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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

(Vom 11. Mai 1920.)

Gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 hat jeder Kanton ein einziges Gericht als erste Instanz zur Behandlung der in Art. 120 umschriebenen Streitigkeiten zu bezeichnen. Als Berufungsinstanz errichtet der Bund, gemäss Art. 122 des erwähnten Gesetzes, ein eidgenössisches Versicherungsgericht. Die Organisation und dasVerfahren dieses Gerichtes werden von der Bundesversammlung festgesetzt, die auch die Richter jeweilen für eine Amtsdauer von sechs Jahren wählt.

Durch Art. 10 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915*) betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird die Vollstreckbarkeitserklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegenüber Betriebsinhabern dem Präsidenten des eidgenössischen Versicherungsgerichtes übertragen.

Das revidierte Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 23. Dezember 1914 sodann überträgt auch Streitigkeiten aus der Militärversicherung dem eidgenössischen Versicherungsgericht zur Entscheidung und beauftragt die Bundesversammlung mit der Festsetzung des bezüglichen Verfahrens.

Schliesslich bestimmt das Bundesgesetz über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter *) Siebe Bundesbl. 1915, Bd. II, S. 671.

186 vom 30. September 1919*) in Art. 7, Abs. 2, dass Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberecbtigte durch das eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz zu entscheiden sind und dass auch hierfür das Verfahren durch die Bundesversammlung festzusetzen ist.

Durch Bundesbeschluss vom 28. März 1917**) ordnete die Bundesversammlung die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes hinsichtlich der Behandlung der Streitigkeiten aus dem Kranken- und Unfall Versicherungsgesetz und aus dem Militärversicherungsgesetz. Dieser Bundesbeschluss wurde vom Bundesrate durch Beschluss vom 13. Juli 1917***) auf den 1. September 1917 in Kraft gesetzt. Immerhin blieben die Bestimmungen über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten vorerst noch ausgenommen. Durch Beschluss des Bundesrates vom 26. Dezember 1917 wurden auch sie, mit Wirkung auf den 1. Januar 1918, bzw. 1. April 1918, in Kraft gesetzt. Das Verfahren in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen aus dem Bundesgesetz vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter war im Organisationsbeschluss vom 28. März 1917 natürlich noch nicht geordnet worden. Dies hat, da die Eröffnung des Betriebes der Kasse auf den 1. Juli 1920 in Aussicht genommen ist, demnächst zu geschehen.

. Das eidgenössische Versicherungsgericht besteht zurzeit aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die ihr Amt als Hauptamt ausüben, sowie aus fünf Richtern im Nebenamt. Als Ersatzmänner werden im Bedarfsfalle die Präsidenten der kantonalen Versieherungsgerichte beigezogen.

Über die Gründe für diese Organisation sprach sich die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1915f) folgenderrnassen aus: ,,Für die Art der Organisation dieses eidgenössischen Versicherungsgerichtes kommt u. a. wesentlich dessen voraussichtliche Belastung in Betracht. Dabei kann es sich aber nur um Mutmassungen handeln. In der nationalrätlichen Kommission war man diesbezüglich geteilter Ansicht. Während von einer Seite die Meinung vertreten wurde, es werden jährlich zirka 1500 Unfälle die Gerichte in Anspruch nehmen, da die Anstalt des Grundsatzes wegen sich nicht so wie die Privatgesellschaften auf Vergleiche *) **) ***) t)

Siehe Siehe Siehe Siehe

Bundesbl. 1919, Bd. V, S. 87.

Gesetzsammlung 1917, Bd. XXXIII, S. 517.

Gesetzsammlung 1917, Bd. XXXIII, S. 548.

Bundes«. 1915, Bd. IV, S. 233.

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einlassen könne, wurde von anderer Seite geltend gemacht, eine einheitliche gleichmässige Praxis werde bald eine feste Rechtsauffassung in den grundsätzlichen Fragen schaffen und die Prozesse deshalb zu den Ausnahmen werden lassen.

Nach dem Bericht des Bundesgerichtes über die Geschäftsführung im Jahre 1914 kamen im Berichtsjahr 27 Prozesse aus dem Gebiete der Eisenbahn- und Dampfschiffhaftpflicht, der Fabrikhaftpflicht und dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Stromleitungen zur Beurteilung. Diese Zahl gibt aber für die Belastung des Versicherungsgerichts keinen Anhaltspunkt, da die Berufung an dasselbe an keinen Streitwert gebunden und auch mit verhältnismässig geringen Kosten verbunden sein wird, so dass die Zahl der den bisherigen Haftpflichtprozessen entsprechenden Prozesse gegen die Anstalt eine ganz erheblich höhere sein wird. Dazu kommt noch, dass der Kreis der Versicherten gegenüber demjenigen der bisherigen Haftpflichtberechtigten um etwas erweitert sein wird.

Das Versicherungsgericht wird aber ausser den Streitigkeiten um die Versicherungsleistungen noch solche um Ansprüche der Anstalt oder eine Kasse auf Prämien, Rückerstattungen u. dgl. sowie Streitigkeiten zwischen der Anstalt und Kassen zu entscheiden haben. In den Streitigkeiten um die Versicherungsleistungen werden auch inbegriffen sein diejenigen aus der freiwilligen Versicherung und aus der freiwilligen Versicherung von Drittpersonen.

Dazu kommen noch die Streitigkeiten aus der Militärversicherung, und schliesslich ist es denkbar, dass später auch andere Gebiete dem Versicherungsgericht zur Rechtsprechung werden zugewiesen werden. Auch für die mutmassliche Zahl der Streitigkeiten aus den Gebieten, die über die Ansprüche auf Versicherungsleistungen hinausgehen, bestehen einigermassen zuverlässige Anhaltspunkte nicht. Ist es deshalb unmöglich, auch nur annähernd die voraussichtliche Belastung des Gerichtes zu bestimmen, so rechtfertigt dies, für den Anfang in der Zahl der ständigen Richter zurückzuhalten und Richter im Nebenamt beizuziehen. Damit ist dem Gerichte eine Elastizität gegeben, die es ihm erlaubt, seine Kräfte der jeweiligen Belastung anzupassen. Der Entwurf sieht deshalb nur den Präsidenten und den Vizepräsidenten als ständige Mitglieder, und ausser ihnen fünf Richter im Nebenamt vor. Der Versuch einer derartigen
Organisation darf um so eher gewagt werden, als es ja nur eines Beschlusses der Bundesversammlung bedarf, die Zusammensetzung des Gerichtes nach Art und Zahl der Richter zu verändern, wenn sich ein Bedürfnis hierzu fühlbar machen wird."

Nach der Erklärung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist ein solches Bedürfnis vorhanden, und zwar im Sinne der Vermehrung der Richter im Hauptamt.

188 Schon mit Eingabe vom 17. August 1918 hatte das Gericht seine Verstärkung verlangt und am 24. Mai 1919 wiederholte es sein Begehren* Über die Behandlung dieser Vorschläge gibt unser Bericht vom 23. Juni 1919 an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Verstärkung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes (Beilage zum XII. Neutralitätsbericht)*) Auskunft, aus dem wir folgende Stellen wiedergeben: ,,Die Erwartung, dass die Fälle aus der bürgerlichen Unfallversicherung das Gericht, jedenfalls für den Anfang, nicht stark belasten werden, erwies sich als richtig, indem im Jahre 1918 erst 18 Streitigkeiten seiner Entscheidung unterbreitet wurden, deren Zahl im laufenden Jahre durch verhältnismässig wenige neue Fälle vermehrt wurde. Während aber früher vorausgesehen war, dass die Weiterziehungen von Streitigkeiten aus der Militärversicherung das Gericht nur nebenbei in Anspruch nehmen werden, fanden diese schon bald eine ausserordentliche Ausdehnung. Das Gericht machte mit Eingabe vom 17. August 1918 den Bundesrat auf diese Tatsache aufmerksam. An einer Konferenz, die am 30. September unter Beiziehung des Präsidenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern zwischen Vertretern des Volkswirtschaftsdepartementes und des Gerichtes abgehalten wurde, gelangte man zum Schlüsse, dass vorläufig von einem Antrag auf Änderung der bestehenden Organisation abzusehen, dafür aber die vermehrte Inanspruchnahme von hierzu gewillten Richtern im Nebenamt zu ermöglichen sei, zu welchem Zwecke denn auch der Bundesrat seinen die Besoldung der Richter im Nebenamt neu ordnenden Beschluss vom 8. November 1918**) fasste.

Allein diese Massnahme vermochte nach den Mitteilungen des Versicherungsgeriehtes eine für die Bewältigung seiner Geschäftslast genügende Verstärkung nicht herbeizuführen. In seinem Berichte an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Monat Dezember 1917 und im Jahre 1918 (vom 31. März 1919)***) bezeichnet das Gericht seine gegenwärtige Organisation als ungenügend. Sofort nach Erscheinen dieses Berichtes, auf dessen Inhalt der Kürze halber hier verwiesen wird, setzte sich das Volkswirtschaftsdepartement mit dem Gerichte in Verbindung, wobei dieses die Einreichung einer Eingabe an den Bundesrat ankündete, die denn auch, datiert vom 24. Mai 1919, dem Rate unterbreitet
wurde und deren Inhalt als hier wiedergegeben gelten soll. Zur Beratung der in der Eingabe vorgeschlagenen Massnahmen berief das Volkswirtschaftsdepartement auf den 6. dies eine Konferenz, *) Siehe Bundesbl. 1919, Bd. III, S. 829.

**) Siehe Gesetzsammlung, B. XXXIV, S. 1146.

***) Siehe Bundesbl. Nr. 17, Bd. II, 1919, S. 81.

189 zu der Vertretungen des eidgenössischen Versicherungsgerichtes, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, des schweizerischen Militärdepartementes, des schweizerischen Justizdepartementes sowie das Mitglied der ständerätlichen Kommission, das die Verhältnisse beim Gericht an Ort und Stelle untersucht hatte, eingeladen wurden. An dieser Konferenz wurde festgestellt, dass die Zustände einer Abhülfe dringend bedürfen. Die Zahl der unerledigten hängigen Rekurse ist so gross und wächst von Monat zu Monat derart an, dass an ihre Aufarbeitung in absehbarer Zeit durch das Gericht in seiner gegenwärtigen numerischen Zusammensetzung nicht zu denken ist. Aus dem Jahre 1918 sind 449 Fälle übergetragen worden, zu denen sich bis heute aus dem Jahre 1919 weitere über 700 gesellten, von denen allen nur der geringere Teil erledigt werden konnte.

Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass diese Verhältnisse die Interessen der erkrankten und verunfallten Wehrmänner und ihrer Hinterlassenen sowie das Ansehen der Militärversicherung und schliesslich auch des Versicherungsgerichtes in einer Weise gefährden, die ein Eingreifen erfordert. Das Versicherungsgericht schlug in einer Eingabe vor, unter Beibehaltung von vier Richtern im Nebenamt die Zahl seiner ständigen Mitglieder auf mindestens fünf zu erhöhen und ausserdem zur raschen Aufarbeitung der Militärversicherungsrückstände die nötige Zahl der Richter ad hoc zu ernennen. Als weitere Massnahme wurde an der erwähnten Konferenz die Frage nach gewissen Reorganisationen des erstinstanzlichen Verfahrens angetönt. Diese letztere Frage ist an einer Konferenz vom 18. Juni bereits geprüft worden; aber selbst wenn sie mit Aussicht auf Erfolg gelöst werden kann, so wird dies für sich allein die Belastung der Berufungsinstanz nicht genügend vermindern und namentlich die Notwendigkeit der Aufarbeitung der Rückstände nicht beseitigen. Was im übrigen die Vorschläge des Versicherungsgerichtes betrifft, so konnten wir uns nicht dazu entschliessen, Ihnen jetzt schon eine Vorlage auf dauernde Änderung der Gerichtsorganisation durch Vermehrung der ständigen Richter zu unterbreiten. Denn die Frage nach dem Bestehen und dem Masse des dauernden Bedürfnisses erscheint uns heute noch nicht genügend abgeklärt. Es darf nämlich wohl angenommen werden, dass die gegenwärtige
ausserordentliche Belastung des Gerichtes in der Hauptsache eine Folge der vergangenen starken Truppenaufgebote sowie der Grippeepidemie ist und deshalb zum grossen Teil wieder abflauen wird.

Die bisherige Inanspruchnahme des Gerichtes durch die bürgerliche Versicherung sodann lässt noch keine Schlüsse zu, die eine Verstärkung des Gerichtes für alle Zukunft als unabweisbar erscheinen lassen.

190 Jedenfalls würden wir heute in Verlegenheit sein, das Maas einer Vermehrung der ständigen Richter einigermassen zuverlässig zu begründen. Wir möchten es aber ebenso vermeiden, eine Vermehrung vorzuschlagen, die sich bald als ungenügend erweisen würde, wie auch eine solche, die über das Notwendige hinausgehen könnte. Denn der in der Eingabe vorgeschlagene Weg, dem verstärkten und in der Folge wider Erwarten nicht voll beschäftigten Gerichte später neue Aufgaben als Füllarbeit zuzuweisen, erscheint uns nicht zvveckmässig zu sein. Wir werden aber in Verbindung mit dem Versicherungsgericht die Frage der dauernden Verstärkung des Gerichtes weiter untersuchen und behalten uns vor, Ihnen später eine Vorlage aut Vermehrung der ständigen Richter zu unterbreiten. Was uns aber hauptsächlich bestimmt, die Lösung zurzeit nicht auf dem Wege einer dauernden Revision der Organisation des Versicherungsgerichtes zu suchen, ist die Erwägung, dass diese Revision und die gestützt auf sie vorzunehmende Wahl neuer Richter in der gegenwärtigen Session nicht mehr hätten durchgeführt werden können, dass aber die Abhülfe dringlich ist. Glaubten wir nach dem Gesagten, von der Einbringung einer endgültigen Vorlage noch während der gegenwärtigen Session absehen zu sollen, so schlössen wir uns andererseits der an der Konferenz zum Ausdruck gelangten Auffassung an, dass jedenfalls ungesäumt die zweite vom Gerichte vorgeschlagene Massnahme, die Ernennung von Richtern ad hoc, vorzunehmen aei. Wir erblickten hierin den raschesten und einfachsten Weg, um die unabweisbar notwendige Aufarbeitung der Rückstände herbeizuführen. Wir waren denn auch schon im Begriff, einen bezüglichen Beschluss zu fassen und Ihnen zu unterbreiten, als das Versicherungsgericht in einer erneuten Eingabe vom 16. dies erklärte, dass ihm mit der Ernennung ausserordentlicher Richter nicht gedient sei, wenn nicht gleichzeitig die dauernde Vermehrung der ständigen Richter vorgenommen werde.

Ganz eventuell und unter Vorbehalten regte das Gericht die Einsetzung einer besonderen Rekurskommission an, die unabhängig von ihm und ohne seine Verantwortung die oberinstanzliche Behandlung der Militärversicherungsfälle zu übernehmen haben würde.

Diese Stellungnahme des Gerichtes veranlasste uns zur erneuten Prüfung der Frage, und da es ausgeschlossen war, die vom
Gericht verlangte definitive Vermehrung seiner ständigen Mitglieder sogleich herbeizuführen, fassten wir die Aufarbeitung der Rückstände durch eine ausserordentliche eidgenössische Rekurskommission ins Auge, auf die bis auf weiteres die oberinstanzliche Rechtsprechung auf dem Gebiete der Militärversicherung zu übertragen gewesen wäre. Immerhin gaben wir dem Gerichte*

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Gelegenheit, sich zu dem bezüglichen Entwürfe unseres Beschlusses zu äussern. In einer Konferenz vom 21. dies mit einer Delegation des Gerichtes wurde neben der bereits erwähnten Einsetzung einer besonderen Rekurskommission noch eine andere sofort vollziehbare Lösung vorgeschlagen, die darin besteht, dass die etwas zeit- und kräfteraubende Behandlung durch die Fünferabteilung vorübergehend fallen gelassen und dass durch die Beiziehung der Richter im Nebenamt und einer Anzahl ausserordentlicher Richter die Schaffung einer grösseren Zahl von Einzelrichtern und von Dreierabteilungen ermöglicht wird, was es erlaubt, die Rechtsprechung in Militärversicherungssachen beim Versicherungsgerichte zu belassen und damit die Einheitlichkeit und die Kontinuität der Rechtsprechung zu wahren. Das Gericht hat sich am 22. dies mit dieser Lösung einverstanden erklärt, worauf wir heute sofort einen bezüglichen Beschluss gefasst haben, um ihn noch während der gegenwärtigen Session Ihnen unterbreiten zu können.

Dieser Beschluss greift nur in wenigen Punkten in die bestehende Organisation des Versicherungsgerichtes ein ; sein Hauptgewicht liegt in der Schaffung ausserordentlicheT Richterstellen.

Wir halten aber dafür, dass diese Massnahme zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Landes im Sinne von Abs. 2 der Ziffer l des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 unumgänglich notwendig war. Denn eine rasche und gerechte Behandlung der zahlreichen unerledigten Militärversicherungsfälle ist zweifellos ein Gebot der Pflicht gegenüber dem Wehrmann und seinen Hinterlassenen ; sie erhält das Vertrauen in die Fürsorge und die Rechtsprechung des Bundes und wahrt nicht zuletzt die Interessen des Fiskus.

Die unabweisbare Dringlichkeit der Massnahme erfüllt die für ihre Zulässigkeit erforderliche Voraussetzung der Wahrung der wirtschaftlichen Landesinteressen. Wir machen denn auch darauf aufmerksam, dass die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in ihrem Bericht vom 21. Mai 1919*) den Bundesrat dringend ersucht, die nötigen Massnahmen zu veranlassen, damit die Rückstände beim Versicherungsgericht mit Beförderung erledigt werden. Dabei nimmt die Kommission selbst die Ergreifung vorübergehender, also ausserordentlicher Massnahmen in Aussicht, indem sie schreibt : ,,,,Man wird sich allerdings nicht leicht schon jetzt zu
einer so starken, dauernden Vermehrung der Zahl der ständigen Mitglieder entschliessen, weil sich die Geschäftslast des Gerichts in *) Siehe Bundesbl. 1919, Bd. m, S. 582 ff.

192 normalen Zeiten noch gar nicht abschätzen lässt . . . Aus allen diesen Gründen erweist sich die gegenwärtige Geschäftslast in Militärversicherungssachen als eine vorübergehende und abnormale und die dauernde Organisation des Gerichtes wird nicht darauf zugeschnitten werden können. Welche organisatorischen Änderungen aber zur unbedingt erforderlichen Verstärkung des Gerichts zu treffen sein werden, ob man insbesondere eine dauernde Vermehrung der ständigen Mitglieder in Aussicht nehmen muss oder mit vorübergehenden Massnahmen zur Aufarbeitung der hängigen und noch zu erwartenden Streitfälle aus der Mobilisations- und Grippezeit auskommen kann, bedarf noch weiterer Prüfung. Auf alle Fälle muss aber rasch für Abhülfe gesorgt werden."tt In diesen Ausführungen glauben wir bereits die Zustimmung der Kommission dazu erblicken zu dürfen, dass wir vorläufig die Verstärkung des Gerichtes auf dem Wege einer vorübergehenden, ausserordentlichen Massnahme herbeiführen. Denn da nach dem Gesagten eine sofortige dauernde Vermehrung des Gerichtes nicht möglich und nach der Auffassung der Kommission vielleicht auch gar nicht erforderlich ist, so blieb uns eben, soll dem Übelstande gesteuert werden, ein anderer Weg als derjenige der Notverordnung nicht offen."

Diese Notverordnung wurde in der Folge erneuert erstmals durch Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1919*) mit Wirkung bis zum 31. März 1920 und sodann mit Bundesratsbeschluss vom 23. März 1920**) mit Wirkung bis zum 31. Juli 1920. Bis zu letzterem Zeitpunkt arbeitet also das Gericht in der Besetzung mit zwei Richtern im Hauptamt, fünf Richtern im Nebenamt und acht ausserordentlichen Richtern, insgesamt also mit fünfzehn Richtern.

In unserem Berichte vom 23. Juni 1919 haben wir erklärt, in Verbindung mit dem Versicherungsgericht die* Frage der dauernden Verstärkung des Gerichtes weiter untersuchen zu wollen und wir behielten uns vor, Ihnen später eine Vorlage auf Vermehrung der ständigen Richter zu unterbreiten. In diesem Vorhaben werden wir bestärkt durch die vom Nationalrat in seiner Sitzung vom 14. Februar 1920 erheblich erklärte Motion der HH.

Stadiin und Mitunterzeiehner vom 5. Februar 1920, lautend : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und beförderlich Bericht zu erstatten, ob nicht der Bundesbeschluss betreffend die Organisation über das Verfahren des eidgenössischen *) Siehe Gesetzsammlung 1919, Bd. XXXV, S. 1002.

**) Siehe Gesetzsammlung 1920, Bd. XXXVI, S. 187.

193 Versicherungsgerichtes vom 28. März 1917 io dem Sinne zu revidieren sei, dass die Zahl der ständigen Richter des Versicherungsgerichtes vermehrt und die Besoldungen angemessen erhöht werden."

Wir hatten übrigens schon vor der Erheblicherklärung dieser Motion die Sache neuerdings an die Hand genommen, indem unser Volkswirtschaftsdepartement dem Gerichte eine Konferenz auf den 12. Februar vorschlug, die jedoch auf Wunsch des Gerichtes wegen eines Erkrankungsfalles verschoben werden musste. Sie hat nunmehr am I.April 1920 unter Beiziehung des Motionärs Herrn Nationalrat Stadiin und von Vertretern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern stattgefunden. An Hand der dabei gemachten Angaben und der vorgelegten statistischen Aufzeichnungen ergibt sich folgendes Bild : Aus der bürgerliehen Unfallversicherung sind in der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis 29. Februar 1920 im ganzen 62 Berufungen anhängig gemacht worden, was gegenüber 81 Berufungen im Jahre 1919 einen Jahresdurchschnitt von rund 150 Berufungen ergibt.

Das Gericht betrachtet jedoch diesen Durchschnitt noch nicht als einen stationären ; es erwartet eine weitere Vermehrung und rechnet für die Zukunft mit einer jährlichen Zahl von 250 bis 300 Berufungen. Ob diese Schätzung, die sich auf das prozentuale Verhältnis der bisherigen Berufungen zu der Zahl der vor den kantonalen Versicherungsgerichten angehobenen Prozesse stützt, richtig ist, wird erst die Zukunft lehren. Gewiss ist nicht zu übersehen, dass das Fehlen jeglicher Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung und das geringe Kostenrisiko dieses Rechtsmittels eine verhältmässige Häufigkeit desselben herbeizuführen geeignet sind.

Auf der andern Seite darf aber doch auch erwartet werden, dass die Abklärung der wesentlichsten Rechtsfragen durch die Praxis des Gerichtes, die Befolgung dieser Praxis durch die Anstalt, ihre Berücksichtigung seitens der kantonalen Versicherungsgerichte und ihr Bekanntwerden bei den Anwälten mit der Zeit doch im Sinne der Verminderung der Berufungsfälle wirken werden. Jedenfalls möchten wir die vom Gericht geschätzte Zahl von jährlich 250 bis 300 Berufungen als oberste Wahrscheinlichkeitsgrenze bezeichnen.

Die mutmassliche Zahl der Berufungen in Militärversicherungssachen nach Abarbeitung der Rückstände unter Mitwirkung der wie oben erwähnt
bis 31. Juli 1920 bestätigten ausserordentlichen Richter wird in einem motivierten Bericht des Oberfeldarztes vom 29. März 1920 für den Fall des Bestehenbleibens der gegenwärtigen Militärorganisation auf jährlich 250 bis 300 geschätzt. Dabei wird die Erwartung ausgesprochen, dass mit dem Abnehmen der Überlastung der Militärversicherung und mit der dadurch ermögBundeablatt. 72. Jahrg. Bd. III.

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lichten, einer intensiven Befolgung der Gerichtspraxis angepassten genauen Behandlung der einzelnen Fälle der Prozentsatz der Berufungen in den nächsten Jahren eher eine Reduktion erfahren werde. Das eidgenössische Versicherungsgericht dagegen schätzt die Zahl der in den nächsten Jahren zu erwartenden Berufungen auf jährlich gegen 500.

Die Gesuche um Vollstreckbarkeitserklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern sind im Jahre 1919 von 283 im Vorjahre auf 369 gestiegen. Es ist aber zu bemerken, dass die Behandlung dieser Gesuche, die sich auf die Prüfung einiger formeller Requisite beschränkt, in der Hauptsache wohl durch einen Beamten der Geriohtsschreiberei vorgenommen oder doch vorbereitet werden kann.

Für die mutmassliche Belastung des Gerichtes mit Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigten und der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter fehlt, da diesse Easse ihre Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen hat, ein auf die bisherige Erfahrung gestützter Anhaltspunkt. Wird aber in Erwägung gezogen, dass die auf ähnlicher Grundlage wie diese Kasse aufgebaute Pensions- und Hülfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen seit dem Jahre 1907 im ganzen nur vier Prozesse zu bestehen hatte, so darf erwartet werden, dass die Inanspruchnahme des eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf diesem Gebiete eine nennenswerte nicht sein wird.

Selbst wenn die oben erwähnten Schätzungen des eidgenössischen Versicherungsgerichtes betreffend seine mutmassliche zukünftige Belastung zu hoch gegriffen sein sollten, so ist es klar, dass die Aufgaben durch zwei ständige Richter allein nicht bewältigt werden können. Es wäre aber wünschenswert gewesen, wenn dies noch während einiger Zeit durch die Beiziehung der fünf Richter im Nebenamt hätte bewerkstelligt werden können, da, wie wir gesehen haben, zuverlässige Erfahrungen auch heute noch fehlen, die dem Masse der Vermehrung der ständigen Richter zu Grunde gelegt werden sollten. Die Beibehaltung der gegenwärtigen Organisation wäre ohne Schaden für die Rechtsprechung des Gerichtes, wenigstens für einige Zeit, wohl auch noch möglich, wenn die Richter im Nebenamt zur einigermassen regelmässigen Mitarbeit herbeigezogen werden könnten. Dies ist aber nach
den Mitteilungen des Gerichtes als Regel nicht der Fall. Es ist auch verständlich, dass diese Richter, die als Hauptamt eine Betätigung im öffentlichen Dienste oder den Anwaltsberuf ausüben, nur mit grossen Unterbrechungen und mehr nur als Ausnahme in der Lage sind, ihre Zeit und Arbeit dem Gerichte zur Verfügung zu

195 stellen. Da bei dieser Sachlage die ständigen Richter des bestimmtesten erklären, ohne eine Vermehrung ihrer Zahl nicht auskommen zu können, und da sie für den Fall der Verweigerung dieser Vermehrung die weitere Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung des Gerichtes ablehnen, so halten wir dafür, die sonst wohl wünschenswerten Erfahrungen einer Gruppe von Jahren nicht abwarten zu dürfen, sondern jetzt schon die Revision des Organisationsbeschlusses im Sinne einer Vermehrung der Richter im Hauptamte vorschlagen zu sollen. Was das Mass dieser Vermehrung betriift, so erachten wir eine solche auf fünf ständige Richter für genügend und angemessen. Es darf nicht vergessen werden, dass die Tätigkeit des Gerichtes sich in der Hauptsache auf das ziemlich enge Spezialgebiet der Versicherung beschränkt, wo die gewiss oft wiederkehrende Aehnlichkeit der Fälle und die Einfachheit der häufigsten Tatbestände die Rechtsprechung erleichtert. Auch weisen sicher viele Berufungen, da sie an einen Betrag nicht gebunden sind, einen so geringen Streitwert auf, dass ihre Beurteilung eine, so eingehende Ausarbeitung der Motive, wie sie beispielsweise von Urteilen des Bundesgerichtes erwartet wird, weder erheischt noch rechtfertigt. Wir schlagen überdies, wie aus dem Revisionsentwurf ersichtlich ist, noch zwei Massnahmen vor, die zur Vereinfachung und damit zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen werden. Es ist dies die zum Teil auch durch die Geldentwertung gerechtfertigte Erhöhung der Kompetenz der Dreierabteilung einerseits und die weitere Beschränkung der Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung angesetzt werden muss, andererseits. Wir haben auch die Erhöhung der Kompetenz des Einzelrichters ins Auge gefasst. Aber da die meisten Erlasse über die Organisation der kantonalen Versicherungsgerichte sich der Spruchkompetenz des eidgenössischen Orgauisationsbeschlusses angepasst haben, so würde eine derartige Erhöhung dazu führen, dass der eidgenössische Einzelrichter in vielen Fällen Urteile eines kantonalen Kollegialgerichtes zu überprüfen hätte, was besser vermieden wird.

Wenn wir die Vermehrung der Richter im Hauptamte auf fünf vorschlagen, so glauben wir dabei, dass diese Vermehrung die weitere Beiziehung von Richtern im Nebenamt entbehrlich macht. Die fünf Richter im Hauptamte werden mit ihrer Gliederung
in Abteilungen unseres Erachtens die Aufgabe des Gerichtes allein bewältigen können. Eine regelmässige Beiziehung von Richtern im Nebenamt würde u. E. den Apparat des Gerichtes in überflüssiger Weise verstärken, also nur komplizieren, und nachdem, wie die Erfahrung gezeigt hat, auf diese regelmässige Beiziehung doch nicht gerechnet werden kann, so wird

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das vermehrte Gericht auf sie auch ganz verzichten können. Da aber die gegenwärtigen Richter im Nebenamt noch für die laufende Amtsdauer gewählt sind, so wird durch eine Übergangsbestimmung dafür zu sorgen sein, dass sie, soweit sie nicht etwa als Richter im Hauptamte gewählt werden oder ihr Nebenamt sonst niederlegen, noch als Ersatzmänner dem Gerichte erhalten bleiben.

Die für die Vermehrung der Zahl der Richter erforderliche Revision des Organisationsbeschlusses vom 28. März 1917 bietet den Anlass zur Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die Besoldungen und Entschädigungen im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung zu erhöhen seien, wie denn auch die erheblich erklärte Motion Stadiin hierüber Bericht verlangt.

Was vorerst die Besoldungen der Richter im Hauptarm betrifft, so bezieht der Präsident zurzeit einen Jahresgehalt von Fr. 12,000, der Vizepräsident einen solchen von Fr. 11,000, beide mit Teuerungszulagen. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen darüber, dass diese Grundgehälter heute nicht mehr angemessen sind. Vom Gerichte wird vorgeschlagen, die Besoldung des Präsidenten und des Vizepräsidenten auf diejenige des ßundesgerichtspräsidenten, also auf Fr. 21,000 zu erhöhen, und diejenige der übrigen Richter im Hauptamt auf die Besoldung der Bundesrichter, also auf Fr. 20,000 festzusetzen. Bei aller hohen Achtung vor den hervorragenden Fähigkeiten und der Arbeitskraft der jetzigen Inhaber der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und trotzdem wir voraussetzen, dass auch als übrige Richter im Hauptamt nur Männer mit ausgesprochenen Richtereigenschaften werden berufen werden, halten .wir doch eine Gleichstellung der Besoldungen mit denjenigen des Bundesgerichtes nicht für gerechtfertigt. Denn wenn es richtig ist, dass die Höhe der Besoldung wenigstens einigermassen die Bedeutung der Beamten wiederspiegelt, so muss gesagt werden, dass das Versicherungsgericht als ein Spezialgericht mit sehr beschränktem Geschäftskreis nicht auf dia Stufe des obersten Gerichtshofes, dem fast alle Gebiete des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzesrechtes zur Rechtsprechung unterstehen, zu stellen ist. Auch ist daran zu erinnern, dass für die Anrufung des Bundesgerichtes, wo ein zahlenmässiger Streitwert in Frage kommt, eine untere Grenze besteht, während das Versicherungsgericht
als Berufungsinstanz auch in Bagatellsachen zu urteilen hat, was seiner Bedeutung eher Eintrag tut. Was sodann die Arbeitsleistung betrifft, so haben wir schon oben darauf hingewiesen, dass die Spezialisierung der Rechtsprechung auf einem Sondergebiet deren Ausübung erleichtert. Aus allen diesen Gründen scheint es uns am Platze zu sein, unter den Besoldungsansätzen des Bundesgerichtes

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zu bleiben, dabei aber doch der Stellung und der Bedeutung eines obersten Gerichtshofes dadurch Rechnung zu tragen, dass die Besoldungen wenigstens des Präsidenten und des Vizepräsidenten noch etwas höher als die im neuen Besoldungsgesetz für die höchsten Verwaltungsbeamten des Bundes in Aussicht genommenen angesetzt werden, trotzdem an viele dieser Beamten Erfordernisse gestellt werden, die denjenigen eines Präsidenten des Versicherungsgerichtes nicht nachstehen. Dabei hat es aber die Meinung, dass die neuen Besoldungen endgültige sein und einen Anspruch auf Teuerungszulagen ausschliessen sollen. In diesem Sinne bringen wir für den Präsidenten und den Vizepräsidenten einen Jahresgehalt von Fr. 17,000, für die Richter einen solchen von Fr. 16,000 in Vorschlag. Die Gleichstellung des Vizepräsidenten mit dem Präsidenten ist gerechtfertigt, weil auch er als Einzelrichter zu amten und eine Gerichtsabteilung zu präsidieren hat.

Was die Entschädigungen der Richter im Nebenamt betrifft, so steht deren Festsetzung gemäss Art. 169 O, B. dem Bundesrat zu. Die Frage wird aber, wenn die Einrichtung selbst aufgegeben wird, gegenstandslos werden.

Mit den Besoldungen der Richter im Hauptamte sind auch diejenigen des Gerichtsschreibers und der Sekretäre zu erhöhen.

Wir beantragen für den Gerichtssohreiber eine Besoldungsgrenze von Fr. 8000--11,000, für die Sekretäre eine solche von Fr. 6000--9000.

Bedingt die Vermehrung der Richterzahl und die Erhöhung der Besoldungen eine Revision des Organisationsbeschlusses, so war es naheliegend, auch nach anderen allfällig revisionsbedürftigen Bestimmungen Umschau zu halten. Das eidgenössische Versicherungsgericht, das wir um seine Stellungnahme ersuchten, schlug aber vor, andere Revisionspunkte nicht einzubeziehen, da ihm daran gelegen ist, die Vorlage möglichst bald behandelt zu sehen und da es zu diesem Zwecke vermeiden möchte, dass die Beratung ausgedehnt wird. Es ist überdies der Ansicht, dass zwar wohl einzelne Bestimmungen den bis jetzt gemachten Erfahrungen angepasst werden könnten, dass aber hierfür weder eine zwingende Notwendigkeit, noch eine Dringlichkeit vorliege. Dagegen ist, wie oben erwähnt, die Einschaltung eines Abschnittes zur Ordnung des Verfahrens in Streitigkeiten gegen die Versicherungskasse des eidgenössischen Personals erforderlich.

Die im
Revisionsentwurf niedergelegten Abänderungen finden ihre Begründung im allgemeinen ohne weiteres in den vorstehenden Ausführungen. Zu einzelnen Bestimmungen bringen wir noch folgende Bemerkungen an :

198 Zu Art. l, Abs. 1. Die Beiziehung der Präsidenten der kantonalen Versicherungsgerichte als Ersatzmänner war durch den bisherigen Organisationsbeschluss (Art. 2) vorgesehen, damit nicht neben dem Richter im Hauptamt und demjenigen im Nebenamt noch eine dritte Art geschaffen und gewählt werden müsse. Wenn nun aber das Institut der Richter im Nebenamt fallen gelassen wird, so empfiehlt es sich, dem Gerichte, gleich wie dem Bundesgerichte, eine Anzahl bestimmter, durch die Bundesversammlung zu wählender Ersatzmänner beizugeben. Diese Einrichtung macht allerdings die Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Ersatzmännern einerseits, sowie ihre Zusammenziehung unter den Begriff der Richter anderseits und damit eine diesbezügliche redaktionelle Änderung mehrerer Artikel des Organisationsbeschlusses notwendig.

Zu Art. 2. Die Zusammensetzung des Gerichtes aus fünf ständigen Mitgliedern rechtfertigt es, die Möglichkeit eines periodischen Wechsels im Präsidium und im Vizepräsidium zu schaffen.

Die Bestimmung entspricht dem Art. 5 des Organisationsgesetzes für die Bundesrechtspflege.

Zu Art. 17. Die Spruchkompetenz der Dreierabteilung scheint mit Fr. 10,000 hoch zu sein. Allein einmal ist nicht zu vergessen, dass die Rechtsprechung in vielen Fällen in der Handhabung der durch das Gesamtgericht geschaffenen festen Praxis bestehen wird, und im ferneren verweisen wir auf Art. 22, lit. e, die jedem Mitgliede der Abteilung erlaubt, die Rechtsfrage vor das Gesamtgericht zu ziehen. Eine hohe Spruchkompetenz der Abteilungen entlastet das Gesamtgericht und vermehrt damit die Leistungsfähigkeit der Gerichtseinrichtung.

Zu Art. 24, Abs. 2. Wir haben uns gefragt, ob nicht an Stelle der Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten als Einzelrichter durch andere Richter überhaupt die Verteilung der Obliegenheiten des Einzelrichters auf alle Mitglieder des Gerichtes vorgeschlagen werden sollte. Im Interesse der möglichsten Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Einzelrichters haben wir hiervon abgesehen. Man könnte versucht sein, in der Übertragung der Spruchkompetenz des Eirizelrichters nur an den Präsidenten und Vizepräsidenten eine unverhältnismässige Belastung dieser beiden ;zu erblicken. Ein Ausgleich wird aber möglich und zu erwarten ·sein darin, dass in den Abteilungen und im Gesamtgericht die Referate in der Regel unter Entlastung des Präsideuten und des Vizepräsidenten durch die anderen Richter übernommen werden.

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Zu Art. 113. Da die Besoldungen der Richter erhöht werden sollen, schlagen wir auch eine, übrigens bescheidene, Erhöhung der Anwaltsgebühren vor.

Zu Art. 132. Die mündliche Verhandlung nimmt in vielen Fällen die Zeit des Gerichtes in Anspruch, ohne von Einfluss auf die Urteilsfindung zu sein. Nach dem bisherigen Art. 132 musste aber das Gericht bei einem Streitwert von Fr. 4000 an stets eine mündliche Verhandlung ansetzen, auch wenn ihm der Fall völlig klar lag. Wir möchten nun diesen Zwang beschränken auf die Fälle mit einem Streitwert erst von Fr. 10,000 an. Dabei ist aber durch Abs. 2 die Möglichkeit, auch bei einem geringeren Streitwert die mündliche Verhandlung anzuordnen, dem Gerichte gewahrt.

'Zu Art. 167Ws, Ziff. 1. Das Bundesgesetz über die Versicherungskasse enthält keine Bestimmung über deren rechtliche Natur.

Nach dem Entwurfe der Statuten ist die Kasse eine Einrichtung des Bundes mit besonderem Rechnungswesen, deren Geschäftsführung vom eidgenössischen Finanzdepartement besorgt werden soll. Es wird sich deshalb empfehlen, dieses im Beschluss über das Verfahren als Partei zu bezeichnen, wenn man nicht vorzieht, die Vertretung der Kasse vor Gericht in deren Statuten zu ordnen.

Zu Art. 167bi', Ziff. 2. Da das Bundesgesetz über die Versicherungskasse eine Verjährungsfrist nicht aufstellt, empfiehlt es sich, im Verfahren eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist zu bestimmen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss, durch dessen Vorlegung wir die Motion Stadiin und Mitunterzeichner als erledigt betrachten, zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

200

·

(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 122 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, auf Art. 10 und 12 des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915, auf Art. 55 und 57 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1914 über die Militärversicherung sowie auf Art. 7, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai

1920, beschliesst: I. Der Bundesbeschluss vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes erhält als neue Fassung die nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen.

Zusammensetzung.

Art. 1. Das eidgenössische Versicherungsgericht besteht au» drei bis fünf Mitgliedern und drei bis vier Ersatzmännern.

Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass die drei Nationalsprachen vertreten sind.

Wählbar ist jeder nach Art. 74 der Bundesverfassung stimmberechtigte Schweizerbürger..

201

Wo dieser Bundesbeschluss von den Richtern spricht, sind darunter die Mitglieder und die Ersatzmänner verstanden.

Art. 2. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtes auf zwei Jahre gewählt.

Vorsitz,

Art. 3. Pie Mitglieder des Gerichtes können nicht Mitglieder Unvereinbarkeit, der Bundesversammlung, Beamte oder Angestellte des Bundes, Mitglieder des Verwaltungsrates der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, noch deren Beamte oder Angestellte sein.

Sie dürfen weder ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen Beruf ausüben. Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, oder deren Angehörige bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern versichert sein müssen, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates oder des Vorstandes, noch Beamte, Angestellte oder Revisoren sein.

Art. 11. Die Mitglieder des Gerichtes und die Kanzlei- jg*^,"8'^ beamten sind verpflichtet, am Amtssitze oder in dessen nächster ^ Beamten!"

Umgebung zu wohnen.

Art. 12. Das Gericht beurteilt als Berufungsinstanz: Zuständigkeit.

a. die in Art. 120 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und in Art. 12 des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 erwähnten Streitigkeiten ; 6. die in Art. 55 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1914 über die Militär Versicherung erwähnten Streitigkeiten.

Das Gericht beurteilt in erster und letzter Instanz die in Art. 57 und 58 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung und die in Art. 7, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter erwähnten Streitigkeiten.

Der Präsident des Gerichtes verfügt in den Fällen des Art. 10 des Ergänzungsgesetzes.

Art. 17. Zur Beurteilung von Streitigkeiten, deren Streit- Abteilungen wert 300 Fr. aber nicht 10,000 Fr. erreicht, werden Gerichts- M^"^^ ï S le abteilungen von drei Mitgliedern gebildet.

Art. 18. Streitigkeiten, deren Streitwert 10,000 Fr. erreicht, werden durch das Gesamtgericht beurteilt.

,

Gesamtgericht.

202

Prozessns ru ion.

^rt. 21. Die Gerichtsabteilungen und das Gesamtgericht können
Gesamtgericht.

Art. 22. Das Gesamtgericht tritt unter dem Vorsitze des Präsidenten in folgenden Fällen zusammen : a. zur Vornahme von Wahlen; b. zur Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation des Gerichtes und die Verwaltung betreffen; c. zum Erlasse von Verordnungen und Reglementen sowie von Kreisschreiben an kantonale Behörden; d. in den Fällen des Artikels 1.8; e. zur Aussprache über Rechtsfragen, wenn der Einzelrichter oder eine Abteilung eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheide beurteilen will. Eine Rechtsfrage ist dem Gesamtgericht auch dann vorzulegen, wenn der Einzelrichter oder ein Mitglied einer Gerichtsabteilung es verlangt.

Wird eine Rechtsfrage dem Gesamtgericht unterbreitet, so setzt der Einzelrichter oder die Abteilung die Erledigung der Sache aus. Das Gesamtgericht beschliesst ohne Parteiverhandlung über die Frage. Der Einzelrichter oder die Abteilung hat hierauf den Streitfall auf Grundlage des Beschlusses des Gesamtgerichtes endgültig zu entscheiden.

Stellvertretung.

Art. 24. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten als Vorsitzenden des Gesamtgerichtes wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste, unter gleichzeitig Gewählten, durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten.

Der Präsident und der Vizepräsident vertreten sich gegenseitig in ihrer Eigenschaft als Einzelrichter. Die Vertretung kann auch durch ein anderes Mitglied erfolgen, insbesondere wenn die sprachliche Verständigung es wünschbar macht.

Urlaub.

Art. 27. Das Gericht hat keine allgemeinen Ferien, dagegen haben die Mitglieder Anspruch auf einen Urlaub von fünf Wochen, die Kanzleibeamten von vier Wochen, die Angestellten von drei Wochen im Jahr. Die Festsetzung der einzelnen Urlaubszeiten erfolgt durch das Gericht unter möglichster Vermeidung einer Unterbrechung im Geschäftsgange.

Ausstand und Art. 29, Abs. l, erster Satz: Ein Richter, der GerichtsAblehnung. Schreiber oder ein Se'kretär darf sein Amt nicht ausüben : A gSe (Übriger Teil des Art. 29 bleibt unverändert.)

203

Art. 30. Ein Richter kann von den Parteien abgelehnt Ablehnungswerden: Sr(indea. wenn er oder eine ihm nahestehende Person ein Interesse am Ausgange des Streites hat, das ihn als befangen erscheinen lässt; 6. -wenn er in bezug auf den zu beurteilenden Fall sich durch sein Benehmen oder seine Äusserungen befangen gezeigt hat.

In dem unter lit. a genannten Falle kann der Richter selbst seinen Ausstand verlangen.

Art. 35. Zur Erledigung ihrer Geschäfte müssen das Gesamt- Beschlussa l gericht und die Gerichtsabteilungen voll besetzt sein.

° Art. 36. Die Richter sind verpflichtet, an allen Beratungen Mitwirkung der und Abstimmungen bis zum Schlüsse der Sitzungen teilzunehmen. RichlerBei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung vor dem Gerichte dürfen nur Richter mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben, es sei denn, dass infolge von Militärdienst, Krankheit, Austritt oder Tod eines Mitgliedes ein Wechsel in der Besetzung des Gerichtes eingetreten ist. In diesem Falle kann das Gericht eine Wiederholung der Verhandlung anordnen.

Art. 113, Abs. 1. Wenn die Entschädigung des Anwaltes einer Partei der Gegenpartei auferlegt wird, so hat sie das Gericht nach folgendem Tarif festzusetzen: a. für einen Vorstand vor dem Gericht 15 bis 100 Fr. ; b. für jeden wegen eines Vorstandes versäumten Tag 30 Fr ; c. Reisegeld für den Kilometer 20Rappen, sowohl für die Hin- als für die Rückreise.

(Übriger Teil des Art. 113 bleibt unverändert.)

Anwalts^e

Art. 132. Liegt eine Streitsache vor, deren Wert den Betrag Verhandlung, von 10,000 Fr. erreicht, so setzt der Präsident den Tag der Beurteilung fest, bezeichnet einen Richter als Referenten und erlässt an die Parteien die Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Erreicht der Streitwert 10,000 Fr. nicht, so findet in der Regel eine mündliche Verhandlung nicht statt ; das Gericht kann indessen von Amtes wegen die Parteien zur mündlichen Verhandlung vorladen.

Das Gericht bestimmt, in welchen Streitfällen, deren Streitwert nicht in Geld schätzbar ist, eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.

204 Fünfter Abschnitt.

1. Terfahren in Streitigkeiten aus Art. 67 und 58 des Militärversicherungsgesetzes.

- (Art. 158 bis und mit 167 bleiben unverändert.)

B. Verfahren in Streitigkeiten gemäss Art. 7, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 1919 über die VerSicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Art. 167biB. Für die Behandlung von Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberechtigte gelten folgende Bestimmungen : Parteien.

1. Parteien sind die Anspruchsberechtigten einerseits und das eidgenössische Finanzdepartement anderseits.

Klagefrist.

2. Die Klage ist unter Folge der Verwirkung des Anspruchs binnen zwei Jahren nach dessen Entstehung einzureichen.

Kompetenz3. Entstehen bei einer beteiligten Behörde Zweifel darüber, konflikte. ob oder inwieweit ein Streitfall eine Administrativstreitigkeit im Sinne von Art. 7, Abs. l, oder eine Streitigkeit über Kassenleistungen im Sinne von Art. 7, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse ist, so soll vor der Entscheidung ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage zwischen dem Bundesrat und dem eidgenössischen Versicherungsgerichte stattfinden.

Rechts4. Die Rechtsschriften sind dem Gerichte in doppelter Ausschriften. fertigung einzureichen. Im übrigen sind die Art. 160 und 161 anwendbar.

Anwendbar5. Die Art. 143, 152, 164 und 166 sind anwendbar.

Verfahren.

keit weiterer bestehender Vorschriften.

Kosten und 6. Die unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu beParteientschä- zan]en> Siegen der Versicherte, seine Rechtsnachfolger oder seine " Hinterlassenen ob, so haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unterliegen sie, so erfolgt ihre Verurteilung zu einer Parteientschädigung an die Versicherungskasse, wenn ihre Begehren offenbar aussichtslos waren.

Besoldungen.

Art. 168. Es beziehen: der Präsident und der Vizepräsident einen Jahresgehalt von 17,000 Fr., die übrigen Mitglieder einen solchen von 16,000 Fr., der Gerichtsschreiber eine Besoldung von 8000--11,000 Fr., die Sekretäre eine solche von 6000--9000 Fr.

205

Art. 169. Die Entschädigungen der Ersatzmänner werden Entschädidurch Beschluss des Bundesrates festgesetzt.

gingen der Ersatzmänner.

II. Übergangsbestimmungen.

1. Der gegenwärtig im Amt stehende Präsident und der Vizepräsident bleiben als solche für den Rest der laufenden Amtsdaüer im Amte. Für die gleiche Zeit werden drei weitere Mitglieder gewählt.

2. Bis zum Ablaufe ihrer Amtsdauer bleiben die gemäss Art. l des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 als Richter im Nebenamt gewählten Personen mit ihrer Zustimmung in der Eigenschaft als Ersatzmänner im Amte.

III. Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt fest, auf den dieser Beschluss in Kraft tritt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Ergänzung des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichtes. (Vom ...

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