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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Zürich und Aargau für die Korrektion des Furtbaches von der Eisenbahnbrücke oberhalb Buchs, Kanton Zürich, bis unterhalb des Dorfes Würenlos, Kanton Aargau.

(Vom 28. Mai 1920.)

Das vom Kanton Zürich eingereichte Projekt für die Korrektion des Furtbaches zerfällt in zwei Abschnitte, einen oberen, von der Eisenbahnbrücke oberhalb Buchs, km 2, bis zur Strassenbrücke Oetlikon-Würenlos, km 7,240, und einen unteren, von diesem Punkt bis km 8,848, unterhalb der Ortschaft Würenlos, wo die eigentliche Korrektion aufhört.

Im oberen Abschnitt erstreckt sich der in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erstellte Furtbachkanal, von der Eisenbahn bis zum ehemaligen Oetliker Mühlewehr, km 6 + 617; von da folgt der Bach zurzeit seinem natürlichen Laufe bis zum unteren Ende des Abschnittes, der eine Gesamtlänge von 5,240 km besitzt.

Durch die auf dieser Strecke vorgesehene Tieferlegung des Kanales und des anschliessenden Bachlaufes soll für die bereits in Ausführung begriffene Entwässerung der Furttalebene die erforderliche Vorflut geschaffen werden. Zudem ist die Beseitigung der Regulierungsschleuse beim Furtsteg (jetzige Brücke OtelfingenHüttikon, km 6,180) beschlossen worden, die früher zum Schutz der unteren Talebene gegen Überschwemmungen erstellt worden war, indem man, gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung, das durch den Kanal abfliessende Wasser zurückhielt und aufstaute.

Durch den Wegfall dieser Schleuse findet ein Ausgleich des Abflusses bei Hochwasser nicht mehr statt, und deshalb muss die Korrektion des unteren Abschnittes von Oetlikon bis unterhalb Würenlos ebenfalls in Aussicht genommen werden, um den Austritt des jetzigen Baches zu verhindern. Dieser untere Abschnitt hat eine Länge von 1708 m.

357 Vom oberen Abschnitt liegen 420 m ganz auf aargauischem Gebiet und zirka 650 m an der Grenze zwischen beiden Kantonen ; der untere Abschnitt befindet sich ganz auf aargauischem Boden.

Die Kosten sind für den oberen Abschnitt zu Fr. 1,000,000, für den unteren zu Fr. 630,000, im ganzen somit zu .Fr. 1,630,000 berechnet, in welcher Summe die für die Melioration vorgesehenen Ausgaben nicht inbegriffen sind, die für sich allein Fr. 600,000 betragen sollen. Die ersten Verhandlungen zwischen den Vertretern des Bundes, der Kantone und der verschiedenen Interessentengruppen fanden im März vorigen Jahres statt, wobei die technischen Organe beider Kantone beauftragt wurden, die Grundlage für ein Korrektionsprojekt, mit Aufhebung der Schleusen, festzulegen.

^o"Auf Verlangen der Baudirektion des Kantons Zürich wurde dieser von unserem Departement des Innern am 4. April 1919, behufs Verwendung von Arbeitslosen, Verbesserung des Abflusses für die schon im Anfang des Jahres begonnene Entwässerung (Drainage) und beschleunigter Anpflanzung des Talgrundes, .die Ermächtigung zur Inangriffnahme der Arbeiten zur Korrektion und Tieferlegung des Furtbaches unter den üblichen Bedingungen erteilt, alles unter der Voraussicht, dass das bezügliche Projekt sobald als möglich dem Bundesrat zur Prüfung und Weiterleitung an die eidgenössischen Räte eingesandt werde.

Die Erwartung, die Vorlage den eidgenössischen Räten inder zweiten Hälfte des Jahres 1919 unterbreiten zu können, erfüllte sich aber nicht, indem, trotz verschiedener Anfragen unsere, Oberbauinspektorates, das endgültige Projekt, mitSubventionsgesuchs von der Regierung des Kantons Zürich erst Ende Februar d. J.

unserem Departement des Innern zugestellt worden ist.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau gab am 8. März 1920 seine Zustimmung zu diesem Projekt und unterstützte das Gesuch des Kantons Zürich mit Hinweis auf die dem Kanton Aargau und speziell der Gemeinde Würenlos durch die Melioration des Furttales entstehenden Lasten.

Inzwischen sind im letzten Jahre die Arbeiten am Furtbaeh begonnen und von der Oetliker Brücke bis zum Furtsteg, d. h.

auf eine Länge von 1065 m, zum grössten Teil ausgeführt worden.

Auch die Entwässerungen in der Talsohle gehen zur Hauptsache ihrem Ende entgegen. Vom Furtsteg aufwärts ist die Korrektion einer Unternehmung in Akkord vergeben worden, und diese bereitet sich vor, die Arbeiten in Angriff zu nehmen.

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Unser Oberbauinspektorat hat aber am 28. Februar d. J. die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich ersucht, mit dem Baufortschritt bis zum Eintreffen der Kommissionen der eidgenössischen Räte tunlichst zurückzuhalten.

Wir wenden uns nun zur Beschreibung des Projektes, über das ausführliche Berichte bei den Akten liegen und denen wir nachfolgende Angaben entnommen haben.

Die Bestrebungen, das Furttal zu entsumpfen und landwirtschaftlich besser ausnützen zu können, sind schon sehr alt und reichen bis zum Jahre 1813 und noch weiter zurück. In den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Entwässerungsarbeiten ausgeführt, die in der Geradlegung und Vertiefung der verschiedenen Bäche, namentlich des Furtbaches bis zur Kantonsgrenze, bestunden, wo die Absenkung der Sohle zirka 0,90 m betrug. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf rund Fr. 193,000.

Die Wirkung war keine vollständige, weil ohne die Entfernung des Oetliker Mühlewehres eine genügende Vertiefung nicht möglich war und auch die unrichtige Handhabung der Stauschleuse beim Furtsteg die Entwässerung ungünstig beeinflusste.

Infolge der durch den Krieg herbeigeführten Ernährungsschwierigkeiten wurde der Gedanke an eine gründliche Bodenverbesserung wieder aufgenommen und beschlossen, ein neues Projekt mit der nötigen Korrektion des Furtbaches und der gänzlichen Entfernung aller Stauvorrichtungen aufzustellen.

Die Korrektion bzw. Tieferlegung des Furtbaches bildet die Grundlage des ganzen Unternehmens.

Im o b e r e n A b s c h n i t t beträgt die Absenkung des Bachbettes l m beim Bahndurchlass und erreicht ihr Maximum von 2,70 m unterhalb der Strassenbrücke Otelfingen-Hüttikon. Die Gefalle fallen von 3,si °/00 am oberen Ende der Korrektion bis auf 0.58 %° im unteren Teil · der Sektion, die von der Brücke von Oetlikon nach Würenlos begrenzt wird. Die Querprofile sind, bei einem Einzugsgebiete von insgesamt 39,i km 2 und einer sekundlichen Höchstwassermenge von 30 m3, einer Durchflussmenge von durchschnittlich 0,77 m 3 per km 2 angepasst und weisen Sohlenbreiten von 1,20 m Ibis 5,oo m auf. . Die Böschungen haben bis auf die Höbe des Hochwasserspiegels eine Neigung von l : l,5 und weiter oben eine solche von l : 2, damit der obere Böschungsteil landwirtschaftlich ausgenützt werden kann.

Der FUSS wird durch Betonplatten und Rasenziegel geschützt.

Als Kunstbauten sind die Übergänge Buchs-Dänikon, OtelfingenDänikon, Otelfingen-Hüttikon, sowie die Untermauerungsarbeiten

359 an der neuen Strassenbrücke Buchs-Dällikon und an der Brücke bei der bestehenden Überleitung des Wässerkanales zu erwähnen.

Der u n t e r e A b s c h n i t t schliesst sich bei der Oetlikoner Brücke an den oberen an und würde ebenfalls für eine Höchstwassermenge von 30 in3 Sek. berechnet.

Die Profile wurden so bemessen, dass über dem angenommenen Hochwasserspiegel noch eine Höhe von 0,40 m verbleibt.

Von km 7,240 bis km 8,210, d. h. auf 970 m Länge, fliesst der Bach in einem gewöhnlichen Erdprofil von 5 m Sohlenbreite. Der FUSS der zu l : 1,B geneigten Böschungen wird durch Betonkörper gesichert, die in Abständen von 20 m durch hölzerne Querschwellen verstärkt werden. Ausser einem Übergangsgefälle von 1,8 %o bei der Oetlikoner Brücke beträgt das Gefalle 4,6 %«· Vom km 8,210 (Mühlewehr) an, wird der Bach in einem gemauerten Steilprofil durch das Dorf Würenlos bis zum km 8,694 geführt, da wegen Platzmangel eine Fortsetzung des trapezförmigen Profiles nicht angezeigt schien. Von km 8,210 bis km 8,5eo beträgt das Kanalgefälle 10 %o und die Sohlenbreite 3,s m. Von da abwärts verringert sich das Gefäll auf 4 °/oo ; dafür erweitert sich die Sohle auf 5 m.

Die Betonstrecke wird mit einem Absturz und einem Becken von 25 m Länge und 7,5 m grösster Breite abgeschlossen, in welchem das Wasser die im glatten Mauerprofil angenommene Geschwindigkeit zum Teil wieder verliert und dann von km 8,719 bis km 8,9« im früheren Trapezprofil, mit 5 m Sohlenbreite und 3 °/oo Gefäll, weiter fliesst. Hier hört die eigentliche Korrektion auf, und es wird bis km 9,oeo das bestehende Bachbett nur noch etwas ausgeglichen und durch Schwellen versichert.

Infolge der Korrektion sind vier bestehende Wasserrechte auszulösen, für eine Säge (C. Moser), für eine Mühle (D. Vogt), für eine mechanische Schreinerei und für die Bewässerungsanlage der Neuwiesen.

Zu den Kunstbauten ist der Umbau sämtlicher Brücken über den Furtbach zu rechnen, da deren Durchflussprofil zu klein ist.

Es sind als Ersatz der alten Übergänge Eisenbetonbrücken ohne Zwischenunterstützung vorgesehen; die Unterkante der Träger soll 0,6o über dem höchsten Hoch Wasserspiegel liegen; die jetzige Fahrbahnbreite von 5 m wird beibehalten.

Die Weganlagen gehören hier zum Meliorationsprojekt, das den Gegenstand eines vom Bundesrat auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, Abteilung Landwirtschaft, direkt zu behandelnden Subventionsgesuches bildet.

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Die Kosten veranschlage für die beiden Abschnitte setzten sich wie folgt zusammen: O b e r e r A b s c h n i t t , km 2 bis km 7,240: Landabtretung Fr.

9,500 Erdarbeiten ,, 770,000 Uferschutz '.a 90,000 Kunstbauten ,, 95,500 Bauleitung, Projektierung etc. . . ,, 35,000 Fr. 1,000,000 U n t e r e r A b s c h n i t t , k m 7,240 Technische Vorarbeiten . . . . F r .

Korrektionsarbeiten ,, Erhaltung und Auslösung von Wasserrechten T) Brücken Ï!

Landentschädigungen . . . .

V) Verschiedenes Erhöhung des Einheitspreises für Kanalaushub um Fr. 2 . .

·/> Geländer und Wehrsteine T!

Einsetzen von Fischrefugien 11 Zum Aufrunden T)

b i s k m 8,943: 6,000 380,000 50,000 60,000 30,000 44,000 50,742 5,648 600 3,010

Fr 630,000 Zusammen für beide Abschnitte Fr. 1,630,000

Bei Anlass einer Besprechung in Würenlos ist am 17. April d. J. von den Vertretern beider Kantone und unseres Oberbauinspektorates beschlossen worden, nachträglich eine Variante zu studieren, um das gemauerte Abflussprofil im Dorfe Würenlos durch ein Erdprofil zu ersetzen und dadurch eine Kostenverringerung zu erzielen.

Zugleich sollten auch die eingereichten Kostenvoranschliige nochmals durchgesehen werden, um sie, wenn nötig, zu ergänzen und mit den jetzigen Preisansätzen in Einklang zu bringen.

Mit Schreiben vom 4. und 22. Mai 1920 hat nun die Baudirektion des Kantons Zürich unserem Oberbauinspektorate mitgeteilt, dass der im Dorfe Würenlos vorgesehene Betonkanal durch ein einfaches Trapezprofil mit einfüssigen Trockenpflästerungen oder Betonverkleidungen ersetzt werde und dass dadurch, je nach der Art der Sohlensicherung durch Querschwellen und, wenn nötig, mit Steinbett, eine namhafte Ersparnis erzielt werden könne.

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Die neuen, endgültigen Voranschläge sind nun folgende: Oberer Abschnitt.

Landabtretungen Fr.

9,711 Erdarbeiten '.

,, 778,596 Uferschutz ,, 91,355 Kunstbauten ,, 95,500 Verschiedenes ,, 30,000 Unvorhergesehenes ,, 94,838 Fr. 1,100,000 UntererAbschnitt.

Grunderwerb Fr. 32,800 Erdarbeiten ,, 229,775 Uferschutz ,, 74,121 Sohlenstufen ,, 7,000 Sohlenversicherungen 12,075 n Brücken ,, 83,400 Ankauf oder Erhaltung bestehender Wasserrechte . . . . . . ,, 52,000 Verschied enes (Röhrenleitungen, Kulturschadenvergütungen, Instandstell ungsarbeiten etc.) . . . . ,, 20,7.00 Vorarbeiten und Bauleitung . . . ,, 28,000 Unvorhergesehenes . . . . . . ,, 65,129 Fr. 605,000 Zuschlag für eine allfällige Preissteigerung und Nacharbeiten (zirka 20%) ,, 120,000 ^Fr. 725,000 Definitiver Gesamtbetrag für beide Abschnitte Fr. 1,825,000 Wie üblich, ist das Projekt der eidgenössischen Forstinspektion, sowie der Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtsclmftsdepartementes zur Vernehmlassung zugesandt worden. Erstere beantragt, an die Subventionierung der Korrektionsarbeiten durch den Bund die Bedingung zu knüpfen, dass im Einzugsgebiete des Furtbaches künftighin, ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, keine Kahlschläge gemacht werden.

Die Abteilung für Landwirtschaft ist der Ansicht, dass in technischer Beziehung der Zusammenhang zwischen Flusskorrektion und Bodenverbesserung in vollem Masse besteht.

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Mit Annahme einer Entwässerungsfläche von 183,7? ha, Korrektionskosten von Fr. 1,630,000 und Meliorationskosten von Fr. 600,000, also zusammen von Fr. 2,230,000, erreichen die Kosten pro ha schon bei diesem Unternehmen den enorm hohen Betrag von Fr. 12,000 per ha oder von Fr. 1.20 per m2, wozu zu bemerken ist, dass im vorliegenden Projekt nur die Hauptwege enthalten sind, weitere Wege sollen im Anschlüsse an eine im ganzen Tal durchzuführende Güterzusammenlegung in Aussicht genommen werden.

Der Grund und Boden wird also ganz aussergewöhnlich belastet, und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erscheint daher sehr fraglich. Da gegenwärtig 172 ha von Anbaugenossenschaften auf 12 Jahre in Pacht genommen würden und die Kosten der Melioration von den Pächtern zu tragen sind, kann angenommen werden, dass während der Pachtzeit eine ganz intensive Bewirtschaftung erfolgen wird.

Die Abteilung für Landwirtschaft schliesst ihren Bericht mit folgenden Worten: ,,In den letzten Jahren wurden verschiedene Bodenverbesserungen durchgeführt, ohne dass die Rentabilität sichergestellt war.

Es schien im volkswirtschaftlichen Interesse zu liegen, allen kulturfähigen Boden zur Bewirtschaftung nutzbar zu machen.

Unter der Annahme, dass die Lebensmittelzufuhr aus dem Ausland auch in Zukunft prekär sein wird und wir vor allem auf unsere Selbstversorgung angewiesen sind, kann die Ausführung des projektierten Werkes, trotz der hohen Kosten, aus allgemein volkswirtschaftlichen Interessen empfohlen werden.a Es sei hier noch auf den nachträglich eingesandten, gedruckten Bericht des Kulturingenieurs des Kantons Zürich verwiesen, der zu ähnlichen Schlüssen gelangt.

Wenn der in diesem Bericht zu Fr. 2,600,000 angenommene Gesamtkostenbetrag durch die zu 330 ha berechnete Fläche des ganzen Wirkungsgebietes der Melioration dividiert wird, so erhält man einen Kostenbetrag von Fr. 7880 per ha. Dieser Betrag vermindert sich auf Fr. 6000, wenn die Kosten des untern, ausserhalb der zu entwässernden Bodenfläche gelegenen Abschnittes nicht in Betracht gezogen werden.

Aus diesen Betrachtungen geht hervor, dass die Rentabilitätsverhältnisse zwar sehr ungünstige sind, dass aber durch die vorgesehenen Korrektions- und Bodenverbesserungsarboiten ein ganzes Tal einer wesentlich gesteigerten Bewirtschaftung erschlossen und damit ein Werk von allgemein öffentlichem Nutzen geschaffen wird.

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Von diesem Gesichtspunkt aus glauben wir, es sei angezeigt, die hier in Betracht fallenden Korrektions- und KanalisationS: arbeiten durch Bundesbeiträge zu unterstützen, und es wäre an diese der nämliche Bundesbeitrag von 40 °/o zu bewilligen, wie an die während der letzten Jahre subventionierten Unternehmen derselben Art, Possengraben, Suhre usw.

Beide Kantonsregierungen haben sich für die Zusicherung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages von 50 °/o verwendet, aber auf dieses Begehren kann mit Rücksicht auf die Art deiin Betracht fallenden Arbeiten und auf die finanziellen Folgen nicht eingetreten werden.

Da aber durch die Entwässerung des Furttales auf Gebiet des Kantons Zürich der anstossende Kanton Aargau in die Lage versetzt worden ist, Korrektionsarbeiten auf seinem Boden auszuführen, die sonst nicht erforderlich gewesen wären, so scheint es uns aus Billigkeitsrücksichten angemessen, für den unteren Abschnitt eine Erhöhung des Beitrages von 40 °/o auf 45 % in Aussicht nehmen zu sollen, um den Opfern, die beide Kantone, besonders aber Aargau, für diese ausserhalb der zu meliorierenden Bodenfläche gelegene Strecke zu leisten haben, tunlichst gerecht zu werden.

Die Bundesbeiträge würden sich daher verteilen wie folgt: 1. Oberer Abschnitt 40% von Fr. 1,100,000 -- Fr. 440,000 2. Unterer Abschnitt 45 °/0 ,, ,, 725,000 = ,, 326,250 Höchstbetrag zusammen Fr. 766,250 Die jährlichen Anzahlungen würden mit Berücksichtigung der schon erstellten und in Ausführung begriffenen Arbeiten zu Fr. 360,000 im ersten Jahre (1921) und zu je Fr. 203,125 in den zwei nachfolgenden Jahren angesetzt; sie würden an den Kanton Zürich geleistet, der die Vorlegung der Baurechnungen sowie die Verteilung der Bundesbeiträge übernimmt.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Zürich und Aargau für die Korrektion des Furtbaches von der Eisenbahnbrücke oberhalb Buchs, Kanton Zürich, bis unterhalb des Dorfes WUrenlos, Kanton Aargau.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Zürich vom 28. Februar 1920, eines solchen der Regierung des Kantons Aargau vom 8. März gleichen Jahres und eines Nachtrages der Baudirektion des Kantons Zürich an das eidgenössische Oberbauinspektorat vom 4. und 22. Mai 1920 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1920; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Den Kantonen Zürich und Aargau werden für die Korrektion des Furtbaches von der Eisenbahnbrücke oberhalb Buchs, Kanton Zürich, bis unterhalb des Dorfes Würenlos, Kanton Aargau, folgende Bundesbeiträge zugesichert: I. Für den oberen Abschnitt, von der Eisenbahnbrücke bei Buchs bis zur Strassenbrücke Oetlikon-Würenlos, 40 % der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 440,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 1,100,000.

II. Für den unteren Abschnitt, von der letztgenannten Brücke bis ans Ende der Korrektion, unterhalb des Dorfes Würenlos, 45 °/0 der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 326,250, als 45 °/0 der Voranschlagssumme von Fr. 725,000.

Der Gesamtbeitrag erreicht demnach eine Summe von höchstens Fr. 766,250.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von höchstens 3 Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Der Beitrag wird an die Regierung des Kantons Zürich ausbezahlt, die die Verteilung desselben übernimmt. Die Auszahlung erfolfft im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten.

o

o

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365 gemäss den von der genannten Kantonsregierung eingesandten und von dem eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen.

Der jährliche Höchstbetrag wird für das erste Jahr (1921) zu Fr. 360,000 und für die folgenden zwei Jahre zu je Fr. 203,125.

festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen, und die unmittelbare ßauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kosten Voranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierungen werden zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Kantone Zürich und Aargau verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass im Einzugsgebiete des Furtbaches ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden keine Kahlschläge stattfinden dürfen.

Art. 8. Den Kantonen Zürich und Aargau wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob sie den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze von den Kantonen Zürich und Aargau zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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02.06.1920

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356-365

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