344

# S T #

1313

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung des Bundes bei Errichtung einer schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft.

(Vom 20. September 1920.)

1. Unter den verschiedenen Erwerbszweigen der schweizerischen Volkswirtschaft nimmt die Hôtellerie nicht den geringsten Platz ein.

Wenn man auch geteilter Meinung darüber sein kann, ob eine solch weitgehende Entwicklung der sogenannten Fremdenindustrie für unser Land vom guten war, so ist doch Tatsache, dass in der schweizerischen Zahlungsbilanz die Einnahmen des Hotelgewerbes und der damit verbundenen Beschäftigungen als bedeutendes Aktivum figurieren. Gewiss stellten schon vor dem Kriege das Hotelgewerbe und die damit im Zusammenhang stehenden übrigen Berufszweige ein äusserst krisenempfindliches Element unserer Volkswirtschaft dar; aber ohne die Weltkatastrophe der vergangenen Jahre hätten sich die Schattenseiten jedoch wohl nur sehr gemildert bemerkbar gemacht.

Für die Hotelindustrie im engern Sinne sind neben dem schweizerischen Hotelierverein, der 1914 im ganzen 1231 Mitglieder zählte, noch tätig: der Verband der Verkehrsvereine mit zirka 100 Sektionen, der schweizerische Wirteverein mit zirka 6400 Mitgliedern und die schweizerische Verkehrszentrale, welche als eidgenössisches Fremdenverkehrsamt funktioniert.

Im Gegensatz zum eigentlichen Wirtschaftsgewerbe unterstand die Hôtellerie bis vor dem Krieg keinen gesetzlichen Schranken ; ein Patentzwang existierte für sie ebensowenig wie eine Bedürfnisklausel für Hotelneubauten. Aber die eigentliche Ursache der Über-

345

Produktion lag selbstverständlich nicht in diesem Mangel gesetzlicher Schranken, sondern bei der Hôtellerie selber. Zahlreiche grossartige, sich an Prunk und Komfort übertreffende Neubauten wurden an Plätzen in Angriff genommen, wo schon die bestehenden Etablissements kaum eine genügende Eendite aufzuweisen hatten. Begünstigt wurde diese Entwicklung häufig durch die Kreditgewährung von Seiten der Banken und Bankiers sowie der Lieferanten und die Tätigkeit der Baufirmen und Architekten.

Einige Zahlen aus der bei Anlass der schweizerischen Landesausstellung in Bern vom schweizerischen. Hotelierverein gebotenen Statistik mögen die gewaltige Entwicklung des schweizerischen Hotelwesens in den letzten 20 Jahren dartun.

1894

1912

Zunahme

Gastgeschäfte mit Be82% herbergungsrecht .

4,976 9,055 Davon Fremdenge1,693 3,585 schäfte 112 % Gastbetten in densel90 % ben 88,634 168,625 43,136 24,000 Angestellte . . . .

116 % 3,577,250 61% 2,227,812 Angekommene Gäste 104% 19,400,000 Logiernächte . . . .

9,506,000 Investierte Kapitalien 1,136,000,000 119 % 519,000,000 120 % 114,000,000 251,000,000 Einnahmen . . . .

Einnahmenüber96% schuss 81,500,000 61,700,000 Wenn man bei Beurteilung der Kapitalinvestitionen bedenkt, dass einem Kapital von 1136 Millionen Franken in der Hotelindustrie nur 2091 Millionen gegenüberstehen, die damals in den schweizerischen Eisenbahnen investiert waren, so erhellt daraus die Wichtigkeit der Hôtellerie. Die Zahl der Hotelunternehmungen mit über l Million Franken Kapital betrug 1912 32. In Hotelaktiengesellschaften arbeiteten im ganzen 52 Millionen Franken Aktienkapital und 49 Millionen Franken Obligationenkapital. Von den 1186 Millionen Franken investiertem Kapital dürften nach kompetenter Schätzung wohl nicht mehr als zirka 330 Millionen eigenes Geld sein, sodass für die Hôtellerie eine Gesamtschuldenlast von rund 800 Millionen Franken resultieren würde.

Im Jahre 1912 fanden in der Hotelindustrie mehr als 43,000 Personen ihren Verdienst. Sie steht damit unter den schweizerischen Industrien an zweiter Stelle. Es waren nämlich beschäftigt in

346

Maschinenindustrie . . 46,485 davon 45,818 männliche Arbeiter u.

Angestellte Hotelindustrie . . . . 43,186 » 21,561 » Eisenbahnen . . . . . 42,250 Bijouterie u. 'Uhrenmacherei 84,983 » 21,445 » Seidenindustrie . . . 81,537 » 7,785 » Baumwollindustrie . . 29,550 » 11,618 » Stickerei 28,606 » 11,784 » Nahrungsmittelindustrie 26,044 » 13,440 » Vom Personal der Hotelindustrie waren im Jahre 1912 71 % Schweizer und 29 % Ausländer. Die ausbezahlten Löhne betrugen für dasselbe Jahr mehr als 28 Millionen Franken, wozu noch die Naturalleistungen für Kost, Logis und Dienstkleider im Schatzungsbetrage von zirka 18 Millionen kamen. Die Trinkgeldeinnahmen des Personals wurden auf zirka 40 Millionen Franken geschätzt.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Hotelindustrie als wichtigster Zweig der Fremdenindustrie ist aber damit noch keineswegs erschöpft. Eine Keihe anderer wirtschaftlicher Institutionen und zahlreiche Industrien erhalten durch sie eine ganz bedeutende Förderung. Der Fremdenverkehr trägt ein wesentliches zur grössern Frequenz des gesamten schweizerischen Bahnnetzes, der Bundesbahnen, wie auch der Privat- und namentlich der Bergbahnen, bei.

Eine Eeihe dieser Verkehrsanstalten sind überhaupt nur infolge des Fremdenverkehrs mö°glich. Hochentwickelte Industrien unseres Landes, wie die Bijouterie, die Uhrenindustrie, die Stickerei, die Seidenindustrie, die Holzschnitzerei und andere werden durch Fremdenverkehr nicht unwesentlich gefördert. Selbst das Kredit- und Bankwesen wird seine Wirkungen zu schätzen wissen.

So haben wir in der Hotelindustrie nicht nur einen Erwerbszweig, in dem ein gewaltiges immobiles und mobiles Kapital angelegt ist und der einer verhältnismässig grossen Zahl von Volksgenossen Beschäftigung und Unterhalt bietet; es kommt ihr vielmehr eine volkswirtschaftliche Wichtigkeit zu, die weit über ihr eigentliches Tätigkeitsgebiet hinausreicht.

2. Die verhängnisvollen Wirkungen des Krieges auf die Hotelindustrie, wie auf die Fremdenindustrie überhaupt, sind zur Genüge bekannt. Wegen des Ausbleibens der Fremden mussten zahlreiche Etablissements, und zwar vor allem die grossen, geschlossen bleiben, und andere konnten nur mit Verlust ihren Betrieb fortsetzen. Eine Umfrage bei den Hotelinhabern ergab, dass mit Ausnahme der Geschäfte in Zürich und Bern sozusagen alle infolge

347

des Krieges grossen Schaden erlitten, so dass viele nicht einmal die Zinsen bezahlen konnten. Die von den Eigentümern in den Vorkriegsjahren allfällig gemachten Eeserven waren in kurzer Zeit aufgebraucht, und beim Fehlen genügender Betriebsmittel mussten vielfach selbst die notwendigsten Eeparaturen unterbleiben.

3. So ergab sich verhältnismässig bald die Notwendigkeit, eine Hülfsaktion für die Hotelindustrie einzuleiten.

Am 2. November 1915 erliess der Bundesrat eine Verordnung b e t r e f f e n d Schutz der Hotelindustrie gegen die Folgen des Krieges. Dadurch wurde im wesentlichen bestimmt, dass die Nachlassbehörde dem Eigentümer eines Hotelbetriebes für Zinsen und Kapitalrückzahlungen grundversicherter Schulden, die zwischen 1. Januar 1914 und 81. Dezember 1916 fällig wurden, Stundung gewähren konnte bis spätestens Ende 1920, unter der Voraussetzung, dass der Schuldner nur infolge der Kriegsereignisse in schwierige Lage gekommen war und er voraussichtlich in der Lage sei, nach dem Kriege die gestundeten Summen voll zu zahlen. Die Kapitalzinsen und Kapitalbeträge waren gemäss Verordnung während der Stundung zu 5 % verzinslich, und diese Zinsen waren auf die vertraglichen Termine zu zahlen. Ausserdem wurde durch die Verordnung noch bestimmt, dass ohne Bewilligung des Bundesrates weder neue Hotels und Fremdenpensionen erstellt, noch bestehende behufs Vermehrung der Bettenzahl baulich erweitert werden durften. Eine solche Bewilligung sollte nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden konnte und wenn der Finanzausweis geleistet war.

Die verlängerte Kriegsdauer und damit die sich verschärfende Krisis im Hotelgewerbe führten zur Ergänzung der genannten Verordnung durch den Bundesratsbeschluss b e t r e f f e n d Erweiterung des Schutzes der. Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 5. Januar 1917. Darnach wurde die Stundung auch auf Kapitalrückzahlungen, die zwischen dem 1. Januar 1917 und dem 81. Dezember 1919 fällig wurden, ausgedehnt. Im fernem wurde die Stundung auch auf die fälligen Pachtzinse erweitert.

Schutz und materielle Erleichterungen brachte im weitern die Verordnung des Bundesrates über Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs b e t r e f f e n d den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 1917. Darnach kann allgemein
(also nicht nur für die Hotelindustrie) auf Begehren eines durch den Krieg unverschuldet in Not geratenen Pfandschuldners für den durch die Liegenschaft gemäss einer vorzunehmenden besondern Schätzung gedeckten Betrag des Kapitals Stundung bis zum 31. Dezember 1922 erteilt

348

werden. Der ungedeckte Teil der Kapitalschuld bleibt für die Dauer der erteilten Stundung unverzinslich. Für diesen ungedeckten Teil der Kapitalforderungen ist überdies eine Nachlassdividende nicht auszuweisen und sicherzustellen. Die Verordnung bezweckte so namentlich, dass mit einer durchgreifenden Neuordnung der Verhältnisse mit Bezug auf die grundversicherten Schulden noch zugewartet -werden konnte, bis die Lage etwas abgeklärt sein würde.

Im Interesse der Sanierung wirkte dann auch, namentlich für grössere Betriebe, die Verordnung des Bundesrates betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, vom 20. Februar 1918.

4. Unterdessen aber stieg die Not der Hotelindustrie, speziell in einzelnen Gegenden, und es erwiesen sich weitere, namentlich wirtschaftliche Massnahmen als notwendig. Schon im Herbst 1914 ·war in dem einen bedeutenden Zentrum der Fremdenindustrie, im Kanton Graubünden, ein Vorgehen zum Schutz des bedrängten Gasthofgewerbes notwendig geworden. Zum Zwecke der Durchialtung lebensfähiger Unternehmungen und der Verhinderung des Untergangs bedeutender Werte wurde auf Initiative des Graubündner Kleinen Eates die Bündnerische Kreditgenossenschaft ins Leben gerufen. Der Grosse Bat des Kantons Graubünden beschloss im November 1914 zu diesem Zweck die Bewilligung eines Kredites bei der Graubündner Kantonalbank in der Höhe des dreifachen Betrages des jeweiligen Genossenschaftskapitals, im Maximum 10 Millionen Franken. Dieser von der Graubündner Kantonalbank der Genossenschaft einzuräumende Diskontokredit wurde im Jahre 1919 auf maximal 15 Millionen Franken erhöht. Das Genossenschaftsiapital, das aus Fjinlagen bündnerischer Banken, der Wohngemeinden der Kreditnehmer, der Kreditnehmer selbst und der Gläubiger dieser letztern gespiesen wird, stieg von Fr. 2,481,600 per Ende 1915 auf Fr. 8,230,600 per Ende 1919. Die auf Grund der Statuten an Hotels und Pensionen und weitere mit der Hôtellerie eng verknüpfte Gewerbe gewährten Vorschüsse vermehrten sich von Fr. 5,049,850 per Ende 1915 auf .12,144,470 Fr. per Ende 1919. Der Vorstand der Kreditgenossenschaft konstatiert in den Geschäftsberichten die befriedigende Wirkung der Institution, die neben · der materiellen Hülfe vor allem darin begründet ist, dass Schuldner und Gläubiger die Kreditgenossenschaft als absolut neutrale Instanz
anerkennen, ·wodurch Sanierungen ausserordentlich erleichtert werden. Immerhin scheint man an einen Abbau der während des Krieges aufgelaufenen Verbindlichkeiten bis jetzt in grösserem Stile nicht herangetreten zu sein.

349 Im zweiten Zentrum der schweizerischen Fremdenindustrie, im Kanton Bern, führten die erwähnten Verhältnisse zunächst zum Erlass einer Verordnung b e t r e f f e n d die E r r i c h t u n g einer Treuhandstelle für das Hotelgewerbe, vom 15. Dezember 1915. Diese Treuhandstelle entfaltete ihre Wirksamkeit namentlich nach der Richtung hin, dass sie durch Beratung und Vermittlung der freien Verständigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu dienen versuchte. Weitere Schritte führten dann am 14. Juni 1919 zur Gründung der Oberländischen Hülfskasse in Bern, an der sich der Kanton Bern mit 500,000 Franken à fonds perdu beteiligte.

Weitere Subventionen von zusammen Fr, 500,000 leisteten u. a. auch noch die Kantonalbank von Bern und die bernische Hypothekarkasse, beides staatliche Institute, so dass also der Kanton Bern l Million Franken beisteuerte. Im ganzen erreichen die Beiträge von Kanton, Gemeinden, Geldinstituten^und Firmen bis 19. März 1920 den Betrag von Fr. 1,442,700. Der Hauptzweck der Oberländischen Hülfskasse besteht darin, dem notleidenden Hotelgewerbe sowohl durch finanzielle Leistungen in verschiedener Form, wie auch durch Beratung und allgemeine Sanierungsrnassnahmen Hülfe zu leisten. Hierbei kommen namentlich in Frage: Verzinsliche oder unverzinsliche, versicherte oder unversicherte Vorschüsse, speziell dienend zur Ordnung von Zinsrückständen und Kreditorenposten, zur Durchführung von Nachlassverträgen, Sanierungsplänen, sowie zur Instandstellung von Gebäulichkeiten und Mobilien; die Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen, die Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger, Bücherrevisionen, Expertisen, Einrichtung und Reorganisation von Buchführungen, Bekämpfung der Überproduktion von Logiergelegenheiten, Stillegung von Betrieben.

Der !.. Geschäftsbericht der Hülfskasse konstatiert, dass sowohl in der Darlehenstätigkeit, wie auch bei den Sanierungsarbeiten und dem Vermittlungsdienst im ganzen erfreuliche Resultate erreicht wurden. Als besonders wertvoll wird hervorgehoben, dass es gelang, die schwebenden Schulden (Zinsen, Kurrentgläubiger, Steuern, Wechselschulden) fast völlig zu eliminieren. Die Sanierungstätigkeit der Kasse zielt namentlich auf die durch die Verhältnisse gebotenen Entlastungen und auf eine gründliche Bilanzsäuberung ab. Es ist ihr mit verhältnismässig geringen Mitteln
gelungen, viel zu erreichen. So wurde bis 30. Juni 1920 mit Darlehen von rund 550,000 Franken eine Verminderung verzinslicher Passiven um rund 1,900,000 herbeigeführt.

5. Aber diese territorialen Hülfsorganisationen konnten der gesamtschweizerischen Hotelindustrie doch keinen genügenden Rückhalt bieten. Der schweizerische Hotelierverein richtete unter Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

29

350 Datum vom 26. November 1918 eine Eingabe an den Bundesrat, in welcher folgende Postulate aufgestellt wurden: Abänderung und Ergänzung der Hotelnovelle vom 2. November 1915 im Sinne der Stundungsverlängerung für Kapitalrückzahlungen; Unverzinslichkeit der gestundeten Kapitalbeträge für die Dauer der Stundung; Stundung der Kapitalzinsen und Unverzinslichkeit derselben während der Stundung; Bewilligung von Eatenzahlungen für gestundete Zinsen; Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend den Nachlassvertrag vom 27. Oktober 1917. Daneben wurde auch die Notwendigkeit einer finanziellen Hülfe betont durch Gründung einer Ho telhülfskasse, die die Aufgabe hätte, auf Verlangen des Schuldners zwangsweise gestundete Hypothekarzinse gegen Abtretung der Gläubigerrechte mit einem nach Massgabe des Eisikos durch die Kasse festzusetzenden Einschlag bar auszuzahlen.

In der Junisession 1919 der eidgenössischen Bäte reichte Herr Nationalrat Dr. Michel folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, mit tunlichster Beförderung die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht durch Mitwirkung des Bundes und der beteiligten Kantone zugunsten des infolge des Krieges notleidenden schweizerischen Gasthofgewerbes im Sinne der Eingabe des schweizerischen Hoteliervereins vom 26. November 1918 eine Hotelhülfskasse zu errichten sei -- wobei die notwendigen Geldmittel eventuell durch Ausgabe eines Prämienanleihens mit Zinsgarantie des Bundes beschafft werden könnten -- und ob nicht mit Bücksicht auf die Dringlichkeit der angestrebten Hülfsaktion zwecks: Ausarbeitung eines bezüglichen Projektes sofort eine aus Vertretern der Bank- und Hotelkreise bestehende Expertenkommission zu bestellen sei.» Gemäss Antrag des Volkswirtschaftsdepartements beschlossder Bundesrat am 15. September 1919, zum Zwecke der eingehenden Prüfung der Lage der schweizerischen Hotelindustrie und der Ausarbeitung von Vorschlägen zu einer eventuellen Hülfsaktion des Bundes eine Expertenkommission auf den 14. Oktober einzuberufen aus Vertretern der Behörden, der Hotelindustrie, der Hotelangestellten, der Banken und von Handel, Industrie und Gewerbe.

Das Volkswirtschaftsdepartement hatte als Diskussionsgrundlage folgende Punkte aufgestellt: 1. Aufreohterhaltung und Weiterausbau der bestehenden ausserordentlichen Vorschriften.

2, Massnahmen für die Förderung der Frequenz und die Behebung von Hindernissen derselben.

351

8. Aufrechterhaltung des Verbotes neuer Hotelbauten.

4. Eventuell Inangriffnahme einer eigentlichen finanziellen Hülfsaktion.

Der schweizerische Hotelierverein unterbreitete der Kommission den Vorschlag auf Schaffung einer Hotelhülfskasse durch den Bund, deren Betriebsmittel durch jährliche Subventionen der Eidgenossenschaft bestritten -werden sollten. Er schlug ferner den Erlass eines Hotelbauverbotes für die ganze Schweiz bis Ende 1929 und rechtliche Schutzmassnahmen sowohl für die Schuldner wie für deren Gläubiger vor, im Hinblick auf die verfallenen Kapitalamortisationen und die unbezahlten Zinsen. Die Hülfsaktion, wie sie durch den schweizerischen Hotelierverein gedacht war, mutete dein Bund ganz beträchtliche Opfer zu. Auf Grund eines von einem Mitgliede der Expertenkommission im Laufe der Verhandlungen vorgelegten Entwurfes zu einem Bundesgesetz betreffend die Förderung des Hotelgewerbes fasste die Kommission folgende Beschlüsse: 1. Der vorgelegte Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Förderung des Hotelgewerbes wird grundsätzlich begrüsst.

2. Zur nähern Prüfung aller damit, sowie mit dem Problem einer finanziellen Hülfsaktion überhaupt zusammenhängenden Fragen wird eine Subkommission eingesetzt, bestehend aus den Herren Generalsekretär Stucki, Nationalrat Walther, Nationalrat Waiser, Begierungsrat Clottu, Dr. Julius Frey, E. Chavannes, E. Scherz, 0. Kluser und E. Thoma-Badrutt. Eine weitere Subkommission wurde bestellt zur Prüfung aller Fragen, die mit dem Erlass rechtlicher Schutzmassnahmen (Inbegriffen Bauverbot) im Zusammenhang stehen. Sie bestand aus den Herren Dr. Kaiser, Nationalrat Bühler, Dr. Jul. Frey, A. Sarasin, E. Chavannes, Dr. Eberle, Ch. F. Butticaz, E. Baumann.

Bei ihren weiteren Arbeiten stiess die Subkommission für die Beratung des Entwurfes zu einer Treuhandgesellschaft auf die grosse Schwierigkeit, das ursprünglich vorgesehene Kapital von 10 Millionen Franken zu placieren. Der schweizerische Hoteh'erverein erklärte sich ausserstande, mehr als ca. l Million Franken aufzubringen, und auch die Vertreter der Banken lehnten die ihnen zugemutete grössere Beteiligung ab. Anderseits überzeugte sich die Subkommission für rechtliche Massnahmen bald, dass eine gewisse Erleichterung mit Bezug auf aufgelaufene Zinsen geschaffen werden musste. Es bestanden jedoch Bedenken,
das Problem nur für das Hotelgewerbe allein zu lösen. Man kam zum Schluss, neben dem zurzeit gültigen Nachlassverfahren noch ein Nachlassverfahren speziell für Pfandschulden zu schaffen. Die weitere Verfolgung

352 dieses Gedankens durch das Justizdepartement führte zu einem Vorentwurf einer Verordnung betreffend Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über den Nachlassvertrag, über den die Beratungen zurzeit noch nicht abgeschlossen sind.

In einer weiteren vom Volkswirtschaftsdepartement einberufenen Konferenz mit den Vertretern der Banken und des schweizerischen Hoteliervereins einigte man sich im Prinzip auf die Gründung einer Hotel-Treuhandgesellschaft mit einem Aktienkapital von 5 Millionen Franken. Dabei war dem schweizerischen Hotelierverein und den Banken eine Beteiligung von je l'1/* Millionen Franken zugedacht, während der Bund die restlichen 2% Millionen Franken übernehmen würde.

6. Der von einem Bankfachmann ausgearbeitete und durch eine besondere Kommission bereinigte S t a t u t e n e n t w u r f orientiert über Natur und Aufgabe der geplanten Hotel-Treuhandgesellschaft.

a. Sitz der unter der Firma «Schweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft» (Société Fiduciaire Suisse pour l'Hôtellerie) genannten Gesellschaft ist Zürich, das Domizil der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an andern schweizerischen Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen. Dadurch ist die Möglichkeit einer organischen Verbindung mit den schon bestehenden Hülfskassen gegeben.

b. Zweck der Gesellschaft ist, in gemeinnütziger Absicht und unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, den Angehörigen des schweizerischen Gasthofgewerbes, die durch den Krieg unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind, bei der Sanierung ihrer Verhältnisse mit Rat und Tat beizustehen. In Betracht fallen vor allem: Fachmännische Prüfung der Situation, Durchführung von privaten Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern, Mitwirkung bei gerichtlichen Nachlassverträgen, Gewährung von verzinslichen und unverzinslichen Darlehen, Beschaffung der Mittel zur Hebung der Leistungsfähigkeit von Hotel-Unternehmungen, Mitwirkung bei Liquidationen, Stillegung und Überführung von Hotelgeschäften in Unternehmungen mit anderer wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

c. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Franken, eingeteilt in 20,000 Inhaberkatien zu nominal 250 Franken. Für den Beginn sollen 50 % einbezahlt werden, weitere Einzahlungen erfolgen auf Beschluss des Verwaltungsrates. Die Hälfte dieses Kapitals, also 2 y2 Millionen Franken, soll die schweizerische Eidgenossenschaft

353

übernehmen. Andere Mittel zur Finanzierung ihrer Bestrebungen beschafft sich die Gesellschaft durch Verpfändung, Zession oder Diskontierung ihrer Forderungen und durch die Entgegennahme von Subventionen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Ausgabe von Obligationen ist nicht gestattet. Unverzinsliche Vorschüsse und Beiträge à fonds perdu dürfen von der Gesellschaft nur aus Subventionen bewilligt werden, die ihr zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

d. Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung der Aktionäre, der Verwaltungsrat, die Direktion und die Bevisionskornmission. In der Generalversammlung hat jede Aktie eine Stimme, ·staatliche Aktionäre und Gesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Abgeordnete repräsentiert. Der Verwaltungsrat, der aus 10 bis 16 Mitgliedern besteht, wird zur Hälfte vom Bundesrat, zur Hälfte von der Generalversammlung gewählt.

Wählbar sind nur Schweizerbürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Präsident wird vom Bundesrat aus der Mitte des Verwaltungsrates bezeichnet. Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

e. Der Eeehnungsabschluss findet auf 31. Dezember statt.

Die Eechnung untersteht der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, bevor sie der Generalversammlung unterbreitet wird. Das Ergebnis der Jahresrechnung wird folgendermassen verwendet: 1. 10 % Einlage in den ordentlichen Eeservefonds, bis dieser 50 % des Aktienkapitals erreicht ; 2. Dividende an die Aktionäre von höchstens 5 % auf dem einbezahlten Betrag; 3. ein allfälliger Eest wird zur Stärkung der Eeserven verwendet.

/. Für die Auflösung der Gesellschaft und die Durchführung der Liquidation gelten die Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechts. Die Liquidationsrechnung unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Ein allfälliger Überschuss über das einbezahlte Aktienkapital hinaus zuzüglich 5 % Dividende p. r. t. wird zur Eückzahlung der vom Bund und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften geleisteten Subventionen verwendet. Ein allfälliger weiterer Überschuss wird dem Bundesrate behufs Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

g. Die konstituierende Generalversammlung wird durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einberufen; die Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die konstituierende Generalversammlung und den Bundesrat mit ihrer Eintragung ins Handelsregister in Kraft.

354 So zerfällt die Aufgabe der Hotel-Treuhandgesellschaft in drei Hauptteile. In erster Linie hat sie, wie das die lokalen Organisationen bis jetzt auch als eine ihrer Hauptaufgaben betrachtet und mit Erfolg durchgeführt haben, den einzelnen Hoteluntemehmungen mit Eat beizustehen. Die finanzielle Situation des Unternehmens wird durch sie geprüft, und es wird dadurch von dritter, objektiver Seite festgestellt, ob eine Sanierung möglich ist und wie weit sie zu gehen hat. Durch Vermittlung der Hotel-Treuhandgesellschaft wird hi erster Linie, soweit dies möglich ist, eine private BeOrganisation ohne Inanspruchnahme des gerichtlichen Nachlassverfahrens angestrebt werden. Gläubiger und Schuldner werden die Hotel-Treuhandgesellschaft als unparteiische Stelle betrachten und sich von ihr viel eher ein Opfer zumuten lassen. Die Erfahrungen der lokalen Organisationen, namentlich der Oberländischen Hülfskasse, haben gezeigt, dass die Gläubiger auf diesem Wege zu einer namhaften Eeduktion ihrer Forderungen zu bringen waren, wenn dafür der Best sichergestellt oder gar ausbezahlt werden konnte.

Lässt sich ein Unternehmen nicht mehr sanieren, so wird die HotelTreuhandgesellschaft ihre Dienste bei der Liquidation, für die Stillegung oder für die Überführung von Hotelgeschäften in Unternehmungen mit anderer wirtschaftlicher Zweckbestimmung leihen.

In zweite Linie fällt die Mitwirkung bei gerichtlichen Nachlassverträgen. Wenn die vorgesehene Verordnung über den Nachlassvertrag in Kraft treten wird, ist die Möglichkeit geboten, die sogenannten gedeckten Zinsen, d. h. äie Zinsen für die innerhalb des Schätzungswertes liegenden Kapitalien durch Barzahlung von 3/4 vollständig abzufinden. Die zu diesem Zweck errichteten Zinskonsolidationshypotheken müssen nun placiert werden. Es ist anzunehmen, dass ein Teil derselben bei Banken untergebracht werden kann. Will man zur Finanzierung die schweizerische Darlehenskasse herbeiziehen, was wohl nicht zu umgehen sein wird, so muss ein Zwischenglied zwischen Hotelunternehmung und Darlehenskasse da sein. Denn durch direkte Übernahme der Zinskonsolidationshypotheken bekäme die Darlehenskasse in ihr Portefeuille ein Papier, welches keine bankmässige Deckung der Darlehenskassascheine darstellt. Dadurch würde das Ansehen dieser fiduziären Zahlungsmittel leiden und damit auch die
Banknotendeckung der Schweizerischen Nationalbank; denn die Darlehenskassenscheine gelten als Wechseldeckung für die Noten der Schweizerischen Nationalbank. Man wird sich aber auch bei der Sanierung des Hotelgewerbes hüten müssen, etwas zu tun, was den Kredit der Nationalbank schädigen könnte und damit unserer Währung Eintrag tun müsste.

Hier tritt vermittelnd die Treuhandgesellschaft ein. Sie übernimmt

355

die betreffenden Zinskonsolidationshypotheken und beschafft sich die dazu nötigen Mittel durch Verpfändung derselben bei der schweizerischen Darlehenskasse.

In dritter Linie braucht die Hotel-Treuhandgesellschaft eigenes Kapital zur Gewährung von Darlehen behufs Leistung von Barzahlungen bei Sanierungen. Diese Mittel werden grundsätzlich durch Subventionen aufzubringen sein.

Die Verwaltung der Hotel-Treuhandgesellschaft sollte möglichst einfach eingerichtet werden. Die eigentliche Gestion der laufenden Geschäfte (Buchhaltung, Geldverkehr etc.) könnte dabei ganz gut der Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft übertragen werden, was sich auch durch die indirekte Herbeiziehung des genannten Institutes zur Finanzierung rechtfertigen dürfte.

In Anbetracht der ganzen mehr intervenierenden und vermittelnden Tätigkeit dürfte auch das in Aussicht genommene Aktienkapital von 5 Millionen Franken genügen.

In der schweizerischen Hotelindustrie ist heute ein gewisser Abbau der aufgelaufenen Verpflichtungen nötig; mit einer blossen Stundung ist nicht mehr auszukommen. Speziell die Zinsen sollten abgelöst werden. Dadurch, dass durch gegenwärtigen Antrag für einen bestimmten Erwerbszweig eine Bundeshülfe beantragt wird, kann nicht auf ein analoges Vorgehen zugunsten anderer Industrien geschlossen werden. Denn die Hotelindustrie ist in einer Ausnahmestellung. Sie ist für die schweizerische Volkswirtschaft, wie eingangs dargelegt wurde, von ganz eminenter Bedeutung. Sie befindet sich in einer Notlage, und dies nicht etwa erst seit kurzer Zeit, sondern seit Ausbruch des Krieges. Andere Industrien, die heute vielleicht auch leiden, konnten wenigstens zu gewissen Zeiten während des Krieges nicht unbedeutende Gewinne machen und damit ihre innere Lage konsolidieren. Die Hotelindustrie, die schon vor dem Kriege im ganzen genommen wenig rentabel war, ist heute in einer unerträglichen Situation, und damit ist ein nicht unbedeutender Teil des schweizerischen Nationalvermögens ernstlich gefährdet. Auch die nächste Zukunft ist wenig versprechend; der tiefe Stand einer Reihe von ausländischen Währungen bewirkt eine Unterbindung des Fremdenstromes von dieser Seite.

So erweist sich die Inangriffnahme ausserordentlicher Massnahmen als notwendig. Es ist zu erwarten, dass die schweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft berufen sein dürfte, eine schwer darniederliegende, wichtige Industrie der Schweiz zu unterstützen und

356 die notwendigen Sanierungen in die Wege zu leiten. Das Hotelgewerbe darf heute nicht seinem Schicksal überlassen werden, weil sonst die Schäden für das gesamte schweizerische Wirtschaftsleben schwer abzusehen wären. Das Dringendste ist die Schaffung der für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen Organisation, also der Hotel-Treuhandgesellschaft. Diese wird den Umfang der nötigen Hülfsaktion festzustellen haben und beurteilen können, in welchem Masse allfällig weitere Mittel beschafft werden müssen.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bündesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1920.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Der Bunde^präsident :

Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

357 (Entwurf.)

·

Bundesbeschluss betreffend

die Beteiligung des Bundes an der zu gründenden schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1920, beschliesst: Art. 1. Der Bund beteiligt sich an der zu gründenden schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft mit 2*/a Millionen Franken in Aktien. Diese Beteiligung hat zur Voraussetzung, dass das gesamte aufzubringende Kapital wenigstens 5 Millionen Franken beträgt und der Bund seiner Kapitalbeteiligung entsprechend im Verwaltungsrat vertreten ist.

Art. 2. Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung des Bundes bei Errichtung einer schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft. (Vom 20.

September 1920.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

1313

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1920

Date Data Seite

344-357

Page Pagina Ref. No

10 027 684

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.