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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1920).

(Vom 19. November 1920.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 81. Joseph Rohner, geb. 1869, Fabrikarbeiter, Dübendorf (Zürich).

(Unbefugtes Hinsetzen einer Unterschrift auf ein Initiativbegehren.)

Joseph Rohner wurde am 28. August 1920 vom Bezirksgericht Uster wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen vom 27. Januar 1892 in Verbindung mit Art. 49 Bundesstrafrecht verurteilt zu Fr. 10 Busse.

Joseph Rohner hat ausser seinem eigenen auch den Namen seines anderorts stimmberechtigten Sohnes auf einen Unterschriftenbogen für das Volksbegehren betreffend die direkte Bundessteuer gesetzt. Auf dem Bogen war der Wortlaut von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 angebracht, wonach der Bürger, welcher das Begehren stellen will, dasselbe eigenhändig zu unterschreiben hat und strafrechtlicher Ahndung unterliegt, wer unter eine Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige setzt.

Rohner ersucht um Erlass der Fr. 10, da er vorgerückten Alters sei und als Familienvater mühsam genug seinem Verdienst nachgehen müsse. Es möge zur Genugtuung dienen, dass er ohne Wissen gegen den genannten Artikel 3 gehandelt habe und in keiner Weise vorbestraft sei.

Die Behörden des Kantons Zürich sind um Bericht ersucht worden, ob wirklich Anlass vorliege, Rohner die nicht hohe Busse Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

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82 zu erlassen, oder ob ihm deren Entrichtung nach seinen Verhältnissen zugemutet werden könne.

Mit der Direktion der Justiz des Kantons Zürich und dem I. Staatsanwalt erachten wir die Abweisung des Gesuches für angezeigt. Besondere Gründe, wie sie die Begnadigung voraussetzt, fehlen. Insbesondere kann unseres Brachtens die vorgeschützte Unwissenheit nicht berücksichtigt werden. Drückende Armut, die eine Bezahlung der massigen Busse als eine ausserordentliche Härte erscheinen Hesse, liegt nicht vor. Eohner hat einzig für sich und seine Ehefrau aufzukommen. Einzelheiten enthalten die ausführlichen Berichte der kantonalen Behörden.

A n t r a g : Abweisung.

82. Charles-Edouard Renaud-Charnière, geb. 1876, Advokat in Genf, 83. Alfred Joseph Bechtel, geb. 1880, Kaufmann in Zürich.

(Versuch der öffentlichen Verleumdung von Mitgliedern des Bundesrates.)

Charles-Edouard Eenaud-Charrière und Alfred Joseph Bechtel sind vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 20./22. Mai 1920 im Sinne von Art. 59 Bundesstrafrecht des Versuchs der öffentlichen Verleumdung von Mitgliedern des Bundesrates schuldig erklärt worden. Eenaud-Charrière wurde verurteilt zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 18 Tagen, und Fr. 500 Busse, Bechtel zu 15 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse.

Die Strafsache Eenaud-Charrière und Bechtel ist in der Prosse wiederholt erörtert worden. Wir begnügen uns deshalb mit einer kurzen Zusammenfassung der für die Verurteilung in Betracht kommenden Vorfälle und verweisen für Einzelheiten auf den Entscheid des Bundesstrafgerichtes und die übrigen Akten der Begnadigungssache.

Eenaud-Charrière und Bechtel machten dem Agenten Eizzo, im Zusammenhang mit einem auf die Angelegenheit Caillaux und Bolo Bezug nehmenden Eapport, Mitteilungen über das angebliche Bestehen zweier Dossiers, von denen das Berner Dossier den Beweisenthalte, dass Caillaux vor dem Kriege mit deutschen Persönlichkeiten an der Gründung einer internationalen Bank in der Schweiz teilgenommen habe und dass Mitglieder des schweizerischen Bundesrates sich mit gewissen Deutschen an der Vorbereitung eines von der Schweiz aus geschürten Staatsstreiches beteiligt hätten. Am 17. Mai

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1919 sodann verfasste Benaud-Charrière in Anwesenheit Bechtels über den Inhalt des Berner Dossiers einen Bericht, den tags darauf Bechtel dem aus andern Prozessen bekannten Journalisten Francesco Perri überbrachte. Mit Perri waren die beiden in Verbindung getreten in der Meinung, er handle als Mittelmann des genannten Agenten Bizzo und der französischen Behörden. Ausserdem beschuldigten Benaud-Charrière und Bechtel, wiederum Perri gegenüber, mehrere Mitglieder des Bundesrates, von Deutschland für geleistete Dienste Geld bezogen zu haben. Bekanntlich hat Perri die ihm gemachten Mitteilungen in der Folge in Genfer Zeitungen veröffentlicht.

Heute ersucht Benaud-Charrière um Erlass des Bestes der Gefängnisstrafe, Bechtel um gänzliche Begnadigung.

Benaud-Charrière nimmt mit Zuschrift vom 18. Juni dieses Jahres Bezug auf seine Familienverhältnisse und schildert die schlimmen Tage, die infolge dieser Strafsache über ihn und seine Angehörigen gekommen seien. Die Verfehlung habe bereits durch die erstandene Untersuchungshaft von 18 Tagen ihre Sühne gefunden. Eine weitere Freiheitsstrafe werde lediglich den Zustand des Elendes verschlimmern, in dem er sich seit bald einem Jahr befinde. Er müsse Genf verlasssn, um sich anderwärts wieder aufzurichten. Im heutigen Zeitpunkte erneut eingekerkert zu werden, würde seinen völligen Niedergang bedeuten, da er seit längerer Zeit zwecks Anstellung als Sekretär eines internationalen Unternehmens für den Austausch von Waren in Unterhandlung stehe und diese aussichtsvolle Stellung mit Bücksicht auf seine Angehörigen sich nicht entgehen lassen könne.

Der gerichtliche Verteidiger Kenaud-Charrieres schliesst sich dem Begnadigungsgesuche an. Ein Bericht der Genfer Polizei bestätigt die misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie.

Bechtel beteuert erneut, dass ihm in dieser Sache jede Beleidigung ferne gewesen sei, und ersucht, sein Verhalten entschuldigen zu wollen. Er bezwecke mit seinem Begnadigungsgesuch, der Scheidungsklage seiner Frau die Grundlage zu nehmen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe veranlasse die Trennung der Gatten und die Zerstörung seines Familienlebens. Bechtels gerichtlicher Verteidiger macht geltend, jener sei in Wirklichkeit nichts als ein schwaches Werkzeug in den Händen Benaud-Charrières und anderer gewesen. Er sei nicht vorbestraft
und gemesse einen unbescholtenen Leumund. Man habe ihn hier verführt. Die Tragweite der ihm zugewiesenen Bolle sei ihm entgangen und ihm namentlich die Bedeutung der an Perri erfolgten Angaben nicht bewusst gewesen. Man möge in Betracht ziehen, dass Bechtel aufrichtig bereue und infolge der ganzen Sache schon viel gelitten habe.

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Da in den verleumderischen Beschuldigungen die Bundesräte Motta und Schulthess genannt worden waren und das Strafverfahren des Art. 59 Bundesstrafrecht nur auf Verlangen der durch die inkriminierten Handlungen Beleidigten eingeleitet und durchgeführt wird, wurden die Begnadigungsgesuche vorab diesen Mitgliedern des Bundesrates vorgelegt. Beide erklären, aus Gründen des Mitleides persönlich gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden zu haben.

Demgegenüber hält die Bundesanwaltschaft, der wir uns aiischliessen, dafür, es sollte bei dem bundesgerichtlichen Entscheide sein Bewenden haben und dieser unverändert zum Vollzuge gelangen.

Das Bundesgericht sagt in seinen Urteilserwägungen, es sei erbracht, dass Benaud-Charrière und Bechtel die Urheber der gegen Mitglieder des Bundesrates gerichteten Beschuldigungen seien, und betont mit Eecht «leur caractère bassement diffamatoire et calomnieux». Es muss festgehalten werden, dass der niederträchtige Angriff auf die Ehre der in Betracht kommenden Magistraten als Mittel diente, um von einer fremden Macht Geld herauszulocken. BenaudCharrière und Bechtel schreckten zur Befriedigung ihrer Sucht nach mühelosem Gewinn nicht davor zurück, mit Wissen und Willen verleumderische Beschuldigungen geltend zu machen, die den Betroffenen die schwersten Verfehlungen gegen ihre Amtspflicht vorwarfen.

Die Strafausmessungsgründe des Bundesstrafgerichtes müssen deshalb undedingt auch der Würdigung der Begnadigungsgesuche zugrunde gelegt werden. Danach ist die Angelegenheit auch heute als schwerer Fall zu betrachten, indem die Gemeinheit der geltend gemachten Verleumdungen und der verwerfliche Beweggrund ausschlaggebend bleiben. Benaud-Charrière und Bechtel sind in Wirklichkeit wenig ansprechende Leute und nach den Verumständungen des Falles richtigerweise als einer Begnadigung unwürdig zu bezeichnen.

Dass die beiden durch die Folgen ihrer Verfehlungen in ihren persönlichen Verhältnissen stark betroffen werden, hat in den Hintergrund zu treten.

Anträge : Abweisung in beiden Fällen.

. 84. Eugen Calarne, geb. 1898, gew. Aushülfsbriefträger in Biel.

(Fälschung einer Bundesakte und Privaturkunde, Unterschlagung.)

Die Begnadigungssache Eugen Calarne wurde der Bundesversammlung erstmals unterbreitet im III. Bericht vom 6. Mai 1919, Antrag 54 (zu vergleichen Bundesbl. 1919, II, 161).

85 Die Polizeidirektion des Kantons Bern hatte damals Abweisung beantragt und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 17. Februar 1919 das Strafaufschubsbegehren abgewiesen. Dementsprechend beantragten wir Nichteintreten, da die noch in Betracht kommende Zuchthausstrafe von einem Jahr zur Zeit der Behandlung des Begnadigungsgesuches erstanden sein werde. Dieser Antrag wurde in der Sommersession 1919 zum Beschluss erhoben.

Aus einer nachträglichen Zuschrift der bernischen Polizeidirektion vom 31. Januar 1920 ergab sich nun, dass die Zuchthausstrafe durch Calarne doch nicht ganz verbüsst worden war, sondern ihm die Polizeidirektion «mit Eücksicht auf seine gute Führung ein Zwölftel der Strafe erlassen» hatte. Statt anfangs Juni war Calarne bereits am 1. Mai 1919 wieder auf freiem FUSS.

Unser Nichteintretensantrag vom 6. Mai und der Beschluss der Bundesversammlung in der Sommersession 1919, die gemäss der ursprünglichen Vernehmlassung der bernischen Behörde folgerichtig waren, entsprachen demnach in Wirklichkeit den Tatsachen nicht.

Der Erlass eines Zwölftels der Strafzeit durch die bernische Behörde in einer eidgenössischen Strafsache veranlasste in der Folge, an die grundsätzliche Ausscheidung der Zuständigkeit zum Erlass von Strafen eidgenössischen Eechts zu erinnern. Wir verweisen für den diesbezüglichen Meinungsaustausch zwischen Bundesbehörden und Polizeidirektion des Kantons Bern im einzelnen auf die Akten.

Danach ergibt sich, dass der Erlass des Zwölftels der Strafe durch letztgenannte Behörde in Sachen Calarne einem Versehen zuzuschreiben ist.

Unter diesen Umständen scheint uns der Antrag gerechtfertigt, es sei von dem ergangenen Meinungsaustausch Kenntnis zu nehmen und die Angelegenheit Calarne in dem Sinne als erledigt zu erklären, dass die Bundesversammlung als zuständige Begnadigungsbehörde den von der bernischen Polizeidirektion versehentlich gewährten Erlass eines Zwölftels der Strafzeit nachträglich im Wege der Begnadigung zum Beschluss erhebe.

A n t r a g : Erlass eines Zwölftels der Strafe. .

85. Ludwig Borner, geb. 1868, Landwirt, Hägendorf (Solothurn).

(Vorsätzliche Schädigung einer elektrischen Anlage.)

Ludwig Borner wurde am 12. März 1920 vom Obergericht des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 55, lit. a, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Stark-

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stromanlagen verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von vier Tagen.

Das erstinstanzliche, am 29. Oktober 1919 vom Amtsgericht OltenGösgen ergangene Urteil hatte gleich gelautet.

Borner durchhieb am 1. Juni 1919 mit einem Pickel einen Stangenanker der über sein Grundstück führenden Niederspannungsleitung, was zur Folge hatte, dass die Drähte sich verwickelten, durch Kurzschluss teilweise durchschmolzen und zu Boden fielen. Durch diese Beschädigung wurden Personen und Sachen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Der die Wiederherstellungsarbeiten besorgende Monteur trug eine Verletzung davon.

Das Strafverfahren ergab, dass vor Erstellung der betreffenden Leitung Borner als Grundstückeigentümer nicht benachrichtigt worden war und man ihm entgegen dem üblichen Vorgehen keine Gelegenheit geboten hatte, Einsprache zu erheben. Die Anlage war unzweckmässig. Bereits hatte ein Bind an dem Drahte derart Schaden genommen, dass es abgetan werden musste. Als nun Borner beim Grasmähen am Drahte des Ankers seine Sense beschädigte, lief er im Zorn nach Hause, griff zum Pickel und beseitigte das Hindernis.

Borner ersucht, ihm die Gefängnisstrafe zu erlassen, und beruft sich hierfür namentlich auf die oberinstanzlichen Urteilserwägungen.

Danach fand das Obergericht, das sofortige Geständnis und reumütige Verhalten Borners, aber auch die Tatsache des ihm gegenüber stattgefundenen provozierenden Verfahrens bei Erstellung der Leitung wären Umstände, die durch Gewährung des bedingten Straferlasses richtig berücksichtigt werden könnten. Der Gerichtshof erblickte in dem Verhalten Borners allerdings eine übertriebene Wahrung seines Eigentumsrechts, leimte es aber entgegen der Vorinstanz ab, Borner als gewalttätigen Menschen zu bezeichnen. Obschon Borner am 15. Oktober 1919 vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen qualifizierter Körperverletzung zu acht Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von zwei Jahren, verurteilt worden war, steht für die vorliegende Strafsache fest, dass das solothurnische Obergericht an sich den bedingten Straferlass erneut zugebilligt hätte. Da Bundesrecht anzuwenden war, fügte der Gerichtshof seinen Erwägungen bei, Borner könne «höchstens auf dem Begnadigungswege eine derartige Würdigung seiner Lage zu .erlangen suchen».

Dementsprechend ist heute über die Gewährung der bedingten Begnadigung
zu entscheiden. Die nähere Überprüfung der Angelegenheit ergibt nun vom Gesichtspunkte der Begnadigung, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Schädigung einer elektrischen Anlage, d. h. das obergerichtliche Urteil vom 12. März 1920, erörtert werden muss im Zusammenhang mit der bereits erwähnten anderweitigen

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Verurteilung Borners, d. h. mit dem Urteil des Amtsgerichtes OltenGösgen vom 15. Oktober 1919 wegen qualifizierter Körperverletzung.

Danach ergibt sich: Die Beseitigung des Stangenankers fand statt Sonntags, den 1. Juni 1919. Beim Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen wurde die Angelegenheit anhängig gemacht am 17. Juni, die Hauptverhandlung des Amtsgerichtes Olten-Gösgen fand statt am 29. Oktober.

Demselben Eichteramt wurde am 13. September die Anzeige betreffend die qualifizierte Körperverletzung eingereicht. Begangen wurde die Körperverletzung am 12. September, beurteilt am 15. Oktober 1919. In tatbeständlicher Hinsicht liegt dem Urteil zugrunde, dass Borner dem Ortsbrunnenmeister, der einen in der Hofstatt Borners gelegenen Schacht abschloss, unbefugterweise verbieten wollte, seinen Rückweg über die Hofstatt zu nehmen. Der Brunnenmeister bekümmerte sich nicht darum, worauf ihm Borner mit einem Beil einen Schlag auf den Kopf versetzte und eine stark blutende Verletzung beibrachte.

Nach dem Zeitpunkt der Einleitung beider Strafverfahren hätten die beiden Strafsachen «so zur Untersuchung kommen können, dass darüber in einem und demselben Urteile zu erkennen», d.h. gemäss Art. 38 des Bundesstrafrechts eine Gesamtstrafe zu fällen gewesen wäre. In Wirklichkeit wurde jedoch Borner zuerst der zeitlich später begangenen Körperverletzung wegen beurteilt, ihm hierfür der bedingte Straferlass nach kantonalem Becht gewährt und hierauf in einem zweiten Verfahren wegen Schädigung einer elektrischen Anlage auf vier Tage Gefängnis erkannt. Abgesehen von dieser Doppelspurigkeit liegt nun das Eigenartige darin, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen, nach dem sein Urteil betreffend die Schädigung einer elektrischen Anlage oberinstanzlich im Strafmass Bestätigung gefunden hatte, sich veranlasst sah, den mit Bezug auf die Körperverletzung gewährten bedingten Straferlass mit Beschlüssen vom 17. Mai/28. Juni 1920 wiederum aufzuheben.

Der Umstand, dass das zeitlich früher begangene Delikt später beurteilt wurde, hat Borner somit um den ihm des später begangenen, aber zuerst beurteilten Deliktes wegen gewährten bedingten Straferlass gebracht. Dies ist deshalb besonders stossend, weil das Obergericht des Kantons Solothurn Borner auch der später beurteilten Schädigung einer elektrischen Anlage wegen den bedingten
Straferlass gewährt hätte, wenn ihm dies nicht bundesrechtlich verwehrt gewesen wäre. Anderseits ergibt die Würdigung der für die beiden Vergehen in Betracht kommenden Strafandrohungen, dass der an sich möglich gewesenen Gesamtstrafe die Strafandrohung von Art. 55, lit. a, des Schwach- und Starkstromgesetzes hätte zugrunde gelegt

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werden müssen, so dass nach dem heutigen Stande des Bundesrechtes der bedingte Straferlass von vornherein ausser Betracht gefallen und Borner im ganzen Umfang einzig der Begnadigungsweg offen gestanden wäreDa die getrennt durchgeführten Strafsachen zu zwei formell rechtskräftigen Verurteilungen führten und eine Gesamtstrafe nicht erkannt wurde, hat die Bundesversammlung als eidgenössische Begnadigungsbehörde sich einzig mit der Gefängnisstrafe von vier Tagen, erkannt wegen Schädigung einer elektrischen Anlage, zu befassen.

Nach den faktischen Verumständungen ist aber diese Begnadigungssache richtigerweise nicht unbekümmert um die weitere Verurteilung Borners wegen Körperverletzung zu entscheiden. Einmal ergeben die Strafakten, dass beide Vergehen in demselben Zusammenhang stehen mit bestimmten persönlichen Eigenschaften Borners. Anderseits besteht seitens der kantonalen Vollzugsbehörde die Absicht, es bei der Aufhebung des bedingten Straferlasses hinsichtlich der Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung nicht bewenden zu lassen. Der Strafvollzug in diesem kantonalen Straffall ist vielmehr aufgeschoben worden bis nach Erledigung der eidgenössischen Begnadigungssachebetreffend Schädigung einer elektrischen Anlage. Dies geschah in der Meinung, ein allfällig Borner günstiger Entscheid der Bundesversammlung könne Anlass geben, mit Erfolg bei der kantonalen Begnadigungsbehörde um Erlass auch der kantonalrechtlichen Freiheitsstrafe zu ersuchen.

Was nun die Würdigung der beiden Straffälle anbetrifft, so kennzeichnen sich beide Vergehen als gewalttätige Handlungen, begangen im Zustande des Zornes und der Erregung. Borner selbst wird, wie gezeigt, von den Gerichtsbehörden verschieden beurteilt.

Bemerkenswert scheinen uns die Anbringen eines Polizeiberichtes: Danach frönt Borner öfters dem Alkoholgenuss. Seine Mutter sei eine Gewohnheitstrinkerin gewesen und seine Leidenschaft als vererbt zu betrachten. Nüchtern sei er arbeitsam, gutmütig und verträglich. Bei den Nachbarn gelte er ais sehr hülfsbereit. Im Zustande der Trunkenheit werde er streitsüchtig, unzugänglich und selbst gewalttätig. Auch die beiden nier in Betracht kommenden Vorfälle seien Folgen von Alkoholgennss. Wir halten dafür, das sofortige Geständnis und das reumütige Verhalten Borners, wie es in den obergerichtlichen Feststellunger vom 12. März
1920 hervorgehoben wird, stehe mit dieser Beurteilung Borners im Einklang.

Angesichts der verschiedenen Beurteilung, die Borner erfahren hat, gilt es, sich zu entscheiden: Entweder wird die heutige Auffassung des Amtsgerichtes Olten-Gösgen übernommen, wonach Borner vorab ein grober, gewalttätiger Mensch ist, der besondere Nachsicht nicht

89 verdient; oder man teilt die Stellungnahme des solothurnischen Obergerichts, wobei der zuhanden des Begnadigungsverfahrens veranlasste Polizeibericht ausserdem nahelegt, an die Behandlung von Gewohnheitstrinkern zu erinnern, wie sie Art. 42 des Strafgesetz^ entwurfes vorsieht, oder auch der Möglichkeiten von Art. 86 über die bedingte Entlassung, von Art. 39 über die bedingte Verurteilung zu gedenken, die an behördlichen Weisungen für die Probezeit unter anderem vorsehen, dass sich der Verurteilte geistiger Getränke enthalte.

Unseres Erachtens wird nun der Entscheid in der bundesrechtlich in Betracht kommenden Begnadigungssache dadurch wesentlich erleichtert, dass mit Bestimmtheit wenigstens gesagt werden kann, daseigenmächtige Vorgehen in der hier zu würdigenden Entfernung des Stangenankers sei nach den Verumständungen menschlich begreiflicher als die Verletzung des Brunnenmeisters. Ist dies aber der Fall und steht zudem fest, dass das solothurnische Obergericht nicht gezögert hätte, Borner die bedingte Verurteilung zu gewähren, wenn die gesetzlichen Grundlagen dies ermöglicht hätten, so scheint es unserlaubt, Borner aus Billigkeitserwägungen im Wege der bedingten Begnadigung entgegenzukommen. Allerdings sollte Borner notwendigerweise eine längere Probezeit auferlegt werden. Wir beantragen fünf Jahre. Begeht Borner während dieser Zeit neuerdings, ein vorsätzliches Vergehen oder gibt sein Hang zum Alkohol den Behörden Anlass zu anderweitigem Einschreiten, so wird die Gefängnisstrafe von vier Tagen zu vollziehen sein.

A n t r a g : Bedingte Begnadigung unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren im Sinne der Erwägungen.

86. Arnold Hentzi, geb. 1889, Landarbeiter, Cornol (Bern).

(Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes.)

Arnold Hentzi wurde am 18. Juni 1920 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt zu 4 Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis zur Tilgung des Militärpflichtersatzes. In Betracht kamen Fr. 31. 50 für 1919.

Hentzi ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da er am 27. August den geschuldeten Betrag entrichtet habe. Er sei im letzten Jahr TJhrmacherlehrling gewesen, habe dann der Krise halber die Uhrmacherei aufgeben müssen und arbeite seitdem als Landarbeiter.

«o Er sei ausaerstande gewesen, den Militärpflichtersatz rechtzeitig aufzubringen.

Die über Hentzi eingezogenen Erkundigungen veranlassen unseres Erachtens die Abweisung des Gesuches. Abweisung beantragen bereits der Regierungsstatthalter von Pruntrut und die Polizeidirektion des Kantons Bern. Hentzi erscheint als Nichtstuer, frönt dem Alkohol und ist heute infolge seines ungeregelten Lebens ein heruntergekommener Mensch. Er vernachlässigt auch seine Familienpflichten. Von der Frau lebt er getrennt. Den Militärpflichtersatz hätte er bei gutem Willen rechtzeitig aufbringen können und soll nun auch die Folgen seines Verhaltens tragen. Nach feststehender Praxis der Begnadigungsbehörde kann der blosse Umstand nachträglich ·erfolgter Bezahlung in Fällen offensichtlicher Nachlässigkeit, wie hier, sur Begnadigung nicht ausreichen.

A n t r a g : Abweisung.

87. Fritz Brügger, geb. 1888, Landwirt, Seftigen (Bern).J 88. Hans Äschlimann, geb. 1902, Landarbeiter, 89. Fritz Äschlimann, geb. 1903, Landarbeiter, beide in Landiswil (Bern).

90. Johann Fahrni, geb. 1903, Landarbeiter, Äschlen (Bern).

(Jagd und Vogelschutz.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd [und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 und kantonale Ausführungserlasse wurden verurteilt: 87. Fritz Brügger am 29. April 1920 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Artikel 21, Ziffer l, zu Fr. 500 Busse und Konfiskation der Waffe.

88 und 89. Hans und Fritz Äschlimann am 9. August 1920 vom Gerichtspräsidenten von Schlosswil in Anwendung der Artikel C, lit. d, 21, Ziffer 5, lit. a und d, je zu Fr. 50 Busse.

90. Johann Fahrni am 8. September 1920 vom Gerichtspräsidenten von Schlosswil in Anwendung von Artikel 21, Ziffer 4, lit. a, zu Fr. 50 Busse.

Zu 87: Fritz Brügger brachte in seinem Hühnerhof eine Selbstsehussvorrichtung an, womit in der Folge der Hund eines Nachbars erschossen wurde.

. Brügger ersucht um Erlass der Busse von Fr. 500 und der Kosten von Fr. 7. Hierzu macht er, wie vor dem Eichter, geltend, im Februar

91 uad namentlich ini Aprii 1920 sei mehrfach in seinen Hühnerstall «ingebrochen und einmal ein Huhn gebissen worden. Vorgefundene Spuren hätten auf die Verwendung eines Hundes schliessen lassen.

Um nächtelanges Wachen zu vermeiden, habe er ein Flobert etwa 20 cm über dem Boden vor dem Hühnerhaus aufgestellt und den Abzug der Waffe mit der Türfalle verbunden. Menschen habe er damit nicht gefährdet. Andern Tags sei der Hund eines Nachbars etwa 50 m vom Hühnerhaus tot dagelegen. Den Eigentümer habe er mit Fr. 100 entschädigt, ohne ihn seinerseits wegen Herumlaufenlassens eines Hundes zu verzeigen oder irgendwelche Ansprüche wegen ·des ihm angestifteten Schadens zu erheben. Dagegen sei er selbst verzeigt und zu der ungebührlich hohen Busse von Fr. 500 verurteilt worden.

Der Gemeinderat von Seftigen bestätigt diese Anbringen und empfiehlt das Gesuch. Brügger sei ein ehrbarer Bürger. Dasselbe schreibt der urteilende Richter. Die wirklich sehr hohe Mindestbusse belaste Brügger empfindlich, namentlich da er für den getöteten Hund noch' Fr. 100 habe auslegen müssen. Der Regierungsstatthalter von Seftigen befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

Demgegenüber beantragen Abweisung die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern, sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei. Das Anbringen von Selbstschüssen sei in seinen Folgen so unberechenbar, dass diesem Unfug mit allen Mitteln entgegengetreten werden, müsse.

Ausgehend vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz ergibt sich, dass das Anbringen von Selbstschüssen mit einer Busse von Fr. 500 zu ahnden ist. Dabei ist jedoch entsprechend dem Entscheid des Bundesgerichtes (Kassationshof) vom 17. Dezember 1907 in Sachen Schenk zu beachten, dass das Jagdgesetz das Legen von Selbstschüssen lediglich aus jagdpolizeilichen Gründen verbietet.

Geregelt wird einzig das Anbringen von Selbstschüssen zu Jagdzwecken, als Jagdart oder doch Gefährdung von jagdbarem Wild.

Darum handelt es sich im Falle Brügger offensichtlich nicht. Brügger hätte das Urteil allerdings gerichtlich weiterziehen können, und der Begnadigungsweg kann ordentlicherweise nicht an Stelle des Rechtsmittelverfahrens treten. Anderseits ist jedoch zu sagen, dass laut Bericht die Busse den heutigen Gesuchsteller nach seinen Verhältnissen empfindlich drückt, dass er
ein durchaus ehrbarer Bürger und in keiner Weise vorbestraft ist. Jedoch bleibt bestehen, dass das Legen von Selbstschüssen an sich einen Unfug darstellt.

Immerhin können wir aus Billigkeitserwägungen, da offensichtlich das eidgenössische Jagdgesetz zu Unrecht Anwendung fand

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und ferner die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers unseres Erachtens eine Herabsetzung der Busse zulassen, den Antrag stellen, die Busse bis zu Fr. 50 zu ermässigen.

Zu 88 und 89 : Hans und Fritz Äschlimann stiessen beim Kornmähen auf drei junge Häslein, die sie an sich nahmen. In der Folge verendete eines, die verbleibenden zwei wurden verkauft. Auch diese sind später verendet.

Für die Brüder Äschlimann wird um Erlass der Bussen ersucht, hierzu der tatsächliche Hergang näher dargetan, die Minderjährigkeit der Gebüssten hervorgehoben und betont, die Bussen müssten vom Vater aufgebracht werden. Dieser sei lediglich Pächter, habe eine zahlreiche Familie und sei nicht ohne weiteres in der Lage, einzuspringen.

Der Einwohnergemeinderat von Landiswil empfiehlt das Gesuch, da es sich um einen unüberlegten Streich handle. Die Angaben des Gesuches über die Familie Äschlimann werden ausdrücklich bestätigt.

Die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, befürworten Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 20. Die letztgenannte Behörde teilt allerdings die Auffassung der bernischen Forstdirektion nicht, soweit sie dafür hält, es handle sich vorliegend lediglich um ein Behändigen u.nd nicht um ein strafbares Einfangen von Wild. Mit Eücksicht auf die Minderjährigkeit der beiden Bestraften und den Umstand, dass die Bezahlung der Bussen durch den Vater erfolgen müSste, der für eine zahlreiche Familie zu sorgen hat, da ferner Verumständungen, die gegen die Gesuchsteller sprechen, fehlen, übernehmen wir die Herabsetzungsanträge.

Zu 90 : Johann Fahrni, der an einem Maisonntag mit einer Jagdflinte im Walde herumstöberte, hatte beim Versuche, die Flinte zu verbergen, das Unglück, dass der Schuss losging und ihn schwer verletzte.

Der Vater ersucht um Erlass von Busse und Kosten, was er mit den grossen Auslagen für den Spitalaufenthalt des Sohnes und dem Umstände begründet, dass derselbe eine Verkürzung des Beines erlitten habe.

Da die geschilderten Verhältnisse vom Ortsgemeinderat bestätigt werden, beantragen wir mit den bernischen Forst- und Polizeidirektionen, die Busse von Fr. 50 gänzlich zu erlassen..

A n t r ä g e : Bei Brügger Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, bei c!en beiden Äschlimann bis je Fr. 20, bei Fahrni gänzlicher Erlass,

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91. Georges-Frédéric Raymond, geb. 1886, Bahnhofvorstand in Bière (Waadt).

(Fahrlässige Eisenbahngefährdung.)

Georges-Frédéric Beymond wurde am 11. Mai 1920 vom Tribunal de Police du District d'Aubonne in Anwendung von Art. 67, zweiter Absatz, rev. des Bundesstrafrechts verurteilt zu 15 Tagen Gefängnis.

Am 8. Oktober 1919 vormittags fuhr der Zug 53 der Bahn BièreApples-Morges kurz nach der Ausfahrt aus der Station Bière in einen mit einem Pferde bespannten Wagen. Der Wagenführer, Henry Uldry.

kam unter den Zug zu liegen und erlitt so schwere Verletzungen, dass er an ihnen starb. Die Fahrlässigkeit Beymonds bestand darin, dass er unterlassen hatte, die Barrieren der nahen Strassenkreuzung zu schliessen. Ausser Reyrnond wurde der Führer der Lokomotive, Eugène Gex, mit Fr. 50 gebüsst, weil er das Geleise nicht zur Genüge beobachtet hatte.

Für Eeymond ersucht sein Verteidiger, dem Verurteilten die Gefängnisstrafe gänzlich zu erlassen. Hierzu wird in längeren Ausführungen der Standpunkt vertreten, der Vorfall hätte sich nicht ereignet, wenn nicht Eeymond, anders als unter den früheren Personalverhältnissen der Station, den Bureau- und Zugsabfe tigungsdienst allein zu besorgen gehabt hätte. Ferner wird dafür gehalten, bei Uldry, dem Opfer des Zusammenstosses, liege in hohem Masse Selbstverschulden vor. Es soll ihn belasten, dass er über das Geleise fuhr, ohne sich vorzusehen, obschon ihm auf derselben Linie einige Jahre vorher ein Fuhrwerk beschädigt worden sei. Anschliessend wird auf den Verlauf des Vorfalles näher eingetreten, um namentlich darzutun, man komme, wie der Vorfall auch betrachtet werde, nicht um die Tatsache herum, dass die Bahngesellschaft selbst ein schweres Verschulden treffe. Die Angelegenheit habe Eeymond sehr hergenommen, und es erscheine nach den insgesamten Verumständungen als gerechtfertigt, ihm im Wege der Begnadigung entgegenzukommen.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes empfiehlt Eeymond dorn Wohlwollen der Begnadigungsbehörde, bemerkt jedoch ausdrücklich, sich damit in keiner Weise zu den Gesuchsanbringen ausgesprochen zu haben. Die technische Abteilung des eidgenössischen EisenbahnDepartements hält dafür, das urteilende Gericht habe die erneut geltend gemachten Milderungsgründe genügend berücksichtigt. Jedoch könne aus Billigkeitserwägungen einer angemessenen
Herabsetzung der Freiheitsstrafe zugestimmt werden. Mit der Begnadigungssache befassen sich eingehend Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 12. Juni und 1. Oktober 1920, «rgangen im Meinungsaustausch mit der Bundesanwaltschaft.

94 Vorab wird in allgemeiner Weise bemerkt, das Begnadigungsgesuch falle auf durch den Mangel an Objektivität in der Darstellung, indem die Verumständungen des Straffalles in einseitiger und übertriebener Art vorgebracht würden. Ferner werden die Anbringen des Gesuches der Keine nach der Kritik unterworfen, die in der Folge mit Gründen, welche die nähere Kenntnis der Strafsache dartun, zu dem strikten Antrage führt, das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

Es muss, gleich wie hiervor in der Zusammenfassung der Gesuchsanbringen, davon abgesehen werden, auf Einzelheiten einzutreten.

Hierfür verweisen wir vielmehr auf die Akten selbst. Als Gesamteindruck der zwei Vernehmlassungen bleibt bestehen, dass Eeymond sich als ein Bahnbeamter erweist, dessen Pflichtgefühl im allgemeinen zu wünschen übrig lässt. Es ist unseres Erachtens für die Würdigung des Begnadigungsgesuches von grosser Bedeutung, dass die Besorgung der Barrieren nicht bloss am Tage des Vorfalles unterblieb. In Wirklichkeit kann nicht von einem einmaligen, verhängnisvollen Versehen Eeyrnonds gesprochen werden, sondern ist in dieser Unterlassung eine üble Dienstgewohnheit zu erblicken. Die Sorge um die Sicherheit des Bahnverkehrs und die Abwehr einer Dienstauffassung, die für Dritte eine erhebliche Gefährdung bedeutet, tritt daher notwendigerweise in den Vordergrund. Diese Feststellung ist für die Behandlung des Begnadigungsgesuches auch deshalb besonders wichtig, weil es an sich nicht angängig ist, dem Versuche des Verfassers Folge zu leisten und im Begnadigungswege eine erneute urteilsähnliche Überprüfung der Strafsache vorzunehmen. Es ist in dieser Eichtung bezeichnend, dass Eeymond die eingereichte Berufung an den obern kantonalen Gerichtshof zurückgezogen hat.

Angesichts des bundesrätlichen, von der Begnadigungsbehördezum Beschluss erhobenen Antrages in Sachen Wirz, ebenfalls betreffend fahrlässige Eisenbahngefährdung (Antrag 6 des Berichtes vom 26. April 1920, Bundesbl. 1920, II, 315), lag es immerhin nahe, auch die vorliegende Angelegenheit vom Gesichtspunkte der bedingten Begnadigung zu überprüfen. Hierüber ist zu vergleichen das Schreiben der Bundesanwaltsehaft an die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 27. September 1920 und die Antwort der letzteren vom 1. Oktober.

Abschliessend halten wir weder die Pierabsetzung der Gefängnisstrafe
noch die bedingte Begnadigung für gerechtfertigt. Wir übernehmen vielmehr den Abweisungsantrag der waadtländischen Staatsanwaltschaft. Dabei möchten wir nicht unterlassen, hervorzuheben, dass Eeymond bereits im Jahre 1914 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damals fiel ihm als Angestellter der S. B. B. in Landeron eine Unredlichkeit in der Führung der Stationskasse zur Last. Diese

95 Vorstrafe ist heute deshalb von Einfluss, weil neuerdings die mangelhafte Pflichtauffassung Beymonds zur Erörterung steht.

A n t r a g : Abweisung.

92. Angelo Righetti, geb. 1897, Tramführer, Aranno (Tessin).

(Fahrlässige Gefährdung des Tram- und Postwagenverkehrs.)

Angelo Biglietti wurde am 19. September 1919 von der Corte delle Assise Correzionali di Lugano-Città gestützt auf Art 67 rev» des Bundesstrafrechtes verurteilt zu 45 Tagen Gefängnis.

Am 24. Dezember 1918, gegen 19 Uhr, fuhr in Lugano ein von Bighetti geführter Wagen der elektrischen Strassenbahn in einen mit zwei Pferden bespannten Postwagen. Infolge des heftigen Anpralls schlug der Führer des Postwagens mit dem Kopfe derart auf eine Scheibe, dass er bewusstlos verblieb und der Tod eintrat.

Das urteilende Gericht erblickte die offensichtliche Fahrlässigkeit Bighettis darin, dass dieser mit reglementswidriger, übermässiger Geschwindigkeit gefahren war und von der Sandstreuvorrichtung nicht Gebrauch gemacht hatte, was den Tramwagen eher gestellt und das Gleiten desselben auf den Schienen verhindert hätte.

Eine gegen das Urteil an die Corte di Cassazione Penale des Kantons Tessin gerichtete Beschwerde wurde am 6. November 1919 abgewiesen.

Mit Eingaben vom 25. und 26. November 1919 wird für Bighetti das Gesuch gestellt, ihm die Gefängnisstrafe in Gnaden zu erlassen.

Die Angelegenheit gelangt erst heute an die Begnadigungsbehörde,, weil die Strafakten bis zum 11. Oktober 1920 von dem tessinischen Kassationsgericht, zurückgehalten wurden.

Der Verteidiger Bighettis will vorerst dartun, der Straffall sei in Wirklichkeit zu Unrecht gestützt auf Artikel 67 des Bundesstrafrechtes beurteilt worden. Bighetti habe schlechterdings die Möglichkeit nicht voraussehen können, dass das die Strasse überquerende Fahrzeug verhängnisvollerweise ein Postwagen sei. Es fehle deshalb vorliegend das zur Strafbarkeit notwendige Erfordernis, dass die Postwagengefährdung schuldhaft herbeigeführt worden sei. Nach dem Verfasser des Gesuches hätte der Zusammenstoss die gleiche Beurteilung erfahren sollen wie der Zusammenstoss mit einem gewöhnlichen Gefährt, demnach mit Bezug auf die Tötung eines Menschen das kantonale Strafrecht zur Anwendung gelangen sollen.

Dann aber hätte Bighetti gemäss dem tessinischen Becht die Wohltat des bedingten Straferlasses zuteil werden können. Um diese Ver-

96 .günstigung habe ihn jedoch die Anwendung eidgenössischen Kechts gebracht, weshalb er nun den Begnadigungsweg beschreiten müsse.

Anschliessend wird.in längern Ausführungen der Standpunkt vertreten, dass der Vorfall sich kennzeichne als das Ergebnis verhängnisvoller, Biglietti nicht zum Verschulden anrechenbarer Verumständungen.

In jedem Falle aber spreche derart vieles für Bighetti, dass auch sonst ein Gnadenerlass dem Gebot der Gerechtigkeit entspreche. Diesbezüglich wird irn besondern Stellung genommen zu den Urteilserwägungen, soweit sie Biglietti belasten, und versucht, die betreffenden Feststellungen des urteilenden Gerichtes zu entkräften. Namentlich geschieht dies hinsichtlich des Bighetti gegenüber kurz nach dem Vorfall ausgesprochenen Tadels eines Trarnkontrolleurs über «la maledetta abitudine di andar troppo in fretta». In gleicher Weise wird der Umstand erörtert, dass Bighetti unterliess, von der Sandstreuvorrichtung Gebrauch zu machen. Schliesslich erfahren die ·schon vom Gericht ausdrücklich genannten Strafminderungsgründo eine eingehende Darstellung. Soweit in Kürze die Gesuchsanbringen, auf die wir für Einzelheiten verweisen.

In den Akten befinden sich ausserdeni eine Bittschrift der Mutter des Verurteilten und ein dringendes Gesuch Bighettis vom 11. Oktober 1920, die Begnadigungssache demnächst zu entscheiden. Danach ist Bighetti aus seiner Anstellung als Tramführer nicht entlassen, sondern vorläufig lediglich im Dienste eingestellt, und wird mit der abschliessenden Verfügung zugewartet bis nach dem Entscheide der Begnadigungsbehörde. Bighetti schreibt, bis zur Wiederaufnahme seines Dienstes in misslichen Verhältnissen zu sein. Laut Schreibon der sechzigjährigen Mutter ist diese verwitwet und auf die Unterstützung ihres jüngsten Sohnes Angelo angewiesen.

Als es sich darum handelte, zur Frage des Strafvollzuges Stellung .zu nehmen, schrieb der Staatsanwalt des Bezirkes Lugano, grundsätzlich gegen den Strafaufschub zu sein. Die individuelle und allgemeine Wirkung der vorliegenden Verurteilung dürfe nicht abgeschwächt und von diesem Grundsatze nicht abgewichen werden, wie sehr auch Bighetti einer Begnadigung würdig sein möge. In der Folge wurde jedoch der Strafaufschub vom eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (Polizeiabteilung) verfügt, um derart im Einverständnis mit
der Bundesanwaltschaft der Begnadigungsbehörde die einlässliche Behandlung des Gesuches zu ermöglichen.

Ausserdem ist Kenntnis zu geben von der Stellungnahme des iessinischen Strafgerichtspräsidenten. Er beantragt Abweisung des Gesuches. Der in Frage stehende Zusammenstoss und der in der Folge eingetretene Tod eines Menschen seien ausschliesslich durch die Nachlässigkeit Bighettis verschuldet, und über, den Tatbestand selbst

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habe eine Erörterung nicht mehr stattzufinden. Die Strafe selbst sei milde ausgefallen.

Übergehend zu der Würdigung des Gesuches schliessen wir uns vorerst der Auffassung an, dass der Überprüfung der Begnadigungs·sache die Ergebnisse des Strafverfahrens zugrunde gelegt werden müssen. Danach ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Anwendung von Bundesrecht Bestand haben könne, und ist dem Verfasser des Gesuches auch nicht Folge zu leisten, soweit er die Bedeutung der IZeugenaussagen und die Nichtverwendung der Sandstreuvorrichtung erneut zur Erörterung bringen will.

Anderseits kann aber nach Lage des Falles die Frage der bedingten Begnadigung entsprechend der heutigen Praxis der Bundesversammlung nicht unberührt bleiben. Hierfür spricht einer·seits der Umstand, dass die Urteilserwägungen kein sie ablehnendes Präjudiz schaffen, sondern bezüglich des bedingten Straferlasses einzig feststellen, er könne in eidgenössischen Strafsachen an sich nicht zur Anwendung gelangen. Hinzu kommen weiterhin die Eighetti vom urteilenden Gerichte zugebilligten strafmindernden Umstände, die abzuwägen sind vom Gesichtspunkte der Voraussetzungen, wie «ie Artikel 89 des Strafgesetzentwurfes für die bedingte Verurteilung ·aufstellt. Diese Voraussetzungen dürfen für den Notbehelf der bedingten Begnadigung analog herangezogen werden.

Laut Urteilserwägungen ist der zur Zeit des Vorfalls 22jährig gewesene Eighetti ein junger Mann von durchaus unbescholtenem Euf und Verhalten. In der Sache selbst legte er ein offenes Geständnis ab, das seine Eeue über das Geschehene an den Tag legte. Als Tramführer war er unerfahren. Die ihm erteilte Anweisung über die Führung von Tramwagen wird als ungenügend bezeichnet. Am Abend des Vorfalls hatte er zehn Arbeitsstunden hinter sich und war laut Urteilserwägungen in einem Zustande psychischer und physischer Ermüdung.

Ausgehend von diesen Feststellungen halten wir nach Überprüfung der Akten abschliessend dafür, es sei angängig, diese Verumständungen nicht bloïs als Strafminderungsgründe in Betracht zu ziehen, sondern sie weitergehend als Grundlage zu nehmen, um dem jungen, unbescholtenen Manne die bedingte Begnadigung zu gewähren.

Wir beantragen dies unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren. Sollte sich Eighetti während dieser Zeit ein neues Vergehen zuschulden kommen lassen,
insbesondere erneut die Sicherheit des Verkehrs gefährden, so hätten die 45 Tage Gefängnis zum Vollzuge zu gelangen.

A n t r a g : Bedingter Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

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93. Ernst Truninger, geb. 1900, Konditor, Zürich, zurzeit im Bezirksgefängnis Pfäffikon.

(Gefangenenbefreiung.)

Ernst Truninger wurde am 28. April 1920 vom Bundesstrafgericht mit mehreren Mitangeklagten schuldig erklärt der gewaltsamen Gefangenenbefreiung und in Anwendung des Artikels 50 des Bundesstrafrechtes zu 4 Monaten Gefängnis und zu Fr. 100 Busse verurteilt.

Truninger ist einer der wenigen Teilnehmer am Sturm auf das Bezirksgebäude in Zürich vom 13. Juni 1919, die ausfindig gemacht und vor Gericht gestellt werden konnten. Über den Hergang dieser revolutionären Aktion ist kurz folgendes festzustellen: Am 10. Juni 1919 wurde der zürcherische Arbeitersekretär Konrad Wyss wegen Verdachtes bolschewistischer Umtriebe von der Heerespolizei in Eomanshorn verhaftet und dem ausserordentlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter Dr. Bickel in Zürich zugeführt.

Zur gleichen Zeit lud die Arbeiterunion Zürich in einem aufreizenden Manifest auf den Abend des 13. Juni zu einer öffentlichen Totenfeier für Eosa Luxemburg auf dem Paradeplatz ein. Am gleichen Tage' ging der Strafprozess gegen Bertoni und Konsorten vor dem Bundesstrafgericht in Zürich zu Ende. Am 10. Juni waren die letzten Ordnungstruppen zurückgezogen worden. Trotzdem der Stadtrat die Versammlung auf dem Paradeplatz verboten hatte, wurde sie dort eröffnet und erst nachher auf den Münsterhof verlegt. An dieser Versammlung wurden von Trostel, Küng, Hitz und Bruggmann scharfe und aufhetzende Eeden gehalten. Der Versammlungsleiter Trostel teilte der Menge mit, dass Wyss verhaftet und dem aus dem Bombenprozess bekannten «Gewaltmenschen» Heusser zugeführtworden sei, worauf aus der Menge die Eufe «Usehole» erschollen, die sich auch während der nachfolgenden Eeden wiederholten. Am Schluss der Versammlung forderte Trostel zu einem Spaziergang vor das Bezirksgebäude auf. An die Spitze des Demonstrationszuges stellten sich Trostel, Küng und der Polizeivorstand Traber. Die Menge sang die «Internationale», es erschollen neuerdings die Eufe .

«Usehole». Traber gab der städtischen Polizei den Befehl zum Abbauen. Als die mehrere Tausende zählende Menge um 9% Uhr vor dem Bezirksgebäude ankam, eröffnete sie sofort einen Steinhagel gegen die Fenster des Gebäudes und versuchte, das grosse Gefängnistor aufzubrechen, zuerst mit den Füssen, dann durch Pickelhiebe
und schliesslich durch Berennen mit einer Gerüststange. Truninger, der sich auf die Aufforderung Trosteis dem Demonstrationszug anschloss und auf die während des Marsches ausgestossenen Eufe «Usehole» hin sich zur Teilnahme an der Befreiungsaktion entschloss, bemächtigte sich

99 eines in der Anlage des Vorgartens ausgerissenen Baumpfahles und schlug damit gegen die Kolladen und Fenster der neben dem Tor gelegenen Gefangenenwartswohnung, um das Einsteigen in das Gebäude zu ermöglichen. Als das Tor aufgesprengt war, drangen einige Demonstranten in den Gefängnishof und zündeten einen Heuhaufen an. Von der zur Verteidigung des Gefängnisses im Gebäude besammelten Polizei wurden zuerst Schreckschüsse, nachher scharfe Schüsse gegen die Anstürmenden abgegeben, nachdem aus der Menge gegen das Gebäude scharf geschossen worden war. Durch solche Schüsse wurden zwei Personen getötet und mehrere verletzt. Die Eingangstüren zum Gebäude an der Stauffacher- und der Botwandstrasse wurden beschädigt. Bei der Eingangstüre an der Ankerstrasse wurden mehrere zusammengebundene Sprengpatronen zur Explosion gebracht, so dass die Türe zertrümmert wurde. Um die gleiche Zeit entliess der Untersuchungsrichter den Untersuchungsgefangenen Wyss, da er nach seinen Erkundigungen beim Polizeikommando den Eindruck gewonnen hatte, dass sich die im Bezirksgebäude aufgestellten Polizeiorgane und das Gebäude mit den Gefangenen in grosser Gefahr befanden, die durch die anwesende Polizeimacht nicht abgewendet werden konnte. Der Materialschaden am Gebäude belief sich auf Fr. 12,000.

Truninger, der die Gefängnisstrafe am 11. August 1920 antrat, beruft sich in seinem auf Herabsetzung der Gefängnisstrafe hinzielenden Begnadigungsgesuch auf seine bisherige Unbescholtenheit und macht geltend, dass seine Beteiligung am Sturm auf das Bezirksgebäude ein unbesonnener jugendlicher Streich gewesen sei und dass seine alleinstehende Mutter auf seine Unterstützungen angewiesen sei.

Die polizeilichen Erhebungen haben ergeben, dass die Mutter des Gesuchstellers gichtkrank ist, in ärmlichen Verhältnissen lebt und vom Gesuchsteller und einer Verwandten unterstützt wird. Der Gesuchsteller hat Gelegenheit, nach der Entlassung an seinem Arbeitsort wieder einzutreten. Er war im Gefängnis arbeitsam und hat zu keinen Klagen Anlass gegeben.

Das Bundesstrafgericht erklärt in seinem Entscheide, dass «der dem Gerichte vorliegende Fall der Gefangenenbefreiung zu den denkbar schwersten und für die öffentliche Sicherheit gefährlichsten gehört». Anderseits stellte es fest, dass die Handlungen des Verurteilten gegenüber derjenigen der
Haupttäter, die nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, von untergeordneter Natur seien, und trug dem unbescholtenen Leumund und der Jugend des Angeklagten in der Strafausmessung Eechnung. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Begnadigungsgründe sind somit schon in der Strafausmessung in weitem Masse berücksichtigt worden. Um zu

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ermöglichen, dass Truninger seine Mutter vom nächsten Monat ab wiederum unterstützen kann, beantragen wir den Erlass der Gefängnisstrafe auf 30. November 1920. Ein weiteres Entgegenkommen könnten wir mit Bücksicht auf die Gefährlichkeit der von Truninger begangenen gewaltsamen Gefangenenbefreiung nicht befürworten.

A n t r a g : Erlass der Gefängnisstrafe auf 30. November 1920.

94. Julius Arthur Fricker, geb. 1865, Kaufmann, in Bévilard, 95. Karl Zahnd, geb. 1897, Ofenarbeiter, in Oey-Diemtigen, beide zurzeit in der Strafanstalt Basel.

(Sprengstoffverbrechen.)

Julius Arthur Pricker und Karl Zahnd wurden zusammen mit dem französischen Staatsangehörigen Maurice Mougeot am 13. November 1918 vorn Bundesstrafgericht schuldig erklärt des Versuchs des verbrecherischen Gebrauchs von Sprengstoffen (Art. l des Sprengstoffgesetzes vom 12. April 1894). Fricker wurde zu 5 Jahren Zuchthaus, abzüglich 174 Tage Untersuchungshaft, und zu 5 Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht und Zahnd zu 4 Jahren Zuchthaus, abzüglich 281 Tage Untersuchungshaft, und zu 5 Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht verurteilt.

Es handelt sich um die am 4. Mai 1917 von Zahnd auf Anstiftung von Mougeot und Fricker versuchte Sprengung der bei Waldshut; (Baden) gelegenen Fabrik der Lonzawerke. Der Tatbestand lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der französische Spionagedienst verfolgte seit dem Frühjahr 1917 den Plan, die bei Waldshut (Baden) gelegene Fabrik der Lonzawerke, die über 500 auf Schweizergebiet wohnende schweizerische Staatsangehörige als Beamte und Arbeiter beschäftigte, durch Verwendung von Sprengstoffen zu zerstören. Der Chef dieser Spionageorganisation, Maurice Mougeot, gab dem damals in seinem Dienste stehenden Gesuchsteller Fricker gegen eine Belohnung von Fr. 5000 den Auftrag, die Zerstörung dieses Werkes an die Hand zu nehmen.

Fricker suchte in der Schweiz Leute zur Ausführung des Sprengstoffattentates zu gewinnen. Es gelang ihm, den Karl Zahnd, geb. 1897, der bei den Lonzawerken in Arbeit stand und in Koblenz (Kanton Aargau) wohnte, gegen das Versprechen einer Geldsumme von Fr. 1000 zur Ausführung des Attentates zu bewegen. Fricker besuchte den Zahnd mehrmals in Koblenz, um die Ausführung des Anschlages in allen Einzelheiten zu besprechen. Bei einem dieser Besuche leistete er ihm eine Aufmunteruagszahlung von Fr. 100. Zwischenhinein

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reiste Fricker zu seinen Auftraggebern, um über die Abmachungen mit Zahnd Bericht zu erstatten und weitere Weisungen sowie endlich das Sprengmaterial entgegenzunehmen. Dieses Material bestand aus über hundert mit Pikrinsäure geladenen Sprengbüchsen (französisches Armeesprengmaterial), drei Glühzündern und zwei Kontaktuhren.

Fricker reiste mit dem Material durch die Schweiz nach Koblenz, übergab es dort dem Zahnd und unterrichtete ihn im Gebrauch der Sprengkörper und der Zündvorrichtung. Es wurde vereinbart, das Attentat am Freitag, den 4. Mai 1917, nachts 11% Uhr, auszuführen.

Während der nächsten Tage nahm Zahnd etwa 60 Sprengkörper von Koblenz über den Bhein in die Fabrik und verbarg sie dort in seinem Kleiderschränkchen. Am 4. Mai nahm er auch die Zündvorrichtungen mit in die Fabrik, nachdem er die Uhren gemäss der mit Fricker getroffenen Vereinbarung auf 11% Uhr nachts eingestellt hatte. Einige Zeit vor seiner um 10 Uhr zu Ende gehenden Arbeitsschicht verbrachte er unter verschiedenen Malen das Sprengmaterial und die Zündvor-> richtungen aus dem Kleiderschrank in eine zwischen einem Ofenraum and dem Transformatorenraume gelegene Staubkiste, weil er nicht unbemerkt zu einem der Öfen gelangen konnte, wie er mit Fricker abgemacht hatte. Hier schichtete er die Sprengkörper auf einen Haufen, verband zwei Sprengkörper mit den Glühzündern und diese mit den Kontaktuhren und brachte die Uhren in Gang. Als er die zweite Zündvorrichtung wieder in den Haufen legte, erfolgte eine vorzeitige Explosion des Glühzünders, ohne aber den Sprengstoff zur Detonation zu bringen. Das Misslingen der Explosion .des Sprengstoffes ist darauf zurückzuführen, dass die zur Zündvorrichtung gehörende Knallquecksilberladung fehlte. Zahnd riss sofort die Uhrwerke von den Verbindungsdrähten, steckte sie zu sich, verliess die Fabrik und kehrte nach Koblenz zurück. Hier traf er verabredungsgemäss mit Fricker zusammen, der sich dort an günstiger Stelle zur Beobachtung der Sprengung der Fabrik aufgestellt hatte. Zahnd orientierte ihn über das Fehlschlagen der Ausführung und übergab ihm die Zündvorrichtung und die Uhren. Fricker machte dem Zahnd Vorwürfe wegen des Misslingens des Planes und zahlte ihm auch den Best der versprochenen Belohnung nicht aus, sondern machte sich aus dem Staube.

Zahnd ist seit 6. Februar 1918 in Haft. Fricker
ist seit 1. Dezember 1917 ununterbrochen in der Strafanstalt Basel; vom 1. Dezember 1917 bis 24. Mai 1918 verbüsste er dort eine Gefängnisstrafe wegen verbotenen Nachrichtendienstes, vom 24. Mai 1918 bis 13. November 1918 blieb er daselbst als Untersuchungsgefangener in der vorliegenden Strafsache, und seither verbüsst er dort die eingangs erwähnte Gefängnisstrafe.

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Für Fricker reichten im September 1919 seine Ehefrau und sein Schwager Begnadigungsgesuche ein, die Fricker bestätigte und wiederholte. In diesen Gesuchen wurde geltend gemacht, dass die Familie des Fricker, bestehend aus seiner Frau und acht Kindern, von denen noch fünf in die Schule gehen, infolge der Inhaftierung des Fricker ausserstande sei, sich durchs Leben zu bringen. Der Ortspfarrer von Bévilard unterstützte das Gesuch, indem er auf die schwierige Lage der Familie Fricker hinwies. Der Anstaltsgeistliche befürwortet die Eingabe, indem er der Meinung Ausdruck gibt, dass das Unglück, das Fricker über die Familie gebracht habe, mit all den traurigen Spuren des Krieges baldmöglichst verschwinden solle. Die Bundesversammlung wies dieses Begnadigungsgesuch in der Februarsession mit Eücksicht auf die Schwere der Tat ab (Antrag 52 dei Berichtes vom 2. Dezember 1919, Bundesbl. 1919, V, 670).

Im März 1920 reichte Fricker ein zweites Begnadigungsgesuch ein, weil ihn der abweisende Entscheid der Bundesversammlung in einen bedenklichen Geisteszustand versetzt habe und er vermute, dass es bei der Behandlung des ersten Gesuches an der nötigen Aufklärung gefehlt habe. Gleichzeitig reichte Zahnd ein Begnadigungsgesuch ein, worin er auf sein jugendliches Alter, die schlechte Erziehung, das Geständnis und auf die Verführung durch Fricker hinwies. Die Bundesversammlung beschloss in der letzten Sommersession, die endgültige Erledigung der beiden Begnadigungsgesuche zu verschieben und die Gesuche an den Bundesrat zwecks erneuter Vorlage zu gegebener Zeit zurückzuweisen. Die Begnadigungsbehörde hielt dafür, dass die von den Gesuchstellern verbüsste Zeit im Hinblick auf die Schwere der Tat zu kurz sei, um eine Entlassung rechtfertigen zu können. Es wurde aber schon damals betont, dass mit Bezug auf die Strafdauer bei Zahnd eine zeitlich wesentlich frühere Begnadigung in Frage komme (Anträge 10 und 11 des Berichtes vom 26. April 1920, Bundesbl. 1920, II, 321).

Fricker reicht nunmehr ein drittes Gnadengesuch ein, worin er neuerdings auf die Notwendigkeit, seine Familie zu unterstützen, hinweist. Frau Fricker ersucht ebenfalls dringend um Begnadigung, weil die Arbeit des Ehemannes notwendig sei, um die schwere Familie durchzubringen. Nach der Abweisung des zweiten Gesuches hatte Fricker einen verzweifelten Brief an
den Bundesrat gerichtet.

Wir erachten nunmehr den Zeitpunkt für eine endgültige Erledigung der beiden Begnadigungsgesuche als gekommen und beantragen gegenüber Zahnd den Erlass der Zuchthausstrafe auf Ende dieses Jahres und gegenüber Fricker auf Ende März 1921, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren gegenüber beiden Gesuch-

103 stellern. Bei einer Entlassung auf diesen Zeitpunkt hätten beide rund 2 Jahre und 10 Monate erstanden.

Die gegenüber dem Begnadigungsgesuche des Zahnd vorgeschlagene Erledigung bietet keine Schwierigkeiten. Zahnd ist nach dem Zeugnis des Strafanstaltsdirektors ein gutmütiger, aber willens·schwacher Mensch. Er liess sich durch den redegewandten Fricker und durch die Aussicht auf die versprochene Belohnung verführen.

Sein jugendliches Alter und seine schlechte Erziehung haben dazu beigetragen. Er hat bereits in der ersten Einvernahme ein volles Geständnis abgelegt. Die Strafanstaltsdirektion empfiehlt die von uns vorgeschlagene bedingte Entlassung und erklärt sich bereit, dem Gesuchsteller eine Arbeitsstelle zu beschaffen. Die Strafanstaltsbeamten glauben, dass sich Zahnd auch in der Freiheit halten werde.

Zahnd hat sich in der Strafanstalt immer ruhig und arbeitsam verhalten. Diese Verumständungen, sowie die Tatsache, dass das Verbrechen mit den Kriegsverhältnissen im Zusammenhang steht und nur als Versuch qualifiziert worden ist, rechtfertigen nach Verbüssung von beinahe drei Jahren Zuchthaus den Erlass der Reststrafe, unter der Bedingung des Wohlverhaltens während der Zeit von fünf Jahren.

Schwierigkeiten bereitet dagegen die Begnadigungssache Fricker.

Er ist der Hauptschuldige und hat etwa 8 Monate weniger verbüsst als der von ihm verleitete Zahnd. Die Schwere seiner Tat spricht gegen eine Begnadigung, ebenso das frühere freche Betragen Frickers in der Strafanstalt. Anderseits muss aber den ausserordentlich schwierigen Familienverhältnissen des Gesuchstellers Rechnung getragen werden. Es darf ferner auch bei Fricker berücksichtigt werden, dass seine Tat mit den Kriegsverhältnissen im Zusammenhang steht und nur zum Versuch geführt hat. Aus den Verumständungen der Tat und dem Vorleben des Gesuchstellers ergibt sich, dass er in ordentlichen Zeiten sich nicht zu einer solch gefährlichen Tat wie die vorliegende hinreissen lassen wird. Zugunsten des Fricker muss auch erwähnt werden, dass er sich jetzt in der Strafanstalt gut aufführt und fleissig arbeitet. Die Strafanstaltsdirektion erklärt, dass sie heute die Begnadigung des Fricker auf das Frühjahr empfehlen könne.

Auch diese Behörde weist auf die schlimme Lage der Familie hin.

Es darf zudem in Betracht gezogen werden, dass Fricker seit
1. Dezember 1917 ununterbrochen in der Strafanstalt Basel ist, also auf Ende März 1921 drei Jahre und vier Monate der Familie entzogen ·war. Es ist insbesondere die Rücksicht auf die Notlage der Familie, die uns ein Entgegenkommen zu rechtfertigen scheint. Da Fricker vom Ortspfarrer als ein guter Familienvater geschildert wird, ist anzunehmen, dass er sich nach der Entlassung der Sorge für seine Angehörigen annehmen werde. Seinem Wunsche um gleichzeitige Ent-

104 lassung mit Zahnd kann nicht entsprochen werdem, da er der Hauptschuldige ist, zu einer längern Zuchthausstrafe als Zahnd verurteilt wurde und wegen der vorliegenden Sache erst drei Monate nach Zahnd in Untersuchungshaft kam. Die Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren erweist sich als unumgängliche Schutzmassnahme.

A n t r a g : Fricker sei auf 31. März 1921 und Zahnd auf 81. Dezember 1920 zu entlassen, beide unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren.

96. Marian Thuna, geb. 1884, von Lemberg, Handelsmann, Wien..

(Agiohandel mit Goldmünzen.)

Marian Thuna wurde am 18. September 1919 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. März 1915 betreffend Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion (A. S. n.P. XXXI, 73), verurteilt zu 8 Tagen Gefängnis, getilgt durch die Untersuchungshaft, Fr. 500 Busse und 5 Jahren Landesverweisung. Eine hiergegen beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhobene Kassationsbeschwerd© wurde am 20. April 1920 abgewiesen, ebenso, mit Entscheid vom 9. Juli 1920, ein beim Bundesgericht eingereichter staatsrechtlicher Eekurs.

Marian Thuna bot am 20. Februar 1920 in Zürich dem ihm bekannten Samuel Perlberger Fr. 30,000 in Gold der lateinischen Münzunion zu Fr. 131 per Fr. 100 zum Kaufe an und vereinbarte in der Folge, ihm vorläufig Fr. 5000 zum Preise von Fr. 6500 zu verkaufen.

Thuna, dem gegenüber die gerichtliche Nebenstrafe der Landesverweisung zur Ausschaffung geführt hat, ersucht von Wien aus um Aufhebung der Landesverweisung und Aufenthaltsbewilligung für Zürich. Wie vor den verschiedenen Gerichtsbehörden macht er geltend,, der genannte Perlberger sei in Wirklichkeit ein Agent-Provocateur gewesen und habe zudem falsches Zeugnis abgelegt. Das der letztgenannten Tatsache wegen gegen Perlberger eingeleitete Strafverfahren habe jedoch wegen Landesabwesenheit dahingestellt werden müssen,, und es bleibe Thuna heute einzig der Gnadenweg offen. Er sei sechs Jahre in Zürich wohnhaft gewesen, habe gemeinsam mit einer Schweizerin, Fräulein Paula Kunz, seiner Verlobten, den Handel mit Abfällen betrieben und sich jederzeit klaglos aufgeführt. Nach dreijähriger Verlobung könne er seine aus ärmlichen Verhältnissen stammende, zudem kränkliche Braut nicht im Stich lassen. In Wien habe sie ee bei der heutigen Not nicht länger als 18 Tage ausgehalten.

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In Zuschriften vom 15. und 23. Oktober 1920 bestätigt Paula Kunz, Thuna habe seit drei Jahren für sie gesorgt, sie neuerdings noch von Wien aus unterstützt, und fügt bei, als alleinstehende, kränkliche Waise auf die Heirat mit Thuna angewiesen zu sein. Für den Fall, dass man den Eheabschluss nicht ermögliche, droht sie mit Selbstmord.

Ausserdem gelangten beide mit einer besondern Eingabe an den Bundespräsidenten. Ferner befindet sich in den Akten ein Schreiben des Eektorates der polnischen Kirche in Wien. Danach hat Thuna in Wien für die 73jährige Mutter und zwei kranke Schwestern zu sorgen. Die Landesverweisung, kurz vor der geplanten Hochzeit mit der genannten Paula Kunz, soll ihn in Not und Elend versetzt haben.

In Wirklichkeit sei Thuna unschuldig und als Mensch einer Begnadigung würdig.

Abweisung des Gesuches beantragen die Direktion der Justiz und der I. Staatsanwalt des Kantons Zürich. Die Staatsanwaltschaft nimmt in Vernehmlassungen vom 9. September und 9. Oktober ausführlich Stellung. In unzweideutiger Weise wird geschrieben: «Thuna ist der typische schädliche Ausländer, der sich über eine nutzbringende Tätigkeit in der Schweiz nicht auszuweisen vermag, und die Bewilligung seiner Bückkehr wäre einfach ein Skandal.» Nach Überprüfung der Akten und Gesuchsanbringen beantragen wir ebenfalls Abweisung. Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich stützt sich auf sorgfältige Erwägungen. Die beim Bundesgericht erhobene Eüge willkürlicher Beweiswürdigung war materiell unbegründet, (andern das Obergericht die Aussagen des Belastungszeugen Perlberger keineswegs ohne weiteres als richtig hingenommen, sondern die Frage, ob auf sie abgestellt werden dürfe und ob sie durch die Aussagen der von dem Eekurrenten angerufenen weiteren Zeugen entkräftet werden könnten, einlässlich geprüft und seine Ansicht in beiden Punkten mit Argumenten unterstützt hat, die, selbst wenn man sie nicht als schlechthin zwingend betrachten wollte, doch auf alle Fälle als durchaus vertretbar und vom Standpunkte des Art. 4 Bundesverfassung nicht anfechtbar erscheinen». Die zürcherische Staatsanwaltschaft bezeichnet es als völlig ausgeschlossen, das» Thuna das Opfer eines Justizirrtums geworden wäre.

Eichtigerweise ist unseres Erachtens heute auf die Tatbestandsfragen nicht mehr zurückzukommen. Dagegen haben die geltend
gemachten Kommiserationsgründe überprüft zu werden.

Thuna stellt sein Verhältnis mit einer Schweizerin in den Vordergrund und will dartun, mit ihr vor dem Eheabschluss gestanden zu haben. Diese Behauptung kann aber wenig Anspruch auf Glaub-

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Würdigkeit erheben. Wir begnügen uns, in dieser Bichtung auf Akten 81 zu verweisen, wo die Beziehungen der beiden erörtert werden.

Über Paula Kunz spricht sich sodann der zuhanden des Begnadigungsverfahrens eingeholte Polizeibericht vom 1. Oktober näher aus.

In Wirklichkeit versucht Thuna mit allen Mitteln, um die Landesverweisung herumzukommen. Es mag sein, dass seine Angehörigen in Wien unterstützungsbedürftig sind und Thuna unter anderm die heutigen Verhältnisse weiter benützen möchte, um seinen Leuten eine wirksamere Hülfe zukommen zu lassen, als ihm in Wien selbst möglich ist. Dabei wird die Heirat mit einer Schweizerin zur dringlich gewordenen Sache gemacht, währenddem Thuna vorher jahrelang mit ihr in engeren Beziehungen stand, ohne die Heirat ernstlich zu beabsichtigen.

Nach den vorliegenden Verumständungen ist es gegeben, an unser Kreisschreiben vom 19. April 1920 betreffend die allgemeine Ausländerrevision zu erinnern. Wir haben darin die Absicht kundgetan, das unsrige beizutragen, um in beharrlicher Verwaltungstätigkeit das Land von unerwünschten Ausländern zu befreien. Wir legen diese Auffassung auch unserm Antrag in Sachen Thuna zugrunde und halten dafür, die gerichtlich erkannte Landesverweisung stehe noch heute durchaus 'm Einklang mit den Grundsätzen unseres Kreisschreibens. Thuna hat durch sein Verhalten das Eecht des Aufenthaltes in unserm Lande verwirkt, und seine nunmehr geltend gemachten Beziehungen in Zürich sind in der Hauptsache Mittel zum Zweck.

Antrag: Abweisung.

97. Arthur Gysi, geb. 1875, Müller, Kaisten (Aargau).

98. Reinhold Ruff, geb. 1881, Eeisender, Zürich.

(Massnahmen zur Brotversorgung.)

Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Arthur Gysi und Beinhold Buff am 30. Januar 1920 gestützt auf Art. 14 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1917 über die Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide (A. S. n. F. XXXIII, 817) und Art. 75 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes (XXXIV, 556) je zu 14 Tagen Gefängnis, ausserdem Gysi zu Fr. 1000, Buff zu Fr. 800 Busse.

Der Müller Arthur Gysi hatte vom eidgenössischen Brotamt am 4. Februar und am 14. Mai 1918 je 20 q Mais und 10 q Beis zur Vermahlung und Vermischung des Mahlergebnisses mit Getreidemehl

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zugeteilt erhalten. Statt diese Vorräte weisungsgemäss zu verwenden, hielt Gysi einen Teil davon zurück und veräusserte im Februar 1919 einige Kilozentner Mais und Eeis mit einigen Zentnern Spreue und etwas Weissmehl dem mitverurteilten Beisenden Beinhold Buff.

Während das eidgenössische Brotamt Gysi 100 kg Mais zu Fr. 56 und 100 kg Beis zu Fr. 88. 25 verrechnete, forderte und erhielt Gysi durchschnittlich je Fr. 100 pro 100 kg. Ausserdem bezog er für das Weissmehl keine Kartenabschnitte und machte sich weiterhin der Herstellung von typwidrigem Handelsmehl schuldig.

Von Gysi wie von Buff gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg erhobene Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 1920 ab.

Heute ersuchen beide um gnadenweisen Erlass der Gefängnisstrafen von je 14 Tagen. Gysi versichert, nie beabsichtigt zu haben, die Allgemeinheit zu schädigen. Es sei auch kein oder doch nur geringer Schaden entstanden. Ferner wird die gerichtliche Feststellung hervorgehoben, wonach eigentlich Buff der "intellektuelle Urheber der Verfehlungen sei. Gysi habe für die Existenz der Familie schwer zu kämpfen. Es sei ihm unmöglich, für die Zeit des Strafvollzuges zur Besorgung der Müllereiarbeiten eine Aushülfe beizuziehen, so dass.sein Geschäft während den 14 Tagen lahmgelegt werde. Schliesslich wird gesagt, es erscheine nicht als unbillig, wenn die Begnadigungsbehörde die Gerichtsurteile den heutigen, normalen Zeitverhältnissen entsprechend mildere und die seitherige Aufhebung der übertretenen Erlasse in Betracht ziehe.

Die für Buff vorgebrachten Ausführungen sind, teilweise wörtlich, gleich. Ferner wird behauptet, die Gerichte hätten dem Umstand, ·dass Buff ohne Vorstrafen sei, wenig Bechnung getragen.

Nach der Auskunft des Gemeinderates Kaisten besitzt Gysi lediglich einen ziemlich guten Leumund. Die Familie besteht aus ihm, der Frau und zwei Pflegeknaben. Laut Steuerbuch beträgt sein Beinvermögen Fr. 18,900, sein Einkommen Fr. 8900. Gysi ist vorbestraft (Akten 51 und 67).

Nach einem zürcherischen Polizeibericht ist Buff seit Jahren Beisender für Mehl und Getreide. Er lebt in kinderloser Ehe und Tersteuert Fr. 80,000 Vermögen und Fr. 6000 Einkommen. Nachteiliges über seinen Buf sei nicht bekannt.

Das Bezirksgericht Laufenburg beantragt in beiden Fällen Abweisung, da bereits bei der
Urteilsfällung alle mildernden Umstände berücksichtigt worden seien. Dasselbe geschieht durch das eidgenössische Ernährungamt, das in längerer Vernehmlassung Stellung nimmt.

Wir heben daraus namentlich hervor, dass die Verfehlungen Gysis auf

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eine Zeit zurückgehen, in der die Brotversorgung noch gefährdetund dass auch zur Zeit der Verkäufe an Buff die Landesversorgung: noch keineswegs gesichert war.

Wir halten dafür, die Unterlassung Gysis, das ihm zur Streckungdes Brotgetreides zugeteilte Mais und Eeis weisungsgemäss zu verwenden und der Verkauf zu wesentlich übersetzten Preisen an Buff seien schwere Verstösse gegen die damals zur Sicherung der Landesversorgung erlassenen Massnahmen. Hinzukommen die Übertretung gegen die Mahlvorschriften und ausserdem zwei frühere Bussen wegen ähnlicher Verfehlungen. Die persönlichen Verhältnisse sind keineswegs so, wie sie das Gesuch schildert.

Buff hat, wie die Akten ergeben, in der Tat namentlich zu den Verkäufen des vom Oberkriegskommissariat bezogenen Brotgetreides den Anstoss gegeben. Das aargauische Obergericht bezeichnet sein Vorgehen als typische Schiebermanipulation. Wir pflichten dem bei.

Massgebend ist unseres Erachtens beiden Gesuchstellern gegenüber die feststehende Tatsache, dass die in Betracht kommende Warenübertragung sich als das Mais und Beis der bestimmungsgemässen Verwendung entziehende Schiebung kennzeichnen. Der Umstand, dass das Mais und Beis dem Müller ausschliesslich zur Verarbeitungzugeteilt war, gestaltet die Machenschaften besonders verwerflich.

Derartigen Gesuchstellem sollte der Begnadigungsweg auch heut» verschlossen bleiben.

Anträge: Abweisung in beiden Fällen.

99. Kar! Roggli, geb. 1870, Landwirt, Allmendingen/Bubigen (Bern).

(Viehseuchenpolizei.)

Karl Boggli nahm ein ihm am 9. Dezember 1919 eröffnete» Eventualurteil des Gerichtspräsidenten von Konolfingen an, lautend auf Fr. 200 Busse wegen Widerhandlung gegen Art. 26 des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 und den.zudienenden Beschluss des bernischen Begierungsrates vom 20. November 1919.

Boggli wurde eingeklagt wegen Verheimlichung der am 80. November 1919 in seinem Stall ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche.

Anlässlich der am 2. Dezember 1919 erfolgten Kenntnisgabe an die Behörden soll er sich zudem in seuchenpolizeilicher Beziehung unvorsichtig benommen haben.

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Roggli, der um Erlass der Busse ersucht, versichert, die Verheimlichung der Seuche keineswegs beabsichtigt zu haben. Er habe ·die Krankheit nicht sofort erkannt. Es sei zu beachten, dass die eingehenden Verhaltungsmassregeln erst später durch den Amtsanzeiger bekannt geworden seien. Die Abschlachtung des Viehstandes habe ihn bereits schwer geschädigt.

Die bernische Landwirtschaftsdirektion schreibt, sie habe keine Veranlassung, den Strafnachlass zu empfehlen. Eoggli habe die Richtigkeit der Anzeige zugegeben.

Demgegenüber betont der Kreistierarzt von Eubigen, Boggli habe die Seuche nicht' verheimlicht, und fügt bei, er selbst habe dem Landjäger nie von einer verspäteten Bekanntgabe durch Eoggli gesprochen. Als Kreistierarzt sei er sehr für Bestrafung von Verstössen gegen die Viehseuchenpolizei. Wenn aber Unkenntnis vorhege und die Busse einen einfachen, verschuldeten Kleinbauern treffe, möge man Gnade für Eecht gelten lassen.

Mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des GesuchAteliers beantragen wir, die Busse bis zur Hälfte zu ermässigen.

Antrag : Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

100. Johann Buff, geb. 1874, Küfer, Eehetobel (Appenzell A.-Eh.).

(Massnahmen zur Versorgung des Landes mit Kartoffeln.)

Johann Buff wurde vom Bezirksamt Oberrheintal mit Straferkenntnis vom 12. August 1918 in Anwendung kantonaler Ausführungs·erlasse zu den eidgenössischen Bestimmungen über die Kartoffelversorgung mit Fr. 75 gebüsst.

Buff erstand mit einem andern im Juli 1918 bei 10 Zentner Frühkartoffeln in Umgehung der amtlichen Kartoffelstellen direkt von Bauern.

Buff hat bis heute Fr. 49.40 abgezahlt, schuldet demnach an die Busse noch Fr. 27. 85 zuzüglich Fr. 8. 85 für erstandene Eintreibungskosten. Er ersucht um Erlass unter Hinweis auf seine bekanntlich misslichen Verhältnisse. Buff wohnt in Rehetobel ohne Familie.

Seine Frau ist letzten Winter gestorben, die Kinder sind, soweit sie nicht selbst ihr Auskommen finden, auf Anordnung der Gemeindebehörden in einer Waisenanstalt untergebracht. Buff soll öfters ohne Arbeit sein und ihm die Tilgung der Busse schwer fallen.

Anstoss zur Einreichung eines Begnadigungsgesuches gab der Bezirksammann von Oberrheintal, der sich für Buff verwendet. Nach

110 seinem Bericht lebt Buff in dürftigen Verhältnissen. Es wird beantragt, den Best der Busse zu erlassen, unter dem Vorbehalt, dass die entstandenen Bechtskosten beglichen würden. Der bezahlte Betrag bedeute noch immer eine verhältnismässig hohe Ahndung. Nach Überprüfung der Akten stellen wir den Antrag, den Best der Busse zu erlassen.

101. Agnes Hahn, geb. 1894, Krankenschwester, Diakonissenhaus, Bern.

(Fremdenpolizei.)

Agnes Hahn wurde am 31. August 1920 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gestützt auf die Verordnung vom 17. November 1919 über die Kontrolle der Ausländer verurteilt zu Fr. 20 Busse.

Laut Anzeige unterliess Agnes Hahn, rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

Der Vorstand des Diakonissenhauses Bern ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Laut seinem Schreiben unterblieb das Gesuch um Aufenthaltsverlängerung, weil die Schwester damals ihren Heimatschein, den sie aus Deutschland erwartete, noch nicht in Händen hatte. Ausserdem wird auf den wohltätigen Zweck des Diakonissenhauses und den Umstand verwiesen, dass die deutsche Schwester zurzeit zum Wohle unserer Bevölkerung arbeite.

Entsprechend den Anträgen der bernischen Behörden und der eidgenössischen Zentralstelle für Fremdenpolizei stellen wir den Antrag, die Busse zu erlassen.

A n t r a g : Erlass der Busse.

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Joseph Nufer, Adolf Christen, beide in Steinen (Schwyz), Adalbert Spichtig, Kaltbach (Schwyz), Anton Marty, Bossberg-Steinen (Schwyz), alles Sennen.

Käsereigenossenschaft Steinen (Schwyz).

Hermann Bammert, Senn, Schwendi bei Freienbach (Schwyz).

Célestin Papaux, Landwirt, Treyvaux (Freiburg).

(Vorschriften zur Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten.)

Von der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Strafiälle wurden bestraft:

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Joseph.Nufer mit Fr. 1500; Adolf Christen mit Fr. 1000; Adalbert Spichtig mit Fr. 700; Anton Marty mit Fr. 200; die Käsereigenossenschaft Steinen mit Fr. 500 Busse, alle mi6 Entscheiden vom 10. Oktober 1919; 107. Hermann Bammert mit Fr. 800 Busse, mit Entscheid vom 21. November 1919; 108. Célestin Papaux mit Fr. 5000, mit Entscheid vom 5. September 1919, sämtliche gestützt auf die einschlägigen Erlasse zur Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten.

Zu 102: Nach den Übereinkommen der Bundesbehörden mit den Verbänden schweizerischer Milchproduzenten hatten diese Verbände in den hier in Betracht kommenden Jahren die einheitliche planmassige Versorgung des Landes mit Milch durchzuführen. Um dies zu ermöglichen, erhielt das eidgenössische Milchamt die Befugnis, die Milch zugunsten der mit der Milchversorgung betrauten Verbände zu beschlagnahmen.

In den vorliegend zur Erörterung stehenden Fällen Nufer, Christen, Spichtig und Marty handelt es sich um derartige Beschlagnahmeverfügungen, die jedoch auf Widerstand stiessen und in der Folge zu längern, selbst monatelangen Unterhandlungen führten.

Die Verfügungen ergingen namentlich, um zu verhindern, dass ein Verband Aushülfsmilch in die unmittelbare Nähe von Steinen liefern müsse, indessen die Steinersennen Milch aus dem Kanton wegführten. Letzten Endes konnten diese eigenmächtigen Sendungen nur verhindert werden, indem die Bahnsperre verhängt wurde.

Für Einzelheiten in tatbeständlicher Hinsicht nehmen wir ausserdem Bezug auf die Feststellungen in den Entscheiden der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle. Die Entscheide befassen sich ausführlich mit den in Betracht kommenden Vorfällen und den Bemühungen der Behörden zur Durchführung der den Beteiligten gegenüber als notwendig erachteten Verwaltungsmassnahmen.

Bei Nufer ergibt sich weiterhin, dass er in Verträgen die Höchstpreise für Milch überschritt, die vorgeschriebenen Kontrollen nicht weisungsgemäss führte und seinen Milchlieferanten über die Eationierung hinaus Butter und Käse lieferte. Nufer musste bereits am 21. März/4. Juli 1918 wegen Zuwiderhandlung gegen die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten zu Fr. 1000 Busse verurteilt werden.

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Die nicht ordnungsgemässe Führung der vorgeschriebenen Kontrollen trifft auch bei Christen und Spichtig zu.

Die Käsereigenossenschaft Steinen ihrerseits überschritt im Sommerhalbjahr 1918 bei Verkäufen an Nufer die Milchhöchstpreise und sicherte ihren Mitgliedern ausserdem Milchprodukte über die Eationierung zu.

Im Begnadigungswege wird von Nufer, Christen, Spichtig und der Käsereigenossenschaft um möglichste Herabsetzung der Busse ersucht. In eigenhändigem Schreiben ersucht Marty um- Erlass oder doch Ermässigung der Busse um die Hälfte.

Für Nufer wird angebracht, die Abrechnungen zur Feststellung der Höchstpreisüberschreitungen seien unrichtig. Seine Eenitenz ·werde übertrieben, auch habe man in gleichartigen Fällen von der Durchführung der Strafverfahren abgesehen. Ein Missbrauch in der Abgabe von Butter und Käse zum Eigenbedarf an die Bauern sei nicht festgestellt worden. Nufer habe hierin nicht anders gehandelt als alle Bauern und Sennen des Landes. Die Milch habe er dem Konsum zugeführt, und das sei die Hauptsache. Durch die Höchstpreisüberschreitungen sei die Allgemeinheit nicht geschädigt worden, weil die Nichtorganisierten damit lediglich die Gleichstellung mit den Preisen der Organisierten bezweckt hätten.

Die Höchstpreisüberschreitungen der Käsereigenossenschaft Steinen sollen ebenfalls unrichtig berechnet worden sein. Aber auch abgesehen hiervon seien sie milde zu beurteilen, da wiederum lediglich die Gleichstellung mit der Verbandsmilch angestrebt worden sei.

In ähnlichen, zudem unter sich nahezu wörtlich gleichen Eingaben wird bei Christen und Spichtig behauptet, ihr Verhalten habe in Wirklichkeit die Milchversorgung des Landes nicht beeinträchtigt. Die ergangenen Beschlagnahmungen seien unnötig gewesen, auf Drängen des nordostschweizerischen Verbandes erfolgt und hätten im Grunde genommen die Bauern in den Verband hineinzwängen sollen.

Auch hier wird gesagt, andere Sennen seien trotz gleichen Verhaltens ohne Strafe weggekommen. Die Höhe der Bussen werde den Verhältnissen der beiden Sennen nicht gerecht.

Zusammenfassend ergibt sich als hauptsächlichstes Anbringen sämtlicher Gesuche die Behauptung, der tiefste Grund aller Unstimmigkeiten sei der Kampf der Steinersennen und Bauern um Organisation oder Nichtorganisation. Der Freiheitsdrang habe sich gegen die Massnahmen der
Kriegswirtschaft gesträubt, und es würde heute versöhnend wirken, wenn an Stelle der nur Verbitterung z urück lassenden hohen Bussen eine geringere Strafe Sühne schaffen k önnte

113 Marty versichert, wie wiederholt im. früheren Straf- und den späteren Wiedererwägungsverfahren, seiner Pflicht nachgekommen zu sein. Es sei' ihm nicht nur um die Busse zu tun, sondern Ehrensache, dass er nicht auf sich nehmen müsse, den Leuten die Milch vorenthalten zu haben.

Die Begnadigungsgesuche geilen Anlass, Vernehmlassungen des eidgenössischen Ernährungsamtes (Milchamt und Generalsekretariat) einzuholen. Ferner nimmt zu der Angelegenheit Stellung der Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften. Auf diese Vernehmlassungen nehmen wir im ganzen Umfang Bezug.

Zusammenfassend steht vorab fest, dass die Massnahmen des eidgenössischen Milchamtes im Eahmen seiner Zuständigkeit erfolgten.

Demgegenüber wird in den Eingaben versucht, im Begnadigungswege die Überprüfung dieser rechtmässigen Verfügungen auf ihre Angemessenheit hin zu veranlassen. Wir haben jedoch bereits in Sachen Tschudi (Antrag 25 des I. Berichtes für die Sommersession 1920, Bundesbl. 1920, II. 385) betont, es könne dies nicht Sache der Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde sein. Die Begnadigungskommission teilte diese Auffassung. Ausserdem sahen wir uns in ähnlichen Gesuchsfällen bereits mehrfach veranlasst, mit Nachdruck geltend zu machen, dass die Bundesversammlung einzig als Begnadigungs- und nicht als oberinstanzliche Bekursbehörde Stellung nehmen kann. Wir wiederholen dies auch hier. Vom Ernährungsamt wird mit Eecht darauf hingewiesen, dass die Akten zur Genüge dartun, mit welcher Nachsicht und Langmut von den Behörden vorgegangen wurde. Die Milchversorgung des Landes verlangte auch damals die geordnete Zusammenarbeit der beteiligten Kreise. Die aufgestellten Vorschriften mussten deshalb von allen innegehalten werden. Der Einwand, dass andere Sennen gleich gehandelt hätten, ohne bestraft zu werden, wird vom Milchamt bestritten. Danach haben sich die hier Gebüssten weitergehend als andere nicht gefügt, so dass die geübte Nachsicht ein Ende nehmen musste. Ferner wird hervorgehoben, bei Ausmessung der Strafe sei die Verbandsfrage von keiner Bedeutung gewesen.

Anderseits ergibt sich Nufer gegenüber mit Bezug auf die Höchstpreisüberschreitung ein Rechenfehler und kann bei dem weniger belasteten Marty nach den Verumständungen des Falles aus Kommiserationsgründen eine gewisse Herabsetzung zugebilligt werden.
Beizufügen ist, dass Nufer, Christen und Spichtig als vermögend gelten.

Abschliessend beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Ernährungsamtes, bei Nufer die Busse bis zu Fr. 1000, Bundesblatt.

72. Jahrg. Bd. V.

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bei Marty bis zu Fr. 100 zu ermässigen, dagegen die Gesuche der Käsereigenossenschaft Steinen, Christens und Spichtigs abzuweisen.

Ausschlaggebend für die Entscheidung hat zu sein, dass ein weitergehendes Entgegenkommen in den Kreisen, die den Massnahmen des Bundes und der Kantone betreffend Milchversorgung Folge leisteten, Unwillen erregen müsste. Dies wird vom Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften unseres Erachtens nicht mit Unrecht besonders hervorgehoben. Von massgebender Bedeutung ist ferner die Feststellung, dass die Gesuchsanbringen wesentlich Neues nicht enthalten, sondern im Grunde genommen eine Wiederholung früherer Verteidigungsschriften darstellen.

Zu 107: Bei Hermann Bammert, der um Herabsetzung der Busse von Fr. 800 bis zu Fr. 200 ersucht, ergibt eine Mitteilung des eidgenössischen Milchamtes, dass die Busse durch Zahlung getilgt ist.

Wir sehen deshalb davon ab, auf die Angelegenheit näher einzutreten, da entsprechend den Entscheiden der Begnadigungsbehörde in frühern Fällen das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten ist.

Zu 108: Célestin Papaux wurde bestraft, weil er unbestrittenermassen im Sommer 1918 in grösserem Umfange Käse (Vacherin) verkauft hatte, ohne Käsekarten zu verlangen, und bei diesen Verkäufen die Höchstpreise überschritt.

Für Papaux wird um Herabsetzung der Busse bis zum Betrage von Fr. 2000 ersucht. Hierzu wird in ganzem Umfang auf die frühere Verteidigungsschrift verwiesen, deren Anbringen zudem in der Hauptsache wiederholt werden. Die Eingabe ist in Wirklichkeit eine Bekursschrift. Erneut wird die Gutgläubigkeit behauptet und verfochten, die der Strafausmessung dienenden Berechnungen seien irrtümlich, Die Funktion der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle wird in allgemeiner Weise der Kritik unterworfen und die Busse als weit übersetzt bezeichnet.

Die nähere Überprüfung der Gesuchsanbringen ergibt, dass sie zum Teil die der Strafausmessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen als unrichtig bezeichnen. Da nun diesbezüglich die Spruchpraxis der Strafkommission den Weg des Wiedererwägungßgesuches kennt, der Papaux auch heute noch offen steht, wurde der Verfasser des Begnadigungsgesuches ausdrücklich auf die letztgenannte Möglichkeit hingewiesen. Die Bundesanwaltschaft tat dies, weil eine gewisse
Berücksichtigung des geltend gemachten Standpunktes nicht von vornherein ausgeschlossen erschien. Mit Schreiben vom 28. Oktober beharrte jedoch der Verteidiger des Papaux auf der Behandlung des Begnadigungsgesuches.

115 Da unseres Erachtens Papaux die Stellung eines Wiedererwägungsgesuches zugemutet werden darf und der Begnadigungsweg nicht an Stelle jenes Verfahrens treten kann, beantragen wir, auf das Begnadigungsgesuch nicht einzutreten. Dem fügen wir bei, dass Papaux laut Bericht des Milchamtes wegen weiterer, noch nicht berücksichtigter Verfehlungen erneut in Administrativuntersuchung steht.

A n t r ä g e : Bei Nufer Herabsetzung der Busse bis Fr. 1000, bei Marty bis Fr. 100, Abweisung Christens, Spichtigs, der Käsereigenossenschaft Steinen, Nichteintreten bei Bammert und Papaux.

109. Ettore Poli, geb. 1885, Kellner, Luzern.

110. Umberto Poli, geb. 1888, Kellner, Zürich, Heinrichstrasse 68.

111. Jakob Hermann Hunziker, geb. 1880, Kaufmann, St. Gallen.

(Verbotener Nachrichtendienst.)

Vom Bundesstrafgericht wurden in Anwendung von Artikel 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand (A. S. n. F. XXX, 370) verurteilt : 109. und 110. Ettore und Umberto Poli am 9. April 1918 je zu l Monat Gefängnis, getilgt durch die erstandene Untersuchungshaft, Fr. 50 Busse und 2 Jahren Landesverweisung; 111. Jakob Hermann Hunziker am 17./18. Juli 1917 zu 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 121 Tagen, und Fr. 500 Busse.

Zu 109 und 110: Ettore und Umberto Poli wurden im Jahre 1917 von Agenten des deutschen Nachrichtendienstes anzuwerben versucht. Die beiden machten in der Folge dem italienischen und französischen Konsulate in Zürich hiervon Bericht und wurden ermuntert, die Verhandlungen fortzusetzen. Umberto Poli wurde überdies vom französischen Konsulat zur Berichterstattung nach Annemasse geschickt. Die Gebrüder Poli machten sich demnach der Gegenspionage im Dienste der Entente schuldig.

Am 12./14. Mai 1920 verfügte die Direktion der Polizei des Kantons Zürich gegen die beiden Poli gestützt auf die Artikel 27, Abs. 2, und 28, Abs. l, der bundesrätlichen Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919 die Ausweisung aus der Schweiz. Formell ist die Ausweisung eine kantonale Massnahme, in Wirklichkeit war aber doch die durch das Bundesstrafgericht verhängte

i 16 Landesverweisung für die Verfügung bestimmend. Die bundesgerichtlich erkannte Landesverweisung ihrerseits war einstweilen nicht vollzogen worden mit Bücksicht auf die frühere, heute allerdings nicht mehr in Betracht kommende Kefraktäreigenschaft der beiden Poli.

In der Folge gelangten Ettore und Umberto Poli an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung mit dem Gesuch um gnadenweisen bedingten Erlass der bundesgerichtlich erkannten Landesverweisung. Der anschliessende Meinungsaustausch zwischen Bundesbehörden und Direktion der Polizei des Kantons Zürich veranlasste die letztgenannte Behörde im weitern Verlaufe der Angelegenheit, den Vollzug der Ausweisung aufzuschieben bis nach Erledigung der Begnadigungssache. Gleichzeitig wurden die in dem Begnadigungsgesuch geltend gemachten Anbringen, die zudem auch einem der Ausweisung gegenüber erfolgten Wiedererwägungsgesuch zugrunde lagen, auf ihre Begründetheit untersucht.

Danach ergibt sich, dass die Gesuchsanbringen im allgemeinen richtig sind, insbesondere gibt das Verhalten der beiden Poli zu weitern Klagen nicht Anlass. Die Brüder sorgen in der Tat für ihre alte, gebrechliche Mutter. Umberto Pòli arbeitet nicht in seinem Beruf als Kellner, sondern betreibt einen kleinen Handel mit Früchten und gibt sich daneben mit dem Haushalt ab. Es ist zutreffend, dass die Landesverweisung der beiden die Familie auseinanderreissen und die den Söhnen obliegenden familienrechtlichen Pflichten erschweren würde.

Es darf auch in Betracht gezogen werden, dass Umberto Poli seit 1905, Ettore Poli seit 1908 in der Schweiz leben und ihre Beziehungen zum Heimatstaate gelockert sind.

Die Direktion der Polizei des Kantons Zürich hält mit Zuschrift vom 5. Oktober dafür, eine Begnadigung im Sinne des Dahinfallens der gerichtlich erkannten Landesverweisung erscheine nicht als gerechtfertigt. Falls aber die Begnadigungssache in der Weise ihre Erledigung fände, dass lediglich der Vollzug auf Zusehen und Wohlverhalten hin aufgeschoben würde, so könnte die Direktion der Polizei gleicherweise auch die administrative Ausweisung aufschieben.

Ein Mitbericht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Polizeiabteilung) stellt fest, dass die Gebrüder Poli zurzeit wohl die einzigen sind, denen gegenüber der Refraktäreigenschaft halber die gerichtliche Landesverweisung
noch nicht vollzogen wurde.

-Jedoch erklärt die Polizeiabteilung, nach Kenntnisnahme der zürche.rischen Berichte, dem Vorschlag der bedingten Begnadigung zustimmen zu können.

117 Abschliessend beantragen wir bedingte Begnadigung unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

Zu 111: Jakob Hermann Hunziker war im Jahre 1916 in bedeutendem Umfang für den französischen Nachrichtendienst tätig.

Er zog Erkundigungen ein über spionageverdächtige Personen, überwachte dieselben und suchte auch von sich aus Verdächtige ausfindig zu machen. Bei den übernommenen Aufträgen handelte es sich besonders um die Erforschung des Verhaltens und der Gesinnung von Geschäftsleuten gegenüber den Kriegsparteien. Der Gegenstand seiner' Auskünfte bildete zum grössten Teil eigentliche Abwehrspionage. Darüber hinaus steht ausser Zweifel, dass die vom französischen Nachrichtendienst einverlangten Auskünfte kommerzieller Natur im ausschli esslichen Interesse des militärischen Nachrichtendienstes erfolgten und sich als Handelsspionage dartun.

Hunziker entzog sich im August 1917 dem Strafvollzug durch die Flucht nach Frankreich, kehrte jedoch im Juni 1920 zurück und stellte sich den Strafvollzugsbehörden. Die Verbüssung der Reststrafe, die er am 4. Juli antrat, hätte sich bis zum 3. Januar 1921 erstreckt.

In der Folge wurde für Hunziker mit Eingabe vom 16. Juli 1920 das Gesuch gestellt, ihm im Wege der Begnadigung den Best der Gefängnisstrafe zu erlassen. Hierzu wird in den längern Ausführungen erklärt, es handle sich heute nicht mehr darum, zu dem urteilenden Erkenntnis Stellung zu nehmen. Immerhin erscheine das Strafmass angesichts der spätem mildern Praxis des Bundesstrafgerichtes als etwas zu hoch, namentlich soll aber eine Überprüfung der damaligen Tätigkeit gestatten, diese in Beziehung auf die nachgesuchte Gnade als menschlich verständlicher und entschuldbarer darzutun. Ausserdem wird die Meinung verfochten, die Schweiz dürfe im heutigen Zeitpunkt denjenigen, die urmeutrale Handlungen begangen hätten, füglich Milde gewähren. Die in Betracht kommende Bestimmung der (heute aufgehobenen) Kriegszustandsverordnung sei aussehliesslich zum Schutze der schweizerischen Neutralität ergangen, und die Frage, ob dem Anspruch auf Straf Vollstreckung mehr oder weniger zu genügen sei, beantworte sich aussehliesslich nach schweizerischen Erwägungen. Überall sei man daran, die Kriegsschäden zu heilen, habe weitgehende Amnestien ausgesprochen und den von der Militär- und Kriegsjustiz Verurteilten
verziehen. Damit sei auch für uns der Weg gewiesen, um denjenigen, die sich gegen das Gebot der strengen Urparteilichkeit vergangen hätten, entgegenzukommen. Zu diesen allgemeinen Erwägungen trete hinzu, was den Gesuchsteller persönlich betreffe: Seine strafbare Tätigkeit sei räum-

118 lieh und zeitlich beschränkt gewesen und habe ihm nicht über Fr. 800 eingetragen. Die Untersuchungshaft von 121 Tagen, die drei beschwerlichen Jahre in der Fremde, die Zerstörung der Stellung in der Schweiz, die Trennung von Frau und Kind seien angetan, als schwere Sühne bezeichnet zu werden. Hunziker habe harte Jahre hinter sich, eine schwere Jugend durchgemacht und infolge einiger Vorstrafen nirgends festen FUSS fassen können. Nach jahrelanger Irrfahrt habe er sich zum Strafvollzug gestellt und harre der Begnadigung, die ihm und den Seinen wieder aufhelfen könne.

Die Direktion der Strafanstalt St. Gallen, die im weitern Verlaufe der Angelegenheit angefragt wurde, ob sie eine vorzeitige Entlassung befürworten könne, bejahte dies mit Schreiben vom 27. August 1920. Inzwischen hatte der Anwalt des Sträflings seinerseits um Unterbrechung des Strafvollzuges bis nach Erledigung der Begnadigungssache ersucht. Da einerseits erbracht schien, dass Hun.ziker.äusserst dringende Angelegenheiten ordnen sollte und die Haftentlassung zudem die Möglichkeit schuf, die Angelegenheit der Begnadigungsbehörde zwecks einlässlicher Behandlung unterbreiten zu können, wurde Hunziker am 3. Oktober entlassen. Er hat somit 7 /io der Freiheitsstrafe von 10 Monaten erstanden, so dass im Begnadigungswege Stellung zu nehmen ist zum Erlass der verbleibenden drei Monate.

Wir können uns kurz halten. Soweit der Verfasser des Gesuches bezweckt, die Verfehlungen Hunzikers in milderem Lichte erscheinen zu lassen, sind die Gesuchsanbringen unseres Erachtens rundweg abzulehnen. Wir beziehen uns statt längerer Ausführungen auf die Erwägungen des Bundesstrafgerichtes. Hunziker ist ferner an Vorstrafen schwer belastet. Es handelt sich, im Gegensatz zu dem Begnadigungsgesuch, keineswegs um «einige leichte» Vorstrafen. Hierüber ist zu vergleichen der Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafenregister vom 20. Juli 1920.

Wenn trotzdem im Verlaufe der Bearbeitung des Gesuches der Antrag erwogen wurde, Hunziker die noch nicht erstandenen drei Monate bedingt zu erlassen, so geschah dies durchaus im Bewusstsein, dass Hunziker sicherlich eine wenig ansprechende Person ist, zudem aber in der Meinung, er könnte gerade mit der Begnadigung unter einer Bedingung noch auf Jahre hinaus beeinflusst werden.

Selbstverständlich hätte Hunziker unter
Schutzaufsicht gestellt werden müssen und wäre hierüber mit den in Betracht kommenden kantonalen Behörden Verbindung aufzunehmen gewesen. Mit dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen ist dies übrigens bereits geschehen.

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Heute beantragen wir jedoch gänzliche Abweisung. Eingeholte polizeiliche Erhebungen ergaben, dass Hunziker, nachdem er dem Vollzug der Strafe wegen verbotenen Nachrichtendienstes durch die Flucht zuvorgekommen, hierauf längere Zeit in einem Spionagebureau in Annemasse tätig war. Ferner soll er inzwischen von einem französischen Gericht wegen Erpressungsversuches in contumaciam zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sein. Diese nunmehr bekannt gewordenen Umstände müssen unseres Erachtens in Verbindung mit der Vergangenheit, die Hunziker zweifellos schwer belastet, notwendigerweise dazu führen, sein Begnadigungsgesuch abzuweisen.

A n t r ä g e : Bei Ettore und Umberto Poli bedingter Erlass der Landesverweisung auf Wohlverhalten hin und unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, bei Hunziker Abweisung.

112. Otto Neukomm, geb. 1882, Landwirt, Wil (Bezirk Bülach, Zürich).

118. Jakob Vollenweider, geb. 1893, Angestellter, Klarsreuti (Thurgau).

114. Kaspar Fi/larbach, geb. 1879, gew. Grenzwachtkorporal, nun Handeltreibender, Kreuzungen (Thurgau).

115. Ernst Raggenbass, geb. 1889, gew. Zollgehülfe, nun Kaufmann, Kreuzungen.

116. Emilio Ferrari, geb. 1890, gew. Zollgehülfe, nun Angestellter, Gottlieben (Thurgau)..

117. August Paulus, geb. 1875, Schneider, Konstanz.

118. Alfred Rohrbach, geb. 1894, Dachdecker, Zürich.

119. Johann LUthi, geb. 1887, Küfer, Zürich l, Eindermarkt 11.

120. K Johann Mast, geb. 1870, Kieser, Kheineck (St. Gallen).

121. Franz Teiss, Landwirt, 122. Leopold Stäheli, Zimmermann, beide in Gaissau (Vorarlberg).

128. Karl Jakob Federer, geb. 1895, Stickereizeichner, Lustenau (Vorarlberg).

124. Jean Neukomm, geb. 1881, Chauffeur, Zürich V, Zollstrasse 126.

125. Konrad Tschumi, geb. 1878, Velohändler, Eomanshorn (Thurgau).

126. Karl Eberle, geb. 1879, Kaufmann, Kreuzungen.

127. Fidel Milz, Fabrikant, Weiler (Allgäu).

128. Rudolf Bürgi, geb. 1884, Strohgeflechtfärber, Wohlen (Aargau).

129'. Henri Charpié, geb. 1893, Kaufmann, Zürich.

180. Otto Hess, geb. 1887, Kaufmann,

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Karl Herzog, geb. 1872, Angestellter, beide in Kreuzungen.

Johann Baumgartner, Händler, Basel, Haltingerstrasse 64.

Max Troxler, geb. 1893, Kaufmann, Zürich, Badenerstrasse 142.

Jochem Harp, geb. 1872, Kaufmann, Basel.

Max Garni, geb. 1877, Drechslermeister, Biehen (Basel).

Hans Breitenmoser, geb. 1880, Eeisender, Frauenfeld (Thurgau).

(Ausfuhrschmuggel.)

Gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 1917 oder 12. April 1918 betreffend Bestrafungen der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot (A. S. n. P. XXXIII, 459; XXXIV, 467) wurden verurteilt : 112. Otto Neukomm am 20. April 1920 von der III. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 2000 Busse; 113. Jakob Vollenweider zu zwei Monaten Gefängnis und Fr. 2000 Busse, 114. Kaspar Marbach zu 1% Monaten Gefängnis und Fr. 500 Busse, beide am 17. Februar 1920 vom Obergericht des Kantons Thurgau; 115. Ernst Eaggenbass zu sechs Monaten Gefängnis und Fr. 6000 Busse, 116. Emilio Ferrari zu vier Monaten Gefängnis durch die Untersuchungshaft verbüsst, und Fr. 2500 Busse, 117. August Paulus zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse; 115, 116, 117 am 16. September 1920 vom Obergericht des Kantons Thurgau.

118. Alfred Bohrbach zu Bussen von Fr. 1600 und 2000, nebst Wertersatzpflieht, beidemal von der Oberzolldirektion, mit Entscheiden vom 11. Juni und 7. November 1918; 119. Johann Lüthi am 7. November 1918 von der Oberzolldirektion zu Fr. 1800 Busse und Wertersatzpflicht; 120. Johann Mast zu fünf Wochen Gefängnis, abzüglich zwei Wochen Untersuchungshaft, Fr. 200 Busse und Bussensolidarität mit weitern Beteiligten, 121. Franz Teiss zu fünf Wochen Gefängnis, Fr. 400 Busse und Bussensolidarität mit andern Beteiligten, 122. Leopold Stäheli zu vier Wochen Gefängnis, Fr. 200 Busse und Bussensolidarität mit andern Beteiligten; 120,121 und 122 am 23. April 1920 vom Bezirksgericht Unterrheintal.

121 123. Karl Jakob Fédérer am lö. April 1919 vom Kantonsgericht St. Gallen zu vier Monaten Gefängnis, Fr. 1000 Busse, Bussensolidarität und Wertersatzpflicht unter Solidarhaft für andere Beteiligte ; 124. Jean Neukomm am 31. Oktober 1919 von der Oberzolldirektion zu Fr. 850 Busse und am 5. September 1919 von der II. Abteilung des Obergerichtes des Kantons Aargau zu Fr. 500 Busse; 125. Konrad Tschumi zu vierzehn Tagen Gefängnis und Fr. 3000 Busse, 126. Karl Eberle zu vierzehn Tagen Gefängnis und Fr. 3000 Busse, 127. Fidel Milz zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse, 128. Rudolf Bürgi zu einer Woche Gefängnis und Fr. 1000 Busse, 129. Henri Charpié zu einer Woche Gefängnis und Fr. 1000 Busse, 130. Otto Hess zu einer Woche Gefängnis und Fr. 500 Busse, 131. Karl Herzog zu einer Woche Gefängnis und Fr. 500 Busse; 125--131 am 30. März 1920 vom Obergericht des Kantons Thurgau.

132. Johann Baumgartner zu einer Woche Gefängnis und Fr. 500 Busse, 133. Max Troxler zu einer Woche Gefängnis und Fr. 200 Busse, beide am 27, November 1919 vom Obergericht des Kantons Thurgau; 184. Jochem Harp zu Fr. 2000 Busse, Wertersatzpflicht und Solidarhaft für andere Beteiligte, 135. Max Garni zu zwei Wochen Gefängnis und Fr. 1500 Busse, Wertersatzpflicht und Solidarhaft für andere Beteiligte, beide am 29. Dezember 1919 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt; 136. Hans Breitenmoser am 2. Januar 1920 vom Bezirksgericht Arbon zu drei Wochen Gefängnis und Fr. 400 Busse.

Zu 112: Die hier in Betracht kommende Verurteilung des Otto Neukomm betrifft den Schmuggel von 397 Stück goldenen Taschenuhren und 73 kg Vanille und den Schmuggelversuch von 8 kg Vanille, begangen im Herbst 1918. Neukomm wird von dem 5. Februar 1920 erstinstanzlich urteilenden Bezirksgericht Bülach als mehrfach vorbestrafter Wilderer und Schmuggler bezeichnet. Das Obergericht des Kantons Zürich, das in appellatorio über die Herabsetzung der erstinstanzlich gesprochenen Gefängnisstrafe und Busse zu entscheiden hatte, hielt bezüglich der drei Monate Gefängnis dafür, eine Herabsetzung falle unter anderm im Hinblick auf das Vorleben Neukomms ausser Betracht. Hierin verweisen wir auf den Auszug aus

m dem Zentralstrafenregister vom 16. Oktober 1920. Im Zusammenhang mit der heutigen Begnadigungssache ist von Bedeutung, dass Neukomm wegen Schmuggels, verbotenen Grenzübertritts und Beschimpfung von Grenzwächtern insgesamt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde: Dem Urteil des Territorialgerichtes 5 vom 13. August 1919, lautend auf l Jahr Zuchthaus, Fr. 1000 Geldbusse und 5 Jahre Einstellung im Aktivbürgerrecht, lagen ausser den Beschimpfungen von Grenzwächtern Schmuggelvergehen und verbotener Grenzübertritt zugrunde, begangen im Januar/Februar 1919. Diese Zuchthausstrafe, ferner ein Monat Gefängnis, erkannt vom Bezirksgericht Bülach am 6. Februar 1919, sind verbüsst.

Am 28. April 1920 wurde Neukomm neuerdings vom Territorialgericht 5 zu weitern zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Buss« verurteilt. In Betracht kamen Schmuggelvergehen und verbotener Grenzübertritt, begangen in der Zeit vom Herbst 1917 bis Mitte Februar 1918. Diese Gefängnisstrafe erliess der Bundesrat dem Verurteilten im Begnadigungswege mit Entscheid vom 1. Juli 1920.

Hierüber sind die hier beiliegenden damaligen Begnadigungsakten einzusehen.

In ähnlicher Weise ist heute Stellung zu nehmen zu dem Gesuche Neukomms, ihm auch die vom Obergerichte des Kantons Zürich am 20. April 1920 erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten in Gnaden zu erlassen. Neukomm verweist hierfür auf das bereits anlässlich des ersten Begnadigungsgesuches Angebrachte. Er macht demnach geltend, dass die Handlungen, die zu dem militärgerichtlichen Urteil vom 28. April 1920 und dem hier zu würdigenden Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 20. April 1920 führten, zeitlich vor den Schmuggelfällen erfolgten, die am 13. August 1919 zu der Zuchthausstrafe von einem Jahr Anlass gaben. Die beiden Gerichte hätten im April 1920 in Wirklichkeit Zusatzstrafen erkennen sollen, seien jedoch durch die Gesetze hieran gehindert worden.

Nachdem Neukomm am 13. August 1920 die Zuchthausstrafe verbüsst hatte, .veranlasste die Polizeiabteilung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft seine Haftentlassung, um der Begnadigungsbehörde die einlässliche Behandlung der Angelegenheit zu sichern.

Nach Überprüfung der Akten kann nun unseres Erachtens nicht verkannt werden, dass das Obergericht des Kantons Zürich anlässlich der Strafausmessung die Frage der Zusatzstrafe
nicht bloss formell gewürdigt hat, sondern hiervon abgesehen namentlich im Hinblick auf das Vorleben Neukomms dafür hielt, eine Herabsetzung der 3 Monate Gefängnis falle ausser Betracht.

123 Hinzu kommt heute, dass ihm durch den bundesrätlichen Entacheid vom 1. Juli 1920 zwei Monate der insgesamten Freiheitsstrafe erlassen wurden, wobei, wie sich aus den damaligen Begnadigungsakten ergibt, ausschlaggebend war die ausgezeichnete Führung in der Strafanstalt und die Auffassung, Neukomm wäre bei Behandlung aller Verfehlungen in demselben Verfahren in der Tat besser weggekommen.

Es ergibt sich demnach die Frage, ob ein weiteres Entgegenkommen in Wirklichkeit nicht doppeltes Mass bedeute und deshalb abzulehnen sei, und wir gestehen, dass sich, ausgehend von diesem Gesichtspunkt, die Ablehnung des vorliegenden Gesuches gewiss begründen liesse. Trotzdem entschliessen wir uns zu einem andern Antrage. Massgebend hierfür ist uns die Vernehmlassung der Beamtenkonferenz der Strafanstalt Eegensdorf vom 30. Juli 1920. Danach wird Noukomm als gebessert und der erbetenen Gnade würdig betrachtet. Einst Stadtpolizist in Basel, sei er durch eine unglückliche, nun geschiedene Ehe aus dem Geleise geworfen, entlassen und durch den Krieg zum gefürchteten Schmuggler geworden. In der Strafanstalt machte er jedoch einen günstigeren Eindruck, als nach seinem Buf zu erwarten war. Den ihm übertragenen Vertrauensposten, der in der Eegel vorgetäuschte Besserung und mangelnden guten Willen bald an den Tag bringe, hatte er neun Monate klaglos inné. Sein Benehmen gegenüber den Vorgesetzten war jederzeit anständig und bescheiden. Im Verkehr mit Nebengefangenen, mit denen ihn sein Vertrauensposten viel zusammenführte, zeigte er viel Takt und Festigkeit.

Unter diesen Umständen halten wir dafür, die bedingte Begnadigung sei geeignet, den Straffall in einer Weise zu erledigen, die nutzbringender und zweckmässiger erscheint, als auf dem Vollzug der drei Monate zu beharren. Anderseits liegt es nach dem Vorleben Neukomms auf der Hand, dass der Begnadigungsentscheid die nötigen Sicherheitsmassnahmen vorsehen sollte. Wir beantragen eine Probezeit von fünf Jahren und erachten es ausserdem als angezeigt, Neukomm unter Schutzaufsicht zu stellen. Hierüber wird mit den Behörden des Kantons Zürich besondere Verbindung aufzunehmen sein.

Zu 113 und 114: Die Gesuche Jakob Vollenweider und Kaspar Marbach betreffend ergibt sich: Ein deutscher Uhrenhändler, der sein Kontingent Uhren für Deutschland überschritten hatte, wandte sich im
Jahre 1918 an einen gewissen Beressen, Angestellter einer Konstanzerfirma, zwecks Beschaffung von Uhren auf dem Schmuggelwege. Dieser übernahm es, den Schmuggel in die Wege zu leiten, und gewann hierfür namentlich

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Vollenweider, der in derselben Firma in Konstanz arbeitete. In der Folge bezog Vollenweider von Schweizerfabrikanten Uhren im Werte von über Fr. 20,000, für deren Verbringung an und über die Grenze er besorgt war.

Kaspar Marbach ist beschuldigt, seinerseits 42 Uhren ausgeschmuggelt zu haben.

Jakob Vollenweider ersucht, ihm die Gefängnisstrafe wenn nicht ganz zu erlassen, so doch zum mindesten zu kürzen. Er sei damals nach monatelangem Militärdienst und nach vergeblichen Bemühungen, in der Schweiz eine Stelle zu finden, in Konstanz in Arbeit getreten. Monatlich habe er 200, später 250 Mark verdient und diese, da er in Kreuzungen gewohnt habe, jeweils zum Kurse von 65/70 umwechseln müssen. Er sei derart auf äusserste Sparsamkeit angewiesen gewesen, insbesondere hätten ihm die Mittel zu grössern Anschaffungen, wie Kleider, gefehlt. In dieser Lage habe er Beressen Gehör geschenkt. Werde die Strafe heute vollzogen, verliere er seine gegenwärtige Stelle. Eine erneute Stellenlosigkeit würde ihm aber auch die Möglichkeit nehmen, die Busse aufzubringen, wodurch er weiter ins Unglück käme. Man möge ihm deshalb entgegenkommen und auch seiner alten, sich grämenden Eltern gedenken.

Für Kaspar Marbach wird das Gesuch gestellt, die anderthalb Monate Gefängnis und die Busse von Fr. 500 um mindestens die Hälfte herabzusetzen, allfällig die Gefängnisstrafe ganz zu erlassen.

Hierzu wird hervorgehoben, dass Marbach im vorliegenden Falle lediglich gestützt auf einen Indizienbeweis schuldig erklärt wurde, und die Überzeugung ausgesprochen, er sei in dieser Sache zu Unrecht verurteilt worden. Die Strafe sei auch deshalb zu hoch, weil Marbach allerdings früher Grenzwachtkorporal gewesen sei, dagegen zur Zeit des hier eingeklagten Schmuggels.seine Stelle bereits verloren gehabt habe.

Wenn man davon ausgehen wolle, dass Marbach den ihm zur Last gelegten Schmuggel begangen habe, so sei seine damalige monatelange Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Die Verurteilung stöbe insbesondere in keinem Verhältnis zu der Beurteilung Vollenweiders.

Die daherige Unstimmigkeit lasse sich vielleicht erklären, indem man Marbach seine frühere amtliche Stellung erneut strafschärfend angerechnet habe. Demgegenüber sei aber zu betonen, dass er durch die frühere Entsetzung an sich schon ungleich schwerer bestraft worden sei. Der Gesuchsteller
betreibe heute einen kleinen Spezereiladen, der ihm ein bescheidenes Einkommen gewähre. Zurzeit sei er aber in Schulden und ihm die Entrichtung der Busse nicht möglich.

Deren Umwandlung in Gefängnis, die weitere Abwesenheit während 100 Tagen müsste aber sein Geschäft unbedingt schwer beeinträchtigen. Eine ungeheure Verschärfung der Strafe liege schliesslich darin,

125 dass der Mann heute bei den geänderten Verhältnissen monatelang ins Gefängnis wandern solle. Der Zweck der Abschreckung, der die hohen Strafen in Schmuggelsachen gerechtfertigt habe, sei heute nicht mehr notwendig, und es liege kein Hindernis vor, um auch in Schmuggelsachen wieder zu einem Verhältnis von Schuld und Strafe zurückzukehren, das dem jetzigen Eechtsempfinden entspreche. -- Ein Nachtrag vom 18. September hebt ausserdem namentlich hervor, dass Marbach eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten, erkannt vom Divisionsgericht 6 a am 29. März 1920, verbüsst hat.

Vollenweider betreffend bestreitet die Oberzolldirektion, dass er aus Not geschmuggelt habe. So habe er damals ein erspartes Vermögen von 2000 Mark nicht angegriffen, auch stamme er von vermöglichen Bauersleuten. In Wirklichkeit sei er durch den mühelos zu erlangenden Gewinn verlockt worden. Anderseits sei anzunehmen, dass Vollenweider durch eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten seine heutige Anstellung verlieren würde. Mit Rücksicht hierauf, und da es sich um einen jungen, bisher wohlbeleumdeten und sonst rechtschaffenen Mann handle, wird beantragt, die Gefängnisstrafe auf dem Begnadigungswege um einen Monat zu ermässigen, dagegen die Busse von Fr. 2000 zu belassen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erklärt sich damit einverstanden, da Vollenweider gegenüber der Strafzweck der Besserung wahrscheinlich sei.

Bei Marbach hält die Oberzolldirektion dafür, dass er an sich als mehrfach rückfälliger Schmuggler wenig Rücksicht verdiene. Es steht fest, dass er wegen Schmuggels militärgerichtlich am 6. April 1918 zu sechs Monaten, am 29. März 1920 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde, die erstanden sind. Im Jahr 1918 sei er, ohne Anstellung und Verdienst und in bitterer Not, erneut Verführern in die Hände gefallen. Wieder vor Gericht gestellt, wurde er in dem Straffall, der hier in Betracht kommt, zu anderthalb Monaten Gefängnis und Fr. 500 Busse verurteilt. Am 28. Februar 1920 kam es zu dem administrativen Strafentscheid, abschliessend lautend auf Fr. 1200 Busse. Mildernd falle in Betracht, dass Marbach durch seine Entlassung aus dem Zolldienst hart betroffen und in Bedrängnis geraten sei.

Sicherlich habe er in den Rückfällen aus Not geschmuggelt, um für den Unterhalt von Frau und zwei Kindern aufzukommen. In der Absicht,
Marbach, der heute einen kleinen Kramladen betreibe, das Vorbleiben auf dem Wege der Rechtschaffenheit nicht unnötig zu erschweren, und in Anbetracht seiner bedrängten Lage wird beantragt, die Gefängnisstrafe bis zu einem Monat und die Busse bis zu Fr. 250 zu ermässigen.

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Demgegenüber betont die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Marbach sei trotz wiederholter schwerer Verurteilungen nicht dazu zu bringen gewesen, von dem gewerbsmässigen Schmuggel abzustehen. In solchen Fällen sei eine Begnadigung nicht am Platze.

Der Hinweis auf die heutige Tätigkeit sei im vorliegenden Falle kein Begnadigungsgrund. Vermutlich könne auch die Frau einige Zeit dem Spezereiladen vorstehen. Ferner wird festgestellt, das Begnadigungsgesuch enthalte sozusagen aussehliesslich eine Kritik der ergangenen Urteile, womit sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen habe, es sei denn, dass das Institut der Begnadigung als gerichtliches Verfahren betrachtet würde, das ergangene Urteile ZH korrigieren habe.

Ausgehend von diesen Vernehmlassungen beantragen wir mit Bezug auf Vollenweider, obschon er in der Angelegenheit in hohem Masse belastet ist und sich in bedeutender Weise betätigt hat, ihm, unter Belassung der Busse, von den zwei Monaten Gefängnisstrafe einen Monat bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

Bei Marbach möchten wir berücksichtigen,, dass er wegen Schmuggelvergehen und Dienstverletzung als Grenzwachtkorporal neun Monate Gefängnis verbüsst hat und dass seine Vergehen heute als ganzes betrachtet werden dürfen. Anderseits sind die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen eine Begnadigung geltend gemachten Bedenken nicht ohne Grund. Immerhin möchten wir, namentlich nach Überprüfung der nachträglichen Eingabe vom 18. September und der Mitteilungen der Oberzolldirektion, Marbach einen gewissen Erlass zubilligen. Wir beantragen Herabsetzung der Gefängnisstrafe von. iy2 Monaten um die Hälfte und Erlass der Fr. 500. Da er an die Zollbusse noch Fr. 1100 aufbringen muss, wird er- an den Folgen der Verurteilungen noch schwer genug zu tragen haben. Überdies möchten wir ihm die Gefängnisstrafe in dem vorgesehenen Umfang lediglich bedingt erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

Zu 115, 116 und 117: Die Zollgehülfen Ernst Eaggenbass und Emilio Ferrari standen mit August Paulus und einer Beihe weiterer Personen zwecks Ausfuhrschmuggels im Komplott. Im Zeitraum vom Juni bis Oktober 1918 gelang es ihnen, in beträchtlicher Weise Seidenstoffe, Baumwollstoffe, Kakao, Schokolade, Tee, Beis, Kleider, Nähfaden, Seife, Schuhe,
Koffern usw. über die Grenze zu bringen.

Leiterin des Unternehmens war die seither verstorbene Frau Anna Schwarz, die allein oder mit ihrer Tochter, der nunmehrigen Frau Anna Brehm, in Winterthur und Zürich obgenannte Waren einkaufte, sie

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in Koffern oder Körben verpackt als Passagiergut nach Konstanz aufgab. Eaggenbass und Ferrari fertigten die Sendungen zollamtlich ab und liessen sie, wissend, dass es sich um Schmuggelware handle, in dea Konstanzerzug umladen. In Konstanz wurden die Sendungen von dem Eisenbahnsekretär. Eggler in Empfang genommen und dem Damenschneider August Paulus übergeben, der sich am Weiterverkauf beteiligte. Ein kleinerer Teil der Waren, namentlich Kleider, wurde von Frau Brehm, damalige Vortisch, über den Emmishoferzoll geschmuggelt, indem sie sie auf dem Leib trug und die Grenze zu einer Zeit überschritt, da Eaggenbass Zolldienst hatte.

Der Schmuggelgewinn wurde unter den Hauptbeteiligteh Frau Schwarz, Eaggenbass, Ferrari und Eggler geteilt, Paulus erhielt jeweils Provisionen.

Nicht im Zusammenhang mit diesem Komplott stehen zwei weitere Deliktsgruppen, die ebenfalls zur Verurteilung des Eaggenbass beitrugen. Eine Uhrenfabrik in La Chaux-de-Fonds sandte im Frühjahr 1919 einem Händler in Emmishofen Uhren mit dem Auftrage, sie im Schmuggelwege einer Firma in Berlin zukommen zu lassen.

Die Uhren wurden in der Folge mit dem beigelegten Schmuggellohn an Frau Eaggenbass übergeben, in der Meinung, dass Eaggenbass sie gelegentlich ausschmuggeln solle. Dasselbe war der Fall mit einer weitem Sendung Uhren, die von anderer Seite wiederum Eaggenbass überbracht wurde.

Für Eaggenbass wird um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe von 6 Monaten und Aufhebung der Einstellung im Aktivbürgerrecht ersucht. Eaggenbass sei kein Schmuggler, der um des Gewinnes willen leichthin Waren, gleichviel welcher Art, habe passieren lassen. Er habe sich vielmehr stets vor Augen gehalten, ob materielle Interessen unseres Landes verletzt würden oder bloss formelle. Diese Gesinnung dürfe im Begnadigungswege berücksichtigt werden. Er habe sich ferner nicht ohne weiteres zum Schmuggel hergegeben, sondern fortgesetzt bearbeitet werden müssen.

Als ziemlich willenloser Charakter sei er das Opfer der Frau Schwarz geworden. Es sei ja richtig, dass Verfehlungen von Zollorganen nicht leicht zu nehmen seien, jedoch erscheine vorliegend der gänzliche oder teilweise Erlass der Freiheitsstrafe im Vergleich zu frühern Begnadigungsentseheiden gerechtfertigt. Insbesondere soll das Verschulden des Eaggenbass «unverhältnismässig kleiner»
sein als bei dem in der Sommersession 1920 teilweise begnadigten Zollaufseher Florin.

Demgegenüber werde hier die Belassung der Busse von Fr. 6000 in Verbindung mit der Amtsentsetzung noch immer eine genügende Sühne bilden. Eaggenbass habe seither ein eigenes Geschäft ge-

128 gründet, und es sei klar, dass eine Freiheitsstrafe ihn wieder aus dieser Bahn werfen müsste. Mit Eücksicht auf seine nunmehrige Tätigkeit möge man auch die Einstellung im Aktivbürgerrecht aufheben..

Das für Bmilio Ferrari eingelegte Gesuch bezweckt die Herabsetzung der Busse von Fr. 2500 um die Hälfte des Betrages. Ferrari sei nicht von Anbeginn an im Komplott gestanden, sondern von Baggenbass nachträglich beigezogen worden. Der einfache Ferrari habe dem ihm an Vorbildung weit überlegenen Kaggenbass und der sich vornehm gebenden Frau Schwarz nicht standhalten können.

Es soll auch nicht richtig sein, Ferrari sämtliche Schniuggelgänge anzurechnen, während er doch höchstens die Hälfte der Sendungen abgefertigt habe. Ferrari sei 5% Monate in Untersuchungshaft gewesen. Demgegenüber sei er lediglich zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Allerdings habe deshalb das thurgauische Obergericht die Busse von Fr. 5000 bereits um die Hälfte ermässigt. Das sei aber im Vergleich zu der Bestrafung des Kaggenbass und der Erledigung der Begnadigungssache Florin ungenügend. Zudem sei Ferrari auch heute ausserstande. einen solchen Betrag aufzubringen. Er sei vier Monate arbeitslos gewesen und nunmehr mit Fr. 400 Monatslohn in Zürich angestellt. In Anbetracht seiner Verhältnisse werde eine Busse von Fr. 1000 ihn noch immer zu jahrelangen Abzahlungen nötigen, wenn man ihm den Betrag nicht von dritter Seite vorstrecke. Eine Busse von Fr. 2500 bedeute in Wirklichkeit ein Jahr Gefängnis im Wege der'Umwandlungshaft oder aber jahrelange Fronarbeit zur Tilgung. Auch für Ferrari bedeute im Grunde genommen der Verlust der Stelle Strafe genug, und zudem dürfe berücksichtigt werden, dass er vor der Entdeckung von- seinem Treiben gelassen habe.

Für August Paulus wird das Gesuch gestellt, die 8 Tage Gefängnis gänzlich zu erlassen und die Fr. 2000 ura die Hälfte herabzusetzen. Auch heute werde an der Auffassung festgehalten, seme Tätigkeit, begangen ausserhalb unseres Landes, mache kein Delikt aus. Eine Begünstigung sei begrifflich ausgeschlossen. Es komme in Betracht, dass er nicht im Komplott gewesen, sondern jeweils erst nach durchgeführtem Schmuggel herbeigezogen worden sei. Unter diesen Umständen sei der deliktische Wille, sofern überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, gering zu nennen und eine Busse
Sühne genug. Gegen den Vollzug der Gefängnisstrafe spreche zudem der kränkliche Zustand des Gesuchstellers. Aber auch die Busse von Fr. 2000 sei entschieden zu hoch gegriffen, da er seinen Verdienst heute ausschliesslich in deutscher Währung beziehe. Der Umstand, dass er Fr. 4000 Kaution geleistet habe, spreche keineswegs für besonders günstige Vermögensverhältnisse, indem die Kaution von dritter Seite geleistet worden sei.

129 Die Oberzolldirektion nimmt in eingehender Vernehmlassung Stellung und beantragt in allen drei Fällen Abweisung. Dieser Standpunkt wird von uns übernommen.

Dabei ist vorab zurückzukommen auf die Begnadigungssache Florin (Antrag 86 des Berichtes vom 14. Mai 1920, Bundesblatt 1920, III, 19 und 27). Wir beantragten damals Abweisung, was wir ausführlich begründeten. Es ist nun richtig, dass Florin, der verurteilt war zu einem Jahr Gefängnis, unter Anrechnung der vom 8. März bis 20. September 1919 erstandenen Haft, Fr. 10,000 Busse, Amtsentsetzung und Verlust des Aktivbürgerrechts auf die Dauer von 5 Jahren, von der Begnadigungsbehörde teilweise begnadigt wurde.

Entgegen dem bundesrätlichen Antrage wurde ihm der Eest der Freiheitsstrafe erlassen und die Busse um die Hälfte ermässigt.

Florin ist demnach 6 Monate und 17 Tage im Gefängnis gewesen und hat Fr. 5000 zu leisten.

Namentlich für Ernst Kaggenbass wird nun angebracht, der Begnadigungsentscheid in Sachen Florin müsse auch die .heutige Angelegenheit beeinflussen. Demgegenüber macht jedoch die Ober.zolldirektion unseres Erachtens mit Kecht geltend, dass die Verfehlungen des Baggenbass keineswegs, wie im Gesuch gesagt wird, «unverhältnismässig kleiner» sind. Dem Warenwerte nach stellt sich allerdings die Schmuggeltätigkeit Florins über die von Eaggenbass.

Bei näherem Zusehen ergibt sich aber, dass Eaggenbass deshalb mehr belastet ist, weil er seine Tätigkeit als Abfertigungsbeamter dazu benutzte, den verabredeten Schmuggel durchführen zu helfen.

Eaggenbass war nicht das willenlose Werkzeug der Frau Schwarz: xiie vorgenommene Art des Schmuggels wird von ihm herrühren, indem er die Ordnung des Gepäckverkehrs im Bahnbetrieb kannte.

Florin schmuggelte die Uhren ausserhalb seiner Dienstzeit, Eaggenbass jedoch liess die Schmuggelwaren nach vorausgegangener Verabredung bei Ausübung seines Dienstes gegen hohen Gewinn passieren. Weil er notgedrungen einen Helfershelfer aus dem Zolldienst haben musste, verführte er den gutmütigen Ferrari. Letzterer hat 5% Monate verbüsst, und es wäre schon deshalb unbegreiflich, wenn der Verführer ohne weiteres begnadigt würde. Es geht unseres Erachtens auch in Berücksichtigung des Begnadigungsentscheides in Sachen Florin, der immerhin 6% Monate in Haft war, schlechterdings nicht an, Eaggenbass entgegenzukommen:
Gerade der Vergleich mit dem Strafmass in Sachen Florin zeigt deutlich, dass Eaggenbass in Wirklichkeit bereits den Vorteil der zeitlich spätem und deshalb mildern Beurteilung zuteil wurde. Dabei sollte es sein Bewenden haben.

Auch einen teilweisen Erlass der Busse von Fr. 6000 können wir nicht befürworten, da der erzielte Gewinn die Busse in vollem UmBundesblatt. 72. Jahrg. .Bd. V.

9

130 fang rechtfertigt. Die Busse ist durch Hinterlage von Wertpapieren: sichergestellt.

Wie der Bericht der Oberzolldirektion sagt, war Eaggenbass.

anfänglich ein fleissiger Beamter, gab jedoch in der Folge seiner Neigung zum Trinken nach, wobei sein Gehalt nicht mehr ausreichte, um die vermehrten, unnötigen Auslagen zu decken. Entgegen den Gesuchsanbringen wird betont, dass Eaggenbass nur des Ge-> winnes wegen zum Schmuggler wurde.

Durch seine Machenschaften hat er das Ansehen seiner Mitbeamten und der Zollverwaltung stark geschädigt und das in ihn alsBeamter gesetzte Vertrauen derart missbraucht, dass der Entzugder bürgerlichen Ehrenfähigkeit ebenfalls aufrechterhalten werdea sollte.

Emilio Ferrari sodann wird als leicht zugänglicher Mensch geschildert, der in schlechte Gesellschaft und auf Abwege geriet. Allerdings sei er durch Eaggenbass und Frau Schwarz verleitet worden, jedoch durch seinen Hang zu Wohlleben und Genusssucht auf dieschiefe Bahn geraten. Wenn Ferrari, der heute noch keine feste Anstellung habe, sich in misslichen Verhältnissen befinde, so könne dem durch Bewilligung von Eatenzahlungen genügend Eechnung getragen werden.

August Paulus ist unverheiratet, ohne Familienlasten und nach Auffassung der Zollbehörden imstande, die Busse mühelos zu bezahlen. Es werde auch nicht ein wirklich triftiger Grund angeführt,, der eine Begnadigung nahelege. Wir pflichten dem bei, unter Hinweis auf das hiernach in Sachen Tschumi und Mitbeteiligte über die Abgrenzung des Bereiches der Begnadigung allgemein Gesagte.

Wir beantragen demnach in den drei Fällen Abweisung. Immer~ hin möchten wir beifügen, dass nach Lage der Akten Ferrari auch an einer Busse von Fr. 1000 noch schwer tragen dürfte. Es kann aber dem weiteren Vollzuge überlassen werden, allfällig eintretende für Ferrari unerträgliche Verhältnisse später erneut zur Sprache zu bringen. Wir erinnern diesbezüglich an das Vorgehen und die heutigen Anträge in Sachen Eheleute Müller (Anträge 38 und 39 des Berichtes, vom 29. Oktober 1920).

Die Fälle Alfred Bohrbach und Johann Lüthi stehen ihrem Werdegang nach im Zusammenhang.

Zu 118: Gegen Alfred Eohrbach wurde am 11. Juni 1918 von der Oberzolldirektion eine Busse von Fr. 1600 nebst einem Wertersatzanteil von Fr. 485 gesprochen. Dieselbe Behörde büsste Eohrbach neuerdings mit Entscheid vom 7. November 1918, diesmal mit Fr. 2000 nebst einem Wertersatzanteil von Fr. 840. Ausserdem wurde Eohrbacb

131 y

am 20. Juli 1920 vom Divisionsgericht 6 a verurteilt zu 4 Wochen Gefängnis, abzüglich 2 Wochen Untersuchungshaft, und Fr. 1500 Busse.

Dem Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni liegen in tatbeständlicher Hinsicht ein in der Nacht vom 18./14. März 1918 an der Schaffhausergrenze ausgeführter und ein am 20. März versuchter Schmuggel zugrunde. An Waren kommen grössere Mengen Nähfaden und elastische Bänder in Betracht. Die Zollbusse vom 7. November 1918 erging, weil Bohrbach im Sommer 1918, gemeinsam mit dem im nachstehenden Antrag zur Behandlung stehenden Johann Lüthi, unter zwei Malen 6 Gross Nähfaden über die bernische Grenze schmuggeln half und weiterhin mit Lüthi Saccharin im Werte von rund Fr. 1600 auszuschmuggeln versuchte.

Die militärgerichtliche Verurteilung vom 20. Juli 1920 betrifft Schmuggelgänge aus dem Frühjahr 1919. Wiederum war, in zwei Fällen, der vorgenannte Lüthi einer der weitern Beteiligten. Geschmuggelt wurde diesmal von Landquart aus. Auch hier handelt es sich in der Hauptsache um Faden und Gummiband.

Der Zollbusse vom 11. Juni 1918 wegen befand sich Bohrbach in Haft vom 28. Mai bis 26. September 1919 (121 Tage) und vom 18. Februar bis 29. August 1920 (193 Tage), insgesamt 314 Tage. Am 26. September 1919 war er entwichen und blieb flüchtig bis zum 18. Februar 1920. Vom 29. August bis 12. September 1920 verbüsste er die am 20. Juli 1920 militärgerichtlich erkannte Freiheitsstrafe, Vom 12. September bis 8. Oktober 1920 war er in Haft auf Beatmung der zweiten Zollbusse vom 7. November 1918. Am 8. Oktober verfügte das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und der Bundesanwaltschaft die Haftentlassung.

Bohrbach ersuchte erstmals mit Eingabe vom 23. November 1919, d. h. in der Zeit seiner Flucht, es bei den 121 Tagen bewenden zu lassen und ihm für den verbleibenden Teil der Bussen Gnade zu gewähren. Hierzu nahm die Oberzolldirektion Stellung mit Bericht vom 26. Dezember. Danach ergab sich, dass Bohrbach als unverbesserlicher Schmuggler erschien, wobei schon damals vorauszusehen war, dass er ausser den Zollbussen noch eine militärgerichtliche Verurteilung zu gewärtigen habe. Die Oberzolldirektion beantragte, das Begnadigungsgesuch abzuweisen. In der Folge wurde mit dem Oberauditor Verbindung aufgenommen mit dem Zwecke, Bohrbach,
den man am 18. Februar 1920 wieder verhaftet hatte, in Haft zu belassen, aber anderseits zu erreichen, dass das Divisionsgericht 6 a die formell auf Bechnung der Zollbussen bestehende Umwandlungshaft

132 bei seinem Entscheide berücksichtige und gleichsam eine Zusatzstrafe spreche. Die Polizeiabteilung ihrerseits lehnte im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und der Bundesanwaltschaft am 9. April eine Unterbrechung des Strafvollzuges ab, was Bohrbach eröffnet wurde. Inzwischen war eine am 6. April bei den Bundesbehörden eingetroffene zweite Eingabe Eohrbachs wiederum der Oberzolldirektion übermittelt worden. Ihre Vernehmlassung, mit der im Einverständnis mit Eohrbach bis zum 20. Juli zugewartet wurde, lautete neuerdings auf Abweisung des Begnadigungsgesuches.

Die Zahlungsversprechen Kohrbachs wurden, entsprechend dem Vorhergegangenen, als unglaubhaft bezeichnet. Am 26. September reichte Eohrbach eine dritte Eingabe ein, versehen mit einer Bescheinigung des Sekretariats der Strafanstalt, wonach er unverzüglich Fr. 1200 an den noch verbleibenden Bussenbetrag von Fr. 2000 leisten könne. Gleichzeitig machte Eohrbach geltend, die militärgerichtliche Freiheitsstrafe sei am 12. September zu Ende gegangen, und der Strafvollzug betreffe bereits die zweite Zollbusse. Man möge diese Busse nunmehr im Begnadigungswege von Fr. 2000 bis zu den von ihm zu entrichtenden Fr. 1200 ermässigen und ihn hierauf freilassen. Am 5. Oktober stimmte die Oberzolldirektion der Ermässigung zu. Am 7. Oktober erfolgte der Bericht des Sekretariats der Strafanstalt Eegensdorf, wonach Eohrbach mit Ausnahme der Entweichung sich während der Straf dauer nichts zuschulden kommen liess. Er wird als anständig und fleissig bezeichnet und fügte sich willig der Anstaltsordnung. Die seinerzeitige Flucht bereut er, auch wird versichert, er werde sich inskünftig zur Zufriedenheit verhalten.

Gestützt auf diese Verumständungen wurde Eohrbach am 9. Oktober auf Zusehen hin entlassen.

Die Akten ergeben demnach, dass Eohrbach wegen Ausfuhrschmuggels insgesamt eine Gefängnisstrafe von 356 Tagen verbüsst hat. Wären die in Betracht kommenden Schmuggelfälle einheitlich zur Beurteilung gelangt, hätte ihn vermutlich eine geringere Strafe getroffen. Allerdings erging die militärgerichtliche Strafe, wie der Antrag des Auditors zuhanden des Divisionsgerichtes 6 a dartut, in Kenntnis und Berücksichtigung der längern Umwandlungshaft.

In vorliegender Sache beantragen wir, Eohrbach die noch verbleibende Busse und den Wertersatz zu erlassen. Ausserdem
hat der günstige Bericht der Strafanstaltsleitung veranlasst, bezüglich der militärgerichtlichen Busse von Fr. 1500 mit weiteren Massnahmen der Vollzugsbehörden zurückzuhalten. Es wird Sache eines besondern, von uns ausgehenden Begnadigungsentscheides sein, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Bohrbach im Hinblick auf die heutigen Ergebnisse des Strafvollzuges diese militärgerichtliche Busse ganz oder

133 teilweise erlassen werden kann. Dabei wird anderseits zu berücksichtigen sein, dass Kohrbach eines weitern Komplottschmuggels wegen erst noch abzuurteilen ist (zu vergleichen Schreiben der Oberzolldirektion vom 20. Oktober 1920).

Zu 119: Der bereits in Sachen Kohrbach erwähnte Entscheid der Oberzolldirektion vom 7. November 1918 bezieht sich auch auf Johann Lüthi, der Fr. 1800 Busse und Fr. 840 Wertersatzanteil zu.

leisten hat und ausserdem für Fr. 1260 solidarisch haftet. Lüthi hat diese Zollbusse im Wege der Umwandlungshaft vom 9. Juli 1919 bis 10. Juni 1920 verbüsst. Auch Lüthi erwies sich als unverbesserlicher Schmuggler, der gleich Kohrbach in militärgerichtlicher Untersuchung stand, so dass seinem am 15. Februar 1920 erfolgten Gesuch um Erlass der Restbusse, bzw. der hierfür in Betracht kommenden Umwandlungshaft, ebenfalls nicht entsprochen werden konnte. Wie bei Kohrbach erfolgte die Haftbelassung im Einverständnis mit den Behörden der Militärjustiz, indem das Divisionsgericht 6 a imstande war, die Umwandlungshaft für die Zollbusse bei der von ihm zu erkennenden Strafe zu berücksichtigen. In der Folge wurde Lüthi statt am 4. Juli bereits am 10. Juni 1920 entlassen. Dies geschah in Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft.

Heute beantragen wir Nichteintreten, soweit die im Wege der Umwandlungshaft getilgte Busse in Betracht kommt, dagegen Erlass, soweit Lüthi für sich und andere Wertersatz leisten müsste. Ausserdem wird auch hier zu überprüfen sein, ob der Entscheid des Divisionsgerichtes 6 o vom 20. Juli 1920, lautend auf 3 Wochen Gefängnis und Fr. 1000 Busse, nach den nunmehrigen Verhältnissen im Wege der Begnadigung eine Milderung nahelegt.

Zu 120, 121 und 122: Johann Mast, Leopold Stäheli und Franz Teiss waren mit 22 andern zu beurteilen. In Betracht kommen Schmuggelvergehen, begangen Ende 1918, anfangs 1919.

Mast trieb längere Zeit hindurch in bedeutender Weise Schmuggel, indem er Waren, die ihm von verschiedenen Seiten gebracht wurden, teils allein, teils mit Hülfe eines andern über die Grenze brachte.

Hierbei missbrauchte er die ihm als Baggermeister auf dem Rhein erteilte Fahrbewilligung.

Leopold Stäheli und Franz Teiss haben durch Mast in grösserm Umfang schmuggeln lassen.

Mast ersucht, ihm wenigstens die noch nicht verbüssten drei Wochen Gefängnis zu erlassen. Er müsse gewärtigen, erneut um seine Anstellung zu kommen, und befinde sich mit seinen Angehörigen ohnehin in misslichen Verhältnissen.

134 Stäheli und Teiss ersuchen gleicherweise um Brlass der Gefängnisstrafen von 4 und 5 Wochen. Sie behaupten, in den Kriegsjahren aus Not geschmuggelt zu haben. Die Bussen hätten sie entrichtet, jedoch hierfür Darlehen aufnehmen müssen. Zudem möge man ihnen, als Vorarlbergern, die Valutaverhältnisse zugute halten.

Wir übernehmen in allen drei Fällen die Anträge der Oberzolldirektion, auf deren Vernehmlassung wir verweisen.

Mast hat infolge seiner Schmuggeltätigkeit seine Stellung als Baggermeister verloren und arbeitet zurzeit als gewöhnlicher Taglöhner. Die Verbüssung der Gefängnisstrafe trifft ihn schwer, das Urteil muss aber unbedingt als sehr milde bezeichnet werden. Im Hinblick auf seine gegenwärtige, allerdings selbstverschuldete Lage beantragen wir zwar, ihm die eigene Busse und die Bussensolidarität zu erlassen, um derart von vornherein eine allfällige Umwandlungshaft auszuschliessen. Ohne Strafe kann Mast jedoch nicht ausgehen, weshalb er die drei Wochen Gefängnis verbüssen sollte.

Gänzlich unbegründet sind die Begnadigungsgesuche Stäheli und Teiss. Beide sind durchtriebene Gesellen, als Schmuggler sattsam bekannt und ausserdem keineswegs in schlechten Verhältnissen.

Zu 123: Über den Schmuggelfall Karl Federer und Beteiligte wurde der Bundesversammlung bereits mehrfach Bericht erstattet.

Wir begnügen uns deshalb, zu erinnern an Antrag 78 des II. Berichtes vom 14. Mai 1920 in Sachen Kluser, Bundesblatt 1920, III, 22, und nehmen ausserdem Bezug auf die dortigen Verweisungen. Federer war damals in der Beschaffung der Schmuggelware (Nähfaden) ani tätigsten.

Heute ersucht Federer um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Im Frühjahr 1918 habe er durch den Militärdienst seine Stellung als Stickereizeichner verloren. Die Nähfadengeschäfte sei er verdiensteshalber eingegangen, ohne zu denken, dass er Schmuggelware liefere. Nach der Verurteilung habe er die Flucht ergriffen, weil ihm die Mittel zur Bezahlung der Busse gefehlt hätten. Inzwischen seien in St. Gallen weit schwerere Schmuggelfälle aus dem Jahre 1918 sehr milde beurteilt worden, weshalb es gerechtfertigt sei, gleicher massen auch ihm entgegenzukommen. Er könne nicht 4 Monate Gefängnis verbüssen und zudem noch die Busse von Fr. 1000, den Wertersatz von Fr. 912 in Ordnung bringen. Namentlich sei er gehalten, für den alten
Schwiegervater zu sorgen.

Der Eingabe liegen drei Leumundszeugnisse und die Photographie des Gesuchstellers bei.

Demgegenüber machen wir mit der Oberzolldirektion nachdrücklich geltend, dass Federer landesflüchtig ist. Schon deshalb sollte

135 grundsätzlich Abweisung erfolgen. Federer mag sich vorerst, gleich .andern, den Strafvollzugsbehörden stellen. Von den ihm durch Gerichtsentscheid auferlegten finanziellen Verpflichtungen hat er bis heute keinen Rappen getilgt. Seine Verhältnisse sind, wie die Vernehmlassung der Oberzolldirektion zu zeigen vermag, keineswegs schlecht. Federer besitzt in Lustenau ein eigenes Haus, betreibt seine Tätigkeit als Stickereizeichner, daneben etwas Landwirtschaft, und soll sich ausserdem viel mit Schmuggel- und Schiebergeschäften befassen.

In Betracht kommt ferner, dass die Mitverurteilten ihre Gefängnisstrafen verbüsst haben. An Solidarhaft für Dritte dürfte "Federer kaum etwas leisten müssen, weil heute einzig die Busse des «benfalls landesflüchtigen Emil Hobi noch aussteht.

Da Federer flüchtig ist, an seine Verpflichtungen bis heute nicht das Geringste leistete, missliche Verhältnisse in Wirklichkeit nicht bestehen und es nach den hier vorliegenden Verumständungen als ausgeschlossen erscheint,, ihn im Begnadigungswege wesentlich anders zu behandeln als frühere Gesuchsteller, beantragen wir, in Zustimmung zu der Oberzolldirektion, Federer gänzlich abzuweisen.

Zu 124: Jean Neukomm war sowohl in der obergerichtlich wie in der von der Oberzolldirektion zu beurteilenden Schmuggelsache Gehülfe, indem er Waren lieferte.

An die beiden Bussen von Fr. 850 und Fr. 500 hat er bis heute Fr. 200 entrichtet. Neukomm ersucht, ihm den Rest zu erlassen und schildert hierzu seine Familienverhältnisse.

Die angeordneten Erhebungen ergaben die Richtigkeit der Gesuchsanbringen. Neukomm ist von geschwächter Gesundheit und findet, namentlich seiner Gelenkrheumatismen wegen, in seinem Beruf als Chauffeur wenig Arbeit. Er sucht sich mit Wagenwaschen, Flickarbeiten an Wagen, Zwischenhandel mit Automobilbestandteilen durchzuschlagen, jedoch soll dabei nicht viel herausschauen.

Seine Frau verschafft sich einen Nebenverdienst als Wäscherin. Die zwei Kinder sind schulpflichtig. Die Lage der Familie sei in allen Teilen mitleiderregend. Den bestehenden Verbindlichkeiten werde Neukomm nicht nachkommen können, so dass die Umwandlung der Bussen in Gefängnisstrafe erfolgen müsste. Da diese die Familie des Gesuchstellers übermässig heimsuchen würde und zudem fraglich sei, ob Neukomm seines körperlichen Zustandes wegen in Haft
gesetzt werden könnte, beantragt die Oberzolldirektion, ihm die noch bestehenden Verpflichtungen dem Staate gegenüber zu erlassen.

Da das Begnadigungsgesuch als glaubwürdig erscheint und Neukomm bereits die bezahlten Fr. 200 nur mit Mühe aufgebracht haben dürfte, übernehmen wir den Antrag der Oberzolldirektion.

136 Zu 125--131: Konrad Tschumi, Velohändler, und Karl Eberle, Kaufmann, kamen überein, Gummiwaren auszuschmuggeln. In der Folge bezog Eberle von Tschumi durch Vermittlung einer Wirtin aus Eomanshorn, die Botendienste leistete, vom Dezember 1917 bi& Frühjahr 1918 Zahngummi, Gummiplatten und Ventilschläuche im Gesamtwerte von rund Fr. 6000. Zwei Kilogramm Zahngummi schmuggelte Eberle selbst, die übrigen Waren erstand Albert Lang, ein Milchmann, der die Ware bei Eberle abholte und über die Grenze brachte.

Im Verlaufe der Untersuchung kam es weiterhin zur Feststellung eines Fadenschmuggels : Hieran waren unter andern beteiligt Fidel Milz, Rudolf Bürgi, Henri Charpié, Otto Hess und Karl Herzog, Die Lindenberger Strohhutfabrik Milz & Karg im Allgäu liess im November 1917 in der Schweiz Nähfaden einkaufen. 90 kg zum Preise von Fr. 3600 lieferte Charpié, der die Ware von Bürgi bezogen hatte, unter falscher Deklaration. Bürgi, der bereits die Sendung an Charpié als «Tagalgeflecht» bezeichnet hatte, lieferte eine weitere Sendung von 32 kg zu Fr. 1280 unter derselben Bezeichnung. Die auf Rechnung der Firma Milz & Karg in Rorschach gelagerte Ware wurde von dieser in der Folge einer Schuhfabrik nach Kreuzungen zugesandt.

Der angeblich geplante Verkauf soll sich jedoch zerschlagen haben, worauf Anordnungen getroffen wurden, die in Kisten verpackte Ware auszuschmuggeln. Otto Hess und dessen Schwager Karl Herzog waren mit andern behülfb'ch, den Schmuggel zur Durchführung zu bringen. Der Faden gelangte schliesslich, soweit vollendeter Schmuggel in Betracht kommt, im Hundekasten eines badischen Eisenbahnwagens versteckt, nach Konstanz.

Da Konrad Tschumi (125), Rudolf Bürgi (128) und Henri Charpié (129) die Gefängnisstrafen, um deren Erlass sie ersuchten, heute verbüsst haben, ist diesbezüglich auf die Gesuche nicht mehr einzutreten.

Dagegen ist Stellung zu nehmen, soweit Tschumi um Herabsetzung der Busse von Fr. 3000 bis zu Fr. 1000 ersucht, und ausserdem zu den Gesuchen des Karl Eberle (126), Fidel Milz (127), Otto Hess (130) und Karl Herzog (131), die sämtliche um Erlass der Gefängnisstrafen oder Umwandlung in Bussen ersuchen und deren Freiheitsstrafen laut Ende Oktober eingeholtem Bericht nicht ertanden sind.

Konrad Tschumi betreffend wird geschrieben, er habe in dea Jahren des Krieges jede Verdienstmöglichkeit ausnützen müssen, um sich angesichts des schlechten Geschäftsganges über Wasser zu halten. Er habe geglaubt, mit den Lieferungen an Eberle nichts

137 Strafbares zu tun. Der von der Zollbehörde errechnete Gewinn sei übertrieben und die Busse deshalb unverhältnismässig hoch. Diessei um so mehr der Fall, als ihm das thurgauische Obergericht wegen ähnlicher Lieferungen aus ungefähr derselben Zeit in besonderm Verfahren mit Entscheid vom 16. März 1920 bereits 14 Tage Gefängnisund Fr. 800 Busse auferlegt habe. Eichtigerweise hätten sämtlich» Handlungen zu einer Gesamtstrafe führen sollen. Die Bezahlung der gewaltigen Busse sei ihm selbstverständlich nicht möglich, weshalb es zu einem Jahr Umwandlungshaft kommen müsste, was seinen Euin bedeuten würde. Der Zweck der Abschreckung, der die scharfen Strafen veranlasst habe, komme heute nicht mehr in Betracht.

Mit der Oberzolldirektion, auf deren Vernehmlassung wir verweisen, beantragen wir bezüglich der Geldbusse Abweisung. Tschuml lieferte des erhöhten und mühelosen Gewinnes halber berufsmässigWaren zu Schmuggelzwecken. Die Versicherung, gutgläubig geliefert zu haben, ist nach der Aktenlage nicht ernst zu nehmen. Offensichtlich gegen besseres Wissen erfolgt die Behauptung, Tschumi müsse die Umwandlung der Busse in Gefängnis gewärtigen. Die beiden Bussen von zusammen Fr. 8800 samt Wertersatz sind nämlich durch Hinterlagen gedeckt bis auf einen Betrag von Fr. 477. 78. Tschumi ist in kinderloser Ehe verheiratet, schwere Familienlasten bestehen nicht. In Zustimmung zu den obergerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die hier in Betracht kommenden Strafen als milde zu bezeichnen sind. Zu einer Begnadigung bestehen daher, entsprechend unsern einleitenden Bemerkungen zum I. Bericht vom 29. Oktober 1920, in Wirklichkeit keine Gründe. Unter diesen Umständen sah sich die Polizeiabteilung ihrerseits bezüglich der Gefängnisstrafe veranlasst, von der Erteilung von Strafaufschub abzusehen. Bezüglich der Busse beantragen wir aus denselben Erwägungen Abweisung.

Für Karl Eberle wird angebracht, er sei von Tschumi und Lang zum Schmuggel verführt worden. Man möge berücksichtigen, dass Eberle gut beleumdet sei und keine Vorstrafen aufweise. Der Versuchung sei er erlegen, um sein Einkommen verbessern zu können.

Die Busse von Fr. 3000 sei Strafe genug, insbesondere da Eberle ein vor rund einem Jahr in Kreuzungen eröffnetes Geschäft mit Verlust habe liquidieren müssen. Man möge deshalb die Freiheitsstrafe erlassen,
allfällig auch die Busse etwas ermässigen. Laut Bericht der Oberzolldirektion ist auch Eberle als berufsmässiger Schmuggler zu behandeln.

Für die Würdigung der Gesuche Tschumi und Eberle ist gewiss bezeichnend, wie sehr heute jeder die Hauptschuld auf den andern

130

·schiebt. Eberle stand früher während einiger Jahre im Zolldienst,
Die Bestrafung selbst scheint er sehr leicht genommen zu haben.

Die Busse ist durch Hinterlage gedeckt. Eberle befindet sich zudem keineswegs in schwierigen Verhältnisse:1. Unseres Erachtens wäre ·eine Begnadigung durchaus unangebra&Lt. Tschumi gegenüber ist der Vollzug der Gefängnisstrafe erfolgt. Auch bei Eberle wurde der Vollzug von der Polizeiabteilung angeordnet und sollte unseres Erachtens ohne weiteres durchgeführt werden. Ist die Strafe zur Zeit der Behandlung des Begnadigungsgesuches bereits verbüsst, beantragen wir Nichteintreten, andernfalls Abweisung.

Von den dem Zusammenhang nach gemeinsam zu behandelnden Gesuchen Fidel "Milz, Kudolf Bürgi, Henri Charpié, Otto Hess und Karl Herzog ist ebenfalls zu sagen, dass Grunde, die eine Begnadigung ernstlich nahelegen könnten, fehlen. Fällen gegenüber, die bereits die Vergünstigung späterer milderer Beurteilung erfahren haben und heute im Wege des Begnadigungsgesuches vor die Bundesversammlung gebracht werden, um eine erneute Würdigung des Strafmasses anzustrengen, muss mit Nachdruck festgehalten werden, dass der Begnadigungsweg seine Schranken hat und haben muss. Er kann nicht schlechtweg zwecks Überprüfung und Korrektur der Strafausrnessung beschritten werden. In diesem Sinne ist Kenntnis zu nehmen von den Strafvollzugsverfügungen der Polizeiabteilung in Sachen Bürgi und Charpié.

Namens des Fidel Milz wird geltend gemacht, eine bedeutendere, persönliche Tätigkeit falle ausser Betracht. Er habe als Organ der Firma mehr in allgemeiner Weise gewirkt. Der Schmuggelfall sei für die Firma zum schweren Verhängnis geworden. Der ihr entstandene Schaden stehe in keinem Verhältnis zu der Mitschuld ihres Gesellschafters. Der grössere Teil der Ware sei von Herzog unterschlagen worden. Milz sei als rechtschaffener Mann der Begnadigung würdig.

In den obergerichtlichen Erwägungen wird hinsichtlich der Bestrafung des Milz festgestellt, die acht Tage Gefängnis seien den Umständen angemessen und der thurgauischen Gerichtspraxis entsprechend. Dabei sollte es unseres Erachtens sein Bewenden haben.

Das für Otto Hess und Karl Herzog verfasste Gesuch erschöpft sich in der Behauptung, das Verschulden der Gesuchsteller sei leicht.
Die Gehülfenschaft zum Ausfuhrschmuggel wird nicht in Abrede gestellt, jedoch des nähern darzutun versucht, die geringfügigen Verfehlungen seien geeignet, den Erlass der Freiheitsstrafen herbeizuführen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Eingabe selbst.

139 Entsprechnd unsero allgemeinen Erwägungen beantragen wir mit ·der Oberzolldirektion auch hier Abweisung. Die Betätigung war keineswegs so harmlos, wie es nach dem Gesuche scheinen möchte.

Hess ist wegen Schmuggels mehrfach mit Bussen vorbestraft.

Auch in diesen Fällen fehlen die Voraussetzungen, um im Begnadigungswege die keineswegs übermässigen Strafen abzuändern.

Zu 132: Johann Baumgartner war in derselben Angelegenheit verwickelt wie Hermann Eigenmann (zu vergleichen Antrag 40 des Berichtes vom 26. April 1920, Bundesbl. 1920, II, 350). Er lieferte '84 Dutzend- Spulen Nähfaden zu übersetztem Preise. Die Ware wurde in der Folge ausgeschmuggelt.

Baumgartner ersuchte um Erlass der Gefängnisstrafe von einer Woche, ohne hierzu besondere Gründe geltend machen zu können.

Während Baumgartner sich im ganzen Strafverfahren darauf versteifte, von dem Schmuggelvorhaben nichts geahnt zu haben, versicherte er nunmehr im Begnadigungsgesuch, er habe dem Eeiz des ihm in Aussicht gestellten grossen Gewinnes nicht widerstehen können.

Die Oberzolldirektion, der sich die Bundesanwaltschaft anschloss.

hielt nach der Lage der Akten dafür, es sei nicht Sache des Begnadigungsverfahrens, einen Gesuchsteller nachträglich ohne besondere Veranlassung von der wohlverdienten und keineswegs übersetzten Strafe zu befreien. Da in der Folge die Polizeiabteilung dazu gelangte, ·den Vollzug der Gefängnisstrafe anzuordnen, und Baumgartner sie heute verbüsst hat, ist sein Gesuch gegenstandslos geworden, weshalb es durch Nichteintreten zu erledigen ist.

Zu 133 : Max Troxler war in derselben Sache zu beurteilen wie Johann Baumgartner hiervor. Anlässlich einer anderweitigen Untersuchung gegen Troxler ergab sich, dass dieser im Januar 1918 aus Zürich zwei Pakete Vanille nach Emmishofen verbrachte, um sie zu Schmuggelzwecken zu verkaufen. Die Annahme wurde aber abgelehnt, da, «die Luft nicht rein sei». Darauf versteckte Troxler die Ware im Schöpfe des Mechanikers Eigenmann, der sie fand und teilweise einem Konditor verkaufte, teilweise dem Schmuggel zuleitete.

Troxler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe von einer Woche und der Busse von Fr. 200, allfällig in Form der bedingten Begnadigung. Die Verurteilung lasse ihm keine Euhe. Bis zum Urteil vom '27. November 1919 sei er nicht vorbestraft gewesen und werde sich auch nicht
mehr in solche Angelegenheiten einlassen. Die 750 Aktivdiensttage hätten ihn im Erwerb derart beeinträchtigt, dass er zum Schmuggelversuch veranlasst worden sei.

Troxler ist laut eingeholtem Bericht ein Berufsschmuggler, den wiederholte Bussen nicht zu beeinflussen vermochten.

140

Die Polizeiabteilung sah sich mit Schreiben vom 30. Oktober erneut veranlagst, den sofortigen Strafvollzug anzuordnen. Sollte die Strafe zur Zeit der Behandlung des Begnadigungsgesuches nicht vollzogen sein, so beantragen wir ohne weiteres Abweisung und verweisen hierfür ergänzend auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion.

Zu 184 und 135 : Jochem Harp und Max Garni haben ihre Bussen bezahlt, Garni ausserdem die Gefängnisstrafe von 14 Tagen verbüsst.

Beide ersuchen um Erlass von Wertersatz und Solidarhaft.

Harp lieferte vom Herbst 1917 bis Juni 1918 zu Schmuggelzwecken 2000 m Gummiband, 500 m Baumwollstoff, 20 Gros Schuhnestel, 1300 Spulen Nähfaden und 7200 Präservative.

Garni führte in mehreren Malen von Anfang Oktober bis Ende Dezember 1917 Kaffee, Saccharintabletten, Gummisauger, Vanille, Gummiwaren in die langen Erlen, wo er die Waren an Schmuggler übergab.

Harp schreibt, in den Kriegsjahren sei ihm sein ordentlicher Verdienst als Importeur in der Lebensmittelbranche abgeschnitten worden. Die hier in Betracht kommenden Geschäfte habe er aus Not abgeschlossen, um sich und seine Familie länger über Wasser zu halten.

Die Summe von Fr. 2000 zur Bezahlung der Busse sei ihm aus der Verwandtschaft vorgeschossen worden, die ihn zudem zusammen mit dem niederländischen Konsulat während den Kriegsjahren habe unterstützen müssen. Infolge der Solidarhaft hafte er für Beträge, die er unmöglich zahlen könne.

Für Max Garni wird angebracht, er sei durch seinen Verwandten -- es ist dies einer der Hauptbeteiligten -- in die Angelegenheit hineingezogen worden und weniger belastet, als die übrigen Mittäter.

Als Drechslermeister habe er für sich und seine Familie zurzeit schwer zu kämpfen. Wenn das Urteil mit Bezug auf Wertersatz und Solidarhaft gänzlich zum Vollzuge gelangen müsse, sei Garni ruiniert. Schon die Busse von Fr. 1500 habe er nur mit Hülfe eines Darlehens seines Bruders bezahlen können.

Laut Vernehmlassung der Oberzolldirektion liegt die Zahlung des Wertersatzes in dieser Angelegenheit völlig auf Harp und Garni, indem die übrigen Beteiligten entweder im Ausland oder aber zahlungsunfähig sind. Harp schuldet an direktem Wertersatz noch Fr. 1715 und solidarisch für Dritte Fr. 3665, Garni direkt Fr. 3091 und für Dritte Fr. 6390. Die Gesuchsanbrihgen werden als richtig erachtet, weshalb die
Oberzolldirektion mit Eücksicht auf den erwiesenen guten Willen der beiden beantragt, sie aus der Solidarhaft zu entlassen und die eigene Wertersatzpflicht um die Hälfte herabzusetzen.

141 Danach hätte Harp noch Fr. 850, Garni noch Fr. 1500 zu leisten.

Beigefügt wird, dass die Oberzolldirektion auch gegen ein weitergehendes Entgegenkommen keine Einwendungen erhebe.

Ausgehend von der Feststellung, dass in den Gerichtsentscheiden aus letzter Zeit von den Nebenstrafen der Konfiskation oder der Wertersatzpflicht nur noch selten Gebrauch gemacht wird, und die Zollbehörden in den administrativ erledigten Schmuggelfällen im Wiedererwägungsverfahren die Verumständungen des Einzelfalles jeweils weitgehend berücksichtigen, ist vorliegend ebenfalls entgegenzukommen. Abschliessend beantragen wir Ermässigung der direkten Wertersatzpflicht, und zwar bei Harp bis zu Fr. 400, bei Garni Fr. 750, welche Beträge annähernd noch je Y* der ursprünglichen Summen ausmachen, und ausserdem Aufhebung der übrigen Verpflichtungen.

Zu 186: Hans Breitenmoser wurde in zwei Fällen schuldig erklärt der Gehülfenschaft zum Ausfuhrschmuggel. Breitenmoser lieferte anfangs August 1917 zu Schmuggelzwecken 100 kg Kaffee zu Fr. 500, ferner am 25. August einen Posten Hemdenkragen zu Fr. 300.

Für Breitenmoser wurde um Erlass der drei Wochen Gefängnis und der Busse von Fr. 400 ersucht.

Da die Polizeiabteilung nach Kenntnisnahme der von der Oberzondirektion und der Bundesanwaltschaft in der Begnadigungssache mit Bezug auf die Gefängnisstrafe gestellten Abweisungsanträge ihrerseits den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnete und diese heute verbüsst ist, nehmen wir einlässlich nur Stellung zur Frage des Erlasses der noch ausstehenden Bestbusse von Fr. 200.

Obschon Breitenmoser, wie der Vorstrafenbericht zeigt, in erheblicher Weise vorbestraft ist und insbesondere die neueste Verurteilung zu 3 Wochen Gefängnis, Fr. 30 Busse und 10 Jahren Hausier: verbot, ergangen vom Bezirksgericht Winterthur am 25. August 1920 wegen Sittlichkeitsvergehen, dartut, dass Breitenmoser ein der Begnadigung wenig werter Mensch ist, beantragen wir, den Eest der Busse zu erlassen. Breitenmoser befindet sich in misslichen Verhältnissen, so dass ihm bereits die Anzahlung von Fr. 200 schwer gefallen sein dürfte. Die Gefängnisstrafe hat er verbüsst. Da die hier in Betracht kommenden Warenlieferungen an sich nicht beträchtlich sind, kann ihm die Best busse erlassen werden.

Anträge : Bei Otto Neukomm bedingter Erlass der drei Monate Gefängnis unter
Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren und Stellung unter Schutzaufsicht, bei Vollenweider bedingter Erlass ·eines Monats der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, bei Marbach bedingter Erlass der Gefängnisstrafe

142

von iy2 Monaten zur Hälfte unter Auferlegung einer Probezeit vort drei Jahren und Brlass der Fr. 500, bei Eaggenbass, Ferrari und Paulus Abweisung, bei Rohrbach Erlass der Eestbusse und des Wert-.

ersatzes, bei Lüthi Nichteintreten bezüglich der Busse, Erlass des Wertersatzes, bei Mast Abweisung bezüglich der Gefängnisstrafe,.

Brlass der Busse und Bussensolidarität, Abweisung des Stähehv Teiss, Federer, bei Jean Neukomm Erlass der noch ausstehenden Bussenbeiträge, bei Konrad Tschumi Nichteintreten bezüglich der Gefängnisstrafe, Abweisung bezüglich der Busse, Abweisung Eberles, des Milz, Nichteintreten bei 'Bürgi, Charpié, Abweisung des Hess und Herzog, Nichteintreten bei Baumgartner, Abweisung Troxlers, bei Harp Ermässigung der direkten Wertersatzpflicht bis zu Fr. 400, bei Garni bis zu Fr. 750, ausserdem bei beiden Aufhebung der übrigen Verpflichtungen, bei Breitenmoser Nichteintreten bezüglich der Gefängnisstrafe, Erlass der Eestbusse von Fr. 200.

137. Otto Ehrat, geb. 1889, Kaufmann, Zürich, zurzeit in Haft.

(Kriegswucher.)

Otto Ehrat wurde am 20. April 1920 vom Obergericht des Kantons Zürich in Anwendung von Art. l, lit.c, der Verordnung vom 10. August 1914 und des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen (A. S. n. F. XXX, 376 und XXXII, 165} verurteilt zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 1000 Busse. Die gegen diesen Entscheid von Ehrat erhobene Kassationsbeschwerde wies da» Bundesgericht am 30. September 1920 ab.

Otto Ehrat hatte sich im Frühjahr 1916 mit dem heuteebenfalls verurteilten Schieber Sigmund Baumann zu Kriegsgeschäften grössten Umfangs verbunden. In der kurzen Zeit von drei Mo, naten kauften sie 7652 Sack Kaffee, d. h. 459,000 kg mit S. S. S.Klausel, ein, um diese Ware mit Gewinn unter Beseitigung der Klausel der Ausfuhr zuzuleiten. Dabei bedienten sie sich zur Entklauselung der Ware in der Hauptsache des nunmehr zu drei Jahren Arbeitshaus verurteilten Hans Perotti als Strohmann, indem dieser gegen eine Kommissionsgebühr die Ware klauselfrei weiter zu fakturieren hatte.

Für Ehrat, der am 26. Oktober 1910 in Zürich auf die seinerzeit erfolgte Ausschreibung hin zur Verbüssung der Gefängnisstrafeeingeliefert wurde, hatte der Verteidiger am 14. Oktober um bedingten Erlass oder doch Herabsetzung der Gefängnisstrafe ersucht. In längerer mit Geschick verfasster Eingabe wird darzutun versucht,

143.

dass Ehrat nicht als Schieber im gebräuchlichen Sinne des Wortes zubetrachten sei. Insbesondere wird sein sonst unbescholtener Kuf hervorgehoben und geltend gemacht, der viele Aktivdienst habe ihn um seine Stellung gebracht und zu Geschäften veranlasst, deren Tragweite ihm entgangen sei. Erfolg habe Ehrat nicht gehabt, vielmehr sei er im Januar 1917 in Konkurs geraten und nachher noch ausgepfändet worden. Heute befinde er sich wieder in fester Stellung, die ihm aber verloren gehe, wenn er die Gefängnisstrafe verbüssen müsse. Für Einzelheiten verweisen wir auf die längere Eingabe selbst.

Da der Strafvollzug in Kriegswuchersachen entsprechend unsern Ausführungen im Geschäftsbericht für 1919 (Bunclesbl. 1920, II,.

82 ff.) den Kantonen zusteht, konnte dem fernem Ersuchen, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anzuweisen, den Straf Vollzug bis zur Erledigung der Sache durch die Bundesversammlung aufzuschieben, von vornherein keine Folge gegeben werden. Die Überprüfung der Angelegenheit ergab zudem, dass materiell kein Anlass vorliege, bei den zürcherischen Behörden, die Ehrat inzwischen in Haft genommen hatten, die Unterbrechung des Strafvollzuges zu beantragen.

Unseres Erachtens sollte das Begnadigungsgesuch hinsichtlich des Teils der Gefängnisstrafe, der zurzeit der Behandlung der Sache, noch nicht verbüsst ist, abgewiesen werden.

Wir übernehmen demnach den Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Zürich und die ihrer Vernehmlassung zugrunde liegenden Ausführungen. Der Fall Ehrat gehört unter die grössten Kriegswucherfälle, die von Zürcher Gerichten zu beurteilen waren.

Die Beseitigung der S. S. S.-Klausel unter Benutzung eines Strohmannes, das von den Schiebern sogenannte «Entlausen» einer Ware stellt sich als sehr verwerflich dar. Dies konnte -Ehrat in Wirklichkeit nicht verborgen bleiben. Nachdem die urteilenden Gerichte, soweit ihm gegenüber Milderungsgründe angenommen werden können, diese ausdrücklich berücksichtigt haben, sollte von einem weitergehenden Entgegenkommen im Begnadigungswege abgesehen werden.

Insbesondere hätte unseres Erachtens der Antrag, Ehrat in gänzlichem Umfang bedingt zu begnadigen, wohl kaum verantwortet werden können. Die Staatsanwaltschaft Zürich hält unter anderm dafür, in Wirklichkeit dürfte der Konkurs Ehrats in erheblichem Masse dem Lebenswandel
zuzuschreiben sein, den er im Jahre 1916 mit seinen Kriegsgewinnen geführt habe. Dies scheint uns als Gegenstück zu dem hier in Betracht kommenden skrupellosen Geschäftsgebaren Ehrats bezeichnend.

A n t r a g : Abweisung.

144

138. Gustave Chevallay, geb. 1889, Fischer, Montreux (Waadt).

(Fischereipolizei.)

Gustave Chevallay wurde am 1. März 1920 vom Préfet du District
Chevallay, der die Busse bezahlt hat, ersucht um Aufhebung des Entzuges der Fischereiberechtigung. Das Gesuch wird namentlich mit den schweren Familienlasten begründet.

Nach Überprüfung der Angelegenheit beantragen wir gleich den waadtländischen Behörden, dem Gesuche zu entsprechen. Die über Chevallay eingeholten Berichte sind allerdings nicht besonders günstig, dagegen ist erbracht, dass der Mann angesichts seiner grossen Familie dem Erwerb wieder nachgehen sollte. Dies würde vermeiden, dass die Familie der öffentlichen Armenpflege anheimfällt. Sollte Chevallay sich neuerdings verfehlen, würden die zwei Vorstrafen wegen Widerhandlung gegen die Fischereipolizei ohne weiteres nach sieh ziehen, dass ihm die Fischereiberechtigung erneut entzogen wird.

Antrag : Aufhebung des Entzuges der Fischereiberechtigung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1920). (Vom 19. November 1920.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

1327

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1920

Date Data Seite

81-144

Page Pagina Ref. No

10 027 744

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