387

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dem Kanton B e r n an die zu Fr. 41,800 veranschlagten Kosten der Alp Verbesserung (Wasserversorgung, Drainage und Weganlage) auf Oberbreitlauenen in der Gemeinde Gsteigwiler 15--20 %, höchstens Fr. 6860 ; 2. dem Kanton G l a r u s zuhanden der Strassenkorporation Nidstalden an die zu Fr. 30,200 veranschlagten Kosten für die Erstellung einer Güterstrasse von Voglingen nach Nidstalden, Gemeinde Obstalden, 25%, höchstens Fr. 7550; 3. dem Kanton G r a u b ü n d e n an die zu Fr. 27,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Alpweges ,,Cruschetta-Cra digl lai, Gemeinde Salux, 25%, höchstens Fr. 6750; 4. dem Kanton B a s e l - L a n d s c h a f t an die zu Fr. 79,000 veranschlagten Kosten einer Güterzusammenlegung in den Gemeinden Biel und Benken, umfassend 63,6 ha, 35 %, höchstens Fr, 27,650; 5. dem Kanton W a a d t an die zu Fr. 130,000 veranschlagten Kosten für die Entwässerung einer Fläche von 46 ha In der Gemeinde Cugy 25--30 %, höchstens Fr. 38,262.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

3% eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1920.

Infolge der heute stattgefundenen fünfzehnten Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1920 aus dem obgenannten Anleihen

388

nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung die Nr.

Nr.

20601--20620 14741--14760 1721--1740 15141--15160 21761--21780 16061--16080 22221--22240 3161--3180 17401--17420 22341--22360 3481--3500 9121-- 9140 17541-17560 22421--22440 3801--3820 5101--5120 10121--10140 18061--18080 23201--23220 5241--5260 10861--10880 18201--18220 5321--5340 11261--11280 19521 -- 19540 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 600,000 erfolgt in der Schweiz: bei der eidg. Staatskasse, bei den Zollkreisund Kreispostkassen, sowie bei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen ; in Frankreich : bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de France in Paris.

Nr.

241-- 260

Nr.

5641-- 5660 7441-- 7460 8401-- 8420 8701-- 8720

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf: 31. Dezember 1912: Nr. 1521.

31. Dezember 1913: Nr. 16944.

31. Dezember 1914: Nr. 8821--8840, 19831.

31. Dezember 1915: Nr. 6183.

31. Dezember 1916: Nr. 2238--2239.

31. Dezember 1918: 411--416, 418, 941, 13802, 13819-- 13820, 14576--14578, 14990--14996, 16661--16662, 17861-- 17864.

31. Dezember 191 9: Nr. 2081, 2097, 5406, 6481,6483--6495, 6683--6688, 6690--6692, 6697, 8001--8003, 8006--8015, 8017 --8020, 8041--8045, 10532--10533, 10540, 11653--11655, 12921--12927, 12939--12940, 13001--13004, 13015--13017, 13527--13532, 13534-- 1354Q, 13861--13880, 13986--13989, 13994--13997, 16562--16580, 16601--16605, 16608, 16617-- 16619, 16821, 16823--16830, 19841--19842, 19846, 19855-- 19856, 20823, 20831, 20833--20840, 20841--20850, 21012-- 21019, 21041--21042, 21045--21048, 21121--21130, 23681, 23692.

389 Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

' B e r n , den 15. September 1920.

(2..)

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Errichtung von Prüfämtern für Elektrizitätsverbrauchsmesser.

3. Ergänzung zu den Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1917 (Bundesblatt 1917, Bd. IV, S. 879), 13. Februar 1918 (Bundesblatt 1918, Bd. I, S. 272), 28. Februar 1919 (Bundesblatt 1919, Bd. I, S. 335).

Das eidg. Finanzdepartement hat die nachfolgenden Prüfämter zur Ausführung von amtlichen Prüfungen ermächtigt : Kompetenz fiir

Prfllamt Klasse

Inhaber

Glelchslroni bis

Einphasen- Mehrphasenstrom PerlodenWechselstrom bis bis zalil

Arap. Volt Amp. Volt Amp. Volt

Nr.

35

in

36

m+

Fabriques des Montres Zenith Genève E.W. der Stadt Rorschach

100 600 60

--

-- 35--70

500

B e r n , den 27. September 1920.

Eidg. Amt für Mass und Gewicht.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Es sind folgende Gesuche um Ermächtigung zur Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland eingelangt: I.

Von der Compagnie Vaudoise des forces motrices des lacs de Joux et de l'Orbe in Lausanne -für die Ausfuhr von weiteren 50 PS konstanter Energie nach Verrières de Joux (Erhöhung der am 1. September 1913 bis 31. Dezember 1932 bewilligten 50 PS auf 100 PS).

390

n.

Von der Compagnie Vaudoise des forces motrices des lacs de Joux et de l'Orbe in Lausanne für die Ausfuhr von weiteren 50 PS konstanter Energie an die Société électrique du Mont d'Or in Mouthe (Frankreich). Die Dauer der Bewilligung soll 2 Jahre betragen.

III.

Von der Compagnie du Chemin de fer Nyon-St. Cergue-Morer in Nyon für die Ausfuhr von Maximum 370 kW Gleichstrom nach Frankreich, zum Betriebe des französischen Teilstückes der Linie Nyon-St. Cergue-Morez. Durch diese Energieausfuhr soll die maximale Belastung der Umformeranlage der Bahngesellschaft nicht erhöht werden. Die Ausfuhr soll daher nur insoweit stattfinden, als die Energie vom schweizerischen Teilstück der Bahn nicht selbst beansprucht wird. Es handelt sich also lediglich um die Ausfuhr von täglich 500--600 kWh, ohne Erhöhung der Gesamtbelastung. Die Dauer der Bewilligung soll höchstens IQ Jahre betragen.

IV.

Von der Elektra Birseck in Münchenstein für die Ausfuhr von Maximum 1200 kW konstanter Energie nach verschiedenen benachbarten Ortschaften Frankreichs. Die genannte Gesellschaft hat schon vor dem Bundesbeschluss vom 31. März 1906 zirka, 500 kW nach dem Elsass ausgeführt. Seither sind ihr in den Jahren 1912 und 1913 zwei Ausfuhrbewilligungen für 300 bzw.

500 kW erteilt worden. In der neu nachgesuchten Ausfuhrbewilligung, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bildet, sind sowohl die vor 1906 getätigte Ausfuhr, als auch die beiden Bewilligungen von 1912 und 1913 enthalten. Die Dauer der Bewilligung soll die gleiche sein wie für die Bewilligung vom Jahre 1913 (30. Juni 1933).

V.

Von Erennio Clericetti in Lugano für die Ausfuhr von l kW nach Erbonne (Italien), zwecks Abgabe von elektrischem · Licht.

Die Dauer der Bewilligung soll 10 Jahre betragen.

VI.

Vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen für die Ausfuhr von Maximum 2000 kW konstanter Energie nach badischen

391 Gemeinden in der Umgebung des Kantons Schaffhausen. Diese Bewilligung soll die am 1. Oktober 1920 ablaufende und einstweilen provisorisch verlängerte Ausfuhrbewilligung für 600 kW ersetzen. Ihre Dauer soll 10 Jahre betragen.

VII.

Von der Officine Elettriche Ticinesi in Baden für die Ausfuhr von Maximum 8000 kW konstanter Energie aus dem Kraftwerk Biaschina im Tessin nach Italien auf die Dauer von 10 Jahren.

Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie vom 1. Mai 1918 werden diese Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht, mit der Aufforderung, einen allfälligen Strom bedarf im Inlande bis 15. Oktober 1920 der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 27. September 1920.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft,

Bekanntmachung betreffend den gebrochenen Transit.

Durch Verfügung vom 24. September abbin hat das eidgenössische Ernährungsamt eine generelle Bewilligung erteilt für den gebrochenen Transit aller noch ausfuhrverbotenen oder monopolisierten Waren der Tarifkategorien I, II und IV (Nahrungsund Genussmittel; Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle; Sämereien, Pflanzen, vegetabilische Futtermittel und Abfälle), sowie der Monopolwaren der Kategorie XIV (Kupfervitriol, Benzin, Petrol etc.).- Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1920 in Kraft. Von diesem Tage an können somit solche Waren ohne besondere Bewilligung im gebrochenen Transit abgefertigt werden.

Die nachverzeichneten Waren, die dem Einfuhrmonopol des Bundes unterstehen, dürfen, wenn sie im gebrochenen Transit abgefertigt worden sind, nur auf Grund einer besoridern Bewilligung des eidgenössischen Ernährungsamtes, Abteilung für Monopolwaren, .in den Inlandskonsum übergeführt werden. Übertretungen dieser Vorschrift werden nach den in Kraft bestehenden Strafbestimmungen geahndet.

Unter das Einfuhrmonopol des Bundes wurden seit Kriegsausbruch folgende Waren gestellt:

392 Tarifnummer 1

/. Getreide.

Weizen, Korn (Dinkel, Spelz, Einkorn etc.), auch enthülst (Kernen), nicht geschroten, nicht geschält.

2 Roggen, nicht geschroten, nicht geschält.

3 Hafer, nicht geschroten, nicht geschält.

4 Gerste, nicht geschroten, nicht geschält.

7 Mais, nicht geschroten, nicht geschält.

11 Hafer, gesehroten, geschält, gespalten, Graupe, Gries, Grüze, Flocken).

13 Hartweizengries.

aus 14 Die gesehrotenen, geschälten, gespaltenen Körner, Graupe, Gries, Grüze der unter Nr. l, 2, 4 und 7 genannten Getreidearten.

16 \ Mehl aus Getreide der unter Nr. l, 2, 3, 4 und 7 18) genannten Getreidesorten.

5 12

17l aus .. « >

aus 68 69

70

aus 1044

II. Reis.

Reis in Hülsen oder enthülst, Reis ohne Hülsen: nicht geschält und nicht geschroten.

Reis in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern (Graupe, Gries, Grütze); Bruchreis; Reis in geschälten Körnern; auch poliert.

Reismehl jeder Qualität.

III. Zucker.

Farinezucker, Kassonade, Kristallzucker (Grieszucker), Püe-(Stampf-)Zucker, nicht abgesiebt, Rohzucker.

Zucker in Hüten, Platten, Blöcken, Abfälle von raffiniertem Zucker, ohne Rücksicht auf die Form, Zucker in gegossenen Stangen, Prismen, nicht gesägt, ganz oder zerbrochen.

Zucker, geschnitten, gepulvert, auch in Reklamepackungen; Zucker, abgesiebt (Hagelzucker); Meliszucker.

NB. Kandiszucker und Glucose in fester Form fallen nicht mehr unter das Monopol und dürfen daher ohne besondere Bewilligung eiogeführt werden.

IV. Kupfervitriol.

Kupfervitriol (Kupfersulfat) und sog. Fungivore.

393 Tarifnummer v. Petroleum, Benzin, Benzol etc.

aus 1065« Benzol.

1065& Benzin.

. 1126 Rohpetroleum (Erdöl, Steinöl, Bergöl, oleum petree), Leucht- oder Brennpetroleum (raffiniertes Petroleum).

1127 Petroleumdestillate und -surrogate dieser Nummer.

Die vorgenannten Monopolwaren dürfen nur in eidgenössischen Niederlagshäusern im Transit eingelagert werden. Die Abfertigung mit Jahresgeleitschein und die Einlagerung in Privatlagern oder in Lagerhäusern der SBB wird für diese Waren nicht bewilligt.

Die Monopolwaren werden nur unter Zollverschluss zum indirekten Transit abgefertigt.

Von der allgemeinen Bewilligung des gebrochenen Transites bleiben ausgeschlossen die Möbel und Möbelschreinerwaren der Tarifnummern 259 bis 268, sowie Waffen, Munition und Kriegsgerät, deren Einfuhr verboten ist.

Bern, den 30. September 1920.

Eidg. Oberzolldirektion.

Erlöschen der Auswanderungsagentur J. Koch-Lang & Cie. in Luzern.

Das unterm 10. Februar 1911 den Herren Jakob Koch-Lang und Johann B. Hagen, als bevollmächtigten Geschäftsführern der Âuswanderungsagentur J. Koch-Lang & Cie. in Luzern, erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur in Luzern ist am 31. August 1920 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetaes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur J. KochLang & Cie. in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. August 1921 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den I.September 1920.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt

394

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1881 ist Joseph Enz, des Johann und der Theresia geb. Furrer, Landarbeiter, von Giswil, geboren den 26. Dezember 1861, nach Deutschland verreist, begab sich später von dort nach Frankreich und soll daselbst vor ungefähr 30 Jahren in der Seine ertrunken sein.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt und es ergeht anmit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des genannten Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen desselben nähere Angaben; machen kann, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 30. September 1921 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Gehen innert dieser Frist keine oder keine bestimmten Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 27. September 1920.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenerklärung.

Das Obergericht hat in heutiger Sitzung den erfolglos ausgeschriebenen Schiess, Alfred Otto, von Herisau, geboren den 10. April 1863, von Sebastian und Marie Vogel, vermutlich seinerzeit nach Amerika ausgewandert, in Anwendung von Art. 35 ff. ZG und Art. 5 EG zum ZG verschollen erklärt.

T r o g e n , den 27. September 1920.

(1.)

(Appenzell A.-Bh.)

Die Obergerichtskanzlei.

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06.10.1920

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