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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola).

(Vom 23. März 1920.)

Die durch Bundesbeschluss vom 31. März 1905 (E. A. S.

XXI. 70) erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 12. Juni 1908 und'22. Dezember 1909 (E. A. 8. XXIV, 192, XXV, 399) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola) setzt in Art. 16 für die Personenbeförderung unter anderem eine Taxe von 10 Rappen per Kilometer fest.

Mit Eingabe vom 26. Dezember 1919 an den Bundesrat stellt die Direktion der Bahn das Gesuch, es sei ihr in Abänderung des Art. 16 der Konzession die Erhebung einer Taxe von 20 Rappen zu gestatten.

Zur Begründung macht die Direktion geltend, die fühlbare Erhöhung der Löhne, die Verteuerung der Rohstoffe für den Unterhalt des Rollmaterials und die durch die Einführung des Achtstundentages bedingte Vermehrung des Personals habe die finanzielle Lage der Bahn fortwährend verschlechtert. Eine Verzinsung des Obligationenkapitals, wie die Speisung des Erneuerungsfonds sei, mit Ausnahme eines einzigen Jahres, seit Betriebseröffnung noch nie möglich gewesen. In einer Zusammenstellung wird dargetan, dass auf Ende Oktober 1919 die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen bereits um Fr. 14,008.-- übersteigen.

Das Gesuch erscheint ohne weiteres begründet. Derartige Taxerhöhungen sind seit einiger Zeit bereits einer Reihe von

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Trambahnunternehmungen gewährt worden. Einer von uns vorgeschlagenen weitern Abänderung des Art. 16 (Streichung des Absatz 3 betreffend Ermässigung der Taxen für Hin- und Rückfahrten und Ermächtigung der Gesellschaft, im Lokalverkehr für Kinder von über 4 Jahren die ganze Taxe zu erheben) stimmte die Gesuchstellerin ohne weiteres zu, ebenso der von uns zum Zweck der Anpassung an die entsprechenden Bestimmungen der neuen Konzessionen angeregten gleichzeitigen Abänderung der Art. 28 und 29.

Der Staatsrat des Kantons Tessin erklärte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 1920, dass er gegen das Gesuch keine Einwendungen erhebe.

Wir empfehlen Ihnen aus diesen Gründen die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes und benutzen auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. März 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreifend

Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahri von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der ,,Tramvie Elettriche Locarnesi"1 vom 4. und 20. Dezember 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1920, 1) e s c h l i e s s t :

L Die durch Bundesbeschluss vom 31. März 1905 (E. A. S.

XXI, 70) erteilte, durch Bundesbesehlüsse vom 12. Juni 1908 und 22. Dezember 1909 (E. A. S. XXIV, 192, und XXV, 399) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola) wird neuerdings abgeändert ·wie folgt:j" Die Artikel 16, 28 und 29 erhalten folgende neue Fassung: ,,Art. 16. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag von 20 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Im Lokalverkehr der Strassenbahn darf für Kinder über vier Jahren die volle Taxe, im übrigen Verkehr für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre nicht mehr als die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.tt

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,,Art. 28. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag, der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs > aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass. der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.tt ,,Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/0 des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten, oder es bei einer Krankenkasse zu versichern 5 c. für das Personal eine .Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. haftpflichtig ist.tt II. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1920 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola). (Vom 23. März 1920.)

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655-658

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