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(Vom 20. Februar 1920.)

Militärdepartement.

Generalstabsabteilung.

Ausläufer : Spring, Fritz, Angestellter des Oberkriegskommissariates, in Bern.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Regelung des Luftverkehrs.

England und Frankreich haben mit der Schweiz Abkommen zur Regelung des Luftverkehrs abgeschlossen, die nach Ratifizierung durch die zuständigen Regierungen auf den 1. März 1920 in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an wird der Luftverkehr zwischen den genannten Ländern einsetzen können.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass jedes in die Schweiz einfliegende und jedes die Schweiz auf dem Luftweg verlassende Luftfahrzeug gehalten ist, nur an den gegenseitig vereinbarten Flugplätzen zu landen und von denselben auszufliegen.

Landflugzeuge dürfen in der Schweiz nur an den Flugplätzen von Dübendorf und La Blécherette (Lausanne) landen und von denselben aus ausfliegen.

Für die Wasserflugzeuge sind die Häfen von Genf, Lausanne (Ouchy), Zürich, Luzern, Romanshorn und Lugano als Landungsund Ausreiseplätze bestimmt.

An allen diesen Stellen sind die nötigen Anordnungen für die Zollabfertigung getroffen worden.

Falls ein aus dem Ausland einreisendes Luftfahrzeug ausserhalb der bewilligten Landungs- und Hafenplätze landet, sei es gezwungen durch höhere Gewalt oder aus Unkenntnis, so hat der Führer durch Vermittlung der Ortsbehörde die Weisung der zuständigen Zollkreisdirektion (in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne oder Genf) einzuholen.. Bis zum Eintreffen der Weisung bleibt das Fahrzeug nebst den Insassen und dem Inhalt unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde.

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407

Luftfahrzeuge, welche das Gebiet der Schweiz ohne Landung auf Schweizerboden überfliegen, sind von der zollamtliehen Bohandlung befreit.

Weitere Mitteilungen an die Gemeindebehörden über diesen Verkehr werden folgen.

B e r n , den 14. Februar 1920.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1918 und 1919.

1919 Monate

1918

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

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3,404,535. 08 3,296,123. -- 3,217,155. 41 3,580,013. 47 3,535,148. 31 4,339,856. 09 3,910,882. 36 4,731,770. 06 4,266,091. 03 3,332,306. 02 2,385,026. 41 4,021,228. 42

1919

Fr.

2,740,195. 62 3,143,992. 80 3,698,629. 93 5,216,595 43 6,909,208. 66 5,991.340. 67 6,483,099. 49 5,204,343. 53 6,020,070. 03 6,113,970. 27 6,501,234. -- 9,528,762. 25

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- -- 481,474. 52 1,636,581. 96 3,374,060. 35 1,651,484. 58 2,572,217. 13' 532,573. 47 1,753,079.-- 2.781,664. 25 4.116,207. 59 5,507,533. 83

Total 44,021,035. 66 67,611,442.68 23,590,407. 02

664,339. 46 152,130. 20

-- -- -- " -- -- _

1

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Allgemeine Ausfuhrbewilligungen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hat ein neues Verzeichnis der bis anhin erteilten allgemeinen Ausfuhrbewilligungen herausgegeben. Das Verzeichnis, welchem als Anhang die Vorschriften betreffend die Ausfuhr von Verpackungsmaterial, den gebrochenen Transit usw. beigegeben sind, wird je nach Einräumung weiterer Erleichterungen durch Nachträge ergänzt werden.

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Dasselbe kann bei der eidgenössischen Oberzolldirektion, den Kreiszolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von l Fr. per Exemplar bezogen werden.

Verfahren beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1920 beschlossen, seine mit Beschluss vom 30. November 1918 aufgestellte Praxis, wonach die Parteien berechtigt sind, das schriftliche statt das mündliche Verfahren auch in Berufungsfällen von über 4000 Fr. anzuwenden, bis auf weiteres aufrechtzuerhalten, und zwar nach Massgabe der in jenem Beschluss enthaltenen Bestimmungen.

Der Präsident: Der Kanzleidirektor: (sig.) Dr. E. Picot.

(sig.) Dr. G. Nicola. .

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Grabarbeiten für Kabellegungen.

Über die Erd-, Maurer- und Kanallegungsarbeiten in der Stadt Burgdorf wird Konkurrenz eröffnet.

Baulänge ca. 4100 m (2 Baulose).

Erdbewegungsarbeiten (Graben) ca. 2000 m3.

(Schächte) ca. 2203m3.

(Masten) ca. 30 m .

Kanallegungsart : Armierte Betonröhren 200mm 0, ca. 1140m.

,, ,, 300 mm 0, ca. 100 m.

., ,, 350 mm 0, ca. 280 m.

Andere Kanallegungsarten ca. 2600 m.

Betonarbeiten l : 4 für Kabelschächte ca. 70 m3.

l : 10 für Mastenfundamente ca. 26 m3.

Pläne und Bedingungen sind beim Telephonbureau Burgdorf zur Einsicht aufgelegt und es können daselbst die Eingabeformulare bezogen werden.

Übernahmsofferten sind verschlossen und mit der Aufschrift : ,,Angebot für Grabarbeiten in Burgdorf" versehen bis und mit 6. März 1920 franko einzusenden an das (1.)

Telephonbureau Burgdorf.

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Jahr

1920

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1920

Date Data Seite

406-408

Page Pagina Ref. No

10 027 447

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