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Bundesblatt

72. Jahrgang.

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Bern, den 22. September 1920.

Band IV.

1303

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton BaselStadt für den Ausbau der linksufrigen Rheinhafenanlage Basel-St. Johann.

(Vom 14. September 1920.)

Dem Ratschlag Nr. 2261 vom 30. Oktober 1919 der Regierung des Kantons Basel-Stadt, sowie ihrem Schreiben vom 30. Januar 1920 an den Bundesrat ist zu entnehmen, dass der jetzige Stand der Schiffahrtseinrichtungen für den zu erwartenden Verkehr nicht genügt und dass es an gedeckten Lagerräumen zur Unterbringung der Umschlaggüter, an einer Reparaturwerkstätte und an einem Bureaugebäude fehlt. Ebenso sollte die Anzahl der sieben vorhandenen Kranen auf acht gebracht werden.

Der hölzerne Lagerschuppen der früheren Betriebsführerin Rheinhafen A.-G. Basel ist, samt einem Anbau für Bureaulokale, durch einen Brandausbruch im Juli 1918 teils zerstört, teils beschädigt worden, und jetzt, da der Betrieb durch die schweizerischen Bundesbahnen übernommen worden ist, sind für diese sowie für die verschiedenen Zollverwaltungen neue Bureauräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. -- Der Grosse Rat hat am 13. November 1919 die hierfür vorgesehenen Kredite bewilligt und den Regierungsrat beauftragt, für den Ausbau des Rheinhafens Basel-St. Johann eine Bundessubvention nachzusuchen.

Der Kostenvoranschlag für diese Bauwerke setzte sich wie folgt zusammen: Bundesblatt.

72. Jahrg. Bd. IV.

22

250

1. Werfthalle und Kellerräumlichkeiten . . . .

2. Werkstättengebäude 3. Bureaugebäude

Fr. 395,000 ,, 160,000 ,, 145,000

Zusammen

Fr. 700,000

Hiervon ab : Entschädigungsanteil des Kantons für den. abgebrannten provisorischen Lagerschuppen

,,

60,000

bleiben für die Gebäude 4. Anschaffung eines leistungsfähigen Kranes mit grosser Ausladung

Fr. 640,000

Gesamtbetrag

Fr. 840,000

,, 200,000

Nach einer Zusammenstellung der während der Jahre 1913 bis 1919 zu- und abgeführten Güter des Rheinhafens BaselSt. Johann verteilen sich dieselben in Prozenten zu' 21,4 % au^ das Wirtschaftsgebiet von Basel und zu 78,e % au^ àie übrige Schweiz.

Gestützt hierauf stellt der Regierungsrat das Gesuch, der Bund möge sich an dem Ausbau dieser Rheinhafenanlage, statt mit 50 °/o wie früher, mit zwei Dritteln der veranschlagten Kosten beteiligen. Er macht geltend, dass der frühere Bundesbeitrag von 50 °/o nur aus dem Grunde zugesichert worden sei, weil damals, d. h. in den Jahren 1907 und 1910, ein Massstab zur Verteilung der Lasten noch nicht bestand. Diese im Schreiben von Basel vom 30. Januar 1920 enthaltene Zusammenstellung zeige, dass die Talgüter, bei denen die Vorteile des Transportes auf dem Rhein bedeutend grosser sind als bei den Berggütern, vollständig aus der übrigen Schweiz stammen.

Infolgedessen rechtfertige sich auch die vorgeschlagene Verteilung der Kosten'mit zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons.

Die Vorlage wurde von unserem Departement des Innern anfänglich dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft zur Prüfung übermittelt, das in seiner Zuschrift vom 9. April 1920 an unser Oberbauinspektorat zum Schlüsse kommt, dass die verhältnismässig geringe Leistungsfähigkeit der heutigen Anlage mit den -in Aussicht genommenen Neubauten in zweckmässiger Weise um ein erhebliches verbessert werden kann und dass es sich daher empfehle, der Subventionsfrage näher zu treten.

251 Im April wurde auch die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen um Prüfung dieser Angelegenheit ersucht.

Die Antworten vom 18. Mai und 3. Juli d. J. lauten ebenfalls in zustimmendem Sinne, ohne besondere Bemerkungen zu den Bauplänen. Zum Voranschlag wurde gesagt, er erscheine etwas knapp, die seitdem von Basel eingeholten Offerten hätten aber ergeben, dass eine wesentliche Überschreitung nicht eintreten sollte.

Über das Bedürfnis dieser Anlagen äussert sich die Generaldirektion dahin, dass die Erstellung derselben für einen einigermassen steigenden Verkehr notwendig sein dürfte; ob dieser Verkehr sich wirklich so* steigern wird, sei schwer voraus zu bestimmen.

Unser Oberbauinspektorat hat im Juni d. J. die Baustelle besichtigt und gefunden, dass die Bauten in Ausführung begriffen und ziemlich weit vorgeschritten waren, obgleich Basel-Stadt hierzu von den Bundesbehörden keinerlei Ermächtigung erhalten hatte.

Zudem wurde der Voranschlag aufs neue einer Prüfung unterzogen. Die noch erforderlichen Ergänzungen (Verlängeiung eines Geleises und Erstellung einer Zufahrt zur Werfthalle) wurden besprochen und die technischen Organe von Basel-Stadt eingeladen, hierüber einen Bericht mit revidiertem Voranschlag einzusenden. Dieser Bericht wurde am 30. Juni 1920 von der Rheinschiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt dem eidgenössischen Departement des Innern eingereicht und ergab folgendes: Seit der Einreichung des Subventionsgesuches wurde mit der Maschinenfabrik, die den Kran liefern sollte, weiter verhandelt, und dabei hat es sich herausgestellt, dass infolge der Lohnerhöhungen der ursprünglich zu Fr. 200 000 devisierte Kran nun Fr. 240,000 kosten wird.. Da dieser für die Schiffahrt dringend nötig ist, wurde mit dessen Errichtung und dem Bau der damit in Verbindung stehenden Gebäulichkeiten nach Einreichung des Subventionsgesuches begonnen.

Ausser der erwähnten Geleiseverlängerung um 80 m und dem Werfthallesträsschen, deren Kosten im Betrage von Fr. 26 700 im ursprünglichen Voranschlag nicht enthalten sind, sollte noch ein Posten von Fr. 3300 für eine Telephonverbindung zwischen der Rheinhafenanlage Basel-St. Johann und der an der Landesgrenze gelegenen Schiffsbrücke Hüningen aufgenommen werden, so dass der Gesamtbetrag des Voranschlages sich von Fr. 840 000 auf Fr. 910,000 erhöht. Dieser lautet demnach endgültig wie folgt:

252

1.

2.

3.

4.

Gebäude, wie im ersten Devis Fr. 640,000 Anschaffung eines Kranes ,, 240,000 Geleiseverlängerung und Werfthallesträsschen . Ti 26,700 Telephoneinrichtung ,, 3,300 Zusammen

Fr. 910,000

Im Anschluss an die am 21. Juni 1907 und 15. April 1910 auf Grund des Artikels 23 der Bundesverfassung für Schiffahrtseinrichtungen und Geleiseanlagen bei der Gasanstalt zu Basel erlassenen Subventionsbeschlüsse der eidgenössischen Räte scheint uns das Beitragsgesuch der Regierung von BaselStadt für den Ausbau der nämlichen Hafenanlagen am linken Rheinufer grundsätzlich begründet zu sein ; es kann sich hier lediglich um die Bemessung des Bundesbeitrages an die hier in Betracht fallenden Bauwerke handeln.

Gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907 wurde für provisorische Schiffahrtseinrichtungen und Probefahrten auf dem Rheine ein Bundesbeitrag von Fr. 190,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 380,000, und am 15. April 1910 eine Nachsubvention zugesichert im Betrage von Fr. 296,435. 54, als 50 °/o der Kostensumme von Fr. 592,871. 08.

Damals war der Bundesrat der Ansicht, dass die Bestrebungen der Regierung in jeder Hinsicht zu unterstützen seien, und dass der Bund auf die gewünschte finanzielle Beteiligxmg eintreten solle.

Diese Ansicht hat sich in bezug auf das neue Gesuch betreffend Ausbau der Hafenanlage Basel-St. Johann nicht geändert, dagegen ist zu bemerken, dass die im Schreiben von Basel vom 30. Januar 1920 angeführte Verteilung der Güter auf das Wirtschaftsgebiet von Basel und auf dasjenige der übrigen Schweiz mit Rücksicht auf die kurze Zeitdauer der Erhebungen für den Schiffsverkehr nicht als eine allgemein gültige angesehen werden kann.

Wie es die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen angedeutet hat, ist es zurzeit sehr ungewiss, wie sich die Verhältnisse entwickeln werden, und der Gedanke der Regierung von Basel-Stadt, den zu gewährenden Bundesbeitrag von statistischen Zusammenstellungen der beförderten Gütermenge abhängig zu machen, könnte unter Umständen sehr weit führen.

Im Hinweis auf die früheren Bundesbeschlüsse und auf die Folgen, die eine höhere Unterstützung .für die voraussichtlich später erfolgenden ähnlichen Subventionsbegehren nach sich ziehen

253 würde, beantragen wir, an dem bisher angenommenen Beitragsverhältnis von 50 °/o festzuhalten.

In diesem Falle würde der Bundesbeitrag Fr. 455,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 910,000, betragen und in zwei Jahresraten von je Fr. 227,500 auszubezahlen sein.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 14. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

(Entwurf.)

Bumlcsbeschluss betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton BaselStadt für den Ausbau der linksufrigen Rheinhafenanlage in Basel-St. Johann.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 1920 an den schweizerischen Bundesrat und einer

254

Zuschrift der Rheinschiffahrtsdirektion des nämlichen Kantons an das eidgenössische Departement des Innern vom 30. Juni 1920 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1920 ; auf Grund von Art. 23 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Basel-Stadt wird für den Ausbau der linksufrigen Rheinhafenanlage in Basel-St. Johann ein Bundesbeitrag von 50 °/o der wirklichen Kosten zugesichert bis höchstens Fr. 455,000 als 50 % des erhöhten Voranschlages von Fr. 910,000.

Art. 2. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt in zwei Jahresraten von höchstens Fr. 227,500 auf Grund der von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweise.

Art. 3. Der Bundesrat lässt die planmässige Ausführungsämtlicher Arbeiten und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise durch das eidgenössische Oberbauinspektorat kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 4. Bei einer allfälligen Liquidation des Unternehmens wird dem Bunde das Recht vorbehalten, an den sich ergebenden Werten d,es Terrains und der Anlagen einen seiner Subvention entsprechenden Betrag zu beanspruchen.

Art. 5. Der Unterhalt aller subventionierten Bauten der Hafenanlage ist vom Kanton Basel-Stadt zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 6. Dem Kanton Basel-Stadt wird zur Abgabe einer Erklärung für Annahme dieses Beschlusses eine Frist von sechs Monaten eingeräumt.

Art. 7. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 8.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben

-^SS~-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Basel-Stadt für den Ausbau der linksufrigen Rheinhafenanlage Basel-St. Johann. (Vom 14. September 1920.)

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1920

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22.09.1920

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249-254

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