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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein der Rhätischen Bahn zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes zu gewährendes Darlehen.

(Vom 20. September 1920.)

1. Am 1. Februar 1920 ist das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes in Kraft getreten. Wie Sie wissen, wurzelt es in der Ihnen mit Botschaft vom 13. September 1918 vorgelegten Gesetzesvorlage, die bezweckte, den privaten Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen unseres Landes in zweifacher Hinsicht aus der Not zu helfen, in welche sie durch die Auswirkungen der Kriegsfolgen geraten waren : Hülfe durch. Gewährung von Betriebsvorschüssen da, wo die Betriebseinnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben nicht mehr ausreichen, und Hülfe für die mit Dampf betriebenen Unternehmen durch Gewährung von Unterstützung zur Ermöglichung der Einführung des elektrischen Betriebes. Wie Sie sich auch erinnern, sind aus diesen beiden Teilen der Vorlage dann selbständige Erlasse geworden : der dringliche Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hülfeleistung an notleidende Transportanstalten und auf Grund einer neuen Botschaft vom 25. April 1919 -- das. genannte Bundesgesetz vom 2. Oktober 1919.

Das Gesetz ermächtigt den Bundesrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung für den Fall, dass der Anteil des Bundes zwei Millionen Franken übersteigt, bestehenden privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen, die für den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung sind, Unterstützung für die Einführung des elektrischen Betriebes zu gewähren, sofern dadurch die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung nachweisbar gehoben werden kann. Liegen die in Art. l und 2 des Gesetzes

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aufgezählten Voraussetzungen vor, worüber gemäss Art. 3 der Bundesrat gestützt auf Bericht und Antrag der in Art. 10 vorgesehenen Begutachtungskommission endgültig befindet, so kann der Bundesrat, sofern die beteiligten Kantone, eventuell mit den beteiligten Gemeinden, zusammen die Hälfte übernehmen, mit denselben und der Unternehmung eine freie Vereinbarung über eine zu gewährende Unterstützung abschli essen. Die Unterstützung kann als Darlehen in der Höhe der gesamten Kosten der Elektrifizierung oder als Beitrag an die Verzinsung des von privater Seite dafür zur Verfügung gestellten Kapitals vereinbart werden.

Wird sie als Darlehen gegeben, so ist dieses zu mindestens 3 % fest zu verzinsen und zu l % zu amortisieren. Kapital und Zinse gemessen das in Art. 8 vorgesehene Pfandrecht an dem Unternehmen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, wobei das Pfandrecht allen andern bereits bestehenden Pfandrechten vorgeht, ausgenommen das Vorzugspfandrecht für Forderungen aus Hülfeleistung gemäss dem oben genannten Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918. Erleiden die Gläubiger aus dem Elektrifizierungsdarlehen-durch Gewährung eines u n t e r den Selbstkosten stehenden Zinsfusses eine Einbusse, so ist diese unter Vorbehalt allfälliger Zinsverpflichtungen aus Nothülfeleistung aus dem jeweiligen Jahresreingewinn der Unternehmung zu tilgen. Der Anspruch auf Rückvergütung dieser Einbusse kommt gemäss den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in der Rangordnung unmittelbar n a c h der Verzinsung der Anleihen und sonstigen Schulden, aber v o r der Aktiendividende. Der Bundesrat kann das Gesetz anwendbar erklären auf Verbindlichkeiten, die eine Unternehmung schon vor seinem Inkrafttreten, d. h. seit dem 1. Juli 1918 im Hinblick darauf eingegangen ist.

2. Als erste Unternehmung hat sich die Rhätische Bahn um diese "Unterstützung beworben und bereits mit Eingaben vom 24. Oktober 1919 und 5. Januar 1920 um die Gewährung eines Darlehens von Fr. 20,000,000 nachgesucht, wovon dem Bund die Hälfte mit Fr. 10,000,000 zugedacht war. -Gleichzeitig wurde das Begehren gestellt, der Bund möchte der Unternehmung einstweilen mit einem sofortigen .Vorschuss von 2 Millionen Franken beispringen, damit die in vollem Gange
befindliche Elektrifizierung nicht unterbrochen werden müsse. Die Summe von 20 Millionen Franken stellte den für eine umzubauende Gesamtlänge von 214,2 km veranschlagten Kapitalbedarf dar, nämlich:

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214,2 km à Fr. 65,000 . . F r . 13,923,000 13 Lokomotiven und Wagenheizung . . . . ,, 5,717,000 oder aufgerundet

zusammen . . . . . . . . . .

Fr. 19,640,000 , , 20,000,000

Die Annahme von Fr. 65,000 Umbaukosten für den Kilometer stutzte sich auf die wirklichen Kosten des bereits in den Jahren 1918/1919 ausgeführten Umbaues der Linien BeversFilisur und Thusis-Filisur-Davos. In diesem Kostenvoranschlag waren die beiden eben genannten Linien Inbegriffen, und es wurde die Ausdehnung der Unterstützung auch auf sie beantragt, da der Umbau in der Zeit vom 1. Juli 1918 an im Hinblick auf das Gesetz mit Hülfe der vom Kanton Graubünden geleisteten Vorschüsse durchgeführt worden sei. In einer spätem Eingabe vom 6. März 1920 an die Begutachtungskommission ersuchte die Unternehmung einstweilen um die Finanzierung der bis Ende 1920 auszuführenden Elektrifizierung (Strecken Thusis-Chur-Landquart und Davos-Klosters) durch Gewährung eines Darlehens von 6 Millionen Franken, womit dann die Höhe der vom Kanton Graubünden bis dahin geleisteten Vorschüsse erreicht sei. Für ·den alsdann noch verbleibenden, 1921/1922 zu erledigenden Rest ·des Umbauprogrammes werde die erforderliche Unterstützung 'in «inern spätem Zeitpunkt der Umbauperiode nachgesucht werden.

3. Die Angelegenheit ist von unserem Eisenbahndepartement und der Begutachtungskommission geprüft worden, hinsichtlich «der finanziellen Gesichtspunkte auch von unserem Finanzdepartement. Auf Grund des Gutachtens der Kommission und der Anträge des Eisenbahndepartements und des Finanzdepartements haben wir im Sinne von Art. 3 des Gesetzes festgestellt, dass die Voraussetzungen zu einer Unterstützung vorliegen und gemäss Art. 11 ferner entschieden, dass sie auch auf die seit 1. Juli 1918 von der Gesellschaft durchgeführte Elektrifizierung auszudehnen sei. Gestützt darauf haben wir mit der Bahngesellschaft und dem Kanton Graubünden eine Vereinbarung über ein mit dem letztern hälftig zu gewährendes Darlehen von höchstens Fr. 17,500,000 abgeschlossen, die wir Ihnen mit den nachfolgenden Bemerkungen hiermit zur vorbehaltonen Genehmigung vorlegen.

Das Netz der Imeterspurigen Rhätischen Bahn, das in den Jahren 1889 bis 1913 in verschiedenen Etappen gebaut worden ist, umfasst in seiner heutigen Ausdehnung von 277 km rund 70 °/o der 393 km betragenden Gesamtlänge der Schmalspur^ Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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bahnen Graubündens. An Normalbahnen weist der Kanton einzig das 20 km lange. Teilstück Maienfeld-Chur der'S. B. B. auf. Die·Rhätische Bahn ist naturgemäss seine Hauptverkehrsader; ihre grosse volkswirtschaftliche Bedeutung erhellt bei der Grosse und Bodengestaltung und der wirtschaftsgeographischen Lage dieses Landesteils ohne weiteres. Die Bahn gehört der Aktiengesellschaft der Rhätischen Bahn, deren Aktien sich aber fast ausschliesslich in öffentlichem Besitze befinden, wie aus folgender Zusammenstellung hervorgeht. Das feste Kapital besteht aus : a. Aktienkapital I. Ranges, herstammend von : Kanton Graubünden Fr. 14,000,000 Gemeinden ,, 6,330,000 Privaten ,, 1,984,000 Fr. 22,633,000 b. A k t i e n k a p i t a l II. Ranges, vom Bund beigestellt

,, 13,000,000-

Das Gesamtaktienkapital beträgt also Fr. 35,633,000 wovon dem Bund zirka 36 °/o gehören.

c. A n l e i h e n : 5 Anleihen des Kantons Graubünden von 1901 bis 1916 zu 3 1/2 bis 43/4 »/o Fr. 55,850,000 Kassenobligationen zu 41/2 und 43/4 %. ; . . ,, 750,000 Hypotheken auf Nebengeschäften zu 33/4 bis 4 3/4 n 2,281,019 ,, 58,881,019 Total festes Kapital

Fr. 94,514,019

wovon die Beteiligung der Gemeinwesen mit rund 89,6 Millionen ungefähr 95 % ausmacht. Dieser Umstand vermag aber nichtsdaran zu ändern, dass die Unternehmung als Privatbahn im Sinne von Art. l des Gesetzes anzusehen ist. Es braucht auch nicht besonders hervorgehoben zu werden, dass der Bund mit seinem über einen Drittel gehenden Anteil am Aktienkapital ein Interesse hat, ihr in der Durchführung einer Massnahme beizustehen, welche die Wirtschaftlichkeit erheblich zu steigern berufen ist.

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Von der angegebenen Gesamtlänge von . . . 277 km fallen für die Unterstützung von vorneherein die Engadinerlinien St. Moritz-Schuls und Samaden-Pontresina mit 62 ,, ausser Betracht, da sie bereits im Jahre 1913 elektrisch betrieben waren. Von den verbleibenden . . . . 215 km (genauer 214,2) sind vom 1. Juli 1918 hinweg bis Ende 1919 die Strecken Bevers-Filisur und ThusisFilisur-Davos von zusammen 76 km umgebaut und bereits in elektrischen Betrieb gesetzt worden. Bis Ende 1920 dürften weiter die Strecken Thusis-Chur-Landquart 41 km und D a v o s - K l o s t e r s 15 ,, zusammen 56 ,, elektrifiziert werden, denen sich im Jahre 1921 das Teilstück K l o s t e r s - L a n d q u a r t von 33 .n zugesellen soll. Im Elektrifikationsprogramm ist für 1921/1922 noch -- als Schlüssstück -- ReichenauDisentis (Vorderrheintal) von 50 ,, vorgesehen, gleich 215 km wie angegeben. Aus hiernach zu nennenden Gründen haben wir diese letztere Linie, gleich 50 ,, aus dem zu unterstützenden Umbauprogramm einstweilen gestrichen, so dass für die Unterstützung insgesamt in Betracht fallen 165 km (genauer 164,2 km). Nach den Berechnungen der Kommission ist hierfür, einschliesslich der Kosten der bereits ausgeführten Elektrifizierung, insgesamt ein Kapital von Fr. 17,400,000 erforderlich, was für den Kilometer rund Fr. 106,000, ohne elektrische Lokomotiven gerechnet rund Fr. 72,600 ausmacht. Die Summe setzt sich zusammen aus folgenden Posten : Streckenausrüstung Fr. 10,956,000 Werkstätten und Depots .,, 485,000 Elektrische Wagenheizung ,, 423,000 Elektrische Lokomotiven (25) ,, 5,473,000 Unvorhergesehenes ,, 63,000 Total

Fr. 17,400,000

Dieser Kostenvoranschlag ist für eine Ausstattung bemessen, die erforderlich ist für einen Verkehr, wie er für das erste Jahr

268 nach durchgeführter Elektrifizierung, d. h. für das Jahr 1923 auf Grund der bisherigen Verkehrsentwicklung berechnet wird.

Die Unternehmung rechnet mit einem jährlichen Zuwachs von 6 % ab 1919, so dass für den pro 1923 angenommenen Verkehr gegenüber 1919 eine Steigerung von rund 25 % angenommen wird.

Bei dieser Annahme ergibt die V e r g l e i c h u n g der J a h r e s b e t r i e b s k o s t e n des elektrischen mit dem Dampfbetrieb folgende Resultate : J a h r e s k o s t e n des elektrischen Betriebes, einschliesslich Verzinsung uüd Amortisation des Anlagekapitals von 17,400,000 Franken : a. zu 3 % + l % · · · · Fr- 2,613,000 b. ,, 4 1 / 2 % + l % - . .

,, 2,874,000 c. ,, 5 % + l °/o ,, 2,961,000 . d. ,, 6 % + l % ,, 3,135,000 Da bei Dampfbetrieb ein Kohlenverbrauch von jährlich 14,000 Tonnen in. Rechnung zu setzen ist, so würde die P a r i t ä t zwischen Blektrizitätsbetriebskosten und Dampfbetriebskosten bei folgenden Kohlenpreisen eintreten: im Falle a: bei Fr. 136.95 die Tonne, ,, ,, b: ,, ,, 155.60 ,, *

C:

T)

161.80

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. ,, ,, d: ,, ,, 174.20 ,, Bei einem Preise von Fr. 240 die Tonne, wie ihn die Unternehmung gegenwärtig zahlen muss, würde die beim elektrischen Betrieb gegenüber dem Dampfbetrieb zu erzielende E r s p a r n i s per Jahr betragen : im Falle a: Fr. 1,442,700 ,, ,, b: ,, 1,181,600 ,, ,, c: ,, 1,094,800 ,, ,, d: ,, 921,200 Es geht daraus hervor, dass die Ersparnisse des elektrischen Betriebes bei einem Kohlenpreise von Fr. 240 und angenommen, der Verkehr sei bei beiden Betriebsarten der gleiche, sehr beträchtliche sind, auch noch bei einer Verzinsung von 5 °/o -f1 % Amortisation des Anlagekapitals.

Die Elektrifizierung der Vorderrheintalerlinie ReichenauDisentis würde einen Mehraufwand von Fr. 4,710,000 an Baukapital erfordern. Da ihr für die Hebung der Wirtschaftlichkeit des ganzen Unternehmens verhältnismässig geringe Bedeutung

269 zukäme, haben wir, wie bereits erwähnt, einstweilen davon abgesehen, sie für die Unterstützung zu berücksichtigen, in der Meinung, dass diese Frage unpräjudiziert noch offen gelassen werden solle.

Den Bezug der elektrischen Energie hat die Unternehmung sich in ausreichendem Masse durch Stromlieferungsverträge mit den ,,Rhätischen Werken A.-Gr." in Klosters und der ,,A.-Gr.

Bündner Kraftwerke" in Chur gesichert. Eine störende Einwirkung auf die Elektrifizierung der 8. B. B., speziell in technischer Hinsicht, steht durch die Elektrifizierung der Rhätischen Bahn nicht zu befürchten, da die Stromart beiderseits die gleiche ist; transformatorischer Aneinanderschluss zum Zwecke gegenseitiger Aushülfe mit Energie wäre leicht möglich.

Was nun die Einzelheiten des Vertrages betrifft, so haben wir darüber folgendes zu bemerken : Hinsichtlich der Art der Unterstützung konnte nur die Gewährung eines D a r l e h e n s in Frage kommen, da der Unternehmung von dritter Seite keine Mittel zur Verfügung stehen.

Die Darlehenssumme haben wir auf Fr. 17,500,000 aufgerundet, um einer möglichen Erhöhung der wirklichen Kosten Rechnung zu tragen. Es hat dies keine Bedenken, da die Gesellschaft laut Art. l und 10 der Vereinbarung die Unterstützung bis zu diesem als Maximum zu betrachtenden Betrage nur nach Massgabe des auszuweisenden Bedarfes erhält und am Schlüsse eine Gesamtabrechnung vorzulegen hat. Dass dem Kanton Graubünden die von ihm für die Elektrifizierung bereits vorgeschossenen Gelder auf seine Beitragshälfte angerechnet werden (Art. l, Abs. 2), bedarf wohl keiner weitern Begründung. Kanton wie Gesellschaft haben sich gemäss Art. 5 über die Vorschüsse auszuweisen. Nicht unterlassen möchten wir den Hinweis auf die Bestimmung in Art. l, Abs. l, wonach sowohl Bund wie Kanton das Darlehen nur nach Massgabe der Möglichkeit, d. h. der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel auszurichten haben, wobei es weiter die Meinung hat, dass der Bund auf jeden Fall nur soweit zu zahlen braucht, als auch der Kanton seine Betreffnisse leistet. Art. 2, der die Auszahlung regelt, gibt uns zu Bemerkungen nicht Anlass, die vorgesehene Verrechnung von Bauzinsen ebenfalls nicht.

In Art. 3 ist die Verzinsung und Amortisation geordnet.

Das Gesetz bestimmt in Art. 6, dass die Elektrifizierungsdarlehen zu einem in jedem Falle besonders zu vereinbarenden Zinsfusse, mindestens aber zu 3 °/o zu verzinsen und mit l % zu amortisieren sind.

270 Nach der Absicht des Gesetzes soll die Unterstützung grundsätzlich zum Selbstkostenzins des Bundes und nur da darunter gegeben werden, wo die Umstände des einzelnen Falles dies rechtfertigen, wobei auch die finanziellen Verhältnisse der Unternehmung und der daran interessierten Gemeinwesen zu berücksichtigen sind. Da die Tilgung der Darlehensschuld bei dem vereinbarten Amortisationssatze einen Zeitraum von rund vier Jahrzehnten beansprucht, haben wir uns für das System eines geb r o c h e n e n Zinsfusses entschieden, in dem Sinne, dass der Bund (Bundesrat) und der Kanton, jeder für seine Hälfte, den Zinsfuss von 10 zu 10 Jahren ändern können zum Zwecke der Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse auf dem Geldmarkte und die finanzielle Lage der Unternehmung, wobei indes der Kanton keinen höhern Zins als der Bund beanspruchen darf.

Für die erste Periode von 1920--1930 haben wir einen Zinsfuss von 5 °/o vereinbart. Tiefer glaubten wir mit Rücksicht auf den Ihnen bekannten Stand des Geldmarktes und des Bundeshaushaltes nicht gehen zu können. Andererseits erschien uns dieser Ansatz als das Maximum dessen, was der Unternehmung gegenwärtig zugemutet werden darf. Hierüber einige Ausführungen.

Die Rhätische Bahn hatte bis 1913 eine recht erfreuliche Entwicklung zu verzeichnen, die es ermöglichte, den Aktien I. Ranges eine Dividende von durchschnittlich 3 °/o zuzuweisen und dabei ansehnliche Reserven zu äufnen, die Ende 1913 annähernd 9 Millionen Franken betrugen. Die Kriegsjahre äusserten ihre Einwirkung, wie bei den meisten Bahnen, zunächst in einem starken Verkehrsrückgang. Von 1915 ah trat zwar wieder eine allmählige Steigerung der Betriebseinnahmen ein, die aber vorwiegend auf die Erhöhung der Tarife zurückzuführen ist. Demgegenüber nahmen von 1916 an auch die Betriebsausgaben infolge der Teuerung, ganz besonders infolge der stetig steigenden Kohlenpreise und Besoldungen in ungeahnter Weise zu. Es betrugen in Fr. 1000 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 die Kohlenkosten . 717 615 485 567 564 1317 1843 die Lohnzulagen .

-- -- -- 147 475 1680 2636 Als Folge davon ergab sich eine derartige Verminderung der Betriebsüberschüsse, dass bereits Ende 1918 alle Reserven aufgezehrt waren. Hand in Hand damit hatten, trotz aller Sparmassnahmen im Betrieb und aller Tariferhöhungen, die Schulden und die Zinslasten sich rasch vermehrt und zu einer Gesellschai'tsbilanz geführt, die Ende 1919 einen Passivsaldo von rund 3,6 Millionen

271 Franken aufwies. Während sich die jährlichen Zinslasten auf annähernd Fr. 3,000,000 belaufen, können aus dem Betriebe nur noch zirka Fr. 500,000 erübrigt werden. Die Verbesserung dieses Verhältnisses, das als Notlage bezeichnet werden muss, durch die Einführung des ökonomischeren elektrischen Betriebes ist für die Gesellschaft eine gebieterische und dringliche Aufgabe. Es muss sich in der Folge zeigen, ob ihre Durchführung die Unternehmung weiterer Sanierungsmassnahmen zu entheben vermag.

Das Darlehen samt Zinsen wird sichergestellt durch ein allen bestehenden Aufhaftungen vorgehendes Pfandrecht im I. Range auf dem ganzen Netz der Rhätischen Bahn, also mit Einschluss der Engadiner- und der Vorderrheintalerlinie (Art. 4 der Vereinbarung). Ein Vorbehalt hinsichtlich des Ranges ist nur für Forderungen aus Hülfeleistung gemäss dem zitierten Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1918 zu machen, mit denen gemäss Art. 8 des Gesetzes das Elektrifizierungsdarlehen im gleichen Range steht. Die Rhätische Bahn hat diese Hülfeleistung bis jetzt nicht beansprucht. Ausdrücklich hingewiesen mag noch darauf werden, dass das Vorzugspfandrecht auch für alle v e r f a l l e n e n Zinse besteht, nicht dagegen für die den Darlehensgebern aus .dem ermässigten Zinsfusse entstehenden alljährlichen Zinsverluste.

Nach Art. 6 der Vereinbarung, der hinsichtlich der Verwendung der Betriebseinnahmen vertraglich festlegt, was von Gesetzeswegen gelten würde, ist die Vergütung dieser Zinsverluste, deren Berechnung nach Massgabe von Art. 7 zu erfolgen hat, vom Reingewinn eines jeden Jahres abhängig, und es reihen dieselben nach den Schulden-(Obligationen-usw.) zinsen, aber vor einer Aktiendividende ein. Da es sehr wohl möglich oder vielmehr wahrscheinlich ist, dass die Zinsverluste der beiden Darlehensgläubiger infolge ungleich grosser Selbstkosten verschieden hoch sein werden, sieht Ziff. 4 des Art. 6 der Vereinbarung eine verhältnismässige Verteilung allfälliger Rückvergütungen vor. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhange bleiben, dass entsprechend dem Art. 9 des Gesetzes im Falle eines Rückkaufes der Bahn durch den Bund mit Kapital und Zinsen auch die Z i n s v e r l u s t e als vom Kaufpreis abzuziehende Forderungen zu gelten haben. Art. 8 der Vereinbarung enthält einen Vorbehalt in Bezug auf die Verwendung des Erlöses
aus Betriebsmaterial, das infolge der Elektrifizierung als entbehrlich verkauft wird. Wir haben hierzu, wie zu den übrigen Artikeln, die der Gesellschaft die tunliche Berücksichtigung der schweizerischen Industrie und der einheimischen Arbeit zur Bedingung machen (Art. 9), eine oben bereits erwähnte Abrechnung (Art. 10) vorschreiben, in Art. 11 die Ordnung für allfällige

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Streitigkeiten vorsehen und in Art. 12 endlich die Genehmigungs klausei enthalten, nichts besonderes zu bemerken.

4. Es erübrigt .noch, uns zu dem unter Ziffer 2 oben erwähnten V o r s c h u s s b e g e h r e n der Unternehmung zu äussernWir konnten darauf nicht eintreten, einmal, weil vorerst die materiellen Voraussetzungen zu einer Unterstützung nach jeder Hinsicht abgeklärt sein mussten, und sodann, weil dadurch die Entscheidung über die Hauptsache präjudiziert worden wäre. Soviel uns bekannt, haben die Arbeiten trotzdem bis jetzt fortgesetzt werden können. Dagegen scheint ein Unterbruch derselben, der für die Bahn bedeutende Schadensfolgen nach sich ziehen dürfte, bei weiterm Ausbleiben der Bundeshülfe keineswegs ausgeschlossen ; sowohl die Gesellschaft, wie der Kanton Graubünden versichern, dass sie am Ende ihrer Kraft angelangt seien und keine Möglichkeit der Beschaffung weiterer Geldmittel, sähen. Die Angelegenheit, die gründlich geprüft und vorbereitet worden ist, sollte deshalb ohne Aufschub erledigt werden. -- Den Text der Vereinbarung geben wir hiernach im Abdruck wieder.

"Wir empfehlen Ihnen, gestützt auf diese Ausführungen, die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : Steiger.

Anhang: Abdruck der Darlehens-Vereinbarung.

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(Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

ein der Rhätischen Bahn zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes zu gewährendes Darlehen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. von drei Eingaben der Rhätischen Bahn vom 24. Oktober 1919, 5. Januar 1920 und 6. März 1920; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 192Q beschliesst: I. Der vom Bundesrate namens der schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Rhätischen Bahn und dem Kanton Graubünden abgeschlossenen Vereinbarung vom 6., 7. und 20. September 1920 betreffend ein mit diesem hälftig zu gewährendes Darlehen von Fr. 17,500,000 wird die Genehmigung erteilt.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses,, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Vereinbarung.

Zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden einerseits und der Rhätischen Bahn (A.-G.), mit Sitz in Chur, anderseits ist beute im Sinne und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes folgende Vereinbarung abgeschlossen worden : Art. 1.

Die schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Graubünden gewähren gemeinsam und zu gleichen Teilen unter sich ·der Rhätischen Bahn (A.-G.), hiernach ,,Gesellschaft" genannt, zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes auf den Linien Bevers-Filisur, Thusis-Filisur-Davos, Thusis-Chur-Landquart, Davos-Klosters, Klosters-Landquart ihres Bahnnetzes ein D a r l e h e n bis zum Betrage von Franken 17,500,000 (siebzehneinhalb Millionen Franken). Im Rahmen ·dieser Höchstsumme wird das Darlehen nach Massgabe des auszuweisenden Bedürfnisses und der den beiden Darlehensgebern aur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet.

Vorschüsse, die der Kanton Graubünden der Gesellschaft für ·die Elektrifizierung der genannten Linien im Sinne von Art. 11 des angeführten Bundesgesetzes seit dem 1. Juli 1918 bereits gemacht hat, werden ihm wie der Gesellschaft als Abschlagszahlungen angerechnet.

Art. 2.

Die A u s z a h l u n g erfolgt in grösseren, runden Beträgen von tunlich zu beschränkender Zahl und ist jeweilen von der Gesellschaft unter Beifügung-der erforderlichen Zusammenstellungen und Belege beim eidgenössischen Eisenbahndepartement wie bei der Kantonsregierung nachzusuchen. In die Zusammenstellungen dürfen B a u z i n s e nach Massgabe von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen aufgenommen werden.

275 Bis zur Höhe der vom Kanton Graubünden bereits vorgeschossenen, und ihm nach Art. l Absatz 2 anzurechnenden Kapitalbeträge wird der Bund die Zahlungen allein leisten. Von da hinweg haben beide Darlehensgeber grundsätzlich die Zahlungen je zur Hälfte gleichzeitig zu bewerkstelligen, nachdem sie die Ausweise der Gesellschaft geprüft und richtig befunden haben, wovon sie sich gegenseitig in Kenntnis setzen. Der Bund wird seine Anteilshälfte der Gesellschaft überweisen, sobald ihm die Kantonsregierung die ihrerseits vorgenommene Zahlung mitteilt.

Er behält sich indes vor, von Fall zu Fall die Beträge für beide Teile vorzuschiessen und dem Kanton Graubünden für dessen Anteilshälfte jedesmal Rechnung zu stellen.

Art. 3.

Das Darlehen mit Binschluss der in Art. l, Absatz 2, genannten Vorschüsse ist vom Tage der geleisteten Abschlagszahlungen an je aut 30. Juni und 31. Dezember zu dem hiernach angegebenen Zinsfusse zu verzinsen und auf 31. Dezember, erstmals 1921, mit l °/o zu amortisieren.

Der Z i n s f u s s ist jeweilen für einen Zeitraum von zehn Jahren fest. Für die erste am 31. Dezember 1930 endende Zinsfussperiode beträgt er 5 %. Für jede weitere Periode kann er, behufs Anpassung an die -Verhältnisse auf dem Geldmarkte und die finanzielle Lage der Gesellschaft, vom Bund für seine Darlehenshälfte neu bestimmt werden. Das gleiche Recht steht dem Kanton Graubünden für seine Darlehenshälfte zu mit der Massgabe, dass er keinen höhera Zins als der Bund beanspruchen darf. Will der eine oder der andere der Darlehensgläubiger von ·diesem Rechte Gebrauch machen, so ist die Änderung jeweilen vor dem ersten Zinstag der neuen Zinsfussperiode der Gesellschaft mitzuteilen, ansonst der bisherige Zinsfuss für die betreffende Periode weitergilt. Die Daiiehensgläubiger haben allfällige Zinsfussänderungen einander vor dem Stichtag mitzuteilen.

Die A m o r t i s a t i o n erfolgt nach dem Annuitätensystem in dem Sinne, dass für jedes Jahr einer Zinsfussperiode Zins und Amortisationsbetreffnis zusammen einen gleichbleibenden Betrag ergeben. Eine raschere Tilgung steht der Gesellschaft jederzeit frei.

Zinse, Kapitalamortisationen und Zinsverlustvergütungen (Art. 6, Ziff. 4) sind von der Gesellschaft jedem Darlehensgläubiger direkt durch Überweisung an die Staatskasse unter Anzeige an das eidgenössische Eisenbahndepartement bzw. die Kantonsregierung zu entrichten.

276 Art. 4.

Zur Sicherstellung von Kapital und Zinsen (Art. l und 3} wird zugunsten von Bund und Kanton das gesetzliche V o r z u g s p f a n d r e c h t gemäss Art. 8 des genannten Bundesgesetzes im Eisenbahnpfandbuch eingetragen, wobei vorläufig eine Pfandsumme von Fr. 17,500,000 vorzumerken ist. Nach erfolgter Schlussabrechnung über das Darlehen ist im Pfandbuch der wirkliche Darlehensbetrag als Pfandsumme einzutragen.

Pfandgegenstand bildet das gesamte Netz der Rhätischen Bahn im jetzigen Bestände samt Zugehör im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.

Ohne Zustimmung des Bundesrates und des Kantons Graubünden dürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand veräussert, noch darf dessen Bestand sonstwie geschmälert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserungen gemäss Art. 8 dieser Vereinbarung.

Art. 5. ' Nach erfolgter Unterzeichnung dieser Vereinbarung übermittelt der Kanton Graubünden dem eidgenössischen Eisenbahndepartement eine detaillierte Aufstellung über die der Gesellschaft seit 1. Juli 1918 gemachten Vorschüsse unter Angabe der Daten und der Zins- und Rückzahlungsbedingungen, sowie allfälliger Zinszahlungen und Kapitaltilgungen ; Zinskapitalisierungen sollen nicht vorgenommen werden.

Ebenso wird die Gesellschaft dem eidgenössischen Eisenbahndepartement anhand ihrer Bücher eine genaue ßechnungsaufstellung über die Verwendung der vom Kanton seit 1. Juli 1918 erhaltenen Vorschüsse übermitteln, soweit sie für die Elektrifizierung der in Art. l genannten Linien verausgabt wurden. Allfällige Zinszahlungen oder Kapitaltilgungen sind ebenfalls anzugeben.

Art. 6.

Für die V e r w e n d u n g der B e t r i e b s e i n n a h m e n der Gesellschaft wird unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1918 über Hülfeleistung an notleidende Transportanstalten und unter Vorbehalt von allfälligen abweichenden -- bestehenden oder künftigen -- Gesetzesvorschriften zwingender Natur folgende Rangordnung als massgebend erklärt :

277 Die B r u t t o e i n n a h m e n dienen : 1. zur Bezahlung der Betriebsausgaben- mit Einschluss von Verwaltungs- und Brneuerungskosten, allfälligen Zinsen für Betriebszuschüsse und ähnlichen, mit dem Betrieb verbundenen Ausgaben, aber unter Ausschluss von Zinsen für Anleihen und schwebende Schulden und von Schuldentilgungen, Abschreibungen, Amortisationen, Einlagen in irgendwelche Fonds, Tantiemen und Dividenden ; 2. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation des Elektrifikationsdarlehens, Rückstände Inbegriffen ; 3. zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten, wie Verzinsung der Anleihen und schwebenden Schulden, Einlagen in den Erneuerungsfonds usw., unter Ausschluss von Aktiendividenden u. dgl.

4. Was übrig bleibt, gilt als Reinertrag oder R e i n g e w i n n .

Der Reingewinn jedes Jahres dient in erster Linie zur Rückvergütung des Zinsverlustes, der Bund und Kanton im betreffenden Rechnungsjahr der Gesellschaft aus der Darlehensgewährung erwachsen ist, allfällige Rückstände der Vorjahre eingeschlossen. Die Verteilung auf Bund und Kanton hat proportional, d. h. nach dem Verhältnis der beidseitigen Verlustbetreffnisse zueinander zu erfolgen.

5. Ein Überschuss über diese Verwendung steht zur Verfügung der Gesellschaft.

Art. 7.

Unter Z i n s v e r l u s t (Art. 6) ist die Differenz zwischen ·dem in dieser Vereinbarung (Art. 3) festgesetzten Zinafusse und dem Selbstkostenzins der Darlehensgeber zu verstehen, Kursverluste, Emissions- und sonstige Kosten inbegriffen. Die Differenz ist, solange notwendig, jedes Jahr vom eidgenössischen Eisenbahndepartement in Verbindung mit dem eidgenössischen Finanzdepartement für die vom Bund und ebenso vom Kanton für die von ihm ausgerichteten Darlehensbeträge festzustellen. Der Kanton teilt seine Verlustquote dem eidgenössischen Eisenbahndeparte: ment mit, und dieses übermittelt sodann der Gesellschaft wie dem Kanton eine Gesamtaufstellung der Zinsverluste.

Art. 8.

Die Gesellschaft ist gehalten, allen E r l ö s aus M a t e r i a l , ·das infolge der Elektrifizierung überflüssig wird, in erster Linie aur Bestreitung von Bau- und Anschaffungskosten der Elektrifi-

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zierung im vorgesehenen Umfange zu verwenden. Daherige Einnahmen und Guthaben sind in die Schlussabrechnung (Art. 10) aufzunehmen. In die Zeit nach der Schlussabrechnung fallende Erlöse sollen zur Abzahlung an dem Darlehen verwendet werden und sind dem eidgenössischen Eisenbahndepartement jeweilen ohne Verzug mitzuteilen.

Art. 9.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Materialbestallungen in erster Linie die s c h w e i z e r i s c h e I n d u s t r i e zu berücksichtigen und bei der Vergebung von Arbeiten nach Möglichkeit schweizerische Unternehmungen und Arbeitskräfte beizuziehen.

Art. 10.

Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzierten Elektrifikationsprogramme hat die Gesellschaft dem eidgenössischen Eisenbahndepartement und dem Kanton eine G e s a m t a b r e c h n u n g über die Verwendung einzureichen.

Art. 11.

Allfällige Streitigkeiten ' aus dieser Vereinbarung sind durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.

Ausgenommen sind Anstände, die sich aus der Bemessung der Darlehensteilzahlungen nach Umfang und Zeit, aus der Frage der Anrechnung der seit 1. Juli 1918 vom Kanton geleisteten Vorschüsse, aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisationsquote, aus der Verwendung der Betriebseinnahmen und aus der Berechnung und Festsetzung der Zinsverluste des Bundes ergeben sollten (Art. l, 2, 3, Absatz 2 und 3, Art. 6, 7, oben), worüber ausschliesslich der Bundesrat entscheidet.

Art. 12.

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung durch dia Bundesversammlung in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ein der Rhätischen Bahn zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes zu gewährendes Darlehen. (Vom 20. September 1920.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

1310

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1920

Date Data Seite

263-278

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10 027 675

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