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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 14. April 1920.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an dieBuchdruckereiiStämpflit & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei Saillon-Fully.

(Vom 6. April 1920.)

Die Entsumpfung der auf dem rechten Ufer im Gemeindegebiet von Saillon und Fully befindlichen Ebene ist ein Unternehmen, das die Öffentlichkeit schon seit mehr als 40 Jahren beschäftigt hat.

Der erste Kanal, der bestimmt war die Sickerwasser der Ebene, sowie einige kleine, vom Gebirg herkommende Bäche aufzunehmen, wurde auf Gebiet der Gemeinde Fully schon in den Jahren 1873 bis 1876 erstellt. Er begann etwas unterhalb des in diesem Berichte noch mehrmals zu erwähnenden Querdammes ,,des Maretzons" und endigte an der Rhone, 1300 m unterhalb der Brücke von Branson; im ganzen 7350 m lang, hatte er Fr. 104,293. 10 gekostet.

Dieser Kanal hatte wegen des Rückstaues der Rhone seinen Zweck nur zum Teil erfüllt, und aus diesem Grunde wurde beschlossen ihn bis zu einem Punkte gegenüber der Drance-Mündung zu verlängern und ihm, bis hinauf zum Maretzonsdamm, ein grösseres Profil zu geben.

Dieses gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1892 subventionierte Projekt enthielt ausserdem die Durchbohrung ,,der Felsen von Fourgnon mit zwei Tunneln von 73 und 75 m Länge.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1899 wurde auch die Erstellung eines mit Schützen abgeschlossenen Durchlasses unter dem Maretzonsdamm beschlossen und an diese Arbeit ebenfalls ein Bundesbeitrag zugesichert.

Die Ausgaben für diese von 1897 bis 1903 ausgeführten Arbeiten betrugen Fr. 121,300, einschliesslich einer Kostensumme von Fr. 6500 für den zuletzt erwähnten Durchlass.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

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Der von letzterem durchstochene Damm, der wahrscheinlich nach 1880 ausgeführt worden ist, befindet sich etwa ein Kilometer unterhalb der nord-ösllichen Gemeindegrenze von Fully auf Gebiet dieser Gemeinde, sperrt das ganze Talgelände vom Berghang bis zur Rhone, d. h. auf eine Länge von zirka 700 m, vollständig ab und schützt auf diese Weise die flussabwärts gelegenen Grundstücke gegen die von weiter oben herkommenden Überschwemmungen der Rhone.

Diese Massnahme, die für Fully sehr vorteilhaft war, brachte aber der Gemeinde Saillon empfindlichen Schaden, weil ihre Tag- und Quellwasser durch eine unmittelbar oberhalb des Maretzonsdammes befindliche Lücke im Hochwasserdamm der Rhone in diesen Fluss abgeleitet werden mussten. Die schädliche Wirkung dieser Anlage blieb nicht aus, bei hohem Wasserstand staute die Rhone durch die Öffnung zurück und überflutete die Ebene von Saillon jedes Jahr während der Sommermonate, verunmöglich'te jegliche Bebauung und verwandelte nach und nach das Land in einen ausgedehnten Sumpf.

Dadurch wurde ein Teil der Bevölkerung von Saillon dem Ruin ausgesetzt.

Um diesen Übelständen zu begegnen, wurde eben der Durchlass unter dem Maretzonsdamm beschlossen und durch die bereits angeführten Bundesratsbeschlüsse von 1892 und 1899 subventioniert. Derselbe wurde 1902 in Betrieb gesetzt, musste aber leider infolge einer ausserordentlichen Anschwellung der Sarvaz im Juni 1902 und der damit verbundenen Überschwemmung eines Teiles des Gebietes von Fully auf Wunsch dieser Gemeinde im Frühling 1903 ganz geschlossen werden, wodurch der alte Abfluss der Sarvaz durch die aufs neue geöffnete Lücke im Rhonedamm wieder hergestellt wurde. Für Saillon trat das frühere Unheil im Gefolge von Überschwemmung und Versumpfung wieder auf.

Um diesem unhaltbaren Zustand entgegenzuwirken, arbeitete unser Oberbauinspektorat ein Projekt aus, das, ohne den Schutz der Liegenschaften von Fully ausser acht zu lassen, die Entwässerung der Ebene oberhalb des Querdammes anstrebte.

Dieser vom Kanton und von den Gemeinden angenommene Bauentwurf wurde gemäss Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1909 gutgeheissen. Der Bundesbeitrag betrug Fr. 168,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 336,000.

Die vorgesehenen Arbeiten umfassten die Verbreiterung und Vertiefung des alten Kauales zwischen Querdamm und Rhone,
um auf diese Weise ähnliche Überschwemmungen, wie sie im Jahre 1902 stattfanden, zu verhüten. Dazu gehörte ferner die Erstellung eines mitten in die Ebene von Saillon vorstossenden Entsumpfungskanales und die Korrektion der Sarvaz.

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Die Schliessung des Hochwasserdammes mit Durchlass und Absperrwerk wurde dem Unternehmen der Rhonekorrektion zugewiesen.

Die im Jahre 1910/1911 begonnenen Arbeiten wurden anfänglich nicht mit der wünschbaren Beförderung ausgeführt; erst nach der Verabschiedung des ersten Unternehmers kam ein frischerer Zug in den Arbeitsbetrieb, und am 5. April 1917 konnte das Wasser der Ebene von Saillon endlich in den Hauptkanal von Fully eingeleitet und die Lücke im Rhonedamm zum zweiten Male geschlossen werden.

Ende 1918 betrugen die ergangenen Kosten Fr. 418,000 und überstiegen somit den Voranschlag von 1909 um Fr. 82,000. Zu dieser Zeit war der Kanal von Fully im Rohbau fertig, d. h. vertieft und verbreitert, aber es waren wegen der schlechten Bodenbeschaffenheit noch viele kostspielige Ergänzungen vorzunehmen.

Der Kanal in der Ebene von Saillon war in Ausführung begriffen, derjenige für die Sarvaz eben erst begonnen.

Das im Jahr 1909 genehmigte Projekt war somit noch lange nicht vollendet, aber die wegen der verzögertet! Ausführung in ihrem Interesse geschädigte und entmutigte Gemeinde Saillon nahm nach Wahrnehmung der unerwarteten Wirkung der schon ausgeführten Bauten einen neuen Anlauf und wandte sich, voll Vertrauen auf den Erfolg der Entwässerung, an das kantonale Baudepartement, um dieses zu veranlassen, ihr für den vollen Ausbau des Unternehmens behülflich zu sein.

Ein solches, von dieser Behörde aufgestelltes Projekt ist von ihr am 20. Januar laufenden Jahres dem eidgenössischen Departement des Innern vorgelegt worden.

Es zerfällt in vier Teile, und zwar: A. zum Projekt von 1909 gehörende, auf Ende 1919 erstellte Bauten ; B. Vervollständigung dieser auf 31. Dezember 1919 ausgeführten Bauten; C. zum Projekt von 1909 gehörende, aber noch nicht begonnene Arbeiten ; D. im Projekt 1909 nicht enthaltene Ergänzungsarbeiten.

A . Z u m P r o j e k t e v o n 1909 g e h ö r e n d e , a u f E n d e 1919 e r s t e l l t e B a u t e n .

Die bezüglichen Kosten belaufen sich auf Fr. 585,204. 67, was gegenüber dem Projekt von 1909 einem Mehrkostenbetrag von Fr. 249,204. 67 entspricht.

Die Arbeiten bestehen aus dem Kanal von Fully, vom Maretzonsdamm bis hinunter zur Rhone, aus dem Kanal von Saillon, von

diesem Damm aufwärts bis zur Strasse von Saxon nach Saillon und aus der auf 640 m Länge korrigierten Sarvaz.

Über die beiden zuerst genannten zwei Hauptkanäle ist nur zu bemerken, dass sie mit möglichster Sparsamkeit erstellt worden sind, da die Böschungversicherung fast auf der ganzen Länge nur aus Rasenbekleidung besteht, deren FUSS durch ein mit Pfählen festgehaltenes Brett geschützt wird.

Die Sarvaz schwillt besonders bei der Schneeschmelze, anfangs Juni, an. Ihr Höchstabfluss, der im Jahre 1902 zu 4.35 m s per Sekunde gemessen wurde, stieg im Jahre 1919 auf die noch nie beobachtete Menge von 8 m 3 per Sekunde, eine Abflussmenge, die darauf hinweist, wie nötig es war, dem Profil dieses Baches, sowie dem des Kanales von Fully die tatsächlich ausgeführten Abmessungen zu geben, um Überflutungen und dem dadurch entstehenden Landschaden zu entgehen.

Die Überschreitung des Voranschlages rührt von dem langsamen Baufortschritt der ersten Jahre und von den seit Beginn des Krieges eingetretenen Lohn- und Preissteigerungen her. Wenn von Anfang an die Bauten einem leistungsfähigeren Unternehmer übergeben worden wären, so hätte eine Überschreitung wahrscheinlich doch stattgefunden, wie dies bei Wasserbauten wegen allerlei, nicht vorauszusehenden Zufälligkeiten fast immer der Fall ist; aber die Mehrkosten wären doch ganz bedeutend geringer ausgefallen als diejenigen, mit denen jetzt zu rechnen ist.

B. V e r v o l l s t ä n d i g u n g der auf 31. D e z e m b e r 1919 ausgeführten Arbeiten.

Diese zu Fr. 176,645. 33 veranschlagten Ergänzungsarbeiten sind folgende: 1. Abbruch und Neubau der Brücke von Branson Fr. 28,000. -- 2. Beendigung von vier bereits begonnenen Brücken über den Kanal von Saillon zwischen Querdamm und Strasse von Saxon nach Saillon ,, 15,000. -- 3. Sohlensicherung im Kanal von Fully . . . ,, 51,000. -- 4. Anschüttungen gegen den Austritt von Hochwasser des Kanales von Fully, in der Mulde unterhalb des Dorfes Branson ,, 50,000. -- 5. Bauaufsicht, Bauleitung, Unvorhergesehenes . ,, 32,645. 33 Fr. 176,645.33 1. Die gewölbte Branson brücke über den Kanal muss umgebaut werden, weil sie den Abfluss hemmt und infolge ihrer schiefen Lage einen merkbaren Stau veranlasst.

Die Einengung des Profiles an dieser Stelle ist eine der Hauptursachen des hohen Wasserstandes in der schon genannten Mulde beim Dorfe Branson.

2. Oberhalb des Maretzonsdammes ist es «nerlììsslich, die Verbindungen in der vom Kanal durchschnittenen Ebene wieder herzustellen. Hierfür sind vier Brücken vorgesehen, wovon eine für die Landstrasse Saillon-Saxon. Die Widerlager sind schon gebaut, die Brückenträger hingegen noch nicht.

3. Wegen des geringen Gefälles wurde ursprünglich von einer Sicherung der Kanalsohle auf Gebiet von Fully abgesehen. Seit einiger Zeit hat man aber, besonders oberhalb von ,,Vers l'Eglise11, Kolke von l,so m und mehr wahrgenommen, denen durch Anlage von Grundschwellen begegnet werden musste, welche aus Anschüttungen von zusammengelesenen Steinen bestehen und je 25 m voneinander entfernt sind. Zudem mussten auch die am FUSS der Böschungen angebrachten Bretter durch Steiriwurf geschützt werden. Ein Teil der bezüglichen Ausgaben ist in der Abrechnung für die unter A bezeichneten Arbeiten enthalten; es ist aber notwendig noch mehr solcher Sohlversicherungen einzuschalten, da der Boden aus sehr feinen Ablagerungen besteht und erfahrungsgemäss die Entfernung von 25 m der Schwellen unter sich zu gross ist, um eine weitere Vertiefung dauernd zu verhindern.

4. Die Ebene beim Dorfe Branson liegt so tief, dass ihre Entwässerung durch den Rückstau der Rhone im Kanal behindert wird. Um dennoch zu djesem Ziele zu gelangen, d. h. den Grundwasserspiegel genügend zu senken, mussten Arbeiten, ausgeführt werden, die nicht mehr im Rahmen eines rationellen Projektes lägen, und deshalb muss man sich notgedrungen auf den Umbau der Brücke und auf die Erhöhung der Kanalufer beschränken, um den Stau zu verringern und Überflutungen zu vermeiden.

Die Bewohner von Branson beklagen sich zwar, dass ein Teil ihres Bodens im Jahre 1919 einige Zeit unter Wasser gewesen sei, aber es ist nicht zu vergessen, dass damals aussergewöhnliche Hochwasser der Rhone und der Sarvaz schon im Juni zu gleicher Zeit auftraten und mehrere Wochen andauerten.

Das zeitliche Zusammentreffen der Hochwasser der Rhone und der Sarvaz kommt sehr selten vor, so dass in der Regel der grösste Teil der Grundstücke von Branson nach Ausführung der Arbeiten wenig von allzugrosser Feuchtigkeit zu leiden haben wird.

5. Die Ansetzung einer gewissen Summe für Bauaufsicht und hauptsächlich für Unvorhergesehenes ist unerlässlich.

C. Z u m P r o j e k t v\>n 1909 g e h ö r e n d e , a b e r n o c h n i c h t b e g o n n e n e A r b e i t en .

In diesem Abschnitt ist die^Fortsetzung des Kanals von Saillon, oberhalb der Strasse Saxon-Saillon, in einer Länge von 1700 m und der obere Teil der Sarvazkorrektion mit 1800 m Länge enthalten.

Über den Saillonkanal ïst nichts Besonderes zu bemerken; die Böschungen werden durch Rasenandeckung und durch Fussbretter geschützt, die'^mit Pfählen festgehalten werden.

Für die Sarvaz musste das Projekt von 1909 infolge der Hochwassererscheinungen vom Juni 1919 abgeändert werden.

Anstatt nur das alte Bett zu verbessern, muss ein Profil erstellt werden, das 8 m 8 per Sekunde zu fassen vermag. Die Böschungen werden je nach Bedürfnis durch Abpflästerung oder durch Rasenandeckung geschützt; im letztern Falle erhalten sie eine Neigung von 2 : 1.

Über beide Kanäle sind einfach gehaltene Brücken zu erstellen, die auf einer Seite durch Anlage eines Feldweges von 3 m Breite verbunden werden, um den Unterhalt der Bauten und die Bebauung der Felder zu erleichtern.

Der Voranschlag für den Abschnitt C. berechnet sich wie folgt : 1. Vervollständigung des Kanals von Saillon . . . Fr. 200,000 2. Ergänzung der Sarvazkorrektion ,, 270,000 Zusammen Fr. 470,000 D . Im P r o j e k t v o n 1919 n i c h t e n t h a l t e n e E r gänzungsarbeiten.

Als im Jahre 1909 das Entsumpfungsprojekt ausgearbeitet wurde, kannte man die Bodenbeschaffenheit der Ebene und die Wirkung der Kanalbauten noch nicht so wie heute. Man gelangte zur Einsicht, dass ein Gerinne erstellt werden müsse, das sämtliche am Fusse des Berghanges austretenden Quellen aufnimmt.

Es ist dies besonders bei Saillon der Fall, wo im Jahre 1919 eine Anzahl von Quellen zutage traten, die man vorher noch nie bemerkt hatte.

Wenn nun diese Quellen nicht abgeleitet würden, so hätten sie ohne Zweifel einen schädlichen Einfluss auf die Trockenlegung der anliegenden Bodenfläehen, und deshalb ist es angezeigt, ihnen durch den verlängerten Sarvazkanal Abfluss zu verschaffen. Diese Verlängerung erstreckt sieh auf 1400 m ; auch für sie ist ein Parallelweg von 3 m Breite mit den nötigen Überbrückungen vorgesehen.

Zur Vervollständigung der Entsumpfung des obern Gebietes der Gemeinde Saillon dient ein Nebenstrang, der Kanal von Leytron, der vom Hauptkanal abzweigt, vermittels eines verschliessbaren Durchlasses unter der Salenze durchgeht und bis in den Sumpf östlich der Gemeindegrenze Saillon-Leytron vordringt.

Die Länge dieses Kanalsj;beträgt 1480 m; die Böschungen werden mit Rasen bekleidet.

Im Voranschlag ist für die Ausräumung der Kanäle während der Ausführung eine Summe von Fr. 45,000 vorgesehen. Man hat die Erfahrung gemacht, dass bei den in die Sandablagerungen der Rhone eingeschnittenen Gerinne, die feinen Bestandteile öfters abgeschwemmt und weiter unten wieder abgesetzt werden; so dass die Offenhaltung des Profils mit ziemlich grossen Kosten verbunden ist. Deshalb ist vor der Übergabe der Kanäle in den Unterhalt darauf zu sehen, dass der Zustand von Sohle und Böschungen zu keinen Beschwerden Anlass gebe.

Schliesslich ist noch der Bau eines 3 m breiten und 9 km langen Parallelweges, zwischen der Brücke von Branson und deiStrasse Saxon-Saillon, zu erwähnen. Die Notwendigkeit eines solchen Weges hat sich bei der Ausführung von Ergänzungsarbeiten am Kanal von Fully ergeben.

Gerade in dieser Gemeinde, in der sich der landwirtschaftliche Betrieb infolge des Kanalbaues sehr gehoben hat, ist es nicht mehr zulässig Materialien über bebaute Felder zu befördern und hierfür Entschädigungen zu zahlen; der Weg auf einer Seite des Kanals muss offen bleiben und zugleich auch den Bedürfnissen der Landwirtschaft dienen, was, wie später angedeutet, auch der Ansicht unseres Volkswirtschaftsdepartements entspricht.

Die Kosten für die unter D. angegebenen, neuen Ergänzungsarbeiten, verteilen sich folgendermassen : 1. Verlängerung der Sarvazkorrektion . . . . . Fr. 175,000 2. Kanal von Leytron ,, 250,000 3. Ausräumung der Kanäle während der Ausführung ,, 45,000 4. Parallelweg am Hauptkanal, zwischen der Brücke von Branson und der Strasse Saxon-Saillon . . ,, 268,150 Zusammen Fr. 738,150 Man gelangt daher für das ganze Unternehmen zu nachstehender Kostenzusammenstellung : A. Auf Ende 1919 erstellte, zum Projekt 1909 gehörende Arbeiten Fr. 585,204. (57 · B. Vervollständigung dieser Arbeiten ,, 176,645.33 Übertrag Fr. 761.850.--

Übertrag Fr. 761,850.-- C. Zum Projekt 1909 gehörende, aber noch nicht begonnene Arbeiten ,, 470,000.-- Total der 1909 vorgesehenen Arbeiten Fr. 1,231,850.-- Hiervon ab: Voranschlagssumme des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1909 ,, 336,000.-- . Kostenüberschreitung Fr. 895,850 D. Im Projekt 1909 nicht enthaltene Ergänzungsarbeiten ,, 738,150 Gesamtbetrag Fr. 1,634 000 Mit dem Voranschlag von 1909 verglichen, sind die noch vorgesehenen Ausgaben gross; doch ist zu bedenken, dass darin neue, früher nicht in Aussicht genommene Kosten im Betrage von Fr. 738,150 für notwendige, von der Gemeinde Saillon dringend verlangte Arbeiten enthalten sind.

Die eigentliche Überschreitung des frühern Projektes mit Fr. 895,850 bezieht sich, ausser der durch den Krieg hervorgerufenen Lohn- und Preissteigerung, auch auf Ergänzungsarbeiten, die unmöglich von Anfang an vorgesehen werden konnten.

Als Gegenwert zu den Baukosten muss mit der inzwischen erfolgten Bodenverbesserung gerechnet werden. Seitdem der Durchlass unter dem Querdamm von Maretzons geöffnet und die Lücke im Hochwasserdamm endgültig geschlossen worden ist, kann die Ebene von Saillon wieder bebaut werden. Diese Gemeinde war während langer Zeit in einer sehr schlimmen Lage und zweifelte stark an der Möglichkeit, den magern Ertrag ihres Sumpflandes durch die Früchte wirtschaftlich richtig bebauter Felder ersetzt zu sehen.

Die zu entwässernden Bodenflächen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Gemeinden : Gemeinde Leytron Sumpfgebiet zirka . . . 24 ha ,, Saillon ,, ,, . . . 360 ,, Fully ,, ,, . . . 120 ,, Total 504 ha Gemeinde Fully : durch Erstellung des Hauptkanals verbessertes Pflanzland 204 ,, Total 708 ha Mit Annahme einer Gesamtausgabe von Fr. 336,000 (1909) -f- 1,634,000 (1920) = 1,970,000 würde sich der Preis für die

TI . . . und d verbesserten b . B d f 1,970,000 = Hektare entwässerten Bodens Auf 708 Fr. 2782 stellen. Hierzu ist zu bemerken, dass wegen des kiesigen Untergrundes Drainageanlagen wegfallen können.

Was nun die Bemessung des Bundesbeitrages anbetrifft, so schreibt hierüber die Regierung des Kantons Wallis in ihrem Subventionsgesuch vom 20. Januar 1920: ,,In Anbetracht der bescheidenen Mittel der Bevölkerung bedeutet die Ausführung des ihr so nützlichen und dringlichen Unternehmens eine grosse Last, und wir zweifeln nicht daran, dass ihr zur Verwirklichung ihrer Hoffnungen die den Vorschriften des bezüglichen Gesetzes entsprechende grösstmögliche Hülfe zuteil werde."

Gemäss Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1909 war der Bundesbeitrag zu 50 °/o der wirklichen Kosten angesetzt worden, der gleiche Beitrag, wie er auch auf der gegenüberliegenden Seite der Rhone für die Entwässerung der Ebene Riddes-Martigny zugebilligt worden ist.

Als man sich nach Beginn dieses letztem Unternehmens überzeugte, dass mit dem ursprünglichen Voranschlag nicht auszukommen sei, und dass man um die Arbeiten zu gutem Ende führen zu können, eine Nachsubvention verlangen müsse, bewilligten die eidgenössischen Räte an den Hauptkanal einen Beitrag von 50 % und an die Nebenkanäle einen solchen von 45 %. Diese Teilung war im ersten Beschluss nicht vorgesehen, wurde aber später bei den Subventionsbeschlüssen für die Entwässerung der Ebene von Raron, Sitten-Riddes und St.Maurice-Genfersee angewendet. Es scheint daher angemessen, das gleiche Verfahren wie im Bundesbeschluss vom 11. Juni 1919 für Riddes-Martigny auch auf Saillon-Fully auszudehnen.

Als Hauptkanal wäre das Gerinne anzusehen, welches das Gebiet von Fully durchzieht und sich bis zum Schuttkegel der Salenze erstreckt.

Zu den Nebenkanälen wären die Sarvazkorrektion samt Verlängerung, sowie der Kanal von Leytron zu rechnen.

Mit dieser Annahme verteilen sich die Kosten folgendermassen :

Hauptkanal.

Ergangene Kosten auf Ende 1919 (Abschnitt A) Ergänzungsarbeiten zum Projekt 1909 (Abschnitt B) . .

Kanal von Saillon (Abschnitt C) Parallelweg am Hauptkanal (Abschnitt D) .

Total Hiervon ab: Voranschlag vom 28. Oktober 1909 Total Hauptkanal

Fr. · 585,204. 67 ,, 176,645.33 ,, 200,000. -- ,, 268,150. -- Fr. 1,230,000. -- ,, 336,000.-- Fr. 894,000. --

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Nebenkanäle.

Korrektion der Sarvaz (Abschnitt C) . . . . Fr. 270,000. -- Verlängerung derselben (Abschnitt I)) . . . . ,, 175,000. -- Kanal von Leytron (Abschnitt D) . . . . . . ,, 250,000.-- Ausräumungen (Abschnitt D) ,, 45,000.-- Total Nebenkanäle Fr. 740,000. -- Beide Summen zusammen ergeben den zu subventionierenden Gesamtbetrag von Fr. 1,634,000.

Rechnet man mit einem Beitrag von 50 °/o für den Hauptkanal und einen solchen von 45 °/o für die Nebenkanäle, so erhält man als Bundesbeitrag Hauptkanal Fr. 894,000 à 50 °/o = Fr. 447,000 Nebenkanäle Fr. 740,000 à 45 % = ,, 333,000 Total des Bundesbeitrages Fr. 780,000 In Bezug auf den jährlichen Höchstbetrag äussert sich die Walliser Regierung mit den Worten : ,,Wir nehmen an, dass diese Arbeiten in fünf Jahren zu Ende geführt werden können, d. h. im Laufe des Jahres 1924, und ersuchen Sie daher, die Verteilung der Jahresraten auf die fünf Jahre 1920 bis 1924 so einzurichten, dass der ersten Jahresrate das Betreffnis der Kostenüberschreitung zugezählt werde.

Wenn wir uns erlauben, diese Verteilung in Vorschlag zu bringen und zu empfehlen, so geschieht dies mit Rücksicht auf die beschränkte finanzielle Lage der beteiligten Gemeinden, die einen so grossen Vorschuss nicht leisten könnten, ohne die Arbeiten unterbrechen zu müssen, und in dem Bestreben eine Verzögerung in der Ausführung dieses Unternehmens, auf das die Bevölkerung ihre ganze Hoffnung setzt, tunlichst zu vermeiden.tt Der Vorschlag der Kantonsregierung scheint uns begründet zu sein, und deshalb beantragen wir nachstehende Verteilung der jährlichen Anzahlungen : Jahrgang 1920: 50 °/o der Kostenüberschreitung von Fr. 249,200 nach Abrechnung vom 31. Dezember 1919 = * : Fr. 124,600 Gewöhnlicher Jahresbeitrag =

r

,, 131,080

Zusammen für 1920 Fr. 255,680 Jahre 1921--1924, vier Jahresbeiträge von Fr. 131,080 ,, 524,320 Gesamtbeitrag Fr. 780,000

li Für das Jahr 1920 wäre also eia Nachtragskredit für die Ausrichtung der ersten Jahresrate zu verlangen.

Das Projekt ist dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung Landwirtschaft, zur Vernehmlassung überwiesen worden. In ihrem Antwortschreiben vom 2. März abhin berichtet diese Amtsstelle : ,,Infolge des mehr kiesigen Untergrundes werden später für Detailentwässerung mittels Drainage nur noch einige kleinere Gebiete in Betracht fallen.

Die längs der Kanäle vorgesehenen Weganlagen sind von grösster Bedeutung für den Unterhalt der Kanäle; sie bilden aber auch eine unbedingte Notwendigkeit für die Bewirtschaftung des meliorierten Bodens.

Der im Privatbesitz stehende Boden ist sehr stark zerstückelt, die zur Bebauung nötigen Wege fehlen, und deshalb ist in Erwägung zu ziehen, ob nicht innert einer gewissen Frist die Ausführung der Güterzusammenlegung in Aussicht genommen werden sollte. Da aber die Grundbesitzer von Saillon die Durchführung der Güterzusammenlegung bereits beschlossen haben, kann davon abgesehen werden bezügliche Bedingungen aufzustellen, weil freiwillig übernommene Unternehmen dieser Art rascher und sicherer zum Erfolg führen.

Die Gemeinde Fully soll beschlossen haben, das Gemeindeland, östlich vom Maretzonsdamm, an ihre Bürger zu verteilen.

Da einzelne dieser Bürger in grosser Entfernung von diesem Gebiete wohnen, so würde es in kürzester Zeit der landwirtschaftlichen Produktion entzogen und mit Gebüsch und Sträuchern bewachsen sein.

Wenn die kostspieligen Entwässerungen durchgeführt sind, soll und muss die Bebauung der meliorierten Flächen verlangt werden, und deshalb wünschen wir, der Kanton möchte für die entwässerten Grundstücke Anbauvorsohriften erlassen. Es dürfte sich empfehlen, eine dahinzielende Bedingung in den Bundesbeschluss betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für die Entsumpfung der Ebene von Saillon-Fully aufzunehmen."· Dem Wunsche unseres Volksvvirtschaftsdepartements ist im nachstehenden Beschlussentwurf Folge gegeben worden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, der die Vorlage ebenfalls' zur Vernehmlassung überwiesen worden ist, hat in ihrem Schreiben vom 20. März folgendes bemerkt : ,,Ein Projekt für Anlage eines Schutzstreifens auf Gebiet der Gemeinde Saillon ist schon am 4. Januar 1918 vom Bundesrat

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genehmigt worden. Seither hat die Gemeinde ein Gesuch gestellt, um für Anbauzwecke einen Teil der für forstliche Massnahmen bestimmten Bodenfläche zurückzuerhalten.

Diesem Wunsche wurde entsprochen und das Forstprojekt abgeändert. Vom forstlichen Standpunkte aus wird es genügen, wenn verlangt wird, dass das neue Schutzstreifenprojekt zur Ausführung gelange. Es ist daher im Beschlussentwurf nachstehende Bedingung aufzunehmen : ,,Der Kanton Wallis verpflichtet sich, das für Anlage von zwei Schutzstreifen von ungefähr 50 Hektaren Fläche auf Gebiet von Saillon aufgestellte Forstprojekt innert einer Frist von zehn Jahren auszuführen."

Somit erlauben wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hoohachtung.

B e r n , den 6. April 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

13 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei SaillonFully.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens des Staatsrates des Kantons Wallis vom 20. Januar 1920, einer Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1920, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, beschliesst: Art. l. Dem Kanton Wallis werden für die Entsumpfung der Rhoneebene bei Saillon-Fully folgende Nachsubventionen zugesichert : I. für die Vollendung des Hauptkanals, zwischen der Einmündung in die Rhone und der Salenze, 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 447,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 894,000; II. für die Nebenkanäle, d. h. für die Sarvaz und ihre Verlängerung, für den Kanal von Leytron und für andere Arbeiten 45 °/o der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 333,000, als 45 % der Voranschlagssumme von Fr. 740,000.

Der Gesamtbetrag erreicht demnach eine Summe von höchstens Fr. 780,000.

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Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden fünf Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8} an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird für das Jahr 1920 zu Fr. 255,680 und für die folgenden Jahre auf je Fr. 131,080 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht; dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigeset/es zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Bewilligung des Bundesbeitrages wird an folgende Bedingungen geknüpft: a. nach Antrag der Abteilung Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements : ,,Die Regierung des Kantons Wallis verpflichtet sich durch Annahme dieses Beschlusses für die entwässerten Flächen Anbauvorschriften zu erlassen, in denen verlangt wird, dass der mit grossen Kosten meliorierte Boden auch tatsächlich bebaut werde" ; b. nach Antrag der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei: ,,Der Kanton Wallis verpflichtet sich, das für Anlage von zwei Schutzstreifen von ungefähr 50 Hektaren Fläche, auf Gebiet von Saillon aufgestellte Forstprojekt innert einer Frist von zehn Jahren auszuführen."1

15 Art. 8. Dem Kanton Waliis wird eine Frist von einem Jahr gewährt, .um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserkläruug nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Wallis zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselbea beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei SaillonFully. (Vom 6 April 1920)

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