 19. Dezember 1919 ist Herr Departementssekretär Oberstlieutenant Arn. Trüeb gestorben.

148

Herr Giovanni Botta, Aushiilfsangestellter der Kanzlei, wurde ·zum Kanzlisten II. Klasse gewählt.

b. Generalstabsabteilung.

1. Oberstkorpskommandant Sprecher von Bernegg ist entsprechend seinem Gesuche als Chef der Generalstabsabteilung entlassen worden. Die Führung der Geschäfte übernahm vorläufig interimistisch Oberstdivisionär Sonderegger.

Auf gestelltes Ansuchen ist ferner Major Lavanchy als Kanzlist I. Klasse entlassen worden.

Es wurden als Sektionschefs berufen: Oberst i./Gst. Dormann Leo, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie.

Oberst i./Gst. de Loriol Gaston, bisher Instruktionsoffizier der Infanterie.

Oberst i./Gst. Roost Heinrich, bisher Instruktionsoffizier der -Infanterie.

Als Kanzlist I. Klasse wurde gewählt: Oberlt. Duflon E., bisher Revisionsgehülfe des Oberkriegskommissariats.

2. S e k t i o n für Festungswesen.

An die vakate Stelle des Offiziers des Materiellen des Festungsb u r e a u S t. G o t t h a r d i s t Hauptmann i./Gst. Muntwyler Alfred, bisher Instruktionsoffizier der Festungstruppen, gewählt worden.

Der Buchhalter-Kassier I. Klasse dieses Bureaus ist zu den Beamten mit Rücktrittsgehalt versetzt und die Stelle provisorisch durch Hauptmann Fries Emil besetzt worden.

Der Adjunkt der Fortverwaltung Airolo, Oberlt. Brunaschweiler, ist auf sein Gesuch hin entlassen worden ; die Stelle ist noch vakat.

Beim F e s t u n g s b u r e a u St. M a u r i c e wurde die im Herbst 1918 frei gewordene Stelle des Adjunkten der Fortverwaltung Savatan durch Versetzung des Adjunkten der Fortverwaltung Dailly, Oberlt. Tauxe, besetzt; an letztere Stelle wurde Oberlt. Mamin Louis, Kanzlist I. Klasse des Festungsbureau St. Maurice, und an seine Stelle als Kanzlist I. Klasse des Festungsbureaus Lieutenant Grandjean Marcel gewählt.

Die Stelle des Buchhalter-Kassiers I. Klasse wurde durch Hinscheid von Oberstlt. Deglon frei und durch den Kanzlisten I. Klasse, Lieutenant Grandjean Marcel, besetzt. Die dadurch frei gewordene Stelle eines Kanzlisten I. Klasse ist noch vakat.

149

o. Abteilung für Infanterìe.

Hauptmann Ernst Gerber, bisher Kanzleisekretär II. Klasse, wurde zum Kanzleisekretär I. Klasse befördert.

d. Abteilung für Kavallerie.

Bureau der A b t e i l u n g : Infolge Ausscheidens aus der Waffe des als Bureauchef kommandiert gewesenen Instruktionsoffiziers Oberst Schlapbach wurde anfangs Januar 1919 die Bureauchefstelle der Abteilung frei. Sie musste wegen Mangels an Verwaltungspersonalkredit -- Oberst Schlapbach wurde zu Lasten des Instruktorenkredites besoldet -- während des ganzen Berichtjahres unbesetzt bleiben.

Kavallerie-Remontendepot: Eine im Jahre 1918 vakant gewordene Kanzlistenstelle wurde im Berichtjahr wieder besetzt; gewählt wurde zum Kanzlisten I. Klasse Oberlt. Horrisberger, bisher Kanzlist II. Klasse des eidgenössischen Oberkriegskommissariates.

e. Abteilung für Artillerie.

Im Berichtjahr wurden auf gestelltes Ansuchen entlassen : Oberstdivisionär Kunz als Waffenchef, Oberst Ceresole als Bureauchef.

Es wurden gewählt : Oberst Bridel als Waffenchef, Alph. Piller als Kanzlist II. Klasse.

f. Abteilung für Genie.

Der Sektionschef für Verkehrstruppen stand das ganze Jahr im Aktivdienst. Der Bureauchef war das erste Halbjahr noch der Generalstabsabteilung unterstellt, wo er die aus der Demobilmachung sich ergebenden Liquidationsgeschäfte zu bearbeiten hatte. Mit seiner Rückkehr in die Abteilung sind dieser die Liquidationsarbeiten übertragen worden.

g. Oberkriegskommissariat.

Der Kanzlist II. Klasse Eng E. ist verstorben ; der Revisionsgehülfe Duflon E. ist zur Generalstabsabteilung und der Kanzlist II. Klasse Horrisberger Jules zum Kavallerie-Remontendepot übergetreten.

. Der bisherige Magazinverwalter I. Klasse der eidgenössischen Armeemagazine in Altdorf, Herr Meinrad Gisler, wurde auf

150

31. Dezember 1919 auf eigenes Begehren wegen Gesundheitsrücksichten seiner Funktionen als Magazinverwalter enthoben, so dass er ab 1. Januar 1920 nur mehr als Verwalter des eidgenössischen Sanitätsmagazins (Zeughauses) in Flüelen Verwendung findet.

Es wurden gewählt: Als Revisionsgehülfe : Dumont F., von La Ferrière; als Kanzlist II. Klasse : Steiner Nunia, von Yverdon.

Als Verwalter der Armeemagazine in Altdorf funktioniert ab 1. Januar 1920 stellvertretungsweise der vom eidgenössischen Oberkriegskommissariat zum Magaziner I. Klasse ernannte Herr P. Walker in Altdorf. Die Stelle eines Magazinverwalters der Armeemagazine Altdorf wird bis auf weiteres nicht besetzt.

h. Kriegstechnische Abteilung.

Der administrative Adjunkt Major Widmer A. und der Kontrolleur I. Klasse Krähenbühl G. sind zu den Beamten mit reduzierter Verwendung versetzt worden. Infolge Todesfalls ist Oberstlt.

Torricelli A., Sektionschef für Waffen und Material, ausgeschieden; auf gestelltes Gesuch hin ist Oberlt. Schieb J., Chemiker bei der Sektion für Munition, entlassen worden.

Es wurden gewählt: Als administrativer Adjunkt Ackermann A., bisher Buchhalter I. Klasse, an Stelle des Major Widmer ; als Kanzleisekretär I. Klasse an Stelle des verstorbenen Chopard J. Major Harri R., bisher Kanzleisekretär II. Klasse, und an dessen Stelle Scheuchzer G., bisher Kanzlist I. Klasse; als Ingenieur I. Klasse Oberlt.

Endtner R. ; als Buchhalter II. Klasse Hauptmann Bucher A. ; als Kontrolleur I. Klasse der Sektion für Munition an Stelle des verstorbenen Grober R. Gollet A., bisher Kontrolleur II. Klasse.

i. Kriegsmaterialverwaltung.

Es wurden gewählt : Als Kanzlisten II. Klasse der Abteilung : Hauptmann Wehrlin 0. und Herr Schärer Ernst.

Auf sein Gesuch hin wurde unter Verdankung der geleisteten Dienste als Waffenkontrolleur der 3. Division entlassen Major Brechtbühl J.

Am 20. Februar 1919 verstarb der frühere Vorsteher der Zentralpulververwaltung Welti H., Beamter mit reduzierter Verwendung der Pulververwaltung.

151

k. Pferderegieanstalt.

Entsprechend seinem Ansuchen wurde als Reitlehrer der eidgenössischen Pferderegieanstalt entlassen : Kavallerie - Hauptmann Bernhard de Mostrai.

Es wurde gewählt als Reitlehrer an der eidgenössischen Pferderegieanstalt : Kavallerie-Oberlieutenant Henri von der Weid, von Freiburg.

III. Wehrpflicht.

Auf 1. Januar 1919 ist die im Laufe des Jahres 1918 ausgehobene Rekrutenmannschaft des Jahres 1899 in das dienstpflichtige Alter getreten.

Der Jahrgang 1899 ist im Berichtjahre nicht ausgebildet worden ; es waren nach Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1918 nur diejenigen Rekruten aufzubieten, die im Jahre 1918 einrückungspflichtig waren, aber nicht oder nicht fertig ausgebildet hatten werden können. Die Rekruten, die im Jahre 1918 ausgehoben wurden und im Jahre 1919 einrückungspflichtig gewesen wären, werden mit Ausnahme des Jahrganges 1898 und früherer Jahrgänge erst im Jahre 1920 zur Rekrutenschule einberufen.

Militärdienstpflicht und Altersklassen.

Während des Aktivdienstes blieb der Austritt aus der Wehrpflicht suspendiert, gemäss dem erstmals gefassten Bundesratsbeschlusse vom 6. Oktober 1914. Mit Bundesratsbeschluss vom 7. März 1919 wurde die Suspension des Austritts aus der Wehrpflicht auf den 31. März 1919 aufgehoben.

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation und des Vollzugsbeschlusses des Bundesrates vom 2. Dezember 1907, sowie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. März 1919 wurden folgende Anordnungen getroffen: Übertritt in die Landwehr.

1. Mit dem 31. Dezember 1919 traten in die Landwehr: a. die im Jahre 1881 geborenen Hauptleute ; b. die im Jahre 1887 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants ; c. die Unteroffiziere aller Grade, die Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1887 von allen Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie ; d. die Unteroffiziere aller Grade, die Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1888 der Kavallerie.

152

Ein Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten der Kavallerie jüngerer Jahrgänge findet bis auf weiteres nicht statt. Im Jahr 1920 wird jedoch der Jahrgang 1889 der Kavallerie nur durch persönliches Aufgebot einberufen und hat ohne solches mit seiner Einheit nicht einzurücken.

2. Militärhufschmiede der Landwehr können nach Bedarf zu Dienstleistungen im Auszuge kommandiert werden.

Übertritt in den Landsturm.

3. Mit dem 31. Dezember 1919 traten in den Landsturm: a. die im Jahre 1875 geborenen Hauptleute; b. die im Jahre 1879 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants ; c. die Unteroffiziere aller Grade und die Gefreiten und Soldaten aller Truppengattungen des Jahrganges 1879.

Austritt a^ls der Wehrpflicht.

1. Mit dem 31. März 1919 traten aus dem Landsturm und damit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade der Jahrgänge 1862, 1863, 1864, 1865 und 1866; b. die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten aller Truppengattungen des Jahrgänge 1866, 1867, 1868, 1869 und 1870.

2. Mit dem 31. Dezember 1919 traten aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1867 ; 6. die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten aller Truppengattungen des Jahrganges 1871.

Mit ihrem Einverständnis können Offiziere über diese Altersgrenze hinaus verwendet werden. Bei Stabsoffizieren wird dieses Einverständnis angenommen, sofern sie kein ausdrückliches Entlassungsgesuch einreichen.

Bezüglich Abgabe der ßewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände verweisen wir auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 18. September 1908 und die Verordnung über die Mannschaftsausrüstung vom 29. Juli 1910.

IT. Rekrutierung.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1918 wurde angeordnet: 1. Im Jahre 1919 findet die ordentliche Rekrutierung für den Rekrutenjahrgang 1900 nicht statt.

153

2. Dagegen wird eine beschränkte Rekrutierung angeordnet für diejenigen Rekruten des Jahrganges 1898 und früherer Jahrgänge, die a. die Aushebung noch nicht bestanden haben oder b. die dabei im Jahre 1917 auf zwei Jahre, ini Jahre 1918 auf ein Jahr zurückgestellt worden sind, sich also im Jahre 1919 ordnungsgemäss wieder zu stellen haben.

3. Bei dieser reduzieiten Aushebung kommen die pädagogischen und turnerischen Prüfungen in Wegfall.

Demgemäss passierte der Jahrgang 1900 die Rekrutierung im Jahre 1919 nicht.

Hinsichtlich der für die Leitung und Durchführung der Rekrutierungsarbeiten beige/ogenen Aushebungsoffiziere verweisen wir auf die Verfügung des Militärdepartements vom 5. April 1919 (M. A. Bl. 1919 S. 45)- Dabei ist speziell zu bemerken, dass die Aushebung wieder nach Divisionskreisen geordnet worden ist, nachdem sie gemäss Verfügung des Militärdepartements vom 9. August 1914 in den Jahren 1915 bis 1918 nach Territorialkreisen durchgeführt worden war.

Im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 7. Dezember 1918 sind alle zu Rekrutenschulen des Jahres 1919 aufgebotenen Rekruten vor ihrer Einkleidung einer strengen ärztlichen Untersuchung unterzogen worden.

2. Teil.

Unterricht.

I. Yorunterricht.

a. Turnwesen.

Auf Ende 1919 wäre neuerdings der gemäss Art. 10 der Verordnung zu erstattende Bericht der Kantone über den Stand des Turnunterrichts, die Turnplätze und Turngeräte zu erstatten gewesen. In Erwägung, dass die Jahre 1917--1919 noch allzusehr den Stempel der Kriegszeit trugen, um nennenswerte Fortschritte erwarten zu lassen, dass ferner Aktivdienst und Grippe sogar einen regelmässigen Schulbetrieb verhindert haben, haben wir auf die fragliche Berichterstattung verzichtet. Dafür soll 1920 im Sinne von Art. 11 der Verordnung vom Stand des Turnunterrichts in den Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten Einsicht genommen werden.

Lehrerturnkurse haben die Kantone Bern, St. Gallen, Freiburg, Genf und Wallis veranstaltet. Wallis hat in sechs drei-

154

tägige Kurse insgesamt 240 Lehrer der Volksschule einberufen und die Leitung der Kurse hervorragenden Fachmännern anderer Kantone anvertraut.

Leider finden die Lehrerturnvereine in vielen und teilweise grossen Kantonen noch immer nicht die unentbehrliche Unterstützung seitens ihrer Behörden (Art. 14 der Verordnung). Erfreulich ist dagegen der Zudrang der Lehrer der Volksschule zu den eidgenössischen Turnkursen, insbesondere zu den Kursen für winterliche Übungen.

Die erweiterte Turnkommission ist mit ihren Beratungen über Ziele, Mittel und Methoden der physischen Erziehung zu einem grundsätzlichen Abschlüsse gelangt.

b. Militärischer Vorunterricht.

Die Berichte -- es fehlt noch ein Kanton -- ergeben eine mittlere Schülerzahl von 18,761 des turnerischen und von 3043 des bewaffneten Vorunterrichts. Das Hauptverdienst um letztern hat sich der eidgenössische Unteroffiziersverein erworben, der unter der Oberleitung seines Zentralausschusses insgesamt 2455 .,,Jungwehrleute" ausbildete. Hiervon entfallen 1062 auf den Kanton Aargau, 855 auf den Kanton Zürich und der Eest von 538 auf die Kantone Bern (Jura), Neuenburg, Schwyz, Thurgau, St. Gallen, Waadt und Zug.

Im turnerischen Vorunterricht stehen wiederum die Kantone Zürich und Aargau obenan, jener mit 5543, dieser mit 3561 Schülern. Erwähnung verdient, dass der turnerische Vorunterricht des Kantons Aargau zurzeit nicht weniger als 30 Männer zählt, die nun 10 Jahre hindurch als Leiter und Lehrer auf ihrem Posten ausgeharrt haben; von den 14 Kreischefs dieses Kantons gehören 12 der Lehrerschaft der Volksschule an.

Nachdem durch Bundesratsbeschluss der Abteilung für Infanterie aus den Armeevorräten 3000 Paar Skier mit Stöcken behufs Verwendung im militärischen Vorunterricht zur Verfügung gestellt worden, lud man die bestehenden Organisationen anfangs November zur Anmeldung ein. Anfangs Dezember haben die Begehren die verfügbare Anzahl bereits überschritten.

Über die Jungschützenkurse fehlen uns zurzeit noch genügende Angaben.

c. Kadettenkorps.

Die Umgestaltung dieser Korps schreitet fort. Schiessberichte sind uns nur wenige eingegangen.

155

II. Rekruten- und Kaderschulen.

A. Generalstab.

Generalstabskurse fanden im Jahre 1919 nicht statt.

Beim M o t o r w a g e n d i e n s t wurden abgehalten: a. ein Führungskurs mit 33 Offizieren und 51 Unteroffizieren und Soldaten in der Dauer von 22 Tagen ; b. eine Offiziersschule in der Dauer von 44 Tagen mit 13 Teilnehmern, wovon 12 zu Offizieren befördert werden konnten.

Ausserdem legten im Aktivdienst zirka 500 Mann Motorwagenpersonal ihre Fahrprüfungen ab.

M i l i t ä r f l u g w e s e n . Die zwei ersten Monate des Jahres bildeten ein Übergangsprovisorium, in welchem die Leitung des militärischen Flugwesens von Offizieren im aktiven Dienst nach den Grundsätzen des provisorischen Organisationsentwurfes durchgeführt wurde. Gleichzeitig fand der allmähliche Ersatz der noch im Dienste stehenden Fliegerpioniere und Freiwilligen durch Angestellte und Arbeiter statt, die sich zum grossen Teil aus dem Personal der Fliegerabteilung rekrutierten.

Die Geschwader der Abteilung wurden territorial neu zusammengestellt und das Korpsmaterial auf die neuen Mobilmachungsplätze verteilt.

Die im Jahre 1918 begonnenen Fliegerschulen II (Bestand am 1. Januar 1919 4 Unteroffiziere), III (7 Offiziere, l Unteroffizier) und IV (4 Offiziere) wurden fortgesetzt und am 28. August resp.

16. September beendigt. 7 Offiziere und 5 Unteroffiziere wurden brevetiert. Infolge der Grippeepidemie, wegen teilweisen Materialmangels und wegen anhaltend schlechten Wetters hatte sich die Ausbildungsdauer auf l--l1/« Jahre ausgedehnt.

Das Fliegerkorps, das zu Beginn des Jahres 27 Monatsflieger und 36 Reserveflieger zählte, verlor durch Tod (Sturz) 2 Offiziere und Ì Unteroffizier, welch letzterer in seinem Zivilberuf stürzte.

Ein Flieger wurde durch Sturz schwer verletzt. Das Korps bestand auf Ende des Jahres aus 55 Offizieren und 20 Unteroffizieren. 10 Reserveflieger konnten im Laufe des Jahres in die inzwischen entstandenen Lücken im Bestand der Monatsflieger nachrücken. Die obligatorische Flugstundenzahl für das monatliche Training (8) hat sich als ungenügend erwiesen. Infolge von Überstunden, die vom Betrieb der Flugpost und der Passagierflüge herrührten, konnte jedoch bei einer grossen Zahl Piloten ein guter Fortschritt erreicht werden.

156

Das Training der Beobachter (Bestand 19 Mann) wurde erst im März aufgenommen und Ende Oktober beendigt. Die Neubewaffnung der Flugzeuge und die Einführung der drahtlosen Télégraphie wird diesem Training erst die rechte Bedeutung geben.

B. Infanterie.

I. Instruktionskorps.

Bestand nach Voranschlag Ende 1919 Kreisinstruktoren und Kommandanten der Zentral- u n d Schiessschulen . . . .

8 7 Stabsoffiziere 73 71 Hauptleute 19 17 Subalternoffiziere 8 -- Spielinstruktoren 15 14 Zusammen

123

109

V e r ä n d e r u n g e n i m J a h r e 1919.

Auf sein Gesuch ist der frühere Kommandant der Schiessschulen, Oberst Daulte, entlassen und wieder bei den Stabsoffizieren des Instruktionskorps eingeteilt worden. Als neuer Kommandant wurde gewählt: Oberst Otter. ' Es wurden befördert : l Oberstlieutenant zum Oberst, 8 Majore zu Oberstlieutenants, 3 Hauptleute zu Majoren und 2 Oberlieutenants zu Hauptleuten.

3 Obersten sind als Sektionschefs der Generalstabsabteilung gewählt worden, und l Hauptmann trat als Bureauchef zum Motorwagendienst über.

l Stabsoffizier und l Hauptmann sind ausgetreten.

Die Zahl der Instruktoren mit reduzierter Verwendung ist infolge zweier Todesfälle von 27 auf 25 zurückgegangen.

II. Rekrutenschulen.

Die im Sommer 1918 der Grippeepidemie wegen schon zu Beginn der dritten Woche entlassenen 18 Rekrutenschulen (12 für Füsiliere und Schützen, 6 für Feldmitrailleure) sind im Frühling 1919 wieder aufgenommen und mit der einheitlichen Dauer von 60 Tagen zu Ende geführt worden.

Dazu wurden zur Ausbildung von Füsilieren und Schützen älterer Jahrgänge bis und mit 1898 in der 1. und 3. Division

157

je l, in der 2., 4. und 6. je 2 und in der 5. Division 3 Rekrutenschulen abgehalten.

Die Ausbildung des Jahrganges 1899 ist auf das Jahr 1920 verschoben worden.

HL Kaderschulen.

a. Spezialkwrse für Waffenunteroffisiere

und Büchsenmacher.

Es ist ein einziger Spezialkurs abgehalten worden. Die Teilnehmerzahl betrug 4 Unteroffiziere und 34 Büchsenmacher, zusammen 38 Mann (1918 : Kurse der Grippeepidemie wegen ausgefallen; 1917: 6 Unteroffiziere und 40 Büchsenmacher, zusammen 46 Mann).

b. Unter Offiziersschulen.

In den Divisionen l, 2, 3 und 4 ist je l, in der 5. sind 3 und in der 6. 2 Schulen abgehalten worden.

Das Fähigkeitszeugnis zum Korporal haben 595 Mann erhalten (1918: 632; 1913*: 2241).

c.

Offiziersschulen.

Die Bestände waren im Gegensatz zu den letzten fünf Jahren sehr klein.

Das Fähigkeitszeugnis zum Lieutenant erhielten: Füsiliere und Schützen: 133; Radfahrer: 1; Mitralleure: 9; Flieger 1.

Total 144 (1913*: 319; 1914: 439; 1915: 584; 1916: 531; 1917: 592; 1918: 309).

Dazu sind, gestützt auf die Verordnung betreffend die Beförderungen im Aktivdienste, 28 Unteroffiziere (1914: 1; 1915: 27; 1916: 8; 1917: 98; 1918: 131) zu Lieutenants der Landwehr-Infanterie, resp. zu Lieutenants-Quartiermeistern ernannt worden, nachdem sie während wenigstens 30 Tagen mit Erfolg Dienst als Zugführer resp. Quartiermeister geleistet hatten.

Ferner haben 17 Infanterie-Fouriere nach mit Erfolg bestandener Offiziersschule der Verpflegungstruppen das Fähigkeitszeugnis zum Lieutenant-Quartiermeister erhalten.

d. Schiessschulen und SchiessTeurse.

1919 sind weder Schiessschulen noch Schiesskurse abgehalten worden.

* Letztes Jahr mit normalen Beständen.

158

e. Taktische Kurse.

Auch taktische Kurse haben keine stattgefunden.

IV. Zentralschulen.

Die Zentralschule I wurde, wie 1918, divisionsweise, unter Leitung der Divisionskommandanten abgehalten. In jeder Division fand eine Schule statt.

Die Zentralschule II wurde, ebenfalls wie in den beiden Vorjahren, von einem Armeekorpskommandanten kommandiert Die Teilnehmerzahl ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich.

V. Schiesswesen ausser Dienst.

Das Berichtjahr brachte der Verwaltung wie den Schiessvereinen Erschwerungen ihrer Aufgabe verschiedener Art. Man war aber allseitig bemüht, den Schiessbetrieb in den Vereinen wieder aufleben zu lassen.

Die Verordnung und das Schiessprogramm von 1913 wurden für ein weiteres Jahr in Kraft erklärt, jedoch unter Beschränkungen und Änderungen. Die Schiesspflicht blieb aufgehoben.

Damit fielen auch die Barbeiträge des Bundes dahin. An Munition erhielten die Schiessvereine zu Übungen im Sinne des Programms für jedes schiessende Mitglied 58 Gewehrpatronen, wovon 18 für ein Sektionswettschiessen. Diese Wettschiessen sollen 95,000 Mann umfasst haben. Die an die Vereine abgegebene Munition, unemV geltlich und gegen Bezahlung, beziffert sich auf 16,335,443 Grewehrpatronen und 771,051 Patronen für Pistolen und Revolver.

Die Berichterstattung ist noch nicht abgeschlossen.

Bestände der Zentralschulen.

v

s, Zentralschule I .

(1918

ta

S

Ü5

*N

l 3 o § H t/3

ü<

3 150 153 99 9 22 6 9 8 -- 19 275 294 193 16 53 11 21 --

c. Nach Divisionen D t-> O)

«e

g 1§ä 0

H

--

sei

Q3

p o

S 'S *"ö 'ta

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Gotthard i St. Mauri

o?


liegertrupp

Artillerie

-o

Kavallerie

"3 o H

Infanterie

alternoffizie

1 ·ff S

Hauptleute

Schule

tungstrupp

b. Nach Truppengattungen o 0} «

0) h

eralstabs-O eu.Adjutam

a. Nach Graden

sz

·i-t >· *j ^ o

1 H

a3 g

C5'3

153 134 19 21 21 21 22 24 21 294 261 33 47 28 41 44 26 60

8 17

15 153 31 294)

Zentralschule II: 1. Teil, für Hauptleute exkl.Sanität (1918

2. Teil, für Hauptleute inkl. Sanität (1918

1 31 -- -- 44 --

32 44

18 29

2 3

8 1 3 -- 8 2 2 --

1 42 ~ 60 -- ~~~~

43 60

18 29

2 8 3 10

1 3 -- 2 2 ~

-- --

11

14

32 44

31 43

1 1

1 8

7 3

43 60

42 59

1 1

2 8

9 2 4 10

1 6 7 6 7 8

5 B

5 6

2 4

5 5

32 44)

6 7

7 9

3 6

7 8

43 60)

5 9

160

C. Kavallerie.

L Instruktionskorps.

Bestand nach Voranschlag Ende 1919 Stabsoffiziere 15 (ohne Kdt. 14(ohneKdt.Hauptleute [ des Kav.des Kav.Subalternoffiziere j Rem.-Dep.) Rem.-Dep.)

Trompeterinstruktoren . . . .

2 2 Zusammen 17 16 Instruktoren mit reduzierter Verwendung: 3 Stabsoffiziere.

Beförderungen im Berichtjahre: keine.

Abgang : l Stabsoffizier, infolge Ernennung zum Kommandanten der 3. Division.

l Instruktor mit reduzierter Verwendung infolge Hinscheides.

Auslandskommandierungen : keine.

II.Remontendepott und Remontenkurse.

a. Kavallerie-Remontendepot und Kavalleriepferde.

Das Kavallerie-Remontendepot zählte am 31. Dezember 1919 einen Personalbestand von 448 Mann, wovon: 7 Beamte, 25 ständige Angestellte (nach Art. 23 und 28 des Organisationsgesetzes des eidgenössischen Militärdepartements), 13 Handwerker, 91 Bereiter und Fahrer und 312 Pferdewärter; ausserdem 2 Assistenzpferdärzte, l Bureauaushülfe und 28 Kavallerieunteroffiziere und Soldaten als Hülfsbereiter (Vorbereitungskurs für Remonten), sowie 7 Bereiteroffiziere.

Beobachtungs- und Kuranstaltspferde standen zu Beginn des Berichtjahres in der Kuranstal t .

134 E i n l i e f e r u n g e n p r o 1919: a. aus Schulen und Kursen (Rekrutenpferde und solche eingeteilter Kavalleristen 66 b. von den Besitzern direkt eingeliefert (auf Beobachtung) 354 554

Den Reitern wurden als geheilt zurückgegeben . 180 Der Rest wurde ins Remontendepot zurückgenommen wie folgt: als Ersatz- und Reservepferde 66 zur Weiterbehandlung 10 zur Ausrangierung 77 aur Abschlachtung 144 Übertrag 747

161 Übertrag umgestanden sind abgestochen

477 2 4

Zusammen Abgang In Behandlung befinden sich auf Ende des Jahres noch

483

Zusammen wie oben Pferde : Zusammen Kuranstaltstage . . . 36,322 Durchschnittliche Dauer der Behandlung eines Pferdes 65,5 Tage Die Kategorie der Redressurpferde zählte am Anfang des Jahres 1919 12 Pferde zu diesen wurden eingeliefert . . 121 ,,

554

71

133 Pferde davon stehen noch in Redressur .

18 Pferde die übrigen fanden folgende Verwendung : als korrigiert dem Reiter zurückgegeben 11 ,, als Ersatz- und Reservepferde umgeschrieben 90 ,, z u r weitern Behandlung . . . .

2 ,, abgeschlachtet 2 ,, ausrangiert markiert und unmarkiert 10 ,, Zusammen w i e oben . . . .

1 3 3 Pferde Von den 93 * Drittmannspferden, über welche der Vertrag Ende 1919 abgelaufen war, gingen nach Art. 80 MO ins freie Eigentum der Reiter über 15 ** Pferde.

b. Remontenkurse.

Gemäss ursprünglichem, reduziertem Schultableau hätten im Berichtjahr nur 2 Remontenkurse, d. h. die Kurse III und IV/1919, stattfinden sollen. Die ausserordentliche Gestaltung unserer Pferdeimportverhältnisse, welche zur Zeit der Festsetzung des Schultableaus nicht vorauszusehen war, führte jedoch nachträglich zu nachverzeichneten ausserordentlichen Massnahmen: Der letzte Remontenkurs pro 1918(KursI/18--19), dernormalerweise anfangs Januar 1919 hätte zu Ende gehen sollen, musste * Wovon 18 Mitrailleurtragpferde.

** Wovon 10 Mitrailleurtragpferde.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

11

162 weitergeführt werden bis zum Beginn der die betreffenden Pferde ausnahmsweise übernehmenden Rekrutenschule HI/1919 (1. Mai); der Remontenkurs III/1919 (Beginn 11. Februar), dessen Pferde ausserordentlicherweise der Rekrutenschule IV/1919 zugewiesen wurden, musste ab 1. Juni 1919 bis zum Rekrutenschulbeginn (28. August) ebenfalls in ausserordentlicher Weise verlängert werden; der Remontenkurs IV/1919 (Beginn 23. September) musste der veränderten Verhältnisse wegen (hauptsächlich infolge des stossweisen Eintreffens der lange Zeit ausgebliebenen AmerikanerRemonten und infolge dadurch entstandenen Platzmangels) geteilt und erweitert werden in Remontenkurs IV/Aarau und Remontenkurs IV A/Bern-Zürich, wobei Remontenkurs IV/Aarau gegenüber dem Schultableau schon am 5. August, anstatt erst am 23. September, eröffnet werden musste. Kurs IV A/Bern-Zürich nahm seinen Anfang am 23. September. Die Entlassung der Kurse IV und IV A musste mit Rücksicht auf die etwas hinausgeschobenen Einrückungsdaten der die betreffenden Pferde übernehmenden Rekrutenschulen I und 11/1920 auf 17. bzw. 18. Januar 1920 festgesetzt werden.

in. Rekrutenschulen.

Es wurden im Berichtjahr die im Schultableau festgesetzten beiden Rekrutenschulen III und IV abgehalten.

Die Rekrutenschule IV musste in Abweichung vom Schultableau auf den Waffenplatz Bülach verlegt werden, wodurch in Bern Unterkunftsmöglichkeit geschaffen werden konnte für die in der zweiten Hälfte des Berichtjahres stossweise eingetroffenen Amerikaner-Remonten.

IV. Kaderschulen.

a. Unter Offiziersschule.

Die Unteroffiziersschule fand im April/Mai in Bern statt.

Eingerückt Eingeruckt mA

Dragoner (inklusive Trompeter) . . .

Guiden ,, , , ' . . .

Mitrailleure . ' Zusammen Zahl der weitergebildeten Offiziere : 10

Zur Beförderung

wurden

schlagen 71 66 Mann 41 38 ,, 18 17 ,, 130 121 Mann Oberlieutenants.

163 b.

Offiziersschule.

Die Offiziersschule wurde mit normaler Dauer im Mai/August abgehalten.

*··« trt?

sind

Dragoner-Korporale Guiden-Korporale Mitrailleur-Korporale Zusammen

schlagen

14 11 3

14 11° 3

28

28 Korporale

Von diesen 28 zur Beförderung vorgeschlagenen Unteroffizieren wurden ernannt: 18 zu Dragonerlieutenants, 5 zu Guidenlieutenants und 5 zu Mitrailleurlieutenants.

c. Kavallerie-Müraitteur-BüchserJcurs.

In dem im November/Dezember in der eidgenössischen Waffenfabrik Bern abgehaltenen Kurs wurden 2 Offiziere und 23 Mitrailleur-Bttchser technisch weitergebildet.

d. Kavallerie-Sattler Jcurs.

Im Anschluss an die Rekrutenschule IV fand im KavallerieRemontendepot Bern ein Kavallerie-Sattlerkurs statt, zu dem 13 Sattler einrückten.

D. Artillerie.

I. Instruktionspersonal.

Bestand nach Voranschlag Stabsoffiziere l Hauptleute | 27 Subalternoffiziere J Trompeterinstruktoren 3--4 Hülfspersonal 13 43--44 l 1 2 1 2

Ende 1919 9 9 l 3 1£ 35_

Oberst kam in Abgang infolge Wahl zum Waffenchof.

Major hat demissioniert.

Hauptleute wurden zu Majoren befördert.

Hauptmann hat demissioniert.

Oberlieutenants wurden zu Hauptleuten befördert.

164

Instruktoren mit reduzierter Verwendung.

7 Stabsoffiziere.

l Unteroffizier des Trompeterinstruktorpersonals.

A u s l a n d s k o m m a n d i e r u n g : keine.

II. Rekrutenschulen.

Zahl der Schulen: 2 Feldartillerierekrutenschulen.

l Trainrekrutenschule.

l Hufschmiedrekrutenschule, l Ordonnanzrekrutenschule.

m. Kaderschulen.

a. Unterò ffioeiersscJmle.

Es sind eingerückt: Artillerie . . 415, hiervon zur Beförderung empfohlen 410 Train . . . 66, ,, ,, ,, ,, _55 Zusammen 481, hiervon zur Beförderung empfohlen 465 Zahl der weitergebildeten Offiziere 26.

b.

Offiziersschule.

Feldartillerie } zur Beförderung empfohlen Feldhaubitzen ' RO n n n Gebirgsartillerie . . . . [ ' ,, ,, ,, Fussartillerie ) · ·» n fl

41 ^ b *>

Traintruppe

26 85

29, ,, ,, ,, Zusammen 91, zur Beförderung empfohlen

Zahl der weitergebildeten Offiziere. 8.

c. Mechanikerkurs.

Zahl der ausgebildeten Mechaniker 36.

E. Abteilung fllr Genie.

Bestand

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere.

Hülfspersonal

I. Instruktionskorps.

nach Voranschlag

5 2 l 5 Zusammen 13

auf Ende 1919

5 2 -- 5 12

165

Abgang: l Subalternoffizier infolge Demission.

Instruktoren mit reduzierter Verwendung . . 3 Stabsoffiziere Hülfepersonal ,, ,, . . 2 Unteroffiziere fl II. Rekrutenschulen.

Es fanden keine Rekrutenschulen statt.

in. Kaderschulen.

a. Es fanden keine Unteroffiziersschulen statt.

b. In die Offiziersschule sind eingerückt: Sappeur-Unteroffiziere Pionier-Unteroffiziere

7 Schüler, 5

Zusammen 12 Schüler, von denen 10 zur Beförderung zum Offizier vorgeschlagen wurden.

c. Technischer Kurs.

Es fand ein technischer Kurs für Pontonier-Offiziere statt, an dem teilnahmen: 3 Stabsoffiziere, 15 Hauptleute und 30 Subalternoffiziere.

d. Pontonierfahrvereine.

Im Berichtjahre 1919 hat sich die Zahl der Sektionen des schweizerischen Pontonierfahrvereins um l vermehrt. Der Verband zählt heute 36 Sektionen. Die Anzahl der zum Bezüge der Bundessubvention berechtigten Mitglieder ist von 1478 auf 1484 gestiegen.

Die Berichte über die Tätigkeit der Sektionen gaben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

Schiffsmaterial und Geräte wurden den Pontonierfahrvereinen wie früher abgegeben.

F. Festungstruppen und Festungsbesatzungen.

I. Instruktionskorps.

Bestand nach Voranschlag Ende 1919

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Instruktoren mit reduzierter Verwendung : Stabsoffiziere

5 2 --

5 l --

166 Die durch die Wahl des Hauptmann Muntwyler zum Offizier des Materiellen des Festungsbureau 8t. Gotthard frei gewordene Stelle ist noch vakat.

Oberst Keller, Instruktionsoffizier mit reduzierter Verwendung, ist provisorisch als Verwalter des Motorwagenparkes in Sursee gewählt worden.

u. Bekrutenschulen.

Es fanden für die Rekruten des Jahrganges 1898 zwei Rekrutenschulen statt, welche infolge der Grippe im Jahre 1918 nicht oder nur teilweise abgehalten werden konnten, und zwar: Schule I in Airolo und Andermatt für die Festungskanoniere der Panzerartillerie und für die Trompeterrekruten der Festungstruppen St. Gotthard.

Schule II in Dailly in der Dauer von 41 Tagen, für die Rekruten der Festungsartillerie von St. Maurice als Fortsetzung der im Jahre 1918 unterbrochenen Schule IV.

DI. Kaderschulen.

a.

Unterofflsiersschulen.

Wegen Verschiebung der Rekrutenschulen des Jahrganges 1899 fanden keine Unteroffiziersschulen statt.

b.

Offiziersschulen.

Zum ersten Male wurden im ersten Teile der Schule die Offiziersschüler der Festungstruppen des St. Gotthard und von St. Maurice in Andermatt vereinigt, währenddem der zweite Teil auf Monte Ceneri und in St. Maurice getrennt stattfand. Diese Veränderung hat sich gut bewährt und soll in Zukunft beibehalten werden.

c. Schiesskurse.

Es wurde ein Schiesskurs für die Offiziere der beweglichen Festungsartillerie des St. Gotthard auf Monte Ceneri und ein Schiesskurs für alle dazu verpflichteten Festungsartillerie-Offiziere von St. Maurice in Dailly abgehalten.

d. Taktische Kurse.

Im Berichtjahre fanden keine taktische Kurse statt.

16?

e. Büchsenmacherkurs für Festungsmitrailleure.

Am Büchsenmacherkurs für Festungsmitrailleure in der Waffenfabrik Bern nahmen l Korporal und 11 Büchsenmacher der Festungsmitrailleure des St. Gotthard teil.

Unteroffiziersschulen : Keine.

Offiziersschule.

Kanoniere Mitrailleure Scheinwerferpioniere Zusammen

EhigerUckt lyeiutiu 16 8 5

Zur MB !*runS VOPgeschiagen

29

24

13 6 5

G. Sanitätstruppen.

I. Instruktionspersonal.

Bestand nach Voranschlag Ende 1919 6 7 Stabsoffiziere 3 3 Hauptleute 1 Subalternoffiziere . . .

4 5 Hülfspersonal 14 Zusammen 15 Aus dem Instruktionsdienst ist ausgetreten Herr Oberstlieutenant Gessner. Herr Oberst Dasen war seit Juli durch Krankheit verhindert, Dienst zu tun. Herr Oberstlieutenant Redard war mit Ausnahme von Gefreitenschulen auf die Militärversicherung abkommandiert, ebenso Herr Hauptmann Rappaz in der Zeit, in welcher er nicht krank war. Herr Hauptmann Räber war ständig dem Sanitätsmagazin Bern zugeteilt. Lieutenant Müller, bisheriger Hülfsinstruktor, wurde auf 1. Juni 1919 zum Subalternoffizier im Instruktionsdienst ernannt.

IL Rekrutenschulen.

Es wurden auf dem Waffenplatze Basel 2 Schulen abgehalten, und zwar gleichzeitig mit den Schulen für die Trainresp. Säumerrekruten. Die Schule I war reine Feldschule, musste aber anlässlich des Generalstreiks am 1. August für die letzten 3 Wochen nach dem Gotthardgebiete dislozieren. Die Schule II war

168

gemischte Feld- und Gebirgsschule. Die Gebirgsschule dislozierte für die drei letzten Wochen nach Thun.

in. Kaderschulen.

a. Gefreitenschulen.

Vorgesehen waren 9, abgehalten wurden 10 Schulen, und zwar 6 in Basel, 3 in Genf und erstmals i in Locamo zur Ausbildung von Gefreiten italienischer Zunge. Zu Gefreiten wurden befördert 199 Sanitätssoldaten.

b.

Unteroffiziersschulen.

Es fanden 2 Schulen statt, beide in Basel. Befördert wurden : 193 Mann, davon 93 Medizin- und Pharmaciestudenten.

c.

Offiziersschulen.

Es fanden 2 Offiziersschulen statt. Es wurden ernannt: 59 Militärärzte, 13 Militärapotheker. Regimentszahnärzte: keine.

Taktisch-klinische Kurse und Kurse für dienstleitende Sanitätsoffiziere fanden keine statt.

IV. Freiwilliges Hülfswesen.

A. Das Schweizerische Bote Kreuz

zählte auf Ende 1919: 41,917 Einzel- und 581 Korporativmitglieder. Der Bestand der Zweigvereine blieb sich gleich. Das Vermögen des schweizerischen Roten Kreuzes- betrug auf den gleichen Termin Fr. 615,033. 73, blieb sich somit gleich. Die Zweigvereine haben ein Gesamtvermögen von Fr. 613,654. 30 angegeben, es kann daher eine Vermehrung dieses Vermögens um Fr. 63,485 konstatiert werden.

Die Zahl der Kolonnen ist die gleiche geblieben und beträgt zurzeit 17. Die Kolonnen sind während der Grippeepidemie vielfach zum Dienst in Krankendepots und Notspitälern zugezogen worden, teils zum Einrichten, teils zur Aushülfspflege.

Von den Rotkreuzdetachementen (Krankenschwestern) sind alle verfügbaren Angehörigen zur Pflege bei Grippekranken militärisch aufgeboten worden. Sie haben sowohl in Krankendepots wie in Notspitälern Dienst getan. Zur Ergänzung wurden eine grosse Zahl von Samariterinnen und ausserdem zahlreiche freiwillige Hülfspflegerinnen zugezogen.

169 B. Samariterwesen.

Der schweizerische Samariterbund zählte auf Ende 1918 350 Sektionen mit zusammen 16,567 Aktivmitgliedern, davon sind 4529 männlichen und 12,038 weiblichen Geschlechtes. Ausserdem ist eine Anzahl von Samaritervereinen dem schweizerischen Roten Kreuz direkt angeschlossen.

Die Zentralkasse wies auf Ende des Berichtjahres ein Barvermögen von Fr. 5000 auf. Im Jahre 1918 erhielt der Samariterbund von der schweizerischen Eidgenossenschaft eine Subvention von Fr. 800 und vom schweizerischen Roten Kreuz rund Fr. 3300. Für das Samariterwesen hat das Rote Kreuz im Berichtjahr eine Summe von rund Fr. 27,800 ausgegeben.

C.

Der schweizerische Militärsanitätsverein besteht aus allen in der Schweiz existierenden Militärsanitätssektionen, deren Zahl 26 betrug mit 2189 Mitgliedern. Hiervon sind dienstpflichtig: 680 bei den Sanitätstruppen und'145 bei andern Truppengattungen.

Das Gesamtvermögen des schweizerischen Militärsanitätsvereins betrug auf Ende des Berichtjahres Fr. 10,039. 69. Von der Eidgenossenschaft erhielt der Militärsanitätsverein eine Subvention von Fr. 1500, vom Roten Kreuz eine solche von Fr. 500.

H. Veterinärtruppe.

I. Offiziersschule.

In der Offizierschule, die vom 22. April bis 7. Juni 1919 in Thun stattfand, wurden 12 Unteroffiziere zu Offizieren ausgebildet.

u. Technischer Kurs für Truppenpferdärzte.

Derselbe wurde im Berichtjahre wieder nicht abgehalten.

HE. Hufschmiedkurs I. Abteilung.

In dem vom 16. Oktober bis 12. Dezember in Thun abgehaltenen Hufschmiedkurse wurden 97 Rekruten zu Militär-Hufschmieden ausgebildet.

Die in diesem Kurse gemachten Erfahrungen haben neuerdings bewiesen, dass die für die Instruktion zur Verfügung stehende Zeit von zusammen nur 58 Tagen ungenügend ist. Die von Jahr zu Jahr auffälliger werdende ungenügende Vorübung der jungen Leute bringt es mit sich, dass mit den Anforderungen bis an die Grenze des Leistungsvermögens des einzelnen gegangen werden muss.

Noch weiter zu gehen, könnte nicht mehr verantwortet M'erden.

Wie Abhülfe' zu schaffen sei, wird geprüft.

110

IV. Hufschmiedkurs IL Abteilung.

Entsprechend dem allgemeinen Ausfall aller Wiederholungskurse wurde dieser Kurs im Berichtjahre nicht abgehalten.

J. Verpflegungstruppen, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister und Fouriere.

I. Instruktionspersonal.

Bestand

nach Voranschlag

Ende 1919

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Angestellter

4 l 2 l 8

3 2 -- l 6

Zusammen

II. Rekrutenschulen.

Fanden nicht statt.

HI. Kaderschulen.

a. üntefroffisiersschulen, Fanden nicht statt.

b. Fourierschulen.

Infolge der Grippe-Epidemie war im Jahre 1918 eine Fourierschule auf 1919 verschoben worden. Im Berichtjahre haben deshalb deren 3 stattgefunden.

Insgesamt sind 179 Unteroffiziere aller Truppengattungen eingerückt. Davon konnten 172 Mann definitiv und 7 Mann bedingungsweise zur Beförderung zum Fourier vorgeschlagen werden.

Die bedingungsweise Vorgeschlagenen haben vor der Beförderung in einem praktischen Dienste den Nachweis zu erbringen, dass sie den Anforderungen gewachsen sind.

c. Offiziersschule.

1. O f f i z i e r s s c h ü l e r der V e r p f l e g u n g s t r u p p e n .

Die Offiziersschule wurde von 18 Unteroffizieren der Verpflegungstruppen besucht, welche alle zur Beförderung vorgeschlagen werden konnten.

2. Q u a r t i e r m e i s t e r a s p i r a n t e n .

* Es sind 27 Fouriere aller Truppengattungen eingerückt, welche alle zur Beförderung zum Quartiermeister empfohlen werden konnten.

171 d. und e. Quartiermeisterschule und Fachìcurse.

Es fanden weder eine Quartiermeisterschule noch Fachkurse statt.

III. Militärwissenschaftliche Abteilung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule im Jahre 1919.

Vom Ende des Sommersemesters 1914 bis zum Beginn des jetzigen Wintersemesters 1919/1920 mussten die Vorlesungen an der militärwissenschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule eingestellt werden. Diese Massregel war gegeben, weil fast alle Dozenten wie alle Studierenden dieser Abteilung durch den militärischen Dienst des Grenzschutzes in Anspruch genommen wurden.

Die Vorlesungen über militärische Fächer an der Freifächerabteilung der E. T. H. konnten in normaler Weise während der ganzen Kriegszeit bis heute gehalten werden. Die häufige Einberufung der Studierenden zum Grenzdienst hinderte öfters den vollen Besuch dieser Vorlesungen. Aber trotzdem war die Belegung dieser Fächer und namentlich der militärtechnischen Fächer, sowie der Infanterieschiessübungen eine fast normale.

Mit Beginn des Wintersemesters 1919/20 sind die Vorlesungen an der militärwissenschaftlichen Abteilung wieder aufgenommen worden. Das Lehrprogramm ist dasselbe wie vor dem Kriege.

Die Zahl der Studierenden beträgt sechzehn, wovon zwei Zuhörer. Diese letztern haben jedoch alle Fächer der Abteilung belegt.

Vierzehn Studierende sind schweizerische Offiziere. Sie verteilen sich auf die verschiedenen Truppengattungen wie folgt: achtauf die Infanterie, drei auf die Artillerie, je einer auf das Fliegerkorps, auf Genie und Verwaltung. Die zwei übrigen sind Ausländer: ein chinesischer Ingenieur und ein chinesischer Artillerieoffizier.

3. Teil.

Dienstabteilungen und Dienstzweige.

I. Landesbefestigung.

Die Befestigungsbauten sind Ende 1918 im grossen und ganzen eingestellt worden. Nur an denjenigen permanenten Anlagen, deren Ausführung stark fortgeschritten war, wurde mit möglichster Einschränkung weitergearbeitet; diese Bauten sind im Berichtjahre nahezu vollendet worden.

Die Aufräumungs- und Liquidationsgeschäfte konnten dagegen nur zum Teil erledigt werden.

172

II. Abteilung für Sanität.

1. Bureau der Abteilung.

Von deu wichtigsten Fragen, die das Bureau der Abteilung nsbesondere beschäftigten, seien erwähnt: Verwertung der Lehren aus der Kriegszeit für die zukünftige Instruktion.

Sanitätsdienst in Quarantäne- und Transportangelegenheiten in Verbindung mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt.

Kasernen- und Armeehygiene, ebenfalls in Verbindung mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt.

Verschärfte Tauglichkeitsvorschriften für die Rekrutenaushebung.

2. Gesundheitsdienst und Krankenpflege in Schulen und Kursen.

Beim Diensteintritte wurden die Rekruten einer strengen sanitarischen Musterung unterworfen, um alle Leute auszuscheiden, welche entweder von Folgen überstandener Grippe nicht vollständig hergestellt oder aus anderen Gründen nicht voll diensttauglich waren.

Der Gesundheitszustand der Truppen war ein guter und die Zahl der Infektionskrankheiten eine sehr geringe.

3. Militärversicherung.

Die im Jahre 1918 herrschende Grippe-Epidemie, welche durch den Generalstreik im November 1918 für die Armee noch eine gewaltige Verstärkung erhalten hatte, brachte der eidgenössischen Militärversicherung eine solche Arbeitsüberlastung, dass die Erledigung der aus dem Jahre 1918 stammenden Fälle sich während des ganzen Jahres 1919 in erheblichem Masse geltend machte; nicht die Hälfte der Fälle des Jahres 1918 wurde im gleichen Jahre erledigt. Schon 1918 war das Aushülfspersonal der eidgenössischen Militärversicherung stark vermehrt worden, soweit die unzulänglichen Lokalitäten der M. V. dies erlaubten.

Die Verhältnisse hatten sich aber in der Folge derart gestaltet, dass eine durchgreifende Reorganisation unerlässlich geworden war. Sie wurde vom Oberfeldarzt von Ende 1918 ab unter Zuziehung eines Fachmannes durchgeführt und gleichzeitig die unvermeidliche starke Vermehrung des Personals vorgenommen.

Heute gliedert sich die Militärversicherung in eine administrative, eine Behandlungs-, eine Pensions- und eine juristische Sektion.

Im März bezog die Militärversicherung mit drei Sektionen und

173

dem Hauptteil des Personals das vom Bunde erworbene ehemalige Hotel Eiger im Sulgenbach ; die Pensionssektion verblieb in den alten Räumen im Bundeshaus-Ost; ein Teil des Personals der übrigen Sektionen musste vorübergehend in der Nähe des Eigers untergebracht werden.

Die getroffene Reorganisation mit ihrer Arbeitsteilung und Kontrolle ermöglichte allmählich die Aufarbeitung der zahlreichen Rückstände und eine im .allgemeinen rasche und sachliche Erledigung der laufenden Geschäfte. Trotzdem hat die Arbeit der Militärversicherung auf Ende des Jahres noch nicht wesentlich abgenommen.

Eine besondere Berücksichtigung wurde der Spruchpraxis des eidgenössischen Versicherungsgerichtes geschenkt, um die Berufungen an dasselbe nach Möglichkeit zu reduzieren.

Folgende Bundesratsbeschlüsse aus dem Jahre 1919, die wir hier der Übersichtlichkeit halber rekapitulieren, haben die eidgenössische Militärversicherung in bezug auf ihre Leistungen beeinflusst: 1. Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei, vom T.Januar 1919.

2. Bundesratsbeschluss betreffend die Organisation der Bewachungstruppe, vom 7. Januar 1919.

3. Bundesratsbeschluss betreffend Soldverhältnisse, vom 17. Januar 1919.

4. Bundesratsbeschluss betreffend die vorschussweise Auszahlung des Krankengeldes durch die Gemeindebehörden, vom 24. Januar 1919.

5. Bundesratsbeschluss betreffend Soldverhältnisse, vom 29. April 1919.

6. Bundesratsbeschluss betreffend Ausführung der Bestimmung über die Militärversicherung in der Verordnung vom 15. November 1918 betreffend die Organisation der Heerespolizei, sowie im Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1919 betreffend die Organisation der Bewachungstruppe, vom 23. Mai 1919.

7. Bundesratsbeschluss betreffend Erhöhung der Leistungen der Militärversicherung, vom 16. Juni 1919.

8. Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Januar 1919 betreffend die vorschussweise Auszahlung des Krankengeldes durch die Gemeindebehörden, vom 25. Juni 1919.

9. Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Art. 18 der Verordnung vom 29. Juli 1910 betreffend die Besoldungsund Anstellungsverhältnisse der Fortwächter der Befestigungen, vom 9. August 1919.

174

Personalbewegungen.

Bestand am 31. Dezember 1918: 118.

Zuwachs Bestand im Januar 1919 .

26 am 31. Januar 1919 144 Februar 11 7 151 n 28. Februar ·n 1 März 152 11 ·n n 31. März April 8 April 30.

160 11 11 11 Mai 37 197 n 11 n 31. Mai Juni 7 30. Juni 204 n T> 11 Juli 31.

Juli 229 25 11 11 ·n August 11 31.

August 2389 11 ·n Total-Zuwachs 120 vomì. Januar bis 31. August 1919.

Abgang im September 1919 ,, Oktober November Dezember Total-Abgang

Bestand 5 am 30. September 1919 47 ,, 31. Oktober ,, 12 ,, 30. November ,, 10 ,, 31. Dezember ,, 74 vom 1. Sept. bis 31. Dez. 1919.

233 186 174 164

In diesen Zahlen sind die 10 ständigen Beamten und Angestellten nicht inbegriffen.

Geschäftstätigkeit.

Hinsichtlich der Leistungen der Militärversicherung gibt die nachfolgende tabellarische und statistische Darstellung Aufschluss.

Es wurden verpflegt: 1918 Im Militärspital Thun 458 In Zivilspitälern 35,657 In Zivil-Lungenheilstätten .

In Militärsanatorien .

2,168 In Rekonvaleszentenstationen In häuslicher Behandlung .

16,524 Zusammen

1919

303 6,653

-- 155 -- 29,004

315 3,486

-f 2,304

671

3,143 54,807 14,571

-- 13,381 Verminderung 40,236

175

Die Pflegetage beliefen sich auf: Im

Militärspital 1918 1919 Thun . . .

5,193 4,175 In Zivilspitälern i 1 [377,503 Zivil-Lungenheilstätten . .

In Militärj 850,000) Sanatorien .

i 282,958 In Rekonvaleszentenstationen | In häuslicher Behandlung . . 496,000 175,000 T o t a l 1,351,193 785,646

--

1,018

-- 189,539

--321,000 Verminderung 511,557

Am 31. Dezember 1919 befanden sich noch in Bundespflege: Im In In In In

Militärspital Thun } Zivilspitälern J Zivil-Lungenheilstätten Militärsanatorien .

häuslicher Behandlung

. . . .

4 5 8

. . . .

. . . .

. . . .

Zusammen

'56 671 900 2085 Mann

Sanatoriumsdienst.

Die Zahl der Militärsanatorien ist den Bedürfnissen entsprechend von 4 auf 13 erhöht worden, wovon allerdings im Laufe des Berichtjahres wieder 6* aufgehoben werden konnten.

Die Kurkosten für die in diesen Sanatorien verpflegten Militärpatienten (3570 Mann mit durchschnittlich 80 Pflegetagen) betragen Fr. 4,322,500.

In diesen Zahlen sind die Verwaltungskosten, sowie die an die Wehrmänner ausgerichteten Kompetenzen inbegriffen.

* Vgl. nachstehendes Verzeichnis.

17t>

Es wurden verpflegt in : Wehrmänner

Pflegetage

Adelboden * . . .

5 5 3,050 . . . 2 4 1 18,285 Ambri-Piotta * . . . 692 60,987 Arosa Baden und (Schinznaoh*) * ' .

13,278 . . . 321 22,504 Beatenberg . . . 302 Davosplatz . . . 157 16,549 . . . 556 62,969 Leysin . . , 26 921 Locamo .

6,855 Orselina * . . .

83 St. Moritz * . . .

83 6,500 23,746.

Seeburg (Luzern) . . . 237 44,440 Sonnenberg und St. Karli * . . . . . . 6 5 6 2,874 Territet (Florimont) * . . .

77 Zusammen pro 1919 3486 282,958 gegenüber pro 1918 2168 143,000 Im Berichtjahre haben wir 160 Todesfälle zu verzeichnen (gegenüber 2035 im Vorjahre).

Die Grippe erforderte noch 40 Opfer. An tuberkulösen Affektionen starben 71 und infolge Unfalles 10 Mann.

4. Eidgenössisches Armeesanitätsmagazin Bern.

Die Zahl der vom Armeesanitätsmagazin ausgeführten Speditionen von Sanitätsmaterial belief sich auf 2185, gegenüber 4116 im Vorjahr. Das Zurückgehen der Grippe, die immer mehr eingeschränkten Truppenaufgebote, die Liquidation der E. S. A. Solothurn und Ölten und die Reduktion von Schulen und Kursen trugen zu dieser Verminderung bei. Eine allgemeine Verminderung der Arbeiten trat aber deshalb nicht ein, da während des ganzen Jahres der Rückschub von Sanitätsmaterial aller Art aus den aufgehobenen E. S. A. und den zahlreichen Grippekrankendepots, sowie auch aus den Zeughäusern sehr grosse Dimensionen annahm. Die Sortierung und Wiederinstandstellung dieses Materials, das oft in sehr vernachlässigtem Zustand zurückkam, erforderte eine zeitraubende Arbeit. Eine wesentliche 'Arbeitsvermehrung brachte auch die für das Armeesanitätsmagazin neue Aufgabe der Sortierung, Instandstellung und sachgemässen Magazinierung des aus den Armeezahnkliniken stammenden zahnärztlichen Materials.

1

Baden und Schinznach waren vereinigt.

Verkehrsübersicht der eidgenössischen Militärversicherung.

10 ie

3.810

A.. Behancllung-isfülle.

l. a. Anzahl Militärpatienten 6. Anzahl Todesfälle . .

55,747 l 14,571 2,198 l 178 Dabei ist zu beachten, dass von den pro 1918 anhängig gemachten 55,747 Fällen mehr als die Hälfte erst im abgelaufenen Jahre behandelt werden konnten.

2. Leistungen (Ur vorübergehenden Nachteil

Fr. 6,947,102.51 Vennehrung

Fr. 14,226,202. 05 Fr. 7,279,099.55

JES. Fensionsfälle.

1. a. Neue Fälle

Invalide

Hinterlassene

Zusammen

Invalide

Hinterlassene

Zusammen

122

706

828

226

1449

1675

6 . Revisionen u n d Mutationen . . . .

c. Auskaufsgesuche d. Wiedererwägungsgesuche . . . .

e. Fälle nach Pensionsgesetz von 1874 f. Rekurse Zusammen Fälle 2. Pensionsetat: a. Nach Militärveraicherungsgesetz : 1. Bewilligte Pensionen 2. Aversalentschädigungen 3. Auskäufe 4. Abfindungen b. Nach Pensionsgesetz 1874 (Stand auf 1. Januar)

62 8 5 8 19

181 12 10 15

930

1893

Invalide

Hinterlassene

Invalide

Hinterlassene

Fr.

130,881. 90 5,420. -- 19,125. 20

Fr.

918,319. 05

Fr.

Fr.

1,811,542.10

228,143. 95 55,510. -- 24,006. 75

25,692. -- 23,840. --

26,385. --

Kriegsmobilmachung 3. Leistungen fllr dauernden Nachteil: a. Deckungskapital für Pensionen . . .

6. Sterbegeld e. Ausserordentliche Sterbeentschädigung.

d. Pensionen nach Pensionsgesetz 1874 .

Fr.

4,730,377. 50 36,761.10

Ordnungsdienst

4,826,282. 85

Bewachungsdienst

Normalbudgetkredit

Zusammen

Fr.

Fr.

7,123,106. 63 6,780,221. -- 18,564. 70 23,205. 90 245,034. -- 148,800. --

Fr.

Fr.

791,456.-- - 612,375.-- 4,641.15 237. 55 27,226. -- 39,600. -- 70,197.05

Fr.

15,307,158. 63 46,649. 30 460,660. -- 70,197.05

7,391,346. 53 6,947,585. 70

823,323.15 : 722,409.60

15,884,664. 98

59,144. 25

Zusammen

67,402. 50 22,540. --

25,560. --

O. Rekurse bei eiern eidgenössischen "Versicherungfsefericht.

1. In Behandlungsfällen , 2. In Pensionsfällen ..

486 224

569 612

710

1181

D. Betriebskosten der eidgenössischen Militär ver Sicherung.

1. Besoldungen und Teuerungszulagen: für die Beamten für das Aushülfgpersonal .

2. Bureaukosten 3. Reisekosten 4. Entschädigungen an Ärzte und Spitalverwaltuugen 5. Kompetenzen der Pensionskommission

Besoldung

Teuerungszulage

Zusammen

Besoldung

Teuerungszulage

Fr.

Fr.

15,510. -- 51,619. 90

Fr.

67,948. -- 201,621. 95 36,282. 95 4,106.05 42,691. -- 9,309. 50

Fr.

Fr.

53,100. -- 520,443. 55

25,686. -- 393,734. 50

Zusammen

361,959. 45

52,438. -- 150,002. 05

Zusammen

Zusammen Fr.

78,786. -- 914,178.05 163,352. 19 12,575. 25 15,723. -- 11,016.70 1,195,631. 19

E. Zusammenstellung- der Ausgaben, der eidgenössischen Militär -Versicherung.

Fr.

1. Leistungen für vorübergehenden Nachteil 2. Leistungen für dauernden Nachteil . . .

3. Betriebskosten

/immineu Ausgaben

Fr.

6,947,102. 51 4,826,282. 85 361,959. 45

14,226,202. 05 15,884,664.98 1,195,631.19

12,135,344.81

31,306,498. 22

177 Als weitere ausserordentliche Arbeiten mögen noch erwähnt ·sein die Ausrüstung des Sanitätspersonals und der Krankenzimmer der Bewachungskompagnien mit dem nötigen Sanitätsmaterial, wobei, dem besondern Zweck entsprechend, neue Assortimente zusammengestellt werden mussten ; ferner die Abgabe von Sanitätsmaterial für die Installation des Sanitätsdienstes in den ·Quarantänestationen, sowie für denjenigen der Emigranten-, Gefangenen- und Warenzüge.

N e u a u s r ü s t u n'g e n mit etatmässigem Sanitätsmaterial fanden folgende statt: Fest. Verpfl. Kp. St. Gotthard und St. Maurice.

Geb. Sanit. Kp. IV/7.

Flugpark-Kp. Dübendorf.

Landsturm-Infanterie-Kompagnien.

Mineur-Bat.

Z a h n a r z t m a t e r i a l an die I. R. Stäbe : 20, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 33--36.

Schatzungsplätze des Motorwagendienstes.

Sanitätskisten für vier Sanitätszüge.

M o d e r n i s i e r t wurde das Sanitätsmaterial folgender Stäbe, Truppen und Einheiten : Sap. Bat. 22, Stab und Komp. I, II und 111/22: Feldlazarette 11, 13, 14 und 15.

Verpfl. Kp. I--III/4 und 22.

Bäckerkp. 6.

Damit ist die Modernisierung des Sanitätsmaterials, mit der nach Massgabe der vorhandenen Kredite in den Jahren 1912 und 1913 begonnen wurde, beendigt.

Im Laboratorium wurden alle eingehenden Arzneimittel, Verbandstoffe und Fieberthermometer der nötigen chemischen, mikroskopischen und physikalischen Prüfung unterzogen. Es gelangten zur Untersuchung 120 Proben von Chemikalien, Drogen und Verbandstoffen, sowie 6260 Fieberthermometer.

III. Veterinärwesen.

1. Veterinärdienst.

Zu ausserordentlichen Dienstleistungen sind 25 VeterinärOffiziere kommandiert worden. Überdies kamen in Schulen und Kursen 28 Zivilpferdärzte zur Verwendung.

Bundeablatt. 72. Jahrg. Bd. II.

12

178 Der Gesamtkrankenbestand belief sich auf 1569 Pferde.

Dabei sind die in Schulen und Kursen, sowie später noch in einer Kuranstalt oder bei einem Zivilpferdarzt behandelten Pferdenur einmal gezählt. Ausserdem sind in der vorerwähnten Zahl 1916 im Kavallerieremontendepot behandelte Remonten-, Depotund Beobachtungspferde, sowie 240 ausser Dienst behandelte Regiepferde nicht Inbegriffen.

Dienstlich wurden behandelt: a. in Schulen und Kursen b. in Kuranstalten c. bei Zivilpferdärzten

1569 Pferde' 393 ,, 69 ,,

2. Bezahlte Entschädigungen.

a. Für fünf umgestandene Pferde . . . .

b. für 41 übernommene, zum Schlachten verkaufte oder versteigerte Pferde . . .

Erlös aus denselben

Fr.

7,710. --

,,

54,650. --

Fr. 32,816.50

Verlust an denselben (an a und b zusammen) Fr. 29,543. 50 c. an Abschätzung für 362 Pferde . . .

., 48,198. 50 d. an Kurmietgeld für die Kuranstaltspferde ., 11,480. -- e. an Behandlungskosten für die Kuranstaltspferde und von Zivilpferdärzten behandelte Pferde ,, 120,155. -- Die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember für umgestandene und übernommene Pferde, für Abschätzungen und Kuranstaltskosten erwachsenen Gesamtauslagen für Schulen und Kurse, sowie Bewachungs- und Ordnungstruppen betragen somit zusammen Fr. 209,377.

Ausser den angeführten Beträgen wurden im gleichen Zeiträume noch für im Mittel 108 rationsberechtigte Offiziere (von Truppenkommandanten und Generalstabsoffizieren) Fr. 18 6,2 6 5.50 an Wartungsgebühren und Futtervergütungen für wirklich gehaltene Dienstpferde zur Zahlung angewiesen.

179

IT. Oberkriegskommissariat, a. Kommissariatswesen.

l. Verpflegung.

Auf den s t ä n d i g e n W a f f e n p l a t z e n st
. . . , , 3. 68 ,, 4.38 100 . , Hafer . . . . . . . . , 6 1 . -- ,, 61.33 . . .

21.25 ,, 25.. 75 100 ,, Heu ., 18.66 100 . . Stroh . . . . . . . ,, 16.33 Rationsvergütung für die rationsberechtigten Offiziere 4.50 3.70 Die T a g e s p o r t i o n betrug im Berichtjahr pro Mann: a. im I n s t r u k t i o n s d i e n s t : Vom 1. Jan. Vom 1. April Vom 1. Aug.

bis 31. März bis 31. Juli bis 31. Dez.

Brot 400 g Fleisch 300 g Entschädigung für Gemüse, Käse, Milch, Kochsalz usw. 45 Rp.

Brotersatzvergütung . . .

16 ,, Fleischersatzvergütung . .

4 ,,

400 g 300 g

500 g 300 g

50 Rp.

16 ,, 10 ,,

50 Rp.

10 ,, 10 ,,

b. b e i d e r M o b i l m a c h u n g : Brot

Vom 1. Jan. bis 31. Jan. Vom 1. Febr. bis 31. Dez.

300g . . 225g und Ersatz für 375 g und Ersatz für 300 g Brot, bestehend aus: Brot, bestehend aus : Kartoffeln, GrüngeKartoffeln, Grüngemüse oder andern Ermüse oder andern Ersatzmitteln im Werte satzmitteln im Werte von 26 Rp.

von 20 Rp.

. . 300g 300g

Fleisch . .

Käse frische Milch . .

gerösteter Kaffee .

Trockengemüse (Reis, Bohnen, Erbsen,Gerste, Teigwaren, Mais etc.

50g

3dn oder 2 dl Milch, 3 d l 20 g50o g Schokolade! 20

150g Salz und Gewürze nach Bedarf.

150g

V

180 c. für die B e w a c h u n g s t r u p p e : Vom 7. Jan. bis 31. Okt. Vom 1. Nov. bis 31. Dez.

im Hochim Hoch-

Brot Fleisch . . . .

Vergütung für Gemüse und Holz .

Extrazulage für aufgelöste Komp. .

400g 200 g

500g

500g 200 g

600g

Fr. 1. 35

Fr. 1. 50 (ab I.Mai)

10--40 Rp.

10--40 Rp.

d. Die M u n d p o r t i o n s v e r g ü t u n g für Militärs, die sich an keinem Truppenhaushalt beteiligen konnten, betrug Fr. 2 pro Tag. Die gleiche Entschädigung, unter Einschluss des zur Zubereitung der Speisen erforderlichen Brennmaterials, erhielten die Gemeinden für die an den Mobilmachungstagen gelieferten Tagesportionen.

Die im April und Mai durch Bundesratsbeschluss angeordneten fleischlosen Wochen waren für die Truppen nicht verbindlich, dagegen wurden die zwei fleischlosen Tage pro Woche auch bei den Truppen durchgeführt. Am Ende des Berichtjahres beschränkt sich die Rationierung der Lebensmittel auf Käse (50 g pro Tag) und Zucker (30 g pro Tag).

Die F u t t e r r a t i o n betrug pro Pferd und pro Tag: Hafer Heu Futterstroh kg kg kg vom 1. J a n u a r bis 31. M a i : für Pferde 3 7 4 für Maultiere 2 4 3 vom 1. J u n i bis 18. D e z e m b e r : für Pferde 4 5 4 für Maultiere 2 4 3 vom 19. bis 31. D e z e m b e r : für Pferde 4 lfz 5 3 für Maultiere 2 4 3 Über die bei der Mobilmachung gelieferten Futterrationen hatten die Gemeinden dem Oberkriegskommissariat Rechnung zu stellen, unter Beilage der von den Truppen ausgestellten Gutscheine; als Vergütungssatz galten die jeweiligen Höchstpreise.

Als S t a l l s t r e u e wurde nur Torfstreue abgegeben, und zwar 12 kg pro Pferd und pro Woche.

<*^

181 Bezüglich der L e b e n s m i t t e l v o r r ä t e der Armee und des Territorialdienstes wird folgendes bemerkt: Am 1. Februar gingen die Vorräte an Verpflegungsartikeln aller Art der aufgehobenen Hauptetappe in Luzern an das Oberkriegskommissariat über. Mit diesem Tage wurde auch der Rückund Nachschub von Verpflegungsmitteln für die Ordnungs- und Bewachungstruppen vom eidgenössischen Oberkriegskommissariat übernommen. Im Verlaufe des Sommers wurde der grösste Teil der Proviantvorräte der Befestigungen 8t. Gotthard in die eidgenössischen Armeemagazine Göschenen zurückgenommen und von dort umgesetzt. In der nämlichen Zeit wurden auch die altern nicht mehr haltbaren Verpflegungsvorräte der Befestigungen St. Maurice durch neue ersetzt.

Zufolge der Demobilmachung der Feldarmee wurden bedeutende Vorräte an Lebensmitteln für die Zivilversorgung verfügbar. Grössere Partien sind vom eidgenössischen Ernährungsamt übernommen worden. Der Verkauf derselben erfolgte durch diese Amtsstelle oder im Einvernehmen mit derselben durch das Oberkriegskommissariat selbst.

Dem eidgenössischen Ernährungsamt wurden zuhanden der kantonalen Lebensmittelämter zum Verkauf an die Zivilbevölkerung während der fleischlosen Wochen (11. bis 18. April und 5. bis 19. Mai) 1,086,000 Portionen Armeefleischkonserven abgegeben.

Ferner wurden dem eidgenössischen Ernährungsamt 32 Wagen Militärmehl für die Hülfsaktionen für Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein geliefert. Von den Zwiebackvorräten ist mangels Absatz in unserm Lande eine grössere Partie ins Ausland verkauft worden.

A n s c h a f f u n g e n von Zwieback, Fleisch- und Suppenkonserven wurden nicht gemacht, und andere wichtige Proviantartikel wurden, soweit der Vorrat erschöpft war, nur für den laufenden Bedarf, zumeist aus den Vorräten des eidgenössischen Ernährungsamtes angekauft.

Ebenso wurden die auf den Mobilmachungspläteen einge· gelagerten Proviant- und Hafervorräte in die eidgenössischen Armeemagazine zurückgenommen. Auf den Mobilmachungsplätzen blieben nur noch die vorschriftsgemässen Notportionen magaziniert.

Heu und S t r o h . Zufolge der Demobilmachung der Feldarmee wurden im Dezember 1918 die von den verschiedenen Kantonen für die Armee und den Territorialdienst zu liefernden Heumengen um die Hälfte und die Strohmengen um 75 °/o herab-

182

gesetzt. Damit hoffte man den sich schon im Herbst 1918 geltend machenden Futtermangel zu lindern und den Kantonen die Ablieferung von Heu und Stroh für die Bedürfnisse der Militärverwaltung in diesem beschränkten Masse möglich zu machen.

Die genannten Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Die Heuablieferungen der Kantone waren in der ei-sten Hälfte des Berichtjahres sehr spärlich. Bei dem allgemeinen und überall sich in empfindlicher Weise geltend machenden Futtermangel war das eidgenössische Oberkriegskommissariat gezwungen, auf die noch nicht zur Ablieferung gelangten kantonalen Heukontingente zugunsten der Versorgung innerhalb der betreffenden Kantone und anderer futternotleidender Kantone zu verzichten und diesen in weitgehendem Masse noch mit seinen beschränkten Heu- und Strohvorräten aus den eidgenössischen Armeemagazinen auszuhelfen. Bezüglich dieser Hülfsaktion verweisen wir auf die Neutralitätsberichte.

Durch Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1919 wurden sämtliche den Heu- und Strohhandel einschränkenden Bestimmungen aufgehoben. Demnach war die Rauhfutterversorgung den Kantonen und der privaten Initiative überlassen. Das eidgenössische Oberkriegskommissariat verzichtete mit Rücksicht auf den Ausfall an Heu der Ernte 1919 auf Heuankäufe im Inland. Damit war auch die Gefahr vermehrter Preissteigerung für Inlandsheu abgewendet, die eingetreten wäre, wenn die Militärverwaltung ihren grossen Heubedarf im Inland gedeckt hätte. Dem Oberkriegskommissariat gelang es, in Italien und Jugoslavien grössere Heuankäufe abzuschliessen. Zufolge der trostlosen Transportverhältnisse der deutschösterreichischen Bahnen war die Heueinfuhr aus Jugoslavien bis jetzt noch nicht möglich. Aber auch die Heubeschaffung aus Italien war von Anfang an mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die sich im Verlaufe des Jahres infolge der unsichern Verhältnisse dieses Landes, Streiks, mangels an Transportmitteln, wegen unklarer Zahlungsvorschriften und hemmender behördlicher Massnahmen verschärften. Auch sei erwähnt, dass die vielen privaten Heuaufkäufer aus allen möglichen Berufsklassen der Schweiz durch ilare vielen Heuaufkäufe, ohne Ausfuhrbewilligung, die Heupreise in Italien in die Höhe trieben und die Erledigung unserer Heugeschäfte erschwerten.

Bis 31. Dezember 1919 sind durch das eidgenössische Oberkriegskommissariat folgende Heuquantitäten gekauft und eingeführt worden:

183 Quantum:

Provenienz:

Preis franko Chiasso transit:

Eingeführt:

·57,700 q

Provinz Brescia, Mantua, Verona, Piémont, Emilia, Vicenza Fr. 35 46,562 q 15,000 q Agro Romano ,,27 2,775 q 21,000 q Agro Romano . . . . " . ,, 20--21 -- 30,000 q Jugoslavien ,, 3 0 franko -- Buchs In den Monaten November und Dezember 1919 wurden an futternotleidende Kantone abgegeben : Heu 15,317 q, Stroh 8598 q.

Durch Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements sind den eidgenössischen Armeemagazinen in Ostermundigen, Thun -und Schwyz, den eidgenössischen Fouragemagazinen und Kasernenverwaltungen Frauenfeld und Bière und der Waffenplatzverwaltung Kloten-Bülach im Verlaufe des Berichtjahres zur Besorgung des Camionnagedienstes, insbesondere für Heu- und Stroh- und Düngertransporte, 11 Stück der Armee gehörende M o t o r l a s t w a g e n unentgeltlich und für ständigen Gebrauch überwiesen worden.

Die zur Bedienung der Motorlastwagen erforderlichen Chauffeure sind als ständige Magazin- und Kasernenarbeiter angestellt.

Dieselben haben in der Zeit, während der sie als Chauffeure nicht beschäftigt sind, in den eidgenössischen Armeemagazinen und Kasernen zu arbeiten. Im Herbst 1919 wurden 13 Magazin- und Kascrnenarbeiter in einem von der eidgenössischen Konstruktionswerkstätte abgehaltenen Chauffeurkurse im Fahren und in der Behandlung der Motorlastwagen ausgebildet.

2. Magazinwesen.

An erheblichen Veränderungen am Bestände der ständigen Magazine sind folgende Bauten zu erwähnen: 1. Auf dem Areal der Armeemagazine Ostermundigen wurde im Beriehtjahr eine Remise zur Unterbringung der Akkumulatorenlokomotive erstellt, die für den bedeutenden Bahnbetrieb auf de.m dortigen Verbindungsgeleise angeschafft worden ist.

2. Zur richtigen Unterbringung der zahlreichen Fuhrwerke, der 2 Motorlastwagen und der kostspieligen Maschinen und Geräte, welche dem Magazin-, Kasernen- und Liegenschaftsbetrieb zu dienen haben, wurde auf dem eidgenössischen Kasernenareal in Frauenfeld im Jahre 1919 ein Fuhrwerkschuppen mit Putzgrube und Benzintank für die 2 Motorlastwagen erstellt.

184 Auf 1. Februar 1919 hat das eidgenössische Oberkriegskommissariat vom Armeekriegskommissariat und vom Etappendienst folgende Magazine zum Weiterbetrieb bzw. zur Liquidation übernommen : 1. das Käsemagazin in Rothkreuz; 2. die Fourage- und Brennmaterialmagazine auf dem Triebschenmoos in Luzern ; 3. die Fouragemagazine in Ölten, Liestal, Laufen, Delsberg, Faoug, sowie verschiedene kleinere Fouragemagazine im Jura und in der Nord- und Ostschweiz.

Die unter Ziffern l und 2 genannten Magazine werden im Jahre 1920 aufgehoben. Alle unter Ziffer 3 erwähnten Magazine sind unmittelbar nach der Übernahme liquidiert worden.

Ebenso wurden die vom eidgenössischen Oberkriegskomniissariat zur Unterbringung von requiriertem Heu und Stroh in den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt, Zürich, Thurgau und St. Gallen gemieteten kleineren Magazine im Verlaufe des Berichtjahres aufgehoben.

3. Kasernenwesen.

Auf den verschiedenen eidgenössischen Waffenplätzen wurden einige untergeordnete Herstellungsarbeiten an den Kasernengebäulichkeiten ausgeführt und in Frauenfeld ein Wagenschuppen gebaut. In Bière ist ein Gebäude gepachtet worden zur Unterbringung der Krankenabteilung der Kaserne.

4. Ausländische Militärpensionen.

An Pensionen, von neapolitanischem und römischem Dienste herrührend, sind uns zuhanden der berechtigten Pensionäre Fr. 3572. 55 zugekommen.

Auf Ende 1919 waren noch 9 pensionsberechtigte Personen vorhanden.

b. Lehrerstellvertretung und c. Notunterstlitzung.

Über die Verwendung der Kredite wird in gewohnter Weise im Berichte zur Staatsrechnung Auskunft gegeben.

Die Notunterstützungen, die auf den Aktivdienst zurückzuführen sind, fallen zu Lasten des Kontos ,,Kriegsmobilmachung^.

185-

V. Kriegsmaterial.

A. Neuanschaffungen.

(Kriegstechnische Abteilung.)

Über die Tätigkeit der kriegstechnischen Abteilung liegt ein.

Spezialbericht bei den Akten.

B. Unterhalt.

(Kriegsmaterialverwaltung.)

1. Bewaffnung.

Der Bundesrat hat in Anbetracht der Verhältnisse unterm7. August 1919 beschlossen, es sei im laufenden Jahre von der Abhaltung ^der gemeindeweisen Inspektionen über Bewaffnung und persönliche Ausrüstung der Wehrmänner, wie sie in Art. 99MO vorgeschrieben sind, Umgang zu nehmen.

2. Persönliche Ausrüstung.

Die für den Kriegsfall geschaffene Organisation des Zentralmagazins Seewen-Schwyz wurde nach Aufhören der Ablösungsdienste auf Ende Mai 1919 aufgehoben. Die vom Beginn der Kriegsmobilmachung an daselbst konzentrierten Reserven an Bekleidung und persönlicher Ausrüstung wurden auf die kantonale» Zeughäuser beziehungsweise Kriegskommissariate verteilt. Auch ein Teil unserer Reserve an neuen feldgrauen Uniformen wurde auf die Kantone verteilt, um denselben als Retablierungsreserve zu dienen. Die verbleibenden Kleider- und Ausrüstungsvorräte wurden dem eidgenössischen Zeughaus Seewen-Schwyz zur Verwaltung übergeben. Mit Rücksicht auf die verhältnismässig ziemlich grossen Bestände an neuen feldgrauen Kleidern, die in Seewen-Schwyz trotz der oben erwähnten Zuteilungen an die Kantone verblieben, setzte die Bundesversammlung durch Bundesbeschluss vom 5. April 1919 den Art. 90 und das Alinea 2 des Art. 158 MO vorübergehend ausser Kraft und verordnete, dass bis auf weiteres dieBekleidung der Rekruten und ihre Ausrüstung mit dem Gepäck aus den vom Bund zur Verfügung gestellten Reserven auf den Waffenplätzen zu erfolgen habe und dass die Kantone bis auf weiteres die Kleider (Waffenrock, Hosen und Mütze) jährlich nur noch für 50% der Rekruten der kantonalen und eidgenössischen Truppen beschaffen und diese dem Bunde abliefern. Diese Massnahmen werden einerseits eine Reduktion der Kleidervorräte in Seewen zur Folge haben, anderseits ermöglichen, dass zuerst dieKleider älteren Konfektionsdatums zur Abgabe gelangen. Dadurch wird natürlich auch eine bedeutende Ersparnis erzielt.

186 Da einerseits die Vorräte an n e u e n M i l i t ä r s c h u h e n für das Friedensverhältnis zu gross waren, anderseits die Aufbewahrung der von den Truppen in den Zeughäusern d e p o n i e r t e n g e t r a g e n e n S c h u h e nach dem Aufhören der Ablösungsdienste wegen der Schwierigkeit des Unterhaltes unzweckmässig und zu kostspielig geworden wäre, so wurde vom Bundesrat unterm 23. Mai 1919 beschlossen, einen Teil der neuen Schuhe zu veräussern und die deponierten Schuhe zur unentgeltlichen Abgabe eines Paares Schuhe an die Wehrmänner zu verwenden. Von den, nach Ausscheidung der für die Armee bestimmten Reserve an Schuhen und Stiefeln, zum Verkauf ausgeschiedenen rund 149,000 Paar Marschschuhen, 29,000 Paar Bergschuhen und 2000 Paar Stiefeln wurden rund 135,000 Paar Marschschuhe, 24,000 Paar Bergschuhe und 300 Paar Stiefel verkauft. Es wurden hierfür zirka Fr. 6,500,000 vereinnahmt. Da es sich bei diesem Verkauf um ein ganz bestimmtes ausgeschiedenes Sortiment handelte, konnten leider nicht alle formell bezugsberechtigten Wehrmänner bedient werden, was jedoch von vornherein vorauszusehen war.

Da nach Ablauf der Frist für den Verkauf an die Wehrmänner noch ziemlich viele Schuhe ungangbarer Grössennummern verblieben, wurde während des Monats Dezember der Verkauf derselben zugunsten aller Schweizerbürger ausgedehnt. Zum Bezug der deponierten Schuhe war jeder Wehrmann, der überhaupt während des Aktivdienstes zum Soldbezug berechtigenden Dienst geleistet hatte, berechtigt. An den Bezug der deponierten Schuhe ist die Verpflichtung geknüpft, in zukünftige Dienste mit feldtüchtigem Schuhwerk einzurücken. Es wurden insgesamt zirka 260,000 Paar Schuhe abgegeben ; dabei ist noch zu bemerken, dass zirka 50,000 Mann bereits im Besitze eines Paares ihrer deponiert gewesenen Schuhe waren, das sie anlässlich einer Entlassung aus einem Ablösungs- oder Ordnungsdienst seit Mitte November 1918 herauserhalten hatten. Die hernach verbliebenen deponierten Schuhe wurden, nachdem eine Reserve von zirka 35,000 Paar zur Abgabe als Ersatz an die Bewachungstruppe und die Heerespolizei ausgeschieden worden war, den Kantonen zum Durchschnittspreis von Fr. 12 pro Paar verkauft zur Abgabe durch sie an dio Gemeinden, Genossenschaften etc., die sich die Beschäftigung von Arbeitslosen zur Pflicht machen, sowie überhaupt
zum Verkauf an Bedürftige etc.

Durch Bundesratsbeschluss vom 7. August 1919 wurde angeordnet, dass von nun an der Heerespolizei, der Bewachungstruppe, den Ordnungstruppen und den übrigen noch im Dienste stehenden Detachèmenten als Ersatz nur noch getragene Schuhe

187 ·abgegeben werden. Damit konnten die Bundesratsbeschlüsse vom 4. April 1916 betreffend die Abgabe von Schuhwerk an die Armee während des Aktivdienstes und vom 9. Mai 1917 betreffend Gratisabgabe beider Paar Schuhe an Rekruten und Deponierung derselben für die ganze Armee aufgehoben werden. Für die im Jahre 1919 noch stattfindenden Rekrutenschulen verfügten wir unterm 30. Juli 1919, dass den Rekruten nur noch ein Paar neue Schuhe gratis verabfolgt werden solle, das sie dann am Schlüsse der Schule als Eigentum mit nach Hause nehmen durften mit der Verpflichtung, in zukünftige Dienste mit feldtauglichem Schuhwerk einzurücken. Überdies wurde sowohl den Rekruten als den Kadern für die Dauer der Schule leihweise ein Paar getragene Schuhe verabfolgt.

Mit Beschluss vom 1. Februar 1919 revidierte der Bundesrat einzelne Bestimmungen der Verordnung über die Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909, um den Dienstgang betreffend die Ausrichtung der Kleiderentschädigung an die Offiziere, soweit es nicht die Auszahlung der täglichen Kleiderentschädigung anbetrifft, zu vereinfachen. Es wurden demnach der Kriegsmaterialverwaltung, die bisher nur die Abgabe der in natura den Offizieren verabfolgten Ausrüstungsgegenstände besorgte, auch die Ausrichtung der Barentschädigung und die damit im Zusammenhang stehenden Funktionen übertragen. Dies hatte auch zur Folge, dass die Unterrubrik F. I.

der Budgetrubrik F. Offiziersausrüstungen von der Kriegsmaterialverwaltung übernommen werden musste.

Die Offiziere der 6. Division stellten das Gesuch, es möchte die Entschädigung der ersten Uniformierung an neuernannte Offiziere auf Fr. 550 für das Jahr 1916 und auf Fr. 600 für die Jahre 1917/18 erhöht werden. Mit Beschluss vom 3. Oktober 1919 wies der Bundesrat dieses Gesuch ab, sprach jedoch den im Jahre 1917 neuernannten, zurzeit noch dienstpflichtigen berittenen und unberittenen Offizieren des Auszuges und der Landwehr eine Nachentschädigung von Fr. 100 und den vom 1. Januar bis 10. Oktober 1918 neuernannten eine Nachentschädigung von Fr. 150 zu.

Für die vom 1. Januar 1917 bis 10. Oktober 1918 neuernannten Landsturmoffiziore und Feldprediger wurde gleichzeitig eine Nachentschädigung von Fr. 50 beschlossen. Der für die Auszahlung dieser Entschädigung benötigte Kredit von Fr. 100,000 wurde am 8. Dezember 1919 von der Bundesversammlung nachträglich bewilligt.

188

3. Korpsmaterial.

Zeughausbetrieb imd Materialwnterhalt.

Das Bauprogramm. für Behebung des Platzmangels in den Zeughäusern wurde seinem Ende entgegengeführt.

Die neue Zeughausanlage in Burgdorf war Ende Januar fertig bezogen. Es erfolgte auf folgenden Korpssammelplätzen der Bezug von Zeughausneubauten : Aigle, Colombier, Solothurn, Herisau, Glarus, Chur. An letzterem Ort handelt es sich um zwei Fuhrwerkschuppen. In Bern wurde zu Beginn des Jahres ein neue* Werkstätten- und Magazingebäude bezogen.

Im Gegensatz zu den Vorjahren, wo immer neue Privatobjekta in Miete genommen werden mussten, konnten im Berichtjahre nicht weniger als 17 Mietobjekte gekündigt werden.

Für die Magazinierung von mehreren Hundert Reservefuhrwerken sind wir immer noch auf die Miete von Privatobjekten angewiesen. Es musste die grosse Festhalle beim Bahnhof Luzern, das sogenannte Kriegs- und Friedensmuseum, von der Stadt Luzern gemietet werden. Für später beabsichtigen wir, diese Fuhrwerke soweit möglich in frei werdenden Munitionsschuppen unterzubringen.

Mit dem Bezüge der in der Rinachtfluh bei Altdorf erstellten neuen Munitionsmagazine konnte im Oktober des ßerichtjahres begonnen werden.

Nebst der Instandstellung des von den Truppen in den verschiedenen Ordnungsdiensten benutzten Korpsmaterials hatten die Zeughäuser im Jahre 1919 eine gründliche Revision und Nachinstandstellung der gesamten Korpsausrüstung und des Reservematerials durchzuführen. Gegen den Schluss des Jahres wurde mit dem Inventarisieren der Material- und Munitionsbestände begonnen.

Die Ausrüstung der Bewachungstruppen mit Korpsmaterial und der gesamte Nachschub an solchem Material wurde durch das eidgenössische Zeughaus Kriens besorgt.

In sämtlichen Zeughäusern wurde der Personalabbau, soweit es die noch auszuführenden Arbeiten zuliessen, kräftig gefördert.

Der Arbeiterbestand in den eidgenössischen Zeughäusern belief sich zu Beginn des Berichtjahres auf zusammen 1200 Mann, in der Mitte des Jahres noch auf 761 Mann, und verringerte sich bis zum Jahresschluss auf 432 Mann. In ähnlicher Weise erfolgte auch die Reduktion der Arbeiterzahlen in den kantonalen Zeughäusern.

189

4. Munition.

Die Munitionsabgabe an Schulen und Kurse, an Truppen im Aktivdienste und an die Bewachungstruppe erfolgte in gleicher Weise wie in den Vorjahren. Als Neuerung sei erwähnt, dass ·die Artilleriemunition den Schulen und Kursen der Artillerie und der Festungen nur mit einem Drittel des bestehenden provisorischen Munitionstarifes verrechnet wurde.

Die Verabfolgung von Munition an das freiwillige Schiesswesen wurde im Mai des Berichtjahres begonnen und konnte sukzessive erweitert werden.

Anfänglich wurden bewilligt: a. den Schiessvereinen zu freiwilligen Übungen nach Schiessprogramm 1913 unentgeltlich 58 Gewehrpatronen 11 oder 90/03 für jedes schiessende Mitglied und für die Jungschützenkurse maximum 60 Patronen 11 pro Kursteilnehmer zum reduzierten Preise von 6 1 /2 Rappen die Patrone ; b. für die Vorunterrichtskurse 42 Patronen 11 pro Schüler und für die Jungwehrkurse des Schweizerischen Unteroffiziersvereins maximum 50 Patronen 11 zum Tarifpreise ; c. für ein Pistolenfeldschiessen den Pistolen- und Revolverschützengesellschaften unentgeltlich 24 Pistolen- oder Revolverpatronen für die Offiziere und für die dienstlich mit Pistole oder Revolver ausgerüsteten Unteroffiziere und Soldaten; d. den Pistolen- und Revolverschützengesellschaften für jedes schiessende Mitglied mindestens 48 Pistolen- oder Revolverpatronen zum Tarifpreise.

Vom 1. Juli an wurde der Verkauf von Gewehrpatronen zum reduzierten Preise von 5 Rappen die Patrone 90/03 und 8 Rappen die Patrone 11 an die Schützengesellschaften gestattet.

Diese verkaufsweise Abgabe wurde auf höchstens 50 Patronen pro schiessendes Vereinsmitglied limitiert.

Nachdem im Juli die Munitionsabgabe auch an Schützenfeste aufgenommen wurde, konnte im September die Limitierung des Verkaufes von Munition an die Schiessvereine ebenfalls fallen gelassen werden ; als reduzierte Preise für die Abgabe an die Schützenfeste und für den nicht limitierten Verkauf wurden festgesetzt 5 Rappen die Patrone 90/03 und 10 Rappen die Patrone 11.

Um missbräuchliche Verwendung der an das freiwillige Schiesswesen verabfolgten Munition zu verhindern, wurde am 24. Januar 1919 ein Verbot des Handels mit Ordonnanzmunition und der Anlage von Munitionsvorräten erlassen.

190

Die im Berichtjahre gestützt auf die vorerwähnten Verfügungen an das Schiesswesen ausser Dienst verabfolgten Munitionsmengen stellen sich im Vergleich zum Verbrauche des Vorjahres wie folgt: 1918

1919

Gewehrpatronen 90/03 . . . .

-- 2,790,925 ,, 11 2,813,222 13,544,51& Pistolenpatronen -- 583,420 Revolverpatronen --· 187,631 Der Munitionsverkauf durch die patentierten Munitionsverkäufer blieb sistiert. Der Bedarf der Metzger und Schlachthäuser an Pistolen- und Revolverpatronen für Schlachtzwecke wurde wie in den Vorjahren direkt durch das eidgenössische Munitionsdepot Thun geliefert.

Tl. Abteilung für Landestopographie.

Im Laufe des Jahres 1919 konnte der normale Friedensbetrieb der Anstalt wieder aufgenommen werden. Die Arbeiten der Landesvermessung, weder durch militärische Beanspruchung des Personals, noch durch Epidemien erheblich gestört, schritten programmgemäss vorwärts. An Stelle der grossen Kartenabgabe an die Armee setzte allmählich der Verkauf an das Publikum ein.

Im Berichtjahre fand ein aussergewöhnlich starker Abgang von technischem Personal statt, in den meisten Fällen veranlasst durch die sehr hohe Belohnung in der Privatindustrie. Die nachteiligen Folgen hiervon werden sich erst im nächsten Jahr äussern.

A. Sektion für Geodäsie.

1. Triangulation III. Ordnung.

In den 2 Kantonen St. Gallen und Uri wurden die Feldarbeiten abgeschlossen. Weitergeführt wurden sie in den Kantonen Bern, Wallis, Aargau, Tessin und Graubünden. Im ganzen sind 275 trigonometrische Punkte rekognosziert, 355 versichert und signalisiert, sowie 431 beobachtet worden. Davon liegt der grösste Teil' im eigentlichen Hochgebirge, wo die Fortschritte durch die kurze Arbeitszeit, die Transport- und Klimaschwierigkeiten sehr gehemmt wurden. Von der Bodenfläche der Schweiz sind nun 86 % neu trianguliert.

2. Landesnivellement.

Ähnlich steht es mit dieser weiteren, wichtigen Grundlage der Landesvermessung, von der heute 83 °/o vollendet sind. Im

191 Berichtjahr wurden die Strecken Chiasso-Lugano-Bellinzona-BrissagoLandesgrenze und Andermatt- Chur-Sargans, zusammen 212 km, nivelliert.

Durch das Setzen der Höhenfixpunkte wurde das Nivellement der Linien Brig-Gletsch-Hospenthal und Gletsch-Grimsel-Brienzwiler, zusammen 126 km, für das Jahr 1920 vorbereitet.

3. Grundtauchtriangulationen IV. Ordnung.

Die Ausführung dieser Arbeiten durch die Kantone ist in den letzten 3 Jahren gegenüber früher stark zurückgebliebenT wozu offenbar die steigenden Erstellungskosten viel mitgewirkt haben. Es ist zu erwarten, dass nunmehr infolge der Erhöhung der Bundessubventionen diese Triangulationen IV. Ordnung rascher durchgeführt werden. Die Befürchtung, ein grosser Teil der Punkte werde in wenig Jahren verloren gehen, ist bei der vorgeschriebenen guten Punktversicherung nicht gerechtfertigt, was auch durch Untersuchungen nachgewiesen worden ist.

Durch die Landestopographie konnte für acht geprüfte Triangulationen mit 1608 Punkten der Antrag auf Genehmigung und Subventionierung gestellt werden. Sie verteilen sich auf die 5 Kantone Waadt, Luzern, Schaff hausen, Thurgau und St. Gallen.

Im Kanton Tessin hat die Landestopographie gemäss abgeschlossenem Vertrag die Triangulationen IV. Ordnung weitergeführt und die Feldarbeiten in 4 Gruppen mit 412 Punkten erledigt.

Spezialarbeiten.

Auf Wunsch des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wurde in Engelberg ein Präzisionsnivellement von 15 km Länge ausgeführt, um später an den 100 Fixpunkten konstatieren zu können,, ob als Folge einer Grundwasserentnahme Senkungen von Gebäuden eintreten oder nicht.

B. Sektion für Topographie.

Neuaufnahmen als Ersatz ungenügender Siegfriedkarten wurden erstellt auf 6 Blättern des Massstabes l : 25,000 = 201,9 km 2 und auf l Blatt l : 50,000 = 45,5 km 2 , zusammen 247,4 km 2 .

33 weitere Siegfriedblätter wurden gründlich revidiert oder nachgetragen, je nach Bedarf.

Photogrammetrische Aufnahmen wurden im Oberwallis über ein Gebiet von rund 200 km 2 erstellt.

192

Wie in früheren Jahren waren auch im Berichtjahr eine Anzahl Spezialarbeiten auf dem Feld und im Bureau zu erledigen.

Darunter sind zu erwähnen die Ausarbeitung der Vorschriften und Normalien für die Übersichtspläne der Grundbuchvermessungen, welche als Grundlagen der künftigen Kartenerstellung und Erhaltung zu dienen haben. Damit ist ein weiterer Schritt für die Vereinheitlichung und den rationellen Ausbau der Landesvermessung geschehen.

C. Sektion für Kartographie.

Nachstehende Karten wurden für die Reproduktion redaktionell bearbeitet und die Stich vorlagen bereitgestellt: Karten l : 25,000 und l : 50,000 40 Blätter ,, 1:100,000 49 ,, ,, l : 200,000 4 ,, ,, 1:1,000,000 4 ,, Spezialkarten 21 ,, Zusammen 118 Blätter D. Sektion für Reproduktion.

1. Von der Stichabteilung wurden bearbeitet: Blätter l : 25,000 und l : 50,000 Neustiche vollendet . . .

l : 25,000 und l : 50,000 Neustiche unvollendet .

l : 25,000 und l : 50,000 Stich von Nachträgen 49 vollendet V) l : 25,000 und l : 50,000 Kilometrierung,Retouche 122 'n 8 l : 100,000 Nachträge und Retouche vollendet. .

·n 6 l : 100,000 Nachträge und Retouche in Arbeit T) 44 Verschiedene Massstäbe, Spezialkarten vollendet .

11 Zusammen 240 Blätter 2. Die Kartendruckerei erstellte folgende Neuausgaben : l : 25,000 und l : 50,000 Einzelblätter . . . . 103 Blätter l : 25,000 und l : 50,000 Zusammengesetzte Umdrucke 5 ,, l : 25,000 und l : 50,000 Kilometrierung angebracht 176 ,, l : 100,000 Einzelblätter 12 ,, l : 100,000 Zusammengesetzte Umdrucke . . . 22 ,, Verschiedene Massstäbe vollendet 85 ,, Zusammen 403 Blätter Die Druckerei lieferte 323,000 Abzüge von Kupfer, Stein und Aluminium, welche 1,201,760 Drucke erforderten.

193 3. Das photographische Reproduktionsatelier erstellte : 877 Glas- und Papiernegative, 137 Übertragungen auf Druckplatten und 2673 Kopien verschiedener Art.

E. Kartenverwaltung.

Das aus militärischen Gründen seit dem Beginn des Krieges verfugte Verbot der Kartenabgabe an das Publikum ist im Laufe des Berichtjahres nach und nach aufgehoben worden. Infolgedessen hat sich die Abgabe gegen Verrechnung im Vergleich zu 1918 mehr als verdoppelt, wenn sie auch noch nicht die Ziffern der Jahre vor dem Kriege erreicht hat.

Verwendung der Karten und Drucksachen 1919.

Mit Ohne Verrechnung Verrechnung Zusammen

1. an K a n t o n e , gemäss Verträgen 2,559 2,551 5,110 2. an eidgenössische Behörden und V e r w a l t u n g e n , gemäss Verfügungen des Militärdepartements und für eigenen Gebrauch -- 7,363 7,363 Formulare für eigenen Gebrauch -- 5,967 5,967 3. an eidgenössische Behörden und Verwaltungen, sowie an D i v e r s e für militärische, pädagogische, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke, gemäss Verfügungen des Militärdepartements 6,954 -- 6,954 4. an die A r m e e , aktiver Dienst, Militärschulen und Kurse, direkt 6,004 28,177 34,181 5. an das P u b l i k u m , direkt und durch die Depots und Verkaufsstellen 92,621 -- 92,621 6. F r e i e x e m p l a r e an Diverse, Verfügung d. Militärdepartements -- 2,841 2,841 Kataloge und Übersichtsblätter .

-- 8,230 . 8,230 7. Karten auf Bestellung für verschiedene Zwecke, zu vereinbarten Preisen, an Diverse . . 64,587 546 65,133 P o s t w e r t z e i c h e n (Bogen) . 2,000 -- 2,000 8. Ausrangiert und Austausch -- 15,662 15,662 In 8740 Posten abgegeben zus. 174,725 71^337 24ti,062 (in 3736 Posten im Jahre 1918) Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich ein -f- 96,121 +7,245 +103,366 BundeubUtt.

72. Jahrg.

Bd. II.

13

194

VII. Direktion der Pferderegieanstalt.

a. Pferderegieanstalt.

Der Inventarbestand der Pferde betrug: Ende 1918: 821 Pferde, ,, 1919: ^65 ,, somit

56 Pferde Verminderung pro

1919.

Das Inventar weist folgende Mutationen auf: Zuwachs: 53 Ankauf von Remonten, 5 Übernahme vom Depot der Artilleriebundespferde, 26 Rückkäufe, 84 Pferde.

Abgang: 54 Verkauf an Offiziere, 79 Ausrangierungen, 7 Umstehen, 140 56 Pferde Verminderung wie oben.

D i e n s t t a g e d e r P f e r d e . Das Total der bezahlten Diensttage der Pferde in Schulen und Kursen des Territorialdienstes, sowie beim Grenzbewachungsdienst pro 1919 betrug 114,965 (1918 :131,376).

Die zeitweilige, ungenügende Dienstverwendung ist auf die starke Einschränkung in der Abhaltung der Unterrichtskurse zurückzuführen.

Die Diensttage verteilen sich auf die verschiedenen Waffengattungen wie folgt: Zentralschulen 6,280 Infanterie 6,743 Kavallerie 292 Artillerie 71,067 Genie 2,397 Festungstruppen 1,030 Sanität 7,783 Verpfleguogstruppen . . . .

3,671 Bewachungstruppen . . . .

15,702 Zusammen wie umstehend Unbezahlte Diensttage in O f f i z i e r s r e i t k u r s e n

114,965 6,571

195 Kuranstaltstage: für Regiepferde 6,404 ,, Artilleriebundespferde . . .

15 ,, Lieferanten- und Privatpferde 712 ,, Importmaultiere 355 Zusammen 7,486 (1918: 15,865) Mietweise Abgabe von Pferden an Offiziere.

Ausser der Verwendung der Regiepferde in Unterrichtskursen sind im Berichtjahre an 583 Offiziere Pferde für berittenen Militärdienst abgegeben worden (1918: 1041).

F r e i wi l ü g e O f f i z i e r s r e i t k u r s e . Für 9 freiwillige Offiziersreitkurse sind im Berichtjahre 147 Regiepferde zur Verfügung gestellt worden. Mehreren Gesuchen konnte dieses Jahr nicht entsprochen werden, weil der für Transportkosten vorgesehene Kredit erschöpft war.

Re m o n t e n a n k ä u f e. Im Jahr 1919 wurden angekauft: 53 Remonten aus Irland.

b. Depot der Artilleriebundespferde.

Bestand des Depots zu Beginn des Jahres . .

Z u w a c h s : Fohlen l Rückkauf l --

11 Pferde

2 ,, 13 Pferde

A b g a n g : Verkauf u n d Ausrangierung Verkauf a n d i e Regieanstalt

. . . 8 . . . 5 -- 13 Pferde Der Depotbestand ist somit liquidiert.

Infolge der hohen Pferdepreise musste dieses Frühjahr von dem seit Jahren üblichen Ankauf von Pferden inländischer Zucht für das Depot abgesehen werden.

c. Pferdelieferung.

Die Pferdebeschaffung lag auch im abgelaufenen Jahre noch in den Händen der Territorialdienstsektion der Generalstabsabteilung, weshalb die Zentralleitnng der Friedenspferdelieferung nicht in Tätigkeit zu treten hatte.

196

VIII. Militärjustiz.

Der Bestand der Justizoffiziere auf Ende des Jahres 1919 betrug 160. Im Laufe des Berichtjahres sind 8 Offiziere aus der Wehrpflicht entlassen worden.

Von den Divisions- und Territorialgerichten wurden 2059 Fälle, in denen 816 Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Ausfuhrverbote Inbegriffen sind, beurteilt. In 1638 Fällen fand eine Verurteilung, in 103 Fällen eine Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung statt, 318 Angeklagte wurden freigesprochen.

Mit der Prüfung der Frage des Ausschlusses aus der Armee wegen Unwürdigkeit (Art. 16 MO). hatten sich die Gerichte in 3 Fällen zu befassen.

Durch Verfügung des Oberauditors wurden 991 Fälle erledigt, 608 durch Einstellung des Verfahrens und 283 durch Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung.

Ausser den ordentlichen Untersuchungen hatten die militärischen Untersuchungsrichter 1004 vorläufige Beweisaufnahmen durchzuführen.

Das Militärkassationsgericht behandelte 43 Kassationsbeschwerden und 4 Revisionsgesuche. In 6 Fällen wurde die Kassationsbeschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen, in 37 Fällen abgewiesen. Die sämtlichen Revisiorisgesuche sind abgewiesen worden.

Im Berichtjahre sind 767 Begnadigungsgesuche eingereicht .worden, denen in 318 Fällen entsprochen worden ist, und zwar durch teilweise Reduktion der Strafe in 140 und durch Gewährung der bedingten Begnadigung in 178 Fällen.

IX. Abteilung für Transporte.

A. Allgemeines.

Im Frühjahr 1918 stellte sich bei der Leitung des Territorialdienstes das Bedürfnis heraus, für die stets sich mehrenden Transporte fremder Staatsangehöriger (Militär und Zivil) in, durch und aus der Schweiz eine besondere Organisation zu schaffen. Diese Organisation ging in der Folge an das eidgenössische Militärdepartement direkt über und besteht als ,,Abteilung für Transporte des E. M. D.tt ; diese hat nur provisorischen Charakter für die Dauer des Bedürfnisses.

197

B. Organisation.

Der Abteilung für Transporte, in welcher zurzeit 3 Offiziere, 8 Unteroffiziere und Soldaten, sowie 2 weibliche Angestellte arbeiten, sind folgende Kommandos und Amtsstellen beigegeben : 1.

2.

3.

4.

das Kommando Sektion für Heimtransporte in Basel; das Kommando Gefangenenaustausch in Emmishofen; das Bahnhofkommando in Bern; der Rotkreuzchefarzt, soweit es sich um Transporte etc.

handelt, und 5. der schweizerische Kommissär in Delle.

Ausser diesen Stellen arbeiten mit die Platzkommandos in Genf und in Buchs und bis Mitte 1919 auch das Bahnhofkommando Bouveret.

Die Kostenfrage ist in der Weise geregelt, dass dem Bunde nur zu Lasten fällt, was mit den Transporten selbst im Zusammenhange steht. Sämtliche übrigen Kosten (schweizerischer Kommissär in Delle mit seinem Stab, Waren-, Emigranten- und Liebesgabenzüge, sowie die Saläre der in diesen Rayons arbeitenden Angestellten) werden gedeckt aus den entsprechenden Erträgnissen.

C. Personentransporte.

Die Transporte in und durch die Schweiz begannen 1915/16 mit der E i n r e i s e von I n t e r n i e r t e n der kriegführenden Staaten durch den Armeearzt, respektive durch die ,,Internierung".

Gleichzeitig traten die S c h w e r v e r w u^n d e t e n - Durchtransporte ins Leben, unter Führung des Rotkreuzchefarztes. Dazu gesellten sich die Evakuierten-Durchtransporte (Zivilpersonen aus den Kampfgebieten in Nordfrankreich), geleitet durch die S. B. B., in Verbindung mit den Territorialkommandos und den Komitees in Schaffhausen, Zürich, Genf und Basel.

Mit 1. November 1918 begannen die D u r c h t r a n s p o r t e der l a u t dem B e r n e r A b k o m m en vom 26. April 1918 zur Entlassung gelangten Kriegs- und Zivilgefangenen der Entente und der Zentralmächte.

Im Spätherbst 1918 und im ersten Halbjahr 1919 wurden endlich die in der S c h w e i z sich b e f i n d e n d e n I n t e r n i e r t e n abgeschoben, wobei die Deutschen Ende Juni 1919 den Schluss bildeten.

198

Mitte 1918 fand die e r s t e Russlandschweizereinreise statt, welcher bis Ende 1919 weitere vier folgten.

In das Jahr 1919 fällt auch der sogenannte ,, R u s s e n a b s c h u b " via Deutschland nach Russland.

Gegen Ende 1919 gesellten sich die ersten D u r c h t r a n s p o r t e von R e e m i g r a n t e n (Tschechen, Polen, Jugoslaven, Rumänen, Ungarn etc.), alle aus A m e r i k a kommeud, dazu. Mit diesen Transporten muss noch für längere Zeit gerechnet werden.

Nehen allen diesen, mehr oder weniger geschlossenen Transporten sind ungezählte k l e i n e T r a n s p o r t e ausgeführt worden (Gruppen von Reisendea aller Art: Deserteure, entwichene Kriegsgefangene, Ausgewiesene, Heimkehrende etc.).

Wir verweisen auf die nachfolgende Tabelle.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Es wurden transportiert: Internierte Schwerverwundete Evakuierte Austausch (Berner Abkommen) Aus Deutschland entlassene Kriegsgefangene . .

Zivilinternierte Zivilpersonen Russenabschub Schweizer aus Russland Tschechoslovaken aus Sibirien Reemigranten aus Amerika nach den Oststaaten Europas .*

Total der beförderten Personen bis 31. Dezember 1919

25,851 73,167 483,183 25,591 90,832 10,209 13,154 1,510 1,692 1,403 17,935 744,527

Nach der Heimatangehörigkeit verteilen sich dieselben auf: Franzosen 583,745 Belgier 2,401 Engländer 8,136 Amerikaner 2,753 Italiener 59,581 Serben 3,155 Portugiesen 38 Deutsche 33,602 Übertrag 693,411

J99

Übertrag Österreich-Ungarn Schweizer Russen Polen Jugoslawen Tschechoslovaken .

Rumänen Diverse (inklusive in Gruppen durchgereiste Zivilpersonen: Deutsche, Österreicher, Ungarn, Bulgaren, Franzosen, Belgier, Amerikaner, Luxemburger, Albanesen etc.)

.

Tschechoslovakisches Militär .

Zusammen

693,411 13,047 1,692 1,510 3,418 6,075 8,361 47

15,563 1,403 744,527

D. Warentransporte.

Schon bevor die ,,Sektion für Transporte der T. D. L." ihre Tätigkeit eröffnete, fanden eine grössere Zahl von Liebesgabenund Lebensmitteltransporten statt, insbesondere nach Österreich, welche ebenfalls militärisch begleitet wurden.

Im Februar 1919 wurden wir zum ersten Male vom amerikanischen Roten Kreuz in Bern in Anspruch genommen für die militärische Begleitung von d r e i M e d i k a m e n t e n z ü g e n nach Warschau.

Diese Züge folgten sich rasch, aufeinander und waren insofern wertvoll für uns, als wir für derartige Organisationen praktische Erfahrungen daraus gewinnen konnten für die bald darauf einsetzenden S c h w e i z e r - A u s l a n d s w a r e n z ü g e nach den Oststaaten.

Bis Ende 1919 gelangten zur Ausführung: 5 Warenzüge nach W a r s c h a u , 5 ,, ,, B e l g r a d und 14 ,, Bukarest fl 24 Warenzüge im ganzen.

Im weitern wurden ausgeführt: l Kartoffelzug nach Mürzzuschlag, l Mehlzug nach Wien (bestimmt für die dortigen Israeliten auf Ostern), l Warenzug nach Eger,

200

l kleiner Lebensmittelzug an die schweizerische Gesandtschaft ~ in Berlin, 4 Transporte zusammen, somit 28 Züge im ganzen, im Gesamtwert von zirka 250 Millionen, welche alle militärisch begleitet worden sind.

X. Abteilang für Quarantänen.

Während der Dauer des Weltkrieges bestanden nur die für Friedensverhältnisse zugeschnittenen Verordnungen vom 30. Dezember 1899 und 4. Februar 1908 betreffend Maßnahmen zum Schütze gegen Cholera und Pest; ferner eine Anzahl Grenzdesinfeklionsanstalten.

Das Ende des Krieges hatte einen plötzlichen Andrang von Heimkehrern aus den kriegführenden Nachbarländern zur Folge; damit wurde die Gefahr der Einschleppung von Seuchen und Krankheiten akut, und es wurden für deren Verhütung behelfsweise Quarantänemassnahmen getroffen.

Das eidgenössische Gesundheitsamt veranlasste die Bundesratsbeschlüsse vom 10. und 26. November 1918, welche die Einführung von Quarantänemassnahmen verfügten.

Die Territorialdienstleitung wurde mit der Durchführung dieser Massnahmen beauftragt. Später wurde eine selbständige Abteilung für Quarantänen des E. M. D. mit provisorischem Charakter für die Dauer des Bedürfnisses geschaffen.

Der Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 1919 regelte die Kompetenzfragen der beteiligten Instanzen : Eidgenössisches Gesundheitsamt, Abteilung für Transporte und Quarantänen, Abteilung für Sanität des E. M. D.

Vom 1. Juli 1919 ab wurde die Sektion für Quarantänen ins Zivilverhältnis übergeführt.

Organisation.

Der Quarantänendienst wurde den Bedürfnissen entsprechend nach und nach wie folgt ausgebaut und organisiert: 1. L e i t u n g in B e r n ; 2. Q u a r a n t ä n e s t a t i o n e n ; in Brig, in Thayngen, ,, Chiasso, ,, Basel, ,, Buchs, ,, La Plaine/Genf,

201

3. G r e n z s a n i t ä t s p o s t e n : in Poschiavo-Samaden, ,, Les Verrières suisse.

Die unter dem Druck der Verhältnisse für die Österreicher in Wallenstadt (15. November 1918) und für die Deutschen (2. Dezember 1918) in Frauenfeld eingerichteten Stationen wurden später nach Buchs bzw. Thayngen, also unmittelbar am die Grenze, verlegt.

Der "bezugsfähige Ausbau aller Stationen war im Oktober erledigt.

Das P e r s o n a l des Q u a r a n t ä n e n d i e n s t e s besteht: Bei der Leitung aus: dem Chef, ,, Stellvertreter, nur ausnahmsweise im Dienst, ,, beratenden Arzt (2. Adjunkt des eidgenössischen Gesundheitsamtes), zugeteilt, einem Sekretär, ,, Bauführer, ,, Kanzlisten.

Bei den Quarantänestationen und Grenzsanitätsposten aus : 10 Offizieren, 21 Mann Bureaupersonal, 25 ,, Sanitätspersonal, 35 ,, Küchen- und Hilfspersonal, 76 ,, Wachtmannschaft, 8 ,, Heerespolizei, 175 Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaft.

Das I n v e n t a r des Q u a r a n t ä n e n d i e n s t e s umfasst: 7 Untersuchungs- und Entlausungsanstalten halbpermanenter Konstruktion mit Duschen- und Badeeinrichtungen, 58 Baracken für Unterkünfte- und Hülfszwecke, l gemietetes Hotel mit Dependenzen (Brig).

Ferner wurden zur Verfügung gestellt : die Absonderungsanstalten in Brig, Chiasso, Les Verrières, die Entlausungsanstalten in Buchs und Basel - Zentralbahnhof.

Das Bezirksspital Oberengadin in Samaden stellte sein Absonderungshaus für Aufnahme von Quarantänepflichtigen bei Bedarf zur Verfügung.

202

Die Mobilieri für die Unterkunftsbaracken wurden zum Teil vom Etappendienst übernommen, zum Teil selbst angefertigt oder, wo möglich, gemietet; einiges lieferten die eidgenössischen Zeughäuser und die Sanitätsmagazine und Depots.

Die Feuerwehreinrichtungen wurden von den Ortsfeuerwehren gemietet und zum Teil durch Ankauf beschafft oder ergänzt.

An Dampfdesinfektoren verfügen wir über sejehs grosse stationäre und vier fahrbare Apparate.

Die Öfen für den Winterbetrieb mussten grösstenteils neu angeschafft werden.

Das Fassungsvermögen der Quarantänelager beläuft sich bei zirka 22,000 m3 Raum auf zirka 2000 Personen.

Dienstbetrieb.

Der Betrieb der Quarantänenstationen wird nach militärischen Grundsätzen geführt; massgebend sind die Réglemente und Vorschriften unserer Armee, denen sich auch die Passanten zu unterziehen haben. Die Disziplin war im allgemeinen bei Personal und Internierten gut.

Die Verwaltung des Quarantänendienstes erfolgt gemäss Verwaltungsreglement und Instruktionen des Oberkriegskommissariates.

Gestützt darauf wurde ein besonderer Verwaltungsbefehl herausgegeben und sukzessive durch Nachträge ergänzt.

Alle Stationen und auch die Grenzsanitätsposten haben ihre etatmässigen V e r w a l t u n g s s t ä b e , bestehend aus: Kommandant: Oberstlieutenant oder Major, Stellvertreter: Major oder Hauptmann, Quarantänenoffizier: Oberlieutenant oder Lieutenant, Quartiermeister: Hauptmann oder Subalternoffizier, Quarantänonarzt : Major oder Hauptmann, zweitem Arzt: Hauptmann oder Subalternoffizier, Fourier, 2--3 Bureauordonnanzen, Materialunteroffizier, Sanitätsunteroffizier, Küchenchef, Heizer,

203

6--12 Sanitätssoldaten, Köchen, Desinfektoren, Lagerordonnanzen, einem Wachtdetachement von : l--2 Unteroffizieren und 6--12 Mann, l--3 Heerespolizisten.

Mit Ausnahme von Brig, wo die lokalen Verhältnisse die ständige Anwesenheit des Kommandanten erforderten, stehen in der Regel nur die Quarantänenoffiziere dauernd im Dienst. Kommandant und Stellvertreter wechseln in der Kontrolle und Aufsicht ab; der Quartiermeister macht Stichproben und kontrolliert die Monatsrechnung; die Ärzte wechseln ebenfalls ab.

Als Krankheiten, deren Einschleppung durch die Quarantänenmassnahmen in erster Linie verhütet werden sollten, kommen namentlich in Betracht: Pocken, Flecktyphus, Ruhr und Geschlechtskran kheiten.

Als Quarantänedauer wurden allgemein fünf Tage, im fernem eine Nachuntersuchung am Wohnort nach 15 Tagen verlangt.

Die Ortsbehörden wurden von der Einreise des Heimkehrers benachrichtigt und die Ortsärzte ersucht, die vollzogene Nachuntersuchung der Quarantänestation zu melden. Im ganzen sind nur wenige Fälle von Krankheiten nachträglich bekannt geworden.

Zurückgewiesen wurden in der Berichtperiode 319 Personen.

Dank der bestehenden Quarantäneorganisationen konnten auftretende Epidemien (Pocken im Engadin, Ruhr in Thayngen und Buchs) im Keime erstickt werden.

Die polnischen und jugoslavischen Rückwanderer aus Amerika gaben dem eidgenössischen Gesundheitsamt auch Veranlassung, zu verlangen, dass die Traversierung ,,unter Verschluss" erfolgen müsse.

Frequenz.

Ausser den heimkehrenden Wehrleuten passierten die Quaratänestationen auch Flüchtlinge aus Gefangenenlagern der Entente und Deserteure namentlich der Ententetruppen.

Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die e i n g e r e i s t e n q u a r a n t ä n e p f l i c h t i g e n H e i m k e h r e r aus:

204 Deutschland JJg*, Italien Frankreich ^ November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1918 ..

1918 .

1919 ".

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

1919 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

-- 718 1,784 2,263 1,243 532 -- 305 587 493 460 448 349 830

68 582 192 57 62 28 -- 42 25 17 11 14 95 52

-- -- -- -- 121 327 860 925 1056 538 647 677 1327 801

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 5 9 17

68 1,300 1,976 2,320 1,426 887 860 1,272 1,668 1,048 1,118 1,144 1,780 1,700

10,012 ! 1245 2 7279 3 3l4 18,567 Verschiedene angeordnete Erleichterungen in der Quarantänepflicht haben eine wesentliche Reduktion der Passanten zur Folge gehabt, so dass an den Abbau gedacht werden konnte.

Zunächst wurden die Quarantänenstationen Brig und Thayngen, sowie der Sanitätsposten Samaden aufgehoben. Ferner wurde das Personal der Quarantänestation Grenf/La Plaine, Basel und des Sanitätspostens Les Verrières wesentlich reduziert.

Die Unsicherheit der Verhältnisse, das Auftreten von Pest und Flecktyphus im Osten verlangen aber, dass der Grenzsanitätsdienst vorläufig noch aufrechterhalten werde.

4. Teil.

Militärwerkstätten.

(I--V unter der kriegstechnischen Abteilung.)

I.

II.

III.

IV.

V.

Konstruktionswerkstätte in Thun.

Pulverfabrik in Wimmis.

Munitionsfabrik in Thun.

Munitionsfabrik in Altdorf.

Waffenfabrik in Bern.

1 In der Gesamtzahl sind enthalten 390 Ferieukinder und 670 Weihnachtsurlauber.

2 Darunter 112 Mann Schweizer-Eskorten und Warenzüge.

3 Darunter 286 Frauen und Kinder, 353 Flüchtlinge, 80 Russlandschweizer, 805^deutsche Rückwanderer.

*,Die Quarantäne gegen Frankreich wurde erst im September eingeführt

205

Die vorgenommenen Neuanschaffungen sind konfidentieller Natur. Ein ausführlicher Bericht befindet sich bei den Akten.

VI. Pulververwaltung.

(Der Kriegsmaterialverwaltung unterstellt.)

Fabrikation.

Es wurde Jagd- und Sprengpulver verschiedener Sorten angefertigt : Von der Pulvermühle La Vaux 86,869 kg ,, * ,, Chur 34,155 ,, Zusammen 121,024 kg Die Pulvermühle Chur wurde wieder das ganze Jahr hindurch betrieben, jedoch mit einem den Verkaufs- bzw. Fabrikationsverhältnissen entsprechend beschränkten Personalbestande. Ausserdem wurde von Mitte Januar an bis und mit Ende März die Pulverfabrikation unterbrochen, um Holzverkohlungen für Rechnung der kriegstechnischen Abteilung auszuführen. Während des gleichen Zeitraumes war auch die Pulvermühle La Vaux mit Holzverkohlungen für die genannte Abteilung beschäftigt, indessen ohne Unterbruch der Pulverfabrikation.

Verkauf.

Der Verkauf betrug 99,821 kg, d. h. 50,067 kg weniger als im Vorjahre. Dieser Ausfall wurde durch den Umstand herbeigeführt, dass die Pulverlieferungen an die Munitionsfabriken seit Kriegsende ganz weggefallen sind.

Gegenüber dem Vorjahre weist der Verkauf an P r i v a t e eine Zunahme von 7483 kg auf.

-o-«»-«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1919.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1920

Date Data Seite

33-205

Page Pagina Ref. No

10 027 501

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.