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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 12. Mai 1920.

Band n.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 60 Happen diePetitzeilee oder deren Raum. -- Inserate franko an diBuchdruckereieStämpflißt & de. in Bern.

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Bericht des Bundesrates über seine

Geschäftsführung im Jahre

1919.

Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

1. Finanzbureau.

Personelles.

Das Bundesgesetz betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 5. April 1919 (A. 8.

n. F. XXXV, 651) ist auf den 9. Juli 1919 in Kraft getreten.

Gestützt auf die Bestimmungen dieses Gesetzes wurde das Personal des Finanzbureaus, gleich wie das der übrigen Abteilungen des Finanzdepartements, in .die vom Gesetz vorgeschriebenen Beamtenkategorien und Besoldungsklassen eingeordnet und dessen Besoldungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgesetzt.

Im Laufe des Berichtsjahres sind beim Finanzbureau nachstehende Änderungen im Personalbestand eingetreten. Mit Amtsantritt auf den 23. Juni 1919 ist Herr Dr. jur. Friedrich Basler zum Kanzleisekretär I. Klasse ernannt worden. Auf den 21.Juli 1919 wurde Herr E. Egger, Beamter der Kreispostdirektion Bern, als Aushilfsbeamter eingestellt. Herr Q. Moneda, bisheriger Aushilfsbeamter, ist auf den 15. August 1919 zum Kanzlisten II. Klasse gewählt worden.

Gesetzgebung.

Teuerungszulagen für das Jahr 1919.

Bundesbeschluss vom 4. Februar 1919 (A. 8. n. F. XXXV, 106), Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1919 (A. S. n. F. XXXV, 109), Bundesratsbeschluss vom 29. September 1919 (A.S.n. F. XXXV, 755), Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1919 (A. S. n. F. XXXV, 1004), Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1919 (A. S. n. F. XXXV, 1009).

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

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410 Bereits im Jahr 1918 sind die Arbeiten für einen Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonul für das Jahr 1919 begonnen worden. Wir verwaisen auf unsere Ausführungen im Geschäftsbericht für das Jahr 1918.

Dem Bundesbeschluss vom 4. Februar 1919 System zugrunde gelegt:

ist folgendes

a. Grundzulage von 50 % bis und mit Fr. 3600 Gehalt und von da an sinkend um l °/o auf je Fr. 300 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages bis auf ein Minimum von 30 °/o des Gehalts; Miodestbetrag der Grundzulnge Fr. 1500; b. Familienzulage von Fr. 250 für Verheiratete bis und mit Fr. 4dO(l Gehalt und von da an sinkend um Fr. 15 auf je Fr. 1UO Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages; c. Kinderzulage von Fr. 180 an Verheiratete pro Kind im Jahr bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 9 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Beirates.

o^ Obgleich die Teuerungszulagen für das Jahr 1919 wesentlich höhere Ansätze zeigen als diejenigen des Jahres 1918, eirischliesslich der nachträglich bewilligten Nachteuerungszulage für 1918, war es angesichts der sich immer noch verschärfenden Teuerung notwendig, auch für das Berichtsjahr eine Na,chteuerungszulnge zu gewähren. Vor allem die stets steigenden Mietzinse in den grössern Ortschaften Messen einen solchen Besoldungszuschusa notwendig erscheinen. Von Seiten des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter wurde am 15. August 1919 das Gesuch um Bewilligung einer Nachteuerungszulage für das Jahr 1919 eingereicht; auch andere Personalverbände haben dieses Begehren gestellt. Es fanden zwischen dem Vorsteher des Finanzdepartements und Vertretern des Personals und mit führenden Mitgliedern der verschiedenen Parteifraktionen des Nationalrates mehrfach Besprechungen statt. Um dem Personal zu ermöglichen, für die Herbsteinkäufe aus einer solchen Nachteuerungszulage Vorteil zu ziehen, ist auf Antrag des Finanzdepartements der Bundesratsbeschluss betreffend die Gewährung eiues Gehaltsvorschusses an das Bundespersonal für das Jahr 1919 vom 29. September 1919 (A. S. n. F. XXXV, 755) erlassen worden, der eine Differenzierung zwischen Verheirateten und Ledigen und eine Abstufung der Zulagen nach der Grosse der Ortschaften vorsieht.

411 Dabei hatte es die Meinung, dass der Vorschuss von einer allfällig von den eidgenössischen Räten für das Jahr 1919 zu bewilligenden Nachteuerungszulage in Abzug zu bringen sei. In diesem Sinne erfolgte dann der Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung einer Nachteuerungszulase au das Bundespersonal für das Jahr 1919, vom 13. Dezember 1019 (A. S. n. F. XXXV, 1004), und in Ausführung desselben der Bundesratsbeschluss betreffend die Ausrichtung einer Nachteuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1919, vorn 19. Dezember 1919. Die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Ledigen wurde beibehalten. Es wurden nach der Grosse der Ortschaften vier Stufen gebildet: Nachteuerungszulage an Ledige mit ., , . . .

und ohne UnterVerheiratete 8,utzungsp{|ichl Fr.

Fr.

in Orten mit über 100,000 Einwohnern (IV. Stufe) in Orten mit über 50,000 bis und mit 100,000 Einwohnern (III. Stufe) . .

in Orten mit über 5000 bis und mit 50,000 Einwohnern (II. Slufe) . .

in Orten bis und mit 5UOO Einwohnern (I. Stufe)

600

400

500

335

400

270

300

200

Teuerungszulagen für das Jahr 1920.

Im Berichtsjahr wurde auch die Frage der Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1920 geprüft. In erster Linie musste man sich schlüssig machen, ob ein neues System im Sinne eines Abbaues der Familien- und Kinderzulagen einzuführen sei, oder ob man sich darauf beschränken sollte, den eidgenössischen Räten die Ausrichtung der im Jahre 191.9 gewährten Teuerungszulagen, einschliesslich der Nachteuerungszulagen, zu empfehlen, in der Meinung, dass das neue Besoldungsgesetz so rasch als möglich in Kraft gesetzt würde. Eine Eingabe des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter vom 16. November 1919 stellte sich auf den Standpunkt, es seien, um den Übergang zu den Ansätzen des im Wurfe liegenden neuen Besoldungsgesetzes zu erleichtern, und um sich an die kommenden Verhältnisse anzupassen, die Familienzulagen und Kinderzulagen bei der Ausrichtung der Teuerungszulage für 1920 fallen zu lassen, bzw. in einem gewissen Masse in die feste Zulage einzubeziehen, wobei diese unter keinen Umständen geringer

412 sein dürfe als dasjenige, was unter den gleichen Titeln im Jahre 1919 zur Ausrichtung gelangte. Dagegen hätte eine Ortszulage, ähnlich derjenigen für die Nac.hteuerungszulage für das Jahr 1919, hinzuzukommen, nach drei Stufen bemessen, aber unter Wegfall der Unterscheidung für Verheiratete und Ledige.

Die Anträge des Föderativverbandes betreffend das Ausmass der Zulagen lauteten wie folgt: a. T e u e r u n g s z u l a g e von 100% der Besoldung bis zu einem Gehalt von Fr. 2800, im Minimum aber Fr. 2800; von einem Gehalt von Fr. 2800 an sinkend um 1,25 °/o auf je Fr. 100 bis zu einem vom Bundesrat festzusetzenden Minimalbetrag; 6. O r t s z u l a g e von Fr. 200 für ländliche Orte mit industriellem Einschlag, von Fr. 400 für mittlere Städte, von Fr. 600 für Städte von über 100,000 Einwohnern, wobei auf die besonders teuren Verhältnisse der Vororte von Städten, von Fremdenplätzen und verkehrsreichen Orten spezielle Rücksicht zu nehmen wäre.

Die Berichterstattung über das vom Bundesrate vorgeschlagene System wird im Geschäftsbericht für 1920 erfolgen. In den Monaten Januar und Februar 1920 sollen dem Personal vorläufig die gleichen Teuerungszulagen ausbezahlt werden wie im Jahre 1919, unter Wegfall der Nachteuerungszulage; ein allfälliger Unterschied gegenüber der von den Räten für 1920 zu bewilligenden Zulage soll hei der Ausbezahlung des ersten Monats- bzw. Zahltagsbetreffnisses der nach dem Beschluss der Räte zu verabfolgenden neuen Zulagen verrechnet werden.

Revision der Besoldungsgesetze für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen.

Im Laufe des Monats Mai 1919 ging eine Eingabe des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter betreffend die Revision der Besoldungsgesetze ein. Schon vorher waren die Departemente, die Generaldirektion der Bundesbahnen, die Bundeskanzlei, das Bundesgericht und das eidgenössische Versicherungsgericht eingeladen worden, ihre Anträge zu einem neuen Besoldungsgesetz einzureichen. Sobald diese vorlagen, bat das Finanzdepartement eine Zusammenstellung der Anträge drucken lassen und sie nebst einem Vorentwurf vom 20. Juli 1919 zu einem Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten und Erläuterungen dazu den Departementen usw. zum Studium übermittelt, damit die weit voneinander abweichenden Anträge in einer im Monat September einzu-

413 berufenden interdepartementalen Konferenz ausgeglichen werden könnten. Es wurde gewünscht, dass die personalreichsten Verwaltungen mit ähnlichen Dienstverhältnissen -- Bundesbahnverwaltung, Postverwaltung, Telegraphen- und Telephonverwaltung, Zollverwaltung -- zuvor versuchen sollten, zu gerneinsamen Anträgen zu gelangen, damit die Beratungen nachher erleichtert würden. Die Arbeit dieser sehr vielgestaltige Personal Verhältnisse aufweisenden Verwaltungen hat dann viel Zeit erfordert. Die anfänglich auf den Monat September vorgesehene interdépartementale Konferenz konnte erst am 5. und 6. November zusammentreten.

In der Folge sind sämtliche Departemente usw. aufgefordert worden, ihre Vorschläge betreffend Einreihung ihres Personalsin die von den Bundesbahnen,. der Postverwaltung, der Telegraphenverwaltung und der Zollverwaltung gemeinschaftlich ausgearbeitete Besoldungsskala, der allerdings nur der Charakter eines Entwurfes zukommt, vorzunehmen. Das Finanzdepartement stellte sich in seinem Vorentwurf vom 20. Juli 1919 auf den Standpunkt, es seien für die Bundesbahnen einerseits und die übrigen, Bundesverwaltungen anderseits getrennte Besoldungsgesetze aufzustellen. Besoldungsgrundsätze und Besoldungsansätze für die beiden Verwaltungen sollten bei gleichen und ähnlichen Dienstverhältnissen möglichst übereinstimmen. Bevor zu den Abänderungsanträgen im gesamten Stellung genommen und der Vorentwurf bereinigt werden kann, musste diese Frage vom Bundesrat entschieden werden, da die vier erwähnten grossen Verwaltungen sich in ihren Abänderungsvorschlägen für ein einheitliches Gesetz mit einheitlichen Vollziehungsbestimmungen aussprechen. Am Ende des Berichtsjahres stand die Entscheidung über diese grundlegende Frage noch aus. L ber den weitern Gang der Besoldungsrevision und das Ergebnis wird im Geschäftsbericht für 1920 eine abschliessende Mitteilung gemacht werden können.

Versichenmgslcasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Die jahrzehntelangen Bemühungen des Bundespersonals und der Bundesbehörden, zu einer Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse zu gelangen, sind kurz vor Jahresschluss von Erfolg gekrönt worden.

Nach eingehenden Vorarbeiten konnten wir Ihnen mit Botschaft vom 16. Mai 1919 den Entwurf zu eioem Bundesgesetze über die Hilfskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vorlegen. Auf Antrag der Kommission des Ständerats wurde der Titel ,,Hilfskassea durch die Bezeichnung ,,Ver-

414 sicherungskasse" ersetzt, da die Hilfe, um die es sich bei diesem Gesetze handelt, im wesentlichen in der Versicherung besteht.

Der Ständerat hat das Gesetz in der Junitagung und der Nationalrat hat es in der Septembertagung 1919 beraten. Wesentliche Änderungen hat unser Entwurf nicht erfahren. Der Ständerat hat das Gesetz am 29. September und der Nationalrat am 30. September angenommen, und zwar erfolgte die Annahme in beiden Räten einstimmig. Das Gesetz wurde im Bundesblatte vom 1. Oktober 1919 veröffentlicht. Die Referendumsfrist ist am 30. Dezember 1919 unbenutzt abgelaufen. Wir haben darauf am 13. Januar 1920 beschlossen, Ihnen die Botschaft betreffend die Statuten wenn immer möglich in der zweiten Frühjahrstagung zu unterbreiten. Sobald die Statuten von Ihnen genehmigt sein werden, werden wir das Datum festsetzen, an dem das Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat. Wenn es ermöglicht werden kann, soll die Versicherungskasse den Betrieb am 1. Juli 1920 aufnehmen.

Die auf 31. Dezember 1919 durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass zu dieser Zeit 33,225 Personen mit einer Gesamtbesoldung (Teuerungszulagen, Nachieuerungszulagen, Akkordverdienst und Neben bezüge, wie Depeschenprovisionen usw.) von Fr. 159,053,180 im Dienste des Bundes stunden. In diesen Angaben sind die Zahl und die Bezüge des provisorischen Personals und des Aushilfspersooals, sowie des Personals, dessen Dienstverhältnis beim Bund nicht deu hauptsächlichsten Teil seiner Täiigkeit ausmacht, Inbegriffen. Nicht in die Erhebung einbezogen wurde das Aushilfspersonal der im Abbau befindlichen Organisationen des Bundes, das voraussichtlich innert Jahresfrist entlassen wird, sowie das Personal der schweizerischen Bundesbahnen. Für die Notwendigkeit der Schaffung einer Versicherungskasse spricht unter anderm der Umstand, dass der Bund am 31. Dezember 1919 nicht weniger als 1054 invalide Beamte, Angestellte und Arbeiter zählte, denen er Rücktrittsbesoldungeri im Gesamtbetrage von Fr. 3,809,580 zu bezahlen hat. Die Gewährung von Rüektrittsbesolduagen an diese Invaliden stützt sich bekanntlich auf Bundesratsbeschlüsse und auf die Voranschlngsbeschlüsse der Bundesversammlung.

Bezüglich des Gesetzes und des Statutenentwurfes konnte eine vollständige Einigung mit dem Personal erzielt werden.

Besoldungen und EuJiegehälter der Bundesräte,
sowie der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Nachdem mit Bundesbeschluss betreffend die Besoldung des Bundesrates vom 2. Oktober 11)18 (A. S. n. F. XXXV, 3) das Gehalt des Bundespräsidenten auf Fr. 27,000 und das der übrigen

415 Mitglieder des Bundesrates auf Fr. 25,000 erhöht worden war, wurde im Berichtsjahr auch die Besoldung der Bundesrichter den veränderten Verhältnissen der Lebenshaltungskosten aogepasst.

Angesichts der Gleichartigkeit der allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des Bundesrates und des Bundesgerichts war diese Anpassung nicht zu umgehen. Das Bundesgesetz betreffend die Besoldung der Mitglieder des Bundesijerichts vom 24. Juni 1919 (A. S. n. F. XXXV, 770) bestimmt in Art. 1: ,,Art. 197 des BG Über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 erhält folgende Fassung: Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen einen Jahresgehalt von Fr. 20,000; der Präsident erhält eine Zulage von Fr. 1000.tt .

Ferner ist der Bundesbesehluss vom 12. Juni 1919 (A. S. n.

F. XXXV, 739) erlassen worden, wonach den Mitgliedern des Bundesrates, welche das sechszigste Altersjahr überschritten und fünfzehn Amtsjahre vollendet haben, ein Anspruch auf einen Ruhegehalt in der Höhe von 60 °/o ihrer Besoldung zusteht. Die Bundesversammlung kann Mitgliedern des Bundesrates, auf welche die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, einen Ruhegehalt zuerkennen, dessen Höhe sie festsetzt, der aber 60 % der Besoldung nicht überschreiten soll.

In gleicher Weise ist durch Botschaft vom 17. Oktober 1919 (Bundesbl. 1919, V, 237) auch die Gewährung von Ruhegehältern an die Mitglieder des Bundesgerichts und an die ständigen Mitglieder des eidgenössischen Versicherungsgerichts beantragt worden.

Diese Vorlage liegt noch bei den Räten.

Revision des NationalbanJcgesetses.

Im Laufe des Jahres ist vom Fmanzdepartement die Botschaft vom 26. Dezember 1919 betreffend die Abänderung des NationalbankgeseUes auf Grund der von den Nationslbankbehörden gestellten Anträge und Begründungen ausgearbeitet worden. Die Kommissionen der Räte werden sich im Jahre 1920 mit dieser Angelegenheit zu befassen haben. Als wichtigste Punkte der Revision erwähnen wir die Deckun°sfrage und die Dividendenfrage und verweisen im übrigen auf die Botschaft (Bundesbl. 1919, V, 1043).

Bundesbescliluss über die Ausrichtung von Entschädigungen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinfhverbot.

(A. S. n. F. XXVII, 22.)

Im Berichtsjahre ist in Sachen der noch hängigen Absinthentschädigungsforderungen nichts gegangen^ was materiell von Bedeutung wäre.

416

Postulate.

Anfangs 1919 lagen folgende, die Finanzverwaltung beschlagende Postulate vor, die noch nicht erledigt waren : Nr. 628: Alters- und Invalidenkasse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes.

Nr. 715: Subventionswesen des Bundes.

Nr. 725: Errichtung einer schweizerischen Hypothekenbank.

-Nr. 799 : Einführung der Pfandbriefe.

Nr. 814: Errichtung eines eidgenössischen Rechnungshofes.

Dazu kamen im Berichtsjahr noch die Postulate: Nr. 838 : Ausgabe eines Prämienanleihens.

Nr. 872: Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalrates.

Zu Nr. 628. Wir verweisen auf den vorstehenden Abschnitt : ,,Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter". Dieses Postulat ist also erledigt.

Zu Nr. 115. Bei der Prüfung der eidgenössischen Staatsrechnung von 1909 stellte die national rätliche Finanzkommission folgendes Postulat: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlich die Grundsätze, auf denen das gesamte Subventionswesen des Bundes aufgebaut ist, und das dabei angewendete Verfahren durch Sachkundige prüfen zu lassen und über das Ergebnis Bericht zu erstatten."

Das Postulat wurde vom Nationalrate unter Zustimmung des Bundesrates in der Sitzung vom 23. Juni 1910 angenommen.

Da die nationalrätliche Finanzkommission den Wunsch ausgesprochen hatte, es möchte das Subventionswesen in neutraler Weise geprüft werden, so beschlossen wir, um jeden Schein der Voreingenommenheit zu vermeiden, diese Arbeit nicht durch Organe der Bundesverwaltung, sondern durch eine Kommission von besondern Sachverständigen ausführen zu lassen. Als solche wurden bezeichnet die Herren Nationalräte Buser (von der Kommission zum Präsidenten gewählt), A. Germann, Müller, Scherrer-Füllemann und Wagner, sowie die Herren Ständeräte Düring und A. Robert.

Eine gewisse Wegleitung für die Richtung, in der sich die Arbeiten der Kommission zu bewegen hatten, war immerhin in der Ansprache des damaligen Chefs des Finanzdepartements, Herrn Bundesrat Comtesse, mit der er die erste Kommissionssitzung eröffnete, enthalten. Er führte aus, es könne nicht davon die Rede sein, auf den Grundsatz der Subventionierung überhaupt zu verzichten, seine Anwendung einzuschränken oder die eine oder andere

417 auf einem Bundesgesetze beruhende Subvention zu streichen, solange dem Bunde die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stünden.

Was die Postulanten und der Nationalrat vielmehr bezweckt hätten, sei, den Bundesrat zu veranlassen, zu prüfen und durch eine Kommission prüfen zu lassen, welche Regeln für die Subventionen zur Anwendung gelangten, ob sie auf gesunden und rationellen Grundlagen beruhten, oder ob diese Grundlagen nicht, wenigstens bei einzelnen Kategorien von Subventionen, zu wünschen übrig Hessen und verbessert werden sollten, ob die nötige Gewähr für die richtige Verwendung der Subvention überall bestehe und ob die Kontrolle genügend sei.

In einem gedruckten Bericht und Antrag vom Februar 1913 legte uns die Kommission am 19. März gleichen Jahres das Ergebnis ihrer Arbeit vor. Darauf haben wir am 23. Mai 1913 beschlossen, den Bericht dem Departement des Innern, sowie dem Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement zur Rückäusserung zu übermitteln. Das Finanzdepartement wurde mit der Berichterstattung nach Eingang der bezüglichen Antworten betraut.

Der Bericht des Departements des Innern ist dem Finanzdepartement am 14. Februar, der der Industrieabteilung am 12. Juni und der der Handelsabteilung am 20. Juni 1914 übermittelt worden.

Die Abteilung für Landwirtschaft hat ihren Bericht am 24. September 1919 abgegeben. Im Begleitschreiben zu diesem Berichte bemerkte das Volkswirtschaftsdepartement, dass es dem Finanzdepartement die Ergebnisse der Erhebungen über die durch die Subventionierung des Kampfes gegen die Reblaus erzielten Erfolge mitteilen werde, sobald es im Besitze der Antworten der Weinbau treibenden Kantone sei. Das Finanzdepartement glaubte indessen, diesen Bericht für die Berichterstattung an den ßundesrat nicht abwarten zu sollen. Der Bericht der Abteilung für Landwirtschaft vom 24. September 1919 ist deshalb nicht, früher abgefasst worden, weil wir, wie übrigens im Geschäftsbericht von 1915 hervorgehoben wurde, die Weiterbehandlung des Postulates bis nach Beendigung des Krieges verschoben wissen wollten, sofern keine gegenteiligen Kundgebungen in den eidgenössischen Räten erfolgten. Da solche ausgeblieben sind, wurde die Erledigung des Postulats erst gegen Ende 1919 an die Hand genommen; Nachdem die Berichte der angehörten Departemente und Verwaltungsabteilungen
vorlagen, hat uns das Finanzdepartement am 21. November 1919 einen zusammenfassenden Bericht unterbreitet, von dem wir am 8. Dezember 1919 in zustimmendem Sinne Kenntnis nahmen. Gleichzeitig haben wir dem Departement des Innern (Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst; Oberbauinspektorat; Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei) und dem Volks-

418 Wirtschaftsdepartement (Abteilung für Industrie und Gewerbe; Abteilung Landwirtschaft) Ausfertigungen der Vorlage des Finanzdepartements zum Mitbericht und mit dem Auftrage übermittelt: a. uns bis spätestens den 20. Dezember 1919 zu berichten, in welchen Punkten den Wünschen und Anregungen der Kommission inzwischen schon Rechnung getragen worden ist, und 6. uns auf den gleichen Zeitpunkt gegebenenfalls bestimmte Anträge über allfällig notwendige Änderungen gegenüber den jetzigen Bestimmungen und der jetzigen Praxis zu unterbreiten.

Die vom 17., 18. und 26. Dezember 1919 datierten Berichte des eidgenössischen Departements des Innern betreffend die Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst, das Oberbauinspektorat und die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, sowie der Bericht des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Abteilung für Industrie und Gewerbe, vom 19. Dezember 1919, sind uns vom Finanzdepartement am S.Januar 1920 vorgelegt worden. Gleichzeitig hat uns dieses den vom Volkswirtschaftsdepartement seinerzeit in Aussicht gestellten Bericht über die Erhebungen bei den Weinbau treibenden Kantonen hinsichtlich der Erfolge in der Bekämpfung der Reblaus, vom 20. Dezember 1919, unterbreitet. Daraufhin haben wir am 16. Januar 1920 in zustimmendem Sinne Kenntnis von diesen Nachtragsberichten genommen und das Departement des Innern und das Volkswirtschaftsdepartoment beauftragt, in ihren Abschnitten zum Geschäftsbericht von 1919 unter dem Titel ,,Erledigung des Postulutes Nr. 715a die sie betreffenden Wünsche und Anträge der Expertenkommission zu erörtern und anzugeben, welche Folge ihnen gegeben worden sei.

Wir stellen den verehrlichen Geschäftsprüfungskommissionen einige Exemplare des seinerzeit in einer beschrankten Auflage gedruckten Berichts und Antrags der Expertenkommission vom Februar 1913, sowie einige Doppel in Maschinenschrift des vom Finanzdepartement dem Bundesrate unterm 21. November 1919 erstatteten resümierenden Berichts behufs Kenntnisnahme zur Verfügung.

Damit betrachten wir das Postulat Nr. 715 als erledigt.

Zu Nrn. 725 und 799. Diese beiden Postulate stehen miteinander in sachlichem Zusammenhang und werden für die Zukunft gemeinsam behandelt werden. Bereits im voi;jj,hrig'-n Geschäftsbericht haben wir erwähnt, dass die Herren Prof. Dr. Eusjeu H i l m r in Bern, Dr. J u l i u s Frey, Präsident der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, Prof. Dr. Julius Landmann in Basel und

419 Direktor F. Virieux von der waadtländischen Kantonalbank in Lausanne durch das Finanzdepartement um gutachtliche Äusserung betreffend die Pfandbrieffrage angegangen worden sind. Das ,,Gutachten zur Frage der bundesgesetzlichen Regelung des Pfand briefwesens mit Gesetzentwurf und Begründung" ist im April 1919 gedruckt eingegangen und wurde an die Mitglieder der Bundesversammlung, an die Presse, den Ausschuss des schweizerischen Bauernverbandes und an weitere Interessenten verteilt, damit eine öffentliche Diskussion einsetzen könne, und damit die für später in Aussicht genommene Expertenkommission in der Lage sei, die in der Öffentlichkeit geäusserten Wünsche und Bedenken zu berücksichtigen. Unterm 17. Juli 1919 wurden die 30 Mitglieder dieser Expertenkommission zur Begutachtung der Pfand brieffrage ernannt. Eine Einberufung der Kommission konnte im Berichtsjahr nicht mehr stattfinden. Vom Verband schweizerischer Kantonalbanken ist gegen Ende des Jahres eine Eingabe eingegangen, worin das Verlangen gestellt wird, es sei die w e i t e r e Beh a n d l u n g des G e s e t z e n t w u r f s auf spätere Zeiten zu v e r s c h i e b e n . Das Finanzdepartement hat die Verfasser des Gutachtens und Entwurfes eingeladen, sich zur Eingabe zu äussern.

Wir werden im nächstjährigen Geschäftsbericht über den Gang der Angelegenheit weiteres mitteilen können.

Zu Nr. 814. Siehe Abschnitt Finanzkontrolle.

Zu Nr. 838. Das Postulat Hirter betreffend Ausgabe eines Prämienanleihens wurde erledigt durch die Botschaft vom 21. Juni 1919 betreffend die Einführung des Gesetzgebungsrechtes über die Invaliditäts-, Altera- und Hinterlassenenversicherung und betreffend Beschaffung der für die Sozialversicherung erforderlichen Bundesmittel. Auf Grund eines Gutachtens der Nationalbank haben wir Ihnen beantragt, von der Beschaffung der nötigen Mittel durch die Ausgabe von Prämienanleihen abzusehen.

Zu Nr. 872. Die Erledigung dieses Postulates fällt ins Jahr 1920.

Massnahmen auf dem Gebiete des Geldverkehrs.

Das am 13. März 1915 durch Bundesratsbeschluss erlassene Verbot, ohne Bewilligung des Finanzdepartements Goldmünzen und Silberkurantmünzen der lateinischen Münzunion und von der Schweiz, Belgien und Frankreich ausgegebene und gemäss den internationalen Münzverr ragen umlaufende Silberscheidemünzen zu einem ihren Nennwert
übersteigenden Preis zu erwerben, zu verkaufen und solche Geschäfte über diese Münzen zu vermitteln oder dazu aufzufordern oder sich dazu zu erbieten (A S. n. F. XXXI, 73}, behielt auch im Berichtsjahr seine Geltung. Dagegen ist der

420 Bundesratsbe3chluss vom 9. Juli 1918 (A. 8. n. F. XXXIV, 758), der das Verbot auf die in der Schweiz vorhandenen Goldmünzen aller Staaten ohne Ausnahme ausdehnte, aufgehoben worden, weil der Friede unterzeichnet, die S. S. S. aufgehoben und von Amerika die Goldausfuhr wieder bewilligt war. Durch diesen Aufhebungsbeschluss vom 25. Juli 1919 (A. S. n. F. XXXV, 627) wurden der ungehinderten Goldeinfuhr wieder die Wege geebnet. Das Agioverbot auf Goldmünzen der Staaten der lateinischen Mtlnzunion (Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland und Schweiz) wurde dadurch nicht berührt. Die Goldmünzen dieser Staaten stehen noch immer unter dem Agioverbot vom 13. März 1915.

Die Steigerung des Silberpreises machte es sodann notwendig, zum Schütze der Silbermünzen Vorkehren zu treffen. Durch Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1919 (A. S. n. F. XXXV, 987) wurde das Verbot erlassen, in der Schweiz Kurs habende Silbermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen.

In diesem Zusammenhang sind auch die zwei Bundesratsbeschlüsse vom 7. März 1919 (A. S. n. F. XXXV, 181 und 183) zu erwähnen, durch die ein Einfuhrverbot für österreichisch-ungarisches Papiergeld, ein Ein- und Ausfuhrverbot für russisches Papiergeld und ein Einfuhrverbot für russische Wertpapiere erlassen wurde. Mit Bundesratsbeschluss vom 25. August 1919 (A. S. n. F. XXXV, 67.9) ist bezüglich des österreichisch-ungarischen Papiergeldes eine Anpassung an die seither sich entwickelten Verhältnisse erfolgt, dahingehend, dass die Einfuhr von österreichischungarischem Papiergeld in die Schweiz, das von einem der Sukzessionsstaalen (einschliesslich Deutsch-Österreich) der ehemaligen österreichisch - ungarischen Monarchie abgestempelt ist, gestattet wurde. Das Verbot bezieht sich somit nur noch auf die ungestempelten Noten. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der einseitig bedruckten 25-,200-und 10,000-Kronennoten der österreichischungarischen Bank (sogenanntes weisses Geld), welche auch fernerhin, ohne Rucksicht darauf, ob sie abgestempelt sind oder nicht, von der Einfuhr ausgeschlossen bleiben.

Das Ein- und Ausfuhrverbot für russisches Papiergeld hat einen umfangreichen Briefwechsel verursa.cht, da dem Fiuanzdepartement gestattet wurde, auf begründete Eingabe hin und nach Anhörung der schweizerischen Hilfs- und
Kreditorengenossenschaft für Russland Ausnahmen von diesem Verbot zu gewähren. Die Einfuhrbewilligung wurde jeweilen nur unter der Bedingung erteilt, dass das einzuführende Papiergeld bei der Nationalbank oder der genannten Genossenschaft bis zur Wiederausfuhr hinterlegt werde.

Dadurch wurd.e eine Inverkehrsetzung dieses Papiergeldes in der Schweiz verhindert.

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Mässnahmen infoige der Nachwirkungen des Krieges.

Hierüber geben für das Berichtsjahr bis zum November der XII. Neutralitätsbericht vom 23. Mai Ï919 und der XIII. Neutralitätsbericht vom 15. November 1919 Aufschluss. Hervorheben möchten wir nur, dass sämtliche Anleihensoperationen des Bundes (Ausgabe von 5 °/oigen Kassenscheinen zur Konsolidierung der schwebenden Schulden, Anleihen des Bundes von 30 Millionen Dollars in Amerika und Anleihen der Bundesbahnen von 100 Millionen Franken) einen vollen Erfolg hatten.

Anschliessend erwähnen wir den Bundesratsbeschluss vom 26. Dezember 1919 betreffend die Folgen der Währuogsentwertungen für Aktiengesellschaften und Genossenschaften (A. S. n. F.

XXXV, 1031). Wir berühren ihn im diesjährigen Bericht, weil er nach Art. 9 am 31. Dezember 1919 in Kraft tritt und weil seine Bestimmungen über die Bilanzaufstellung auf alle Abschlüsse angewendet werden können, die am 31. Dezember 1919 noch nicht vollzogen sind. Im übrigen werden die Wirkungen dieses Beschlusses im nächstjährigen Geschäftsbericht zu besprechen sein.

Auf die einzelnen Bestimmungen des Beschlusses glauben wir hier nicht näher eintreten zu sollen, weil er gemäss Bundesbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten der Genehmigung der eidgenössischen Räte bedarf und daher den Gegenstand eines besondern Berichtes an letztere bildet.

Beziehungen zur schweizerischen Nationalbank.

Auch im Jahre 1919 war der Verkehr zwischen dem Finanzdepartement und der Nationalbank ein sehr reger. Der Nationalbank fiel eine wichtige Rolle zu bei der Beschaffung der Geldmittel für den Bund; wir verweisen auf die Abschnitte Finanzkontrolle und Abteilung Kassen- und Rechnungswesen des vorliegenden Berichtes. Wertvolle Dienste hat die Bank dem Finanzdepartement als Berater in finanziellen Fragen geleistet.

Für die dritte Amtsperiode wurden die bisherigen Mitglieder des Direktoriums gewählt: Herr August Burckhardt als Präsident, Herr Rodolphe de Haller als Vizepräsident und Herr Dr. Gottlieb Bachmann als Mitglied. Ferner wurde im Berichtsjahr der Bankrat auf eine weitere Dauer von vier Jahren bestellt.

Nach der Gesamterneuerung des Bankrates musste infolge Hinschiedes von Herrn E. Rava, Vizepräsident der Banca Popolare in Lugano, eine Ersatzwahl getroß'en werden, die auf Herrn Achille Gianella, Direktor der Banca Svizzera-Americana in Locamo, fiel.

422 Im Laufe des Berichtsjahres ist zum Subdirektor der Zweiganstalt Basel Herr P. Scheuner, Prokurist der Zweiganslalt Bern, ernannt worden. An Stelle des zurückgetretenen Direktors der Zweiganstalt Luzern, Herrn E. Humiisch, wurde Herr J. Kiener, bisheriger Subdirektor dieser Zweiganstalt, gewählt.

Schliesslicli ist zu erwähnen, dass der Besehluss des Bankrates der Schweizerischen Nutionalbank vom 1. März 1919 über die Abänderung der von ihm erlassenen Gehaltsordnung vom 16. Februar 19U7, abgeändert am 24. Oktober 1908, von uns genehmigt wurde.

Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft Auch im Berichtsjahr ist die Darlehenskasse ihrer Aufgabe gerecht geworden. Der Stand der Vorschüsse .belief sich Ende 1918 auf rund 33 Millionen Franken, gegen etwa 26,6 Millionen Franken auf Ende 1919. Nähern Aufschlüge über die Geschäftstätigkeit dieses Institutes gibt sein fünfter Jahresbericht. Für die nächste Zeit kann an eine Aufhebung der Darlehenskasse noch nicht Bedacht werden, sondern nur an einen langsamen Abbau.

3 7 ö

Neues Münzbild für schweizerische Silberscheidemünzen.

Im letztjährigen Geschäftsbericht stellten wir in Aussicht, dass das Preisgericht zur Begutachtung des abgeänderten Entwurfes für die Vorderseite und des neuen Entwurfes für die Rückseite der Silberscheidemünzen im Jahre 1919 nochmals zusammentreten werde und dass daan zur endgültigen Wahl der neuen Münzbilder geschritten werden könne. Verschiedene Verumständungen und Hindernisse machten dies indessen nicht möglich. Der mit der Ausarbeitung der Entwürfe betraute Künstler, Herr Paul Burkhard, machte noch eingehende Modellstudien in der Urschweiz und knm dann zum Entschlüsse, weitere Entwürfe auszuarbeiten, mit denen er aber bis Ende des Jahres, durch verschiedene Umstände gehindert, nicht fertig werden konnte. Der Eingang der neuen Entwürfe steht nun bestimmt in den ersten Monaten von 1920 in Aussicht, so dass alsdann die Angelegenheit endgültig wird erledigt werden können.

Verschiedenes.

Von den alljährlich wiederkehrenden grössern Arbeiten des Finanzdepartements sind vor allem zu nennen: die Zusammenstellung und Drucklegung des Voranschlages, die Botschaften und Bundesbeschlussentwürfe betreffend die Nachtragskredite, sowie das Verzeichnis der Beamten und Angestellten des Bundes. Viel

423

\

Mühe verursachten im Berichtsjahr die Vorbereitung und die Ausführung der Bundesbeschlüsse über die Teuerungszulagen und die Nachteuerungszulagen. Die Zahl der Mitberichte über die finanzielle Tragweite von Massnahmen und Projekten nahm wiederum in bedeutendem Masse zu. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 17. November 1014 betreffend die Zuständigkeit der Departemente usw. wurden unter anderm 609 Subventionsbegehren geprüft. Davon betrafen: 42 die Errichtung und den Unterhalt öffentlicher Werke (Bach- und Flusskorrektionen usw.), 163 das Forstwesen, 105 das Vermessungswesen, 4 das Gesundheitswesen, 295 die Hebung der Landwirtschaft.

Dabei ist nunmehr jedes Subventionsbegehren einzeln gezählt.

Zur Entlastung des Herrn Vorstehers des Finanzdepartements hat der Bundesrat im Berichtsjahr in Abänderung des Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1895 zum Bundesgesetz betreffend Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung (A. S. n. F. XV, 5) beschlossen, dass die von der Eidgenossenschaft auszustellenden Schuldtitel, mit Ausnahme der Obligationen der eidgenössischen Staatsanleihen, sowie die Abtretungen von nominativen Titeln, welche Bestandteile des eidgenössischen Wertschrifteninventars oder der Spezialfonds bilden, statt vom Vorsteher des Finanzdepartements, vom Chef des Finanzbureaus gemeinschaftlich mit dem Chef der eidgenössischen Finanzkontrolle und dem Chef der Abteilung Kassen- und Rechnungswesen zu unterzeichnen seien. Durch diese Massnahme wird der Vorsteher des Finanzdeparlements von der Erteilung von Tausenden von Unterschriften, denen eigentlich nur eine formelle Bedeutung zukommt, dispensiert.

Was die Ausführung der bestehenden Steuergesetze und die Probleme der Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Bundesfinanzen betrifft, verweisen wir auf den Abschnitt Steuerverwaltung.

Liegenschaften.

Allgemeines.

Die Anpflanzung der schweizerischen Waffenplätze wurde unter Leitung des hierzu bestellten Kommissariates auch im Jahre 1919 weitergeführt und auf Grund des guten Ergebnisses des Vorjahres noch ausgedehnt.

424 Die Anpflanzung erstreckte sich über ein Gesamtgebiet von 376,92 ha, wovon 189,59 ha durch das Kommissariat in Regie bebaut wurden, 97,ei ha wurden an Fürsorgeorganisationen und 89,72 ha an Private zur Bebauung abgegeben.

Die vom Kommissariat angepflanzten 189,59 ha verteilen sich auf die nachgenannten Getreidearten wie folgt: Weizen 75,34 ha, Roggen 53,n ha, Gerste 20,s ha, Hafer 26,04 ha, Korn 5,o ha.

Zudem wurden auf den Waffenplätzen Frauenfeld und Kloten 9,74 ha Kartoffeln angepflanzt.

Für die Anpflanzungsarbeiten im Herbst 1918, sowie auch im Frühjahr 1919 wurden hauptsächlich Zivilarbeiter zugezogen.

Auf einzelnen Plätzen konnten diese Arbeiten durch Militär besorgt werden. Auch wurde es ermöglicht, durch Ankauf von drei weitern Traktoren die teuern tierischen Arbeitskräfte durch maschinelle Hilfskräfte zu ersetzen. Die grossen Anpflanzungsflächen Hessen auch folgerichtig grosse Arbeit für die Einbringung der Ernte erwarten. Die Bereitstellung der hierzu benötigten Arbeitskräfte war äusserst schwierig, und zudem musste mit sehr hohen Löhnen gerechnet werden. Auf die Mithilfe der Schulen und Kurse war nicht zu zählen. Aus diesem Grunde beschloss man, die Ernte zum Grossteil auf dem Halm zu versteigern.

Der Stand der .Frucht war ein guter, und so hoffte man allgemein auf ein günstiges Ergebnis der Steigerungen. Die gestellten Erwartungen haben sich jedoch nicht erfüllt. Das Interesse für die Steigerungen war ein derart geringes, dass demzufolge auch die Steigerungsangebote äusserst niedrig blieben. Tast durchwegs blieben die Angebote unter der Schätzung, so dass kein Zuschlag erfolgte und die Erträgnisse nach der Steigerung freihändig verkauft wurden. Die Ursache liegt wohl darin, dass infolge der Lage des Arbeitsmarktes den Interessenten, als welche in erster Linie Genossenschaften und Händler in Frage gekommen wären, die nötigen gelernten Arbeitskräfte fehlten und zudem für solche mit hohen Löhnen gerechnet werden musste. Der Bauer selbst hatte genug Arbeit, die eigene Ernte zu bewältigen, so dass auch von seiner Seite kein reges Interesse entgegengebracht wurde. Auf den Plätzen Kloten und Frauenfeld, sowie in Zürich, war es möglich, teilweise selber zu ernten. Auf den erstgenannten Plätzen stunden Arbeiter der Kasernen und der Fouragemagaaine zur Verfügung, wogegen in Zürich die
zur Disposition stehenden Ordnungstruppen eingreifen konnten.

Die Steigerungserlöse waren je nach Stand der Frucht und Nachfragen grundverschieden, ein Durchschnittspreis ergäbe ein falsches Bild.

425 Weizen Roggen Gerste Hafer Kartoffeln pro ha Fr.

Versteigerung in Bern . .

Bière . .

T) ÏÏ ·n 11 Frauenfeld ·n 11 Herisau ·n fi Kloten . .

·n -n Luzern .

·n r> Thun . .

·n n Wallenstadt Zürich . .

T) T) E r n t e in Frauenfeld: Gerste Roggen Weizen Hafer E r n t e in Kloten : E r n t e in Zürich:

pro ha Fr.

pro ha Fr.

pro ha Fr.

pro ha Fr.

-- -- -- -- 1200 500 -- 620 850 -- 1660 1370 1480 1070 -- 920 850 800 1200 -- -- -- -- 1120 -- _ 1200 -- -- 1660 1700 1830 1400 -- -- _ _ 270 -- -- _ 1400 -- . -- -- . . 3500 kg Körner pro ha . . 2760 .

n T) T) 2980 n 11 n 2920 ·n 11 f>

Weizen Roggen

2220 2360

Weizen

2351

11

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11

11

Die Bebauungskosten (Arbeitskonti) pro ha sind ebenfalls ganz verschiedene; sie ergeben, berechnet für die Plätze, auf denen versteigert wurde, folgende Zahlen : Fr. 1265 pro ha Dünger etwa Fr. 300 pro ha Bern .

Bière. .

..l^lo« -, ·* ·n 11 « n.

·n ·n (55 ·n 11 Herisau .

600 n n 77 n n ·n n n x Luzern .

3530 ·n -n n y> n 170 · v T) n (Arbeit ohne Traktor) äusserst teure Arbeitskräfte T h u n . . . Fr. 1696 pro ha Dünger etwa Fr. 665 pro ha W a l l e n s t a d t ,, 4210 ,, ,, ,, ,, ,, 524 ,, ,, (Arbeit ohne Traktor) äusserst teure Arbeitskräfte Die Ausgaben für Anpflanzung und Ernte sämtlicher Waffenplätze betrugen die Einnahmen aus den Erträgen

Fr. 278,028. 08 ,, 304,592. --

folglich ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 26,563. 92 Buudesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

29

426

Für Verwaltungskosten wurden ausgegeben . Fr. 4,202. 90 für allgemeine Kosten und Anschaffungen Fr. 48,715. 83 wovon für Inventaranschaffungen etwa ,, 25,000.-- verbleiben als allgemeine Betriebskosten Fr. 23,715. 83 hiervon Rückvergütungen für geleistete auswärtige Arbeit mit den Traktoren . . . ,, 4,757.30 ,, 18,958.53 folglich Effektivausgaben Fr. 23,161. 43 Ergibt einen Reinerlös von Fr. 3,402. 49 Zudem verfügt das Kommissariat über ein Inventar im Werte von etwa Fr. 160,000. -- Für 1920 werden in Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen nur diejenigen Waffenplätze zu weiterer Anpflanzung zugezogen, welche zufolge ihrer sich zur Kultur eignenden Bodenverhältnisse eine Rendite erwarten lassen. Es sind dies in erster Linie die Plätze Kloten-Bülach und Frauenfeld. Auch die Plätze Herisau und Zürich sollen für 1920 noch mit Hafer angebaut werden, wobei durch Einsaat von Heublumen oder Grassamen eine Grasnarbe vorbereitet wird. Speziell für die Plätze Bière und Thun wurden im laufenden Jahre grosse Summen für Düngstoffe ausgegeben, welche das Kommissariat bestimmen, auch auf diesen Plätzen mit den Kulturen für 1920 in vermindertem Masse fortzufahren, um auch dort durch eine Zwischensaat die Parzellen ihrer ehemaligen Zweckbestimmung als Exerzierplätze und Weideland zuzuführen. Ganz fallen gelassen werden die Plätze B e r n , L u z e r n und W a l l e n s t a d t . Der Platz Bern wird dem landwirtschaftlichen Ortskomitee als Pflanzareal zur Verfügung gestellt. Die Bebauung des Waffenplatzes Luzern hat nunmehr während zwei Jahren gezeigt, dass auf keine Rendite zu rechnen ist; die Verhältnisse sprechen dafür, dass der Platz wieder seiner Zweckbestimmung als Exerzierplatz und als Weideland zugeführt werde. Die Bodenverhältnisse in Wallenstadt bestimmen das Kommissariat, auch dort auf eine weitere Bebauung zu verzichten, und es wird somit der Waffenplatz der eidgenössischen Liegenschaftsverwaltung wieder zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung zurückgegeben.

427

A. Waffenplätze.

Thun.

Das Gesamtergebnis der Bewirtschaftung der verpachteten Liegenschaften kann als ein befriedigendes betrachtet werden.

Infolge der günstigen Witterung im Vorsommer war der Heuund Getreideertrag ein guter. Dagegen war der Ertrag an Emd und Herbstweide infolge der trockenen Witterung im Nachsommer ein ganz geringer. Durch diese Trockenheit hatte auch die Allmendweide zu leiden, und es musste infolgedessen das Vieh schon Anfang September an die Besitzer zurückgegeben werden.

Der Ertrag aus dem Allmendbesatz ist gegenüber dem Vorjahr etwas zurückgegangen.

Der mit der Gemeinde Thun unterm 15. März 1918 abgeschlossene Torflieferungsvertrag wurde gemäss Übereinkunft vom 17. Juni 1919 aufgehoben, weil die Gemeinde Thun geltend machte, dass das ausgebeutete Torfmaterial nicht der gewünschten Qualität entspreche. Demzufolge wurde auch der Torfausbeutungsvertrag vom 27. März 1918 gemäss Vergleich vom 17. Juni 1919' aufgehoben.

Herisau - St. Gatten.

Der am 4. und 5. Januar des Berichtsjahres wütende Föhnsturm hat auch dea Waldungen des Bundes auf dem Waffenplatz Herisau - St. Gallen stark zugesetzt. Das hieraus gewonnene Fallholz konnte zu ordentlichen Preisen abgesetzt werden.

Infolge des im Monat April anhaltend schlechten Wetters begann die Atzung erst am 13. Mai. Dies und die folgende etwa fünfwöchige Trockenheit im Sommer verursachten einen wesentlichen finanziellen Ausfall, der aber durch die erhöhte Atzungsgebühr wieder etwas ausgeglichen wurde.

Der Fruchtanbau ist in gleicher Weise wie im Vorjahr betrieben worden. Die Ernte wurde auf dem Halm versteigert.

Der Erlös war ein unbefriedigender, weil noch einengende Bestimmungen über Beschlagnahme der Brotfrucht in die Steigerungsbedingungen aufgenommen werden mussten.

Die im Voranschlag vorgesehene Erstellung einer neuen Scheune auf dem Breitfeld ist ausgeführt worden, ebenso der Düngerauslauf im Pachtgut Frauenknecht.

Die Fläche des im Winter 1917/18 im Gründenwald gemachten Kahlschlages konnte im Frühjahr 1919 wieder aufgeforstet werden.

428

Im Berichtsjahr wurde auch die Grundbuchvermessung der auf dem Gebiete der Gemeinde Gossau (Kt. St. Gallen) befindlichen Liegenschaften des Bundes vollendet.

Die verpachteten Grundstücke werden in befriedigender Weise bewirtschaftet, sämtliche Gebäulichkeiten sind gut unterhalten. Die älteste Scheune, die durch einen Neubau ersetzt wurde, wird im nächsten Jahr abgebrochen werden.

Frauenfeld.

Im Berichtsjahr ist mit der Firma ,,SIAtt, schweizerische Schmirgel- und Schleifindustrie A.-G. in Frauenfeld, ein kleiner Landabtausch vorgenommen und an sie ein kleines Gebiet für den Betrag von Fr. 1940 abgetreten worden.

Für den Landankauf aus dem Jahr 1917 bei den Fouragemagazinen auf der Allmend, sowie für die Gebietsabtretungen und -Zuweisungen längs den Grenzen des Waffenplatzgebietes und des Mooskanals stehen die grundbuchlichen Eintragungen noch aus. Ebenso muss bezüglich der grundbuchlichen Behandlung für die Verträge mit den Güterkorporationen Kurzdorf und Langdorf, sowie mit der Ortsverwaltung und der Bürgerverwaltung Langdorf über die Erstellung von Strassenzügen auf dem Waffenplatzgebiet usw. zugewartet werden bis zur Anlegung des neuen Grundbuches. Auch die Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches in den Gemeinden Pfyn und Langenhart verursachten zahlreiche Bereinigungsarbeiten, die noch alle nicht zum Abschluss gelangt sind.

Die Vermessung und Vermarkung des auf Gemeindegebiet Frauenfeld liegenden Teiles des Waffenplatzes ist beendet.

In der Nähe der Kantinengebäulichkeiten wurde ein Flugzeugschuppen erstellt und ein grösserer Teil des Exerzierplatzes als Start- und Landungsplatz hergerichtet, sowie die notwendigen Vereinbarungen bezüglich Erstellung und Unterhalt mit den Interessenten getroffen.

Die Verwaltung des Gebäudes zum ehemaligen Murghof ist im Laufe des Jahres wieder übernommen und dieses Haus vorübergehend zu Wohnzwecken der Gemeinde Frauenfeld zur Verfügung gestellt worden.

Dem Kantinenpächter wurde der Pachtzins für das Jahr 1919 um einen Drittel herabgesetzt.

429 Dem Karalleriererein Frauenfeld 'und Umgebung ist das Gebiet des Waffenplatzes für die Abhaltung einer Springkonkurrenz überlassen worden. Der Kadettenkommission Frauenfeld wurde die Anlegung von einigen Übungsplätzen auf Zusehen hin bewilligt.

' Der Erlös aus Gras und Obst des übrigen Gebietes erreichte nicht die Höhe des Ertrages von 1918.

Wegen der grossen Trockenheit war der Graswuchs ein spärlicher, anderseits sorgten die hohen Futterpreise für einen Ausgleich. Die Obsternte war sehr gross, aber die Preise entsprechend tief. Der Holzertrag wurde infolge der grossen Nachfrage gesteigert; auf den Erlös drückten die Höchstpreise. , Zudem verursachte der Schneefall Ende März und Anfang April viel Schneedruckholz.

Grosse Ausgaben erforderte der Unterhalt der Strassen, die infolge der ausserordentlichen Bewirtschaftung eines Teils des Schiessplatzes noch in besonderer Weise in Anspruch genommen wurden, sowie auch durch das Öffnen der Abzugsgraben und des Mooskanals. Auch die Düngerbeschaffung machte grössere Ausgaben notwendig. Die Rodungen auf dem Schiessplatz sind im Berichtsjahr fortgesetzt worden.

Mit der Einführung des Motorlastwagenbetriebes bei den Fouragemagazinen ist die Besorgung des Fuhrwesens für die Liegenschaftsverwaltung ebenfalls diesen Magazinen übertragen worden. Die Berechnung der Kosten erfolgte anfänglich nach Massgabe der Gebrauchsstundenzahl, künftig wird dies nach der Kilometerzahl geschehen.

Bière.

Die vom Mai bis September herrschende Trockenheit beeinträchtigte den Futterwuchs. Infolge der hohen Preise war das finanzielle Ergebnis trotzdem ein sehr gutes.

Die Walddurchlichtung ermöglichte einen kleinen Ertrag aus Holzverkauf.

Das Pachtgut ,,Marais Betton" wurde auf drei Jahre zu einem etwas höhern Zins neu verpachtet. Auch für das Gut ,,Bois de Monttt konnte ein höherer Pachtzins für 1920 festgesetzt werden, da im Berichtsjahr die Wasserversorgung verbessert wurde.

An Gebäuden und Wegen, sowie auf den Feldern und im Wald sind zum Teil bedeutende Unterhaltungsarbeiten ausgeführt worden.

430

Sand bei ScMnbuhl.

Die Nachfrage nach Brennholz, in der Hauptsache nach Buchenholz, war im Berichtsjahr sehr gross. Es konnte solches an die Brennholzkommissionen der Gemeinden Moosseedorf und Urtenen, sowie an die Bundesbahnen abgegeben werden. Einen erheblichen Bedarf, namentlich von Nutzholz, wies auch das eidgenössische Remontendepot auf. Geringer waren die Begehren nach Säge- und Bauholz.

Die grossen Holzschläge hatten eine starke Inanspruchnahme der Waldwege zur Folge, was wiederum grössere Opfer für deren Unterhalt bedingte.

Einzelne Landstriche, die im Gebiete der Gemeinden Moosseedorf und Urtenen liegen, sind schon in den frühern Berichten als entsumpfungsbedürftig bezeichnet worden. Die Bestrebungen zum Anschluss an den Urtenenkanal waren trotz allen Bemühungen erfolglos.

Es mussten verschiedene Bauten ausgeführt werden, so der Anbau einer unterkellerten Schweine- und Waschküche an das verpachtete Ökonomiegebäude und die Erstellung eines neuen Kochherdes in diesem Ökonomiegebäude.

Auf 1. Januar, 1920 tritt eine Instruktion für den Liegenschaftsverwalter im Sand in Kraft.

Eloten-Bülach.

Auch im laufenden Jahre war es trotz unsern Bemühungen nicht möglich, die Servitutenbereinigung des Waffenplatzes KlotenBülach ihrer Beendigung entgegenzuführen.

Für die in Aussicht genommene Melioration des Waffenplatzes Kloten-Bülach sind die Aufnahmen für Projektpläne und Kostenberechnungen im Gange. Es haben auch bereits Besprechungen mit den ebenfalls interessierten Behörden der anstossenden Gemeinden und mit einer grössern Anzahl Privatgrundbesitzer stattgefunden.

Dem neuen Pächter musste infolge des Futtermangels im Herbst auf einem begrenzten Teil des ausserhalb der Schafweide gelegenen Wieslandes für kurze Zeit und gegen eine besondere Entschädigung die Herbstweide bewilligt werden, ebenso einer Anzahl Privaten für ihr Rindvieh. Dementsprechend hat sich der Ertrag des Weidganges etwas erhöht.

Die Pachtdauer für das an die kriegswirtschaftliche Kommission des Kantons Zürich verpachtete Land geht mit dem

431 15. Oktober 1920 zu Ende. Ein kleinerer Teil kann, das Einverständnis der Abteilung für Artillerie vorausgesetzt, weiter verpachtet werden. Die übrigen Teile, die von den Pächtern zurückgegeben werden und ohne starke natürliche Düngung für eine länger dauernde Anpflanzung von Getreide und Bodenfrüchten sich nicht eignen, werden am zweckmässigsten wieder in Wiesen umgewandelt, vielleicht mit einem Übergang von Kleepflanzung.

Es wird neben der Abteilung für Artillerie auch die Kommission für die Anpflanzung von Waffenplätzen in der Frage der abgeänderten Bewirtschaftung begrüsst werden müssen.

Die Nutzungsfläche des Wieslandes hat sich im laufenden Jahr um diejenigen Gebiete (etwa 8,5 Hektaren) vermindert, die der Zivilgemeinde Kloten und an Landwirte in Rüti als Pachtland zur Anpflanzung von Brotgetreide und Hafer abgegeben wurden. Die Wiesenfläche umfasst heute noch etwa 168 Hektaren.

Infolge der überaus grossen Obsterträge im ganzen Land ist ein starkes Sinken der Obstpreise zu konstatieren gewesen ; nichtsdestoweniger ist der Erlös dank der reichlichen Erträge grösser gewesen als im Vorjahre.

Die Geschosslöcher, die durch die umfangreichen Schiessversuche mit 12- und 15-cm-Haubitzen entstanden waren und die nicht überall rechtzeitig wieder eingedeckt werden konnten, bewirkten eine Verminderung der Produktion an Streue. Infolge der ausserordentlichen Erhöhung der Streuepreise, und da Streue, die sich einigermassen zu Futterzwecken eignet, hierzu verwendet wurde, war der Erlös im Berichtsjahr dennoch erheblich grösser als im Vorjahr.

Mit Rücksicht auf die verhältnismässig grossen Nutzund Brennholzerträge, die aus der ausserordentlichen Durchforstung anfielen, sind die ordentlichen Nutzungen in den altern schlagreifen Beständen zurückgehalten worden.

Da die Kulturarbeiten, Unterpflanzung und Aufforstungen, vor allem im Zürichhau und Kegelhof, viel und vielerlei Pflanzenmaterial erfordern und dieses schwer zu beschaffen ist, sind an zwei Stellen eigene Pflanzgärten angelegt worden.

Zur Versorgung des Landes mit Brennholz mussten auch von der Liegeoschaftsverwaltung Kloten-Bülach ausserordentliche Durchforstungen vorgenommen werden. Das Brennholz und auch das Nutzholz wurde von den Käufern im Walde abgenommen ; es konnten so die grossen Transportkosten in Wegfall kommen.

·m Wallenstadt.

Auf 1. April 1919 ist der bisherige Verwalter, Herr Hauptmann Kessler, als eidgenössischer Liegenschaftsverwalter zurückgetreten; er wurde durch Herrn M. Tscherfinger ersetzt. Da mit diesem Wechsel zugleich eine Trennung der Liegenschaftsverwaltung einerseits und der Zeughaus- und Kasernenvorwaltung anderseits erfolgte, wurde mit dem Militärdepartement eine Ausscheidung der Befugnisse der beiden Verwalter vorgenommen.

Vom Waffenplatz im Paschgen sind dieses Jahr noch etwa 4 Hektaren selbst angepflanzt worden. Die übrigen 12 Hektaren, die letztes Jahr ebenfalls bepflanzt worden sind, wurden verpachtet und den Pächtern freigelassen, dieses Land anzupflanzen oder mit Heugras anzusäen.

Die selbst übernommenen 4 Hektaren mussten frisch angesät werden, da die Wintersaat zugrunde gegangen ist. Da sich der Boden aber höchstens für Streue- oder Heugrasland eignet, war der Nutzen gering. Im Juli wurden diese Hektaren ebenfalls auf öffentliche Gant gebracht und erzielten den geringen Betrag von Fr. 1087. Für die Jahre 1920--1924 ist dieser Boden für einen jährlichen Pachtzins von Fr. 2. 80 bis Fr. 3 die Are verpachtet worden, mit der Verpflichtung, dass er wieder in Streueoder Heuboden umgewandelt werde, um später als Viehatzung abgegeben werden zu können. Damit ist die eigene Anpflanzung als beendet zu betrachten.

83,000 m 2 Streueland sind für 1919/20 verpachtet worden ; es betrifft dies Land, das seinerzeit für die Erweiterung des Schiessplatzes enteignet werden musste. Der Pachtzins beläuft sich auf etwa 5 %, das Schiessrecht bleibt gewahrt und die durch die Enteignung hervorgerufene Aufregung der Betroffenen wird durch die pachtweise Überlassung des Bodens wieder behoben.

Im Paschgen, hat ein Landumtausch mit der Ortsgemeinde Berschis und einigen Privaten erhebliche Umtriebe verursacht.

Es steht nun aber eine befriedigende Erledigung in baldiger Aussicht.

Im Tiefenriet-Paschgen sind noch einige kleine Gebietserwerbungen für eine Strassenanlage notwendig, worauf die in Aussicht genommenen und nötigen Bereinigungen des Waffenplatzareals als beendet betrachtet werden dürfen.

Diese im Berichtsjahr und früher vorgenommenen Gebietsabrundungen usw. haben Neuvermarkungen und umfangreiche Boden Verbesserungsarbeiten nötig gemacht, sowie auch zahlreiche Besichtigungen, Konferenzen und Briefwechsel.

433

Dübendorf.

Zum provisorischen Verwalter des Flugplatzes Dübendorf ist mit Dienstantritt auf 1. April 1919 Herr Hauptmann J. Volkart ernannt worden.

Im Berichtsjahr hat der Flugplatz grosse Umänderungen erfahren. Die während der Bauperiode von 1918 durch den regen Fuhrwerksverkehr mitgenommenen Wege und Strassen mussten mit grossen Kosten instand gestellt werden. Die Eingänge in der Nähe der Gebäulichkeiten sind durch eiserne. Tore verschliessbar gemacht worden. Das Fliegerdenkmal wurde an den Eingang versetzt und mit einer Anlage umgeben. Die Strassenkorrektion Dübendorf-Wangen verursachte eine Umgestaltung des Landkomplexes im Umfange von etwa 1000 m2. Die Baumschule Olbrich ist bedeutend verkleinert worden.

41 Gebäulichkeiten des Flugplatzes dienen dem Flugwesen.

Als einziges Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke ist die Schafhütte mit angebauter Scheune zu nennen. Ihr dient eine neu erstellte Hydrantenanlage. Zu den vorgenannten 41 Gebäulichkeiten kommt noch ein Schiessstand für das Einschiessen der Flugzeugmaschinengewehre.

Das Flugplatzareal ist läags der Usterstrasse 'und nördlich Gfenn gegen Scheren hin durch einen hohen Stacheldrahtzaun eingefriedigt worden.

Die verebnete Fläche beträgt heute 356,740 ma, wozu noch 35,000 m 2 unmittelbar vor dem Verwaltungsgebäude kommen.

Für das Frühjahr 1920 verbleiben noch weitere 35,000 m 2 zu verebnen. Diese Verebnungsarbeiten verursachten für das vermietete Weideland einen Ertragsausfall von etwa zwei Drittel, und es musste deshalb an einen Pächter Schadenersatz entrichtet werden. Im weitern mussten neben den bereits abgelaufenen Pachtverträgen auch diejenigen aufgehoben werden, deren Gültigkeitsdauer ins Jahr 1921 reichte. Für die etwa 66 Hektaren betragende Schafweide konnte für die Dauer von 5 Jahren ein Gesamtpachtvertrag abgeschlossen werden. An das Flugplatzpersonal sind 133 Aren als Gemüseland verpachtet worden.

5,4 Hektaren wurden für das Berichtsjahr zu Weidezwecken in Pacht gegeben.

Das Kulturland im Inhalt von 64 Jucharten hat keine Änderung erfahren und wurde vom Pächter mit Kartoffeln und andern Hackfrüchten, Weizen, Gerste, Korn und Wieswachs bepflanzt.

Sämtliches Kulturland ist vertragsgemäss bewirtschaftet und genügend ausgenützt worden.

434

B. Übrige Liegenschaften.

Von den übrigen Liegenschaften ist dieses Jahr nichts Besonderes zu berichten.

C. Neueinschätzung der Liegenschaften des Bundes und Erhöhung der Mietzinse für Dienstwohnungen.

Da von den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte wiederholt der Wunsch geäussert worden war, es möchten die eidgenössischen Liegenschaften neu eingeschätzt werden, und dies auch für die Vervollständigung und Ergänzung des Liegenschaftsinventars tunlich erschien, setzte sich "das Finanzbureau mit der Direktion der eidgenössischen Bautea in Verbindung, die die frühem Einschätzungen vorgenommen hat. Mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Kosten wurde im Einverständnis mit den Finanzkommissionen von einer solchen Neueinschätzung zurzeit Umgang genommen. Die Anregung der Finanzkommissionen, es seien vorläufig die Assekuranzwerie der Gebäude einer Revision zu unterziehen, wurde an die hierfür zuständige Direktion der eidgenössischen Bauten zur Prüfung und allfälligen Durchführung weitergeleitet.

Im Jahre 1912 ist das Departement des Innern in Verbindung mit dem Finanzdepartement vom Bundesrat beauftragt worden, eine Neuschätzung der Mietziase für Wohnungen eidgenössischer Beamter und Angestellter in eidgenössischen und von eidgenössischen Verwaltungen gemieteten Gebäuden vorzubereiten.

Die Neuschätzung wurde erst im Jahre 1916 beendigt. Mit Rucksicht auf die durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse hatte man aber einstweilen von einer Erhöhung der Mietzinse abgesehen. Nach Beendigung des Krieges hat das Finanzdepartement auftragsgemäss die Angelegenheit wieder an die Hand genommen, und es wurden laut Verfügung des Bundesrates auf 1. Januar 1920 die Mietzinse auf Grundlage der vorerwähnten Schätzungen einer Revision unterzogen. Eine Neuschätzung ist vorgesehen für die Zeit, da auf dem Wohnungsmarkt wiederum stabilere Verhältnisse eingetreten sein werden, spätestens aber für das Jahr 1922.

2. Finanzkontrolle.

Personelles.

Das Organisationsgesetz des Finanzdepartements vom 5. April 1919, in Kraft getreten am 9. Juli 1919, trug der Bedeutung,

435

die die Finanzkontrolle im Laufe der Entwicklung erhalten hat, Rechnung und brachte verschiedene Änderungen in der Zusammensetzung dieser Dienstabteilung.

. Es änderten die Rangstellung, bzw. wurden befördert: Der bisherige Adjunkt, Herr J. I f f , von Gondiswil, zum I. Adjunkten, Stellvertreter des Abteilungschefs ; der I. Revisor, Herr A. K o h i e r , von Sumiswald, zum II. Adjunkten; Herr Revisor I. Klasse V. F ä s s l e r , von Bronschhofen, zum Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte; Herr Revisor I. Klasse R. K un z, von Grüningen, zum Sekretär; die Revisoren I.Klasse Herren A. G r i m m , von Burgdorf, und H. L i n d e g g e r , von Oberentfelden, zu Hauptrevisoren; Herr Revisor II. Klasse R. K r a m e r , von Oberhallau, zum Revisor I. Klasse, und der Revisionsgehülfe, Herr Ch. Beauj o n , von Auvernier, zum Registratur.

Als zweiter Sekretär wurde am 13. August 1919 gewählt: Herr Walter S an d o z, Fürsprecher, von Locle und Brévine, bisher provisorischer Sekretär der Abteilung.

Das Aushülfspersonal verzeigt im Berichtsjahr 5 Eintritte (wovon 3 Detachierte anderer eidgenössischer Verwaltungen) und 8 Austritte (wovon 2 Detachierte).

Der Personalbestand auf Ende 1919 ist folgender: a. Ständige Beamte : Chef, I. Adjunkt, II. Adjunkt, Sekretär der Finanzkommissionen · und der Finanzdelegatiou der eidgenössischen Räte, 2 Sekretäre, 2 Hauptrevisoren, l Registratur, 8 Revisoren I. Klasse, 3 Revisionsgehülfen . . . . . . . : .' 2 0 6. Provisorisch gewählter invalider Beamter l c. Kriegsaushülfen (inbegriffen 2 detachierte Postbeamte) 17 Zusammen 38 Beamte und (1918: 41.)

Angestellte.

Auch dieses Jahr mussten den parlamentarischen Kommissionen zur Prüfung der Mobilmachungsausgaben und der Rechnungen der Kriegsorganisationen die Fachrevisoren der Finanzkontrolle zur Auskunfterteilung zur Verfügung gestellt werden, was die betreffenden Beamten nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nahm.

436

Sekretariat des Finanzdepartements, soweit es die Finanzkontrolle betrifft.

Die Zahl der ein- und ausgegangenen Geschäfte betrug im Jahre 1919: 9002 und ist gegenüber dem Vorjahr um 267 Nummern gestiegen.

Die Sekretariatsarbeiten der Finanzkontrolle für das Finanzdepartement beschränken sich nicht nur auf Geschäfte, die ausschliesslich zur Kontrollierung der Finanzverwaltung des Bundes in Beziehung stehen, sondern teilweise auch auf allgemeine Verwaltungsgeschäfte finanzieller Natur.

Am ausgedehntesten ist immer die Departementalkorrespondenz. Bevor die Departemente Massnahmen von finanzieller Bedeutung treffen, ersuchen sie meist das Finanzdepartement um Prüfung und Begutachtung ihrer Absichten. Infolge ihres Überblicks und ihrer sichern Orientierung im gesamten Finanzhaushalt des Bundes wird ein gut Teil dieser Begutachtungen etc. der Finanzkontrolle zur Vorprüfung übertragen.

Ebenso verhält es sich mit den zahlreichen Mitberichten des Finanzdepartements an den Bundesrat über Vorlagen, die dieser Behörde von den Departementen zur Beschlussfassung vorgelegt worden sind. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1918 sind z. B. alle Geschäfte, die sich auf Besoldungfragen, Beförderungen, Versetzungen in eine höhere Gehaltsklasse, Gratifikationen usw. beziehen, und die auf Budget und Rechnung Einfluss haben, vor der Beschlussfassung des Bundesrates dem Finanzdepartement von der ßundeskanzlei ex officio zum Mitbericht zu überweisen.

Die Finanzkontrolle hat ferner dem Finanzdepartement viele Ansichtsäusserungen und Berichterstattungen über Gegenstände, die das Finanzwesen des Bundes betreffen, abzugeben.

Auch der Verkehr mit der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte war im Geschäftsjahr nicht minder lebhaft als im Vorjahr.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 1918 hat der Ständerat das folgende Postulat der Finanzkommission gutgeheissen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, neuerdings die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob die Errichtung eines eidgenössischen Rechnungshofes zu beschliessen, und wenn ja, welche Rechte und Pflichten demselben zu übertragen seien."

437

Der Bundesrat hat dieses Postulat entgegengenommen und dem Finanzdepartement zur Prüfung und Begutachtung zugewiesen.

Die Finanzkontrolle wurde von dem letztern mit der Vorprüfung des Geschäfts betraut.

Kontrollierung der Budgetkredite.

Alle Zahlungsanweisungen auf die Bundeskasse sind von der Finanzkontrolle zur Vermeidung von Kreditüberschreitungen, Anweisung auf unrichtigen Budgetkrediten oder nicht budgetmässigen Ausgaben vor der Auszahlung zu prüfen und zu visieren.

In bezug auf den Konto ,,Kriegsmobilmachung" erstellt die Finanzkontrolle regelmässig auf Monatsschluss eine Übersicht der Zahlungsanweisungen, Rückzahlungen und Nettoausgaben der Militärverwaltung, mit Einschluss der zivilen Brotversorgung und der Zivilversorgung (nunmehr Monopolwaren). Diese Tabelle wird dem Bundesrat sowie den Präsidenten der parlamentarischen Kommissionen zur Prüfung der Mobilmachungsausgaben zugestellt.

Seit dem 1. August 1914 bis 31. Dezember 1919 sind auf den Mobilmachungskonto angewiesen worden Fr. 4,431,928,095. 30 Rückzahlungen hiervon erfolgten für. . ,, 2,804,695,799. 39 so dass die Nettoausgaben der Bundeskasse bis Ende 1919 betragen . . . Fr. 1,627,232,295.91 Im Jahr 1919 sind von der Finanzkontrolle 11,810 Zahlungsanweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 4,258,580,569. 28 visiert worden (1918: 11,415 Mandate mit Fr. 3,338,589,501. 87).

Davon gaben zu Bemerkungen Anlass 176 Mandate, und zwar: wegen Kreditüberschreitungen 50 Mandate wegen Verrechnung auf unrichtigen Rubriken .

4 ,, weil kein Kredit vorhanden war 5 ,, wegen sonstiger Fehler 117 fl Zusammen wie oben

176 Mandate

Ferner visierte die Finanzkontrolle 11,809 Stück Schatzanweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 1,820,000,000.

Über das Nähere der Anstände bei der Visakontrolle geben die Revisionsprotokolle Auskunft.

438

Revision der Rechnungen.

Sämtliche Rechnungen und Belege der Bundesverwaltung und dieser zur Aufsicht unterstellten Administrationen unterliegen der Oberrevision durch die Finanzkontrolle. Die endgültige Genehmigung durch den Bundesrat tritt erst ein, wenn sie diese Prüfung anstandslos passiert haben oder wenn die dabei aufgestellten Revisionsbemerkungen und Anfragen erledigt sind.

Die Prüfung erstreckt sich dahin, ob in den Einnahmen und Ausgaben Abweichungen von Budget, Gesetzen, Bundesbeschlüssen, bundesrätlichen Vorschriften oder Grundsätzen einer guten Finanzverwaltung vorgekommen sind. Sie ist eine materielle und arithmetische.

Die Oherrevision der Rechnungen der ordentlichen Verwaltung ging im Berichtsjahr im normalen Rahmen vor sich.

Bereits Mitte Juni sah sich das Finanzdepartement, einer Anregung der Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte folgend, veranlasst, vom Militärdepartement den Abschluss des Kontos ,,Kriegsmobilmachung" auf den 30. Juni 1919 zu verlangen.

Da aber noch umfangreiche Liquidationen durchzuführen waren, deren finanzielle Tragweite im genannten Zeitpunkt nicht übersehen werden konnte, musste mit dem definitiven Abschluss dieses Kredites noch zugewartet werden. Nach längerem Schriftenwechsel, in welchem das Finanzdepartement auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit des unverzüglichen definitiven Abschlusses hinwies, beschloss der Bundesrat am 24. Oktober 1919, es sei der Konto ,, Kriegsmobilmachung" a u f d e n 31. O k t o b e r 1919 definitiv abzuschliessen. Das Militärdepartement wurde eingeladen, für die noch notwendigen Bedürfnisse des Mobilisationskontos ein Budget aufzustellen, sowie Anordnungen zu treffen, dass unverzüglich die Ausscheidung jener Ausgaben aus der Mobilmachungsrechnung, die nicht zu Lasten dieser Rechnung, sondern zu Lasten der ordentlichen Militärausgaben fallen, vorgenommen werde, wei dies anlässlich der Beschlussfassung der eidgenössischen Räte über die Mobilisationskosten 1914/15 und auch anlässlich der Beratungen betreffend die Kriegssteuer verlangt worden ist.

Im Dezember 1919 hatte das Militärdepartement die bezüglichen Vorarbeiten, Budgetaufstellungen etc. beendet und konnte nun im Verein mit dem Finanzdepartement dem Bundesrat definitiv Bericht und Antrag unterbreiten. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1919 wurden nach dem Abschluss des Kredites ,,Kriegsmobilmachung" auf den 31. Oktober 1919 die Voran-

439

schlage für die Liquidation und die Bewachungstruppen, umfassend den Zeitraum vom 1. November 1919 bis 30. Juni 1920, genehmigt.

Die Gesamtrechnungsablage wird unmittelbar nach dem 30. Juni 1920 an die Hand genommen werden. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ausscheidung der Ausgaben aus der Mobilmachungsrechnung und zwischen letzterer und dem Ordnungsdienst erfolgen. Den eidgenössischen Räten wird von dem Vorstehenden, einschliesslich der Voranschläge, mit besonderer Botschaft in der Februarsession 1920 Kenntnis gegeben werden.

Im Berichtsjahr konnte den eidgenössischen Räten die Abrechnungsperiode des Kontos ,,Kriegsmobilmachung'1 pro 1916 zur Genehmigung vorgelegt werden.

Von der Finanzkontrolle sind von diesem Konto bis Ende 1919 folgende Rechnungen revidiert worden : Truppenkomptabilitäten pro 1917 und eine Anzahl solcher pro 1918; Übrige Mobilmachungskosten zirka bis Mitte 1919.

Die zur Prüfung der kaufmännischen Geschäfte der Militärverwaltung (nunmehr Ernährungsamt) eingesetzten Oberexperten des Finanzdepartements konnten im Berichtsjahr keine Revisionen vornehmen. Durch die von den Vereinigten Staaten neu eingeführte Verrechnungsweise entstanden in den Dampferabrechnungen Verzögerungen, so dass das Ernährungsamt nicht imstande war, genügend Rechnungsmaterial bereitzustellen. Anfangs 1920 jedoch ist die Einberufung der Experten vorgesehen.

Die Revision der Rechnungen der Kriegsorganisationen des Volkswirtschaftsdepartements und des Ernährungsamtes hat bei einer Anzahl dieser Organisationen immer noch nicht beginnen können, weil das bezügliche Rechnungsmaterial bis jetzt nicht erhältlich war. Eine weitere Zahl von Kriegsorganisationen hat für die Jahre 1918 und 1919 teilweise Rechnungen und Belege zur Oberrevision abgeliefert, die von der Finanzkontrolle geprüft wurden.

Das Finanzdepartement und seither auch die Finanzkommissionen, der eidgenössischen Räte haben wiederholt die Rechnungsablage dieser Organisationen vom Beginn ihrer Errichtung hinweg verlangt. Die hinter das Jahr 1918 zurückreichenden Rechnungen der Kriegsorganisationen müssen jedoch vom Volkswirtschaftsdepartement und dem Ernährungsamt erst n o c h a u f g e s t e l l t und erstinstanzlich geprüft werden, bevor sie zur Oberrevision an das Finanzdepartement gelangen. Mit dieser Arbeit sind die

440

erstinstanzlichen Revisionsbureaux bis heute nicht fertig geworden, und so kommt es, dass Rechnungen aus den Jahren 1918 und 1919 die Oberkontrolle bereits passiert haben, während die vorhergehenden Rechnungsperioden noch immer nicht abgeliefert wurden.

Die Zahl der im Jahr 1919 revidierten Rechnungen, Inventare und Belege belauft sich auf a. Ordentliche Verwaltung . 1715 Rechnungen, 858,982 Belege &. Kriegsmobilmachung bzw.

Kriegsorganisationen . . 845 ,, 1,740,656 ,, Zusammen 2560 Rechnungen, 2,599,638 Belege (1918: 2263 ,, 3,422,116 ,, ) Hierzu wurden 2030 Bemerkungen und Anfragen gestellt.

Davon konnten zwischen den Verwaltungen und der Finanzkontrolle erledigt werden 1275 Bemerkungen Das Finanzdepartement entschied in . .

60 Fällen Vor den Bundesrat mussten gebracht werden 9 Anstände ZurZeitderßerichterstattungsindnochhängig 686 Bemerkungen Zusammen wie oben 2030 Bemerkungen "öv Über den Befund jeder Rechnung und die Erledigung der Revisionsbemerkungen geben die Protokolle Aufschluss, die bei der Finanzkontrolle aufbewahrt werden.

Zahlreiche Revisionsanstände konnten, besonders wenn es sich um Fragen formeller oder rechnerischer Natur handelte, auf mündlichem Wege bereinigt werden und figurieren daher in obiger Statistik nicht. Die mündliche Erledigung gewisser Fehler entspricht einem Wunsch der Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

Ausserordentliche Revision der Kassenbestände und BUcher.

Im Berichtsjahr wurden folgende Kassenstellen, je einmal unvermutet, revidiert : Materialverwaltung der Bundeskanzlei ; Schweizerische Landesbibliothek; · Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum ; Festungsbureau St. Gotthard, Fortverwaltungen Andermatt, ' Airolo und Monte Ceneri ; Kriegskommissariat der St. Gotthardbesatzung, Pferderegieanstalt Thun, Konstruktionswerkstätte Thun, Munitionsfabrik Thun ;

441

Eidgenössisches Amt für Gold- und Silberwaren Bern, Alkoholdepot in Romanshorn, eidgenössische Steuerverwaltung Bern ; Kreispostkassen Aarau, Neuenburg und St. Gallen; Die Vorschusskasse der kriegstechnischen Abteilung, der Generalstabsabteilung, der Armeemagazine Thun und Altdorf, der Zeughausverwaltungen Kriens und Wil.

Nebstdero fanden unvermutete Kassen- und Bücherrevisionen statt bei den Kriegsorganisationen : Warenabteilung, Schlachtviehversorgung, Schlachtviehimport, Viehverkehr, Bureau für auswärtige Transporte ,,Pero" und Milchamt.

Die Finanzkontrolle war ferner durch einen ihrer Beamten vertreten bei den Inspektionen der Arbeiten und Einrichtungen für Fabrikation der Wertzeichen in der Münzstätte und Postverwaltung, denen sich jeweilen eine Verifikation der Vorräte an Markenpapier anschloss, sowie bei der Neuschätzung des Inventars der eidgenössischen Waffenfabrik.

Über die Ergebnisse der Kasseninspektionen geben die dabei aufgenommenen Protokolle Aufschluss, welche das Finanzdepartement zur Verfügung der Finanzkommissionen hält.

Sobald die Verhältnisse es erlauben, soll den Kassenrevisionen, die der Dringlichkeit anderer Geschäfte wegen auch in diesem Jahre nur in beschränkter Zahl vorgenommen werden konnten, wieder vermehrte Aufmerksamkeit zugewendet werden.

Revision der Inventare an Ort und Stelle.

Auch im abgelaufenen Jahre haben wir wieder einige Inventarbestände an Ort und Stelle einer unvermuteten Revision unterziehen lassen.

Die daherigen Feststellungen ergaben, von einigen kleinen Differenzen abgesehen, Übereinstimmung zwischen Buchbestand und Effektivbestand.

In bezug auf die zweckmässige Aufbewahrung der Inventargegenstände dagegen passierten nicht alle revidierten Depotstellen diese Inspektion einwandfrei. Die Revisionsprotokolle boten dieserhalb Anhaltspunkte zu einem Schriftenwechsel mit dem beteiligten Departement. Zur Zeit der Berichterstattung hat die Angelegenheit ihren Absehluss noch nicht gefunden.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

30

442

Im übrigen wird auf die Revisionsprotokolle verwiesen, die in Verwahrung der Finanzkontrolle liegen.

Kontrollierung der Bundeskasse.

Die von der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen täglich zu erstattenden Kassenrapporte über Einnahmen und Ausgaben wurden fortlaufend geprüft.

Es fanden 12 Kassenstürze statt, je einer per Quartal unvermutet, die übrigen ordentlicherweise je am Ende des Monats.

Geldbestand und Buchbestand sind stets in Übereinstimmung befunden worden.

Bezüglich der Details der Kassenbestände am Revisionstage wird auf die nachstehenden Tabellen verwiesen.

Über die Ursachen des Anschwellens der Barbestände in ganz aussergewöhnlicher Höhe gegen Ende des Jahres und über die Massnahmen zur Herbeiführung des Rückganges der Bestände referiert die Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen.

Si. Eigentliche Biinclegikasse (dem laufenden Geldverkehr dienend).

Tag des Kassensturzes

31. Januar . . .

28. Februar . .

14. März . . .

30. April . . .

31. Mai . . . .

2 3 . Juni . . . .

3 1 . Juli . . . .

31. August . . .

23. September . .

31. Oktober . .

29. November . .

15. Dezember . .

Banknoten

Gold

Fr.

Fr.

Fr.

114,655 142,640 117,005 253,720 176,140 234,475 379,835 156,775 99,550 210,215 265,155 505,245

2,990. -- 2,525. -- 4,335. -- 5,535. -- 5,375. -- 5,275. -- 6,015. -- 6,115.-- 6,105. -- 6,735. -- 6,665. -- 6,685. --

1,625,687. -- 977,300. -- 1,317,878. -- 747,033. -- 651,559. 50 973,744. 50 1,561,385. 50 2,124,002. -- 3,128,975. -- 4,852,351. 50 5,380,846. -- 6,076,954. --

Silber

Nickel

Fr.

16,557. 70 13,144. 15 14,708. 95 16,167. 60 16,114..90 11,592.85 22,388. 70 14,168. 55 5,681. 80 15,579. 85 9,216. 40 10,389. 25

Kupfer

Fr.

1,772. 65 1,958. 44 1,561. 63 3,866. 98 2,507. 09 24,062. 50 2,141.40 53,487. 39 54,162.04 57,906. 48 53,817. 70 52,353. 11

Abgeschliffene, beschädigte und ausser Kurs gesetzte Scheidemünzen

Obligationen und Coupons

Fr.

Fr.

Fr.

2,649. -- 211.50 1,642. -- 212. 50 442.-- 659. 50 2,177. 25 -- 1,079. 50 -- -- 9,635. 75

1,783,831. 04 1,160,715. 12 1,479,523. 93 1,057,686. 88 889,114. 94 1,288,565. 70 1,978,785. 72 2,361,836. 18 3,357,402. 28 5,161,396. 48 5,739,016. 91 6,686,263. 41

19,519. 69 22,936. 03 22,393. 35 31,151. 80 36,976. 45 38,756. 35 4,842. 87 7,288. 24 61,848. 94 18,608. 65 23,316.81 25,001. 30

Total

der Barschaft

444 l>. Gewölbe (Eeservevorrat an Silber-, Nickel- und Kupfermünzen.)

Datum

3 1 . Januar . . . .

28. Februar . . .

1 4 . März . . . .

3 0 . April . . . .

31. Mai . .

2 3 . Juni . . . .

3 1 . Juli .

. . .

^30. August . . . .

23. September. . .

31. Oktober. . . .

29. November . . .

15. Dezember . . .

Silber

Nickel

Kupfer

Total

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

9,368,000 9,732,000 9,932,000 10,544,000 10,596,000 10,596,000 10,660,000 10,982,000 11,114,000 11,762,000 12,202,000 11,782,000

65,000 90,000 155,000 227,500 205;000 175,000 102,500 22,500 17,500

13,500 10,500 13,000 9,500 7,500 7,500 17,500

9,446,500 9,832,500 10,100,000 10,781,000 10,808,500 10,778,500 10,780,000 11,004,500 11,131,500 11,762,000 12,202,000 11,782,000

-- --

--

-- -- -- --

Kontrollierung des Wertschriften- und Couponverkehrs.

Die Wertschriften des Bundes und der Spezialfonds sind bei der schweizerischen Nationalbank deponiert. Die bezüglichen Depotscheine werden bei der Finanzkontrolle verwahrt unter Mitverschluss der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen.

Depotrückbezüge können nur mit Ermächtigung des Chefs des Finanzdepartements oder seines Stellvertreters gemacht werden.

Über Eingang und Ausgang der Depotscheine werden die erforderlichen Register geführt, die à jour gehalten sind. Laut Verbalbuch fanden 145 Schrankverhandlungen statt.

Die am 28. Juni 1919 vorgenommene Verifikation sämtlicher Depotscheine ergab Übereinstimmung mit den in den Lagerbüchern der Finanzkontrolle ausgewiesenen Sollbeständen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1919 teilte die schweizerische Nationalbank dem Finanzdepartement mit, dass die Revisoren des III. Departements in der Zeit vom 27. August bis 15. September 1919 die Totalbestände der Nationalbank in Bern einer Totalrevision unterzogen haben und dass dabei die vom Bund deponierten Titel in voller Übereinstimmung mit den Depotbüchern befunden worden seien.

Die von der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen eingelösten Obligationen und Coupons eidgenössischer Anleihen

445

werden in einem Überweisungsbuch der Finanzkontrolle zur Aufbewahrung übergeben, woselbst sie noch nach Stückzahl und Wert geprüft und .nach Anleihen eingeordnet werden.

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1919 sind der Finanzkontrolle abgeliefert worden : Anleihen 1897

Titel Stückzahl

569 2,429

Betrag

Coupons Stückzahl

Fr.

40,685 1,179,275.-- 319,112 3,607,840. -- 102,903 900,401. 25 130,607 1,306,070.-- 35,663.80 181 4,129,122.50 152,618 208,571 4,524,462. -- 164,006 4,489,938. -- 152,773 4,503,800. 25 4,745,819.-- 179,248 152,822 4,719,485.25 226,965 7,476,500.-- 142,896 4,869,802. 50 10,442 1,605,914.-- 57,522 80,621,915. -- 137,457 5,180,625.-- 20,075 1,199,420.-- 7

1

1903 1909 1913 1914 L Mobil.-Anleihen 72 2,105 1914 II.

» -- 1915 m.

n -- 1916 IV.

fi -- 1916 V.

n -- 1917 VI.

n -- 1917 VII.

·n -- 1917 VIII.

n -- 1918 IX.

n 1915 Amerik. Anleihen 32 1jährige Kassascheine . . 28,558 -- 2 ,, ·n -- 3 ,, ·n Zusammen 33,765 2,198,883 135,096,053.55

Zu besondern Bemerkungen gibt dieser Kontrolldienst nicht Anlass.

3. Kassen- und Rechnungswesen.

Personelles.

Durch das Bundesgesetz vom 5. April 1919 betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, in Kraft getreten am 9. Juli 1919, wurde die bisherige provisorische Organisation der Abteilung im allgemeinen bestätigt. Neu geschaffen wurde einzig die Stelle eines Abteilungssekretärs, an die im Berichtsjahr Herr Alfred Rolli, von Uetendorf, bisher Chef des Postcheckbureaus Bern, gewählt wurde. Im übrigen handelte es sich nur um die Umwandlung provisorischer Stellen in feste Beamtungen.

446

An die infolge Rücktritts des bisherigen Inhabers auf Ende 1918 erledigte Stelle des Adjunkten und Stellvertreters des Abteilungschefs wählte der Bundesrat am 13. Mai 1919 den bisherigen Hauptbuchhalter der Abteilung, Herrn R. A. Wasserfallen, von Wileroltigen, und zum Hauptbuchhalter Herrn Charles Droz, von Le Locle, bisher Gehülfe. Der Personalbestand hat sich im Berichtsjahr der Zahl nach nicht verändert.

Allgemeines.

Wie den in bisheriger Anordnung folgenden Aufstellungen zu entnehmen ist, hat der allgemeine Geschäftsverkehr der Abteilung im Berichtsjahr trotz des einsetzenden Abbaues verschiedener kriegswirtschaftlicher Betriebe, eher noch zugenommen.

Kassaverkehr.

Barbestand arn 31. Dezember 1918 : Fr.

in Noten in Metallgeld

Fr.

146,920. -- 10,138,236.54 10,285,156. 54

Verkehr im Jahre 1919: Einzahlungen Auszahlungen

60,263,340.98 57,024,511.50

Umsatz 1919 117,287,852. 48 Mehreinzahlungen

3,238,829. 48

13,523,986. 02 Der Bestand im Gewölbe verzeigte auf Jahresschluss eine Vermehrung von 1,642,500. -- Barbestand am 31. Dezember 1919 Einzahlungen Fr.

1919 1918

60,263,340.98 49,376,777.16

Mehr 1919

10,886,563.82

Auszahlungen Fr.

15,166,486. 02 Gesamtumsatz Fr.

57,024,511.50 117,287,852.48 49,844,394.41 99,221,171.57 7,180,117.09

18,066,680.91

Der Barbestand auf Ende 1919 setzte sich wie folgt zusammen : Banknoten Fr.

262,540.-- Gold ,, 5,675. -- ,, 114,640.-- Fünffrankenstücke . . . .

Silberscheidemünzen .

. ; . . . ,, 14,709,253.07 ,, 71,216. 10 Nickel- und Kupfermünzen .

,, 3,161. 85 Depots zur Auswechslung Zusammen

Fr. 15,166,486. 02

Dem im letztjährigen Geschäftsbericht erwähnten Mangel au Kleinmünzen (Nickel bzw. Messing und Kupfer) konnte im Berichtsjahr im allgemeinen gesteuert werden. Immerhin war es trotz fortgesetzter Neuprägungen durch die eidgenössische Münzstätte nicht immer möglich, allen Münzbegehren im vollen Umfange zu entsprechen. Das gänzliche Fehlen von Zwanzigrappenstücken wurde besonders unangenehm empfunden. Infolge der Schwierigkeiten in der Beschaffung von Nickelplättchen konnte mit der Prägung von Zwanzigrappenstücken erst im Monat Dezember begonnen werden.

Die eidgenössische Münzstätte hat der Staatskasse im Berichtsjahr folgende Münzen abgeliefert: 700,000 Stücke zu 20 Rappen . . . . . Fr. 140,000 5,300,000 ,, ,,10 . . . . . _ 530,000 5,600,000 _ ,, 5 ' . . . . . ,, 280,000 2,000,000 2 ,, 40,000 30,000 3,000,000 ,, ,, 1 ,, . . . . . ,, Zusammen

Fr. 1,020,000

Am 31. Dezember 1919 befanden sich von diesen Nickelund Kupfermünzen nur noch für einen Betrag von Fr. 71,216.10 bei der eidgenössischen Staatskasse.

Im Berichtsjahr sind bei der eidgenössischen Staatskasse an Münzen, in der Hauptsache Silberscheidemünzen, zur Auswechslung oder zur Gutschrift eingegangen: Anzahl Sendungen

Von den Kreispostkassen ,, der Schweizerischen Nationalbank ,, Verschiedenen , , . . . .

Zusammen

Betrag Fr.

3,170 933 1,072

8,018,000 3,734,000 3,089,300

5,175

14,841,300

-

448

Dagegen erledigte die eidgenössische Staatskasse folgende Münzbegehren : Durch Postsendungen Am Kassenschalter Zusammen

Anzahl Sendungen

Betrag Fr.

2,332 19,500

4,035,350 2,750,000

21,832

6,785,350

Internationale Mlinzauswechslung.

Am 18. Februar 1919 konnte der Restbetrag der irn Jahre 1918 aus dem Verkehr zurückgezogenen französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleon III. mit dem Lorbeerkranz mit Fr. 853,300 nach Frankreich abgeschoben werden.

Der Gesamtbetrag der zurückgezogenen Münzen belief sich somit unter Hinzurechnung der bereits im Oktober 1918 erfolgten Sendung von einer Million auf Fr. 1,853,300, welche Summe uns von Frankreich durch Checks auf die Schweiz vergütet wurde.

Ferner hat Frankreich, unserm Wunsche entsprechend, sämtliche Kosten dieses Münzrückzugs übernommen und gedeckt.

Wie aus der Darstellung des Kassaverkehrs hiervor ersichtlich ist, fand im Berichtsjahr ein ausserordentlich starker Rückfluss von Silberscheidemünzen an die eidgenössische Staatskasse statt. Die französischen Sorten waren hieran mit zirka 60 °/o beteiligt, was auf eine spekulative Einfuhr aus Frankreich schliessen liess. Um diesem unerwünschten Andrang zu wehren, wurden zunächst die öffentlichen Kassenstellen angewiesen, sich genau an die Münzvertragsbestimmungen zu halten, wonach Münzen der andern Vertragsstaaten nur an Zahlungsstatt und nur bis zum Betrage von Fr. 100 für jede Zahlung angenommen werden müssen. Im September stellten wir bei Frankreich das Gesuch, unsere überschüssigen französischen Silberscheidemünzen, gestützt auf Art. 7 des Münzvertrages, heimsenden zu können. Ende Dezember konnte dann eine erste Sendung von drei Millionen in französischen Silberscheidemünzen nach Paris abgesandt werden, wofür uns Frankreich sofort Fünffrankenstücke im gleichen Betrag zukommen liess.

Inzwischen ist von Frankreich die Einberufung einer Konferenz der Vertragsstaaten zur Besprechung der Frage der Silberscheidemünzen angeregt worden. Die Berichterstattung hierüber fällt in das nächste Geschäftsjahr..

449

Verkehr mit der eidgenössischen Münzstätte.

Im Jahr 1919 hat die eidgenössische Staatskasse der eidgenössischen Münzstätte beschädigte oder abgeschliffene Stücke im Münzwerte von Fr. 38,822. 70 zur Umprägung abgeliefert.

Wir verweisen im übrigen auf das unter Abschnitt ,,Münzverwaltung1' hiernach Gesagte.

Falsches Geld.

Im Berichtsjahr wurden durch die öffentlichen Kassen aus dem Verkehr zurückgezogene Goldmünzen im Betrage von Fr. 1526. 80 zerschnitten, die sich nach ihrer Prägung wie folgt verteilen : Schweiz .

Fr. 307.30 Belgien Fr. 130. 50 Frankreich ,, 1033.-- Italien ,, 56.--

Verkehr mit der Schweizerischen Nationalbank.

Die Nationalbank wurde auch im Berichtsjahr für den regen Zahlungsverkehr des Bundes stark in Anspruch genommen. Ausser für den ordentlichen Zahlungsverkehr leistete die Bank dem Bunde wertvolle Dienste durch die Vermittlung seiner Anleihensoperationen und als Beratungsstelle in allen wichtigen Finanzgeschäften. In den umgesetzten Summen sind die Beträge der Anleihen und der diskontierten Schatzanweisungen Inbegriffen.

Die Nationalbank erledigte im Berichtsjahr 12,969 Zahlungsaufträge des Bundes, gegen 13,300 im Vorjahr.

Unser Guthaben im Giroverkehr betrug am Fr.

31. Dezember 1918 (Inbegriffen Reservestellungen in Amerika) 36,457,127. 04 Im Jahre 1919 wurden Fr.

uns gutgeschrieben . . . 3,429,704,744.44 belastet . 3,390,077,677.68 Umsatz 1919 6,819,782,422.12 Mehrbetrag der Gutschriften Unser Guthaben betrug am 31. Dezember 1919 einbegriffen Reservestellungen in Amerika)

1919 1918 Mehr 1919

39,627,066. 76 76,084,193. 80

Gutschriften Belastungen Totalumsatz Fr.

Fr.

Fr.

3,429,704,744. 44 3,390,077,677. 68 6,819,782,422. 12 3,158,846,873. 30 3,188,603,639. 53 6,347,450,512. 83 472,331,909. 29 270,857,871. 14 201,474,038. 15

450

Verkehr im Postcheck- und Girokonto.

Am 31. Dezember 1918 belief sich unser GutFr.

haben auf 129,652. 96 Im Berichtsjahr betrugen : Fr.

die Einzahlungen in 36,667 Posten 211,498,192. 78 die Auszahlungen in 89,119 Posten 211,561,112.44 Umsatz 125,786 Posten 423,059,305. 22 Mehrbetrag der Auszahlungen

62,919. 66

Stand unseres Guthabens am 31. Dezember 1919

66,733. 30

Posten

1919 1918 Mehr 1919 Weniger 1919

Gutschriften Lastschriften Umsatz Fr.

Fr.

Fr.

125,786 211,498,192.78 211,561,112.44 423,059,305.22 119,381 233,237,917.78 233,226,139.51 466,464,057.29 6,405 --

-- 21,739,725. --

-- 21,665,027.07

-- 43,404,752.07

Verkehr mit dem Postbureau im Bundeshaus.

Im Jahre 1919 wurden beim Postbureau im Bundeshaus 102,941 Postanweisungen im Abrechnungswege Fr.

aufgegeben im Gesamtbetrage von . . 14,345,333. 34 Der Verkehr im Vorjahr belief sich auf 77,557 Postanweisungen im Betrage von . . 6,199,206. 51 25,384 Postanweisungen Vermehrung 1919 8,146,126.83 Es handelt sich fast ausschliesslich um Anweisungen der schweizerischen Militärversicherung, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Postcheckverkehr erledigt werden können.

Wechselverkehr.

Anzahl

Eingang Betrag

Anzahl

Ausgang Betrag

Fr.

Fr.

Inkassowechsel . 3469 79,605,018.01 3469 79,605,018.01 Devisen. . . . 1422 8,189,428.25 1422 8,189,428.25 Zusammen 1919 4891 87,794,446. 26 4891 87,794,446. 26 Zusammen 1918 4772 79,436,879.18 4772 79,436,879.18

Mehr 1919

119 8,357,567.08

119 .8,357,567.08

451

Staatsschuld der schweizerischen Eidgenossenschaft (ohne Anleihen der schweizerischen Bundesbahnen).

Die Staatsschuld der Eidgenossenschaft betrug: am 31. Dezember

a. Konsolidierte Schuld :

1 ft 1 O

19lö

Fr.

3 % Anleihen von 1897 .

3% » ,, 1903 .

31/« % * ,, 1909 .

4% ,, ,, 1913.

II. 5 °/o Mobilisationsanleihen von 1914 . .

III. 4 V« % Mobilisationsanleihen von 1915 .

5 °/o Notes Anleihen von 1915 in Nordamerika, $ 5,000,000 von ursprünglich $ 15,000,000 . . .

IV. 4^2 °/o Mobilisationsanleihen von 1916 . .

V. 4Vs %" Mobilisationsanleihen von 1916 . .

VI. 4 l /2°/o Mobilisationsanleihen von 1917 .

VII. 4l/z °/o Mobilisationsanleihen von 1917 . .

Vili. 5 % Mobilisationsanleihen von 1917 . .

IX. 5 % Mobilisationsanleihen von 1918 .

einjährige 5 °/o Kassascheine von 1918 zweijährige 5 °/0 Kassascheine von 1918 dreijährige 5°/0 Kassascheine von 1919 (li. Serio) . .

5Ya % Anleihen in Amerika von 1919, $ 30,000,000 .

b. Schwebende Schuld: Schatzanweisungen . .

.

.

am 31. Dezember 1919

Fr.

18,100,000 63,970,000 25,000,000 31,500,000

17,500,000 62,860,000 25,000,000 31,500,000

50,000,000

47,886,000

100,000,000

100,000,000

27,400,000

27,400,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

100,000,000

150,000,000

150,000,000

100,000,000

100,000,000

49,299,000 63,065,800

109,019,900

--

143,870,600

-- 1,078,334,800

166,500,000 1,381,536,500

357,000,000 1,435,334,800

360,000,000 1,741,536,500

452

An neuen Anleihen wurden im Berichtsjahr aufgenommen bzw. einbezahlt : Resteinzahlungen auf die ein- und zweijährigen 5 % Kassascheine von 1918 Fr. 73,913,000 5 % Kassascheine 1919 auf drei Jahre . . ,, 143,870,600 S'/a % Anleihen in Amerika 1919 von S 30,000,000, abgerechnet zum festen Kurse von Fr. 5. 55 ,, 166,500,000 Fr. 384,283,600 Dagegen wurden zurückbezahlt die am 5. November 1919 fälligen 5 % Kassascheine von 1918 mit Fr. 77,257,900 und gemäss Tilgungsplan amortisiert : Anleihen 1897 (XIV. Jahresrate) ,, 600,000 Anleihen 1903 (VII. Jahresrate) ,, 1,110,000 II. Mobilisationsanleihen 1914 (I. Jahresrate). . ,, 2,114,000 -- ,, 81,081,900 Vermehrung der konsolidierten Staatsschuld im Berichtsjahr Fr. 303,201,700 Die schwebenden Schulden (Schatzanweisungen und Depotgelder) haben sich im Berichtsjahr um Fr. 5,400,000, d. h. von Fr. 429,600,000 auf Fr. 435,000,000, vermehrt, denen auf Jahresschluss Fr. 495,000,000 in den verschiedenen kriegswirtschaftlichen Organisationen angelegte Gelder gegenüberstehen.

Einlösungsdienst der verfallenen Coupons und ausgelosten Obligationen der eidgenössischen Anleihen.

Durch die Aufnahme neuer Anleihen werden an den Zinsendienst immer grössere Anforderungen gestellt. Im Berichtsjahr gelangten eine beträchtliche Anzahl Coupons aus den Kriegsjahren zur Einlösung, die infolge verschiedener Verhältnisse nicht innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren vorgewiesen werden konnten.

Den ausserordentlichen Verhältnissen Rechnung tragend, werden Coupons, die nachgewiesenermassen infolge der Kriegsereignisse nicht rechtzeitig vorgewiesen wurden, bis auf weiteres, trotz ihrer Verjährung, eingelöst.

In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1919 gelangten zur Einlösung:

453 2,198,883 Coupons mit 33,765 Obligationen mit 2,232,648

Fr. 54,794,693.80 ,, 80,301,360. -- Zusammen

Fr. 135,096,053. 80

Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich eine Vermehrung von 657,611 Stück.

An verfallenen Coupons waren auf Ende Dezember 1919 noch ausstehend: vom Anleihen 1897 im Werte von Fr. 269,430. -- 371,985. -- 1903 11 n r> 11 11 12,932. 50 1909 lì ·n ·n 11 11 1913.

39,070. -- T) n 11 n ·n I.

1914 1,245. -- 11 11 11 ·n 11 253,995. -- II. 1914 ·n n 11 11 ·n 79,735. 50 III. 1915 11 T) ·n 11 ï) 43,292.

-- in Amerika I.

1915 n n 11 11 11 IV.

1916 57,620.

25 ti n ·n 11 11 22,529. 25 V. 1916 11 11 ·n 11 n VI. 1917 11 1,640,533. 50 ·n ·n T) 11 VII.

1917 1,633,011. 75 ·n 11 ·n ·n 11 73,730.-- VIII. 1917 11 n ·n ·n 11 IX. 1918 n 130,197. 50 ·n ·n ·n 11 von Kassascheinen auf l Jahr 1918 11 16,780. -- ·n 11 2 11,, 1918 11 270,370. -- n ii 11 71 11 7) n' 11 1919 11 ·n Zusammen

Fr. 7,313,802. 25

Ferner sind folgende, zur Rückzahlung fällige Obligationen noch nicht zur Einlösung vorgewiesen worden: Obligationen des Anleihens von 1897 im NominalFr. 752,000 wert von Obligationen des Anleihens von 1903 im Nominal356,500 wert von V) Obligationen des I. Mobilisationsanleihens von 1914 im Nominalwert von 19,800 n Obligationen des II. Mobilisationsanleihens von 581,500 1914 im Nominalwert von n Obligationen des Anleihens in Amerika von 21,920 1915 im Nominalwert von ' 11 482,100 Kassascheine auf l Jahr 1918 ·n Zusammen

Fr. 2,213,820

454

Kostenfreie Aufbewahrung von Obligationen eidgenössischer Anleihen gegen Hinterlegungsscheine.

Gemäss den Anleihensbedingungen können die Inhaber eidgenössischer Anleihenstitel diese beim eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen kostenfrei gegen auf den Namen lautende Depotscheine hinterlegen. Die fälligen Zinsen werden den Deponenten je nach Wunsch durch die Post oder durch Banküberweisungen vergütet.

Die Zahl der Titelinhaber, die von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, wird immer grösser.

Auf Ende 1918 waren von 439 Inhabern Titel im Nominalbetrage von Fr. 17,914,400 hinterlegt.

Im Berichtsjahr haben 286 Obligationeninhaber von der Vergünstigung der unentgeltlichen Aufbewahrung der Titel Gebrauch gemacht für einen Gesamtbetrag von . . . . ,, 21,360,500 Fr. 39,274,900 Dagegen wurden im Berichtsjahr zurückgezogen : 80 Depots mit zusammen . . . .

,,

6,556,300

Auf 31. Dezember 1919 betrug die Zahl der Depots 645 im Nominalbetrage von . . . Fr. 32,718,600 Die betreffenden Titel werden bei der Schweizerischen Nationalbank aufbewahrt.

Banknotenkontrolle.

Die gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank ausgeübte Kontrolle über die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten gibt auch für das Berichtsjahr zu besondern Bemerkungen nicht Anlass. Der Notenumlauf kann im allgemeinen als sauber bezeichnet werden.

Über den B a n k n o t e n v e r k e h r im J a h r e 1919 geben nachfolgende Aufstellungen Aufschluss:

455

1. Banken mit hinfälliger Emission.

a. Rückzug von Noten neuen Typus, früherer Emissionsbanken : Von diesen Noten waren auf Ende 1918 noch ausstehend Fr. 73,250 Im Berichtsjahre sind eingegangen . . . . ,, 1,800 so dass auf 31. Dezember 1919 noch ausstehend waren Fr. 71,450 b. Banken, deren Emission von der Schweizerischen Nationalbank übernommen wurde (Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905, Art. 86): Auf 31. Dezember 1918 waren noch ausstehend Fr. 2,490,000 Im Berichtsjahre sind von der Nationalbank keine solchen Noten abgeliefert worden.

4

2. Von der Schweizerischen Nationalbank aus dem, Umlauf zurückgezogene und der Banknotenkontrolle sur Vernichtung abgelieferte beschädigte Noten.

I. Emission.

1908--1918 Anzahl Betrag Fr.

Anzahl

1919 Betrag

Total Anzahl

Betrag Fr.

Fr.

29,400 62,600 1,456,000 2,344,000

29,400,000 31,300,000 145,600,000 117,200,000

4,200 44,000 40,000

2,100,000 4,400,000 2,000,000

29,400 66,800 1,500,000 2,384,000

29,400,000 33,400,000 150,000,000 119,200,000

18,700 3,000 206,000 588,000

18,700,000 1,500,000 20,600,000 29,400,000

2,500 1,200 31,000 102,000

2,500,000 600,000 3,100,000 5,100,000

21,200 4,200 237,000 690,000

21,200,000 2,100,000 23,700,000 34,500,000

"

900,000 4,200,000

18,000,000 21,000,000

460,000 700,000

. 9,200,000 3,500,000

1,360,000 4,900,000

27,200,000 24,500,000

Zusammen

9,807,700

432,700,000

1,384,900

32,500,000

11,192,600

465,200,000

Noten zu Fr. 1000 500 ri ,, 100 n n 50 11 n II. Emission.

Noten zu Fr. 1000 500 ,, ,, 11 100 ,, ,, ,, 50 ,, ,, 11 Kriegsnoten.

Noten zu Fr. 20 11

it

vi

VT OS.

457

3. Notenanfertigung der Schweizerischen Nationalbarik.

Im Berichtsjahre hat die Schweizerische Nationalbank folgende Noten drucken lassen: Fr 80,000,000 80,000 1Pfoten \ à Fr 1000 .

50,000,000 500 .

100,000 11 ï» ·n 5,000,000 100 .

50,000 11 57,500,000 50 .

1 150,000 11 T) T) 1,500,000 ·n 71 n 1001 neuer Typus · n 160,000,000 100,000 v ·n n 100 / 2,000,000 201 Kriegsnoten 100,000 11 ·n ·n 11 2,000,000 11 n 11 5j 11 10,000,000

{

5,0.80,000 Noten

Zusammen

Fr. 364,500,000

4. Eidgenössische StaatsTcassascheinc.

Auf 31. Dezember 1918 blieben noch ausstehend: 3,500 Scheine à Fr. 20 im Betrage von ...

Fr. 70,000 6,000 ,, ,, ,, 10 ,, - ,, ,, . . . ,, 60,000 14,000 ,, ,, ,, 5 ,, ,, ,, . . . ,, 70,000 23,500 Scheine im Betrage von

Fr. 200,000

Im Berichtsjahre wurden der Banknotenkontrolle keine solchen Scheine abgeliefert.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

,

31

£>· or 00

5. Notenemission und

Notenumlauf.

1918 Fr.

1919 Fr.

Veränderung gegenüber 1918 Fr.

Noten der Schweizerischen Nationalhank . .

Noten der frühern Emissionsbanken . . . .

1,124,500,000 2,490,000

1,171,000,000 2,490,000

-f 46,500,000 --

Zusammen

1,126,990,000

1,173,490,000

+ 46,500,000

151,284,000

137,367,010

-- 13,916,990

975,706,000

1,036,122,990

-f 60,416,990

Abzüglich der unter gleichen Daten in den Kassen der Schweizerischen Nationalbank liegenden Noten (einschliesslich derjenigen der frühern Emissionsbanken und der Staatskassascheine) ergibt sich auf Jahresschluss ein N o t e n u m l a u f von

6. flotendeckung.

Der Banknotenumlauf war nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank, Art. 20, und des Bundesratsbeschlusses vom 9. September 1914 betreffend die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Abs. 4, auf Jahresschluss wie folgt gedeckt : a. Metalldeckung

1918 Fr.

1919 'Fr.

Goldbestand in Barren und Münzen Silberbestand (Fünffrankenstücke) .

414,718,742. 22 58,412,075. -

516,992,154. 87 73,648,645. --

+ :102,273,412. 65 + 15,236,570. --

b. Übrige Deckung Schweizerwechsel inklusive Schatzanweisungen Auslandwechsel Diskontierte Obligationen Lombard Sichtguthaben im Ausland . . .

Darlehenskassascheine . . . .

561,834,917. 37 20,492,873. 90 6,490,023. 25 40,899 380. 83 50,068,615. 20 9,765,475. --

485 121,642. 61 24,474,084. 35 2,006,840. 75 32 669 108 52 70,284,776. 85 12,039,625. --

76,713,274. 76 3,981,210. 45 4,483,182. 50 8 230,272. 31 20,216,161.

65 + 2,274,150.

-- +

1,162,682,102. 77

1,217,186,877. 95

+ 54,504,775. 18

Veränderungen Fr.

_|-

Die prozentuale Metalldeckung des Notenumlaufes betrug am 31. Dezember 191.9 : 57 % (1918 : 48,48 %)·

*-

Ol CO

460

7. Entschädigungen an die Kantone gemäss Bundesgesets vom ff. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank, Art. 27 und 28.

Die den Kantonen ausgerichteten Entschädigungen belaufen sich für die Jahre 1907/08 bis 1918 auf . Fr. 27,595,545. 60 Für das Jahr 1919 wird die Nationalbank der Bundeskasse abliefern Fr. 5,943,544. 28 Die Kantone erhalten gemäss Art. 28 des Bankgesetzes . - . . . . ,, 2,806,765.45*) ,, 2,806,765.45 und vom verbleibenden Überschuss von . . . Fr. 3,136,778. 83 erhalten gemäss Art. 27 des Gesetzes die Kantone zwei Drittel . . ,, 2,091,185.85*) ,, 2,091,185. 85 der Bund einen Drittel . ,, 1,045,592. 98 Gesamtentschädigungen der Kantone bis und mit 1919 Fr. 32,493,496. 90

Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft.

1. Umlauf der Darlehenskassascheine.

Es befanden sich Darlehenskassascheine zu Fr. 25 im Umlauf:

,9,9 vffs7jsr

Fr.

Fr.

30,052,925 22,538,450

wovon in den Kassen der Nationalbank .

9,765,475

12,039,635

Fr.

-- 7,514,475

-f 2,274,150

Von den seinerzeit vorsorglich in Auftrag gegebenen Scheinen zu Fr. 100 im Gesamtwert von Fr. 100,000,000 sind bis Ende des Berichtsjahres 600,000 Stück = Fr. 60,000,000 abgeliefert worden.

2. Deckung der Darlehenskassascheine.

Der Umlauf der Darlehenskassascheine war nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 9. September 1914 betreffend die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Abs. 6, gedeckt: *) Siehe Zusammenstellung hiernach.

Verteilung der den Kantonen gemäss Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank zukommenden Entschädigungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1919.

Tableau de répartition de l'indemnité revenant aux cantons conformément aux art. 27 et 28 de la loi du 6 octobre 1905 sur la Banque nationale suisse pour la période du 1er janvier au 31 décembre 1919.

Kantone

Wohnbevölkernug n. ich der Yolkszahlnng TOD 1910 Population de rssiuSncs ordinairs d'après le recensement de 1910

Cantons

1

Art. 28 des Gesetzes

503,915 645,877 167,223

uri Schwyz Obwalden .

Nidwalden .

Glarus . . . .

Zug Fri bourg

Solothurn .

Baselstadt .

. .

Baselland .

Schaff hausen .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

.

22,113 58,428 17,161 13,788 33,316 28,156 139,654 117,040 135,918 76,488 46,097 57,973 14,659 302,896

Graubünden .

Aargau . .

Thurgau

117,069 230.634 134^917

Tessin . . . .

156,166

Vaud . . . ' .

Valais . . . .

Neuchâtel . . .

317,457 128,381 133,061

Genève . . . .

154,906 3,753,293

Entschädigung Art. 27 des Gesetzes

Indemnité Indemnité Bewilligte Art. 28 de la loi Art. 87 de la loi Notenausgabe auf 31. Dezember 15 Rp. auf Fr. 100 Zusammen 65 Rp. anf den 1904 55,7i6 Rp.

der Kopf der auf den Kopf der Ensemble Notenausgabe Wohnbevölkerung Emission autorisée Wohnbevölkerung au

B äviilten . Banques

31 décembre 1904

Fr.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . . .

Eiitseliiixlîg-iiiig;-

Kantonal bank Bank i n Luzern . .

. .

Urner Kantonalbank Kantonal bank .

.

. .

11 11 11 ·n .

', '.

Crédit agricole et industriel Banque cantonale fribourgeoise Banque de l'Etat de Fribourg Kantonalbank .

. .

Bank in Basel Kantonalbank ·n Bank i n Schaffhausen . . .

Kantonalbank ·n "

.

Bank in St. Gallen . . . .

Toggenburger Bank Kantonalbank ·n ' r> Thurgauische Hypothekenbank Banca cantonale ticinese . .

Banca della Svizzera italiana . '· Credito ticinese Banca popolare di Lugano . .

Banque cantonale . . .

.

.

.

.

.

.

.

Banque cantonale neuchâteloise! .

Banque commerciale neuchâteloise Banque du commerce . . . i .

75 Cfs.

par 100 francs sur le montant de l'émission

65 cts. par tête 55,7i6 cts. par tête de population de de population de résidence ordinaire résidence ordinaire

Fr.

30,000,000 20,000,000 6,000,000 5.000,000 1,500,000 3,000,000 1,000,000 1,000,000 2,500,000 3,000,000 1.000,000 1^500,000 5,000,000 5,000,000 24,000,000 10,000,000 3,000,000 3,500,000 2,500,000 3,000,000 1,000,000 14,000,000 18,000,000 1,000,000 4,000,000 6,000,000 5,000,000 1,000,000 2,000,000 3,000,000 2,250,000 4,000,000 12,000,000

45,000 30,000 9,000 7,500 2,250 4,500 1,500 1,500 3,750 4,500 1,500 2,250 7,500 7,500 36,000 15,000 4,500 5,250 3,750 4,500 1,500 21,000 27,000 1,500 6,000 9,000 7,500 1,500 3,000 4,500 3,375 6,000 18,000

8,000,000 8,000,000 24,000,000 244,750,000

Fr.

Fr.

Fr.

327,544. 75 419,820. 05

280,761. 35 359,856. 95

653,306. 10 809,677. --

1 108,694.95

93,170. --

218,364. 95

14,373. 45 ; 37,978.20 11,154.65 8,962. 20 1 21,655. 40 1 18,301.40;

12,320. 55 32,553. 75 9,561.45 7,682. 15 18,562. 35 15,687. 45

28,944. -- 75,031. 95 22,216. 10 18,144. 35 43,967. 75 38,488. 85

90,775. 10

77,809. 65

179,834. 75

i 76,076. -- i

65,210. 10

148,786. 10

88,346. 70

75,728. 10

215,074. 80

49,717.20

42,616.10

96,833. 30

29,963. 05 I

25,683. 45

64,646. 50

37,682. 45 9,528. 35

32,300. 25 8,167. 45

74,482. 70 19,195. 80

i 196,882.40

168,761. 60

415,144. --

76,094. 85 149,912.101

65,226. 20 128,500. 10

147,321. 05 287,412. 20

87,696. 05

75,170.>0

171,866. 45

> 101,507.90

87,009. 50

205,392. 40

206,347. 05 83,447. 65

12,000 12,000 36,000

176,874. 40 71,528. 80

401,221. 45 154,976. 45

| 86,489. 65

74,136. 30

184,625. 95

100,688. 90

86,307. 45

222,996. 35

367,125

2,439,640. 45

2,091,185. 85

4,897,951. 30

l 1 i j

|

461 a. 31. Dezember

durch Barschaft . .

durch faustpfändlich versicherte Forderungen . . . .

1918

,919

Fr.

91.34

Fr.

90.63

Fr.

--

--.71

32,978,251.20

26,473,734.--

--6,504,517.20

32,978,342. 54

26,473,824. 63

-- 6,504,517. 91

3. Ablieferung der beschädigten Scheine.

Es wurden der Banknotenkontrolle zur Vernichtung abgeliefert : in den Jahren 1916--1918 Anzahl Betrag

Anzahl

1919 Betrag

zusammen Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

Fr.

Scheine zu Fr. 25 . 2,080,000 52,000,000 100,000 2,500,000 2,180,000 54,500,000

Spezialfonds.

a. Eigentum des Bundes.

Die Spezialfonds erzeigten am 31. Dezember Freinen Vermögensbestand von . . . . 194,653,333. 83 Denselben wurden im Berichtsjahr zugeführt: Fr.

durch Zinserträgnisse . . . 4,651,527. 78 durch Zuwendungen aus der Verwaltungsrechnung und andern Einnahmen . . . . 44,014,297. 5 2 durch Schenkungen . . .

169,987.93 Ablieferung des Überschusses der Schweizerischen Treuhandstelle für Überprüfung des Warenverkehrs Zürich . .

279,975.60 durch im Berichtsjahr neugeschaffene Fonds : Studienfonds der eidgenössischen Prüfungsanstalt für Brennstoffe .

30,000. -- 49,145,788.83

1918

1.

2.

3.

4.

5.

243,799,122. 66

462 Fr.

Übertrag 243,799,122. 66 Durch Abhebungen und Kursabschreibungen auf Wertschriftenanlagen gingen hiervon ab . 43,565,777. 09 Der Gesamtvermögensbestand der Spezialfonds auf 31. Dezember 1919 b e t r u g . . . . 200,233,345. 57 (Wir verweisen auf die Staatsrechnung für 1919.)

Besondere Bemerkung.

Stiftung Julia von Effinger auf Wildegg.

In der Erbmasse befinden sich immer noch ausländische Wertpapiere, die zurzeit nicht realisierbar sind und deren ·Zinserträgnisse am Ende des Rechnungsjahres unter die drei Miterben verteilt werden.

b. Depots.

Die Depots haben am 31. Dezember 1918 folgenden Vermögensbestand erzeigt . . . .

Im Berichtsjahr wurden denselben zugewiesen: Fr.

1. Zinserträgnisse der Anlagen . 146,067.10 2. Einlage in den Unterstützungsfonds für die Beamten des internationalen Telegraphenbureaus 1,792.89 3. Übernahme der durch Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1919 errichteten schweizerischen Stiftung ,,Schweizerische Nationalapende für unsere Soldaten und ihre Familiena . 2,917,325. 06 4. SchenkungenundVerschiedenes 1,238,485.10

Fr.

818,877. 9 3

4,303,670.15 5,122,548. 08 Dagegen trat eine Verminderung ein : durch Rückbezüge und Kursabschreibungen auf den Anlagen Vermögensbestand der Depots auf 31. Dezember

1919

1,479,387. 25

3,643,160.83

463

Im ganzen betrugen die S p e z i a l f o n d s und D e p o t s auf Ende des Berichtsjahres : Fr.

a. Eigentum des Bundes 200,233,345. 57 b. Depots 3,643,160. 83 Zusammen 203,876,506. 40 A-nlag-en cler- Spezialforuls.

a. Eigentum des Bundes.

Dem Dotationskapital der Spezialfonds auf 31. Dezember 1919 von Fr. 200,233,345. 57 stunden nachbezeichnete Anlagen gegenüber : 1918 1919 Fr.

Fr.

Wertschriften 88291,988.30 76,078,025.65 Devisen 615,000. -- -- Hypothekartitel . . . .

2,088,044.60 2,083,717.15 Immobilien . ; . . . .

1,976,389. -- 1,991,389. -- Kontokorrentguthaben . .

1,000,479. 97 198,973. 52 Mobiliarkonto 16,688.25 15,151.15 Nicht fest angelegt

. .

93,988,590. 12 80,367,256. 47 . 100,664,743. 71 119,866,089. 10 194,653,333. 83

200,233,345. 57

Im Laufe des Berichtsjahr es fanden folgenide Bewegungen statt : a. Abgang: Fr.

Rückzahlung gekündigter und ausgeloster Obligationen 1,927,140. 45 Inkasso österreichischer u.

ungarischer Devisen .

615,000. -- Verkauf einer Landparzelle 5,000. -- Verminderung der Kontokorrentguthaben 1,443,763. 60 Kursabschreibungen und Fr.

16,708,664. 90 Verschiedenes .

20,699,568. 95 Übertrag

20,699,568. 95

464

Fr.

Übertrag

20,699,568. 95

ö. Zuwachs: Schenkungen in WertFr.

papieren 15,000. -- Ablieferung des- Überschusses der schweizerichen Treuhandstelle für Überprüfung des Warenverkehrs Zürich in Wertpapieren . .

271,557.40 Ankauf von Wertpapieren 6,129,420. 75 Einlösung von 2 Gülten 20,000.-- Vermehrung der Kontokorrentguthaben . .

642,257.15 Vermehrung der nicht fest angelegten Gelder . . 19,201,345. 39 26,279,580.69 Netto Vermehrung 5,580,011. 74 b. Depots.

Dem Vermögensbestand der Depots auf 31. Dezember 1919 von Fr. 3,643,160. 83 stunden die Anlagen in folgender Zusammensetzung gegenüber : 1918 Fr.

Wertschriften Kontokorrentguthaben Nicht fest angelegt

707,628.75 28,893. 37 736,522.12 82,355. 81 818,877.93

1919 Fr.

1,714,544.15 -- 1,714,544.15 1,928,616. 68 3,643,160.83

Im Laufe des Berichtsjahres fanden folgende Bewegungen statt: a, Abgang: Fr.

Rückzahlung ausgeloster Obligationen i;ooo. -- Verminderung der Kontokorrentguthaben 79,474. 07 Kursabschreibungen und VerFr.

schiedenes 28,149. 05 108 fiM 12 Übertrag 108,623.12

465 Fr.

108,623.12

Übertrag b. Zuwachs: Fr.

Ankauf von Wertpapieren . 1,006,764. 45 Übernahme der schweizerischen Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien in Wertpapieren 29,300. -- Vermehrung der Kontokorrentguthaben . . .

50,580.70 Vermehrung der nicht fest angelegten Gelder . . . 1,846,260. 87

2,932,906.02

Netto Vermehrung 2,824,282.90 Bewegungen in den Kriegsunterstützungsfonds.

Fonds für spezielle militärische Zwecke.

Eingegangene Beträge von 1914/1919 . . . .

Hiervon wurden verausgabt: Fr.

an Kriegswäschereien 5,600. -- Entschädigungen für zahnärztliche Behandlung schweizerischer Wehrmänner 55,760.90 Unterstützungen an Wehrmänner .

1,115. -- Heimschaffungsspesen mittelloser Wehrmännerfamilien 179. -- Reiseentschädigungen an schweizerische Wehrmänner, die aus dem Ausland zur Mobilisation eingerückt sind .

89,000. -- Beitrag an eine Suppenküche . .

400. -- Beitrag an den Wiederaufbau eines Backhauses 300. -- Verschiedenes 1,658. 25

Fr.

163,618. 09

154,013. 15 Verbleiben auf 31. Dezember 1919

9,604. 94

Notstandsfonds für HiilfsbedUrftige.

Fr.

Schenkungen und verschiedene Einnahmen von 1914/1918 1,743,325.77 Schenkungen von 1919 18,760.90 Zusammen Einnahmen 1,762,086. 67 Hiervon wurden verausgabt: Fr.

an die Kantone 1,115,937. 35 annotleidendeSchweizerimAusland 136,766.85 Heimschaffungsspesen mittelloser Schweizerfamilien aus dem Ausland nach der Schweiz . .

14,515.10 Ferienversorgung von Schweizerkindern aus dem Ausland . .

121,119. 37 Unterbringung notleidender und erholungsbedürftiger Schweizerkinder 85,000. -- an das Komitee für Urlaubslogis Bern 1,000. -- an die Familien der Opfer der Brandkatastrophe in Mümliswil 10,000. -- an die Familien der Opfer des Lawinenunglücks in Prugiasco 2,000. -- an die Lawinengeschädigten des Kantons Uri 15,000.-- verschiedene Unterstützungen .

28,017.40 an den schweizerischen Verband Soldatenwohl Kilchberg . .

200,000. -- 1,729,356. 07 Verbleiben auf 31. Dezember 1919 32,730. 60 Fonds zur Unterstützung von schweizerischen Opfern des Krieges.

Fr.

Zusammen Schenkungen von 1915/1919 . . . 420,208.60 Zuweisungen vom Fonds für Arbeitslosenfürsorge . 450,000. -- Zusammen Einnahmen Hiervon wurden verausgabt : Fr.

für Unterstützungen 316,233. 89 Auszahlungen, an den schweizerischen Verband Soldatenwohl Kilchberg . 75,000. -- Übertrag

39-1,233.89

870,208. 60

870,208.60

467

Übertrag an lokale Hülfskomitees für notleidende Schweizer in den kriegführenden Staaten Ferienversorgung kriegsgeschädigte Schweizer im Auslande Mietzinsschulden von Schweizern in Frankreich

Fr.

391,233.89

Fr.

870,208.60

148,479.57 65,000. -- 160,000.-- 17,000.--

Verbleiben auf 31. Dezember 1919

781,713.46 88,495.14

Sammlung für kranke schweizerische Wehrmänner.

Fr.

Zusammen Schenkungen von 1916/1919 . . . 1,177,529. 93 Zuweisungen aus der schweizerischen Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien 1,420,253. 30 Zinserträgnisse 26,212.05 Zusammen Einnahmen 2,623,995. 28 Hiervon wurden verausgabt: Entschädigungen an kranke WehrFr.

männer, sowie an Familien von Wehrmännern 2,463,941.07 Verwaltungskosten 61,642. 46 im ganzen 8984 Auszahlungen .

2,525,583. 53 Verbleiben auf 31. Dezember 1919 98,411. 75

Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien.

Übernahme der durch Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1919 errichteten schweizerischen Stiftung Seither eingegangene Beträge Zinserträgnisse und Kursgewinne auf Wertschriften Zusammen Einnahmen Hiervon wurden verausgabt: Subventionen und Unterstützungen Verbleiben auf 31. Dezember 1919

Fr.

2,917,325. 06 1,218,830. 10 129,084. 91 4,265,240.07 1,413,290.85 2,851,949. 22

468

Im übrigen verweisen wir auf die Veröffentlichungen der Organe der schweizerischen Nationalspende.

Fonds für ArbeitslosenfUrsorge.

Fr.

Einlagen des Bundes .

53,000,000. -- Verschiedene Einnahmen 298,084. 60 Zusammen Einnahmen Hiervon wurden verausgabt: Fr.

Subventionen 4,577,530.26 Hochbautätigkeit 469,016.70 Verschiedene Arbeiten . . .

231,046.25 Unterstützungen 525,133.55 Mobiliaranschaffungen . . . .

20,038. -- Besoldungen........

308,527. 65 Bureaukosten 121,755.43 Rekurskosten 23,706.30

53,298,084. 60

6,276,754.14 Verbleiben auf 31. Dezember 1919

47,021,330.46

4. Münzstätte.

Personelles.

Das Gesetz betreffend die Organisation- des eidgenössischen Finanzdepartements vom 9. April 1919 schuf bei der Abteilung Münzfabrikation die Stelle eines ersten Mechanikers, bei der Abteilung Wertzeichen fabrikation diejenige eines ersten Maschinenmeisters als Beamte neu, so dass das Beamtenpersonal der Münzstätte auf Ende 1919 aus sieben Beamten bestund. Bei der Münzfabrikation waren 25 Personen, bei der Wertzeichenfabrikation 23 beschäftigt; Totalbestand, Inbegriffen die Beamten, 55 Personen, gegen 53 im Vorjahre.

Abteilung für MQnzfabrikation.

a. Münzprägungen.

Die Nachfrage nach Kleingeld hielt das ganze Jahr hindurch unvermindert an. Trotz gesteigertem Betrieb und zeitweiser Überzeitarbeit konnte jeweilen nur der Tagesbedarf der eidgenössischen Staatskasse gedeckt werden. Zu den im Voranschlag vorgesehenen Prägungen, die alle ausgeführt wurden, kam noch eine Prägung von l,5 Millionen Stück Zwanzigrappen hinzu, da in der zweiten Jahreshälfte endlich wieder die Möglichkeit

469

sich zeigte, Reinnickelmünzplättchen beschaffen zu können. Für die Herstellung der Fünfrappenstücke konnte auch wieder durchgehends die frühere gesetzliche Legierung von 75 °/o Kupfer und 25 % Nickel verwendet werden ; bei den Zehnrappenstücken war dies erst nach Ausmünzung von erstmals noch 3 Millionen Stück in Messing der Fall. Das Metall für diese Prägungen lieferte uns die Abteilung für Munition beim eidgenössischen Militärdepartement.

Im Jahre 1919 prägte die Münzstätte: 1,500,000 Stück Zwanzigrappen, in Reinnickel Fr. 300,000 6,000,000 ,, Zehnrappen, davon die Hälfte in Messing, die andere Hälfte i n Kupfernickel . . ' . . .

,, 600,000 6,000,000 ,, Fünfrappen, in Kupfernickel .

,, 300,000 2,000,000 ,, Zweirappen ,, 40,000 3,000,000 ,, Einrappen ,, 30,000 18,500,000 Stück im Nennwert von . . . .

Fr. 1,270,000 In messingenen Münzen 9,000,000 Stück und 6,000,000 ,, zusammen 15,000,000 Stück

sind somit im Zehnrappen .

Fünfrappen .

im Nennwert

ganzen 1918/19 . . Fr. 900,000 . .

,, 300,000 von Fr. 1,200,000

zur Ausgabe gelangt. Von einem Zurückziehen dieser messingenen Münzen aus dem Verkehr konnte angesichts der gesteigerten Nachfrage nach Kleingeld im Berichtsjahre noch keine Rede sein.

Abgeschliffene und beschädigte Münzen eigener Prägung hat die Münzstätte im Jahre 1919 eingeschmolzen: Fr. 3,100.-- Einfranken 12,100 ,, 12,100.-- Halbfranken ,, 17,600.-- 35,200 5,300 Zwanzigrappen ,, 1,060. 12,800 Zehnrappen ,, 1,280.16,600 Fünfrappen .° .

,, 830. Zweirappen 4,580 91.60 3,200 Einrappen . . . .

30. -- 91,130 Stück im Nennwert von Fr. 36,091. 60 Von unsern gegenwärtig im Verkehr gültigen Münzen sind bis Ende 1919 folgende geprägt worden:

470

Goldmünzen: Fr.

9,380,000 Stück zu 20 Fr. . . 187,600,000 (wovon 3,405,000 Stück =Fr.68,100,000 f. Rechnung der Nationalbank) 1,500,000 Stück zu 10 Fr. . . 15,000,000 (wovon 800,000 Stück = Fr. 8,000,000 f. RechSilbe r m ü n z e n : 2,126,000 Stück zu 5 Fr.

10,350,000 ,, ,, 2 ,, 27,300,000 ,, 1 ,, 18,600,000 ,, ,, V« ,,

.

.

.

.

.

. 20,700,000 . 27,300,000 . . 9,300,000

Fr.

10,630,000

57,300,000 Nickelmünzen: 32,000,000 Stück zu 20 Rp. . .

45,200,000 ,, ,, 10 ,, . .

77,000,000 ,, ,, o ,, .- .

6,400,000 4,520,000 3,850,000 14,770,000

M e s s i n g m ü n z e n (1918/19) 900,000 9,000,000 Stück zu 10 Rp. . .

300,000 6,000,000 ,, ,, 5 ,, . .

1,200,000 Kupfermünzen: 35,500,000 Stück zu 2 Rp. . .

76,000,000 ,, ,, 1 ,, . .

349,956,000 Stück im Nennwert von

710,000 760,000 ·

.

·

>

1,470,000 287,970,000

Von diesen Prägungen sind bis Ende 1919 beschädigte und abgenützte Stücke im ganzen zurückgezogen und eingeschmolzen worden : Fr.

Fr.

28,656 Stück zu 2 Fr. . . . 57,312. -- 180,366 ,, ,, 1 ,, . . . 180,366. -- 1,165,401 ,, ,, V« v · . . 582,700. 50 820,378. 50 1,374,423 Stück Übertrag 820,378. 50

471 Fr.

1,374,423 Stück Übertrag 152,800 ,, zu 20 Rp. . . .

377,800 ,, ,, 10 ,, . . .

474,100 ,, ,, 5 ,, . . .

Fr.

820,378.50

30,560.-- 37,780.-- 23,705.92,048. --

174,680 43,800

,, ,,

,, ,,

2 ,, l ,,

. .

. .

.

.

3,493.60 438.3,931.60

2,597,603 Stück im Nennwert von

916,355.10

Von den zurückgezogenen Silberscheidemünzen Fr.

im Betrage von 820,378. 50 wurden durch die Ersatzprägungen von 1912 400,000 Stück zu 1/2 Fr- = Fr- 200,000 1916 800,000 ,, ,, 1/2 ,, = ,, 400,000 zusammen wieder ersetzt 600,000. -- Es bleiben somit Ende 1919 unersetzt . . . .

220,378. 50

b. Laboratorium und falsche Münzen.

Von den Silbereinschmelzungen für Rechnung der Nationalbank und von den vorgewiesenen verdächtigen Münzen wurden eingehende Feingehaltsproben und Analysen vorgenommen. Falsche Münzen gingen im Berichtsjahre ganz auffallend wenige zur Beurteilung ein.

c. Nebenarbeiten.

Auch in diesem Jahre mussten wieder Gold- und Silbereinschmelzungen für die Nationalbank ausgeführt werden, um dem Bedarf der Schweizerindustrie an Edelmetallen einigermassen entgegenkommen zu können. Ferner prägte die Münzstätte verschiedene goldene und silberne Medaillen für Behörden und besorgte die Perforierung von Handelsmarken für einen auswärtigen Staat.

Abteilung für Wertzeichenfabrikation.

Gegen Mitte des Jahres nahm die eidgenössische Steuerverwaltung eine von der Münzstätte im Vorjahre angeschaffte Prägepresse für den Aufdruck des Steuerstempels auf Obligationen in ihre eigenen Räume, um inskünftig dort durch ihr eigenes Personal diese Aufdrucke vornehmen. zu lassen. Durch die im letzten

472

Geschäftsbericht erwähnte Anschaffung einer weitern Schnellpresse verfügt die Münzstätte nunmehr über vier Schnellpressen.

Die Wertzeichenabteilung erstellte für die Postverwaltung im Jahre 1919 folgende Wertzeichen: im Jahre 1919

im Jahre 1918

358,200,000 Frankomarken 411,540,000 1,000,000 Taxmarken 2,400,000 1,200,000 Postfreimarken 800,000 7,400,000 Jugendmarken 4,800,000 15,144,000 Friedensmarken -- 6,533,800 Frankobänder 4,123,700 37,248,000 Postkarten 45,682,816 804,171 Bundesf eierkarten 1,312,272 804,000 Güteraviskarten für die S.B.B. 4,779,300 und für die eidgenössische Steuerverwaltung: im Jahre 1919 im Jahre 1918 9,450,000 Wechselstempelmarken 19,500,000 350,000 Obligationenstempelmarkeri 10,200,000 86,683 Stempelaufdracke auf Obligationen 81,031 Die Münzstätte hat somit im Jahre 1919 rund 438,2 Millionen Wertzeichen erstellt, gegen 505,2 Millionen im Jahre 1918.

Zur Deckung ihres Bedarfs bezog die Postverwaltung von den Vorräten der Münzstätte: im Jahre 1919

362,200,000 4,600,000 1,200,000 7,400,000 15,144,000 7,105,000 36,960,000 804,171 2,383,300 437,796,471

im Jahre 1918

Frankomarken Taxmarken Postfreimarken Jugendmarken Friedensmarken Frankobänder Postkarten Bundesfeierkarten Güteraviskurten gegen

417,380,000 2,200,000 1,800,000 4,800,000 -- 5,400,000 42,090,816 1,312,272 3,200,000 478,183,088

Die erstellten Stempelsteuermarken wurden alle der Steuerverwaltung übergeben.

473

II. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnisse der Zollverwaltung.

Die Gesamtroheinnahmen der Zollverwaltung erreichten im Jahre 1919 den Betrag von . . . . . Fr. 67,611,442.68 im Vorjahr 1918 . ,, 44,021,035.66 es ergibt sich somit gegenüber dem Vorjahre eine M e h r e i n n a h m e v o n . . . .

F r . 23,590,407.02

und gegenüber dem Voranschlag von 1919 betragend Fr. 51,791,500.-- eine Mehreinnahme von.

,, 15,819,942.68 die auf die anhaltende Verkehrszunahme zurückzuführen ist.

Den Einnahmen steht eine G e s a m t a u s g a b e der Zollverwaltung pro 1919 im Betrage von . . Fr. 16,400,701.12 gegenüber, die sich wie folgt zusammensetzt : a. ordentliche Ausgaben . . . . F r . 10,170,821.72 b. Teuerungszulagen ,, 6,229,879.40 Zusammen wie oben

Fr. 16,400,701.12

Im Voranschlage für 1919 waren vorgesehen, einschliesslich der Nachtragskredite II. Serie, betragend Fr. 174,500, zusammen mithin unter Berücksichtigung der Teuerungszulagen eine Mehrausgabe von . .

,, 14,895,334. -- Fr.

1,505,367.12

Die Mehreinnahmen pro 1919 gegenüber dem Voranschlage betragen Fr. 15,819,942. 68 Die Mehrausgaben pro 1919 gegenüber ·dem Voranschlage betragen ,, 1,505,367.12 somit stellt sich das endgültige Rechnungsergebnis der Zollverwaltung um ...

Fr. 14,314,575. 56 g ü n s t i g e r a l s d e r V o ' r a n s c h l a g v o n 1919.

Buudesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

32

474

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge.

A. Zollwesen.

1. T a r i f e n t s c h e i d e , a. Haltbar gemachte Früchte.

Frische, einheimische Fruchtarten fallen unter die Tarifnummern 23--24 &, getrocknete oder gedörrte unter Nummern 25 a--27, konservierte unter Tarifnummer 101.

Es gelangten einheimische Arten von Früchten zur Einfuhr, die zum Schütze gegen Verderben durch Behandlung mit schwefliger Säure oder durch Einlegen in Salzwasser haltbar gemacht wurden, und es entstand die Frage, wohin derart behaudelte Früchte im Zolltarif zu verweisen seien.

Da einerseits eine endgültige Konservierung bei dieser Ware nicht vorgenommen wurde, anderseits der Charakter der frischen Frucht aber unzweifelhaft nicht mehr vorhanden ist, so sind in Salzwasser eingelegte, mit schwefliger Säure behandelte oder in ähnlicher Weise haltbar gemachte Früchte den Tarifnummern 43--44 b zugewiesen worden, wo bereits die der nämlichen Behandlung unterworfenen seit Jahren klassiert sind.

b. Hydrierte Speiseöle. Aus den Ölen entstehen durch das sogenannte Hydrierverfahren neue Körper mit neuen Eigenschaften (Fette). Derart behandelte Öle zu Speisezwecken sind demnach als Speisefette sur Verzollung heranzuziehen ; sie gehören nicht mehr unter die Tarifnummern 72--75, sondern unter die Nummern 9& (Speisetalg) oder 97 a (Kochfette), je nach der Beschaffenheit, welche das Produkt aufweist.

c. Während der Kriegszeit und unter der Herrschaft dea Getreidemonopols hat die Einfuhr von Futtermehl (Pos. 216 a) beinahe aufgehört. Wie bereits im frühern Geschäftsbericht erwähnt, werden nach Pos. 216 a die denaturierten Mehle zollfrei zugelassen, ebenso nicht denaturierte, Mehle, die von dunklerer Farbe sind, als das aufgestellte Typmuster.

.Nachdem die Einfuhr von Futtermehlen erfreulicherweise wieder eingesetzt hat, musate ein neues Typmuster für Futtermehl aufgestellt werden. Dieses Muster wurde von der Abteilung für Monopolwaren geliefert und so gewählt, dass jeder Missbrauch als ausgeschlossen erscheint. Die Zollämter sind mit diesem Typmuster versehen.

475

d. Der Tarif unterscheidet bei Motorwagen zwischen ,,nicht mit Leder überzogenen, nicht gepolsterten" einerseits (Tarifnummer 913 &) und ,,mit Leder überzogenen oder gepolsterten1* anderseits (Nummer 914 &).

Hinsichtlich des Umfanges oder der örtlichen Anbringung des Polsters oder des Lederüberzuges macht der Tarif keinen Unterschied, ebensowenig wie ein Unterschied besteht zwischen Peraonenund Lastfuhrwerken. Demnach fallen unter die Tarifnummer 914 & beispielsweise auch Motprlastwagen, die am Führersitz, am Sitzbrett, an den Lehnen oder auch nur an einer dieser Stellen eine Polsterung oder einen Lederüberzug aufweisen, ohne Unterschied hinsichtlich der Qualität des Polsters.

e. Während zerlegte Orgeln der Tarifnummer 958 zugeteilt sind, fallen fertige, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Bestandteile von Musikinstrumenten unter Nummer 962. Um zu verhindern, dass diese letztere Bestimmung missbräuchlich ausgenutzt werde, in dem Sinne, dass zerlegte Orgeln nach und nach . als Einzelteile zur Einfuhr gebracht und nach Tarifnummer 962 angemeldet werden, unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmung, wonach zerlegte Musikinstrumente dem gleichen Zoll unterliegen wie montierte, ist verfügt worden, dass die Verzollung von Orgelteilen erst dann nach Nummer 962 zu bewilligen ist, wenn innert zwei Monaten nach erfolgter Abfertigung der Nachweis geleistet wird, dass es sich um Ersatzteile zu Orgeln handelt oder um Bestandteile, die sich nicht als Hauptbestandteile der Orgel qualifizieren.

2. Z o l l t a r i f r e v i s i o n . ' Die Oberzolldirektion hat im Berichtsjahre auf Grund der eingelangten Begehren und unter Berücksichtigung der zolltechnischen Bedürfnisse einen ersten vorläufigen Textentwurf zu einem revidierten Gebrauchszolltarif erstellt, der als Grundlage für die Besprechungen mit den Interessentenkreisen gedacht ist, sich jedoch mit der wirtschaftlichen oder fiskalischen Seite der Frage nicht befasst. Dieser Eatwurf soll lediglich die Punkte feststellen, die bei der Aufstellung eines Tariftextes in Betracht zu ziehen sind. Die Bearbeitung der wirtschaftlichen Seite der Tarifrevision fällt in den Geschäftsbereich des Volkswirtschaftsdepartements.

3. L a g e r v e r k e h r . Die Verhältnisse im allgemeinen Transitverkehr und die Valutafrage haben eine Überfüllung der

476

eidgenössischen Niederlagshäuser mit sich gebracht, da eine Menge zum Transit bestimmter, unverzollter Waren heute in der Schweiz auf den Moment wartet, nach dem Bestimmungslande wieder ausgeführt zu werden. Da solche Waren nicht in Privatlager übergeführt werden können, die Zollverwaltung jedoch nicht in der Lage war, neue eidgenössische Niederlagshäuser zu errichten im Zeitpunkt, wo die Frage der Freihäfen zur Diskussion steht, so ist angeordnet worden, dass zollfreie Waren nicht mehr in eidgenössischen Niedeiiagshäusern eingelagert werden sollen.

Daneben wurde aber im Interesse des Handels die Anordnung getroffen, dass die Erleichterung zur Ausstellung von Jahresgeleitscheinen auch auf andere Waren ausgedehnt werden könne, als solche, die in Art. 57 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz angegeben sind. Der Entscheid hierüber steht der Oberzolldirektion von Fall zu Fall zu. Die Bewilligung wurde vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs erteilt und wird zurückgezogen werden, sobald die Verhältnisse dies gestatten.

Mit diesem Entgegenkommen ist die unverzollte Lagerunggewisser Waren in Privaträumen, soweit dies im Interesse der Zollsicherheit tunlich erscheint, auf Zusehen hin gestattet.

4. S c h w e i z e r i s c h e H a n d e l s f r e i h ä f e n . Mit Eingabe vom 25. Juli 1918 suchte die schweizerische Handelsbörse um die Bewilligung zur Errichtung von Handelsfreibezirken in den künftigen Binnengewässerhäfen von Basel, Genf und Locamo nach.

Ein ähnliches Begehren wurde von Basel aus gestellt mit Bezug auf die Zollverhältnisse im dortigen ßheinhafen. Die-Angelegenheit wurde einer genauen Untersuchung unterstellt. Ein abschliessender Entscheid wurde im Berichtsjahre indessen nicht gefällt.

Gegenüber verschiedenen Gesuchen um Bewilligung von Transitweinlagern zugunsten einzelner Privatfirmen hat sich die Zollverwaltung bis jetzt ablehnend verhalten.

5. A l k o h o l g e s e t z g e b u n g . Durch Buridesratsbeschluss vom 10. Februar 1919 sind die im Bundesratsbeschluss vom S. Januar 1915 festgesetzten Monopol- und Ausgleichungsgebühren ab 14. Februar 1919 verdreifacht worden. Die Zollverwaltung hat unterm 14. Februar 1919 eine entsprechende Bekanntmachung erlassen und den Bezug der erhöhten Gebühren durch die Zollämter veranlasst.

6. B e s o l d u n g s g e s e t z . Im Berichtsjahre sind die Vorarbeiten für das kommende Besoldungsgesetz, soweit das Zoll-

477

personal in Frage kommt, eingehend geprüft worden. Insbesondere wurde gemeinsam mit den grossen Verwaltungen (Bundesbahnen-, Post- und Telegraphenverwaltung) der Versuch unternommen, eine gemeinsame Klasseneinteilung aufzustellen und in diese Klassen diejenigen Beamtungen und Anstellungen einzureihen, die hinsichtlich der Anforderungen und der Verantwortung auf die gleiche Stufe gestellt werden sollen. Das aufgestellte Projekt kann nach Auffassung der Zollverwaltung als befriedigendes Ergebnis betrachtet werden.

7. W i r t s c h a f t s a b k o m m e n mit F r a n k r e i c h . Die Zollverwaltung hat auch bei der Anwendung des unterm 25. März 1919 mit Frankreich erneuerten Wirtschaftsabkommens mitwirken müssen, speziell in bezug auf die Überwachung der Ausfuhr derjenigen Waren, deren Einfuhr nach Frankreich kontingentiert war.

Diese Kontingentierung, die durch Beschluss der französischen Regierung vom 7. Juli 1919 aufgehoben worden ist, ist kurz darauf durch Ministerialverfügung für die Erzeugnisse der Uhrenindustrie und die Stickereien wieder eingeführt worden und war noch am Ende des Jahres in Kraft.

8. A u s f u h r von G o l d m ü n z e n und B a n k n o t e n . In Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli 1915, durch welchen die Ausfuhr von Gold und Goldmünzen verboten wird, sind Ausreisenden von den Zollämtern Goldmünzen im Betrage von Fr. 4283 abgenommen worden.

In gleicher Weise wurden zufolge des Beschlusses betreffend das Verbot der Ausfuhr von Banknoten vom 31. Mai 1918 seitens der Zollämter schweizerische Banknoten im Gesamtbetrag von Fr. 1,837,825 zurückgewiesen. In Fällen, wo Reisende diese Noten auszuschwärzen versuchten, ist Bestrafung erfolgt.

9. R e v e r s v e r k e h r . Die Zahl derjenigen Firmen, welche gegen Hinterlage von Reversen die begünstigte Zollbehandlung beanspruchen für gewisse Waren, welche je nach ihrer Verwendung verschiedenen Zollansätzen unterliegen, hat im Jahre 1919 noch zugenommen. ' Die neuen Bewilligungen betreffen in der Hauptsache Stärken und Öle zu industriellen Zwecken, sowie Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken.

Die Einfuhrerleichterung gegen Revers ist im Interesse der schweizerischen Industrie noch auf gewisse weitere Waren ausgedehnt worden.

478

10. V e r e d l u n g s v e r k e h r . Der Veredlungsverkehr hat im Berichtsjahre und namentlich gegen Ende desselben erheblich zugenommen. Der aktive Veredlungsverkehr mit rohen englischen Baumwollgeweben zum Bleichen, Färben und Méfcerisieren, sowie mit baumwollenen und leinenen Tüchli zum Besticken und Ausrüsten gewann an Ausdehnung, wie auch der Transit-Veredlungsverkehr mit solchen englischen Tüchli ebenfalls steigende Tendenz zeigte.

. Gegen Ende des Jahres wurde der aktive Veredlungsverkehr mit Deutschland für rohe Baumwollgewebe zum Besticken, Säumen und Ausrüsten wieder aufgenommen.

Der passive Veredlungsverkehr für Baumwollgarne und -gewebe schweizerischer Provenienz ist von der Sektion für Ausfuhr des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nur in denjenigen Fällen gestattet worden, bei denen es sich um Veredlungsarten handelte, die nachgewiesenermassen in der Schweiz selbst nicht vorgenommen werden können. Auch der passive Veredlungsverkehr für rohe schweizerische Wollgewebe zum Färben, Bedrucken und Ausrüsten ist von der zuständigen Behörde neuerdings in beschränktem Masse zugestanden worden, unter Aufstellung besonderer schützender Vorschriften.

Der passive Plattstichstickerei-Veredlungsverkehr mit Vorarlberg und Liechtenstein, der im letzten Berichtsjahre gegen spezielle Ausfuhrbewilligung nur über einzelne Zollämter im st. gallischen Rheintale gestattet war, wurde vom 20. September weg, nach getroffener Vereinbarung mit der Vorarlberger Landesregierung betreffend Arbeitszeit, Sticklöhne etc., gegen Ausfuhrbewilligung und unter besondern Kontrollmassnahmen allgemein über die Zollämter an der st. gallischen Grenze bewilligt. Auch der passive Kettenstichstickerei-Veredlungsverkehr mit dem Vorarlberg und Liechtenstein war in den letzten drei Monaten des Jahres 1919 sehr stark.

Von den 70,000 Stück Baumwolltüchern à zirka 80 m Länge, welche alljährlich zugunsten der einheimischen Druckindustriellen auf dem Wege der admission temporaire eingehen dürfen, sind im Berichtsjahre zusammen 18,781 Stück eingegangen, gegenüber 20,082 im Vorjahre.

11. A b b a u der K r i e g s m a s s n a h r n e n . a. Aufhebung der S. S. S. Mit Aufhebung der S. S. S. wurden vom Volkswirtschaftsdepartement allgemeine Ausfuhrbewilligungen erteilt, die von der Zollverwaltung in einem Verzeichnis zusammen-

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gestellt und publiziert wurden. Die später für eine grössere Zahl von Waren neuerdings erteilten allgemeinen Ausfuhrbewilligungen wurden in Nachträgen zusammengefasst.

b. Indirekter Transit. Der durch Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1914 verbotene gebrochene Transit mit Waren, die dem Ausfuhrverbot unterstellt sind, wurde vom 1. August 1919 an allgemein in allen Verkehrsrichtungen wieder zugelassen für sämtliche Waren der Kategorien III und VI--XV des schweizerischen Zolltarifs, sowie für diejenigen Waren der Kategorien I, II, IV und V, für welche generelle Ausfuhrbewilligungen bestehen.

12. Zollkommission. Nachdem das Zolldepartement im November 1917 die Einsetzung einer Zollkommission ähnlich den bereits bei der Post-, Telegraphen- und Bahnverwaltung bestehenden Personalkommissionen grundsätzlich gutgeheissen hatte, wurde im Berichtsjahre von der Oberzolldirektion im Einvernehmen mit den Personalverbänden ein Reglement für diese Fachkommission ausgearbeitet, das am 24. Oktober 1919 vom eidgenössischen Zolldepartement genehmigt worden ist.

Nach diesem Reglement besteht die Kommission aus fünfzehn Mitgliedern; ein Abteilungschef der Oberzolldirektion führt den Vorsitz, und es sind darin sämtliche Personalkategorien der Verwaltung vertreten.

Am 17./18. Dezember 1919 trat die Kommission in Bern zum ersten Male zusammen und stellte neben einem Arbeitsplan Vorschriften über die Geschäftsordnung auf.

l 3. Die Konventionen betreffend die zollfreien Zonen von Hochsavoyen und von Gex sind durch die französische Regierung auf Ende des Jahres 1919 gekündigt worden und es sind zurzeit Verhandlungen im Gange über die Erneuerung dieser Verträge.

Da diese Verhandlungen noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, haben die beiden Regierungen vereinbart, dass die bestehenden Konventionen bis auf weiteres in Kraft bestehen bleiben.

14. Z o l l b e h a n d l ü n g der Luftfahrzeuge. Mit England und Frankreich sind im Dezember provisorische Abkommen zur Regelung des Luftverkehrs abgeschlossen worden, worin auch Vorschriften über die Zollbehandlung der ein- und ausfliegenden Fahrzeuge enthalten sind. Landflugzeuge dürfen nur an den Flugplätzen Dübendorf und Lausanne-Bléeherette landen und von diesen Plätzen aus ausreisen. Für Wasserflugzeuge sind die Häfen von Genf, Lausanne, Zürich, Luzern, Romanshorn und Lugano als Landungs- und Ausreiseplätze bestimmt. An diesen Orten ist für Zollbehandlung gesorgt.

480

15. F r e i e r S a m s t a g n a c h m i t t a g . Gemäss Bundesratsbeschluss vom 31. März ist dem Personal der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Verwaltungspersonal der Oberzolldirektion und der Kreisdirektionen der Samstagnachmittag ohne Kompensation freigegeben worden. Gestützt hierauf ist dann auch das Begehren gestellt worden, es möchte das Personal der Zollämter, soweit die Verkehrsverhältnisse es gestatten, der Wohltat des freien Samstagnachmittags teilhaftig werden.

Diese Frage wurde geprüft und es hat sich ergeben, dass die Freigabe des Samstagnachmittags für die Zollämter so lange nicht durchführbar ist, als die Verkehrsanstalten selber für ihre Betriebe den freien Samstagnachmittag nicht eingeführt haben.

B. Alkoholgesetz.

An Monopolgebühren auf eingeführten Spirituosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser sind durch den Zolldienst zuhanden der Alkoholverwaltung im Jahre 1919 erhoben worden . . . . Fr. 2,430,901. 33 im Vorjahre 1918 ,, 1,787,305.95 somit eine Vermehrung von Fr. 643,595. 38 An Verwaltungsgebühren für eingeführten denaturierten Sprit wurden pro 1919 der eidgenössischen Alkoholverwaltung abgeliefert Fr. 6,632. 05 im Vorjahre 1918 ,, 4,787.67 somit eine Vermehrung von Fr. 1,844. 38 C. Lebensmittelkontrolle.

Im Berichtsjahr hat die Einfuhr von 'Untersuchungspflichtigen Lebensmitteln wieder stark zugenommen. Es kamen deshalb wieder bedeutend mehr Beanstandungen vor als das letzte Jahr.

Im übrigen gibt diese Kontrolle hier zu keinen weitern Bemerkungen Anlass.

D. Ausübung der Bundespolizei mit Bezug auf Viehseuchen, Kontrolle der Gold- und Silberwaren, Mass und Gewicht, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Zündhölzchen, Reben- und Obstschädlinge, Regalien.

Die für eingeführte Tiere, Fleisch und Fleischsendungen von den Zollämtern erhobenen grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren belaufen sich auf Fr. 144,390. 75 im Vorjahre auf _^ 46,868. 90 somit im Jahr 1919 mehr Fr. 97,521. 85

481

Die an einzelnen Grenzstrecken bedrohlich auftretende Maulund Klauenseuche machte sehr scharfe Massnahmen notwendig.

Entgegen den früher in ähnlichen Fällen getroffenen Vorsichtsmassregeln wurde diesmal auch der Verkehr mit Pferden gänzlich verboten.

Übertretungen der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften, inbegriffen solche wegen Umgehung der sanitarischen Fleischkontrolle, sind von den Zollorganen in 41 Fällen (Vorjahr 8) zur Anzeige gebracht worden.

Im fernem sind folgende Widerhandlungsfälle zur Anzeige gelangt: Übertretungen des Gesetzes über Mass und Gewicht 4 Fälle (Vorjahr 1) Gesetzwidrige Gehaltsbezeichnung von Gold- und Silberwaren . . . .

3 ,, ( ,, 4) Übertretungen des Postregals . . . .118 ,, ( ,, 13) Übertretungen des Absinthgesetzes . .

5 ,, ( ,, 1) Übertretungen des BG. über Jagd und Vogelschutz . . 52 ,, ( ,, 32) Übertretungen der Phylloxeravorschriften 19 ,, ( ,, 13) Übertretungen des Fischereigesetzes 83 ,, ( ,, 69) Übertretungen des Pulverregals . . .

l Fall ( ,, --) Übertretungen des Zündhölzchengesetzes l ,, ( ,, --) Widerhandlungen gegen das Brieftaubeneinfuhrverbot 2 Fälle ( ,, --) Von den Grenzwächtern des Zollkreises Lugano sind auf ihren Diensttouren 9400 Vorrichtungen für den Fang kleiner Vögel (Vorjahr 4895) zerstört worden.

III. Zolleinnahmen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

pro 1919

pro 1918

Unterschied

Fr.

Fr.

Fr.

Ia. Einfuhrzölle . . . .63,079,013.8240,025,108.54+23,053,905.28 16. Ausfuhrzölle . . . .

122,588.57 6,429.66+ 116,158.91 II a. Statistische Gebühren : 1. Barbezug . . . .

809,498.62 528,422.92 + 281,075.70 2. durch Postwertzeichen 601,385.52 526,143.31 + 75,242.21 II b. Niederlags- und Waggebühren 130,290.45 33,649.22 + 96,641.23 Übertrag 64,742,776.98 41,119,753.65 +28,623,023.33

482 Übertrag 64,742,776.98 41,119,753.65 +23,623,023.33 II c., d. Zollbussen u. Ordnungs. .

44,509.63 26,683.81 + 17,825.82 bussen II f . Untermieten . . . ..

103,806.73 98,633.45 + 5,173.28 IIg. Verschiedenes: 1. Erlös ans dem Verkauf von statistischen Imprimaten, Zolltarifen, Deklarationen, ferner Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote etc 2,592,395.81 2,680,083.02 -- 87,687.21 2. a. Beitrag derAlkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes 117,225.05 89,461.05 + 27,764.-- 2. 6. Zinsvergütung der Alkoholverwaltung auf gestundeten Sprit · zollen 6,420.68 + 4,307.80 10,728.48 Zusammen 67,611,442.68 44,021,035.66 +23,590,407.02

B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollkreisen.

pro 1919

I. Zollkreis Basel II.

Schaffhausen III.

Chui- . .

rv.

v.

VI.

Lugano. .

Lausanne .

Genf . .

pro 1918

Fr.

Fr.

15,639,664. 44 8,922,272. 37 11,591,733. 71 6,458,750. 53 4,317,666. 97 3,153,375. 84 10,178,863. 69 3,960,909.11 6,709,160. 44 3,978,471. 45 18,445,014 38 16,925,231. 32

Unterschied 1919 Fr.

+ 6,717,392.07 + 5,132,983.18 + 1,164,291.13 + 6,217,954.58 + 2,730,688.99 + 1,519,783.06

Zusammen 66,882,103. 63 43,399,010. 62 + 23,483,093. 01 Hierzu kommen: 1. die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren in Post601,385.52 526,143.31+ 75,242.21wertzeichen . . . .

2. der Seitrag der Älkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes, sowie die Zinsvergütung auf gestundeten Sprit95,881.73 + 32,071.80 zöllen . . . . . .

127,953.53.

Zusammen

67,611,442.68 44,021,035.66+23,590,407.02

483

IY. Personalbestand der Zollverwaltung.

Auf 31. Dezember 1919 hatte die Zollverwaltung folgenden Personalbestand : Beamte Angestellte Oberzolldirektion mit drei Abteilungen . . .

66 9 6 Kreisdirektionen 99 29 63 Hauptzollämter i fi«7 4f jq 276 Nebenzollämter / Anmerkung. Von den Nebenzollämtern sind 81 durch Zivilpersonen besetzt, während 195 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach beim Bestand des Grenzwachtkorps mitgezählt sind ; l weiterer Grenzwächter besorgt bei einem Grenzwachtposten im Tessin den Bezug der Monopolgebühr auf Alkoholprodukten.

5 Zollbezugsposten mit Zivilzollbezügern . .

-- 5 Grenzwachtkorps : Grenzwachtchefs und Grenzwachtoffiziere 11 -- Unteroffiziere und Grenzwächter -- 1460 Zusammen 803 1986 Bestand auf 31. Dezember 1918 787 1555 Veränderung im Jahre 1919 -j- 16 -f 431 Während des Berichtsjahres sind 85 Mann in Abgang gekommen, und zwar: 21 (wovon 7 Invalide) infolge Todesfalls (6 Beamte, 9 Aufseher, 6 Grenz Wächter) ; 39 infolge Rücktritts (10 Beamte, 29 Grenzwächter); l infolge Aufhebung der Zivileinnehmerstelle ; 24 infolge Wegweisung (2 Beamte, 4 Aufseher, 18 Grenzwächter).

Ausser den 29 Mann, die aus dem Grenzwachtkorps ausgetreten sind, wurden 4 Grenzwächter zu Gehiilfen, l Grenzwächter zum Einnehmer und 40 Grenzwächter zu Aufsehern befördert.

Während der Kriegszeit waren wegen Rückgang des Verkehrs zahlreiche Stellen von Beamten und Angestellten teilweise nicht wieder besetzt worden. Im Laufe des Jahres, mit der Wiederaufnahme des Warenverkehrs, ist indessen eine Ergänzung des Beamtenpersonals nötig geworden, zu welchem Zweck provisorische Gehülfen eingestellt wurden. Für mechanische Schreibarbeiten (Ausstellen von Zollquittungen, Geleitscheinen, Freipässen, Erledigung statistischer Arbeiten usw.), die füglich auch von geeignetem Angestelltenpersonal besorgt werden können, wurde genügend tüchtiges, älteres Aufseher- und Grenzwachtpersonal mit

484

geläufiger Handschrift beigezogen. Mit dem neuen Besoldungsgesetz sollte dann das Anstellungsverhältnis dieses Bureaupersonals neu geordnet werden.

An der Fachprüfung für Zollgehülfen behufs Beförderung in die I. Klasse haben 25 Beamte (Vorjahr 22) teilgenommen, von denen 15 befördert werden konnten, während 10 die erforderliche Punktzahl nicht erreichten (Vorjahr 15 : 7).

Auch ein Kanzlist II. Klasse der Oberzolldirektion, Abteilung Handelsstatistik, wurde nach bestandener Prüfung zum Kanzlisten I. Klasse befördert.

Die Abwesenheitslisten pro 1919 ergeben folgende Ziffern: Kreisdirektionen und Zollämter

Urlaub Tage .

Krankheit ·n Militärdienst n Zusammen Tage .

.

.

.

.

Grenzwachtkorps

1919 1918 1918 .

1919 . 16,822 16,191 10,693 10,978 . 18,133 18,798 12,931 19,384 . 3,287 22,914 . 38,242 57,903 23,624 30,362

Y. Inspektionen.

Im Jahre 1919 wurden folgende Inspektionen vorgenommen : a. durch die Oberzolldirektion : bei Zollämtern 33 bei Reversfirmen 4 Ausserdem sind in 20 Fällen Maschinenanlagen, die in Teilsendungen eingingen, im Domizil der Empfänger gemäss Bestimmung des Schlussprotokolls zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrag, Ziffer II, B 3, einer Nachrevision unterstellt worden.

fc. durch die Zollkreisdirektionen : bei Zollämtern 447 c. durch die Hauptzollämter : bei Nebenzollämtern .

724 Unregelmässigkeiten von Bedeutung sind bei diesen Inspektionen nicht zutage getreten. Immerhin wurden in 6 Fällen Kassadifferenzen von über Fr. 2 festgestellt. 69 Fälle gaben Anlass zu Bemerkungen und nur in einem Fall ist eine disziplinarische Massnahme notwendig geworden.

Jahr -- Année 1919.

Krankheits- und Sterblichkeitsstatistik des Zollpersonals.

Statistique des maladies et de la mortalité du personnel douanier.

Infections- and parasitäre Krankheiten

Zusammen

Flitisie pulmonaire et du larynx

Anzahl

ii lir

Nombre

Age

i

Année de naissance.

t

20--25 25-30 | 30--35 I 35--40 40--45 45-50 50--55 55--60 60--65 65--70 70--75

Lungen- und Andere tuber- Akuter Gekulöse Er- lenkrheumaKehlkopftismus tuberkulose krankungen

Total

Gîbnrtï-

Krankheitstage fälle

Krankheitstage fälle

falle

Cas

Cos

Jours de maladie

Cas Jours de maladie

CM Jours de maladie t

3 443 369 398 383 304 349 343 147 69 35 15

4

5

6

234

28 739 1 41 1,723 '/i 3 f 69 1,814 l 69 1,366 V» 3 47 964 '/!

1 34 946 1 17 435 1 18 380 V» 1 6 146 -- 4 41 1

474 56 67 90 150 167 81 -- 21

--

--

--

--

-- -- 1 1 -- _ -- -- -- -- ~

Total

_ 10 3 -- -- _

_

-- -- --

-- --

6 2 1

-- --

-- -- --

-- --

tage

_

--

-- --

Krankheiten Krankheiten Krankheiten der Kreislauf- der Verdau- der Harn- um Geschlechtsorgane ungsorgane organe Maladies des Maladies Maladies des organes de la des organes organes génitocirculation digestifs urinaires

Krankheiten Krankheiten der Bewegungsorgane Verletzungen Maladies des muscles durch aussere der Haut und des Zellendarunter -- dont Einwirkungen (Unfälleetc.)

gewebes UuitiIrhiïmatiiBiii, Lésions proim ganzen cBtïBittb.

bruttami Maladies delà tllQBl Bltf HlUBtClBl! duites par des influences extéau total nhanutlMl nucBliIn peau et da lissa rieures raunatl»! irtttulalrt cellulaire tarlatoti it lioebigo (accidents etc.)

Maladies de Krebsleiden toute nature ayant entraîné Maladies une absence du cancéreuses senicede Sjourf au plus

Krankheitsfälle tage

Krankheitstage falle

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitsfälle tage

Krankheitstage fälle

Krankheitsfalle tage

Krankheitstage fälle

Krankheitsfälle tage

Cas

Cas

Co*

Cas

Jours de maladie

Cas Jours de maladie

Cos

Jours de maladie

Cos Jours de maladie

Cas

Cos Jours de maladie

Cas

Cos

Co» Jours de maladie

Cos Jours de maladie

Cas

Cos

Cos

25 38

Jours de maladie

9 430

1,249V!

67 1,748 64 1.2741/; 6991/; 39 777 31 2G2 15 17 306V?

0 146 20 3 --

1

Jours de maladie

78 107 167 144 139 161 94 73 50 28 17

11

10

951 1,496 2,944'/s 3,008 2,285',', 2,198'/i 1,7451/!

2,715 1,393 742'/i

864 '/!

4 6 9 9 10 17 11

S 4 1 3

12

32

1

15

135

2 2 5 7

138 30 194 261

151'/J

206 289 254 265 22 148'/J

42 360

8

139'/s

9 1 1 1 2

377 14 87 42 9

3 6 5 7 3 7 2 8 1 -- --

13

101 41 75 '/s 116 13'/s 1157, 80 451 13 -- --

20 25 51 36 53 48 29 10 18 13 4

15

14

302 '/«

1

17

2967; 568Vi

-- 1

-- 12

4051/»

576

S83'/i 409V» 128'/> 114'/s

183 268'/s

Jours de maladie

4 1 3 1 5 7 3 2

227'/i

17

SS'/s 42 531 293 223 74

19 35 44 39 30 26 13 15 10 O

4

Jours de maladie 17

1B

203

1

559 '/' 1

849VS

821 433 434 2787-1 607V: 4971/!

16 36

3 1 1 3 3 2!

3 -- 1

Jours de maladie

9 87 63 110 276 72 56 208 -- 85

13 12 12 10 7 9 S 3 1 3 1

18 101 81 2ô9'/î

306 198V>

95 18 53

S1/" 37'/.

3

2 3 28 22 17 29 25 15 11 4 3

17 36 348 530 1

254 /!

2361/!

332'/s

415 179'/s

183 123

2 3 27 22 17 27 17 15 10 3 3

17

14

168 /!

16 15 15 13 13 7 10 1 1

163 620 269 214

214 415 162 '/, 174 123

--

Jours de maladie

1

493'/i

111 274

2l'/, 23 --

2 1 2 6 2 4 5 3 --2 4

6 21 43 90 10'/2

275 125 104 -- 433 139

~ -- --1 1 -- -- 1 ---

1 --

7'/.

-- -- 31 -- 419 --

Spalte nur die Todesfälle und deren Ursachen.)

Kran ihclts-

'I

fille

la Direction générale des douanes on n'indigue dans cette colonne que les décès et leurs causes.)

tage

=

Todesursache

des cas desjours maladie maladie

24

26

143 /!

136

156

175 219 226 180 182 101 78 40 23 13

210 262 376 347 312 305 166 127 76 42 27

23

_

-- -- 4

Bemerkungen -- Observations (Io der der Oberzolldirektion einzusendenden

g0

Jours de maladie

li

Si

36 344 530 254'/> 22S'/!

Jours

de maladie

20

19

102 113 138 128 124 106 50 33 20 8 6

1

207 '/i 2081/* 180'/î

175 9Ô'A 50'/> 29 16 10

2G

338 8,502

<)

2

13

1340

13

179

305!

i 6,912 !

Ofil

77 20,515V*

39

1,950

49 1,300'/!

S04 1,006'/;

M 3,7377s

19

237

1,470

4,735'/i

74 976

H r,

1Ü9

1,160

2,665

105 2,493'/»

!

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1.246'/!

1

46l /»

1,272

:

1 Hubr. li; 1 Rubr. 8.

2 Rubr. 6; 1 Rubr. S.

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2 -- 2 3 -- 1 1 4

Rnbr. 14.

| Rubr. 15.

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2 Riibr. 14 ; 1 Rubr. 20 ; 1 Rubr. 22.

-- 1

Rubr. 22.

3,441 3,594'/!

2,401 3,256

1,668 1,232'A 1.0131/.

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2,253

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4

1 Kubr. 13; 1 Ruhr. 20.

1,839V« 3,396'/= 5,009 4,673

1,375

2,705

Zusammen

Zusammen Total

mehr als 2 Tagt Dienstabwesenhell verursacht haben

Krankheitsfälle tage

s

i

Krankheiten des Nervensystems Krankheiten Maladies du système nerveux der Hör- und Krankheiten der AtmungsSehorgane darunter -- dont organe Neurasthénie im ganzen (NervenicnTrtche) Maladies des Maladies NervMitSt organes de dei organes au total fatile et de la respiratoires NeurtutJiinie (falbi, da nctft) vue et lurvotttè

Total der Total

Krankheiten aller

Krankheitsfälle tage Jours de maladie

-- 154 19 6 -- --

Zusammen

Grippe

l?*"anlrriflitfl-

Krankheitsfälle tage Jours de maladie

Influenza

Rhumatisme articulaire aigu

Autres maladies tuberculeuses

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Allen-

Sonstige Krankheiten Autres maladies

Örtliche Krankheiten -- Maladies locales

Maladies infectieuses et parasitaires

krankten Pertonen personnes malades

Beobachtetes Persona Personnel observé

I

Total

31,ij95'/!

14

i

Im Grenzwachtdienst wurden durch die Kreisdirektionen und die Grenzwachtoffiziere 15,278, durch die Unteroffiziere 115,969 Inspektionen und Dienstkontrollen vorgenommen. In 1854 Fällen hatten die Inspizierenden Anlass zu Aussetzungen, in 352 Fällen musste disziplinarisch eingeschritten werden.

YI. Oberzolldirektion.

Im Gegensatz zu den frühern normalen Zeiten, wo der Zolldienst sich fast ausschliesslich nur mit dem Einfuhr- und Durchfuhrverkehr zu befassen hatte, während die Ausfuhr nur handelsstatistische Bedeutung hatte, erfordert jetzt sowohl der Ausfuhrais der Einfuhrverkehr scharfe Kontrolle der Zollorgane, wobei ·auch der Verwaltungsbehörde ein äusserstes Mass von Arbeit erwächst.

Der auf Ende des Jahres eingetretene Rückgang der Ausfuhrverbotsübertretungen und der teilweise Abbau der Ausfuhrverbote hat denn auch keine nennenswerte Entlastung gebracht, da durch die Verschärfung der Zollkontrolle im Hinblick auf gewisse Einfuhrverbote der Zollverwaltung neue Aufgaben gestellt worden sind, während gleichzeitig die Wareneinfuhr ganz gewaltig angewachsen ist. Es wird sich zeigen, ob der Einfuhrverkehr sich auf dieser Höhe halten wird oder ob dieser Verkehr nur auf die rücksichtslose Ausnützung der Valutaverhältnisse zurückzuführen ist.

Auf Ende, des Jahres ist Herr Oberzolldirektor Irmiger von seinem verantwortungsvollen Amt zurückgetreten. Kurz vor Ausbruch des Krieges an die Spitze der Zollverwaltung berufen, musste er von Anfang an eine schwere Aufgabe in der Bekämpfung des Ausfuhrschmuggels übernehmen, der eine kaum zu bewältigende Arbeit verursachte. Unter dieser ausserordentlichen Gesehäftslast ist er erkrankt und hat sich dann entschlossen, um seinen Rücktritt einzukommon. Die Zollverwaltung hat in Herrn Irmiger einen Beamten von grosser Tüchtigkeit, vorbildlicher Gewissenhaftigkeit und ausgesprochenem Gerechtigkeitssinn verloren. Seine Ersetzung fällt nicht mehr in das Berichtsjahr.

VII. Zollkreisdirektioiieii und Zollämter.

Von Änderungen in den leitenden Beamtenkreisen sind folgende zu erwähnen : Herr Zolldirektor Ed. Rüetsch in Schaffhausen ist aus Gesundheitsrücksichten auf den 30. Juni 1919 .von seiner Stelle

486

zurückgetreten. Als sein Nachfolger wurde auf 1. Juli Herr Zolldirektor Emil Trachsler, bisher Direktor des Zollkreises Chur, ernannt. Als Direktor des Zollkreises Chur ist alsdann Herr Jos. Vögeli, bisher T. Sekretär und Stellvertreter des Direktors daselbst, gewählt worden.

Auf Ende des Jahres ist auch Herr Zolldirektor A. Franscini in Lugano, der, seit 1857 in der Verwaltung stehend, während 45 Jahren die Stellung als Zolldirektor des IV. Zollkreises mit Geschick und grosser Pflichttreue bekleidet hatte, von seinem Amt zurückgetreten. Als sein Nachfolger wurde gewählt Herr Elvezio Tarchini, bis anhin Sekretär der II. Abteilung der Oberzolldirektion.

Die durch den Krieg verursachten Verkehrsstörungen sind im Abflauen begriffen und die Verkehrsverhältnisse zeigen durchwegs die Tendenz, allmählich in normale Bahnen zurückzukehren.

Der Güterverkehr, der in den ersten Monaten des Jahres noch auf ein Minimum beschränkt war, steigerte sich vom Mai an von Monat zu Monat und schwoll im November und Dezember zu einer Höhe an, welche er vor dem Krieg nie erreicht hatte.

Da seit Ausbruch des Krieges das durch Tod oder Austritt abgegangene Personal nicht mehr ersetzt worden war, entstand durch das rasche Anschwellen des Verkehrs ein Personalmangel, der um so fühlbarer .war, als neben dem Einfuhrverkehr auch die vor dem Kriege nicht gekannte Ausfuhrkontrolle immer noch durchgeführt werden musste. Diese Schwierigkeiten wurden noch vergrössert durch die gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. August erfolgte Herabsetzung der Arbeitszeit auf acht bzw. neun Stunden täglich.

Mit Genugtuung darf indessen festgestellt werden, dass dank der Arbeitsfreudigkeit und Arbeitswilligkeit des Personals der Verkehr ohne grössere Anstände bewältigt werden konnte. Leider mischt sich in das Lob aufopfernder Pflichterfüllung ein bedauerlicher Misston, indem nicht unerwähnt bleiben darf, dass im Berichtsjahr zwei Beamte, drei Aufseher und vier Grenzwächter wegen Beteiligung am Ausfuhrschmuggel aus dem Zolldienst entlassen und den Gerichten zur Aburteilung überwiesen werden mussten.

Auf Ende des Jahres war ein starker Rückgang der Ausfuhrverbotsübertretungen zu konstatieren. Trotz diesem Rückgang waren die Untersuchungsbureaux für Straffälle während des ganzen Jahres noch vollauf beschäftigt, da die Liquidation einer grossen Zahl von Übertretungsfällen immer noch eine ganz bedeutende Arbeit verursacht.

487

1. Z o 11 kr eis. Anfang März ist der Personenverkehr mit dem Elsass mit je 6 Zügen in jeder Richtung aufgenommen worden.

Auch das Eilgut- und das Postzollamt in Pruntrut, die während des Krieges ausser Betrieb standen, wurden im Laufe des Berichtsjahres wieder eröffnet.

Mitte Juli wurde die mit Beginn des Krieges unterbrochene Bahnlinie Bonfol-Pfetterhausen wieder in Betrieb gesetzt, was die Wiedereröffnung des Zollamtes Bonföl-Bahnhof zur Folge hatte.

Der Rheinhafen in Basel wurde Ende Mai eröffnet, der Betrieb dauerte bis zum 21. September. Es gelangten auf dem Wasserwege 38,400 Tonnen Waren zur Einfuhr, in der Hauptsache Holz, Steinkohlen, Weizen und Eisenbahnschienen. Die Ausfuhr belief sich auf 1629 Tonnen, namentlich Zement, kondensierte Milch und Asphalt.

Der Badische Bahnhof in Basel konnte nach vielen mühevollen Konferenzen und Unterhandlungen am 14. September endlich wieder seiner Bestimmung übergeben werden. Auf den gleichen Zeitpunkt erfolgte auch die Eröffnung des Eilgutzollamtes an diesem Bahnhof, das während der Dauer des Krieges geschlossen gewesen war.

2. Z o l l k r e i s . Nach vielen Bemühungen ist es gelungen, von der eidgenössischen Militärverwaltung für die Pass- und Zollkontrolle in Thayngen die nötigen Baracken zu erhalten, die bisher der Quarantänestation Thayngen dienten. Dadurch konnte den im letztjährigen Geschäftsbericht erwähnten bedauerlichen Übelständen mit Bezug auf die Platzverhältnisse abgeholfen werden.

Das Zollamt Zürich-Frachtgut arbeitet namentlich seit Wiederaufnahme des starken Friedensverkehrs unter ansserordentlich schwierigen Lokal- und Platzverhältnissen, so dass es sehr nötig ist, dort alle für eine rasche und glatte Abwicklung des Zolldienstes erforderlichen Einrichtungen zu erstellen. Die Bundesbahnbehörden sind neuerdings auf die Dringlichkeit der Erstellung namentlich von Revisionsgeleisen und Revisionsrampen aufmerksam gemacht worden.

3. Z o l l k r e i s . Beim Hauptzollamt Buchs-Bahnhof konnte ein regelmässiger Dienstgang nur mit Mühe aufrechterhalten werden, da der unregelmässige Zugsverkehr von und nach Österreich, die oft mehrstündigen Zugsverspätungen, der starke Andrang des Reisendenpublikums zu den Luxuszügen und die zahlreichen Ferienkinder- und Auswandererzüge grosse Störungen

488

verursachten. Auch die ungenügenden Platzverhältnisse erschwerten den Dienstgang. Hier muss bei Eintritt normaler Verhältnisse sofort Abhülfe durch Zuteilung neuer Diensträumlichkeiten geschaffen werden.

4. Z o 11 k r e i s. Das seit Oktober 1917 geschlossene Zollamt Luino ist nach Wiederaufnahme des Bahnverkehrs LuinoBellinzona im März des Berichtsjahres wieder eröffnet worden.

Das Personal, das vor der Schliessung dem Zollamt zugeteilt war, ist nach Massgabe des Bedarfs wieder dorthin zurückversetzt worden.

Gegen Ende des Jahres ist auch der Schiffsverkehr auf dem Langensee im gleichen Rahmen, wie dies vor dem Kriege deiFall war, wieder aufgenommen worden.

5. Z o l l k r e i s . Auch in diesem Zollkreis ist eine starke Zunahme des Warenverkehrs festzustellen, die hauptsächlich von der Einfuhr von Italien herrührt.

6. Z o l l k r e i s . Auch in diesem Zollkreis hat der Einfuhrverkehr stark zugenommen. Bei den Zollämtern am Bahnhof Cornavin und auch bei den Niederlagshäusern von Rive und Cornavin war diese Zunahme besonders bemerkenswert. Bei diesem Anlass muss neuerdings darauf hingewiesen werden, wie sehr es zu bedauern ist, dass unserm Zolldienst am genannten Bahnhof nicht grössere und hygienisch zuträglichere Lokale zur Verfügung gestellt werden können.

VIII. Grenzschutz.

Das Grenzwachtkorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand: Zahl GrenzwachtZahl der chefs und Unterder GrenzI. Zollkreis .

II.

·n III.

T) IV.

·n V.

tt VI.

·n

.

Zusammen

Offiziere 2 2 2 2 1 2 11

Offiziere 28

wächter 335

13 14 16 20 13 104

249 191 187 182 212 1356

1460

Sektionen 11

7 7 9 10 7 51

Posten

72 75 57 72 56 52 384

489

Bestand am Schlüsse des Vorjahres: Grenzwachtchefs und Offiziere 9 Unteroffiziere und Grenzwächter 1073 somit eine Vermehrung um 2 Offiziere und 387 Grenzwächter.

Im Laufe des Berichtsjahres hat das Militär auf einzelnen Strecken der West-, Süd- und Ostgrenze die Bewachung aufge.geben und sie dem Grenzwachtkorps und der Kantonspolizei abgetreten. Anfang Januar räumte die Heerespolizei die Strecke von Biaufond bis La Motte. Im Frühling wurde dann der Sektor La Motte-Klösterli und dann derjenige von Klösterli bis Allschwil geräumt. Auf Ende August ist das Grenzdetachement Südtessin aufgelöst und die Grenzpolizei der Tessiner Kantonspolizei und die Bekämpfung des Schmuggels den Zollorganen übergeben worden. Auf Schluss des Jahres sind die Überwachungstruppen im Prättigau und Engadin zurückgezogen worden. Auch auf den übrigen Grenzstrecken wurden die Überwachungstruppen reduziert.

Infolge des Rückzuges der Überwachungstruppen und der Heerespolizei musste das Grenzwachtkorps bedeutend verstärkt werden, um die Anfang des Jahres immer noch sehr zahlreichen Ausfuhrverbotsübertretungen wirksam bekämpfen zu können. In zwei Instruktionskursen, die in der Kaserne Basel unter Leitung eines Grenzwachtoffiziers stattfanden, sind ca. 250 Rekruten ausgebildet und an die Zollkreise Basel, Schaffhausen und Chur abgegeben worden. Für die Verstärkungen des Zollkreises Lugano wurde in der Kaserne Monte Cenere ein Instruktionskurs abgehalten.

Das Verhalten dieser zahlreichen jungen Elemente lässt zum Teil zu wünschen übrig. Manchen erscheint auch die Entlöhnung zu gering ; sie trachten daher danach, bei einem der gut bezahlten städtischen oder kantonalen Polizeikorps angestellt zu werden.

Von den altern und tüchtigen Grenzwächtern sind viele zu Aufsehern ernannt worden, so dass das Grenzwachtkorps an deiNord- und Ostgrenze zu einem grossen Teil aus Jüngern Leuten besteht, denen einstweilen noch die nötige Erfahrung abgeht. Vom altern Personal darf gesagt werden, dass es seine Aufgabe mit wenigen Ausnahmen gut erfüllt hat.

Auch im vergangenen Jahr war die Aufgabe des Grenzwaehtkorps eine schwierige, indem in der ersten Jahreshälfte der Ausfuhrschmuggel noch in grossem Massstabe blühte. Gegen Ende des Jahres hat dann dieser Schmuggel merklich abgenommen, wozu der Tiefstand der Valuta und die Freigabe vieler Artikel .zur Ausfuhr beigetragen haben.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

33

490

Bezüglich des Verhältnisses zwischen Grenzwachtkorps und Grenzbewachungstruppen muss gesagt werden, dass man im allgemeinen bestrebt war, auf ein erspriessliches Zusammenarbeiten hinzuwirken. Demgemäss war das Verhältnis zwischen dem Grenzwachtkorps und den übrigen Bewachungstruppen befriedigend.

Grosse Schwierigkeiten hat die Bekleidungsfrage verursacht, indem infolge Mangel an Rohstoffen die nötigen Tücher nicht geliefert werden konnten. Infolgedessen war bis zum Jahresende die Uniformenlieferung im Rückstand, und man musste sich damit behelfen, aus der Bekleidungsreserve der Armee Uniformen aushülfsweise anzukaufen und an das Grenzwachtkorps abzugeben.

Infolge der erheblichen Verteuerung des Lieferungspreises für Grenzwächterkäppi, und da sich diese Kopfbedeckung auch zum Teil als unpraktisch erwies, hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, dieses Bekleidungsstück abzuschaffen. Die vorhandenen gebrauchten Käppi sind alsdann an die eidgenössische Kriegsmaterialverwaltung verkauft worden.

Was die Bewaffnung des Grenzwachtkorps anbetrifft, so war dasselbe mit dem Kurzgewehr, Modell 1889/1900, ausgerüstet, dessen Umänderung in Modell 1911 infolge starker Inanspruchnahme der Waffenfabrik während der Mobilisation nicht möglich war und daher verschoben werden musste. Nachdem aber seither der Friedensschluss eingetreten ist, glaubte die Verwaltung auf die Umänderung der 1200 Kurzgewehre der Kostenersparnis wegen verzichten zu sollen.

Da aber bei der Waffenfabrik starke Arbeiterentlassungen unvermeidlich gewesen wären, wenn ihr nicht andere Arbeitsgelegenheit verschafft werden konnte, und die Umänderung der Kurzgewehre des Grenzwachtkorps früher oder später doch geschehen musste, ist diese Arbeit als Notstandsarbeit angeordnet worden. Die Umänderung wird sukzessive durchgeführt.

Auf ein Begehren des Verbandes eidgenössischer Zollangestellter ist dem Gesuche um Erhöhung der Ruhetage der Grenzwächter entsprochen und die Zahl der Ruhetage von 38 auf 52 erhöht worden. Ferner ist auch für das Grenzwachtkorps provisorisch der Achtstundentag eingeführt worden. Aus diesen beiden Massnahmen ergaben sich alsdann zur Aufrechterhaltung eines gleichmassigen Bewachungszüstandes entsprechende Verstärkungen der Grenzwachtposten.

Im Berner Jura, insbesondere in abgelegenen Gegenden, haben sich im Laufe des Jahres wiederholt ganze Schmugglerbanden;

491

bemerkbar gemacht. Dabei kam es wiederholt vor, dass die Grenzwächter von ihren Waffen Gebrauch machen mussten. Bei einem solchen Zusammenstoss wurde ein in Damvant stationierter Grenzwächterrekrut von Schmugglern durch die Lunge geschossen.

Zurzeit befindet sich dieser Rekrut zur Heilung im Tessin. Auch an der deutschen Grenze ist von Schmugglern auf unser Personal geschossen worden. An der österreichischen Grenze sind ebenfalls Fälle vorgekommen, wo die Grenzwächter von den Schusswaffen Gebrauch machen mussten.

Im Zollkreis Genf sind mehrere Zusammenstösse von Grenzwächtern mit Schmugglern vorgekommen, von denen wir den Fall vom 2S./26. Februar erwähnen, wo ein Grenzwächter im Handgemenge mit Schmugglern durch einen dabei losgegangenen Schuss seiner Waffe ziemlich schwer verletzt wurde. Der Angreifer ist vom zuständigen französischen Gericht in St. Julien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Dem Grenzwachtpersonal ist auch von militärischer Seite Anerkennung ausgesprochen worden ; ein Generalstabsoffizier spricht sich darüber aus seinen Erfahrungen im Grenzdienst wie folgt aus: Ich mache mir eine Pflicht, anzuerkennen, dass das Grenzwachtpersonal während der Grenzbesetzung ausgezeichnete Dienste geleistet hat und dass sich darunter ein grosser Teil sehr gute Elemente befindet. Unter den Sektionschefs habe ich zumeist Leute auf der Höhe ihrer Aufgabe getroffen, die körperlich leistungsfähig und bereit sind, wenn nötig, ihre Person einzusetzen. Beim Grenzwachtkorps ist eine einheitliche Instruktion vorhanden, es herrscht eine gute Tradition und viel Korpsgeist, was bei der Heerespolizei und den kantonalen Polizeikorps fehlt.

Ich halte das Grenzwachtkorps für geeignet, auch die weitere Überwachung der Grenze, wenn sich dieselbe nicht nur vom fiskalischen Standpunkte aus als notwendig erweist, zu übernehmen und durchzuführen.

IX. Straffâlle.

A. Zollübertretungen.

Auf Ende 1918 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen pro 1919 Zusammen 1919 im Jahre 1918 Vermehrung 1919

15 Straffälle 987 ,, 1002 Strafiälle 428 ,, 574 Straffälle

492

Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: a. durch Verzicht auf die Verfolgung . . . 27 Straffälle b. durch freiwillige Unterziehung . . . . 910 ,, c. durch gerichtlichen Spruch: zugunsten der Verwaltung -- ,, zuungunsten der Verwaltung -- ,, Zusammen 937 Straffälle Am Schlüsse des Jahres waren u n e r l e d i g t : vor Gericht anhängig l Straffall bei der Verwaltung hängig 64 Straffälle Zusammen wie oben 1002 Straffalle Es betragen:

1919 Fr.

1918 Fr.

Unterschied 1919 Fr.

1. die umgangenen Zollgebühren . . 27,785. 65 17,496. 80 + 10,288. 85 2. die eingezogenen Zollbussen. . . 31,676.83 13,461.14 +18,215.69 3. Anteil der Zollverwaltung . . . 11,052.95 4,487.10 + 6,565.85 B. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung erledigte Übertretungen des Alkoholgesetzes.

Auf Ende 1918 waren unerledigt geblieben. -- Straffälle neu hinzugekommen sind 1919 32 ,, im Jahre 1918 13 fr Vermehrung 1919 19 Straffälle Ihre Erledigung fanden: a. durch freiwillige Unterziehung 20 Straffälle b. durch Verzicht auf die Verfolgung . . .

l Straffall c. bei der Verwaltung hängig 11 Straffälle Zusammen wie oben 32 Straffälle 1919

1918

Unterschied 1919

Es betragen: Fr Fr Fr.

1. die umgangenen Monopolgebühren . . . 6,755.50 1,405.48 +5,350.02 2. die eingegangenen Monopolbussen . . . . 4,084. 05 3,991. 20 + 92. 85

493 C. Straffälle wegen Umgehung des Ausfuhrverbots.

Auf Ende des Jahres waren unerledigt . 1,007 Straffälle neu hinzugekommen pro 1919 s i n d . . . . 10,519 ,, Zusammen 11,526 Straffälle Davon wurden erledigt: durch Verzicht auf Verfolgung 363 Fälle durch gerichtlichen Spruch 709 ,, durch administrativen Entscheid der Oberzolldirektion und der Kreisdirektionen . . . 9,738 ,, Zusammen 10,810 Fälle Am Schlüsse des Jahres 1919 waren unerledigt 716 ,, Zusammen wie oben 11,526 Straffälle Die eingegangenen Bussen betragen . . . Fr. 1,380,835.76 der Erlös aus den konfiszierten Waren . . ,, 471,531. 63 Zusammen Fr. 1,852,367. 39 Dieser Betrag ist unter den verschiedenen Einnahmen der Zollverwaltung verrechnet werden.

X. Handelsstatistik.

Der Warenverkehr im Spezialhan lei hat sich, soweit es den Wert betrifft, sowohl gegenüber 1918 als auch gegenüber dem letzten Vorkriegsjahre 1913 bedeutend gehoben (Werte in Millionen Franken) : .....

Einfuhr

» i u Ausfuhr

T»I Total

Differenz zwischen ......

. ,.

Einfuhr u, Ausfuhr

,,, /o '

1913 1,919,816 1,376,39» 3,296,2i5 -- 543,5 = 28,si 1914 1,478,408 1,186,887 2,665,295 -- 291,s = 19,72 1915 1,680,030 1,670,056 3,350,08e -- 10 = 0,59 1916 2,378,505 2,447,716 4,826,220 + 69,2i = 2,90 1917 2,405,u4 2,322,953 4,728,097 -- 82,« = 3,42 1918 2,401,463 l,963,m 4,364,634 -- 438,27 -- 18,a5 (prov.)1919 3,533,386 3,298,o88 6,831,472 -- 235,3 = 6,06 Im Jahre 1919 entfallen auf das zweite Semester bei der E i n f u h r 1,992 Millionen Franken oder 56,4 °/o, bei der A u s f u h r 2,084 Millionen Franken oder 63,2 % des Jahresumsatzes.

Der Gesamtwert der E i n f u h r 1919 überragt denjenigen des Jahres 1918 um 47,is °/o und denjenigen des Jahres 1913 um 84,05 %·

494

Die Wertsteigerung der Gesamtausfuhr 1919 beträgt 68°/o gegenüber 1918 und 140 % gegenüber 1913.

Dass die prozentualen Unterschiede nach Menge einerseits und nach Wert anderseits sehr weit auseinandergehen, erhellt aus nachfolgender Vergleichung, die sich auf die nach Gewicht deklarierten Waren, also auf den Grossteil des Warenverkehrs, bezieht : Vergleichung nach der Menge 1919 gegen 1919 gegen 1918 1913

Einfuhr Ausfuhr

-4-16,16% +13,«%

Vergleichung nach dem Werte 1919 gegen 1919 gegen 1918 1913

-- 48,39°/o + 45,97 % +10,65% +72,9i%

+87,35% +148,oo%

Über die zum Teil ganz ausserordentlichen Abweichungen in den Mengen- und Wertverhältnissen bei den einzelnen Warenkategorien gibt die Übersicht auf folgender Seite Aufschluss.

Für die weitern Details wird auf die periodischen Publikationen (Quartalhefte, Jahresband, Jahresbericht) verwiesen.

Erwähnung verdient noch das am 1. Januar 1920 in Kraft getretene neue erweiterte Länderverzeichnis für die Statistik und die auf den gleichen Zeitpunkt angeordnete Zentralisation der Ausfuhrstatistik, worüber im nächsten Geschäftsbericht weiteres gemeldet wird.

I. Einfuhr.

Menge in 1000 netto

q

1919

Getreide und Hülsenfrüchte .

Früchte und Gemüse Kolonialwaren etc. . . · , Animalische Nahrungsmittel .

Feine Esswaren etc Tabak Getränke (1000 q netto) . . . .

Getränke (1000 hl) Tiere (1000 Stück) Tierische Stoffe Düngstoffe und animalische Abfälle .Häute, Felle, Leder, Schuhe . .

Sämereien, Pflanzen, Futtermittel .

Holz Rohstoffe zur Papierbereitung .

Unbedruckte Papiere und Kartons.

Bedruckte Papiere und Kartons Bücher, Bilder etc Buchbinderarbeiten etc. . .

Baumwolle

6,676 + 756 + 1,696 + 414 + 28 + 129 + 14 1,452 418 -Ì15 1,050 33 906 2,705 149 149 11 38 -)13 420

+ +

+ ++ +

+ +

Zunahme oder Abnahme in % 1919 1919 gegen gegen 1918 1913

137

122 43,4 150 107 102 2,6

-- -- + -- + +

44,, 116 -- 49,5 --

-- -- 12,6 107 -- 583 -- 9,!

155 -- + 28,7 61,9 -- 208 -- 114 -- 81,5

34,3 68,2

V

36 77,2 45,7 14 22,3 93,4 14,3

18,, 66,9 68,5 34,, 20,4 3,6

54,4 20,5 23,5 9,6

Wert in 1000 Fr.

1919

Zunahme oder Abnahme in % 1919 1919 gegen gegen 1918 1913

505,529 + 103 59,809 + 98,2 279,636 + 54,4 184,906 + 168 4,382 -- 32 79,440 + 135 5,356 7,4 + 140,602 + 63,8 + 21,689 + 243 13,382 + 19,5 + _ 14,618 + 141 60 + 58,258 + 60,424 + 160 + 57,695 + 350 + 10,348 17,5 + 19,733 + 97,3 + 6,230 + 33,9 + 76,! + 28,589 + 4,183 + 68,5 + 78,7 + 373,412 +

118 20 j* 171 87 i6 39 >2 398 97 9 144 64 )1 152 47 3) 70)9 38 1« 123 103 01« 18S 21l 183 5

5

6

*»· CD Ut

1919

Flachs, Hanf etc Seide Wolle Haare aller Art Stroh, Rohr, Bast etc Kautschuk u n d Guttapercha . . . .

Konfektionswaren Mineralische Stoffe Ton Steinzeug Töpferwaren Glas .

Eisen Kupfer Blei Zink Zinn Nickel Aluminium Edle Metalle Erze und nicht genannte Metalle .

Maschinen und mechanische Geräte .

Zunahme oder Abnahme n % · 1919 1919 gegen gegen 1918 1913

31.8 -- 47 + 37' -- 58 + 80 + 37,i -- 8 + 552 -- 44,B -- 54 + 22 + 295 + 11 -- 2,4 -- 19 15,4 19,498 -- -- 122 -- 12,6 -- 26 -- -- 47 + 59,6 -- 142 + 38,6 2,380 -- 8,2 -- 129 + 19,8 50 -- 8,7 -- 30 + 26,4 -- 14 + 469 -- 3 + 65,7 -- 11 + 187 + 89,3 2 + 2 -82,2 -- 269 + 02,4 --

11,»

50.8 22,s 30,8 28,7 36,7 44,2 68,7 55,6 69,9 59,6 15,3 24,, 49,5 8,9 32,7 18,2 14,3 45,2 80,4 64,7 97,8 33,9

Wert in 1000 Fr.

1919

28,653 + 266^511 + 144,038 +

5,413 + 20,623 -- 22,802 + 43,573 + 307,248 -- 2,944 -- 2,024 -- 9,890 + 21,315 + 197,258 -- 51,093 + 7,705 --

4,615 -- 11,701 + 2,990-4,936-45,507--

1,043 -- 62,442 +

Zunahme oder Abnahme in % 1919 1919 gegen gegen 1918 1913

77,9 + 1,8- -

38,3 - 335 10,8- 294 -j 18,8 -- 6,6 - 11,7-

67,3 6,2 -

22,9 38,9 93,o 55,9 171 93,2 23,2 146 7,3

1*

86,9 41,8- - 106 91 2,o- 5,8- r-

16,4- r-

13,9 - -

550 59 150 174 75,8 83,3

--+ -- -- +

52,7

75 73,4 39,8 28,!

151 43,t 78,s 25,7

496

Menge in 1000 q netto

Menge in 1000 q netto 1919

B'ahrzeuge Uhren (1000 Stück) Uhrenbestandteile (1000 q netto) . . .

Instrumente und Apparate Apothekerwaren, Drogen Chemikalien Farbwaren Technische Öle, Fette etc Nicht genannte Waren Total der nach Gewicht deklarierten Waren

Zunahme oder Abnahme 1919 gegen 1918

in %

1919 gegen 1913

88- - 804 + 100 94- 14,9--- 83,8 3138 -- 23,i 21106 -- - 21,, 36160 - - 46,7 1,106 14,7-- 19,6 9715,i -- 43 41124,2 -- 57,7 2953,4 -- 29,8 39,998 -f 16,io-- 48,39

Wert in 1000 Fr.

1919

41,257 + 550- 5,73033,723 21,991113,981 -- 15,624 -- 69,546 + 38,437 + 3,370,545 +

Zunahme oder Abnahme in % 1919 1919 gegen gegen 1913 1918 678 + 177 189 -79,!

26,8 3,7 H 105 78,4 111 104 139 0,3- 53,2 5,4135 18,369,i 20,645,97 +

87,85

II. A-Usfulii-.

77 -- 4,9-- 23,, 1,149 + 3,505 + 2,045 193 + 92 + 9,3 222 -- 30,4 -- 77 118 + 149 - - 11,6 32 + 208 - - 191 82 + 542 - - 114 55 + 256 - - 167 15 -- 51,7 -- 34,5

88,9 12,323 - 6,1 + 23,741 - 1,357 + 1,748 11 6,081 110 + ' 98.3 41,317 -- 65,9 29,5 18,112170 161 44,492 394 997 5,329 121 146 889 7,958 368 22,021 -- 42, 8 96,2

497

Getreide und Hülsenfrüchte Früchte und Gemüse .

Kolonialwaren etc. .

Animalische Nahrungsmittel Feine Esswaren etc. .

Tabak Getränke (1000 q netto).

Getränke (1000 hl) . .

Tiere (1000 Stück) . .

1919

Tierische Stoffe Düngstoffe und animalische Abfälle Häute, Felle, Leder, Schuhe.

Sämereien, Pflanzen, Futtermittel .

Holz Rohstoffe zur Papierbereitung .

Unbedruckte Papiere und Kartons.

Bedruckte Papiere und Kartons Bücher, Bilder etc Buchbinderarbeiten etc Baumwolle Flachs, Hanf etc Seide Wolle Haare aller Art Stroh, Rohr, Bast etc Kautschuk und Guttapercha .

Konfektionswaren Mineralische Stoffe Ton Steinzeug Töpferwären

Zunahme oder Abnahme i" 7« 1919 1919 gegen gegen 1918 1913

4-|946 -- 89 -- 37,6 -- 39-(698 -- 27 -- 84,s -- 2,962 -- 14,o + 154-| 689 -- 56163 +.

334,7 -- 11-- 31,i + 5-|h 21,i + 317 -251241,4 -- 69145 -- 24723 -- 3- - 3,094 + 15- 13 + 4257 -- 2364,! + 1,7624,8 225423 -- 5102 + 238,! --

53,c 77,, 67,9 90,9 302 8,9 400 61,.

6,8

162 15,7 51,4 12,2 21,2

40,8 27,5

9,o 144 25,j 25,3

204 71,8

Wert in 1000 Fr.

1919

Zunahme oder Abnahme ,,,
1,839+ 2,258 + 14,9 3,448 _ 28,4 + 36,3 84,913+ 398 + 79,6 1,151 -- 25,8 -- 68,0 108,514 -- 21,8 H- 1,197 15,363 H - 458 - - 193 8,768- - 153 - - 747 18,!

2,179- - 133 -- 8,299 -- 10,2 + 27,B 1,886 -j 37,4 + 244 783,853 - - 124 + 201 4,397 10,6 -- 5,7 702,787 - - 226 - - 159 85,884- - 919 - - 258 1,132+ 621 - 35,, 39,449 -- 6,2 - - 175 4,378 -|h 35,4 H - 103 116,341 - - 102 - - 411 35,620 38,3 - - 138 1,723 - - 589 - - 294 164- - 156 - - 178 87583 - - 250

498

Menge in 1000 q netto

Menge in 1000 a

Zunahme oder Abnahme in % 1919 1919 gegen gegen 1918 1913 10,3

50,4 32,4 88,s 44,s

75 72,8 18,2 94,,, 98,4

9,2 4,i 5,3

4,, 28,0 55,2 26,, 8,2

75,j 206 10,6

11,664 + 61,688 12,558 -- 334 + 484 + 718 + 239 + 33,490 12,225 + 12 + 224,405 + 23,116 300,155 + 14,883 + 42,255 + 39,889 + 43,178 -- 139,291 + 10,442 + 22,726 + 2,967,952 +

Zunahme oder Abnahme 1919 gegen 1918 8,4

in %

1919 gegen 1913 + 1,250

. 25,5 + 87,3 + 828 4,300 -- 745 -- 1,306 -- 47,i + 104 500 -- 50,6 _|_ 20,2 -45,i -74 -20 + 35,2 + 25,4 -40,i -9,307 -69,6 --

72,9 +

88,!

20,8 47,o 32,2 35,9 18,4

199 40,5 42,9 127 49,2 77,2 9,i 161 126 115 371 400 517 148

499

netto 1919 Glas 110 + 10,4 -- Eisen 429 + 22 -- Kupfer 40 -- 54,6 -- Blei 11,820 -- Zink 9- 99,756 -- Zinn 489 -- 0,0Nickel 7,833 -- 0,2Aluminium 61 -- 46,4 -- Edle Metalle 0,io80,8 -- Erze und nicht genannte Metalle .

0,oi450 -- Maschinen und mechanische Geräte . .

51026,6 -- Fahrzeuge 33 -- 28,2 -- Uhren (1000 Stück) 17,75210,4 + Uhrenbestandteile (1000 q netto) .

135 -- 3Instrumente und Apparate 2928,7 + Apothekerwaren, Drogen 12^ 1,6 -- Chemikalien 488 -- 4V Farbwaren 9148,5 -- Technische Öle, Fette etc 34- 10,987 + Nicht genannte Waren 1274,5 + Total der nach Gewicht deklarierten Waren 9,472 + 13,5 +

Wert in 1000 Fr.

1919

500

Eidgenössische Steuerverwaltung.

I. Organisation.

Die fortschreitende Entwicklung der eidgenössischen Steuerverwaltung machte eine Abänderung ihres Organisationsstatutes notwendig. Sie erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1919 (A. S. n. F. XXXV, Seite 977), welcher die Vorschriften des bundesrätlichen Organisationsbeschlusses vom 22. Januar 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 121) abändert und ergänzt.

Nach dem Ergänzungsbeschluss wird die Zahl der Sektionen von 3 auf 4 vermehrt. Die Militärsteuer wird von der I. Sektion abgetrennt und einer neuen Sektion überwiesen in der Meinung, dass derselben noch anderweitige Geschäfte zugeteilt werden sollen. Von den 4 Sektionen haben 3 bleibenden und eine provisorischen Charakter. Die 3 bleibenden sind diejenigen : I. für allgemeine Verwaltung, II. für Stempelabgaben, III. für Militärpflichtersatz ; die provisorische ist diejenige für Kriegssteuer und Kriegsgewinnsteuer und wird als IV. Sektion bezeichnet. Der erwähnte Bundesratsbeschluss sieht als neue Stellen vor diejenigen von Adjunktem und Bureauchefs. Damit ist die Möglichkeit der Gliederung der grössern Sektionen in Unterabteilungen, denen die Inhaber der genannten Beamtungen vorstehen, geschaffen.

Gestützt auf das revidierte Organisationsstatut hat der Bundesrat am 1. Dezember 1919 die Schaffung von 14 neuen definitiven Stellen beschlossen, womit die Zahl derselben auf 60 ansteigt.

Von den definitiven Stellen waren auf Jahresende 58 besetzt. Unbesetzt blieb noch die neue Sektionschef- und eine Sekretärstelle. Dazu traten 141 provisorisch angestellte Beamte, womit die Gesamtzahl des Personals auf 199 ansteigt. Von Ende 1918 bis Ende 1919 hat sich das Personal um 57 Beamte und Angestellte vermehrt. In Bern arbeiten 184, in Zürich 12 und in Genf 3 Beamte.

Die Vermehrung des Personals ist hauptsächlich auf die starke Zunahme der Geschäfte, die mit der Veranlagung und dem Bezug der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer zusammenhängen, begründet. Sodann ist aber die Verwaltung in steigendem Masse in Anspruch genommen durch die Vorbereitung der Geschäfte für die Finanzreform, im Berichtsjahr speziell auch noch durch das Studium der Frage der Finanzierung der Sozialversicherung.

Das Ergebnis dieses Studiums ist zusammengefasst in der bundesrätlichen Botschaft betreffend die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung. Auch die Vorbereitung der neuen ausser-

501

ordentlichen Kriegssteuer nahm die Verwaltung besonders intensiv in Anspruch.

Das Sekretariat der eidgenössischen Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer-Rekurskommission wurde ganz selbständig und von der Steuerverwaltung unabhängig gemacht. Als Sekretär wurde gewählt Herr Dr. Geering von Basel.

Im Berichtsjahre wurde der eidgenössischen Steuerverwaltung eine kleine Druckerei angegliedert, welche sich hauptsächlich mit dem vorher von der eidgenössischen Münzstätte besorgten Aufdruck des eidgenössischen Stempelzeichens auf Wertschriften befasst; sie arbeitet mit einer Tiegeldruckpresse.

H. Tätigkeitsbericht, a. Militärpflichtersatz.

Unter den im Berichtsjahr eingelangten 1757 Militärsteuergeschäften waren 161 Beschwerden gegen den Entscheid einer kantonalen Rekursinstanz ; 134 sind durch den Bundesrat und einer durch Schlussnahme der eidgenössischen Räte erledigt worden, und zwar wurden gutgeheissen 38, abgewiesen 89 (l durch den Entscheid der Bundesversammlung), durch Nichteintreten erledigt 8.

Am 31. Dezember 1919 waren noch 26 Rekurse, wovon 3 Beschwerden an die Bundesversammlung, pendent. Die meisten dieser Rekurse sind erst im Laufe des Monates Dezember eingegangen und konnten nicht vor Jahresende erledigt werden, weil die Vernehmlassungen der beschwerdebeklagten kantonalen Rekursbehörde noch ausstehend waren.

Die übrigen l 596 Geschäfte, von denen am 31. Dezember 1919 12 noch hängig waren, sind, soweit sie nicht den kantonalen Behörden zur Behandlung überwiesen worden sind, von der eidgenössischen Steuerverwaltung erledigt worden.

Da die Mobilisation der Armee gegen Schluss des Jahres 1918 in der Hauptsache ihr Ende erreicht hatte, wurde der Veranlagung für das Jahr 1919 gemäss Budgetbeschluss der einfache Betrag der Militärsteuer zu Grunde gelegt, nachdem während der 5 Jahre 1914--1918 der Ersatz verdoppelt worden war.

Diese Reduktion der Ansätze auf die Hälfte verfehlte ihre Wirkung auf den Ertrag, der Militärsteuer nicht. Der Rückgang

502

wurde jedoch einerseits dadurch gemildert, dass im Jahre 1919 Rückstände aus den Vorjahren, wo der Pflichtersatz zum doppelten Satze berechnet worden war, zur Liquidation gelangten, anderseits dadurch in erheblichem Umfange ausgeglichen, dass in vielen Kantonen die Taxationen eine wesentliche Verbesserung erfuhren. So erklärt es sich, dass das Jahr 1919 trotz der Herabsetzung der Taxe auf den einfachen Betrag dem Bunde einen Anteil am Militärpflichtersatz von rund Fr. 4,100,000 brachte gegen Fr. 5,400,000 rund pro 1918 bei doppelter Taxe.

Die Verbesserung der Einschätzung in den Kantonen geht aus der Vergleichung der auferlegten Militärsteuern hervor. Die Gesamtsumme der zum doppelten Steuersatz 1918 veranlagten Steuern macht Fr. 12,367,012. 86 für Bund und Kanton zusammen aus. Bei Anwendung des einfachen Steuersatzes hätte das Veranlagungsergebnis die Hälfte oder Fr. 6,183,506.43 betragen.

1919 war es bei ungefähr gleicher Zahl der Ersatzpflichtigen Fr. 8,632,987. 69, also nicht ganz Fr. 2,500,000 mehr, wovon die eine Hälfte dem Kanton und die andere Hälfte nach Eingangunter Abzug der kantonalen Bezugsprovision von 8 °/o dem Bunde zufällt. Neben den Anstrengungen, welchen die meisten Kantone bei den Einschätzungen im Sinne einer strengen Erfassung der steuerpflichtigen Faktoren gemacht haben, hat zu dieser Verbesserung der Militärsteuerveranlagung wesentlich beigetragen die der Geldentwertung folgende Steigerung der Beträge des Erwerbes, aus dem der grössere Teil der Militärsteuer herrührt.

Nach den Generalausweisen beträgt die Gesamtzahl der Ersatzpflichtigen rund 276,000, also etwas weniger als 1918.

Die durchschnittliche Steuerbelastung der Steuerpflichtigen schwankt bei einem schweizerischen Mittel von Fr. 32. 40 zwischen Fr. 11. 81 und Fr. 50. 95 gegenüber den auf die einfache Taxe reduzierten Minima und Maxima des Vorjahres von Fr. 9.75 und Fr. 32.19.

Der Ausstand ist von Fr. 3,700,000 zu Beginn des Jahres bis Ende 1919 auf Fr. 3,250,000 rund zurückgegangen, was aber keineswegs auf eine energischere Liquidation zurückzuführen, sondern in der Hauptsache dem Umstände zuzuschreiben ist, dass die zur doppelten Taxe geschuldeten Restanzen der frühern Jahre zum Teil durch die einfach berechneten des Berichtsjahres ersetzt wurden. Wie viel vom Gesamtausstande auf die Auslandschweizer entfällt,
lässt sich schon deshalb nicht genau ermitteln, weil entgegen den bestehenden Vorschriften nicht alle Kantone in den Generalausweisen die Steuerforderungen an die Ersatzpflichtigen

503

im Auslande ausscheiden. Dieser Anteil dürfte annähernd 75 °/» ausmachen und somit einen Betrag von rund Fr. 2,500,000 erreichen.

Aus dem Auslande sind 1919 an Militärsteuern Fr. 680,475.01 bei der Bundeskasse eingegangen, also rund Fr. 100,000 mehr als im Vorjahr. Der Betrag wäre erheblich höher gewesen, wenn nicht die Valuten der meisten europäischen Staaten so stark zurückgegangen wären. Die Verluste auf den bei den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande in der Währung des betreffenden Landes eingehenden Ersatzbeträge werden vom Bund und den Kantonen getragen und machen sehr ansehnliche Beträge aus. Trotz dieses Entgegenkommens seitens des Fiskus lässt der Bezug des Militärpflichtersatzes von den Schweizern im Auslande immer noch viel zu .wünschen übrig und es muss an dieser Stelle einmal gesagt werden, dass leider viele Auslandschweizer sich ihres Landes nicht mehr erinnern, wenn es sich um die Bezahlung des Ersatzes handelt. Über die Gleichgültigkeit, um nicht mehr zu sagen, welche der Ersatzpflicht gegenüber besteht, sprechen die Berichte einer Anzahl von Konsulaten ganze Bände. Alle bisherigen Versuche, auf diesem Gebiete eine Besserung herbeizuführen, hatten nur geringe Erfolge, und da dem Fiskus die Möglichkeit fehlt, auf Vermögen und Person des Schuldners zu greifen, so wird der Bezug der Militärsteuer im Auslande immer mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Wegen der ausserordentlichen militärischen Massnahmen (Bildung einer freiwilligen Grenzbewachungstruppe, Ordnungsdienst, Sistierung der Wiederholungskurse und des Aufgebotes für die Rekruten des Jahres 1899) etc. waren verschiedene ausserordentliche Bundesratsbeschlüsse auf dem Gebiete des Militärsteuerwesens notwendig, die jeweilen den kantonalen Militärsteuerbehörden durch Kreisschrei ben zur Kenntnis gebracht wurden.

So sah sich die eidgenössische Steuerverwaltung veranlasst, am 13. Januar, 1. März, 25. Juli, 15. Oktober und 27. November 1919 Kreisschreiben zu erlassen.

In der Frage der Enthebung des Eisenbahnpersonals vom Militärpflichtersatz erliess der Bundesrat am 7. August 1919 ein Kreisschreiben an sämtliche Kantonsregierungen des Inhaltes, dass die blosse Unterstellung unter die Militärgesetze gemäss Art. 202, M. 0. im Gegensatz zum Kriegsbetrieb gemäss Art. 217 M. 0. für das Eisenbahnpersonal keinen Steuerbefreiungsgrund bilde.

504

Die Rekruten des Jahrganges 1899, welche gemäss Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1918 erst im Jahre 1920 zur Rekrutenschule einberufen werden sollten, wurden pro 1919 vom Militärpflichtersatz enthoben.

Am 23. Juni/18. Juli 1919 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Wehrpflichtigen, welche im Jahre 1918 wegen der Grippeepidemie aus sanitätspolizeilichen Rücksichten am Einrücken, bzw. der Dienstleistung mit ihrer Einheit abgehalten worden sind sowie Wehrpflichtige, welche am Ordnungsdienst im November 1918 wegen der Lahmlegung des Bahnbetriebes zu spät eingerückt sind oder ausserhalb des aufbietenden Rantons domiziliert waren und mangels Bekanntgabe des Aufgebotes an ihren Aufenthaltsort nicht eingerückt sind, vom Militärpflichtersatz pro 1918 enthoben sind.

Mit Kreisschreiben vom 27. November 1919 wurden die Militärsteuerbehörden der Kantone erneut angewiesen, die in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 für die dienstuntauglich erklärten Wehrpflichtigen festgesetzte Steuerermässigung unter den gleichen Voraussetzungen auch auf die aus sanitarischen Gründen vorzeitig zum Landsturm versetzten Wehrmänner anzuwenden.

Mit Bezug auf die beim Motorwagendienst eingeteilten Wehrpflichtigen hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1919 beschlossen, dass die definitiv beim Motorwagendionst eingeteilten Wehrpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre frühere Zugehörigkeit zu dieser oder jener Kategorie von Wehrpflichtigen (Landsturm, Hülfsdienste) gleich wie die Mannschaften des Auszuges und der Landwehr nur zu Militärpflichtersatz heranzuziehen sind, wenn sie einen Dienst, zu dem sie aufgeboten worden sind, versäumen.

Während bis zu Beginn des laufenden Jahres die Bestimmung des Art. 2, lit. b des Militärsteuergesetzes, wonach Wehrpflichtige, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind, vom Militärpflichtersatz enthoben sind, auch auf zum Landsturm versetzte Wehrmänner angewendet wurde, sofern die Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche die Versetzung notwendig machte, auf den Militärdienst zurückzuführen war, hatte der Bundesrat am 3. Februar 1919 anlässlich der Beurteilung eines Militärsteuerrekurses in Sachen Morf und auch seither wiederholt entschieden, dass die Anwendung des Art. 2, lit. b des Militärsteuergesetzes in den Fällen der aus sanitarischen Gründen erfolgten Versetzung zum Landsturm ausgeschlossen sei, da der Landsturm gemäss Militärorganisation vom

505

12. April 1907 neben Auszug und Landwehr die dritte Heeresklasse bilde und die Zugehörigkeit zu einer dieser drei Heeresklassen begrifflich Militäruntauglichkeit ausschliesse. Diese Gesetzesauslegung hat in der Besteuerungspraxis zu verschiedenen Unbilligkeiten geführt. So mussten z. B. Offiziere oder Unteroffiziere, die gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1917 betreffend Ergänzung der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (Militäramtsblatt 1917, Seite 296) statt hülfsdiensttauglich, landsturmtauglich erklärt worden waren, dem Militärpflichtersatz unterworfen werden, während Soldaten, deren körperliche Schädigung infolge des Militärdienstes nicht grösser war, von der Ersatzgabe befreit waren, weil sie nicht dem Landsturm zugeteilt, sondern gänzlich dienstuntauglich erklärt worden sind.

Der Bundesrat hat deshalb in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1919 entsprechend dem Antrage des Finanzdepartementes in Erwägung gezogen, dass das Militärsteuergesetz von 1878 auf der Militärorganisation von 1874 fusst, dass jeder, der aus Auszug oder Landwehr ausgemustert wird, im Sinne der Militärorganisation von 1874 militäruntauglich ist und dass der Wille des Militärsteuergesetzes offenbar der ist, jeden Wehrmann, welcher durch den Militärdienst an seiner Gesundheit in einem Umfange geschädigt worden ist, dass er nicht mehr in Auszug oder Landwehr dienen kann, von der Militärpflichtersatzsteuer zu befreien.

Er hat deshalb, -beschlossen, dass die aus sanitarischen Gründen vorzeitig zum Landsturm versetzten Wehrmänner in gleicher Weise wie die hülfsdiensttauglich oder dienstuntauglich erklärten Wehrpflichtigen der Begünstigung des Art. 2, lit. & des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 teilhaftig sind, wenn die Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche die Versetzung notwendig machte, auf den Militärdienst zurückzuführen ist.

Mit Bezug auf die Revision des Militärsteuergesetzes verweisen wir auf das vom Vertreter des Bundesrates im Nationalrate in der Sitzung vom 9. Dezember 1919 Gesagte (Vrgl.

·stenogr. Bulletin, Seite 1079) wonach diese Revision zurzeit deshalb zurückgelegt wird, weil die Frage der Abänderung der Militärorganisation vorher abzuklären ist.

Von den vom Bundesrat im Beschwerdeverfahren gefällten Entscheiden erwähnen wir folgende: Rekurse.

1. Rekursentscheid in Sachen Fisler vom 18. Februar 1919: Es finden sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

34

506

Gesetzgeber nur die zur Führung eines Haushaltes ,,unentbehrliche"1 Fahrhabe steuerfrei erklären wollte. Das Mobiliar einer Haushaltung ist nur, soweit es über das landesübliche Mass hinausgeht, bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens in Berechnung zu ziehen.

2. Rekursentscheid in Sachen Müller vom 16. Juni 1919: Der Bundesrat hat mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Ersatzgabe in konstanter Praxis angenommen, dass diese im Moment des Vorliegens der für das Entstehen der Ersatzpflicht notwendigen besonderen Voraussetzungen auch fällig sei und hat dementsprechend den Art. 11 des Militärsteuergesetzes von jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht um eine blosse Bezugsverjährung handle, sondern dass auch die Veranlagung, die aus irgend einem Grunde während des für die Ersatzpflicht massgebenden Jahres nicht vorgenommen worden war, bis nach Ablauf der für den Militärpflichtersatz festgesetzten Verjährungsfrist nachgeholt werden könne.

3. Rekursentscheid in Sachen Ebrard vom 10. Juli 1919 : Während im Friedensdienstverhältnis der Armee der militärisch eingeteilte Auslandurlauber ohne Rücksicht darauf, ob er einen Dienst, zu dem seine Einheit aufgeboten worden ist, versäumt oder nicht, für die Zeit seiner Landesabwesenheit der Militärpflichtersatzsteuer wie der dienstfreie unterliegt, ist der dienstpflichtige Auslandurlauber, dem die Verpflichtung auferlegt worden ist, zu jedem Ablösungsdienste seiner Einheit einzurücken, für das betreffende Jahr nur dann ersatzpflichtig, wenn er einen Dienst, zu dem seine Einheit aufgeboten worden ist, nicht leistet.

4. Rekursentscheid in Sachen Winter vom 6. Oktober 1919: Art. 2, lit. b des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 findet auch dann Anwendung, wenn das Leiden, das zur Ausmusterung geführt hat, zwar offenbar ausserdienstlichen Ursprungs ist, wenn aber angenommen werden muss, dass die Krankheit durch den Dienst verschlimmert worden ist und diese Verschlimmerung die Ausmusterung des Wehrpflichtigen zur Folge hatte.

5. Rekursentscheid in Sachen Atzenweiler vom 18. August 1919 : Dass die vom Staate oder einer privaten Hülfskasse als Entschädigung für verminderte Arbeitsfähigkeit ausgerichteten Unterstützungsgelder steuerfrei sind, hat der Bundesrat schon wiederholt entschieden. Das gleiche gilt für die Arbeitslosenunterstützung. Ein Bezüger der Arbeitslosenunterstützung ist aber verpflichtet, die Personaltaxe zu entrichten, da Art. 2, lit. a, des Militärsteuergesetzes ,,auf ihn nicht Anwendung findet.

507

6. Rekursentscheid in Sachen Brönnimann vom 23. August 1919 : Als ,,ähnliche Nutzungen" im Sinne von Art. 5, b des Militärsteuergesetzes sind auch Beiträge, welche die Ehefrau aus ihiem Arbeitserwerb dem Ehemann zur Tragung der ehelichen Lasten zuwendet, steuerbar. Diese Zuwendung ist solange zu vermuten, als der Ersatzpflichtige nicht das Gegenteil beweist.

Denn -gemäss Art. 192, Abs. 2 ZGB hat die Ehefrau ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden. Beansprucht der Ehemann Steuerfreiheit mit Bezug auf -den Frauenerwerb, so hat er also durch Vorlage von Haushaltungsbüchern oder auf andere einwandfreie Weise zu beweisen, dass der Frauenerwerb für die Bestreitung der Haushaltungskosten nicht notwendig ist und dass er tatsächlich von seiner Ehefrau keine Beiträge bezieht. (Dieser Entscheid ist im Beschwerdeweg bei der Bundesversammlung angefochten worden.)

b. Stempelabgaben.

Wir haben im letzten Geschäftsbericht angedeutet, dass sich einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 in der Durchführung als verbesserungsbedürftig erwiesen haben. Nachdem wir zunächst, wo es anhängig war, durch Verwaltungsentscheid die Unebenheiten provisorisch überbrückt hatten, traten wir im abgelaufenen Jahre der Frage näher, wie die Verbesserungen gesetzlich festzulegen seien. Wir kamen zum Schlüsse, dass für einmal allen berechtigten und dringlichen Begehren durch eine Revision der Vollziehungsverordnung genügt werden könne, um so mehr als im Zusammenhang mit der Einführung eines Couponstempels die Aufhebung des in der Anwendung am wenigsten befriedigenden Abschnittes über die Stempelabgaben auf ausländischen Wertpapieren vorgesehen ist.

Wenn nicht andere Umstände, wie z. B. der grosse Finanzbedarf des Bundes, zu einer baldigen Gesetzesrevision Veranlassung geben, erscheint eine solche heute noch nicht angezeigt.

In den 21 Monaten, die seit dem Inkrafttreten verflossen sind, hat ein grosser Teil seiner Bestimmungen die Belastungsprobe durch die Praxis noch nicht bestanden. Wollen wir den gesetzgebenden Behörden nicht zumuten, sich in kurzen Intervallen mit der Abänderung von Einzelbestimmungen zu befassen, so müssen wir noch weitere Erfahrungen sammeln. Das auf Grund eines einzelnen Steuerfalles oder weniger Steuerfälle gebildete Urteil über eine Gesetzesvorschrift ist nicht sicher genug, um

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über deren Zweckmässigkeit zu erkennen. Zudem hätte ein rascher Wechsel in der Gesetzgebung oder gar ein Vor- und Rückwärtsrevidieren sehr unliebsame Polgen auf einem Gebiete, auf welchem so viel von der Gewöhnung der mit der Abgabe und den zugehörigen Formalitäten belasteten Kreise abhängt.

Ein von der Steuerverwaltung ausgearbeiteter Entwurf zur Revision der Vollziehungsverordnung wurde, nachdem er von der eidgenössischen Stempelkommission einlässlich begutachtet und in einzelnen Punkten ergänzt worden war, im Dezember dem Bundesrate unterbreitet. Durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1919*) betreffend die Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 über die Stempelabgaben wurde die Vorlage genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Neben redaktionellen Änderungen werden durch den Bundesratsbeschluss in der Hauptsache Erleichterungen geschaffen hinsichtlich der Konversion von Obligationen und für den Fall der Abänderung von Versicherungsverträgen, ferner in bezug auf die Ausgabe von Aktien, Obligationen, Genussscheinen und ähnlichen Urkunden bei Anlass einer Sanierung und auf die Führung des Umsatzregisters. Einzelne Bestimmungen der Verordnung, die, wie sich nachträglich erwies, mit dem Gesetze nicht ganz in Übereinstimmung standen, sind verbessert oder ausgemerzt worden. Entsprechend einem Antrage der schweizerischen Sparkassen-Re visions verbände wird in den neuen Artikeln 17bis--i7quator fa& Möglichkeit eingeräumt, die Abgabe"auf Kassenobligationen a'nstatt durch Verwendung von Stempelmarken summarisch auf Grund von Auszügen aus einem Obligationenregister zu entrichten. Endlich wurde die Strafe ermässigt, die auf die ungenügende Entwertung von Stempelmarken gesetzt ist.

Die Abänderung der Vollziehungsverordnung bot uns Anlass, die vom 22. Juni 1919 datierte Eingabe der schweizerischen Revisionsverbände an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Stempelgesetzes zu prüfen. Die darin beanstandete Bestimmung des Art. 23, Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Aufrundung der Abgabe auf Aktien wurde in ihrer Wirkung auf die im letzten Geschäftsbericht bezeichnete Weise**), der Ihre Räte durch Genehmigung des Geschäftsberichtes die Zustimmung erteilt haben, vom 1. Oktober 1919 an eistiert. Alle übrigen Anträge beziehen sich auf Vorschriften, die in der Vollziehungs*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 1018.

**) Bundesbl. 1919, S. 636.

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Verordnung geregelt werden können und in der Hauptsache, d. h.

soweit sie als begründet erschienen, im Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1919 berücksichtigt worden sind.

Die Finanzlage des Bundes zwang uns, zu prüfen, ob nicht durch den Ausbau der eidgenössischen Stern pelgcsetzgebung, und zwar durch die Einführung einer Couponsteuer neue Einnahmen erschlossen werden können. Über die Vorarbeiten wird nachstehend unter lit. f ,,Weitere Aufgaben" berichtet.

Der Ertrag der Stempelabgaben übertraf auch im vergangenen Jahr die vorausberechnete Summe, wie sich aus der folgenden Übersicht ergibt.

Im Jahre 1919

1 Abgabe auf Obligationen 2.

,, ,, Aktien 3.

, Stammkapitalanteileii . . .

4.

,, ,, ausländische Wertpapieren . . . .

5.

,, ,, Wertpapierumsätzen 6.

,, ,, Wechseln u. wechselähnlichen Papieren 7 Prämienquittungen 8 ,, Bussen Total der das Steuerjahr betreffenden Abgaben hierzu kommen: 9. Vorauszahlungen mit bei Rechnungsabschluss noch unbestimmter Verwendung und sind abzuziehen: 10. die das Steuerjahr betreffenden Vorauszahlungen im Vorjahre (Posten Nr. 9 des Vorjahres) . . .

woraus sich ergibt: Total der im Steuerjahr geleisteten Zahlungen

510

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Ertragsberechnung In den neun Monaten des Bundesrates April bis Dezember (Botschaft vom 16. Mal 1918 1917, Seite 73)

Fr.

4 729 437 15 7 525 831 70 320 052 80 320,014. 80 409,587. 44 3,685,710. 80 ' 3 log 020 63 9 502 90

Fr.

2357 118 80 4 702 219. 75 38 683 33 98,329. 40 240,382. 10 2,926,861. 05 1 039 776 27

Fr.

3 825 000 3 600 000. --

20,106,158.22

11,403,370.70

12,275,000.--

18 823 33

152 816 76

20,124,981. 55

11,556,187.46

200,000. -- 650,000. -- 2,000,000. -- 2 000 000

152,816. 76 19,972,164.79

11,556,187.46

-- '

511 Der Überschuss über den seinerzeit vom Bundesrat veranschlagten Ertrag ist wohl zu einem grossen Teil Folge der zunehmenden Geldentwertung. In der entwerteten Geldeinheit ausgedrückt, erscheinen die einer Stempelabgabe unterliegenden Wertübertragungen grösser und ein Wertst'empel folgt in seinem Erfolge dieser Bewegung automatisch. Die Erscheinung äussert sich in der Tatsache, dass viele Unternehmungen infolge der hohen Warenpreise und Betriebsunkosten genötigt sind, ihre Betriebsmittel zu vergrössern, was auf die Emission von Obligationen und besonders auf die Ausgabe neuer Aktien und Stammkapitalanteile hinwirkt. Allgemeine Warenteuerung beeinflusst ferner den Wechselverkehr im Sinne einer Erhöhung der Summen und in ähnlicher Weise wirkt die Geldpreissteigerung aller Güter auch auf das Versicherungswesen ein.

Der Ertrag des Obligationenstempels setzt sich zusammen aus Fr. 3,566,804. 60 Verkauf von Obligationenstempelmarken und Fr. 1,162,632. 55 direkten Einzahlungen bei der SteuerVerwaltung. Der erste Betrag bezieht sich ganz auf Kassenobligationen, der zweite fast ausschliesslich auf Anleihensobligationen.

Der Ertrag wurde günstig beeinflusst durch den Umstand, dass viele vor Inkrafttreten des Stempelgesetzes ausgegebene kündbare Kassenobligationen infolge der allgemeinen Steigerung des Zinsfusses zur Konversion und damit zur Besteuerung gelangten. Aber auch die Anleihenstätigkeit überhaupt nahm gegenüber dem Vorjahr, besonders im zweiten Semester, erheblich zu.

Die Gründungen und Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften überstiegen nach Zahl wie nach Umfang die des Vorjahres und stellen einen Rekord dar. Ausser den oben schon genannten Gründen war wohl die Tatsache von Einfluss, dass heute mehr als je für die wirksame Verfolgung vieler Wirtschaftszwecke Kapitalien erforderlich sind, die nur durch die Beteiligung vieler Einzelpersonen aufgebracht werden können.

Mancher Unternehmer wandelte seinen Betrieb wahrscheinlich deshalb in eine Aktiengesellschaft um, weil er Vorteile hinsichtlich der direkten Steuern erhoffte. Auch der Wunsch, angesichts einer unsichern Zukunft der wirtschaftlichen Verhältnisse die Haftung des Unternehmers einzuschränken, mag mehr denn früher zur Gründung von Aktiengesellschaften veranlagst haben.

Der Posten ,,Abgabe auf Stammkapitalanteilen" setzt sich zusammen
aus den Beträgen, die einbezahlt wurden für die im Jahre 1919 von neugegründeten Genossenschaften anlässlich der Gründung ausgegebenen Stammkapitalanteilen und den gemäss

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Art. 42 der Vollziehungsverordnung im Jahre 1919 erhobenen Abgaben auf Stammkapitalanteilen, die vom 1. April 1918 bis zum Abschluss des im Jahre 1918 zu Ende gegangenen Bilanzjahres ausgegeben wurden von Genossenschaften, die am 31. Dezember 1918 schon bestanden, sowie auf Einzahlungen auf nicht voll liberierte Stammkapitalanteile während der gleichen Periode.

Emissionen ausländischer Wertpapiere in grösserm Massstabe haben während der Berichtsperiode in der Schweiz nicht stattgefunden. Die starke Zunahme der Emissionstätigkeit von Privatunternehmungen im Ausland machte sich in ihren Rückwirkungen aber doch geltend in der Vermehrung des die Entrichtung der Abgabe auf ausländischen Wertpapieren bedingenden öffentlichen Angebots ausländischer Aktien und Obligationen im Sinne von Art. 44 der Vollziehungsverordnung. So erklärt sich die verhältnismässig starke Zunahme des Ertrags dieser Abgabe gegenüber 1918.

Die Abgabe auf dem Umsatz von Wertpapieren trug auch im laufenden Jahre nur etwas über 60 % des unter der Voraussetzung normaler Verhältnisse veranschlagten Betrages ein. Da die Voraussetzung im vergangenen Jahr nicht erfüllt war, insbesondere da das Börsentermingeschäft noch nicht wieder aufgenommen worden ist, bleibt das Urteil darüber, wie sich die Abgabe auf die Dauer in ihrer Wirkung und ihrem Ertrag gestalten wird, der Zukunft vorbehalten.

Der Grund des erfreulichen Mehrergebnisses des Wechselstempels wurde in der Hauptsache oben schon angedeutet. Nicht ohne Einfluss sind offenbar auch die grossen, gegen Wechsel an das Ausland gewährten Valutakredite geblieben.

Gestützt auf die Ergebnisse im Jahre 1918 haben wir im letzten Geschäftsbericht geschlossen, der normale Jahresertrag des Prämienquittungsstempels werde vermutlich den Berechnungen der bundesrätlichen Botschaft entsprechen Das Ergebnis im vergangenen Jahre übersteigt jedoch den Voranschlag um mehr als 50 Prozent. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass die unter Versicherungsschutz gestellten Gebäude- und Mobiliarwerte, in der entwerteten Geldeinheit ausgedrückt, eine Steigerung erfahren haben, die besonders bei der Feuerversicherung allgemein zu einer starken .Erhöhung der Versicherungssummen zwang, was eine entsprechende Steigerung der Stempelabgaben nach sich zog.

Die Prämienquittungen der Feuerversicherung ergeben über drei Viertel aller Einnahmen des Versicherungsstempels. An Bedeutung folgen der Feuer Versicherung nach die Transport versiehe-

rung, die 9 Prozent, und die Lebensversicherung, die etwas über 6 Prozent des Prämienquittungsstempels trägt. Auf den Prämienquittungen der Transportversicherung wird die Abgabe auf der Barprämie berechnet. Da wegen des Dahinfallens des Kriegsrisikos im vergangenen Jahre die Prämiensätze erheblich ermässigt wurden, hat sie gegenüber dem Vorjahr, in welchem sie 20 Prozent aller Einnahmen des Versicherungsstempels abtrug, an Bedeutung für die Stempelabgaben eingebüsst.

Vom Reinertrag der Stempelabgaben im Jahr 1918 Franken 11,131,974. 35 wurde im Berichtsjahr ein Fünftel, 2,226,394. 85 Franken, gemäss den Bestimmungen der Art. 2 und 67 des Stempelgesetzes unter die Kantone verteilt. Es entfielen auf die Kantone 1 . Zürich . . . . . . Fr. 278,067. 80 356,404. 60 2 . Bern . . . .

11 92,276. 15 3 . Luzern . . . .

11 4. Uri 12,202.30 ·n 5. Schwyz 32,241. 45 ·f> 6. Obwalden . . .

9,469. 70 11 7. Nidwaiden 7,608. 45 ·n 18,384. 25 8 . Glarus . . . .

11 9. Zug 15,536.90 i> 10. Freiburg . . .

77,063. 20 ii 11. Solothurn . . . · · 64,584. 40 11 12. Basel-Stadt . .

75,001. 60 n 13. Basel-Land . .

42,207.

25 11 14. Schaffhausen . .

25,437. 05 n 15. Appenzell A.-Rh.

31,990. 40 n 8,089. 05 16. Appenzell I.-Rh.

T) 167,142. 55 17. St. Gallen . . .

11 18. Graubünden . .

64,600. 45 « 127,267.

30 19. Aargau 11 20. Thurgau . . .

74,449. 25 11 2 1 . Tessin . . . .

86,174. 75 11 175,177. 50 2 2 . Waadt . . . .

n 70,842. 25 2 3 . Wallis . . . .

11 24. Neuenburg 73,425. 05 n 2 5 . Genf . . . .

240,751. 20 n Total Fr. 2,226,394. 85 Das Strafverfahren wurde im vergangenen Jahre streng den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt. Schwere Verfehlungen gegen das Stempelgesetz mussten nur ganz ver-

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einzelt geahndet werden. In der überwiegenden Zahl der Fälle handelte es sich um Übertretungen der Vorschriften über den Wechselstempel, begangen durch Unterlassung der Stempelung, oder -durch ungenügende und deshalb die miss bräuchliche Wiederverwendung nicht ausschliessende Entwertung von Stempelmarken.

Bei den annähernd 2000 Bussverfügungen, die getroffen wurden, beträgt der Durchschnitt der verfügten Strafen rund Fr. 5 per Straffall, bei einem gesetzlichen Minimum von Fr. 3. 35.

Die zahlreichen Strafverfahren stellen für die Verwaltung den unangenehmsten Teil ihrer Aufgabe dar. Soll aber die Durchführung der Gesetzesvorschriften gesichert werden, so ist die gesetzmässige Verfolgung jeder Übertretung Notwendigkeit.

Wir sind überzeugt, dass die Erkenntnis dieser Tatsache und die Gewöhnung allmählich auf die Zahl der Übertretungen vermindernd einwirken wird.

Im Laufe des Jahres 1919 liefen 52 Beschwerden gemäss Art. 107 V. V. gegen Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung in Stempelsachen ein. Mit den 17 im Vorjahr unerledigt gebliebenen Fällen und abzüglich der 6 Beschwerden, die von den Rekurrenten wieder zurückgezogen wurden, standen 63 Rekurse (im Vorjahr 62) zur Behandlung.

Es bezogen sich: 17 Rekui'se auf die Abgabe auf Aktien, 14 ,, -n 11 -n -n Stammkapitalanteilen, 11 ,, ,, ,, ,, ,, Prämienquittungen, 10 ,, ,, ,, ,, ,, Obligationen, 6 ,, ,, ,, ,, ,, Wechsel, 3 ,, ,, ,, ,, ,, ausländischen Wertpapieren, 2 .., n u n n den Umsatz v o n Wertpapieren, 63 Rekurse total.

Von dieisen 63 Rekursen wurden 46 erledigt, und zwar 9 im Sinne der Gutheissung, 37 im Sinne der Abweisung; 17 Beschwerden verbleiben zur Behandlung im Jahre 1920.

10 Rekurse wurden vom eidgenössischen Finanzdepartement direkt erledigt, (l Gutheissung, 9 Abweisungen) Die übrigen 36 Entscheide (8 Gutheissungen, 28 Abweisungenj wurden getroffen nach Einholung eines Gutachtens der eidgenössischen Stempelkomuiiission. Von den 37 im Laufe des Jahres durch das eidgenössische Finanzdepartement abgewiesenen Rekursen wurden 13 an den Bundesrat weitergezogen ; ausserdem hatte sich der Bundesrat im Berichtsjahre noch mit der Entscheidung

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von 7 Rekursen zu befassen, die sich gegen Verfügungen des Finanzdepartementes aus dem Jahre 1918 richteten. Hiervon wurden 17 Rekurse im Berichtsjahr durch Bestätigung des Departementsentsche'ides letztinstanzlich erledigt, so dass zur Behandlung, für 1920 noch 3 Rekurse verblieben.

Die Zeitschrift über das Abgabewesen, in welcher wir die Entscheidungen grundsätzlicher Natur zu publizieren gedachten (.vgl. Geschäftsbericht 1918*), ist leider bis heute noch nicht erschienen. Wir führen deshalb nachstehend eine Reihe solcher Entscheide in den Hauptpunkten an : a. Abgabe auf Obligationen.

1. Das eidgenössische Stempelgesetz unterwirft alle Anleihensobligationen, mit Ausnahme der in Art. 11 genannten, der Stempelabgabe. Eine Urkunde ist A n l e i h e n s o b l i g a t i o n , wenn sie auf den Teilbetrag einer einheitlichen Anleihe lautet; dass die Forderung aus der Obligation zinsenlos ist, ist für den Charakter einer Urkunde als Anleihensobligation unerheblich. Die von einem privatrechtlichen Verein ausgegebenen Anleihensobligationen unterliegen der Stempelabgabe selbst dann, wenn die Anleihe unter Gemeindegarantie ausgegeben wird; die Befreiungsbestimmung Art. 11 lit. d des Stempelgesetzes findet nur dann Anwendung, wenn die Gemeinde selber Schuldnerin der Anleihe ist (Entscheid des Finanzdepartements vom 15. März 1919).

2. Nach Art. 15 des Stempelgesetzes ist die Abgabe auf Obligationen erneut zu entrichten, wenn eine gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert wird. Eine solche E r n e u e r u n g liegt auch dann vor, wenn mit Rücksicht auf den erst bevorstehenden Verfall von Obligationen zwischen Schuldner und Gläubigerschaft einer Anleihe der Rückzahlungstermin hinausgeschoben, mithin die ursprüngliche Laufzeit verlängert wird. Die für die Abgabeberechnung massgebende Zeitspanne bemisst sich in diesem Falle vom Zeitpunkte an, auf welchem die Erneuerungsabrede in Wirksamkeit tritt (Entscheid des Finanzdepartements vom 26. Dezember 1919).

3. Sofern eine Urkunde nach Auffassung des Verkehrs als Kassenobligation oder Kassenschein zu gelten hat, unterliegt sie der Abgabe auf Obligationen, auch wenn ihr nicht Wertpapiercharakter zukommt. Wenn auf eiaem K a s s e n s c h e i n oder in einem K a s s e n b ü c h l e i n verschiedene Gutschriften derart era

) Bundesblatt 1919, Seite 635.

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folgen, dass jede von ihnen ein selbständiges Schuldverhältnis verbrieft, mithin nicht das jeweilige Summenergebnis der verschiedenen Einzahlungen, sondern jede einzelne Einlage für sich Gegenstand des Gläubigerrechtes bildet, so bedingt jede Gutschrift die Entrichtung einer Abgabe, wie wenn über jeden gutgeschriebenen Betrag eine besondere Urkunde ausgefertigt würde (Zwei Entscheide des Finanzdepartements vom 5. Dezember 1919).

4. Obligationen, die ,, o h n e F e s t s e t z u n g e i n e s bes t i m m t e n R ü c k z a h l u n g s t e r m i n s ausgegeben werden",, können gemäss Art. 6, Abs. 2 der Steinpelverordnung entweder ,,endgültig und zum Höchstsätze" oder ,,für die gleiche Anzahl von Jahren, für welche den Titeln Coupons beigegeben sind, höchstens jedoch für 10 Jahrea gestempelt werden. Die nach dem mitgegebenen Couponbogen bemessene Zeit ist bei Berechnung der Abgabe lediglich von sekundärer Bedeutung ; in erster Linie ist die durch den Text der Schuldverschreibung gegebene (vertragsrechtlich festgelegte und nicht bloss _präsumtive) Zeitbestimmung fili1 die Stempelung massgebend (Art. 14 des Gesetzes).

Demnach müssen Obligationen der in Art. 6, Abs. 2 der Verordnung erwähnten Art. die eine feste Laufzeit vorsehen, auch m i n d e s t e n. s für d i e s e Min i m al l auf z ei t gestempelt werden, und zwar selbst dann, wenn Coupons bloss für eine kürzere Zeit mitgegeben werden.*) Andererseits kann bei Obligationen, die ohne Festsetzung eines bestimmten Rückzahlungstermins ausgegeben wurden, eine R ü c k e r s t a t t u n g von Abgaben gemäss Art. 15 und 16, Abs. 4 der Stempelverordnung nur für denjenigen Teil der durch den Couponbogen umschriebenen Laufzeit in Frage kommen, dessen Dauer im Zeitpunkt der Ausgabe des Titels ungewiss war; der zum voraus bestimmte Teil (vertragliche Mindestlaûfzeit) dagegen wird beherrscht durch Art. 14 und 16 des Gesetzes, d. h. die auf die Minclestlaufzeit entfallende Abgabequote ist jeweils definitiv verfallen. Demgemäss kann, sofern das Schuldverhältnis entgegen den Vertragsbestimmungen v o r z e i t i g liquidiert wird, Rückerstattung nur in bezug auf denjenigen Teil der anlässlich der Ausgabe oder Erneuerung entrichteten Abgabe gewährt werden, der gemäss Art. 6, Abs. 2 der Verordnung für die über die Mindestlaufzeit hinausgehende Periode entrichtet wurde;
nur das auf diese Weise ermittelte Betreffnis ist, sofern Rückzahlung *) Dieser Auslegung wurde bei Anlass der Revision der Stempelverordnung durch eine Ergänzung der Abs. 2 und 3 des Art. 6 Rechnung getragen.

517 vor Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgte, ,,überschüssiger Abgabebetrag1* *) (Je zwei Entscheide des Finanzdepartements vom 28. Juli 1919 und des Bundesrates vom 17. Oktober 1919).

6. Abgabe auf Aktien.

Alle Aktienkapitalerhöhungen, die vor dem 1. April 1918 noch nicht als vollzogen im Handelsregister eingetragen waren, bedingen gemäss Art. 18 des Stempelgesetzes und Art. 128 der Stempelverordnung die Entrichtung der Emissionsabgabe ; denn die Abgabe auf Aktien verfällt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zeichnung, Liberierung und Aushändigung der Titel mit der E i n t r a g u n g des V o l l z u g s der Kapitalerhöhung, da erst diese Eintragung die Emission neuer Aktien rechtlich perfiziert (Entscheide des Pinanzdepartements vom 24. und 31. März sowie vom 18. August 1919; des Bundesrates: vom 5. Mai, 15. Juli und 10. Oktober 1919). Dabei steht der Erhebung der eidgenössischen Abgabe auf den neuen Aktien eine bereits vor dem 1. April 1918 erfolgte Entrichtung des k a n t o n a l e n S t e m p e l s nicht entgegen ; denn das eidgenössische Stempelgesetz nimmt für die Übergangszeit nicht Rücksicht darauf, dass möglicherweise an einen zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegenden Verkehrsvorgang das kantonale Recht hinsichtlich desselben Gegenstandes seinerseits eine Abgabepflicht knüpfte (Entscheid des Finanzdepartements vom 18. August 1919, des Buudesrates vom 10. Oktober 1919).

Wurde die Durchführung einer Kapitalerhöhung noch vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Stempelgesetzes beim Handelsregister angemeldet, aber infolge lässiger Erledigung oder ungerechtfertigter Beanstandung durch die Behörden erst nach dem 1. April 1918 eingetragen, so ist eine Abgabe nicht zu erheben; denn die Möglichkeit zur Eintragung und Publikation der Kapitalerhöhung war bereits im Zeitpunkt der Erstattung einer vollständigen und formrichtigen Anmeldung gegeben (Entscheide des ßundesrates vom 18. und 25. Februar 1919).

c. Abgabe auf Stammkapitalanteilen.

1. Eine Importgenossenschaft mit oder ohne Monopolcharakter, von den Beteiligten freiwillig oder zwangsweise konstituiert, ist, ihre Tätigkeit mag wirtschaftlich noch so wichtig für das Land sein, an und für sich noch kein g e m e i n n ü t z i g e s U n t e r *) Vgl. nunmehr Art. 15, Abs. l der rev. Stempelverordnung.

518

n e h m e n im Sinne von Art. 17, Abs. 3 des Bundesgesetzes und Art. 39, Abs. 2 der Stempelverordnung. Dient ihr Geschäftsbetrieb u n m i t t e l b a r lediglich dem ökonomischen Interesse der Mitglieder, so kann hierin selbst dann nicht die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks erblickt werden, wenn die Genossenschaftstätigkeit mittelbar auch einem grössern Kreise zugute kommt (Entscheide des Finanzdepartements vom 4. und 8. Dezember 1919), 2. Nach Art. 39, Absatz l der Stempelverordnung sind Genossenschaften, die ihren G e s c h ä f t s b e t r i e b statutarisch auf M i t g l i e d e r beschränken, von der Entrichtung der Abgabe solange befreit, als ihr Stammkapital den Betrag von Fr. 10,000 nicht überschreitet. Diese Bestimmung kann keine Anwendung finden auf Konsumgenossenschaften, die ihre Organe, wenn auch nur ausnahmsweise, ermächtigen, auch Nichtgenossenschafter mit Waren zu beliefern (Entscheid des Finanzdepartements vom 2. Juni 1919).

d. Abgabe auf ausländischen

Wertpapieren.

Nach Art. 30 des Stempelgesetzes sind ausländische Wertpapiere, die auf dem Wege der Emission in den inländischen Verkehr gesetzt werden, Gegenstand einer Wertstempelabgabe.

Die Abgabepflicht wird nicht von einer Subskription, sondern von einer E m i s s i o n ausländischer Wertpapiere im Inland abhängig gemacht. Der Begriff der Emission im wirtschaftlichen Sinne, dei' dieser Bestimmung zu Grunde liegt, ist wesentlich weiter als der der öffentlichen Subskription ; denn als Emission im Sinne vom Art. 30 des Stempelgesetzes ,,wird jede Art von Placierung ausländischer Wertpapiere zu fassen sein, der ein an eine Mehrzahl von Personen gerichtetes Angebot zu Grunde liegt" (Botschaft vom 16. Mai 1917 ; Art. 44 der Stempelverordnung). Hierbei ist es durchaus unerheblich, nach welchen Kriterien der Personenkreis bestimmt wird, dem die Titel angebotenwerden. So bietet z. B. die Emission ausländischer Aktien auch dann Anlass zur Erhebung der Abgabe, wenn die Titel ausschliesslich den alten Aktionären der ausländischen Gesellschaft angeboten und zur Verfügung gestellt werden (Entscheid des Finanzdepartements vom 2. Juni 1919).

Dagegen können als Emission im Sinne von Art. 30 desGesetzes und Art. 44 der Verordnung nur solche Operationen gelten, bei denen ein öffentliches Angebot zum Ankauf, bzw. zur Zeichnung ausländischer Wertpapiere und gestützt auf die Zeich-

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nung oder Ankaufserklärung ein o n e r ö s e r E r w e r b erfolgt.

Keine Emissionsabgabe bedingt demnach die der Dividendenausschüttung gleichgestellte u n e n t g e l t l i c h e Zuteilung neuer ausländischer Aktien an die Aktionäre (Entscheid des Finanzdepartements vom 13. Dezember 1919).

e. Umsaisabgabe.

Die zwischen einem Anleihensschuldner und einem Bankenkonsortium getroffene Vereinbarung, welche in der handelsrechtlichen Doktrin und Praxis als f e s t e Ü b e r n a h m e einer Anleihe bezeichnet zu werden pflegt, ist ein auf Übertragung des Eigentums an Wertpapieren gerichtetes Umsatzgeschäft im Sinne von Art. 33, Absatz l des Stempelgesetzes. Die Befreiungsbestimmung des Art. 33, Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich bei Anleihensgeschäften nicht auf den Übernahmevertrag, sondern erst auf den nachfolgenden Massenabsatz im Publikum.

Wie die feste Übernahme, so ist auch die U n t e r b e t e i l i g u n g ein der Umsatzabgabe unterworfenes Rechtsgeschäft; denn nur dadurch, dass zwischen dem am Übernahmevertrag: beteiligten Konsortialen und dem ihm gegenüberstehenden Unterbeteiligten die vertragliche Verpflichtung begründet wird, Eigentum an Wertpapieren zu übertragen, bzw. sich übertragen zu lassen, partizipiert der Unterbeteiligte am Gewinn wie am Risikoder die Unterbeteiligung abgebenden Konsortialen (Entscheid desBundesrates vom 18. März 1919).

f. Wechselstempel.

Nach Art. 100 der Stempelverordnung können Stempelmarken, die auf unbrauchbar gewordenen Urkunden angebracht sind, e r s e t z t werden, sofern kein Zweifel besteht, dass von den Marken nicht schon zur Entrichtung einer gesetzlich geforderten Abgabe Gebrauch gemacht worden, also die Abgabefälligkeit noch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Stempelung eines Wechsels vorzunehmen ist, bestimmt Art. 73 der Verordnung, dass die Abgabe entrichtet werden muss, bevor eine im Inland ausgestellte Urkunde vom Aussteller aus den Händen gegeben wird. Hieraus ergibt sich, dass Marken, die vom inländischen Aussteller zur Stempelung eines Wechsels verwendet werden, gemäss Art. 100 der Verordnung nicht mehr ersetzt werden können, wenn der Abschnitt erst n a c h der Aushändigung an den Remittenten unbrauchbar wurde; denn in diesem Zeitpunkte ist die Abgabefälligkeit bereits eingetreten;

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und von den Marken zur Entrichtung einer gesetzlich geschuldeten Abgabe Gebrauch gemacht worden (Entscheide des Finanzdepartements : vom 28. Februar, 5. März, 2. Juni, 26. September, S.Oktober 1919; des Bundesrates: vom 11. Dezember 1919).

g. Abgabe auf Prämienquittungen.

1. Bei Zahlung der von einer Haftpflicht- und Unfallversicherungsgesellschaft zu Beginn des Versicherungsjahres erhobenen m u t m a s s l i c h e n P r ä m i e ist die Stempelabgabe vom Betrage dieser Prämie zu berechnen. Wie aber die Prämienzahlung zu Anfang des Jahres keine endgültige ist und die Höhe der wirklich geschuldeten Prämie erst nach Ablauf des Versicherungsjahres festgestellt werden kann, so ist auch der Betrag der geschuldeten Abgabe zu Anfang des Jahres noch nicht definitiv feststellbar. Es handelt sich um eine Leistung mit unbestimmtem Umfang, die auf Grund der endgültig als geschuldet festgestellten Prämie berichtigt werden muss. Führt demnach die definitive Abrechnung nach Ablauf des Versicherungsjahres zu einer Prämiennaohzahlung, bzw. Rückerstattung, so ist auch die Stempelabgabe entsprechend zu ergänzen, bzw. zu reduzieren (Entscheid des Finanzdepartements vom 27. März 1919).

2. Das Stempelgesetz stellt die Kapital Versicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits als zwei koordinierte Versicherungszweige einander gegenüber. Eine Verbindung der beiden Zweige ist namentlich auch bei Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Versicherung nach Massgabe von Art. 44 des Gesetzes abgabefrei sei, nicht angängig. Mithin kann eine k o m b i n i e r t e V e r s i c h e r u n g auf dasselbe Leben mit einem Kapital von Fr. 5000 (Art. 44, lit. a) u n d einer Rente von Fr. 500 (Art 44, lit. b) der Abgabe nicht unterliegen (Entscheid des Finanzdepartements vom 4. Juni 1919).

Eidgenössische Stempelkommission.

Die eidgenössische Stempelkommission, welcher gemäss Art. 8, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben die Aufgabe zufällt, die gegen Entscheidungen der Steuerverwaltung in Stempelsachen eingehenden Beschwerden zuhanden des Finanzdepartements zu begutachten, hielt im Berichtsjahr 5 Sitzungen ab und behandelte 36 Rekurse. In 33 Fällen folgte das Finanzdepartement in Entscheid und Motivierung den Anträgen der Kommission und in 3 Fällen entschied es materiell im Sinne des Antrages, aber mit anderer. Begründung.

521 Ausser den Beschwerden begutachtete die Stempelkommission ·eine Eingabe an das Finanzdepartement über eine Stempelfrage und den Entwurf der eidgenössischen Steuerverwaltung über die an der Vollziehungsverordnung vorzunehmenden Abänderungen.

Herr Bankier Gr. Pictet in Genf wurde auf seinen Wunsch auf den Ablauf des Berichtsjahres vom Bundesrate aus seinem Amte als Mitglied und Vizepräsident der Stempelkommission entlassen. An seiner Stelle wurde Herr alt Nationalrat Dr. F. Bühlmann zum Vizepräsidenten ernannt und als neues Mitglied Herr Dr. V. Gautier in Genf gewählt. Die Stempelkommission setzt sich dementsprechend zurzeit aus den Herren zusammen : Dr. J. Frey, Präsident des Verwaltungsrates der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich, Präsident; .alt Nationalrat Dr. F. Bühlmann in Grosshöchstetten, Vizepräsident ; Nationalrat Dr. H. Affolter in Solothurn : Prof. Dr. G. Bachmann, Mitglied des Direktoriums der Schweiz.

Nationalbank in Zürich ; H. Blau, Direktor der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern (Mitglied von Amtes wegen); Dr. E. Borella, Advokat in Mendrisio; Dr. V. Gautier, Union Financière in Genf; Regierungsrat Dr. A. Im Hof in Riehen ; Prof. Dr. J. Landmann in Basel; Dr. G. Schärtlin, Direktor der Schweiz. Unfall- und Rentenversicherungsanstalt in Zürich; Direktor Ch. Schnyder in Freiburg.

c. Kriegssteuer.

1. Erste Kriegssteuer.

Die Liquidation der ersten Kriegssteuer nahm ihren Fortgang; sie ist auch jetzt noch nicht in allen Kantonen beendigt.

Es laugen immer noch Nachlassgesuche, wenn auch in beschränkter Zahl, ein. Bei der Erledigung derselben wurde Zurückhaltung beobachtet, da es nicht richtig wäre, dass der Zahlungsverzug einem saumseligen Schuldner zum Vorteile gereichen würde.

Rekurse langten bei der eidgenössischen Rekurskommission nur mehr vereinzelt ein.

Die im ordentlichen Verfahren veranlagten Kriegssteuern sind auf Ende 1919 in 9 Kantonen vollständig liquidiert; den 16 andern lagen gegenseitig anerkannte Abrechnungen vor, deren Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

35

522

Saldo aber noch zu begleichen ist. Die noch zu liquidierenden Restanzen sind mit Ausnahme derjenigen der Kantone Zürich.

Bern, Baselstadt, Genf nicht sehr erheblich.

Fr.

Das Bruttoergebnis der Kriegssteuer betrug . 122,330,360. 84 Dazu kommen die Nachsteuern mit . . . .

3,691,369. 67 Vom Total von gehen ab für Sk.onto und unerhältliche Beträge, Reduktionen

126,021,730.51

Vom Rest von sind getilgt: Fr.

durch Zahlungen der Kantone 98,169,257. 85 durch Zinsvergütungen an die Kantone für Vorausbezahlungen 83,704.80 durch die Anteile der Kautone von 20 % auf dem anerkannten Steuerbetrage mit Ausnahme der freiwilligen Beiträge 24,842,267.29

124,415,163. 88.

1,606,566.63

123,095,229.94 Auf Ende des Rechnungsjahres standen noch aus

1,319,933. 94

Bis Ende 1919 erreichten die Zahlungen der Kantone an die Bundeskasse mit Inbegriff der ihnen vergüteten Zinse für Vorauszahlungen den Betrag von Fr.

98,252,962. 65Die bei der Bundeskasse direkt einbezahlten freiwilligen KriegsFr.

steuern machen a u s . . . . 342,764. 9 6 Hiervon sind abzuziehen . . . 10,847. 75 331,917.21 wegen Überschreibung dieses Betrages auf die ordentliche Kriegssteuer und die Kriegsgewinnsteuer.

' Total 98,584,879.86 Von den Ausgaben der eidgenössischen Steuerverwaltung der Jahre 1915 bis Ende 1919 fallen auf die Kriegssteuer 224,842. 45 Dem Bunde verbleibt auf Ende 1919 ein Reinertrag von 98,360,037.41

523

Im Berichtsjahre haben erhebliche Nachbezüge stattgefunden, von welchen in runden Zahlen Fr. 600,000 auf Zürich, Fr. 400,000 auf Genf, Fr. 280,000 auf Thurgau und Fr. 200,000 auf Baselstadt entfallen. Diese Nachbezüge basieren zu einem grossen Teil auf den Feststellungen der Einschätzungen zur Kriegsgewinnsteuer und werden voraussichtlich auch noch im Jahre 1920 erhebliche Beträge einbringen. Mit der Ermittlung der Steuerhinterziehungen befasst sich ein besonderer Dienstzweig der Steuerverwaltung. Eine Zahl von Fällen ist noch hängig.

Der Eingang von Kriegssteuern bei der Bundeskasse erreichte 1919 noch den erheblichen Betrag von Fr. 1,992,355. 92.

Die noch nicht liquidierten Steuerforderungen beliefen sich nach dem Stand der Abrechnung mit den Kantonen auf Fr. 1,301,703.36. Davon wird ein wesentlicher Teil als unerhältlich abzuschreiben sein.

Die statistische Verarbeitung des Kriegssteuermaterials wurde abgeschlossen. Die Ergebnisse werden im Jahre 1920 publiziert werden.

2. Neue ausserordentliche Kriegssteuer.

Am 14. Februar 1919 ist der Bundesbeschluss betreffend den Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Erhebung der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer von den Räten verabschiedet worden. In der Abstimmung vom 4. Mai 1919 wurde der neue Verfassungsartikel vom Volke und den Ständen angenommen. Für Annahme sprachen sich 307,528 Schweizerbürger und 17 ganze und 6 halbe Stände aus; dagegen 165,119 Bürger und 2 Stände.

Sofort nach der Annahme des Verfassungsartikels wurde von der eidgenössischen Steuerverwaltung der Entwurf zu einem Ausführungsbeschluss ausgearbeitet. Das Finanzdepartement unterbreitete denselben einer Expertenkommission. Der Bundesrat hat den Entwurf am 2. August 1919 gutgeheissen und mit Botschaft vom gleichen Tage (Bundesbl. 1919, IV, 321) an die Räte weitergeleitet. Als erster hat sich der Ständerat in der Septembersession mit der Materie befasst, während die Beratungen des Nationalrates und die Verabschiedung des bereinigten Beschlusses ins Jahr 1920 fallen.

Nachdem die Räte es abgelehnt hatten, in den Verfassungsartikel betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer eine Bestimmung aufzunehmen, wonach aus dem Ertrage der Kriegsund Kriegsgewinnsteuer zur Finanzierung der Invaliditäts-, Alters-

524

und Hinterbliebenenversicherung eine grössere Summe zu entnehmen sei, ist dieser Gedanke auf dem Wege der Initiative weiter verfolgt worden. Die Unterschriftensammlung ist im Berichtsjahre durchgeführt, das Initiativbegehren jedoch erst am 17. Januar 1920 bei der Bundeskanzlei eingereicht worden.

d. Kriegsgewinnsteuer.

Die vierte Sektion der Steuerverwaltung, die sich mit der Kriegsgewinnsteuer zu befassen hat, blickt wieder auf ein arbeitsreiches Jahr zurück; ihre Geschäfte haben sich, wie die nachfolgenden Ziffern beweisen, gegenüber dem Vorjahr stark vermehrt.

Die Liste der Steuerpflichtigen wurde einer Revision unterzogen, wobei unter teilweiser Mithülfe der kantonalen Steuerbehörden eine Ergänzung vorgenommen wurde. Die Zahl der Steuerakten erfuhr infolgedessen eine starke Erhöhung ; während es zu Beginn des Jahres 26,000 Dossiers waren, betrug ihre Zahl auf Jahresende 41,000. Mit dieser starken Vermehrung hielt auch die Zunahme der Korrespondenzen Schritt ; für die ausgehende Post sind folgende Zahlen festgestellt worden : Formularbriefe 27,300 Steuererklärungen 26,000 Briefe . 35,500 Steuerrechnungen und Einspracheentscheide 16,500 Total 105,300 Die gewaltige Zunahme der Geschäfte bedingte eine Vermehrung des Personals, speziell für den Einschätzungsdienst und für die Vornahme der Expertisen. Dass die hierfür gemachten Auslagen sich reichlich lohnen, beweist das Ergebnis der Untersuchungen. Aber abgesehen vom Ertrag, liegt der Wert der Bücherexpertisen hauptsächlich darin, dass durch dieselben eine grössere Gewähr für die einheitliche und gleichmässige Durchführung der Steuer geboten wird. Die Steuerverwaltung ist dies dem ehrlichen Steuerzahler schuldig. Der Pflichtige deklariert auch gewissenhafter, wenn er sieht, dass zweifelhafte Fälle einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Die sogenannte Steuermoral lässt, wie in andern Ländern, bei uns ebenfalls noch zu wünschen übrig, obschon es in den letzten Jahren um vieles besser geworden ist. Ein Steuerpflichtiger, der sich niemals einen Rappen fremdes Gut auf unrechte Weise aneignen würde,

525

empfindet unter Umständen durchaus keine Gewissensbisse, wenn er dem Fiskus Abgaben, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, vorenthält, beziehungsweise auf der Steuerdeklaration unvollständige oder sogar unwahre Angaben macht. Die Steuergesetzgebung der neuern Zeit rückt den Steuerhinterziehungen energisch auf den Leib und bereits sind auch bei uns in kantonalen Steuergesetzen und Entwürfen zu solchen sogar Freiheitsstrafen für den Steuerbetrug vorgesehen. Der Ernst der Zeit und die äusserst gespannte Finanzlage des Bundes sowohl als die der Kantone und der Gemeinden verlangen ein energisches Vorgehen nach dieser Richtung 5 sie verlangen aber auch ein Aufräumen mit dem vielerorts noch herrschenden System der laxen Taxationen.

Wir glauben, behaupten zu dürfen, dass die Kriegsgewinnsteuer hier sanierend gewirkt hat; die gemachten Erfahrungen werden namentlich beim Bezug der neuen Kriegssteuer von Wert sein.

An gesetzlichen Erlassen ist zu erwähnen der Bundesratsbeschluss vom 22. April 1919 (A. S. n. F. XXXV. 271) betreffend die Abänderung, bzw. Ergänzung der Art. 7, 8, 10 und 18 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses vom 18. September 1916. Durch diesen Beschluss wurde vorerst das Minimum des Durchschnittsertrages von Fr. 5,000 auf Fr. 15,000, bezw. für die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechtes auf mindestens 6 % des einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapitals oder Fr. 15,000 erhöht; ferner fand eine Erhöhung des steuerfreien Kriegsgewinns von Fr. 10,000 auf Fr. 15,000 statt; dieser Betrag erhöht sich für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften von Fr. 15,000 auf Fr. 20,000 und, sofern sie aus drei oder mehr Mitgliedern bestehen, von Fr. 20,000 auf Fr. 25,000. Ebenso wurde eine Verzinsung des im Geschäft oder Gewerbe arbeitenden Kapitals von 6 °/o (bisher 5 %) anerkannt. Diese Erleichterungen werden zur Folge haben, dass eine grosse Zahl von Kleinbetrieben nicht mehr der Kriegsgewinnsteuer unterstellt werden.

Gleichzeitig mit diesen Änderungen hat der Bundesrat grundsätzlich beschlossen, dass die Kriegsgewinnsteuer auch für die Übergewinne des Jahres 1919 noch zu erheben sei. Wir haben uns über diesen Beschluss, mit dem sich die Neutralitätskommission des Nationalrates einverstanden erklärt hat, näher ausgesprochen im XII. Neutralitätsbericht,
abgegeben am 23. Mai 1919, und glauben, das dort Gesagte hier nicht wiederholen zu sollen. Wir verweisen vielmehr auf jenen Bericht sowie auf den XIII. Neutralitätsbericht vom 15. November 1919.

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Durch Departementsbeschluss wurden folgende Zahlungstermine festgesetzt: für die Steuerperiode 1917/18 der 31. Mai 1919, .

,, ,, ,, 1918 der 30. November 1919.

Diese Termine stehen im Einklang mit den Zahlungsterminen früherer Steuerperioden.

Die Steuerverwaltung erliess öffentliche Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung am 9. Mai 1919 für die Periode 1918 mit Abgabetermin 10. Juni 1919, am 10. November 1919 für die Periode 1918/19 mit Abgabetermin 15. Dezember 1919.

Ausserdem erfolgte am 8. Oktober noch eine allgemeine Aufforderung zur Anmeldung steuerpflichtiger Kriegsgewinne, wobei wieder hervorgehoben wurde, dass die Strafe um so höher ausfallen müsse, je länger die Gewinne der Besteuerung entzogen werden.

Der Eruierung von Steuerpflichtigen, die ihre Kriegsgewinne nicht angemeldet haben, wird stetsfort die grossie Aufmerksamkeit geschenkt und viel Zeit und Arbeit darauf verwendet. Der Erfolg ist bis jetzt nicht ausgeblieben. Indessen ist sich die Steuerverwalteng bewusst, dass noch viele Kriegsgewinne nicht erfasst sind.

Die durch die Informationsabteilung zusammengetragenen Berichte werden sorgfältig geprüft ; aus unwesentlich erscheinenden Informationen sind oft wichtige Steuerfälle mit grössern Steuerbeträgen, hervorgegangen. Ist schon die Eruierung der Steuerpflichtigen in vielen Fällen keine leichte Sache, namentlich derjenigen, die zu der Klasse der Schieber und Berufsspekulanten gehören, so sind vor allem die Untersuchungen und Nachforschungen über deren geschäftliche Tätigkeit meist sehr schwierig, da vielfach weder Geschäftsbücher noch Korrespondenzen vorhanden sind und die erhaltenen Angaben nicht überprüft werden können. Die eingesessene Kaufmannschaft könnte der SteuerVerwaltung grosse Dienste leisten, wenn sie ihr mit Informationen an die Hand gehen würde, in solchen Fällen, wo es sich um unlautere, zweifelhafte Elemente handelt, deren Tätigkeit ja schliesslich den eingesessenen Handelsstand nur schädigen kann.

Im ersten Semester erfolgten hauptsächlich die Einschätzungen der Steuerperiode 1917/18, im zweiten Semester diejenigen der Steuerperiode 1918 ; ferner konnte eine stattliche Zahl von Steuerfällen früherer Perioden erledigt werden; die Zahl der Einschätzungen betrug rund 17,000, wobei in 5600 Fällen die Steuerpflicht festgestellt wurde, während 6700 Fälle als nichtsteuerpflichtig bezeichnet und 4700 endgültig aus der Liste gestrichen wurden.

527

Die Einschätzungen begegneten im Berichtsjahre vermehrten Schwierigkeiten wegen der grossen Verluste, welche viele Geschäfte infolge der schlechten Valuta und andern Exportschwierigfceiten und Hemmungen aller Art erleiden. Man suchte den Steuerpflichtigen nach Möglichkeit durch Gewährung von ausser«rdentlichen Abschreibungen sowie von Rückstellungen unter Vorbehalt späterer Abrechnung entgegenzukommen.

Gegen Jahresschluss entstand in industriellen Kreisen eine Bewegung für den Bau von Arbeiterwohnungen ; sie wurde veranlasst durch den sich immer mehr fühlbar machenden Mangel ·au Wohnungen einerseits und durch den bedenklich flauen Geschäftsgang im Baugewerbe und die drohende Arbeitslosigkeit anderseits. Die Steuerverwaltung hat dieser Frage von Anfang ·an die grösste Aufmerksamkeit geschenkt; sie hat, um den erhöhten Baupreisen gegenüber den Friedenspreisen und der schlechten Rendite von Arbeiterwohnhäusern Rechnung zu tragen, einmalige ausserordentliche Abschreibungen auf solchen Bauten, die in der betreffenden Steuerperiode ausgeführt wurden, steuerfrei zugelassen. Anfänglich wurde eine Amortisation bis zu 25°/o ·anerkannt; gegen Jahresende wurde dieser Satz auf 40°/o erhöht. Wurden für den Bau von Arbeiterwohnhäusern Summen à fonds perdu gegeben, sei es in der Form von Stiftungen oder sonstwie, so wurden solche Gewinnverwendungen als Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke behandelt und gänzlich steuerfrei gelassen. Dagegen konnte dem aus industriellen Kreisen gestellten Begehren nicht Folge gegeben werden, das gänzliche Steuerbefreiung auch für den Fall verlangte, wo der Industrielle auf eigene Rechnung baut und die Arbeiterwohnhäuser in seinem Eigentum bleiben, über das er jederzeit frei verfügen kann. Die gänzliche Steuerbefreiung würde da ein Privileg schaffen, das zu Ungleichheiten und Unbilligkeiten führen müsste und für den Fiskus von fatalen Folgen sein könnte. Immerhin ist beschlossen worden, auf solchen Bauten eine einmalige ausserordentliche Abschreibung bis zu 50 °/o zuzulassen.

Die vermehrten Arbeiten verlangten eine Reorganisation innerhalb der Sektion ; es wurde ihr eine vierte Abteilung angegliedert, die sich ausschliesslich mit der Liquidation (Inkasso, Stundungen und Nachlassgesuche) zu befassen hat. Es war dies «ine dringende Notwendigkeit geworden, sollten nicht grosse Interessen
des Bundes gefährdet werden. Die im letzten Berichte geschilderte ungünstige Lage des Handels und der Industrie hat sich im Berichtsjahre noch verschärft. Wohl sind die Grenzen für den Export für viele Artikel geöffnet worden; allein der

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tiefe Stand der fremden Valuta erschwerte die Wiederkehr normaler Handelsbeziehungen ; dazu kamen die grossen Kursverluste, die viele unserer Firmen auf ausländischen Guthaben zurzeit verzeichnen. Die flüssigen Geldmittel sind »nach wie vor als sehr knapp zu bezeichnen, und dies beeinflusst die Bezahlung der Steuer im ungünstigen Sinn. Es ist der Steuerverwaltung etwa von Seiten Steuerpflichtiger der Vorwurf gemacht worden, dass sie zu wenig Verständnis für die gegenwärtige Lage zeigt; dieser Vorhalt ist sicher nicht begründet. Die Steuerverwaltung hat eine grosse Verantwortung zu tragen ; sie nimmt die in die Millionen gehenden Ausstände nicht leicht, und es ist ihre Pflicht, dass sie ihre volle Aufmerksamkeit dem Inkasso der rechtskräftig gewordenen Steuerentscheide schenkt. Einen Vorwurf würden in vielen Fällen Steuerpflichtige verdienen, die den Gesamtgewinn wieder in neue Unternehmungen gesteckt haben, ohne den dem Staat abzuliefernden Pflichtteil vorerst auszuscheiden und sicherzustellen.

Scheidet man die Ausstände pro 31. Dezember 1919 in drei Gruppen aus, so ergibt sich folgendes Bild: Ausstände, die auf Ende Jahres verfallen waren Fr. 41,145,670.47 Ausstände, die auf Ende Jahres noch nicht fällig waren ,, 3,344,796.40 Ausstände infolge eingelangter Einsprachen und Kekurse ,, 57,988,017.9fr Total Fr. 102,478,484. 77 Das Verhältnis ist somit: Verfallene Posten 40,i °/o, noch nicht verfallene Posten 3,3 °/o, durch Einsprachen oder Rekurse gesperrt 56,e %.

Im Jahre 1919 wurden 16,482 Steuerrechnungen (inkl.

Einspracheentscheide) ausgestellt; über die Höhe der bis Ende 1919 eingeschätzten Beträge für die einzelnen Steuerperioden geben die nachfolgenden Zahlen Aufschluss : PerSI. Dez. 1919 Per31.Dez.19t8 Im Jahre 1919 Steuerperiode 1915 .

1915/16 1916 .

1916/17 1917 .

1917/18 1918 .

1918/19 1919 .

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Total

Fr.

Fr.

25,169,855. 40 39,517,319. 15 67,795,526. 52 89,307,364. 51 90,707,267. 18 3,791,445. 98 1,077,108. 35 -- -- 317,365,887. 09

26,290,435. 81 39,194,126. 65 71,628,982. 48 91,991,165. 71 128,436,740. 83 107,505,997. 88 83,314,984. 43 4,230,326. 85 134,938. 65 552,727,699. 29

Fr.

+ -- + + + + + + + +

1,120,580. 41 323,192. 50 3,833,455. 96 2,683,801.20 37,729,473. 65 103,714,551. 90 82,237,876. 08 4,230,326. 85 134,938. 65 235,361,812.20

529 Einbezahlt waren bei der Bundeskasse bis am Ende des Berichtsjahres Fr. 467,381,383. 52. Die eingegangenen Zahlungen verteilen sich auf die einzelnen Steuerperioden wie folgt: Steuerperiode

Per 31. Dez. 1918

Fr.

1915 .

.

.

1915/16 1916 .

1916/17 1917 .

1917/18 1918 .

1918/19 1919 .

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Zusammen

Per 31. Dez. 1919

Fr.

Zuwachs 1919

Fr.

21,048,110. 60 23,219,097. 85 2,170,987. 25 33,218,429, 81 36,193,804. 92 2,975,375. 11 54,791,518. 13 61,025,347. 19 6,233,829. 06 70,921,745. 30 82,514,494. 52 11,592,749. 22 55,330,524. 72 102,821,797. 56 47,491,272. 84 764,658. 93 80,504.309. 29 79,739,650. 36 282,368. 50 63,545,810. 50 63,263,442. -- -- 908,309. 05 908,309. 05 71,726. 85 71,726. 85 -- 236,357,355. 99 450,804,697. 73 214,447,341. 74

Zu diesen Zahlungen sind noch die Vorausbezahlungen hinzuzurechnen im Betrage von Fr. 16,576,685.79 für bestimmte Perioden und für unbestimmte Perioden. Der Betrag der Steuerrechnungen hat eine Steigerung von 74,2 °/o und derjenige der Einzahlungen von 90,s % erfahren, wodurch der Ausstand von 25,4 % auf 18,5 % zurückging.

Der durch Bundesratsbeschluss vom 24. März 1917 betreffend den Fonds für Arbeitslosenfürsorge (A. S. n. F. XXXIII, 154) erhobene Zuschlag von einem Fünftel auf den Steuerrechnungen brachte dem erwähnten Fonds eine weitere Vermehrung. In den bis Ende 1919 erstellten Steuerrechnungen ist für diesen Zuschlag ein Betrag von Fr. 82,673,737. 81 enthalten, was im Vergleich zum Vorjahre einer Vermehrung von Fr. 34,963,489.59 oder 80 °/o entspricht ; es sind dem Fonds weitere 20 Millionen überwiesen worden, so dass die bisherigen Auszahlungen 53 Millionen betragen.

Nach Art. 3 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses erhält jeder Kanton einen Zehntel der von den Steuerpflichtigen seines Kantons eingegangenen Steuern. Es erfolgten seit dem letzten Berichte zwei weitere Abrechnungen (Ende Juli 1919 und Ende Januar 1920); im ganzen sind den Kantonen nun Fr. 37,740,975. 63 ausbezahlt worden. Betreffend die Verteilung dieser Summe verweisen wir auf die nachfolgende Tabelle.

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A h c b n e r u n g mit den Kantonen.

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Wir haben im Geschäftsbericht für das Jahr 1918 mitgeteilt, wie sich die Kriegsgewinnsteuer auf die einzelnen Erwerbsgruppen pro 31. Dezember 1918 verteilt. Anhand der im Jahre 1919 gefällten Steuerentscheide wurde die Statistik weitergeführt. Es beteiligten sich an der Kriegsgewinnsteuer bis Ende 1919 : die Nahrungsmittelindustrie (inkl. Genussmittel) mit . . .

71,6 Millionen ,, Textilindustrie (inkl. Warenhäuser) mit . 196,s ,, ,, Metallindustrie (Maschinen etc.) mit . . 113,5 ,, ,, Uhrenindustrie mit 34,e ,, ,, Kraftwerke und Elektrizitätsgesellschaften mit 4,9 ,, ,, Chemie und Elektrometallurgie mit . . 66,7 ,, ,, Schuh- und Lederindustrie (inkl. Papier und Gummi) mit · . . . 26,i ,, ,, Mälzereien u n d Brauereien m i t . . .

0,1,,, ,, Hotelindustrie mit 0,2 ,, das Baugewerbe (inkl. Sägereien) mit . . .

8,4 ,, die Kohlen- und Holzhandlungen (inkl. Gaswerke) mit 5,o ,, Verschiedene Gewerbe mit 25,4 ,, Zusammen

552,7 Millionen

e. Eidgenössische Kriegssteuer-Rekurskommission.

Personelles.

Im Berichtsjahre hat Herr P a u l K e h r l i , Kaufmann in Bern, um Entlassung aus dem Amte eines Ersatzmannes der Rekurskommission nachgesucht. Die Ersatzwahl fällt in das nächste Berichtsjahr.

Tätigkeitsbericht.

In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1919 sind 289 Rekursfälle im Rekursregister der Kommission eingetragen worden.

Hiervon betreffen 23 die Kriegssteuer und 266 die Kriegsgewinnsteuer. Es ergeben sich mit Einschluss von 113 Rekursen, die aus dem Jahr 1918 übernommen wurden, 50 Kriegssteuerrekurse und 352 Kriegsgewinnsteuerrekurse, im ganzen 402 Rekurse.

532

Die Statistik der Rekurskommission weist folgende Zahlen aus : Kriegs- Kriegsgewinn- ZuSteuer Steuer sammen

Aus dem Jahre 1918 übernommen .

Im Berichtsjahre eingetragen . . .

Zusammen Hiervon wurden erledigt Es verbleiben als unerledigt . . .

Nach der Are der Erledigung gliedern sich die Rekurse wie folgt: a. aussergerichtliche Verständigung der Parteien b. Rückzug c. Entscheid d. Vergleich im Verständigungsverfahren nach Art. 363 B. B. ...

e. Überweisung an das Bundesgericht zum Entscheid nach Art. 363 B.B. .

Die Erledigung der unter c aufgeführten Rekurse erfolgte in 6 Sitzungen der ersten und 5 Sitzungen der zweiten Kammer. Es wurden : 1. begründet erklärt 2. teilweise begründet erklärt . . .

3. abgewiesen oder durch Nichteintretensbeschluss erledigt

27 23 50 49 l

86 266 352 183 169

113 289 402 232 170

2 l 44

15 20 148

17 21 192

l l 49

13*) 9 22 44

--

l

-- 183

l 232

18 27

31 36

103 148

125 192

Als Entscheidungen grundsätzlicher Natur und von allgemeinem Interesse mögen folgende Erwähnung finden : A. Kriegssteuer.

o. Allgemeines.

Art. 3, Ut. c des K r i e g s s t e u e r b e s c h l u s s e s . Ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e K ö r p e r s c h a f t e n geniessen für das Vermögen, dessen Ertrag Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für *) Hiervon 3 Rekurse der eidgenössischen Steuerverwaltung gegen Entscheide kantonaler Rekursbehörden (Art. 36, Abs. 2 des Kriegssteuerbeschlusses).

533 Arme und Kranke dient, auf Grund des Kriegssteuerbeschlusses (Art. 3, lit. c) Steuerfreiheit. Der Ausdruck zu ,,öffentlichen Zwecken"1 in lit. c des Art. 3 ist gebraucht, um zu verhindern, dass die Erträge von Bürgergütern, die in Form von Bürgernutzen in die Privatwirtschaft der Gemeindegenossen fliessen, der Steuerfreiheit, die im allgemeinen dem Gemeindevermögen zugestanden ist, teilhaftig werden; dagegen kann aus diesem Ausdruck nicht ein Gedanke des Gesetzgebers gelesen werden, es sei die Unterstützung des Unterrichts oder die Fürsorge fiir Arme und Kranke nicht als öffentlicher Zweck anzuerkennen, oder auch nur die Absicht des Gesetzgebers, die Zuwendung von Ertrag an beschränkte Kreise von Stiftungsberechtigten (Angehörige einer Gemeinde oder einer Korporation) von der Steuerfreiheit auszuschliessen. Eine gegenteilige Auslegung würde zu dem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen, dass Vermögen von Körperschaften und Anstalten des Privatrechtes, das Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dient, durch lit. d als kriegssteuerfrei erklärt wäre, dass dagegen Vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, das denselben Zwecken gewidmet ist, durch lit. e von der Steuerfreiheit ausgeschlossen wäre weil nicht öffentlichen Zwecken dienend (Rekurse 326 und 329, Entscheide vom 18. Juni 1919, Rekurs 469, Entscheid vom 16. September 1919).

Art. 3, Ut. d. Ein Verband, welcher als e i n f a c h e j u r i s t i s c h e P e r s o n der Besteuerung nach dem Vermögen unterliegt, kann Steuerfreiheit ansprechen für das Vermögen, dessen Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dient. Aus den vorliegenden Jahresrechnungen ergibt sich, dass die Einnahmen aus dem Vermögensertrag im Vergleich zu den Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen keine erhebliche Bedeutung haben, und sodann, dass die Ausgaben für Fürsorgezwecke die überwiegenden sind, neben denen die für den wirtschaftlichen Kampf in der Regel zurücktreten ; allerdings macht die Art der Rechnungsstellung eine genaue Feststellung des» Verhältnisses der Fürsorgeausgaben zu den andern Ausgaben unmöglich ; doch geht es nicht an, infolge dieser Schwierigkeit dem Rekurrenten das Privileg der Steuerfreiheit gänzlich zu entziehen, sondern die Rekurskommission muss eine annähernde Schätzung des Teils des
allgemeinen Vermögensertrags eintreten lassen, der für die Fürsorge für Arme und Kranke, und nicht für die wirtschaftlichen Kämpfe verwendet wird (Rekurs 465, Entscheid vom 16. September 1919).

534 b. Natürliche Personen.

Art. 5, Abs. 1. Nach den Art. 5 und 12 des Kriegssteuerbeschlusses sind kriegssteuerpflichtig die Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass in Fällen, in denen der Ehemann im Auslande domiziliert ist, die Steuerpflicht auch nicht damit begründet werden kann, dass seine Ehefrau und seine Kinder sich dauernd in der Schweiz aufhalten ; denn nach Art. 25 Z. G. B. gilt der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau und der unter seiner Gewalt stehenden Kinder, es sei denn, dass die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben (Rekurs 327, Entscheid vom 14. Mai 1919).

Art. 5, Abs. 2. Die Kriegssteuer für den Wert ihrer in der Schweiz liegenden Grundstücke ohne Abzug der darauf lastenden Schulden nach Art. 5, Abs. 2, lit. a, des Kriegssteuerbeschlusses haben zu entrichten alle im Auslande wohnhaften Personen. Die Ansicht eines Rekurrenten, diese Bestimmung finde auf Schweizerbürger, welche im Auslande wohnen, keine Anwendung, ist irrtümlich und widerspricht dem Grundsatze des Kriegssteuerbeschlusses, der den Umfang der Steuerpflicht grundsätzlich nach dem Wohnsitz und nicht nach der Staatsangehörigkeit der Abgabepflichtigen regelt (Rekurs 372, Entscheid vom 25. März 1919).

Art. 8, Abs. 1. Die Rekurskommission hat die Taxation der Grundstücke für die stadtzürcherische Liegenschaftensteuer als ,,kantonale Schätzung01 im Sinne des Kriegssteuerbeschlusses bezeichnet; sie geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Bei der Einführung der Kriegssteuer, als einer einmaligen ausserordentlichen Steuer, suchte man sich soweit als möglich an die in den Kantonen schon vorhandenen Einrichtungen anzulehnen. Insbesondere auf dem Gebiete, das der Einschätzung erhebliche Schwierigkeiten bietet, der Liegenschaftenschatzung, sollte grundsätzlich davon Umgang genommen werden, von Grund auf Neues zu schaffen, und man wollte auf die bereits in den Kantonen bestehenden Schätzungen abstellen. Nur ausnahmsweise, wo in °den Kantonen keine Schätzungen bestanden, sollten für die Zwecke der Kriegssteuer besondere Schätzungen durchgeführt werden.

Aus diesem Zusammenhange ergibt sich ohne weiteres, dass der Ausdruck ,,kantonale" Schätzungen nicht als Gegensatz zu ,,kommunalen" Schätzungen aufgefasst werden darf, wie es einige Rekurrenten tun, sondern dass er
verwendet wird zur Bezeichnung der ,,im K a n t o n bereits b e s t e h e n d e n Schätzungen", im Gegensatz zu den Neuschätzungen für die Kriegssteuer in Kantonen, die vorher keine Steuerschatzungen für Liegenschaften

535

kannten (Rekurse 352 und 412, Entscheide vom 14. Mai 1919; Rekurs 432, Entscheid vom 16. September 1919).

Art 14, Abs. 2. Als Steuerjahr für eine Tantieme ist in der Regel das Kalenderjahr anzusehen, in welchem der Tantiemenanspruch festgestellt und die Tantieme ausbezahlt wird. Wird indessen die Auszahlung der Tantieme aus ausserordentlichen Gründen rein tatsächlicher Natur verschoben, so ist bei der Steuerberechnung hierauf nicht Rücksicht zu nehmen (Rekurs 535, Entscheid vom 13. November 1919).

Art. 14, Abs. 3, des Kriegssteuerbeschlusses zählt die Ausgaben, die am steuerbaren E r w e r b abgezogen werden können, abschliessend auf; es sind die mit dem Erwerb verbundenen Unkosten; hierzu gehören Alimentationsleistungen und Schuldenzinsen für Schulden, die mit dem Erwerb in keinem Zusammenhang stehen, nicht (Rekurs 339, Entscheid vom 14. Mai 1919).

c. Juristische Personen.

Art. 19, Abs. 2. Eine Herabsetzung des steuerbaren Kapitals im Sinne von Art. 19, Abs. 2, des Kriegssteuerbeschlusses kann nur in Frage kommen bei e i g e n e n ausländischen Betrieben der steuerpflichtigen Gesellschaft, nicht aber mit Rücksicht auf Betriebe, an denen sie nur als A k t i o n ä r beteiligt ist (vgl. Bundesbl.

1918. II. S. 394; Rekurs 384, Entscheid vom 30. April 1919).

Art. 22. Eine A k t i e n g e s e l l s c h a f t hatte in den Jahren 1912 bis 1914 Dividenden von 6 V« %, 7 % und 5 % ausgerichtet, woraus sich ein S t e u e r s a t z von Qljz °/0o für die eidgenössische Kriegssteuer ergeben würde. Die Gesellschaft hatte aber im Jahre 1913 zugunsten ihrer Aktionäre eine Einzahlung von Fr. 200 auf jede Aktie geleistet. Die Steuerbehörden behandeln diese Einzahlung als Superdividende von 20 °/o und beziehen sie in die Durchschnittsberechnung der geleisteten Dividenden ein ; sie stellen die massgebende Durchschnittsdividende auf 12,83 °/o und den Steuersatz auf 10 °/oo fest. Die Rekurskommission hat diese Berechnung gutgeheissen. Sie erklärt als massgebend, dass aus den Mitteln der Gesellschaft durch die Liberierung der Aktien ein Betrag von 10 Millionen, bzw. 20 % des Aktienkapitals an die Aktionäre gegangen ist, der bei der Steuerberechnung ins Gewicht fallen muss, weil in diesem Vorgang die besondere Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in einem der für die Erhebung der Kriegssteuer in Betracht fallenden Geschäftsjahre zum Ausdruck kommt (Rekurs 480, Entscheid vom 3. Oktober 1919).

536 Art. 24. Eine G e n o s s e n s c h a f t (Syndikat der S. S. S.)

verlangt, von der Kriegssteuer befreit zu werden. Sie sei eine ZwangsgrUndung der Eidgenossenschaft und bezwecke keinen pekuniären Gewinn. Der Rekurs wurde abgewiesen. Die Rekurrentin ist eine Genossenschaft des Obligationenrechts und unterliegt als solche der eidgenössischen Kriegssteuer. Dass die Gründung nur unter dem Drucke der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse erfolgt ist, berührt die grundsätzlich gegebene Steuerpflicht ebensowenig wie die Tatsache, dass der Bundesrat nach den Statuten der Genossenschaft ein Mitglied der Verwaltung bezeichnet. Denn der Kriegssteuerbeschluss unterwirft a l l e Genossenschaften des Obligationenrechts der Besteuerung (Rekurs 437, Entscheid vom 3. Oktober 1919).

Art. 24. Die Feststellung des d u r c h s c h n i t t l i c h e n R e i n ertrages erfolgt durch Vergleichung der Reinerträgnisse der einzelnen Geschäftsjahre 1912 bis 1914. Unter ,,Reinertrag" kann aber nur ein positives, nie ein negatives Rechnungsergebnis verstanden werden. Wenn ein Geschäftsbetrieb in einem Jahre negativ abgeschlossen hat, so hat er n i c h t s g e t r a g e n , sondern verloren.

Es ist ein V e r l u s t eingetreten, aber der R e i n e r t r a g dieses Jahres ist nicht negativ, sondern g l e i c h n u l l . Darum muss auch das Ergebnis eines solchen Jahres bei Berechnung des durchschnittlichen1 Reinertrages mit null eingestellt werden ; dagegen kommt der Verlust als Abzugsposten nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung der kantonalen Rekursbehörde und der steuerpflichtigen Gesellschaft erscheint als mit der bestehenden Vorschrift des Kriegssteuerbeschlusses nicht vereinbar. Sie hätte, um Geltung zu haben, im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen sein müssen (Rekurse 413 und 414, Entscheide vom 18. Juni 1919).

Art. 27. Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1916 in Liquidation getreten sind, haben die Steuer nach Massgabe ihres Vermögens HU entrichten (Rekurs 418, Entscheid vom 18. Juni 1919).

d. Verfahren.

Art. 36. Es ist Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung, durch Einreichung eines Rekurses die richtige Durchführung des Kriegssteuerbeschlusses für den Fiskus zu sichern. Unterlässt die eidgenössische Steuerverwaltung den Rekurs, aus welchem Grunde ist unerheblich, so hat die eidgenössische Rekurskommission nur zu untersuchen, ob Rechte des Steuerpflichtigen durch den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde verletzt worden sind,

537

und diesen Entscheid aufzuheben, sofern dies zutrifft. Dagegen ist die reformatio in peius ausgeschlossen, wenn die eidgenössische Steuer Verwaltung gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde nicht rekurriert hat (Rekurs 437, Entscheid vom 3. Oktober 1919).

Nach Art. 40, Absatz l und 2 des Kriegssteuerbeschlusses verliert der Steuerpflichtige das Recht des Rekurses von G e s e t z e s w e g e n , wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, d. h. wenn ein Steuerpflichtiger trotz ergangener persönlicher Mahnung den genannten Auflagen der Steuerbehörde nicht nachkommt. Dagegen kennt der Kriegssteuerbesohluss einen Entzug des Rekursrechtes d u r c h e i n e V e r f ü g u n g der S t e u e r b e h ö r d e , wie ihn z. B. der Kriegsgewinnsteuerbeschluss in Art. 21 vorsieht, nicht. Sind die Voraussetzungen des Art. 40 nicht erfüllt, so bleibt dem Pflichtigen, das Rekursrecht in allen Fällen gewahrt (Rekurse 381, 443 und 433, Entscheide vom 30. April, 18. Juni und 16. September 1919, vgl. lit. B. 6 hiernach).

Zwei Rekurrenten bestreiten die Berechtigung einer N a c h f o r d e r u n g für K r i e g s s t e u e r ihnen gegenüber mit dem Hinweis darauf, dass sie Pauschalangebote gemäss Art. 31 des Kriegssteuerbeschlusses gemacht haben, welche von den Steuerbehörden angenommen worden seien. Dieser Standpunkt konnte nicht geschützt werden. Das Pauschalangebot stellt nicht eine Abfindungssumme für die den Offerenten obliegende Kriegssteuerpflicht dar, sondern lediglich eine besondere Form der Erfüllung der letztern. Anstatt dass der Steuerpflichtige eine Steuererklärung über sein steuerbares Vermögen und Einkommen einreicht, nennt er von vornherein den Steuerbetrag, welchen er im Hinblick auf die genannten Faktoren zu schulden glaubt und daher dem Fiskus angibt. Die Wirkungen des Pauschalangebotes können daher von demjenigen einer einfachen Steuererklärung nicht verschieden sein. So gut also die Steuerbehörden auf die letztere nach abgeschlossenem Einschätzungsverfahren zurückkommen können, sofern sich die Angaben des Steuerpflichtigen als unrichtig erweisen, ist ein solches Zurückkommen im Falle des Pauschalangebotes als im Willen des Gesetzgebers liegend zu betrachten. Daraus ergibt sich, dass, wenn sich in ·der Folge das Pauschalangebot als den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des
Steuerpflichtigen nicht angemessen erweist, die .Straffolgen gemäss Art. 40 des Kriegssteuerbeschlusses ihm gegenüber Platz zu greifen haben (Rekurse 366 und 357, Entscheide ·vom 30. April/16. September und 13. November 1919).

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

36

538

B. Kriegsgewinnsteuer.

1. Ari. 4 des Kriegsgewinnsteuerbcschlw ses.

a. Eine Konsumgenossenschaft und verschiedene Syndikate der S.S. S. bestreiten die S t e u e r p f l i c h t prinzipiell. Sie wurden mit ihren Rekursen abgewiesen. Alle diese Gesellschaften sind G e n o s s e n s c h a f t e n des Obligationenrechts. Sie verfolgen Zwecke des wirtschaftlichen. Verkehrs und sind E r w e r b s g e s e l l s c h a f t e n im Sinne des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses; denn der Ausdruck ,,Erwerbsgesellschaften''1, den Art. 4 braucht, ist nur der Gegensatz zu den ,,Einzelpersonen" desselben Artikels und umfasst alle Arten von Assoziationen. Die Steuerpflicht ergibt sich daraus, dass die rekurrierenden Gesellschaften in Handelsgeschäften tätig waren (Rekurse 599, 666 und 522, Entscheide vom 13. November, 3. Dezember und 30. Dezember 1919).

Eine ausländische Firma hatte in der Schweiz Maschinen gekauft und sie zur Verwendung im eigenen Betriebe ausgeführt.

Sie wurde nach Art. 4, Abs. 5, zur Kriegsgewinnsteuer herangezogen. Die Rekurskommission hat die Besteuerung aufgehoben.

Voraussetzung der Besteuerung für Kriegsgewinne ist in allen Fällen, dass durch Kauf oder Verkauf oder durch eine andere geschäftliche Tätigkeit ein Gewinn erzielt worden ist oder durch Absatz der Waren im Ausland erzielt werden soll. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn jemand für seinen eigenen Fabrikbetrieb Maschinen kauft. Denn damit allein wird kein Ge- · winn gemacht (Rekurs 255, Entscheid vom 30. April 1919).

b. Die Verwertung von Erfindungen durch Verkauf an einzelne Interessenten ist e i n e H a n d e l s t ä t i g k e i t im Sinne des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses, der nicht nur den Warenumsatz, das Handelsgeschäft im engern Sinne, sondern jede industrielle und gewerbliche Tätigkeit umschliesst. Gewinne aus der Beteiligung an solchen Geschäften unterliegen nach Art. 4 desKriegsgewinmsteuerbeschlusses der Kriegsgewinnsteuer (Rekurs 306, Entscheid vom 25. März 1919).

c. Art. 4, Abs. 4, schreibt vor, dass im Auslande versteuerte G e s c h ä f t s e r g e b n i s s e v o n A u s l a n d s b e t r i e b e n schweizerischer U n t e r n e h m u n g e n im Inlande Steuerfreiheit geniessen. Dieses Prinzip muss auch auf die Berechnung des Durchschnittsertrages der Vorjahre angewendet werden. Unterliegt ein solcher
Geschäftsbetrieb der ausländischen Besteuerung, so können die allfElligen Ergebnisse der Kriegsjahre nicht zur eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer herangezogen werden ; es fallen aber auch,

539 die Ergebnisse der Vorjahre bei Feststellung des Durchschnittsertrages ausser Betracht (Rekurs 380, Entscheid vom 16. September 1919). Dass die im Auslande erzielten Gewinne dort besteuert werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (Rekurs 419, Entscheid vom 3. Oktober 1919). Der Teil des Gewinnes, für den ein Steuerpflichtiger der schweizerischen Steuerhoheit untersteht, kann festgestellt werden auf Grund der im Steuerjahr in dem schweizerischen Etablissement einerseits und in der ausländischen Zweigniederlassung anderseits wirksamen Produktionsfaktoren (Kapital, Arbeitskräfte und Wasserkräfte). Hierbei ist als Kapitalisierung der Arbeitskraft die Summe der ausbezahlten Arbeitslöhne, Gehälter und Gratifikationen zu betrachten. -- Bei dieser Berechnungsweise braucht auf die Tatsache, dass sich der Hauptsitz des Geschäftes in der Schweiz befindet, nicht weiter Rücksicht genommen zu werden. Die Tätigkeit der Zentralleitung des Geschäftes drückt sich eben in den dafür ausgeworfenen Gehältern und Gratifikationen aus, welche im kapitalisierten Betrag der Arbeit berücksichtigt sind. -- Unerheblich ist, welchen Steuerbetrag der Steuerpflichtige im Ausland bezahlt hat. Es kommt einzig darauf an, wie hoch sich das ausländische Steuerbetreffnis, nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen berechnet, belaufen würde (Rekurs 304, Entscheid vom 13. November 1919).

2. Art. 5. Steuerjahre.

Eine Rekurrentin hatte seinerzeit ihrer eigenen Steuerberechnung die Geschäftsjahre zugrunde gelegt und Auszüge aus den Geschäftsrechnungen für ihre Geschäftsjahre (abschliessend auf den 30. Juni jedes Jahres) beigegeben. Damit war für die Steuerverwaltung die Einschätzung nach Massgabe der Geschäftsjahre schon auf Grund der ursprünglichen Fassung des Art. 5, Abs. 3, des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses gegeben. Jedenfalls kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, abwechselnd die Geschäftsjahre oder die Kalenderjahre als Steuerjahre behandeln zu lassen, je nachdem sich die Rechnung für ihn günstiger stellt (Rekurs 503, Entscheid vom 3. Dezember 1919).

3. Art. 6.

a. Die Rekurskommission bestätigt ihre Praxis, .wonach als V e r g l e i c h s j a h r e nach Art, 6, lit. a, ausschliesslich die zwei letzten, vor dem 1. Juli 1914 abgeschlossenen Geschäftsjahre in Betracht gezogen werden können (Rekurse 261 und 335, Ent-

540

scheide vom 30. April 1919, Rekurse 447, 568 und 500, Entscheide vom 3. Oktober, 13. November und 3. Dezember 1919).

ö. Unter g e l e g e n t l i c h e n H a n d e l s g e s c h ä f t e n , die der Kriegsgewinnsteuer unterliegen, sind solche zu verstehen, die von Personen ausserhalb ähres regelmässigen Geschäftsbetriebes oder von Personen, die sonst überhaupt nicht geschäftlich tätig sind, abgeschlossen wurden (Rekurs 312, Entscheid vom 13. Februar 1919). Dies trifft zu bei einem Ingenieur, der während des Krieges in der Schweiz einzelne Handelsgeschäfte in Harzen, Ölen und Fetten und andern Waren abschloss (Rekurs 295, Entscheid ,,vom 14. Mai 1919); ebenso bei einem Fuhrhalter, der im Jahre 1915 mit Altmetallen zu handeln begann, ohne dass er zu dieser Zeit einen ordentlichen, auf die Dauer angelegten Geschäftsbetrieb nachweisen konnte (Rekurs 452, Entscheid vom 18; Juni 1919); ebenso in einem Falle, wo der Direktor einer Aktiengesellschaft einen Lieferungskontrakt 'dieser Gesellschaft, der dem Verwaltungsrate zu riskant erschien, auf eigene Rechnung übernahm und mit gutem Erfolg liquidierte (Rekurs 285, Entscheid vom 14. Mai 1919).

Dagegen finden die Vorschriften, die für d a u e r n d e Ges c h ä f t s b e t r i e b e gelten, Anwendung: 1. Bei einer Kollektivgesellschaft der Textilbranche, die während des Krieges gegründet worden ist und deren Teilhaber schon vor dem Kriege, in der Textilbranche tätig waren (Rekurs 454, Entscheid vom 3. Oktober' 1919), ferner bei einem Kaufmann, der während des Krieges einen Handel mit Maschinen für Munitionsfabrikation begonnen hat, weil sein bisher betriebener Uhrenhandel zurückgegangen war (Rekurs 477, Entscheid vom 3. Dezember 1919).

2. Bei einem Schweizer Kaufmann, der seinen bisherigen Geschäftsbetrieb in Italien aufgegeben hatte und in der Schweiz seinen Beruf in einer andern Branche, aber in regelmässiger geschäftlicher Tätigkeit ausübt (Rekurs 312, Entscheid vom 13. Februar 1919).

3. Für einen Kaufmann, der während des Krieges zugezogen und eine Fabrikation von kosmetischen Mitteln eingerichtet hat, während er früher in unselbständiger Stellung zunächst in einer Apotheke mit kosmetischem Laboratorium und später in einem Delikatessen- und Kolonialwarengeschäft tätig war. Es fehlt dem Betriebe des Rekurrenten durchaus der Charakter der Gelegentlichkeit, d. h. der blossen Benützung spekulativer Chancen, um durch raschen Kauf und Verkauf Gewinn zu erzielen. Rekurrent

541

weist nach, dass er eine berufliche Ausbildung in einem kosmetischen Laboratorium erlangt und auch in der Schweiz zunächst als Angestellter in diesem Beruf tätig gewesen ist, dann aber sich in- seinem Beruf selbständig gemacht hat; dieses Vorgehen stellt die normale Entwicklung von den Lehr- und Wanderjahren zu den Meisterjahren dar (Rekurs 537, Entscheid vom 30. Dezember 1919).

c. Wenn ein Steuerpflichtiger in verschiedenen Jahren gelegentlich Handelsgeschäfte abgeschlossen hat, so ist in j e d e m Jahr der steuerfreie Betrag von Fr. 5000 voll in Abzug zu bringen (Rekurs 285, Entscheid vom 14. Mai 1919). Und zwar unterliegt der Kriegsgewinnsteuer der Gewinn, der bei den Geschäften dieser Art tatsächlich erzielt worden ist. Die Gewinnberechnung für eine Steuerperiode erfolgt also durch Zusammenrechnung der auf den einzelnen Geschäften wirklich erzielten Gewinne (vgl.

Rekurs 344, Entscheid vom 30. April 1919).

4. Art. 7. Reinertrag.

a. Im a l l g e m e i n e n : 1. Ein Rekurrent bestreitet nicht, dass im Steuerjahre der von der Steuerverwaltung berechnete Reinertrag erzielt worden ist. Seine Einwendung gegen die Steuerberechnung, er habe diesen Reinertrag zur Tilgung von Schulden früherer Jahre verwenden müssen, ist ohne Einfluss auf die Einschätzung (Rekurse 322 und: 461, Entscheide vom 25. März und 13. November 1919).

Ebenso fallen früher oder später erlittene Verluste grundsätzlich für die Berechnung des Reinertrages des Steuerjahres nicht in Betracht, soweit nicht Art. 7, Ziff. 3, des Gesetzes oder Ziff. 22 der Ausführungsbestimmungen Anwendung finden (Rekurse 227, 261 und 315, Entscheide vom 13. Februar 1919, Rekurs 311, Entscheid vom 25. März 1919, Rekurse 332 und 333, Entscheide vom 30. April 1919, Rekurse 400 und 493, Entscheide vom 16. September und 30. Dezember 1919).

2. Der Kriegsgewinnsteuerbeschluss enthält keine Bestimmung darüber, wie die Verteilung des Gewinnes auf die einzelnen Jahre vorzunehmen ist, wenn ein Kaufmann seine Bücher nicht jährlich abgeschlossen und die Möglichkeit einer ziffernmässigen Feststellung der im einzelnen Jahre erzielten Gewinne geschaffen hat. In diesen Fällen ist die Steuerbehörde auf eine Abschätzung angewiesen und es erscheint die Verteilung der Gewinne auf die verschiedenen Perioden im Verhältnisse der Umsätze als durchaus angemessen (Rekurs 466, Entscheid vom 30. Dezember 1919),

542 b. Zu, Ziffer 1: 1. G e h a l t s b e z ü g e der Inhaber von Einzelfirmen, von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind ein Teil des Reinertrags (Rekurse 324 und 423, Entscheide vom 14. Mai 1919, Rekurse 401 und 444, Entscheide vom 18. Juni 1919, Rekurse 400, 448 und 500, Entscheide vom 16. September, 13. November und 3. Dezember 1919).

2. Der Abzug von 5 °/o ist nur auf dem eigentlichen Geschäftskapital zu berechnen ; dazu gehören nicht Wertschriften, die im Privateigentum der Gesellschafter stehen und deren Erträgnisse nicht unter die Geschäftseinnahmen fliessen, sondern Privateinkommen der Teilhaber bilden, und zwar auch dann, wenn diese Titel bei Banken faustpfändlich belegt worden sind, um dem Geschäfte vermehrte Mittel.zu erwirken. Denn ein Kapital, dessen Ertrag den Geschäftsteilhaborn als Privateinkommen zufliesst und das für die Bedürfnisse des Geschäftes nicht ohne weiteres verfügbar ist, kann nicht als im Geschäftsbetrieb angelegt, im Sinne des Art. 7, lit. l und 4 a, betrachtet werden (Rekurs 319, Entscheid vom 25. März 1919).

c. Zu Ziffer 3: Steuerfreie Abschreibungen und Rückstellungen Die Rekurskommission bestätigt die bisherige Praxis, wonach Abschreibungen als steuerfrei anerkannt werden können, soweit sie den tatsächlichen Wertverminderungen Rechnung tragen, die das Betriebsvermögen während des Steuerjahres erlitten hat (vgl.

hierzu Bundesblatt 1919. II. S. 658 f). (Rekurse 309 und 300, Entscheide vom 13. Februar und 30. April 1919.) Wenn eine Firma einen Verlust auf Guthaben ausländischer Währung dadurch erleidet, dass diese Währung zu Ende des Steuerjahres tiefer steht als zu Anfang desselben, so ist sie berechtigt, einen der Wertverminderung entsprechenden Abzug als ,,Abschreibung"1 für die S t e u e r b e r e c h n u n g vorzunehmen, auch wenn sie die ausländischen Schuldner in ihren Büchern zu einem Einheitskurse belastet und Abschreibungen auf den Tageskurs ganz oder teilweise unterlassen hat. Für die Steuerberechnung stellt sich die Frage einzig so : ,,Wie viel haben die Auslandsausstände im Laufe des Betriebsjahres an Wert für die Rekurrentin eingebüsst?" (Rekurse 282 und 307, Entscheide vom 14. Mai 1919, Rekurs 380, Entscheid vom 16. September 1919, vgl. Rekurs 509, Entscheid vom 3. Dezember 1919.) Damit verlässt die Rekurskommission die frühere Praxis, wonach Abschreibungen,

543 deren Berücksichtigung für die Steuerberechnung. beansprucht wird, beim Bücherabschluss tatsächlich vorgenommen worden sein müssen (vgl. Bundesblatt 1918. II. S. 402; 1919 II. S. 658; Rekurse 321 und 278, Entscheide vom 25. "März 1919 und Eekurs 334, Entscheid vom 30. April 1919). Die Berechtigung solcher Abschreibungen, die in den Büchern nicht figurieren, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (Rekurse 454 und 468, Entscheide vom 3. Oktober und 3. Dezember 1919).

Verluste, die nicht im Steuerjahre selbst eingetreten sind, können steuerfrei abgeschrieben werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 7, Ziffer 3, Abs. 2 zutreffen. Die Notwendigkeit steuerfreier Mehrabschreibungen ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (Rekurs 400, Entscheid vom 16. September 1919, Rekurse 431, 448 und 588, Entscheide vom 13. November 1919).

Für R ü c k s t e l l u n g e n im Hinblick auf drohende Verluste kann Steuerfreiheit nur gewährt werden, wenn solche Rückstellungen beim Bücherabschluss vorgenommen worden sind. Die Ausführungsbestimmungen (Ziffer 22) sehen sie vor, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste dienen. Von drohenden Verlusten kann aber wohl kaum gesprochen werden, wenn sie nicht ·einmal der Geschäftsinhaber selbst vorausgesehen und in Form von Rückstellungen beim Rechnungsabschluss berücksichtigt hat (Rekurse 454, 431, 468 und 460, Entscheide vom 3. Oktober,13. November, 3. Dezember und 30. Dezember 1919).

Eine Reservestellung für Teuerungszulagen ist ein Teil des Reinertrages. Werden im folgenden Jahre die in Aussicht genommenen Teuerungszulagen wirklich ausgerichtet -- was im Moment der Buchung der Reservestellung noch gar nicht mit Sicherheit feststeht --, so stellen sie effektive Gewinnungskosten dieses Jahres dar und können als solche vom Bruttoeinkommen in Abzug gebracht werden.

d. Zu Ziffer 5: Die Steuerbarkeit einer G e w i n n b e t e i l i g u n g eines Angestellten nach Art. 7, Ziffer 5 a ist nicht bedingt durch deren Bezeichnung und durch die Art der Berechnung. Ein Vertrag, wonach der Rekurrent mit seinem Prokuristen im Jahre 1915 oder 1916, gestützt auf die Erfahrungen früherer Jahre, die Besoldung nach den erzielten Umsätzen vereinbart, kann nicht wohl anders denn als eine Beteiligung des Angestellten am Ergebnis ·des Geschäftsbetriebes angesehen werden und zieht, nachdem der Oeschäftsbetrieb des Rekurrenten im Steuerjahre mit Erfolg ge-

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arbeitet hat, die Einbeziehung dieser Gewinnbeteiligung in die Steuerrechnung nach sich (Rekurs 294, Entscheid vom 25. März 1919").

Der Direktor einer Gesellschaft hat im Steuerjahre eine Besoldungszulage von Fr. 18,000. -- bezogen. Diese Besoldungszulage ist gaaz dem Reinertrag der Gesellschaft zuzurechnen..

Die Behauptung der Rekursschrift, Fr. 10,000. -- dieser Zulage seien steuerfrei, findet im Gesetze keine Stütze (Rekurs 615,.

Entscheid vom 30. Dezember 1919).

5. Art. 8: Durchsclmütsertrag.

ff. Zu Ziffer 2:

Der in den Vorjahren nach den kantonalen Steuerregister» versteuerte Erwerb kann der Berechnung des Durchschnittsertrages nicht z,u Grunde gelegt werden, wenn sich das tatsächlich erzielte Geschäftsergebnis nach den Geschäftsbüchern berechnen lässt (Rekurse 210, 518 und 466, Entscheide vom 13. Februar,, 3. Dezember und 30. Dezember 1919).

b. Zu Ziffer 3: Wenn ein Geschäftsbetrieb nach dem 1. Juli 1914 gegründet worden ist, so kommt der minimale Durchschnittsertrag nach Art. 8, Ziffer 3 in Anwendung. Es fehlt die rechtliche Möglichkeit, ,, dieses Minimum durch eine auf andere Weise berechnete Zahl zu ersetzen (Rekurse 490 und 520, Entscheide vom 3. und 30. Dezember 1919). Ebenso findet dieses Minimum Anwendung, wenn ein Geschäftsbetrieb in den Vorjahren mit Verlust gearbeitet hat.

Das Begehren eines Steuerpflichtigen, dass vor Erhebung einer Kriegsgewinmsteuer in den Vorjahren erlittene Verluste ausgeglichen werden, findet im .Kriegsgewinnsteuerbeschlusse keine Stutze (Rekurs 460, Entscheid vom 30. Dezember 1919).

Dagegen darf als Durchschnittsertrag angesehen werden dasGeschäftsergebnis eines Betriebes, der vom Steuerpflichtigen übernommen und fortgeführt worden ist. (Rekurs 342, Entscheid vom 13. Februar 1920.)

6. Art. 20 : Verlust des ReJcursrechis.

Der in Art. 20 des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses angeordnete Verlust des Rekursrechts tritt von Gesetzes wegen ein, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung (Nichtbeachtung einer Auflage der Steuerbehörde trotz Mahnung mit 14 tägiger Nachfrist) gegeben sind (Rekurse 336 und 410, Entscheide vom 30. April und 18. Juni 1919, vgl. lit. A, d hiervör betreffend Art. 40 des Kriegssteuerbeschlusses).

545 7. Art. 21. Amtliche Taxation wegen mangelhafter

Buchführung.

a. Ein Steuerpflichtiger wendet gegen die Anwendung der a m t l i c h e n T a x a t i o n ein, an Hand seiner Geschäftsaufzeichnungen und Geschäftspapiere, die er der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt habe, lasse sich eine Aufstellung seiner Geschäftserträgnisse erstellen. Der Rekurs wurde abgewiesen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine Geschäftsbücher so einzurichten und eventuell durch Aufstellungen zu ergänzen und zu erläutern, dass die Steuerbehörden in der Lage sind, den Geschäftsgewinn festzustellen und dessen Berechnung nachzuprüfen.

Es kann den Steuerorganen nicht zugemutet werden, diese Aufstellungen für den Steuerpflichtigen auszuarbeiten (Rekurs 406, Entscheid vom 3. Dezember 1919).

Es liegt in der Natur der schätzungsweisen Veranlagung, dass dem freien Ermessen der Veranlagungsbehörden ein gewisser Spielraum gewährt werden muss. Die Rekurskommission hat von der schätzungsweisen Veranlagung nur dann abzuweichen, wenn positive Anzeichen dafür vorliegen, dass die Grundlagen dieser Veranlagung entweder unzweckmässig gewählt oder aber unrichtig sind, sowie dann, wenn sich die Schlüsse, welche die Taxationsinstanz aus den gewählten Grundlagen zog, als irrtümlich oder als willkürlich erweisen (Rekurse 270, 285 und 292, Entscheide vom 13. Februar 1919, Rekurse 268, 343, 385 und 296, Entscheide vom 25. März, 30. April, 18. Juni und 16. September 1919).

Solche positive Anzeichen können unter Umständen aus den Umsatzziffern einer Firma sich ergeben (Rekurs 383, Entscheid vom 13. Februar 1919). Nicht aber aus Ausführungen allgemeiner Natur über die Lage einer Branche oder über die Handelsverhältnisse während des Krieges in einem bestimmten Landesteil im allgemeinen (Rekurs 265, Entscheid vom 13. Februar 1919).

Bei der amtlichen Einschätzung hat eine Berechnung der Steuer aus den Steuerfaktoren (Reinertrag, Durchschnittsertrag, steuerfreier Kriegsgewinn und Steuersatz) stattzufinden wie bei der ordentlichen Taxation. Es genügt nicht, dass die Steuerbehörden dem Steuerpflichtigen einfach einen gewissen Steuerbetrag zur Bezahlung auferlegen. Der Unterschied zwischen der ordentlichen Einschätzung und der Taxation von Amtes wegen besteht darin, dass die Steuerfaktoren dort an Hand der Geschäftsbücher b e r e c h n e t werden, während sie hier nur s c h ä t z u n g s w e i s e f e s t g e s t e l l t werden, soweit sie nicht im Gesetze selbst festgelegt sind (Rekurs 660, Entscheid vom 30. Dezember 1919).

546 b. Der E n t z u g des R e k u r s r e c h t s nach Art. 21 stellt einen Rechtsnachteil dar, der als Folge einer schuldhafterweise unterlassenen Führung ordentlicher Geschäftsbücher oder anderer Aufzeichnungen einzutreten hat. Es kann nicht der Wille der Verordnung sein, einen Rechtsnachteil ohne Vorliegen eines Verschuldens eintreten zu lassen (Rekurse 346 und 359, Entscheide vom 30. April und 16. September 1919).

8. Art. 27.J28. Verfahrensvorsclirifien.

. a. Die Z u s t ä n d i g k e i t der eidgenössischen KriegssteuerRekurskommission beschränkt sich auf Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen der eidgenössischen Steuerverwaltung, für die der Weiterzug an die Rekurskommission ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 23 des B.G. vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung). So steht der Kommission nicht zu, Sicherstellungs- und Arrestverfügungen der eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben (Rekurs 583, Entscheid vom 16. September 1919).

b. Es liegt nicht in der Aufgabe der Rekurskommission, über buchhaltungstechnische Streitfragen zu entscheiden, sofern dieselben nicht Ausdruck in einem b e s t i m m t e n R e k u r s b e g e h r e n finden (Rekurs 504, Entscheid vom 3. Dezember 1919).

c. Die Rekurskommission bestätigt ihre Praxis, wonach auf W i e d e r e r w - ä g u n g s g e s u c h e nur eingetreten werden kann, wenn der Gesuchsteller neue, rechtlich erhebliche Tatsachen geltend macht, die geeignet sind, die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der frühern Entscheidung zu ändern. Dagegen wird die rechtliche Würdigung des den Kommissionsentscheiden zu Orunde liegenden Prozessstoffes durch den Entscheid der Rekursbehörde endgiltig festgestellt und kann nicht Gegenstand der Wiederci-wägung sein (Rekurse 355, 292, 383 und 419, Ent scheide vom 25. März, 30. April, 16. September und 3. Dezember 1919, Rekurse 385, 450 und 543, Entscheide vom 3. Oktober 1919).

9. Art. 30. Straf- und Nachsteuern. Steuerbussen.

a. N a c h s t e u e r n : Die Steuerverwaltung hatte eine Firma für das Geschäftsjahr 1916/17 mit einer Kriegsgewinnsteuer belegt. Später unterzog sie die Berechnung auf Grund neuerlicher Bücheruntersuchungen einer Nachprüfung, die einen grössern Reingewinn ergab, so dass für den Mehrbetrag die Nachsteuer im

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doppelten Betrage verlangt wurde. Und zwar kommt die Differenz zwischen den beiden Steuerrechnungen daher, dass in dem ·ursprünglichen Steuerentscheide die Reisespesen dreimal so hoch eingestellt waren als in der neuen Steuerrechnung. Ausserdem werden nun die steuerfreien Abschreibungen erheblich herabgesetzt. Die Rekurskommission hat die Nachbesteuerung aufgehoben. Es geht nicht an, aus einer rechtskräftig gewordenen Einschätzung irgend einen Steuerfaktor herauszugreifen, ihn anders zu werten und die Differenz zum Gegenstand einer Naehbesteuerung zu machen, sofern es sich nicht um neue Tatsachen handelt, die vom Steuerpflichtigen verschwiegen oder verheimlicht worden wären, sondern lediglich um die Abwägung der steuerrechtlichen Bedeutung einer gegebenen Tatsache.

Der Steuerbehörde steht das Recht nicht zu, darüber in Abänderung der rechtskräftigen Steuerrechnung nachträglich anders zu entscheiden (Rekurs 511, Entscheid vom 3. Dezember 1919) Die Verfügung einer Nachsteuer ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich die Steuerverwaltung mit dem Pflichtigen über die zu zahlende Kriegsgewinnsteuer geeinigt hatte. Eine solche, auf dem Wege der Verständigung erfolgte Steuereinschätzung ist rechtlich nicht ein Vertrag, sondern ein Verwaltungsakt und der Taxation von Amtes wegen gleichzustellen.

Auf diese Taxation kann die Steuerverwaltung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen des Art. 30 gegeben sind (Rekurs 419, Entscheid vom 3. Oktober 1919, vgl. A. d. hiervor).

b. S t r a f s t e u e r n und S t e u e r b u s s e n können nicht schon dann verfügt werden, wenn sich zwischen der Steuererklärung des Pflichtigen und der Einschätzung der Verwaltung ein Unterschied ergibt. Ebenso nicht bei jeder verspäteten Einreichung der Steuererklärung. Vielmehr mussin allen diesen Fällen wenigstens die Wahrscheinlichkeit der Hinterziehungsabsicht vorliegen. Die Absicht der Steuerhinterziehung braucht allerdings nicht nachgewiesen zu werden, was in den meisten Fällen schlechthin unmöglich wäre.

Es genügt die Feststellung, dass die Anmeldung steuerbarer Gewinne unterblieben ist in Fällen, wo der Steuerpflichtige die Deklarationspflicht kätte kennen können und kennen müssen 417 und 400, Entscheide vom 16. September 1919, Rekurse 364 und 419, Entscheide vom 3. Oktober 1919, Rekurse 421 und 514, Entscheide vom 13. November und 30. Dezember 1919).

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Die Absicht der Steuerverheimlichung wurde in zwei Fälle» als gegeben erachtet, wo Steuerpflichtige trotz ansehnlicher Übergewinne auf die amtlichen Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung nicht reagierten, sondern abwarteten, bis die SteuerverwaltuDg auf Grund von Informationen auf sie aufmerksam wurde und sie als mutmassliche Steuerpflichtigen zur Abgabeder Steuererklärung aufforderte. Die Strafsteuer beträgt 50 °/o desSteuerbetrages (Art 30, Abs. 1). (Rekurse 450 und 514, Entscheide vom 18. Juni und 30. Dezember 1919, vgl. Rekurs 427, Entscheid vom 3. Oktober 1919.)

f. Weitere Aufgaben.

Mit seiner Botschaft vom 21. Juni 1919 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Entwurf eines Verfassungsartikels betreffend die Einführung der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung und die Beschaffung der für die Sozialversicherung erforderlichen Bundesmittel unterbreitet. Die Ausarbeitung des finanziellen Teiles der Botschaft erfolgte durch die eidgenössische Steuerverwaltung. Als Deckungsmittel sieht der Entwurf des Verfassungsartikels die Tabaksteuer, die Biersteuer und die Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer vor.

Mit Bezug auf die Tabaksteuer liegt noch der Entwurf einesbesondern Verfassungsartikels vor, der bis auf unbedeutendeDifferenzen von den beiden Räten bereinigt ist. Zuletzt hat sich damit der Nationalrat am 1. April 1919 befasst. Die Fortsetzung der Behandlung dieses Traktandums wurde verschoben, bis die Räte darüber entschieden haben, ob, wie der Bundesrat es in der erwähnten Botschaft betreffend die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung vorschlägt, die Tabaksteuer in Verbindung mit der Biersteuer und der Erbschaftssteuer als Deckungsmittel für die Sozialversicherung in Aussicht genommen und, zusammengekuppelt mit der Versicherungsfrage, behandelt und zur Volksabstimmung gebracht werden soll. Bejahendenfallswürde die besondere Vorlage für die Tabaksteuer dann hinfällig, verneinendenfalls wäre deren Weiterbehandlung gegeben.

Hinsichtlich der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer hat das Finamzdepartement durch zwei Experten, die Herren Prof. Dr. Blumenstein, Bern, und Prof. Dr. Grossmann, Zürich, den Vorentwurf zu einem Gesetz ausarbeiten lassen. Prof. Rappard in Genf, der ebenfalls als Experte berufen worden war, konnte infolge anderweitiger Inanspruchnahme bei der Abfassung des Vorentwurfes nicht mitwirken.

549 In der ersten Hälfte des Jahres beauftragte das eidgenössische Finanzdepartement Herrn Prof. Dr. Landmann in Basel mit dem Studium der Frage der Couponsbesteuerung. Der Experte erstattete ein Gutachten und legte den Entwurf zu einem Gesetze vor, der durch eine Expertenkommission geprüft und nach Vornahme der notwendigen Modifikationen vom Bundesrate gut·geheissen und den Räten mit Botschaft vom 26. Dezember 1919*) unterbreitet wurde. Der Nationalrat, der in dem Geschäfte die Priorität besitzt, hat mit der Behandlung noch nicht begonnen.

Wie 1918, sind auch im Berichtsjahre von verschiedenen Seiten Anregungen zur Einführung neuer Steuern gemacht worden.

Als Zeichen der Zeit ist das Angebot der Erwerbung von Steuerideen durch den Bund gegen Beteiligung des geistigen Urhebers am Ertrag zu betrachten. Derartige Angebote wurden natürlich abgelehnt.

' In bedeutendem Masse wurde die Steuerverwaltung durch Mitberichte zu Eingaben in Anspruch genommen, welche beim Politischen Departemente insbesondere von Schweizern im Inlande mit dem Begehren um Schutz gegen die Übergriffe des Auslandes auf dem Gebiete des Steuerwesens eingereicht wurden. In der Tat entwickeln sich die Steueransprüche des Auslandes, oder wenigstens einer Reihe von Staaten, derart, dass schwere Doppelbesteuerung an die Tagesordnung tritt. Diese Staaten beschränken sich nämlich nicht mehr darauf, alle territorial zugehörigen Personen mit ihrem Vermögen und Erwerb zur Steuer heranzuziehen, sondern sie dehnen die Steuerpflicht auch auf das Vermögen aus, dessen Ertrag aus Quellen des betreffenden Staates an eine territorial nicht zugehörige Person fliesst. Ob und wie lange der Bund und die schweizerischen Kantone bei dieser Sachlage noch am strengen Territorialprinzipe werden festhalten können, muss die Zukunft lehren-.

Die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung wird mit der Zeit zu internationalen Abmachungen führen müssen. Bereits sind im Berichtsjahre diesbezügliche Anregungen von einem Staate gemacht worden. Es wird sich dabei aber kaum um Sonderabkommen zwischen zwei Staaten handeln können, sondern die Regelung wird auf breiterer Basis erfolgen müssen.

Die Steuerverwaltung verfolgt aufmerksam die Steuergesetzgebung des Auslandes und prüft aus eigener Initiative' Steuerprojekte, um gerüstet zu sein, falls der Finanzbedarf des Bundes neue Steuermassnahmen notwendig machen sollte.

*) Bundesbl. 1919, S. 636.

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IV. Statistisches Bureau.

Das Arbeitsprogramm des Berichtsjahres wurde wie folgt erledigt : 1. B e v ö l k e r u n g s b e w e g u n g . Die Ergebnisse für da» Jahr 1917 wurden am 21. Juli wie gewohnt in einer deutschen und einer französischen Ausgabe veröffentlicht. Ebenso wurde in unveränderter Weise die Bearbeitung des Zählmaterials von 1918 grossenteils bewerkstelligt und das Material von 1919 gesammelt.

2. Zähllang der B i e n e n v ö l k e r und G e f l ü g e l z ä h l u n g vom 19. A p r i l 1918. Die Ergebnisse dieser beiden, in Verbindung mit der allgemeinen schweizerischen Viehzählung vom 19. April 1918 durchgeführten Zählungen wurden im März in zwei gesonderten Heften, deutsch und französisch^ veröffentlicht.

3. A u s s e r o r d e u t l i c h e V i e h z ä h l u n g v o m 24. April 1919. Diese Zählung wurde am festgesetzten Tage überall durchgeführt, das eingelaufene Zählmaterial vollständig bearbeitet,, so dass die Ergebnisse im Frühjahr 1920 gedruckt herausgegeben werden können.

4. W i r t s c h a f t s s t a t i s t i s e h e A r b e i t e n auf G r u n d l a g e des V o l k s z ä h l u n g s m a t e r i a l s . Im Berichtsjahre wurden die Darstellungen über die Pendelwanderungen und über die Hausindustrie veröffentlicht. Die Altersgliederung befindet sich im Drucke, ebenso die. Nebenberufsstatistik ; beide Arbeiten werden im Frühling dieses Jahres erscheinen.

5. V e r ö f f e n t l i c h u n g des O r t s c h a f t en v e r z e i c h n i s s e s . Fertigdruck des 3. Teiles des Verzeichnisses, Aufarbeitung des alphabetischen Inhaltsverzeichnisses (etwa 60,000 Ortsnamen) und Anfang des Druckes desselben.

6. S t a t i s t i s c h e s J a h r b u c h 1918. Der 27. Jahrgang erschien im Juli und zeigt nur geringfügige Änderungen gegenüber der vollständig neubearbeiteten Ausgabe des Vorjahres.

7. Ehe, G e b u r t und Tod in der s c h w e i z e r i s c h e n B e v ö l k e r u n g w ä h r e n d d e r J a h r e 1901 --1910. D i e Bearbeitung gelangte bis zum Abschlüsse des tabellarischen Teiles der ,,Sterbefällea und ausserdem wurden die Zusammenstellungen betreffend die Todesursachen fortgesetzt und ergänzt.

8. S t a t i s t i k der s c h w e i z e r i s c h e n A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n . In der seit Jahren üblichen Weise wurde die finanzielle Bewegung -- neue Gesellschaften, Kapitalerhöhungen,

551

Kapitalverminderungen, Liquidationen -- der schweizerischen Aktiengesellschaften während des Jahres 1918 bearbeitet. Das Jahr schliesst mit einer Nettozunahme von 406 Gesellschaften und 376 Millionen Franken Grundkapital ab. Die Veröffentlichung erfolgte im 3. Heft der ,,Schweizerischen statistischen Mitteilungen".

9. S t a t i s t i k der s c h w e i z e r i s c h e n S p a r k a s s e n 1918. Die Erhebung bezieht sich auf das Rechnungsjahr 1918, wo Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht zusammenfallen, auf das Rechnungsjahr 1918/19. Am 6. Januar 1919 wurden die Formulare an 2500 Adressen, wovon 1700 sogenannte ,,Sparvereine"1 betrafen, versandt. Nach dem während des Jahres erfolgten Einsammeln der Fragebogen und nach Prüfung auf die Richtigkeit ihrer Beantwortung kann nun die eigentliche Bearbeitung beginnen. Eine vorläufige Zählung ergibt bis jetzt 2,597,000 Sparhefte mit 2573 Millionen Franken Einlagen der e i g e n t l i c h e n S p a r k a s s e n und 218,000 Sparhefte mit 79 Millionen Franken Einlagen der S p a r v e r e i n e .

10. S a m m e l n und K o n t r o l l i e r e n der von den Kantonen ausgestellten Verkehrs- und Fahrbewilligungskarten für Automobile und Motorfahrr ä d e r . Diese Arbeit wurde bis Ende Juli besorgt und nachher vom Armeestab, Abteilung Motorwagendienst, übernommen.

11. S t a t i s t i k der ä r z t l i c h e n U n t e r s u c h u n g der i m J a h r e 1919 i n s s c h u l p f l i c h t i g e A l t e r g e l a n g t e n K i n d e r . Die Erhebung wie die Bearbeitung des eingelangten Materials wurden auch im Berichtsjahre unverändert fortgeführt.

12. H e r a u s g a b e von P r e i s b e r i c h t e n . Zusammenstellung der häufigsten Preise einer Anzahl wichtiger Lebensmittel und Bedarfsartikel in 32 Ortschaften der Schweiz, mit Beiträgen des schweizerischen Volkswirtschaflsdepartementes. Die Erscheinungsweise dieser Veröffentlichung erfuhr neuerdings eine Änderung. Die ersten 6 Nummern wurden in der üblichen Form bis und mit Juni monatlich herausgegeben ; von da an erschien der Bericht nur noch vierteljährlich, beginnend mit 31. JuliT unter Beibehaltung der frühem monatlichen Erhebungen bei den 32 Gemeindestellen. Unter anderm enthielten die Berichte Darstellungen über die Schuhpreise 1914--1919, über die Teuerung der hauptsächlichsten Lebensmittel und Bedarfsartikel
von April 1914 bis März 1919, über die Preisbewegung des Kleinhandels im ersten Halbjahr 1919, über die Bewegung der Marktpreise für Gemüse und Früchte für 1918 und 1919 usw. Die Zahl

552

·der abonnierten Exemplare betrug 196, diejenige der Freiexemplare 255.

13. S a n i t a r i s c h - d e m o g r a p h i s c h e s W o c h e n b u l l e t i n , in Verbindung mit dem schweizerischen Gesundheitsamte herausgegeben. Diese Veröffentlichung erschien regelmässig in bisheriger Weise und umfasste als Jahresband 584 Grossoktavseiten.

14.E r h e b u n g e n ü b e r H a u s h a l t u n g s r e c h n u n g e n .

Das statistische Bureau wurde beauftragt, über die Kosten der Lebenshaltung auf Grund von Haushaltungsrechnungen Erhebungen durchzuführen. Da nun aber die statistischen Ämter der Städte Zürich und Bern und die kantonalen statistischen Ämter von Zürich, Bern, Basel-Stadt und Aargau in der gleichen Richtung selbständig vorgegangen waren, indem sie ihrerseits für das Jahr 1919 umfassende Erhebungen auf diesem Gebiete vornahmen, ·einigte man sich auf ein Zusammenwirken in dem Sinne, dass das eidgenössische statistische Bureau die ihm von den statisti sehen Ämtern gelieferten Haushaltungsrechnungen prüfen, bearbeiten und veröffentlichen wird, was nun, sobald das Material eingelangt ist, geschehen soll. Die genannten statistischen Ämter erhielten an die Kosten ihrer Erhebung einen Bundesbeitrag von Fr. 15,000. Ebenso wurde dem Verbände schweizerischer Eisenbahn- und Dampfschiffangestellter für die von ihm im Jahre 1918 geführten Haushaltungsrechnungen, die vom statistischen Bureau ebenfalls zu überprüfen sein werden, ein Beitrag von Fr. 3000 ausgerichtet.

15. S t a t i s t i k der A r b e i t e r l ö h n e im J a h r e 1918.

Dieselbe wurde unter Verwendung der Auszüge aus den Unfallakten der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern durchgeführt und dem Abschlüsse nahegebracht.

Ausserdem wurden die folgenden, im Jahresprogramm nicht vorgesehenen Arbeiten ausgeführt: 1. II. A n b a u s t a t i s t i k der S c h w e i z . Einer Anregung des schweizerischen Bauernbundes Folge gebend, ordnete der Bundesrat auf den 7.--12. Juli 1919 eine zweite Anbaustatistik an (die erste wurde 1917 aufgenommen). Trotz der für die Vorbereitung etwas knappen Zeit konnte die Erhebung in der festgesetzten Zeit überall vorgenommen werden. Anfangs November war die Aufarbeitung der Ergebnisse beendigt, so dass die Arbeit nunmehr im Drucke liegt und. demnächst herausgegeben werden kann.

2. Die E r w e r b s - und V e r m ö g e n s s t e u e r n in 4 1 G e m e i n d e n d e r S c h w e i z i m J a h r e 1919. Diese

553 Arbeit wurde erstellt als Wiederholung einer frühern für die Jahre 1907/08. Die Ergebnisse erschienen im Januar 1920 als Heft l des 2. Jahrganges der ,,Schweizerischen statistischen Mitteilungen".

3. Die vom statistischen Bureau seit Jahren erstellte Statistik der Universitätsbesucher bildete die Unterlage für die Abhandlung : ,, D e r B e s u c h d e r s c h w e i z e r i s c h e n U n i v e r s i t ä t e n 1912 --1919 a , die in der Zeitschrift für schweizerische Statistik und Volkswirtschaft veröffentlicht wurde.

4. U n t e r s c h r i f t e n p r ü f u n g e n . Im Berichtsjahre waren die für das Volksbegehren ,, g e g e n den B o l s c h e w i s m u s " eingereichten Unterschriften der gewohnten Prüfung zu unterziehen; Zahl der Unterschriften 109,536, Arbeitsaufwand 45 Tage.

Ebenso wurden die gegen das Bundesgesetz betreffend O r d n u n g des A r b e i t s v e r h ä l t n i s ses eingelangten 60,393 Referendumsunterschriften geprüft, was 19 Arbeitstage erforderte.

5. Zu erwähnen sind auch dieses Jahr wieder die sehr grosse Zahl von A u s k u n f t s e r t e i l u n g e n an Behörden und Private des In- und.Auslandes, die statistische Aufschlüsse über die verschiedensten Verhältnisse zum Gegenstande hatten.

V. Amt für Mass und Gewicht.

Am 22. April 1919 wurden als Mitglieder der e i d g e n ö s s i s c h e n M a s s - und G e w i c h t s k o m m i s s i o n auf eine neue dreijährige Amtsperiode, d. h. bis zum 22. April 1922, gewählt resp. bestätigt die Herren : Jean Landry, Ingenieur, Professor der Elektrotechnik an der Ingenieurschule in Lausanne, als Präsident; Dr. Alfred Amsler in Schaff hausen ; Dr. C. E. Guye, Professor der Physik an der Universität in Genf; Ingenieur Conrad Roth, Direktor der wirtschaftlichen Vereinigung schweizerischer Gaswerke in Zürich; Vinzenz Morger, Professor der Physik und Direktor des kantonalen Lehrerseminars auf Mariaberg in Rorschach.

Die Kommission wählte in der Sitzung vom 26. Mai 1919 Herrn Direktor Cd. Roth zum Vizepräsidenten.

Im abgelaufenen Jahr hielt die Kommission drei Sitzungen ab zur Erledigung derjenigen Geschäfte, welche sich ihrer Natur nach nicht zur Abwicklung auf dem Zirkulationswege eigneten.

Am 22. April 1919 wählte der Bundesrat zum Ingenieur der Abteilung Herrn R. Wälti, Ingenieur von Rüderswil.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

37

554 Zum Vollzug der Vollziehungsverordnung vom9. Dezemberl916 betreffend d i e a m t l i c h e P r ü f u n g u n d S t e m p e l u n g d e r E l e k t r i z i t ä t s v e r b r a u c h s m e s s e r ist folgendes zu bemerken : Im Berichtsjahre wurden zwei neue P r ü f ä m t e r für E l e k t r i z i t ä t s V e r b r a u c h s m e s s e r errichtet. Am 19. Februar 1919 erhielten die Isaria-Zählerwerke A. G. als Prüfamt Nr. 33 (Prüfamt II. Klasse) die Kompetenz zur Prüfung von Gleich-, Wechsel- und Drehstromzählern bis zu 100 Ampere und 600 Volt, für die üblichen Periodenzahlen, unter Beschränkung auf die Zähler der eigenen Fabrikation. Am 27. Februar 1919 wurde dem Elektrizitätswerk der Stadt Neuenburg als Prüfamt Nr. 34 (Prüfamt II. Klasse) die Kompetenz zur Prüfung von Wechselstrom- und Drehstromzählern bis zu 200 Ampere, 500 Volt, 50 Perioden erteilt.

Folgende Prüfämter erhielten Kompetenzerweiterungen nach erfolgtem Ausweis über die vorhandenen Einrichtungen: Prüfamt Nr. 5 : Bernische Kraftwerke A. G., Bern.

Prüfamt Nr. 10 : Siemens-Schuckertwerke, Zürich.

Prüfamt Nr. 11: Elektrizitätswerk der Stadt Basel.

Prüfamt Nr. 12: Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.

Prüfamt Nr. 17: Elektrizitätswerk Wald.

Prüfamt Nr. 24: Wasserwerke Zug A. G.

Prüfamt Nr. 26 : Elektra Birseck, Münchenstein.

Prüfamt Nr. 29 : Fabrik elektrischer Apparate ,,Chasserai"1, St. Imier, unter Beförderung zum Prüfamt II. Klasse.

Prüfamt Nr. 32: Elektrizitätswerk Biel.

Im abgelaufenen Jahr wurden 18 S y s t e m z u l a s s u n g e n von Elektrizitäts Verbrauchsmessern nebst 4 E r g ä n z u n g s z u l a s s u n g e n ausgesprochen und amtlich bekanntgemacht, nämlich : 10 Elektrizitätszählersysteme (Systeme 31 bis 40).

4 Stromwandlersysteme (Systeme 6 bis 9).

4 Spannungswandlersysteme (Systeme 6 bis 9).

Die Zahl der im Jahre 1919 amtlich geprüften E l e k t r i z i t ä t s v e r b r a u c h s m e s s e r betrug 119,884. Über die Verteilung auf die einzelnen Prüfämter gibt die Zusammenstellung am Schlüsse nähere Auskunft. Diese Prüfungen erfolgten unter der Leitung von 33 Prüfamtsvorstehern und 18 Stellvertretern der Prüfamts Vorsteher, welche 51 Prüfbeamte vom Amt in Pflicht

555

genommen und demselben unmittelbar für die verordnungsmässige Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind.

Am I.Januar 1919 trat die V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g vom 29. Oktober 1918 b e t r e f f e n d die a m t l i c h e P r ü f u n g und S t e m p e l u n g von W a s s e r m e s s e r n in Kraft. Gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung haben im Laufe des Berichtsjahres 30 Wasserversorgungen bzw. Wassermesserfabriken um die Bewilligung zur Errichtung eines Prüfamtes nachgesucht. Da infolge von Lieferungsverzögerungen die Prüfeinrichtungen vieler Prüfamtsaspiranten bis zum 1. Januar 1920 nicht in vorschriftsmässigen Zustand gestellt werden konnten, beschloss der Bundesrat am 6. Dezember 1919 (Gesetzessammlung, Bd. XXXV, S. 989) den Beginn des Prüfzwanges auf den 1. Januar 1921 zu verschieben.

Zur amtlichen Prüfung und Stempelung wurden die Wasserm e s s e r s y s t e m e l bis 7 zugelassen.

Mit Bezug auf die V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichten und Wagen ist durch Bundesratsbeschluss vom 5. September 1919 (Gesetzessammlung, Bd. XXXV, S. 695) die Gültigkeitsdauer der durch die Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1917 und 16. September 1918 festgesetzten Tarife betreffend die von den Eichmeistern zu beziehenden Gebühren (resp. Minimalgebühren) bis auf weiteres verlängert worden, unter gleichzeitiger Erhöhung des Tarifes vom 11. September 1917 um 30%.

Es hat sich in der Folge als notwendig erwiesen, die vom Amt herausgegebenen ,, M i t t e i l u n g e n " an die schweizerischen Eichmeister Nr. l bis 14 zu revidieren und in eine'Ausgabe zusammenzufassen. Diese neue Ausgabe umfasst 79 Druckseiten und konnte den Eichmeistern Ende Juli 1919 zugestellt werden.

Im Oktober und November wurde je ein E i c h m e i s t e r k u r s für deutsch und französisch sprechende Kandidaten abgehalten. Zu beiden Kursen wurden von den Kantonsregierungen 17 Teilnehmer abgeordnet, welche (mit einer Ausnahme) den kantonalen Behörden als wahlfähig bezeichnet werden konnten.

Über g e r i c h t l i c h e U r t e i l e betreffend das Mass- und Gewichtswesen, welche gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1917 der Bundesanwaltschaft zuhanden des Amtes zugestellt wurden, sind im Berichtsjahre in 203 Fällen dem Amt die

556

Akten zugegangen ; nur in einem Fall sah sich das Amt veranlasst, der Bundesanwaltschaft Erhebung der Kassationsbeschwerde zu beantragen.

Über die i n t e r n e n Arbeiten, d . h . solchen, welche vom Amt an eigenen Instrumenten zur Fehlerbestimmung bzw. an den Instrumenten der Prüfämter vorgenommen werden, ist, unter Beschränkung auf das Allerwesentlichste, folgendes zu bemerken: Der Normalstab der Messrnaschiue der Société Genevoise für Präzisions-Endmasse wurde einer vollständigen Neubestimmung der Korrektionen von 111 Längenintervallen unterzogen. Die längst fällige Neubestimmmung der Fehler der Normalstrichmassstäbe des Amtes musste auch im laufenden Jahre unterbleiben, weil infolge der grossen Beanspruchung des Amtes durch die laufenden Prüfungen die Zeit dazu fehlte und ausserdem das Platin-Iridium-Prototyp, welches am 27. April 1914 dem Bureau International in Sèvres zwecks erstmaliger Vergleichung (es ist eine 25jährige Periode für die Vergleichung der nationalen Prototype vorgesehen) mit den nationalen Prototypen der andern Länder und dem internationalen Prototyp überbracht worden war, zurzeit sich noch immer in Sèvres befindet, da während des Krieges die Durchführung der Vergleichung nicht möglich war.

In der elektrischen Abteilung erfolgte die Revision der Fehlerbestimmung der Normalen der Selbstinduktion, der gegenseitigen Induktion, der Kapazität, der Normal widerstände für Gleichstrom und die Bestimmung der Zeitkonstanten einer Anzahl von Wechselstromwiderständen für Strom und Spannung, sowie die Bestimmung der Phasenwinkel-Fehler einer Anzahl von Kontrollwattmetern.

Die Aufstellung der definitiven Messeinrichtung für Stromwandlerprüfungen wurde zum Abschluss gebracht, ebenso diejenige für die Spannungswandleruntersuchungen nach Inbetriebnahme eines zweiten Quadrantelektrometers mit etwas verminderter Empfindlichkeit. Das sehr genau untersuchte Elektrometer I konnte nunmehr reserviert werden für genaue Leistungsmessungen für sehr kleine Leistungen, z. B. bei Verlustmessungen an Eisenproben bei sehr niedrigen Induktionen etc. Da die Grosse und die Phasenverschiebung der Leerlaufströme von Strom wandlern in Abhängigkeit von der Magnetisierungsspannung bei sehr kleinen Spannungswerten und niedrigen Periodenzahlen mit Strom-, Spannungsund Leistungsmessern nur sehr schwer mit genügender
Genauigkeit zu bestimmen sind, wurde das Kompensationsverfahren mit dem Vibrationsgaivanometer (Zeitschrift für Instrumentenkunde 1919, pag. 115) in Anwendung gebracht, welche Methode bequemer

557 und genauer die genannten und ähnliche für den TransformatorenKonstrukteur wichtige Messungen auszuführen gestattet. Der Umstand, dass die Benützung des Magnetometers während der Inbetriebsetzung des elektrischen Aufzuges ausgeschlossen war, zwang zur Verlegung des Instrumentes aus Raum 27 nach Raum 31.

Da ferner die wachsende Zahl und der Umfang der Prüfaufträge für magnetische Untersuchungen zur Verlegung sämtlicher magnetischer Messungen nach Raum 31 Veranlassung gaben, brachte diese Versetzung von verschiedenen Instrumenten (Spiegeldynamometer, ballistische Galvanometer etc.) eine nicht unbeträchtliche Arbeit mit sich, da die sämtlichen Konstanten vollständig neu bestimmt werden mussten. Vorgenommene Versuche über die Verwendung der Glühkathodenröhre für Messzwecke führten zur Herstellung verschiedener unter den Arbeiten der Werkstätte erwähnter Apparate. In Raum 32 gelangte ein zweiter Kompensationsapparat nebst Galvanometer für objektive Ablesungen für die Prüfung von Thermoelementen zur Aufstellung, so dass der in diesem Raum befindliche thermokraftfreie Kompensationsapparat nach Diesselhorst für die Normal-Thermoelemente und Widerstandsthermometer des Amtes reserviert bleibt. Die in Raum 31 aufgestellte Hochspannungseinrichtung wurde durch Zuschaltung eines weitern Transformators, welcher von der Maschinenfabrik Örlikon dem Amt geschenkweise Übermacht wurde, zum Gebrauch bis maximal 130,000 Volt, erweitert. Im Zusammenhang mit der Nachprüfung der Relation zwischen den Schlagweiten der Kugelfunkenstrecke und den effektiven Spannungswerten wurden die Scheitelfaktoren der benutzten Maschinen bzw. der Netzspannung, bei den jeweiligen Induktionen in den Transformatoren einer Prüfung unterzogen. Eine weitere Erhöhung der Spannungsgrenze ist in diesem Raum nicht mehr möglich, infolge der unzureichenden Dimensionen und der bereits maximal beanspruchten Tragkraft des Bodens. Seitdem indessen die Elektrifikation der Bundesbahnen in ein unerwartet rasches Tempo gekommen ist, wachsen die Anforderungen der Technik nach jenen Prüfungen sehr hoher Spannungen derart, dass eine gründliche Erweiterung der derzeitigen Spannungsgrenzen in naher Zeit vorgenommen werden muss. Im übrigen ist das Amt noch immer nicht in der Lage, Präzisionsmessungen von Spannungen von wesentlich über 30,000 Volt auszuführen,
da die Ausführung der projektierten Wechselstrom-Normalwiderstände infolge Arbeitsüberhäufung der Werkstätte nicht fertiggestellt werden konnte. In der manometrischen Abteilung wurde eine neue Druckwage für Drucke bis 20 kg/cm2 in Gebrauch genommen, um die laufenden Auf-

558

träge rascher, als das mit dem Quecksilbermanometer möglich war, erledigen zu können.

Von der W e r k s t ä t t e des Amtes wurden ausser den zum Unterhalt der Einrichtungen notwendigen Arbeiten, sowie Hülfseinrichtungen an zur Prüfung eingesandten Apparaten folgende Arbeiten ausgeführt: Komplette Prüfanlage für Stromwandler bis 1200 Ampere mit eingebauten Primär- und Sekundär - Normal widerständen, Kompensfitionsapparat, Belastungswiderständen und Vibrationsgalvanometer für die Periodenzahlen 15 bis 60.

Komplette Prüfanlage für Spannungswandler bis 30,000 Volt, 15 bis 60 Perioden, mit Kompensationsapparat, Spezialelektrometer etc.

Silitrohrofen für Dauertemperaturen bis 1400 Grad für die Prüfung von Strahlungspyrometern und Thermoelementen.

Einrichtung des Raumes 31 für magnetische Messungen (Montage der Fernrohre, Konsolen, Leitungen etc.).

Ausbau der ' Hochspannungsprüfeinrichtung in Raum 30, durch Aufstellung eines weitern Transformators von Örlikon, nebst zugehöriger Schalttafel und Schutzeinrichtungen etc.

Petrolbad für die kalten Lötstellen der Thermoelemente.

Variable Selbstinduktion mit 3 Spulen für den Resonanzkreis der Hochfreqtienzmaschine zur Erzeugung der reinen Sinusform.

Umbau der Schalttafel der Akkumulatorenbatterien I, II, III.

Einbau eines Quecksilberschalters für die Umschaltung der Batterie II.

Ein Elektronen-Röhrengenerator.

Ein Zweiröhren-Nied erfrequenzverstärker.

Eine Rahmenantenne.

Zwei Selbstin.duktionsspulen mit Anzapfungen für die verschiedenen Wellenlängen.

Zwei Variatoren für hochfrequente Schwingungen.

Ergänzung des Leitungsnetzes.

Umänderungen an der Wassermesserstation.

Herstellung eines Reise - Instrumentariums für die Prüfung der Messeinrichtungen der Wassermesserprüfämter.

An e x t e r n e n Prüfungen wurden im Jahre 1919 durch das Amt ausgeführt: Elektrische Messungen : Systemzulassungen von Zählern 10 Ergänzungs-Systemzulassungen v o n Zählern . . .

3 Systemzulassungen von Stromwandlern 4

559 Systemzulassungen v o n Spannungswandlern . . .

4 Ergänzungs-Systemzulassungen von Spannungswandlern l Einzelprüfungen von Stromwandlern 622 Einzelprüfungen v o n Spannungswandlern . . . . 2 7 4 Elektrizitätszähler und Aggregate . . r . . . . 2800 Wattmeter, Amperemeter, Voltmeter, Frequenzmesser 78 Normalwiderstände 193 Weston-Normalelemente 8 Selbstinduktionskoeffizienten, Koeffizienten der gegenseitigen Induktion, Normalen der Kapazität, Zeit-, konstantenbestimmungen von Widerständen .

12 Diverse elektrische Messungen 25 Magnetische Messungen : Hysteresiskoeffizienten, Koerzitivkraft, Remanenz, Magnetisierungskurven, VerlustzifFern etc. . . .

45 Längenmasse und Messapparate 119 Ausdehnungskoeffizienten ·.

3 Wagen 18 Gewichte 277 Volumenmessungen und physikalisch-chemische Messgeräte 28 Thermometer: a . Flüssigkeitsthermometer . . . . 1321 b. Widerstandsthermometer, Thermoelemente, optische und bolometrische Pyrometer 24 Alkoholometer 840 Manometer, Barometer, Altimeter, Taehirneter . . .

72 Anemometer und Staudoppelrohre 16 Photometrische Messungen 7 Gasmesser-Kubizierapparate 0 Stationsgasmesser 2 Verkehrsgasmesser 2432 Systemprüfungen von Wassermessern 7 Dazu kam die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, Ergänzungs- und Ersatzbestandteilen für die kantonalen Eichstätten (Hohlmasse, Wagen, Normal- und Gebrauchsprobegewichte, Messbänder, Libellen etc.)

An Stempeln wurden 3024 an die kantonalen Eichstätten abgegeben.

Die Zahl der ausgehenden Briefschaften und Berichte des Amtes belief sich im Berichtsjahre auf 17,290 und diejenige der eingehenden Briefschaften auf 10,078.

Die Zahl der von den Prüfämtern für Elektrizilätsverbrauchsmesser geprüften Verkehrsverbrauchsmesser betrug 119,884, wie folgt verteilt: o PrUfamt

Nr.

n n ·n n T)

11

·n n T)

·ii n 11 11

·n T>

n 11

11 11 n T)

n T)

11

n 11 n n 11 11 11 T)

11

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

Landis & Gyr, Zug Société Genevoise EW Bern Bernische Kraftwerke, Bern . . . .

EW der Stadt Zürich EW der Stadt Luzern EW Lausanne EW Genf Siemens-Schuckertwerke EW Basel E W des Kantons Zürich . . . -. .

EW Lugano EW La Chaux-de-Fonds EW Uster Schweiz. Elektrotechnischer Verein .

E W Wald (Kanton Zürich) . . . .

E W d e r Stadt Schaffhausen . . . .

E W Jona (Kanton S t . Gallen) . . . .

St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke .

EW Arbon (Kanton Thurgau) . . .

Elektra Baselland, Liestal EW Burgdorf Wasserwerke Zu s; EW Solothuru Elektra Birseck, Münchenstein EW Davos Zentralschweizerische Kraftwerke Luzern Zälhlerfabrik ,,Chasserai'1, St. Imier . .

EW Winterthur EW St. Gallen EW Biel Isaria-Zählerwerke A. -G., Zürich .

EW Neuenburg

3,696 31,891 7,698 2,320 4,920 12,120 3,111 1,732 6,964 2,920 7,558 5,150 1,151 1,369 166 8,665 455 739 453 4,680 168 240 218 550 310 285 94 1,740 1,132 2,650 1,200 780 1,860 899 119,884

561

Die Zahl der von den Prüfämtern für Gasmesser geprüften Verkehrsgasmesser betrug 30,245, wie folgt verteilt: Nr.

,, ' ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

PrUfamt l 2. Zürich 3. Genf 4. Luzeru 5. Basel 6. St. Gallen 7. La Chaux-de-Fonds 8. Solothurn 9. Lausanne 10. Vevey .

11. Lugano

v

2,432 12,217 2,851 5,730 2,621 1,859 583 73 1,246 633 -- 30,245

Ex perimental vorträge über ,,die Verwendung der Glühhathoden- (Elektronen) Röhren in der Messtechnik und der drahtlosen Télégraphie'1 fanden statt vor der Naturforschenden Gesellschaft und dem Ingenieur- und Architektenverein.

VI. Amt für Gold- und Silberwaren.

a. Kontrollierung und Garantie des Peingehalts der Gold-, Silber- und Platinwaren.

K o n t r o l l ä m t e r und Vollziehung des Gesetzes.

Im Jahre 1919 ist der amtliche eidgenössische Kontrollstempel auf 4,361,535 goldenen, silbernen und Platinwaren angebracht worden, nämlich auf 1,019,150 goldenen Uhrgehäusen in den gesetzlichen Feingehalten von 14 Karat oder 583 Tausendteilen und darüber, 2,886,925 silbernen Uhrgehäusen in den Feingehalten von 800 Tausendteilen und darüber, 6827 Platinuhrgehäusen im gesetzlichen Feingehalte von 950 Tausendteilen und 448,633 Schmucksachen und Geräten aus Gold, Silber und Platin einheimischer Fabrikation. .

Um die Gesamtzahl der in der Schweiz angefertigten goldenen, silbernen und Platinuhrgehäuse in gesetzlichen Feingehalten zu

562

erhalten, müssen zu den obigen Angaben noch die keine Feingehaltsbezeichnung aufweisenden, für die englische Kontrolle bestimmten goldenen und silbernen Uhrgehäuse hinzugerechnet werden in der Zahl von 45,318 Stück für das Gold und 565,728 Stück für das Silber. Im ganzen beträgt somit die Zahl der im Jahre 1919 in der Schweiz hergestellten Gold-, Silber- und Platinuhrgehäuse in gesetzlichen Feingehalten 4,523,948 Stück. ' Im fernem ist die amtliche Kontermarke ,,eidgenössisches Kreuz" von den Kontrollämtern nach Richtigbefund des Feingehaltes auf 81,596 Uhrgehäusen in den niedrigen Goldfeingehalten von ,,12 c."- und ,,9 c." angebracht worden.

Aus der beigefalteten vergleichenden Zusammenstellung ist nicht bloss die Gesamtzahl der in den Jahren 1919 und 1918 ausgeführten S'tempelungen und Proben ersichtlich, sondern auch, wie sich diese Operationen auf die einzelnen Kontrollämter verteilen.

Im Vergleich zum Jahre' 1918, in welchem die Zahl der gestempelten goldenen Uhrgehäuse in gesetzlichen Feingehalten 901,652 betrug, ergibt das Jahr 1919 mit 1,019,150 Stück eine Vermehrung von 117,498. Dagegen ist die Zahl der silbernen Gehäuse von 2,994,015 im Jahre 1918 auf 2,886,925 im Jahre 1919, also um 107,090 Stück zurückgegangen, während die gestempelten Platingehäuse mit 6887 Stück gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung von 2331 Stück erfahren haben. Die Verminderung der Zahl der amtlich kontermarkierten Uhrgehäuse in den niedrigen Goldfeingehalten von ,,12 c." und ,,9 c.a um 26,789 Stück gegenüber dem Vorjahre wird durch die oberwähnte Vermehrung der Goldgehäuse in den höhern Feingehalten von 14 Karat und darüber mehr als ausgeglichen. Auch die Zahl der amtlich gestempelten goldenen, silbernen und Platinschmucksachen und Geräte einheimischer Fabrikation ist um 24,371 grösser als im Jahre 1918.

Diese Stern pelungsziffern, welche, die Zahl der silbernen Uhrgehäuse ausgenommen, die schon weit über den vorkriegszeitlichen stehenden Ergebnisse des Jahres 1918 noch übertreffen, liefern den Beweis von dem ausserordentlich günstigen Stand der schweizerischen Uhren- und Gold- und Silberwarenindustrien im Berichtsjahre.

Vergleichende Übersicht der während der Jahre 1918 and 1919 von den Rontrollämtern für Gold- und Silberwaren vorgenommenen Stempelungen und Proben, Tableau comparatif des poinçonnements effectués et des essais faits par les bureaux de contrôle des ouvrages d'or et d'argent pendant chacune des années 1918 et 1919 Doppelte Taxe bezahlende Gestempelte Schmucksachen und Geräte aus und vom Kontrollamte Gold, Silber und Platin einheimischer Fabrikation zurückgewiesene Uhrgehäuse Objets de bijouterie et d'orfèvrerie Uoîtes payant double or, argent et platine poinçonnés taxe et boîtes refusées de fabrication nationale au poinçonnement

Gestempelte Uhrgehäuse -- Bottes de montres poinçonnées

Kontrollämter

Goldene Boîtes d'or

1918

:

1919

Platin Boîtes piatine

Silberne Boîtes d'argent

1918

1919

1918

1919 Stück Pièces 3 2,921

Stück · Pièces 371,768 34,878 101,616 118,751 322,288 462,329 100,563 65,384 446,770 214,805 332,194 38,797 383,872

Stück Pièces 308,248 37,365 107,728 127,629 379,092 436,786 90,866 55,170 440,775 223,724 260,331 28,162 391,049

Stück Pièces

Zusammen 1,010,037 1,100,74e ) 2,994,015 Vermehrung 1919 90,709 Verminderung 1919

2,886,925

4,496

1. Biel 2. La Chaux-de-Fonds 3. Delsherg 4. Fleurier 5. Genf 6. Grenchen (Solothurn) .

7. Le Locle 8 . Neuenburg . . . .

9. Le Noirmont 10. Pruntrut 1 1 . S t . Immer . . . .

12. Schaff hausen 1 3 . Tramlingen . . . .

Stück Pièces 59,544 712,287 20,082 2,937 32,110 34,974 56,813 3 14,462

Stück Pièces 51,473 769,925 13,607 5,280 52,597 15,745 99,822 349 24,433

76,804 21

67,514

1 1

1,932 2,391 1 69 102 >i

3,792

7 100

J 0,827 2,331

Zusammen Total des boîtes

1918 Stück Pièces 431,312 749,097 121,698 121,688 356,789 497,304 157,445 65,387 461,334 214,805 408,999 38,818 383,872 4,008,548

1919 Stück Pièces 359,724 810,212 121,335 132,909 435,481 452,531 190,695 55,519 465,308 223,725 327,847 28,162 391,050

"/»

10,7 18,6 3,1 3,1 8,9 12,4 3,9 1,6 11,5 5,4 10,2 1,0 9,6 100

3,994,498

9,0 20,3 3,0 3,3 10,9 11,3 4,4 1,4 11,7 5,6 8,5 0,8 9,8 100

1919

Stück Pièces 1,582 2,070 317 12 549 704 135 270 350

Stück Stück Pièces Pièces 1,532 3,657 61,777 1,405 18 30 42 109 944 267,021 412 275 63,422 418 1 611 155 8 6 526 786 26.809 74 19

513

43 6,545

5,795

424,262

1919 %

0,9 14,6 0,0 0,0 62,9 0,0 15,0 0,2

Stück Pièces 2,509 73,816 4 216 296,900 3 54,043 1,429

77 0,0 0,1 1,505 6,3 18,096 0,0 35 100 448,633 24,371

14,050

107,090

G oldene und silberne Uhren Montres o · et argent 1,028,947 2) 674,530

Bei der Einfuhr geprüfte Gegenstände . . . .

%

1918

1918

0,4

750 Schtnucksachc·n und Gerät e iijouterie < t orfèvrene 115,845 39,450

Proben von Gold-, Silber- und Platinbarren Essais de lingots d'or, d'argent et de platine

1918 DI /o

0,5 16,4 0,0 0,0 66,1 0,0 12,0 0,3 0,0 0,3 4,4 0,0 100 5,7

Anzahl Nombre 2,765 7,909 349 424 261 1,370 1,695 247 726 595 851 1,067 318 18,577

Bureaux

,,

1919 Anzahl Nombre 2,769 14,9 8,648 42,6 319 1,9 451 2,3 332 V.

1,685 7,4 9,1 2,650 265 1,3 596 3,9 613 3,2 971 4,6 1,042 5,7 1,7 273 %

100

20,614 2,037

%

13,4 41,9 1,5 2,2 1,6 8,1 12,9 1,3 2,9 3,0 4,7 5,1 1,4 100 11,0

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Total Plus 1919 Moins 1919

Objets vérifiés en douane à 1 * i m nf\ ivf « 4-îft-« ·

u

Bienne La Chaux-de-Ponds Delémont Fleurier Genève Granges (Soleure) Le Locle Neuchâtel Le Noirmont Porrentruy St-Imier Schaffhouse Tramelan

»141 LS V I V l * V * U L f

') Worunter 81,596 Stück für England 1jestimmte und mit dpr p.'dgç »cïseLeue Jhrgehäuse au s (iold ,,9 i. . -- ') D ont 81,596 boîtes d'or ,,9 e." con tremarquée s pour l'Aiigl eterre.

) Worunter 202,131 Stuc k von der eng lischen Kontr ollierung zurii :kgelangte gol iene und l 65,728 Sili)erne Uhrgehä use. -- ') Y compris 'Î02.131 boîtes de moi très d'or e t 565,728 boîtes d'ar ;ent en ret our du cou tròie angla is.

Im, Jahre 1919 bei der E infuhr amtlich gestempelte o der verifizierte Schmucksache n und Ger aie, Foun%ituren inbegnffen: Bern 16,195, Basel 55,672, Biel 20,511, La Chaux -de-Fonds «,139, Qe nf 46,786, Le Locle 172, Neuen bürg 89,625, Pruntru t 14,257, S>chaffhausen 584,231, zusammen 868,588 Stück.

Objets de bijouterie et d'orf èvrerie contrôlt 's ou vérifiés à l'importation, y compris les / "ournitures pendant 1 année 1919: 1$erne 16,19 5, Baie 55,672, Bienne 20,511, La Ch,aux-de-Fon ds 41,139, Genève 46, 786, Le Lo de 172, Neuchâtel 89, 525, Porrei truy 14,25' , Schaffhouse 584,231, total 868,588 pièces.

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563 Vergleichende Übersicht der von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren seit 1910, also in den letzten 10 Jahren, vorgenommenen Stempelungen.

goldene

silberne

Platin

Gestempelte Schmucksachen und Geräte in Gold, Silber und Platin

Stück

Stück

Stück

Stück

Gestempelte Uhrgehäuse

Jahr

1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1917 . .

1918 . .

1919 . .

796,695 827,122 829,852 815,038 474,296*) 318,982*) 688,497*) 630,301*) 1,010,037*) 1,100,746*)

2,678,583 -- -- ' 2,749,787 -- 2,982,063 -- 2,986,651 1,911,004 650 1,570,661 1180 3,094,663 3147 2,892,674 3064 2,994,015 · 4496 2,886,925 6827

184,386 198,581 190,981 180,021 104,954 72,685 141,579 184,165 424,262 448,633

*) Worunter die mit der amtlichen Kontermarke ,,eidgenössisches Kreuz" versehenen Uhrgehäuse in niedrigen Goldfeingehalten.

Der E d e l m e t a l l w e r t der im Jahre 1919 in uaserm Lande hergestellten Gold-, Silber- und Platinwaren kann schätzungsweise auf etwa 45 Millionen Franken für das Gold, 8 Millionen Franken für das Silber und 2 Millionen Franken für das Platin veranschlagt werden.

Die im Berichtsjahre von den Kontrollämtern Vereinnahmten S t e m p e l u n g s - und P r o b e g e b ü h r e n belaufen sich auf Fr. 741,772. 35. Die Ausgaben betragen Fr. 391,808. 87 ; es verbleibt somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 349,963. 48.

Von diesem Bruttoertrag haben die Kontrollämter Fr. 66,303. 56 an die eidgenössische Staatskasse abgeliefert, nämlich 10 °/o der erhobenen Stempelungsgebühren als Beitrag an die Kosten der mit der Ausführung der Bundesgesetze über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold-, Silber- und Platinwaren und über den Handel mit Edelmetallen betrauten Zentralverwaltung Die nach Entrichtung dieser Einzahlungen verbleibenden Reinerträgnisse sind zur Instandhaltung und Verbesserung der technischen Einrichtungen und für Einlagen in die Reservefonds der

564

Kontrollämter verwendet worden. Die einzelnen Kontrollämtern über alle diese Zuwendungen noch zur Verfügung stehenden Überschüsse wurden für gemeinnützige Zwecke und für berufliche Bildungsanstalten der betreffenden Region verausgabt.

Nachstehende Übersicht zeigt die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Kontrollämter.

.Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1919.

;

Ämter

Einnahmen Fr.

'

1 2.

3.

4.

5 6.

7 8 9.

10 11.

12.

13.

Biel La Chaux-de-Fonds . . .

Delsberg Fleurier Genf Grenchen (Solothurn) . . .

Le Lode Neuenburg Le Noirmont Pruntrut . .

öt. Immer Schaffhausen Tramlingen Zusammen Defizit Reiner Einnahmenüberschuss

59,795 25 210,870. 45 14,257. 45 16,205. 85 110,177. 30 50,605. 35 46,692. 15 12,757 80 50,978. 05 24,978. 30 46,287. 40 57,714. 10 40,452. 90

Ausgaben

EinnahmenÜberschüsse

Fr.

Fr.

44 865 50 14 929 75 99,170. 10 111,700. 35 10,980. 55 3,276. 90 11,489.50 4,716. 35 44,182 15 65 995 15 32,171. 50 18,433. 85 22,314. 59 24,377 56 11,961 50 796 30 21,665 95 29,312 10 20,151. 73 4 826. 57 28,518. 15 17,769. 25 23,420. 20 34,293. 90 20,917. 45 19,535. 45

741,772. 35 391,808. 87 349,963. 48

--

--

349,963. 48

Die Voranschläge und die Jahresrechnungen der Kontrollämter, sowie die Verwendung und Verteilung der Einnahmenüberschüsse sind vom eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt worden.

I n s p e k t i o n e n und G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g e n . Das Amt für Gold- und Silberwaren, welchem die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, hat zu diesem Zwecke technische und administrative Inspektionen in den Kontrollämtern, den Grenzzollämtern und in Uhren- und Bijouterieverkaufsgeschäften angeordnet. Der bei den Zollämtern in Basel und La Chaux-deFonds eingerichtete SpezialÜberwachungsdienst hat dabei, insbesondere bei der Kontrolle der zur Ein- und Ausfuhr gelangenden

565

Uhren, Schmucksachen und Edelmetallgeräte, mitgewirkt. Unter den an der Grenze aufgedeckten Gesetzesübertretungen erwähnen wir bloss einige Fälle von Einschmuggelungen grosser Partien von Bijouteriewaren. Die gesetzlich vorgesehenen Bussen für Umgehung der obligatorischen Einfuhrkontrolle sind vom Amt für Gold- und Silberwaren zur Anwendung gebracht worden. Die der Feingehaltsbezeichnung entsprechend befundenen Gegenstände sind mit dem Einfuhrkontrollstempel versehen und die ungenügend feinhaltigen Waren zerschnitten worden.

Die Nachschau an den Grenzzollämtern erstreckte sich über 1,171,298 goldene, silberne und metallene Uhren und Uhrgehäuse und 581,433 Stück echte und unechte Schmucksachen und Geräte, zusammen also über 1,752,731 Gegenstände.

Von der Z o l l k o n t r o l l s t e l l e in B a s e l sind 5617 zur Ein- oder Ausfuhr gelangte Sendungen mit 873,129 Gegenständen im Werte von Fr. 5,409,348, 544,102 Stück mehr als im Vorjahre, kontrolliert oder verifiziert und 55,672 Stück zur Einfuhr gestempelt worden. 154 Sendungen, enthaltend 33,179 goldene, silberne oder Doublegegenstände, mussten von diesem Dienste wegen Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren an der Grenze zurückgewiesen werden.

Prüfung des Feingehalts der Münzen und Verif i k a t i o n s p r o b e n von Gold-, Silber- und Platinwaren.

Da im Berichtsjahre keine Prägungen von Gold- und Silbermünzen stattgefunden haben, so ist das Amt für Gold- und Silberwaren nicht in den Fall gekommen, analytische Proben von Münzwerken für derartige Prägungen vorzunehmen. Dagegen hat der Direktor dieses Amtes in seiner Eigenschaft als Münzkommissär die im Jahre 1919 bewerkstelligten Prägungen von Kupfer- und Nickelmünzen verifiziert.

Die Zahl der auf dem Laboratorium des Amtes für Goldund Silberwaren bewerkstelligten analytischen Proben beläuft sich auf 126. Einesteils handelte es sich um Proben von Gold-, Silberund Platinbarren oder -abschnitten für in Bern niedergelassene Goldschmiede und Bijouteriefabrikanten, andernteils um Revisionsproben bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Edelmetallscheideanstalten und Kontrollämtern und im fernem um Proben von Gold- und Silberwaren, welche wegen zweifelhaft erscheinenden Feingehalts bei den Zollstätten oder anlässlich der Inspektionen in

566

Uhren- und Bijouteriegeschäften erhoben worden waren. Meistens erwiesen sich die Beanstandungen als gerechtfertigt, worauf das Zerschneiden der gesetzwidrig befundenen Waren oder deren Zurückweisung an der Grenze angeordnet wurde. Auch die Revisionsproben ergaben durchwegs die Richtigkeit der von den Kontrollämtern ermittelten Ergebnisse, gegen welche Einsprache erhoben worden war. Ausserdem wurden Proben von 583 Goldbarren und einer Anzahl Silberbarren vorgenommen, welche von der eidgenössischen Münzstätte auf Rechnung der Schweizerischen Nationalbank eingeschmolzen worden waren, um von derselben den schweizerischen Edelmetallindustrien zur Verfügung gestellt zu werden.

Vom Amt für Gold- und Silberwaren sind für Goldschmiede und Bijouteriefa,brikanten in Bern 13,409 Schmuckgegenstände und Geräte aus Gold, Silber und Platin mit dem amtlichen eidgenössischen Feingehaltsgarantiestempel versehen worden. Dazu kommen noch 16,195 mit dem Einfuhrkontrollstempel versehene oder bei der Einfuhr verifizierte Gegenstände, was gegenüber dem Vorjahre eine Vermehrung von 10,790 Stück ausmacht.

Beeidigte Gold- und S i l b e r p r o b i e r e r und Pers o n a l der K o n t r o l l ä m t e r . Im Personalbestand der Kontrollämter sind verschiedene Änderungen eingetreten infolge des Rücktrittes mehrerer Probierer, welche sich der Industrie zugewendet haben.

Prüfungen zur Erlangung des eidgenössischen D i p l o m s eines b e e i d i g t e n G o l d - und Silberprobierers sind im Berichtsjahre keine abgehalten worden; aber mehrere Kandidaten bereiten sich gegenwärtig für die nächsten Prüfungen vor, welche voraussichtlich im Juni 1920 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich stattfinden werden.

An die durch Todesfall erledigte Stelle eines Mitgliedes der eidgenössischen Prüfungskommission für beeidigte Gold- und Silberprobierer ist Herr Dr. W. D. Treadwell, Professor der analytischen Chemie an der Technischen Hochschule in Zürich, gewählt worden.

In Ausführung von Art. 62 der Vol Iziehungs Verordnung vom 15. November 1892 über die Kontrolle wurde an die wegen Rücktritts des bisherigen Inhabers vakant gewordene Stelle eines Spezialkommissärs des Amtes für Gold- und Silberwaren gewählt Herr J. Guinand, Chef des Kontrollamtes Neuenburg.

567

K o n t r o l l s t e m p e l . Den Kontrollämtern sind im Laufe des Jahres 168 amtliche Feingehaltsgarantiestempel zum Ersatz für die wegen Abnutzung zurückgezogenen Stempel ausgefolgt worden. Am 31. Dezember 1919 befanden sich 731 Stempel im Gebrauch der Kontrollämter und 419 Stück vorrätig auf dem eidgenössischen Amt für Gold- und Silberwaren, in dessen Ateliers die Stempel angefertigt werden.

E i n f u h r k o n t r o l l e . Wegen Wiedereröffnung des Verkehrs über Delle musste das Kontrollamt Pruntrut seit 1. Dezember 1919 unter die Kontrollämter' einbezogen werden, welche mit der Stempelung und Verifikation der zur Einfuhr gelangenden Edelmetallwaren betraut sind. Mit dieser Kontrolle haben sich nun 10 Ämter zu befassen, nämlich das Amt für Gold- und Silberwaren in Bern, die Zollkontrollstelle in Basel und die Kontrollämter Biel, La Chaux-de-Fonds, Genf, Le Locle, Neuenburg, Pruntrut, St. Immer und Schaffhausen.

Die Zahl der zur Einfuhr kontrollierten oder verifizierten Schmucksachen und Geräte, Fournituren Inbegriffen, belief sich auf 868,588 Stück, 418,176 mehr als im Jahre 1918. Diese beträchtliche Vermehrung rührt zum Teil von den wegen steten Rückgangs der ausländischen Wechselkurse von schweizerischen Bijouteriefabrikanten und Händlern zur Deckung von Forderungen im Auslande bewerkstelligten Ankäufen her.

A u s f u h r von G o l d w a r e n . Da für die Ausfuhr von Gold eine bei der Sektion für Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartements einzuholende Ausfuhrbewilligung erforderlich ist und die Ausfuhrgesuche, um berücksichtigt werden zu können, mit dem Visum eines Kontrollamtes oder des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren versehen werden müssen, hatte dieses letztere zahlreiche Gesuche dieser Art zu prüfen. In der Regel konnte die Ausfuhrbewilligung erteilt werden, einige Fälle ausgenommen, in denen sie aus verschiedenen Gründen verweigert werden musste.

B e z i e h u n g e n zum A u s l a n d e . Einer der schweizerischen Gesandtschaft in London vom Kontrollamt (Assay Office) Birmingham zugegangenen Beschwerde Folge gebend, ist das Amt für Gold- und Silberwaren mit Anhandnahme einer Untersuchung beauftragt worden in Sachen der Anbringung der britischen Feingehaltsgarantiestempel für ,,Sterling Silver" auf versilberten Gehäusen von zur Ausfuhr nach Ägypten gelangten Metalluhren schweizerischer Fabrikation. Diese Untersuchung er-

568

gab, dass es sich um seit etwa 10 Jahren auf Lager befindliche Uhren handelte, auf deren Gehäusen zur Zeit ihrer Erstellung die beanstandeten Marken eingeschlagen worden waren, wie dies damals von der Kundschaft, namentlich der orientalischen Länder, ziemlich allgemein verlangt wurde und dementsprechend üblich war. Obgleich die beschuldigten Firmen offenbar in Unkenntnis der Bedeutung dieser Marken ohne betrügerische Absicht gehandelt hatten, mussten sie doch wegen gesetzwidriger Verwendung von Nachahmungen der britischen Feingehaltsgarantiestempel für ,,Sterling Silvera auf versilberten Waren bestraft werden. Das Amt für Gold- und Silberwaren hat daraus Anlass genommen, die Interessenten durch Bekanntmachung in Fachzeitungen auf die Unzulässigkeit der Verwendung der englischen Stempelzeichen auf den Waren unter Strafandrohung aufmerksam zu machen.

V e r s c h i e d e n e s . Das Amt für Gold- und Silberwaren hat eine Eingabe von Industriellen, dahingehend, es möchten goldene Uhrgehäuse in gesetzlichen Feingehalten mit Ansatzteilen aus Platinoid (Piatiniegierung im Feingehalte von 0,333} zur Kontrollierung zugelassen werden,-abgewiesen. Wie die Steinfassungen von goldenen Schmucksachen sollen diese Ansatzteile dem gesetzlichen Platinfeingehalt von 0,950 entsprechen, welcher für die ganz aus Platin bestehenden Waren verlangt wird, da für die zu Verzierungen verwendeten Legierungen keine Ausnahmen eingeräumt werden können.

Die Bezeichnung ,,Platinon" auf importierten, aus einer Nickellegierung zusammengesetzten Waren ist als zu Verwechslung mit Platinwaren Anlass gebend untersagt und die betreffenden Waren an der Grenze zurückgewiesen worden.

Verschiedene Münzfälschungen sind dem Amt für Gold- und Silberwaren von Verwaltungen und Privaten zur Prüfung vorgewiesen worden.

b. Aufsicht über den Handel mit Gold, Silber und Platin.

Am 31. Dezember 1919 betrug die Zahl der zum A n k a u f , Einschmelzen und Probieren vonEdelmetallen erm ä c h t i g t e n F i r m e n 240. Während des Berichtsjahres ist die eidgenössische Ermächtigung 18 neuen Firmen erteilt worden.

9 Gesuchsteller konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie die für diesen Handel erforderlichen genügenden Garantien nicht boten. W egea freiwilligem Verzicht der Inhaber wurden 4 Streichungen vorgenommen.

569

Die zum Handel mit Edelmetallen ermächtigten Firmen verteilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt: Neuenburg 74, Zürich 44, Bern 41, Genf 29, Waadt 11, Basel 9, St. Gallen 7, Appenzell 5, Thurgau 5, Schaffhausen 4, Aargau 3, Luzern 3, Solothurn 3, Tessin l und Zug 1.

Im Laufe des Jahres sind 255 Souchenregister, 6900 Legitimationskarten und 309 Souchenhefte mit Spezialvorweisungsscheinen abgegeben worden.

K ä u f e , E i n s c h m e l z u n g e n u n d Proben v o n Edelm e t a l l e n . Im ganzen sind 24,756 Bordereaux über die während des Berichtsjahres bewerkstelligten Ankäufe, Einschmelzungen und Proben eingegangen und in die Bücher eingetragen worden. Von den Käufern wurde für die Edelmetallabfälle und -Schmelzprodukte insgesamt die Summe von Fr. 30,139,709. 20 bezahlt. Im Jahre 1918 betrug die Zahl der Bordereaux 34,668, also 9912 mehr, der für die Abfälle bezahlte Preis dagegen bloss Fr. 20,210,102. 30, also Fr. 9,929,606. 90 weniger als im Jahre 1919. Die Abnahme der Zahl der Operationen rührt von dem Rückgang in der Zahl der kleinen Platinkäufe (Ankäufe von Zahnstiften u. dgl.) her.

Die Wertzunahme hat ihren Grund hauptsächlich in den beträchtlichen Ankäufen von ausländischen Gold- und Silbennünzen, welche keinen gesetzlichen Kurs in der Schweiz besitzen, sowie in dem Ansteigen des Kurses der Edelmetalle. In den obigen Angaben sind die Platinkäufe mit 3891 Bordereaux und Fr. 1,593,977.45 bezahltem Preis inbegriffen.

Zu der obgenannten Summe von Fr. 30,139,709. 20 ist nicht hinzugerechnet worden der Erlös aus den von verschiedenen autorisierten Käufern an andere zum Handel mit Edelmetallen ermächtigte Firmen, namentlich an Edelmetallscheideanstalten, bewerkstelligten Wiederverkäufen des angekauften Goldes, Silbers und Platins im Gesamtbetrage von Fr. 6,124,108. 10. Obgleich diese Wiederverkäufe bei den statistischen Angaben ausser Betracht fallen, unterliegen sie doch ebenfalls der obligatorischen Kontrolle des Amtes für Gold- und Silberwaren.

Am 31. Dezember 1919 betrug die Zahl0 der Industriellen, welche in den Fall kommen, Edelmetallabfälle zu verkaufen, 5312.

Stempelzeichen für die Bezeichnung der Handelsbarren waren zu Ende des Berichtsjahres 859 im Gebrauch mit Einschluss von 10 neuen Stempelzeichen, welche im Laufe des Jahres von Industriellen deponiert worden wären, die zum Einschmelzen der aus ihrem Betriebe sich ergebenden Edelmetallabfälle berechtigt sind.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

38

570

Bei zweifelhaft erscheinender Herkunft der zum Verkauf gelangten Edelmetallabfalle trifft das Amt für Gold- und Silberwaren auf Grund eines vom zuständigen Kontrollamt; eingeholten Berichtes die nötigen Anordnungen. Dieses Verfahren hat es ermöglicht, zahlreichen Fällen von Diebstählen, Unterschlagungen und Schmuggel auf die Spur zu kommen. Diese Gesetzesübertretungen sind den zuständigen Gerichtsbehörden zur Beurteilung überwiesen oder in leichtern Fällen auf administrativem Wege erledigt worden.

Mit dem P l a t i n h a n d e l insbesondere haben sich viele zweifelhafte Elemente abgegeben und durch Annoncen in den Tagesblättern An- und Verkäufe dieses Edelmetalls zu bewerkstelligen versucht. Die genaue Überwachung dieser Annoncenaufgaben durch die Handelsabteilung des Volkswirtsehaftsdepartements und ^ das Amt für Gold- und Silber waren hat zur Entdeckung mehrerer dieser unbefugten Platinhändler und zu deren Bestrafung nach Massgabe der Schwere der Widerhandlungen geführt. Auf Grund der von den zuständigen Behörden erteilten Weisungen dürfen derartige Annoncen nicht mehr publiziert werden.

Wegen 2üeitmangel und aus Sparsamkeitsrücksichten musste von den üblichen Inspektionen der Register bei den zum Handel mit Edelmetallen ermächtigten Firmen Umgang genommen werden ; die-dem Amt für Gold- und Silberwaren zu Ende jedes Monats zugehenden Auszüge aus diesen Registern lassen indessen darauf schliessen, dass die Eintragungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bewerkstelligt werden.

Vergleichende Zusammenstellung des miülern Silberkurses eu 1000/iooo, fein, welcher den Kontrollämtern in den letzten 10 Jahren zur Wertberechnung der Handelsbarren gedient hat:

1910: Fr. 90 das 1911: ,, ?0 ,, 1912: ,, 102 ,, 1913: ·,, 101 ,, 1914: ,, 96 ,,

kg ,, ,, ,, ,,

·

1915: 1916: 1917: 1918: 1919:

Fr. 92 ,, 118 ,, 140 ,, 170 ,, 213

das ,, ,, ,, ,,

kg ,, ,, ,, ,

Der von den Kontrollämtern für den Wert der Handelsbarren berechnete Kurs des Goldes betrug im Jahre 1919 durchschnittlich Fr. 4000 das.kg 1000/iooo fein. Der mittlere Kurs dea Platins belief sich auf etwa Fr. 21,000 das kg.

571

Übersicht der im Jahre 1919 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold, Silber und Platin.

O O

3 £ ~

Anfsichtskreise

3

f5 I0) * J3
Edelmetalle (bezahlter Wert)

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J ° *2 ^~ ni co

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Fr.

l.Biel 2. La Chaux-de-Fonds .

3. Delsberg . . .

4 . Fleurier . . . .

5. Genf 6. Grenchen (Soloth.)

7-LeLocle. . . .

8. Neuenburg . . .

9. Le Noirmont . .

10. Pruntrut. . . .

11. St. Immer . . .

12. Schaffhausen . .

13. Tramlingen . . .

Am 31. Dez. 1919 Am 31. Dez. 1918

.

.

Vermehrung 1919 .

Verminderung 1919 .

1 M 1

Rp.

2,663 639 1,763,175 10 5,8 5,734 1,043 9,569,425 35 31,7 258 283,828 60 0,9 1,237 181 77 67,169 45 0,, 6,009 894 8,095,513 60 26,9 266 118 77,820 25 0,3 1,347 283 6,600,070 40 21,9 559 177 490,269 95 1,6 261 109 377,863 45 1,3 308 253 108,379 40 0,3 434 262 529,409 45 1,9 5,358 787 2,113,299 85 7,0 399 412 63,484 35 0,s 24,756 5,312 30,139,709 20 100 34,668 4,943 20,210,102 30 -- 369 9,929,606 90 -- -- 9,912 -- -- --

Die Höchstpreise für Edelmetalle, diejenigen für das Gold ausgenommen, konnten im Laufe des Jahres abgeschafft und die Kontingentierung für den industriellen Bedarf aufgehoben werden.

Dagegen bleibt die Eintragung der auf den Handel mit Edelmetallen bezüglichen Operationen in das amtliche Souchenregister aufrechterhalten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 und des Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1916,

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Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1919.

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1920

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2

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19

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12.05.1920

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409-571

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