546 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 vom Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Für die Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, gelten nach Art. 5, Abs. 3 (abgeändert gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. November 1917), die übungsgemäss abgeschlossenen Geschäftsjahre als Steuerjahre.

In Anwendung von Art. 33, Abs. 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidg. Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt: für das Steuerjahr 1915 und 1915/16 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,, 1916 ,, 30. November 1917, ,, ,, ,, 1916/17 ,, 31. Mai 1918, ,, ,, ,, 1917 " 30. November 1918, ,, ., ,, 1917/18 ,, 3 1 . Mai 1919, ., " ' ,, 1918 ,, 30. November 1919, ', ,, ,, 1918/19 ,, 31. Mai 1920.

Die Steuerpflichtigen haben den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidg. Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 6 % berechnet, und zwar gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartement festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin erfolgt. Masegebend für die Zinsberechnung ist einzig der Termin, auf welchen die Steuer v o r f a l l e n war. Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidg. Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ist ein Steueranspruch gefährdet, oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidg. Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

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Jeder Steuerpflichtige erhält eine persönliche Zahlungseinladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten.

Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 5 % für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin vergütet.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es wird für solche Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Zins von 5 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiode.

Jede an die eidg. Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidg. Steuer Verwaltung in Bern zu avisieren.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Nachteuerungszulage für das Jahr 1919.

Auf Grund der Bestimmungen von Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Dezember 1919 betreffend die Ausrichtung einer Nachteuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1919 kann das eidg. Finanzdepartement nach Anhörung des eidg.

statistischen Bureaus und im Einvernehmen mit der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen Vororte grösserer Städte und Orte mit nachweisbar besonders teueren Lebensverhältnissen in eine höhere Zulagenstufe als diejenige, in die sie nach Massgabe der Bevölkerungszahl gehören, einreihen. Eine Anzahl von Gesuchen, die eine solche Klassenverschiebung bezwecken, ist vom eidg. statistischen Bureau bereits behandelt worden. Nachdem immer noch Begehren dieser Art eintreffen, geben wir hiermit bekannt, dass solche, die nach dem 31. März 1920 beim eidg. Finanzdepartement einlangen sollten, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Entscheid des Finanzdepartements wird sobald als möglich nach Ablauf des vorerwähnten Termins für alle Gesuche bekanntgegeben werden.

B e r n , den 12. März 1920.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement.

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Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Februar

1. Januar -- 29. Februar

Abgabe auf 1920 Fr.

Obligationen . . . 483,375. 80 Akticu . . . . 560,298. 75 10,704. 15 Stainnikapiliilanteilci] 7,156. 10 insliindJertpapiereii 35,646.. 55 ffertpj|)iemiiisätzcn ffetliscln und nertselühnliehen Papieren 348,285. 20 Priimienpiltunpi . 126,608. 50 11,426.40 Bussen . . . .

1919

1920

1919

Fr.

Fr.

Fr.

931,740. 45 434,519. 50 705,835. 75 985,949. 50 1,192,258. 95 1,454,956. 50 1,394.85 25,291. 65 84,486. 83 32,806. 70 29,093. 70 42,335. 10 24,453. 69 44,881.04 75,651.35 294,876. 20 90,529. 08 483.--

740,711. -- 525,605. 55 12,429. 10

596,791.50 414,371.62 694. 80 j

Total 1,583,501.45 1,861,299.52 3,320,118.45 3,560,729. 44

Nachtrag zum Verzeichnis"1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaftais Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Freiburg.

7.

48.

49.

50.

51.

Neue Ermächtigung: Zweigniederlassung des ,,Comptoir d'escompte, de Genève tt , in Freiburg.

Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigung.

Schweiz. Kreditanstalt, Zweigniederlassung in Frauenfeld.

Schweiz. Kreditanstalt, Zweigniederlassung in Kreuzungen.

Schweiz. Kreditanstalt, Agentur in Romanshorn.

Schweiz. Kreditanstalt, Agentur in A¥einfelden.

B e r n , den 16. März 1920.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bnndesblatt 1918, III, 494 ff.

549

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1920

Januar Februar Januar bis Ende Februar

.

1919

Zu-oder Abnahmt

469 351

22 39

+447 -j- 312

820

61

-j- 759

B e r n , den 18. März 1920.

(ß.-B. 1920, I, 463.)

Eidg. Auswanderungsamt,

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Sehlusskurs und Patentprüfung für Telegraphenlehrlinge.

Für die Telegraphenlehrlinge, welche ihre zweijährige Lehrzeit beendigen, findet vom 3. Mai bis 26. Juni nächsthin in Bern ein Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere Jünglinge zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; o. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens anderthalb Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftliche Anmeldung mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis zum 7. April 1920 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona .einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben und werden diesem Arzt das amtliche Formular für das Zeugnis zustellen. Die Kreisdirektionen werden ferner bereit sein, den Bewerbern, auf mündliches oder schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 19. März 1920.

(2.).

Die Obertelegraphendirektion.

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1920

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12

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24.03.1920

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546-549

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