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Bundesbeschluss über

die Ruhegehalte der Mitglieder des Bundesrates.

(Vom 23. Juni 1920.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst: Art. 1. Mitglieder des Bundesrates, die aus dem Amte scheiden, nachdem sie das fünfundfünfzigste Altersjahr überschritten haben und zehn Jahre im Amte waren, haben Anspruch auf einen jährlichen Ruhegehalt, der wie folgt berechnet wird: Der Zahl der Lebensjahre wird die der Amtsjahre zugezählt ; macht die Summe fünfundsechzig aus, so beträgt der Ruhegehalt 40 °/o der Jahresbesoldung ; macht die Summe mehr aus als fünfundsechzig, so wird der Ruhegehalt für jede Periode von drei Jahren, die im Überschuss über fünfundsechzig enthalten ist, um 4 % der Jahresbesoldung erhöht. Der Ruhegehalt darf aber 60 °/o der Jahresbesoldung nicht übersteigen.

Art. 2. Trifft beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Bundesrates die Voraussetzung des Art. l, Abs. l, nicht zu, so entscheidet die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichts des Bundesrates über die Zuerkennung eines Ruhegehalts.

Dieser darf 40 °/o der Jahresbesoldung nicht übersteigen. Die Bundesversammlung kann statt des Ruhegehalts eine einmalige Entschädigung zuerkennen, die dessen Barwert nicht übersteigen darf.

Art. 3. Wenn beim Ausscheiden eines verheirateten Mitgliedes des Bundesrates die Voraussetzung des Art. l, Abs. l, zutrifft, so hat nach seinem Tode die Witwe für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf die Hälfte des Ruhegehaltes, auf den der Verstorbene Anspruch hatte.

Art. 4. Wenn beim Tode eines Mitgliedes des Bundesrates die Voraussetzung des Art. l, Abs. l, nicht vorliegt, so entscheidet die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Be-

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richtes des Bundesrates über die Zuerkennung einer Pension an die Witwe. Für diese Zuwendung sind die einschlägigen Vorschriften der Art. 2 und 3 massgebend.

Art. 5. Hinterlässt ein verwitwetes Mitglied des Bundesrates Kinder unter achtzehn Jahren, so kann ihnen die Bundesversammlung nach Entgegennahme eines Berichtes des Bundesrates für die Zeit bis zur Zurücklegung des achtzehnten Jahres Pensionen zuerkennen, deren jährlicher Gesamtbetrag 20 % der Besoldung ihres Vaters nicht übersteigen darf.

Dasselbe gilt, wenn die Witwe eines frühern Mitgliedes des Bundesrates, die eine Pension bezog, aus der Ehe mit diesem stammende Kinder unter achtzehn Jahren hinterlässt.

Art. 6. Hinterlässt ein Mitglied des Bundesrates neben einer pensionaberechtigten Witwe Kinder unter achtzehn Jahren aus einer frühern Ehe, so entscheidet die Bundesversammlung über die Verteilung der Pension zwischen der Witwe und den Kindern.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Zuwendungen darf jedoch die Pension nicht übersteigen,, die der Witwe zukäme, wenn keine Kinder vorhanden wären.

Art. 7. In Fällen, wo Leistungen nach den Art. l bis 6 nicht auszurichten sind, ist der Bundesrat befugt, dem ausscheidenden Mitgliede, beziehungsweise seinen Hinterbliebenen, einen Nachgenuss der Besoldung bis zur Höhe einer Jahresbesoldung zu gewähren.

Art. 8. Der Bundesbeschluss vom 12. Juni 1919 betreffend Zuerkennung von Ruhegehalten an die Mitglieder des Bundesrates wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Dieser findet Anwendung auf die Zeit vom 1. Oktober 1919 an.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22. Juni 1920.

Der Präsident: Dr. Pettavel.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 23. Juni 1920.

Der Präsident: E. Blumer.

Der Protokollführer: Steiger.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 23. Juni 1920.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1920.

Ablauf der Referendumsfrist : 5. Oktober 1920.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Ruhegehalte der Mitglieder des Bundesrates. (Vom 23. Juni 1920.)

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