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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 3. November 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken int Jahr, IO Franken im Halbjahr.

zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stäm#ST# pfli & de. in Bern.

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I Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuch(Dezembersessionou 1920).

(Vom 29. Oktober 1920.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1. Albert Schenker, geb. 1871, Fabrikarbeiter, Däniken (Solothurn).

(Verfälschung einer Bundesakte, Betrug.)

Albert Schenker wurde am 15. Mai 1920 vom Obergericht des Kantons Solothurn in Anwendung von Art. 61 des Bundesstrafrechtes und kantonaler Bestimmungen betreffend den Betrug verurteilt zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Schenker, der in Schönenwerd arbeitet und mit einem Arbeiterabonnement täglich von Däniken nach Schönenwerd und zurück reist, wies am 28. November 1919 dem Kondukteur ein Abonnement vor, in dem die Monatsbezeichnung Oktober mit Bleistift in November abgeändert war. Schenker gestand, die Abänderung vorgenommen und 48 Fahrten ausgeführt zu haben. Heute ersucht er um Erlass der Gefängnisstrafe.

Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht des Kantons Solothurn den Verurteilten zur Begnadigung empfiehlt, im Hinblick darauf, dass ihm nach Bundesstrafrecht der bedingte Straferlass nicht gewährt werden konnte, obwohl die Voraussetzungen hierzu nach kantonalem Eecht gegeben waren. Es handelt sich um eine plumpe, ohne weiteres erkennbare Verfälschung. Schenker wird als geistig mangelhaft entwickelt bezeichnet und steht laut Gesuch unter Vormundschaft. Er sei sonst ein harmloser Mensch, arbeite fleissig und gemesse einen rechten Leumund. Der Betrag von Fr. 9.10 Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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500 ist den S. B. B. ausgehändigt worden, so dass eine Schädigung heute nicht mehr besteht.

Nach Überprüfung der Akten und Gesuchsanbringen stellen wir den Antrag: Die Geldbusse von Fr. 10 sei aufrechtzuerhalten, dagegen die Strafe von 3 Tagen Gefängnis bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probefrist von zwei Jahren.

2. Heinrich Maag, geb. 1871, Lokomotivführer, Gais (Appenzell A.-Eh.).

(Fahrlässige Eisenbahngefährdung.)

Heinrich Maag wurde am 11. März 1920 vom Kriminalgericht von Appenzell A.-Kh. in Anwendung von Art. 67, Absatz 2, rev. und 31, lit. d, des Bundesstrafrechtes verurteilt zu Fr. 150 Busse. Dieses Urteil zog Maag in der Folge weiter an das kantonale Obergericht, das ihn am 81. Mai 1920 ebenfalls schuldig erklärte, jedoch die Busse bis Fr. 50 ermässigte.

In tatbeständlicher Hinsicht ergibt sich, dass am 15. Juli 1919 kurz nach 4 Uhr abends der von Appenzell kommende und von Maag geführte Zug Nr. 14 bei einem Strassenübergang in Bühler mit der Strassenwalze der kantonalen Strassenverwaltung zusammenstiess.

Sowohl die Lokomotive wie die Walze wurden erheblich beschädigt.

Der Zug erfuhr eine Stunde Verspätung.

Die urteilenden Gerichte hielten dafür, Maag, dem die Anwesenheit der Walze in jener Gegend bekannt gewesen sei, hätte angesichts der bei einer Strassenbahn besondern Gefährlichkeit des Bahnbetriebes die Pflicht gehabt, die Fahrgeschwindigkeit in der Nähe deiStelle derart zu verlangsamen, dass im Notfall ein rechtzeitiges Anhalten gesichert gewesen wäre. Da die Untersuchung nicht abgeklärt hatte, ob Maag, als ihn dann der Heizer auf die Gefährdung aufmerksam machte und «Halt» rief, wirklich sein möglichstes getan, um den Zug sofort zu stellen, oder ob er zwar gebremst, aber doch versucht habe, an der Walze vorbeizukommen, nahmen die urteilenden Gerichtezu Maags Gunsten das erstere an.

Maag ersucht heute um Erlass der Busse. Er betont, dass die beiden Entscheide in den Erwägungen wörtlich gleich lauten und will dartun, dass die ürteilsmotivierung, die denselben Verfasser habe, auf einer aktenwidrigen Annahme beruhe. Diese Darstellung erfolgt, jedoch nur beiläufig, da der Verfasser des Gesuches sich wohl bewusst ist, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, sich.

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mit Einzelheiten des Tatbestandes und Beweises zu befassen. Immerhin möchten wir beifügen, dass der diesbezügliche Vorwurf ernstlich nicht in Betracht kommt, haben doch die urteilenden Gerichte ausdrücklich die Maag günstigere Möglichkeit der Beurteilung zugrunde gelegt.

Zur Stellung des Begnadigungsgesuches sollen die persönlichen Verhältnisse Maags Anlass gegeben haben. Er sei Vater von zehn Kindern, wovon sechs noch zu Hause, vier schulpflichtig, zwei in der Lehre seien. Ferner wird die vom Militärdienst herrührende Krankheit zweier Söhne hervorgehoben, die Maag in Mitleidenschaft gezogen habe. Die Familie lebe einfach und sparsam. Unter den gegebenen Verhältnissen bedeute jedoch eine unvorhergesehene Ausgabe von Fr. 50 eine schwere Belastung.

Nach Überprüfung der Akten und einer Vernehmlassung der Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Eh. kommen wir zum Ergebnis, dass zu einer Begnadigung keinerlei Gründe vorliegen. Die Verurteilung zu Fr. 50 Busse ist nicht schwerer Art. Maag bezieht in Wirklichkeit nicht einen Monatsgehalt zwischen Fr. 420--470, sondern ein Jahreseinkommen von Fr. 5790 und lebt in geordneten Verhältnissen, die ihm bei gutem Willen die Entrichtung der Busse gestatten. Wir halten dafür, das Begnadigungsgesuch hätte unterbleiben können.

Antrag: Abweisung^

3. Josef Anton Fuster, geb. 1878, Molkenhändler, Appenzell.

(Bestechung eines Bundesbeamten.)

. Josef Anton Fuster wurde am 20. Juli 1920 vom Kantonsgericht St. Gallen in Anwendung des Art. 56, zweiter Absatz, des Bundesstrafrechts wegen Bestechung eines Bundesbeamten verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von einem Tag und Fr. 250 Busse.

Mit Eingabe vom 24. August 1920 ersuchte der Verteidiger des Verurteilten, Fuster die Verbüssung der Gefängnisstrafe in Gnaden zu erlassen.

Da die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes es ablehnte, den Strafvollzug bis nach einlässlicher Behandlung der Begnadigungssache aufzuschieben, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Über die Stellungnahme der Polizeiabteilung und den zwischen Bundesanwaltschaft und Polizeiabteilung

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stattgefundenen Meinungsaustausch verschaffen die Akten näheren Aufschluss.

Antrag: Nichteintreten.

4. Hans Burkhalter, geb. 1888, Müller, Neüallschwil (Basellandschaft).

5. Hermann Etzensberger, geh. 1884, Mechaniker, Neuenstadt (Bern).

6. Albert Spitteler, geb. 1895, Taglöhner, Binningen (Basellandschaft).

7. Georg Bachmann, geb. 1889, Coiffeur, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, früher Lausanne (Waadt).

8. Emil Bienz, geb. 1876, Kaufmann, Basel.

9. Alois Brunner, geb. 1892, Landarbeiter, Oberwil (Aargau).

10. Fritz Ischi, geb. 1895, Handlanger, Luterbach (Solothurn).

11. Heinrich MQhlegg, geb. 1891, Schlosser, Oberwinterthur (Zürich).

(Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden: 4. Hans Burkhalter am 27. Mai 1920 vom Polizeigericht Ariesheim zu l Tag Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 83 für 1919 betreffend ; 5. Hermann Etzensberger am 18. Dezember 1918 vom Gerichtspräsidenten von Neuenstadt zu 8 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 82.50 für 1918 betreffend; 6. Albert Spitteler am 16. März 1920 vom Polizeigericht Ariesheim zu 4 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 61 für 1915 (Best von Fr. 10), 1918 (Fr. 80), 1919 (Fr. 21) betreffend; 7. Georg Bachmann am 5. Dezember 1918 vom Gerichtspräsidenten von Lausanne zu 8 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 42.90 für 1917 betreffend; 8. Emil Bienz am 17. April Ì918 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu 6 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 48 für 1915 und 1916 betreffend; 9. Alois Brunner am 17. Januer 1920 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 2 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 21.80 für 1919 betreffend; 10. Fritz Ischi am 18. Juni 1920 vom Amtsgericht BucheggbergKriegstetten zu 8 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 27.60 für 1919 betreffend;

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11. Heinrich Mühlegg am 17. Juni 1920 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu 5 Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 28. 50 für 1919 betreffend.

Zu 4: Hans Burkhalter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag und schildert in längern Ausführungen seine Familien-.

Verhältnisse.

Es ergibt sich aus den Akten, dass Burkhalter ein rechtschaffener, arbeitsamer -Familienvater ist, der durch schwere Schicksalsschläge in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Die Polizeidirektion des Kantons Basellandschaft schreibt, Burkhalter habe offenbar aus Unkenntnis unterlassen, rechtzeitig ein Gesuch um Zahlungsstundung einzureichen. Nach den in Betracht kommenden Verhältnissen hätte er jedenfalls Entgegenkommen gefunden. Im Hinblick auf seinen guten Leumund wird die Begnadigung befürwortet. Wir halten ebenfalls dafür, der Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag sei hier ein Gebot der Billigkeit. Der Pflichtersatz ist am 9. Juni bezahlt worden.

Zu 5: Hermann Etzensberger, der um Erlass der 8 Tage Gefängnis ersucht, war am Tage der Hauptverhandlung im Auftrage seines Geschäftsherrn ortsabwesend. Er schreibt, unglücklicherweise sei ·ein Entschuldigungsschreiben dem urteilefiden Eichter eine Stunde zu spät zugekommen. Da dieser das einmal gefällte Urteil nicht habe rückgängig machen können, bleibe nur der Weg der Begnadigung offen.

Laut Bericht des Eegierungsstatthalters von Neuenstadt haben Erkundigungen beim urteilenden Kichter diese Darstellung bestätigt.

Nicht zutreffend ist die Angabe Etzensbergers, er habe den Pflichtersatz nach seiner Eückkehr sofort entrichtet. Verurteilt wurde er am 18. Dezember 1918, seine Schuld beglich er jedoch laut Mitteilung des zuständigen Kreiskommandanten erst am 22. Februar 1919.

Dies spricht gegen ihn. Wir beantragen deshalb nicht ohne weiteres Begnadigung, sondern ähnlich wie in früheren Fällen Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit bis Ende 1924, wobei namentlich die ordnungsgemässe Bezahlung des Pflichtersatzes für die Jahre 1920 "bis und mit 1924 vorausgesetzt wird.

Zu 6 : Für Albert Spitteler stellt die Ehefrau das Gesuch um Erlass der 4 Tage Gefängnis. Spitteler sei längere Zeit arbeitslos und sie selbst im Wochenbett gewesen. Da der Mann jetzt wieder Arbeit habe, seien sie imstande, zu zahlen. Wenn man auf der Verbüssung der 4 Tage beharre, komme Spitteler wieder um die Stelle, und dann möge man dem Pflichtersatz nachsehen.

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Die Akten und der Bericht der Polizeidirektion des Kantons Basellandschaft lauten für Spitteler ungünstig. Die Polizeidirektion beantragt im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Verurteilten Abweisung. Spitteler sei an den Gerichtsverhandlungen ohne Entschuldigung ausgeblieben und habe sich seither nicht die geringste Mühe gegeben, etwas an die rückständigen Steuern zu bezahlen.

Die Angaben des Gesuches betreffend Eatenzahlungen werden demnach widerlegt.

Anlässlich der Bearbeitung der Begnadigungssache gelangte die Bundesanwaltschaft am 19. April mit einem Schreiben an Frau Spitteler. Es wurde unter anderm betont, Spitteler dürfte sich mindestens bemühen, selbst Stellung zu nehmen. Er wurde aufgefordert, zu den Angaben des Gesuches Belege beizubringen und sich über die geleisteten Zahlungen auszuweisen. Es sei begreiflich, dass die Begnadigung von der Bundesversammlung nur gewährt werde, /wenn sich dieses Entgegenkommen rechtfertige. Eine Antwort ist'ausgeblieben.

Wir sehen uns deshalb nicht veranlasst, ein weiteres zu tun, und beantragen, Spitteler abzuweisen.

Zu 7: Georg Bachmann gelangte an die Bundesbehörden mit Schreiben vom 7. August 1919. Er ersucht um Erlass der 8 Tage Gefängnis, die ihm, den Pflichtersatz für 1917 betreffend, erstmals am 5. September und bestätigt am 5. Dezember 1918 durch Kontumazentscheid des Gerichtspräsidenten von Lausanne auferlegt wurden. Die Verurteilung sei ohne sein Wissen erfolgt. Die. Steuerschuld habe er nunmehr beglichen. Infolge Krankheit und Unglück in der Familie habe er nicht eher bezahlen können. Da ihm keinerlei Vorstrafe zur Last falle, möge man entgegenkommen.

Angeordnete Erhebungen ergaben, dass Bachmann, der von seiner Frau geschieden wurde, früher Koch war und nun Coiffeur ist, eich Mitte letzten Jahres kurze Zeit in Luzern aufhielt und im Herbste 1919 nach Paris verzog.

Das Justizdepartement des Kantons Waadt erklärt mit Eücksicht auf die erfolgte Begleichung der Steuerschuld, gegen eine Begnadigung keine Einwendungen zu haben. Nach ständiger Praxis der Begnadigungsbehörde zieht jedoch die nachträgliche Zahlung der Ersatzabgabe den Erlass der Strafe nicht ohne weiteres nach sich.

Die Verumständungen des Falles legten es nun nahe, sich zu vergewissern, ob Bachmann mit Bezug auf den Pflichtersatz für die Jahre 1918 und 1919 seine Pflicht erfüllt und sich als nunmehriger Auslandschweizer ordnungsgemäss gemeldet habe. Diese Nachforschungen blieben ohne Ergebnis. Immerhin schrieb das Militär-

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département des Kantons Waadt, Bachmann habe sich seit 1917 verschiedenenorts aufgehalten, ohne jeweils bei Ankunft und Wegzug «ein Dienstbüchlein pflichtgemäss visieren zu lassen.

Da heute sichere Angaben über den Gesuchsteller fehlen und insbesondere sein Verhalten als Ersatzpflichtiger in den Jahren 1918/19 nicht abgeklärt ist, können wir uns zurzeit nicht entschliessen, die Begnadigung zu beantragen.

Zu 8: Emil Bienz wurde von der Bundesversammlung in der Sommersession 1919 abgewiesen (zu vergleichen Antrag 26 des I. Berichtes, Bundesblatt 1919, I, S. 507/508). Da Bienz vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein verurteilt war, erfolgte die Eröffnung des Abweisungsentscheides an das Polizeidepartement des Kantons Solothurn. Dieses veranlasste in der Folge gegenüber dem ausser Kanton Wohnenden die Ausschreibung zum Strafvollzug. Im April dieses Jahres wandte sich Bienz erneut an die Bundesbehörden, ersuchte um Mitteilung über den Stand seiner Angelegenheit und allfällig um Umwandlung der 6 Tage Gefängnis in Geldbusse.

.Der vom eidgenössischen Zentralpolizeibureau eingeholte Auszug aus dem Strafenregister ergab, dass Bienz zu seinen 14 Vorstrafen neuerdings vom Strafgericht Basel mit Entscheid vom 20. November 1919 wegen Unterschlagung und Betrug zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden war. In der Folge gab die Bundesanwaltschaft dem Polizeidepartement Solothurn als Strafvollzugsbehörde von der Angelegenheit Kenntnis. Wie die Antwort vom 7. Juni 1920 ergibt, war jedoch bereits am 24. April 1920 die Verhaftung des Bienz erfolgt. Da Bienz die Gefängnisstrafe erstanden hat, ist das Begehren um Umwandlung in Geldbusse heute überholt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Zu 9: Alois Brunner, der am 12. Januar 1920 zu 2 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, hat laut Bescheinigung den geschuldeten Betrag am 14. Juni bezahlt. Brunner schreibt, der Grund der späten Begleichung der Steuerschuld liege in seinem Beruf als Landarbeiter.

Im letzten Winter habe er keine ständige Arbeit gefunden und zudem für seine geisteskranke Mutter und eine verkrüppelte Schwester nach Möglichkeit aufkommen müssen. Heute stehe er besser da, der Pflichtersatz sei bezahlt, desgleichen werde er auch die Gefängnisstrafe im Wege der Umwandlung in Busse tilgen, wenn man ihm dies ermögliche. Er sei nicht vorbestraft, und der Strafvollzug wäre ihm ein Greuel.

Demgegenüber ergeben die eingeholten Berichte, dass die Amtsstellen, die den Gesuchsteller und seme Verhältnisse kennen, dafür

506 halten, eine Begnadigung sei im vorliegenden Falle nicht am Platze.

Laut Polizeibericht vom 24. Dezember 1919 hatte Branner, im Gegensatz zu der Behauptung des Gesuches, ständig Arbeit. Sowohl das: urteilende Gericht wie der Sektionschef von Berikon beantragen Abweisung. Der letztere schildert Brunner als gesunden starken Mann, der es jedoch mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht ernst nehme.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung übernehmen wir dia Abweisungsanträge. Es mag sein, dass Brunner seine Angehörigen unterstützt, jedoch gehört er anderseits zu den Ersatzpflichtigen» die trotz vorhandener Möglichkeit nicht zum Zahlen zu bringen sind, oder es werde der Weg des Strafverfahrens beschritten. Nach ständiger Übung der Begnadigungsbehörde kann aber der blosse Umstand nachträglicher Bezahlung in Fällen offensichtlicher Nachlässigkeit, zur Begnadigung nicht ausreichen.

Zu 10: Fritz Ischi, der am 18. Juni 1920 verurteilt wurde, tilgt» die Schuld am 20./28. Juli und ersucht nunmehr um Erlass der 3 Tage Gefängnis. Er sei ausserstande gewesen, früher zu zahlen, habe die Frau schwer krank gehabt und befinde sich in ärmlichen Verhältnissen.

Aus den Urteilserwägungen ergibt sich, dass Ischi an der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben ist und dass ihm wiederholt Zahlungsfristen eingeräumt worden sind. Anderseits trifft zu, dass seine Frau krank und er überdies zeitweise im letzten Winter ohne sein Verschulden verdienstlos war. Der Gemeinderat von Luterbach bezeichnet Ischi als soliden, fleissigen und treubesorgten Familienvater und befürwortet die bedingte Begnadigung, da Ischi bis heute zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Diese Vernehmlassung wird allerdings durch einen Polizeibericht abgeschwächt, in dem gesagt wird, dass Ischi oft die Arbeit versäume. Immerhin halten wir nach Überprüfung der Akten dafür, die bedingte Begnadigung dürfe vorliegend gewährt werden.

Wir beantragen, wie bei Etzensberger hiervor, den Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit bis Ende 1924, wobei namentlich die ordnungsgemässe Entrichtung des Militärpflichtersatzes für die Jahre 1920 bis und mit 1924 vorausgesetzt, wird.

Zu 11 : Bei Heinrich Mühlegg ergeben die Akten, dass der Militärpflichtersatz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollständigentrichtet wurde, weshalb wir, ohne auf die Gesuchs anbringen im einzelnen einzugehen, gemäss ständiger-Übung der Begnadigungsbehörde beantragen, die Gefängnisstrafe von fünf Tagen zu erlassen.

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Anträge : Erlass bei Burkhalter und Mühlegg, bedingter Erlass unter Auferlegung einer Probezeit bis Ende 1924 bei Etzensberger und Ischi, Abweisung Spittelers, Bachmanns, Brunners, Nichteintreten bei Bienz.

12. Samuel Bolliger, geb. 1885, Landwirt, auf Eechten, Schmiedrued (Aargau).

(Lebensmittelpolizei.)

Samuel Bolliger wurde am 23. März 1915 vom Bezirksgericht Kulm in Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verurteilt zu Fr. 50 Busse.

Aus den Akten ergibt sich, dass BolBger, dem in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Kalb erkrankt war, im Dezember 1914 eine Notschlachtung vornahm, wobei der Fleischschauer von Schmiedrued etwa 30 Pfund des Fleisches als nur bedingt bankwürdig erklärte.

Der Verkauf dieses Fleisches hätte gemäss Artikel 31 der Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren unter amtlicher Aufsicht und unter Deklaration auf dem Gute Bolligers stattfinden können. Dagegen war laut Art. 32 derselben Verordnung verboten, das Fleisch in eine andere Gemeinde zu verbringen, ohne hierzu die Bewilligung der auswärtigen Ortsgesundheitsbehörde eingeholt zu haben. Im Widerspruche zu diesen Bestimmungen stellte der Fleischschauer von Schmiedrued jedoch Bolliger für den Verkauf nach der Gemeinde Gontenschwil ein Fleischschauzeugnis aus. In der Folge hausierte Bolliger mit diesem Fleisch in Gontenschwil, obschon laut Art. 23 der Verordnung vom 29. Januar 1909 das Hausieren mit Fleisch an sich verboten ist und überdies der Fleischschauer von Gontenschwil seinerseits abgelehnt hatte, das Fleischschauzeugnis abzustempeln. Zudem verschwieg Bolliger zugestandenermassen, dass das Fleisch lediglich bedingt bankwürdig war.

Da Bolliger nach ergangenem Urteil des Bezirksgerichtes Kulm erklärte, er könne die Fr. 50 Busse nicht annehmen, kam die Angelegenheit vor das Obergericht des Kantons Aargau, das jedoch mit Entscheid vom 2. Juni 1915 auf die Eingabe Bolligers im Beschwerdeverfahren nicht eintrat, da Bolliger unterlassen hatte, seine Begehren genauer zu bezeichnen. Ein nach mehr als vier Jahren von Bolliger vor dem Bezirksgericht Kulm angestrengtes Wiederherstellungsverfahren endigte am 11. Juni 1920 mit der Abweisung des Gesuchstellers.

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Heute wendet sich Bolliger mit einem Begnadigungsgesuch an die Bundesversammlung'und ersucht, ihm Busse und Kosten zu erlassen. Hierzu macht er erneut geltend, das Fleisch ausdrücklich nicht als vollwertig verkauft zu haben, und bemängelt ausserdem, dass der Fleischschauer von Gontenschwil nicht in das Strafverfahren einbezogen worden sei. Es stehe fest, dass vor allem die beiden Fleischschauer ihre Pflicht nicht getan hätten, dagegen falle ihm eine wissentliche Übertretung der Verordnung nicht zur Last. Es erscheine als äusserst unbillig, dass er für die Untüchtigkeit der beiden Beamten herhalten müsse.

Die Zusammenfassung des Tatbestandes hiervor ergibt unzweifelhaft, dass Verfehlungen Bolligers vorliegen. Eichtig ist, dass ausserdem namentlich der Fleischschauer von Schmiedrued seinen amtlichen Pflichten nicht^enügte. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren musste jedoch wegen Todes eingestellt werden. Bolliger selbst ist wegen ähnlicher Vergehen vorbestraft, und es war seine Pflicht, die einschlagenden Bestimmungen der Verordnung vom 29. Januar 1909 zu kennen und aus eigenem Antrieb zu beachten. Das hat er nicht getan. Nach den Verumständungen des Straffalles, den Ergebnissen der erstinstanzlichen Verurteilung und des Wiederherstellungsverfahrens kann es richtigerweise nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein, die tatbeständlichen Behauptungen des Gesuches erneut zu überprüfen. Dies gilt namentlich für die mit den Akten in Widerspruch stehende Behauptung, Bolliger habe das Fleisch nicht als vollwertig abgegeben. Laut Urteil vom 23. März 1915 hat er nach eigenem Geständnis unterlassen, die Bezüger des Fleisches darauf aufmerksam zu machen, dass das Fleisch nur bedingt bankwürdig war. Gründe, die eine Begnadigung ernstlich nahelegen könnten, liegen demnach nicht vor, weshalb wir Abweisung beantragen. Soweit um Erlass der Kosten ersucht wird, hat die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Antrag : Abweisung, soweit eingetreten wird.

13. Viktor Frischknecht, geb. 1894, Monteur, unbekannten Aufenthaltes.

14. Albert Gysel, geb. 1893, Händler, Biel (Bern).

(Handel mit Absinth.)

Viktor Frischknecht und Albert Gysel wurden am 29. September 1919 vom Gerichtspräsidenten IV in Bern in Anwendung der Art. l, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom -24. Juni 1910 betreffend das Ab-

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fiinthyerbot und Art. l und 2 der zudienenden Verordnung vom 5. Oktober 1910 je zu Fr. 300 BusSe verurteilt.

Laut Urteil haben die Vorgenannten im Juni und Juli 1919 in Biel etwa 50 Liter Absinth hergestellt, nach Bern verbracht und hier in Mengen von 21, 10, 5 und 2 Litern an Wirte abgesetzt. Der Erlös betrug Fr. 380. Weitere 10 Liter wurden beschlagnahmt.

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass Gysel im Beisein von Frischknecht gleichzeitig einem Chauffeur eine grössere Zahl neuer Uhren zu verkaufen suchte. Da beide, unter anderm wegen Diebfitahls, vorbestraft sind, wurde die Untersuchung auch in dieser Bichtung weitergeführt, jedoch in der Folge mangels Schuldbeweises ohne.Entschädigung aufgehoben, unter Auferlegung der betreffenden Kosten an den Staat.

Frischknecht und Gysel ersuchen um Erlass der Bussen und machen namentlich geltend, damals wegen des Diebstahlsverdachtes x ungerechtfertigterweise 32' Tage in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Beide schreiben ferner, sie seien durch schlechte Geschäfte in missliche Verhältnisse geraten und ausserstande, die Bussen zu entrichten.

Bei Frischknecht lauten sämtliche Mitberichte der bernischen Behörden auf Abweisung, wobei Bezug genommen wird auf seine Vorstrafen. Bei Gysel beantragt der Eegierungsstatthalter von Biel Herabsetzung der Busse bis Fr. 150, was mit der längern, bereits genannten Untersuchungshaft begründet wird. Dagegen beantragen, wie bei Frischknecht, Abweisung der Eegierungsstatthalter I von Bern, die Direktionen des Innern und der Polizei des Kantons Bern.

Massgebend hierfür ist der Bericht des Polizeikommissärs von Biel, wonach Gysel seit längerer Zeit keiner beständigen Arbeit nachgeht.

Es fehle ihm am guten Willen.

Wir übernehmen in beiden Fällen die Abweisungsanträge. Beizufügen ist, dass laut Auszug aus dem Zentralstrafenregister vom 7. Juli 1920 Frischknecht neun Vorstrafen aufweist und insgesamt, namentlich wegen Diebstahls, bereits über 2 Jahre im Gefängnis sass.

Am 12. Mai 1920 wurde er vom Bezirksgericht Aarau wegen einer ähnlichen Widerhandlung gegen das Absinthverbot, begangen Ende 1918, erneut mit Fr. 300 gebüsst. Der im heutigen Begnadigungsverfahren in Betracht kommende Handel mit Absinth vom Juni/Juli 1919 ist demnach nicht die erste Übertretung des Absinthverbotes.

Gysel wurde am 5. November 1916 vom Kantonsgericht Schaffhausen wegen ausgezeichneten Diebstahls zu 8 Monaten Zuchthaus und l Jahr Ehrverlust, ferner am 22. Dezember 1917 vom Bundes-

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Strafgericht wegen verbotenen Nachrichtendienstes zu 2% Monaten Gefängnis und Fr. 200 Busse verurteilt. Laut dem am 18. Juli 1920 erhobenen Bericht des Zentralstrafenregisters befand sich Gysel damals in Biel wegen ausgezeichneten Diebstahls in Untersuchungshaft.

Unter diesen Umständen halten wir ohne weiteres dafür, die beiden Gesuchsteller seien ihrem Vorleben nach einer Begnadigung unwürdig.

Anträge : Abweisung in beiden Fällen.

15. Fritz Egger, geb.-1898, Landwirt, Grindelwald (Bern).

16. Albert Steiner, geb. 1902, 17. Roger Steiner, geb. 1903, Landwirte, beide in Courtelary (Bern).

· 18. Walter Krebs, geb. 1903, Landarbeiter, 19. Ernst Zimmermann, geb. 1903, Landarbeiter, beide in Wattenwil (Bern).

20. Albert Müller, geb. 1884, Zahntechniker, Beatenberg (Bern).

21. Johann Löffel, geb. 1858, Jagdaufseher, Ins (Bern).

22. Gottfried .Blaser, geb. 1885, Handlanger, Muri (Bern).

28.. Hans Künzi, geb. 1889, Fabrikarbeiter, Stalden (Bern).

(Jagd und Vogelschutz.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 und kantonale Ausführungserlasse sind verurteilt worden : 15. Fritz Egger am 29. März 1920 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung der Art. 21, Ziffer 3, lit. b, des Bundesgesetzes, Art. l und 8 der zudienenden bundesrätlichen Verordnung vom 15. August 1916 und kantonaler Ausführungsbestimmungen zu Fr. 100 Busse.

16. und 17. Albert und Eoger Steiner am 30. Januar 1920 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary in Anwendung der Art. 6, lit. d, und 21, Ziffer 4, lit. a, des Bundesgesetzes je zu Fr. 50 Busse.

18. und 19. Walter Krebs und Ernst Zimmermann am 5. März 1920 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgesetzes und kantonaler Ausführungsbestimmungen je zu Fr. 40 Busse.

20. Albert Müller am 24. April 1920 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung der Art. 6, lit. b, 21, Ziffer 8, lit. a, und Ziffer 5, lit. c, und Art. 24 zu Fr. 110 Busse, Konfiskation der Falle, Stockflinte und Eichhörnchenfelle.

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21. Johann Löffel am 29. Juni 1920 vom Gerichtspräsidenten von Erlach in Anwendung der Art. 6, lit. d, und 21, Ziffer 5, lit. a, zu Fr. 40 Busse.

22. Gottfried Blaser am 16. September 1919 vom Gerichtspräsidenten von Bern in Anwendung der Art. 17, 19, 21, Ziffer 5, lit, b, und Ziffer 6, lit. a, zu Fr. 50 Busse.

23. Hans Künzi am 28. Juni 1920 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen in Anwendung der Art. 6, lit. d, und 21, Ziffer 4, lit. a, zu Fr. 50 Busse.

Zu 15: Fritz Egger begab sich am 17. August mit seinem Militärkarabiner nach seiner Vorsass Sumpfen, die zum Bannbezirk Faulhorn gehört, und gab dort mehrere Schüsse ab. Nach den in Betracht kommenden Bestimmungen ist das Tragen von Schiesswaffen in Bannbezirken ohne nachgewiesene Berechtigung verboten.

Egger, der um Erlass der Busse von Fr. 100 ersucht, gibt, wie in der Hauptverhandlung, das Schiessen zu. Er habe den Karabiner eingeschossen, auf ein Brett gezielt und in keiner Weise Jagdfrevel getrieben. Das Ungesetzliche seines Tuns sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei gut beleumdet, vermögenslos und gebe den Verdienst seinem Vater ab.

Der Gemeinderat von Grindelwald und der Begierungsstatthalter von Interlaken befürworten das Gesuch. Dagegen beantragen Abweisung die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern, sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei. Egger, der 26jährig sei, wohne mitten im langjährigen Bannbezirk, und es dürfe angenommen werden, dass die Bedeutung des Bannes ihm bekannt sei. Aus jagdpolizeilichen Gründen müsse Abweisung beantragt werden. Die Zulassung derartiger Schiessübungen würde die Wildhut ungehörig erschweren und ein Strafnachlass andern zum Ansporn dienen.

In den Urteilserwägungen wird betont, es sei Egger zu glauben, dass er nicht habe wildern wollen. Er würde sonst kaum den Karabiner offen nach der Vorsass getragen haben. Erschwerungsgründe seien nicht vorhanden, und selbst die Mindestbusse von Fr. 100 erscheine als unverhältnismässig hoch.

Anschliessend beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Mit den Staatskosten wird Egger noch immer über Fr. 70 zu leisten haben. Nachdem die Bundesversammlung entgegen dem bundesrätlichen Antrag im Falle Zesiger die Busse erlassen hat (zu vergleichen Antrag 67 im II. Bericht für die Sommersession 1920, Bundesbl. 1920, Band III, S. 10), lässt sich die gänzliche Abweisung Eggers nicht rechtfertigen.

512 Zu 16 und 17: Die zwei Brüder Albert und Eoger Steiner machten an einem Sonntagnachmittag im November letzten Jahres mit einem Flobert Jagd auf einen Hasen.

Für die noch minderjährigen Söhne ersucht der Vater um gänzlichen Brlass der Bussen. Er versichert, die beiden hätten lediglich auf eine Scheibe geschossen.

Der Begierungsstatthalter von Courtelary will den Gebüssten trotz ihres unrichtigen Verhaltens die Jugendlichkeit zugute halten und spricht sich für einen teilweisen Erlass der Bussen aus. Die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Ermässigung der Bussen um die Hälfte, davon ausgehend, dass lediglich Albert Steiner ein Flobert mit sich führte, während Boger Steiner als Treiber zu betrachten sei. Demgegenüber beantragt die eidgenösr sische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, da sich aus den Akten ergebe, dass die beiden jungen Leute im Strafverfahren sich zunächst aufs Leugnen verlegten. Ihr Verhalten empfehle eine Begnadigung nicht, besonders da der Bichter bereits die Mindestbusse gesprochen habe.

Wir übernehmen den Abweisungsantrag und fügen bei, dass im Begnadigungsgesuch erneut der aktenmässige Sachverhalt umgangen wird. Zudem ist vorliegend nicht bloss ohne Berechtigung gejagt, sondern ausserdem das Verbot der Sonntagsjagd verletzt worden.

Zu 18 und 19: Walter Krebs und Ernst Zimmermann streiften mit Flinten ausgerüstet im Wald herum und lagen der Jagd ob.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen von Fr. 40, versichern, auf Krähen gejagt zu haben, und berufen sich auf eine Veröffentlichung des Gemeinderates von Wattenwil, der für Krähen Schussgeld verhiess, ohne einschränkend zu erwähnen, der Abschuss dürfe nur auf eigenem Grund stattfinden.

Der Gemeinderat von Wattenwil bestätigt diese Anbringen und empfiehlt die Gesuchsteller, als rechtschaffene junge Leute zur Begnadigung. Der Begierungsstatthalter von Seftigen, die Forstund die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Bussen bis Fr. 10, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis Fr. 20.

Nachden die Begnadigungsbehörde entgegen dem bundesrätliehen Antrag in Sachen Käser und Beteiligte die Bussen gänzlich erlassen hat (zu vergleichen Anträge 62 bis 66 des II. Berichtes für die Sommersession 1920, Bundesbl. 1920, Band III; S. 9 ff.), rechtfertigt sich vorliegend die Herabsetzung bis zu je Fr. 10. Es war den jungen Leuten bekannt, dass der Abschuss von Krähen als Mass-

513 nähme gegen die Maul- und Klauenseuche durch Schussgelder gefördert wurde. Allerdings ging der Gemeinderat von Wattenwil in seinen Anordnungen über die ihm zustehenden Befugnisse hinaus, was aber nicht hindert, das Verhalten der jungen Leute verständlicher zu. machen.

Zu 20: Albert Müller machte sich schuldig des'Fallenlegens, der Verwendung einer unerlaubten Stockflinte und des Jagens auf Vögel und Eichhörnchen ohne Berechtigung.

Müller ersucht um Brlass der Busse von Fr. 110, sowie Bückgabe der Stockflinte und der 29 Eichhörnchenfelle. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller ein beinahe um sein Gehör gekommener deutscher Kriegsinvalide ist, der sich zurzeit in Beatenberg aufhält und dem die Ortspolizeibehörde, ohne hierzu befugt gewesen zu sein, die Bewilligung zum Abschuss von Krähen erteilte. Es ist glaubhaft, dass Müller die in Betracht kommenden Bestimmungen nicht kannte und namentlich die Stockflinte in guten Treuen erstand.

Unrichtig ist die Darstellung des Gesuches, soweit Bezug genommen wird auf eine angebliche Bewilligung zur Eichhörnchenjagd. Die Falle will Müller auf dem Grundstück des Gemeindeschreibers gelegt haben, um derart auf dessen Wunsch dem Treiben von Eaubvögeln, die wiederholt Hühner zerrissen hätten, Eintrag zu tun. Müller versichert, ausserstande zu sein, die Busse aufzubringen, und bittet, seinen misslichen Verhältnissen Eechnung zu tragen.

Der Gemeinderat von Beatenberg, der Gerichtspräsident und der Begierungsstatthalter von Interlaken befürworten das Gesuch insbesondere mit Bücksicht auf die traurige Lage des Gesuchstellers.

Müller wird als ruhiger, gut beleumdeter Mann geschildert.

Wir beantragen mit der bernischen Forst- und Polizeidirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Busse von Fr. 110 bis Fr. 50 zu ermässigen, dagegen von einer Bückgabe der konfiszierten Stockflinte und Eichhörnchenfelle abzusehen. Es steht fest, dass sich Müller nicht an die ihm von der Ortspolizeibehörde ausgestellte Abschussbewilligung gehalten hat. Soweit sich Müller auf die Jagdgesetzgebung von 1875 beruft, ist zu sagen, dass bereits das damalige Bundesgesetz die Anwendung von Fangvorrichtungen und das Tragen von Stockflinten verbot.

Zu 21 : Johann Löffel, Jagdaufseher in Ins, war angeschuldigt, im Dezember des letzten Jahres
zu einer Zeit, da im Kanton Bern die Jagd mit Bücksicht auf die Maul- und Klauenseuche verboten war, im Moos bei Ins auf Wildenten und Krähen gejagt, zu haben.

Ein Beweis für die Jagd auf Wildenten konnte jedoch nicht erbracht werden. Dagegen erklärte Löffel, damals im Auftrage.der Seuchen-

514 polizei zwei Tauben der Arbeitsanstalt Ins abgeschossen, hierauf «inen Gang durchs Moos gemacht und auf eine Krähe geschossen zu haben. Da aber damals seine Abschussbewilligung für Krähen abgelaufen war und er um eine Erneuerung nicht nachgesucht hatte, machte er sich damit des verbotenen Jagens zu geschlossener Zeit schuldig.

Löffel ersucht um 'Erlass der Busse von Fr. 40. Die Anzeige sei das Eachewerk eines von ihm verzeigten Jägers. Er habe geglaubt, als beeidigter Jagdaufseher zum Schuss auf die Krähe angesichts der Seuchengefahr berechtigt zu sein. Da er ausser der Busse noch Fr. 83 Kosten zu tragen habe, möge man ihm entgegenkommen.

Der Eegierungsstatthalter von Erlach empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung, indem er annimmt, Löffel sei guten Glaubens gewesen, es sei ihm nicht nur gestattet, sondern er sei verpflichtet, zur Verhütung der Seuchenverschleppung Krähen und anderes Getier " in der Nähe von Ortschaften abzuschiessen.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen angesichts der erheblichen Kosten den Erlass der Busse. Es sei wahrscheinlich, dass Löffel wohl kaum in den Fall gekommen wäre, derart auf Krähen zu jagen, wenn nicht die Seuchenmassnahmen, die den Abschuss der Krähen nahelegten, das ihrige beigetragen hätten.

In Zustimmung zu diesen Vernehmlassungen beantragen wir, ·die Busse zu erlassen.

Zu 22: Gottfried Blaser hat im Verlaufe des letzten Jahres vermittels Stellen von Bogen den Vogelfang betrieben.

,, Blaser ersucht um Erlass der Busse von.Fr. 50 und begründet dies mit Verdienstlosigkeit und schweren Familienlasten-. Man möge ihm die Umwandlung der Busse in Gefängnis ersparen.

Laut Bericht des Gemeinderates von Muri ist Blaser seit einigen Monaten Witwer und hat für drei kleine Kinder zu sorgen. Seine Verhältnisse seien derart, dass er nicht Fr. 50 aufbringen könne, ohne am Notwendigsten Mangel zu leiden.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen "des Kantons Bern beantragen wir, es bei den bereits entrichteten Fr. 10 bewenden zu lassen.

Das Schlingen- und Fallenlegen ist allerdings eine hässliche Sache.

Immerhin möchten wir mit unserem Antrag zwischen Strafe und Vergehen ein der heutigen Lage des Gesuchstellers gerecht werdendes Verhältnis herbeiführen.

Zu 28 : Hans Künzi wurde an einem Sonntag im letzten Juni im .Lochenbergwald (Amtsbezirk Konolfingen) betroffen. Er machte mit einer Doppelflinte bewaffnet Jagd auf Füchse.

515 Künzi ersucht um Erlass der Busse von Fr. 50. Den Eltern, die in der Nähe des Lochenbergwaldes ein kleines Heimwesen besässen, «eien durch Füchse mehrfach Hühner geraubt worden. Dem habe er an jenem Sonntag, an dem er im Elternhause auf Besuch gewesen sei, abhelfen wollen. Einer strafbaren Handlung sei er sich nicht bewusst gewesen. Künzi behauptet ferner Unkenntnis in der Handhabung der Schusswaffe.

Der Gemeinderat von Stalden befürwortet das Gesuch. 'Künzi und dessen Eltern seien ohne Vermögen und auf ihren Verdienst angewiesen. Die vielen Klagen über das Treiben der Füchse hätten inzwischen veranlasst, die Forstdirektion des Kantons Bern um Ab«chussbewilligung zu ersuchen.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 80. Das Jagdgesetz gestatte dem .Eigentümer oder Pächter und seinen Leuten den Abschuss von Füchsen lediglich unter Ausschluss der Weiden und Waldungen.

.Frevelabsicht scheine vorliegend nicht vorhanden zu sein. Immerhin könne grundsätzlich das bewaffnete Betreten von Waldungen nicht zugelassen und dementsprechend der völlige Erlass der Busse nicht beantragt werden.

Wie in früheren Fällen hält die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei dafür, aus jagdpolizeilichen Gründen könne eine Herabsetzung der Busse nicht empfohlen werden. Wenn man der Vermögenslosigkeit Eechnung tragen wolle, so möge man jedenfalls die Busse nicht unter Fr. 80 ermässigen. Im Anschluss an diese Auffassung beantragen wir, das Gesuch gänzlich abzuweisen.

Wenn wirklich missliche Geldverhältnisse vorlägen, so hätte · der Gesuchsteller hierfür gewiss Worte gefunden. Dass der 1889 geborene Künzi das Verbot der Sonntagsjagd nicht gekannt habe, ist durchaus unglaubhaft.

Anträge : Erlass der Busse bei Löffel, Herabsetzung bis Fr. 50 bei Egger, bis je Fr. 10 bei Krebs und Zimmermann, bis Fr. 50 bei Müller, bis Fr. 10 bei Blaser, Abweisung der beiden Steiner und Künzis.

'24. Fritz Kohler, geb. 1904, Lehrling, Wynau (Bern).

(Fischereipolizei.)

Fritz Kohler wurde am 16. Juli 1919 vom Gerichtspräsidenten ·von Aarwangen in Anwendung der Art. 5, Ziffer l, und 81, Ziffer 8, Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

42

516

des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 .verurteilt zu Fr. 100 Busse.

Fritz Kohler beteiligte sich an einem Fischfang, bei dem ein etwa 80 cm langes Eisenrohr zur Sprengung gebracht wurde. Laut Anzeige wurde durch die Sprengung eine beträchtliche Zahl Fische getötet.

Für den Gebüssten ersucht der Vater um weitgehendes Entgegenkommen. Aus den Akten ergibt sich, dass Kohler damals noch schulpflichtig war und ihm eine geringere Tätigkeit zur Last fällt als seinem älteren Begleiter, der das Unternehmen ins Werk setzte.

Kohler ist heute Lelirling, und die Busse müsste vom Vate? aufgebracht werden, der mit seiner Familie in bescheidenen Verhältnissen lebt.

° ·Sämtliche Behörden befürworten einen teilweisen Erlass. Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung bis Fr. 80. Die gänzliche Begnadigung kann unseres Erachtens nicht in Betracht kommen, da die Anwendung derartiger Mittel zum Fischfang geahndet werden muss.

Antrag : Herabsetzung der Busse von Fr. 100 bis Fr. 30.

25. Hans Dreier, geh: 1873, Bäcker und Wirt, Gränichen (Aargau).

26. Gottlieb Meier, geb. 1895, Holzhändler und Landwirt, 27. Johann Frei,' geb. 1880, Holzhändler und Maurermeister, beide in Würenlingeii (Aargau).

28. Balthasar Bächer, geb. 1854, 29. Nikiaus Bacher, geb. 1860, beide Landwirte in Oberlunkhofen (Aargau).

(Forstpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, die Bundesratsbeschlüsse vom 23. Februar 1917 betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen, vom 20. April 1917 betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen (A. S. n. F. XXXIII, 87 -und 212) und kantonale Ausführungserlasse wurden-verurteilt: ' ' ' .

25. Hans Dreier am 7. Mai 1920 vom Obergericht des Kantons · Aargau zu Fr. 1146 Busse; 26. Gottlieb Meier zu Fr. 2040 und

517 27. Johann Frei zu Fr. 900 Busse, beide am 28. April 1920 vom Bezirksgericht Zurzach ; 28. Balthasar Bächer und 29. Nikiaus Bächer, beide am 30. Januar 1920 vom Obergericht des Kantons Aargau je zu Fr. 180 Busse.

Zu 25: Hans Dreier hat in seiner privaten Nichtschutzwaldung einen Lichtschlag durchgeführt, der teilweise sogar in Kahlschlag überging, ohne im Besitze der hierfür notwendigen behördlichen Bewilligung zu sein. Zu Unrecht sind mindestens 114,6 Kubikmeter Holz gefällt worden.

In einer in hohem Masse polemischen Eingabe wird das «ehrerbietige» Gesuch um ganzen oder doch wesentlichen Erlass der Busse von Fr. 1146 gestellt. Die bundesrätlichen Erlasse betreffend die Eegelung der Holznutzung werden als überholt bezeichnet. Nach der Ansicht des Verfassers der Eingabe «sollte man meinen, der Beklagte hätte, indem er Brennholz schlug und auf den Markt brachte, ein gutes Werk getan, das eher prämiiert als mit einer Strafe belegt werden sollte». Der Anzeige und Veranlassung des Strafverfahrens seien in Wirklichkeit Umtriebe der Gemeindepolitik zugrunde gelegen. Die hohe Busse treffe Dreier um so mehr, als er noch mit Schulden zu kämpfen habe. Überdies sei die Familie durch Krankheiten und einen Todesfall schwer heimgesucht worden. Endlich möge man berücksichtigen, dass der Holzschlag niemanden geschädigt habe.

Die Akten ergeben, dass das Bezirksgericht Kulm mit der Busse von Fr. 800 unter das gesetzliche Mindestmass gegangen war, weshalb das Obergericht auf den Mindestbetrag von Fr. 1146 erkennen musste. Dabei wird in den Urteilserwägungen gesagt: «Unter dieses gesetzliche Minimum zu gehen, ist der Eichter nicht befugt. Es wird Sache der zuständigen Begnadigungsinstanz sein, dem Beklagten auf sein Ansuchen hin die Busse zu erlassen oder doch zu reduzieren.» Das Bezirksgericht Kulm stellt unter Hinweis auf seine früheren Erwägungen den Antrag, die Busse auf die erstinstanzlich erkannten Fr. 800 zu ermässigen. Das Gesuch wird ferner empfohlen vom Gemeinderat von Gränichen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei betont, die Vorschriften betreffend die Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen seien heute noch dringendes Bedürfnis. Die Androhung fühlbarer Bussen sei nicht zu umgehen. Bei Dreier falle erschwerend in Betracht, dass er geschlagen habe, trotzdem ihm auf sein Gesuch hin die aargauische Direktion

518 des Innern weder für einen Kahlschlag noch für grössere Nutzungen die Bewilligung erteilt hatte. Es handle sich daher offenbar um eine bewusste Gesetzesverletzung. Eine Herabsetzung der Busse unter das ausgefällte gesetzliche Minimum scheine auch mit Bücksicht auf frühere ähnliche Begnadigungsfälle nicht angebracht Da laut Erhebungen ärmliche Verhältnisse in Wirklichkeit nicht in Betracht kommen und das Verhalten Dreiers vom Gesichtspunkte der Forstpolizei empfindlich geahndet werden muss, übernehmen wir den Abweisungsantrag. Wir fügen bei, dass es unseres Erachtens nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist, anlässlich eines einzelnen Gesuches auf eine allgemeine Kritik über bestehende Bechtsvorschriften und deren Zweckmässigkeit einzutreten. Man könnte sich vorliegend höchstens fragen, ob entsprechend dem Antrag des Bezirksgerichtes Kulm die Busse bis Fr. 800 zu ermässigen sei, indem laut dem Sachverständigengutachten an einzelnen Stellen der Waldung die Lichtung durch vorhandenen Jungwuchs gerechtfertigt werden kann. Nachdem aber das Bezirksgericht Kulm in den Urteilserwägungen selbst dafür hält, das von Dreier zu seiner Bechtfertigung Angebrachte sei an sich unstichhaltig, liegt jedenfalls ein zwingender Grund zu einer Begnadigung nicht vor.

jpj^ Zu 26 und 27 : Gottlieb Meier und Johann Frei haben sich beide der Überschreitung der Haubarkeitsnutzung schuldig gemacht, indem sie über die nach kantonalem Bechi vorgesehenen 10 Kubikmeter Holz schlugen, ohne die notwendige Bewilligung zu besitzen. Meier schlug 136 Kubikmeter, Frei 90 Kubikmeter zuviel.

Beide ersuchen gemeinsam um gänzlichen oder doch erheblichen Erlass der Bussen, die bei Meier Fr. 2040, bei Frei Fr. 900 betragen.

Die in Betracht kommenden Bundesratsbeschlüsse seien ihnen nicht bekannt gewesen. Ausserdem wird für Frei gesagt, er habe sich anlässlich des Landkaufes bei dem Stipulator, der zugleich Gemeindeförster in Mellikon sei, nach dem Erfordernis einer besondern Schlagbewilligung erkundigt und eine verneinende Antwort erhalten. Das Verhalten des Gemeindeförsters soll nach der Eingabe weitergehend auch Meier gegenüber in Betracht kommen, da Frei und Meier bei diesen Landkäufen beieinander gewesen seien und zudem aus derselben Gemeinde stammen. Die später, d. h. nach vorgenommenem Holzschlag nachträglich eingereichten Gesuche
werden damit begründet, dass Meier und Frei erst in jenem Zeitpunkt auf die Erlasse des Bundesrates aufmerksam gemacht worden seien.

Demgegenüber hebt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hervor, dass die beiden Gesuchsteller Holzhändler sind und als solche die forstpolizeilichen Vorschriften

519 zu kennen haben. Beide hätten, wie es scheine, der Erzielung eines mögliehst grossen Nutzens bedeutend mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht als der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Dass bei Gebrüder Meier, die sich fortgesetzt der Nichtbeachtung erteilter Vorschriften schuldig gemacht hätten nicht bloss die Mindestbusse ausgesprochen wurde, sei richtig. Jedoch könne mit Eücksicht auf ähnliche Fälle, in denen meistens trotz erschwerender Umstände der Mindestansatz oder nur wenig mehr zur Anwendung gelangte, eine Herabsetzung der Busse auf Fr. 12 per Kubikmeter, daa ist Fr. 1632 für die 136 Kubikmeter zuviel geschlagenen Holzes, empfohlen werden.

Wenn wir nicht nur bei Frei, sondern über diese Anträge hinaus auch bei Meier gänzliche Abweisung beantragen, so erfolgt dies vorab unter dem Eindruck, dass Meier sich in der Tat wenig um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen kümmerte. Die angebliche Unkenntnis der betreffenden Erlasse kommt unseres Erachtens ernstlich nicht in Betracht. Zuzugeben ist, dass das, offenbar ausserdienstliche, Verhaltendes Gemeindeförsters Knecht von Mellikon auffallen muss. Insbesondere ist erstaunlich, dass ihm damals eine genauere Kenntnis des massgebenden Forstpolizeirechts gefehlt haben soll. Da jedoch beide Gesuchsteller als gewerbsmässige Holzhändler zu werten sind, möchten wir auf die Tätigkeit Knechts nicht zuviel Gewicht legen. Überdies käme sie entlastend höchstens Frei zugute, bei dem bereits die Mindestbusse erkannt wurde. Schliesslich fügen wir noch bei, dass nach den amtlichen Berichten in beiden Fällen ärmliche Verhältnisse nicht in Frage stehen.

Zu 28 und 29 : Balthasar und Nikiaus Bächer haben im Winter 1918/19 in ihrem Privatwald ohne Bewilligung 41,i Festmeter Holz geschlagen. Hiervon lieferten sie einen Teil ausserhalb des Kantons Aargau, statt das Holz der Gemeindebehörde oder der kantonalen Brennstoffzentrale zur Verfügung zu stellen. Das Bezirksgericht Bremgarten büsste beide mit je Fr. 50 Busse, wogegen das Obergericht des Kantons Aargau seinem Entscheid entsprechend den gesetzlichen Bussenbestimmungen die Mindestbusse von Fr. 814 zugrunde legte, ausserdem die Widerhandlung gegen die Brennholzvorschriften straferhöhend in Betracht zog und Bussen von je Fr. 180 aussprach« Die Gebrüder Bächer ersuchen um Erlass oder doch Herabsetzung
bis zu je Fr. 50. Die Übertretung der Notverordnungen sei aus Unkenntnis erfolgt und werde bedauert. Es handle sich um den Schlag eines über hundertjährigen Waldes unter den Augen des Gemeindeförsters. Zudem hätten die Nachbarn mit Rücksicht auf ihr Wiesland zur Abholzung gedrängt. Das Holz sei erst an den langjährigen

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Kunden verkauft worden, als die Ortsgemeindebehörde auf Anzeige hin darauf verzichtet habe.

Das Bezirksgericht Bremgarten beantragt teilweise Begnadigung.

Da die Angelegenheit ursprünglich zuhanden der kantonalen Begnadigungsbehörde überprüft wurde, finden sich in den Akten ausserdem die Stellungnahmen der Justizdirektion des Kantons Aargau und von Mitgliedern der aargauischen Petitionskommission.

Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei schliesst sich den mehrheitlich gestellten Anträgen an, die Bussen bis je Fr. 100 zu ermässigen. Nach Überprüfung der Akten und mangels besonderer gegen die Gesuchsteller sprechenden Verumständungen übernehmen wir den Antrag.

Anträge : Abweisung Dreiers, Meiers und Freis, Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 100 bei den Gebrüdern Bächer.

80. Ernst Pfeuti, geb. 1896, zurzeit Arbeiter beim Brennstoffamt der Stadt Bern.

81. Hans Rudolf Kuusen, geb. 1895, zurzeit Packer, Bern.

32. Albert Frei, geb. 1885, Sticker, Goldach (St. Gallen).

83. Walter Schwegler, geb. 1891, Monteur, Kreuzungen (Thurgau).

84. Eugen Schiess, geb. 1877, Kaufmann, Nenzing (Vorarlberg).

35. Joseph Müller, geb. 1881, Angestellter, Zürich 4, Elisabethenstrasse 24.

86. Theodor Allemann, geb. 1892, Mechaniker, Winterthur (Zürich).

87. Jakob Füllemann, geb. 1877, Güterarbeiter, Bomanshorn (Thurgau).

88. Hermann Müller, geb. 1872, Wirt, 89. Julie Müller, geb. 1881, Hermanns Ehefrau, beide in Tägerwilen (Thurgau).

40. Robert Itel, geb. 1886, Maurer, Basadingen (Thurgau).

41. Valentin Bürk, geb. 1875, Töpfer, Diessenhofen (Thurgau).

(Ausfuhrschrmiggel.)

Gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 1917 oder 12. April 1918 betreffend Bestrafungen der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot (A. S. n. F. XXXIII, 459; XXXIV, 467) wurden verurteilt : 80. Ernst Pfeuti zu Fr. 1200 Busse und Fr. 850 Wertersatz, .

81. Hans Budolf Keusen zu Fr. 1500 Busse und Fr. 850 Wertersatz, beide am 23. Februar°24. Juni 1918 vom eidgenössischen Zolldepartement.

521 32. Albert Frei am 3. Dezember 1919 vom Bezirksgericht Unterrheintal wegen Schmuggels und Agiohandels zu 10 Wochen Gefängnis, abzüglich 8 Wochen Untersuchungshaft, Fr. 500 Busse, Einzug von 9 kg Saccharin und Bussensolidarität mit einer Eeihe Mitverurteilter.

83. Walter Schwegler am 17./18. Oktober 1919 vom Bezirksgericht Eorschach zu 3 Wochen Gefängnis und Fr. 800 Busse, ferner zu beträchtlichem Wertersatz und Solidarhaft für die Ver1 pflichtungen Mitverurteilter.

34. Eugen Schiess am 9. November/28. Dezember 1918 vom Bezirksgericht Oberrheintal zu 3 Monaten Gefängnis und Fr. 3000 Busse, verschärft durch Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 12. Februar 1919, das Schiess für die Bussen einer Eeihe Mitverurteilter sowie den Wertersatz von Fr. 20,160 solidarisch haftbar erklärte.

35. Joseph Müller am 22. März 1919 vom Bezirksgericht Andelfingen zu Fr. 4000 Busse.

36. Theodor Allemann am 2. Juli 1919 vom Bezirksgericht Zurzach zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse.

37. Jakob Füllemann am 16. März 1920 vom Obergericht des Kantons Thurgau zu l Woche Gefängnis, Fr. 200 Busse und V? von Fr. 666 Wertersatz.

38 und 39. Hermann und Julie Müller am 1. März 1919 vom Obergericht des Kantons Thurgau je zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse.

40. Eobert Itel am 26. Oktober 1918 zu 3 Monaten Gefängnis und Fr. 500 Busse sowie Einstellung im Aktivbürgerrecht für zwei Jahre, am 6. Mai 1919 zu vier Monaten Gefängnis, Fr. 2000 Busse und Einstellung im Aktivbürgerrecht für weitere zwei Jahre, beidemal vom Bezirksgericht Diessenhofen.

41. Valentin Bürk am 18. Oktober 1918 vom Bezirksgericht Diessenhofen zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Vorgängig der Behandlung der einzelnen Gesuche erinnern wir an unsere einleitenden Bemerkungen zu den Anträgen betreffend Ausfuhrschmuggel für die Sommersession 1920 (I. Bericht vom 26. April 1920, zu Nr. 34 ff., Bundesbl. 1920, II, 342 ff.) und wiederholen erneut, dass unseres Erachtens Gesuchen von Schmugglern gegenüber die geübte Zurückhaltung aufrechterhalten werden muss.

Die Begnadigungspraxis hat den allgemeinen «Abbau» in der Ahndung von Schmuggelfällen richtigerweise den Gerichten überlassen. Die Sorgfalt der Gerichte, neuere Fälle oder ältere, aber erst in einem späten Zeitpunkte zur Beurteilung gelangende Strafsachen vom Ger

522 Sichtspunkte der ausgleichenden Gerechtigkeit zu entscheiden, kommt in verschiedenen hiernach zur Erörterung stehenden Entscheiden deutlich zum Ausdruck. In ganz besonderem Masse gilt dies von den Erwägungen und der Strafausmessung des thurgauischen Obergerichts in seinem Urteil in Sachen Brugger und Beteiligte vom 16. März 1920, das dem Begnadigungsgesuch Jakob Füllemann zugrunde liegt.

Wir legen Wert darauf, nachdrücklich auf die Darlegungen des thurgauischen Obergerichtes zu verweisen, die für die neuere Gerichtspraxis bezeichnend sind und gleichzeitig dartun können, dass ein weiteres Entgegenkommen im Begnadigungswege Bedenken' erregen müsste. Es würde dies zudem eine gegenüber den bisherigen Entscheiden in Begnadigungssachen unverträgliche Wendung bedeuten, die der Grosszahl von erledigten Begnadigungsgesuchen gegenüber um so unbilliger wäre, als heute nur verhältnismässig wenig gerichtlich beurteilte Fälle nicht vollzogen sind. Soll die Begnadigungspraxis ebenfalls das ihrige beitragen, die Einheitlichkeit des Strafvollzuges in Schmuggelsachen zu wahren -- und nicht umgekehrt, ihn ungerecht zu gestalten -- so ist unseres Erachtens nach wie vor lediglich zu begnadigen, wenn der Strafvollzug nach den besondern Verhältnissen des EinzelfaDes heute eine zu grosse Härte darstellen müsste.

Da nun die Strafausmessung in den erst in letzter Zeit zur Beurteilung gelangten Gerichtsfällen den heutigen Anforderungen ausdrücklich gerecht wird, so ist diesen Fällen gegenüber für eine Begnadigung in der Eegel wenig Eaum. Eher wird in noch nicht vollzogenen Fällen aus den Jahren schärfster. Gerichtspraxis entgegenzukommen sein, soweit es sich um längere Freiheitsstrafen oder bedeutende Bussen handelt, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers einen Gnadenerlass möglich machen und das unbedingte Erfordernis der Eücksichtsnahme auf die bisherige Begnadigungspraxis nicht Halt gebietet. Die folgenden Anträge suchen dieser Auffassung zu entsprechen.

Zu 30: Ernst Pfeuti, der ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellt, schmuggelte im Jahre 1917 gemeinsam mit Hans Budolf Keusen und andern in fünf Gängen Gummibänder von Neuhausen nach Jestetten. Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere früheren Berichte.

(Antrag 88 des III. Berichtes vom 4. Dezember 1918 und 127 des IV. Berichtes vom 2. Juni 1919,
Bundesbl. 1918, V, 487 ff., und 1919, III, 458 ff.)

Für Pfeuti wird heute das Gesuch gestellt, ihm den Eest der Busse von Fr. 1200, der laut Mitteilung der Oberzolldirektion noch Fr. 610 beträgt, zu erlassen.

Hierzu ergeht sich der Verfasser des Gesuches in längern, zum Teil den vorliegenden Straffall wenig berührenden Ausführungen.

523 Zusammenfassend wird gesagt, Pfeuti habe sich durch das Beispiel anderer zum Schmuggel verleiten lassen. Er sei damals trotz aller Bemühungen arbeitslos und in schwerer Geldverlegenheit gewesen.

Gegenüber den früheren Begnadigungsgesuchen sei der Sachverhalt wesentlich geändert, indem eine beträchtliche Teilzahlung vorliege.

Werde Pfeuti zur Entrichtung der ganzen Busse verhalten, so bedeute dies vorab eine empfindliche Einbusse für seine Eltern und Jüngern Geschwister, deren Unterstützung damit geschmälert werde.

Pfeuti lebe heute in geordneten Verhältnissen und könne sich sowohl mit Bezug auf seine bürgerliche Tätigkeit wie sein Verhalten als Soldat mit guten Zeugnissen ausweisen. Die Begnadigung sei durchaus gerechtfertigt und geeignet, dem Strafvollzug die Härte zu nehmen.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern schreibt, die über Pfeuti eingezogenen Erkundigungen seien günstig. Er arbeite seit dem 19. Dezember 1919 beim städtischen Brennstoffamt. Mit seinen Leistungen sei man zufrieden. Seine Eltern seien arme Leute, von zwölf Kindern noch sechs unerzogen. Pfeuti selbst, dessen Taglohn Fr. 12 beträgt, bezahlt den Eltern in der Woche für Kost und Unterkunft Fr. 20.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der sich die kantonale Polizeidirektion anschliesst, ist der Meinung, es dürfte dem Gesuchsteller ein Teil der Busse erlassen werden.

Laut Bericht der Oberzolldirektion, auf den wir verweisen, ersuchte Pfeuti seinerzeit, monatliche Abzahlungen von Fr. 200 leisten zu können, ohne dass jedoch in der Folge eine Einzahlung erfolgt wäre. Im Dezember 1918 wurde seine Inhaftierung veranlagst, worauf Pfeuti Fr. 540 bezahlte. Hierbei blieb es. Heute verdient Pfeuti im Monat Fr. 288, wovon er wöchentlich Fr. 20 abgibt, so dass ihm für seine persönlichen Bedürfnisse Fr. 200 verbleiben. Die Oberzolldirektion hält deshalb dafür, es sollte Pfeuti möglich sein, seinen Verpflichtungen in der Weise nachzukommen, dass er monatlich an die Busse Fr. 50 leiste, ohne dass darin eine besondere Härte des Strafvollzuges erblickt werden könne. Dagegen will die Oberzolldirektion dem Gesuchsteller die guten Führungszeugnisse derart anrechnen, dass beantragt wird, ihm den eigenen Wertersatz von Fr. 850 und ausserdem die Solidarhaft für Wertersatz und Kosten der andern im Betrage von Fr. 2239. 30 zu erlassen. Dagegen
sollte nicht weitergegangen, sondern Pfeuti für den Restbetrag der Busse auf Ratenzahlungen verwiesen werden.

Nach Würdigung der verschiedenen Anträge und heutigen Vernehmlassungen über den Gesuchsteller beantragen wir Erlass von Wertersatz und Solidarhaft und, ausserdem Ermässigung der Restbusse von Fr. 610 um Fr. 210. Mit der Oberzolldirektion sind wir

524 der|Auffassung, Pfeuti sei zu regelmässigen Abzahlungen durchaus imstande; immerhin .veranlassen uns die nunmehrigen guten Führungszeugnisse, auch die Busse etwas herabzusetzen. Anderseits beantragen wir, an die Herabsetzung der Busse die Bedingung zu knüpfen, dass Pfeuti den Betrag von Fr. 400 spätestens innert einem Jahr, berechnet vom Tage des Entscheides der Bundesversammlung, zu entrichten habe. Wir erachten diese Fristsetzung als gerechtfertigt, da die Akten den Eindruck verschaffen, Pfeuti hätte bis heute ein mehreres tun können.

Zu 81 : Hans Eudolf Keusen ersucht, ihm den Best der Busse von Fr. 1500, der noch Fr. 700 beträgt, zu erlassen. Er habe heute mehr als die Hälfte abbezahlt. Durch die schwierigen Zeitverhältnisse werde es ihm schwer gemacht, der Zahlungspflicht weiterhin nachzukommen. Er habe für ein aussereheliches Kind zu sorgen und ausserdem den bejahrten Eltern beizustehen.

Laut Auszug aus dem Zentralstrafenregister hat Keusen erhebliche Strafen hinter sich. Die Zollbusse erging am 28. Februar 1918.

Im August 1916 verurteilte ihn das Bezirksgericht Brugg wegen Diebstahls und Diebstahlsversuches zu 6 Tagen Gefängnis. Im Mai 1917 erkannte das Kantonsgericht Schaffhausen wegen ausgezeichneten Diebstahls im Komplott auf 6 Monate Zuchthaus und 2 Jahre Ehrverlust. Wiederum wegen ausgezeichneten Diebstahls verurteilte ihn die Assisenkammer des Kantons Bern am 22. Oktober 1918 zu 11 Monaten Korrektionshaus. In Basel soll gegen Keusen ein Strafverfahren wegen Betrugs hängig sein. Laut Bericht der Polizeidirektion der Stadt Bern musste er wegen Skandals und Ärgernis wiederholt gebüsst werden und habe keinen guten Leumund genossen.

Die bernischen Behörden beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 400, in der Meinung, dass Keusen sich zu regelmässigen Abzahlungen verpflichte. Er sei zurzeit in Bern als Packer tätig und sollte ausser den Beiträgen für sein Kind noch die Mutter unterstützen.

Gänzliche Abweisung beantragt die Oberzolldirektion. Nach ihrer Vernehmlassung erweist sich die Darstellung des Gesuches als unrichtig. Keusen selbst hat bis heute ausser einer Hinterlage von Fr. 5 nichts geleistet. In Wirklichkeit haben die betagte Mutter und eine Schwester die Fr. 800 aufgebracht, um Keusen vor der Gefängnisstrafe zu bewahren und wieder auf die rechte Bahn zu bringen.

Auch diese
stellten jedoch ihre Zahlungen ein, da sie Keusen in seinem Verhalten nicht zu beeinflussen vermochten. Von den hier in Betracht kommenden Schmugglern war er unzweifelhaft der schlimmste. Er wird als gewalttätiger Mensch bezeichnet.

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Man könnte sich fragen, ob sich eine ähnliche Lösung empfehle ·wie im Falle Pfeuti. Angesichts des andauernd schlechten Willens und der erheblichen Vorstrafen des Gesuchstellers beantragen wir jedoch mit der Oberzolldirektion hinsichtlich der Busse gänzliche Abweisung, dagegen Erlass des Wertersatzteils von Fr. 850, der doch nicht eingetrieben werden kann.

Zu 32: Albert Frei, der laut Urteil die Beschaffung von Schmuggelware gewerbsmässig betrieb, wurde in dem hier in Betracht kommenden Strafverfahren verurteilt wegen Schmuggelversuchs von 9 kg Saccharin, begangen am 4. Januar-1919, wegen Schmuggels von rund Fr. 8000 in Gold, begangen im November und Dezember 1918, Gehülfenschaft beim Schmuggel von Gold im Betrage von Fr. 1800 und Schmuggelversuchs von 10 Gross Nähfaden im Werte von Fr. 144.

Frei handelte teilweise im Komplott, ist im Rückfall und machte sich ausserdem des Goldagiohandels schuldig. Für Einzelheiten "verweisen wir auf das Urteil selbst.

Frei ersucht um Erlass der verbleibenden Gefängnisstrafe von 14 Tagen und der finanziellen Verpflichtungen bis auf einen Betrag von Fr. 300 unter Zubilligung von Katenzahlungen. Hierzu beruft er sich auf die Angaben des Dienstbüchleins, wonach er von 511 Diensttagen in den Jahren 1914/19 im ganzen 178 in Spitälern zugebracht habe und ausserdem im Jahre 1916 mit Eücksicht auf seinen Gesundheitszustand während 6 Monaten dispensiert gewesen sei. Er leide an Magenentzündung, an den Folgen einer Grippe und Nervosität.

Seine Krankheiten, die beschränkte Arbeitsfähigkeit und die daherige Verdienstlosigkeit seien die Ursachen, die ihn dem Schmuggel zugetrieben hätten. Zudem möge man auf seme ärmlichen Verhältnisse Eücksicht nehmen.

Laut Mitbericht der Oberzolldirektion vom 25. März 1920 hatte Frei damals von seinen Verpflichtungen noch nichts getilgt. Er schuldet demnach Fr. 500 Busse und Fr. 274 Kosten und steht ausserdem noch unter Solidarhaft für Fr. 550 an Bussen und Fr. 352. 35 an Kosten.

Über die persönlichen Verhältnisse Freis sprechen sich aus die Oberzolldirektion und der ehemalige Vorsteher der Lebensmittelfürsorge St. Gallen, Justiz- und Polizeiabteilung. Abschliessend wird von der Oberzolldirektion beantragt, Frei die Busse von Fr. 500 bis Fr. 800 zu ermässigen und ihn aus der Solidarhaft für die M itverurteilten zu befreien.

Frei scheint
in ärmlichen Verhältnissen zu sein, weshalb sich mit Bezug auf Busse und Solidarhaft die gestellten Anträge recht·fertigen. Dagegen sprechen die über Frei in Erfahrung gebrachten Einzelheiten derart gegen seine Person, dass der Erlass der ver-

526 bleibenden 14 Tage Gefängnis nicht befürwortet werden kann. Auch ist er infolge der zeitlich späten Beurteilung der umfangreichen Strafsache bereits ausserordentlich milde beurteilt worden.

Zu 33: Walter Schwegler wurde mit der Berufsschmugglerin Eosa Prim und weiteren Beteiligten verurteilt. Schwegler schmuggelte im Jahre 1918 in fortgesetzter Weise und zog laut Vernehmlassung der Oberzolldirektion aus seinem Treiben beträchtlichen Nutzen.

Für Einzelheiten verweisen wir auf den Gerichtsentscheid selbst, insbesondere S. 17. An Waren kommen in Betracht Ventilschläuche, Gummisauger, Zahngummi, Faden, Eohkaffee und Saccharin.

Schwegler hat die drei Wochen Gefängnis verbüsst, die Busse von Fr. 800 bezahlt und an den Wertersatz Fr. 350 abgetragen. Dagegen stehen an direkt auf erlegtem Wertersatz noch aus Fr. 271. 65, ferner an Solidarhaft für Dritte eine Summe von Fr. 1254. 90.

Für Schwegler wird um Erlass der beiden letzten Beträge ersucht. Er habe zufolge des Kriegsausbruches aus Deutschland in die Heimat zurückkehren müssen, durch den Sturz der Valuta viel verloren und sei infolge wiederholten Militärdienstes an einem festen Erwerb gehindert gewesen. Derart habe er sich zum Schmuggel verleiten lassen. Der gute Wille, den ihm durch die Verurteilung auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, sei erbracht, anderseits Schwegler mit den bisherigen Leistungen bis ans Äusserste gegangen. Namentlich erscheine das Bestehen auf der Solidarhaft als besonders unbillig, da Schwegler für Ausländer aufkommen müsste.

Man möge deshalb unter allen Umständen die Solidarhaft in Gnaden erlassen. Der Familie wäre aber weitergehend auch mit dem Erlass der verbleibenden Eigenschuld von Fr. 271. 65 sehr gedient.

Gestützt auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion beantragen wir, Schwegler die Solidarhaft für Dritte im Betrage von Fr. 1254. 90 zu erlassen. Dagegen sollte von dem Erlass der verbleibenden Fr. 271. 65 abgesehen werden. Einmal hat Schwegler aus dem Schmuggel erheblichen Nutzen gezogen, dann wird aber auch berichtet, dass es ihm bei gutem Willen und weniger Scheu vor ernsthafter Berufsarbeit gut möglich sei, diesen Betrag aufzubringen, ohne dass seine Familie ruiniert werde, wie der Verfasser des Gesuches behaupte. Es ist ferner festzustellen, dass das urteilende Gericht anlässlich der verhältnismässig
spät einsetzenden Beurteilung des Straffalles in der Strafausmessung, wie es ausdrücklich betont, dem Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit der Strafe im Verhältnis zu andern Straffällen nachzukommen suchte.

Zu 34: Eugen Schiess war mit 13 andern in der bekannten Schmuggelangelegenheit der Käthe von Beuss zu beurteilen. Zu-

527

sammenfassend ergibt sich : Eaphael Bollag, Kaufmann in St. Gallen, verkaufte am 29. Januar 1918 für Fr. 20,160 und am 13. April 1918 für Fr. 84,578 Fadenspulen, bestimmt für Frau von Eeuss, eine ausländische Händlerin. Der heutige Gesuchsteller Eugen Schiess vermittelte, wobei er formell seinen Vater Josua Schiess als Käufer vorschob. Der erste Posten Faden wurde zuerst im Hause des Josua Schiess eingelagert, in der Folge durch einen Fuhrmann nach Altstätten geführt, von dem Taglöhner Johann Lüchinger nach Montlingen geschafft, hierauf von Lüchinger, Josef Loher und Karl Eohner auf die Montlinger Kiesbank verbracht und schliesslich von einem Vorarlberger über den Ehein geführt. Leiter dieses Transportes war ein gewisser Martin Platz, während die Händlerin Frau von Eeuss und der Wiener Kaufmann Wilhelm Nissel sowohl erst- wie oberinstanzlich als die eigentlichen Urheber der ganzen Sache bezeichnet werden.

Der zweite Posten Faden wurde ebenfalls bei Josua Schiess eingelagert, ebenso 1187 Stück Präservative, die Eugen Schiess durch seinen Schwager Ernst Gähler in Zürich gekauft hatte. Dieser Posten Faden und die Präservative wurden im weitern Verlaufe in der Schweiz beschlagnahmt.

Von dem heutigen Gesuchsteller Eugen Schiess ist nach den Akten festzuhalten, dass er, angestiftet durch die Frau von Eeuss, die Fadenkäufe bei Bollag betrieb und für die Unterbringung der Ware bei Vater Schiess besorgt war. Dabei missbrauchte Eugen Schiess seinen Vater, um dem Bollag einen rückdatierten S. S. S.-Schein zu unterzeichnen. An Eugen Schiess gingen auch die für die Fadenkäufe notwendigen Geldanweisungen. Er erteilte ferner seinem Schwager Gähler den Auftrag mit Bezug auf die Präservative.

Eugen Schiess ersuchte mit Eingabe vom 10./16. April 1920, ihm die drei Monate Gefängnis zu erlassen oder doch in Busse umzuwandeln.

Diese Eingabe ist entsprechend späterem Ersuchen und dem heutigen Stande des Strafvollzuges gemäss dahin zu berichtigen, dass es bei dem Strafvollzug vom 16. Juli/18. August 1920 sein ' Bewenden haben möge. Hierzu macht Schiess geltend, die sämtlichen ihm laut den Gerichtsentscheiden obliegenden finanziellen Verpflichtungen, teilweise auch an Stelle der nicht fassbaren Ausländer, getilgt zu haben. Sein Erspartes sei heute zum grossen Teil dahin, so dass er seine Existenz von neuem aufbauen
müsse. Die frühere Anstellung habe er infolge der Angelegenheit verloren, und die heutige bei einer Stickereifirma in Nenzing ermögliche ihm bei dem Tiefstand der Valuta und der ungeheuren Teuerung kaum, die Familie zu erhalten.

Es sei damals nicht allein die Aussicht auf Gewinn gewesen, die ihn

528 dazu gebracht habe, der Überredung durch Dritte. Folge zu leisten, sondern auch das Miterleben der Not in Österreich, wie denn auch das Unternehmen vom österreichischen Staate, und zwar mit Bezug auf alle Schmuggelwaren, gedeckt worden sei. Der Umstand, dass die von ihm ins Unglück gestossenen Verwandten ihre Freiheitsstrafen verbüsst hätten, könne für das Begnadigungsgesuch kein Hindernis sein. Die Betreffenden, deren Bussen er bezahlt habe, hätten selbst das grösste Interesse daran, ihn begnadigt zu sehen.

Mit Spannung habe er jeweils in der Schweizerpresse den Stand des Begnadigungswesens verfolgt und die Gewissheit erlangt, dass heute auch die Bundesversammlung die während den Jahren der Kriegswirtschaft begangenen strafbaren Handlungen milder beurteile.

Da er die Beziehungen mit der Heimat und seinen Verwandten aufrechterhalten wolle, habe er von dem einfachen Ausweg, sich dem Strafvollzug durch den Aufenthalt im Auslande zu entziehen, abgesehen. Anderseits sei die Hoffnung auf bessere Zeiten, die den Strafvollzug ermöglichen könnten, ohne die Familie während der Strafzeit schwer zu beeinträchtigen, gänzlich geschwunden. Da es nicht im Willen der Begnadigungsbehörde liegen könne, dass ein Fehlbarer, den überdies Zufälle härter betroffen, als der Eichter beabsichtigt habe, mit seiner ganzen Familie vernichtet werde, stelle er das heutige Gesuch mit der Versicherung, sich durch inskünftiges Wohlverhalten der Gnade wert zu zeigen. Soweit in Kürze die Gesuchsanbringen, die ausserdem vom Vertreter des Schiess mit Eingabe vom 16. September ergänzt werden.

Da das vorliegende Begnadigungsgesuch eine Strafangelegenheit betrifft, die eine Beihe Verurteilter aufweist, liegt es nahe, sich über den Stand des Strafvollzuges zu vergewissern. Es ergibt sich, dass im Begnadigungswege bis heute zu vier Gesuchen von Mitverurteilten Stellung zu nehmen war : Der Ausländer Nissel wurde von der Bundesversammlung in der Herbstsession 1919 dem bundesrätlichen Antrage gemäss abgewiesen. Den Gesuchstellern Loher, Bonner und Lüchinger gegenüber, denen ein weiterer Strafaufschub verweigert worden war, erfolgte Nichteintreten (zu vergleichen Anträge 16 des Berichtes vom 9. August 1919 und 44, 45 und 46 des Berichtes vom 26. April 1920, Bundesbl. 1919, IV, 417/418 und 1920, II, 341, 842 und 358).

Von den 13 ausser
Eugen Schiess zu Gefängnisstrafen Verurteilten haben acht die Freiheitsstrafen verbüsst, vier sind ausser Landes und zum Strafvollzug ausgeschrieben, einer ist geisteskrank und deshalb der Strafvollzug ausgeschlossen.

Den he.utigen Gesuchsteller betreffend ergibt sich aus den Akten der Polizeiabteilung als Strafvollzugsbehörde, dass seinen Verhält-

529 nissen im Strafvollzug Eechnung getragen wurde. Eugen Schiess erhielt unter drei Malen längern Strafaufschub, und es wurde ihm bereits im September 1919 zugebilligt, die Strafe in monatlichen Abschnitten zu erstehen. Dabei erklärte jedoch die Polizeiabteilung dem Vertreter des Schiess im Januar dieses Jahres, der weitere Aufschub von sechs Monaten habe als letzter zu gelten, in der Meinung, dass Schiess am 16. Juli die Gefängnisstrafe von drei Monaten anzutreten habe. Die Überprüfung der bisherigen Eingaben zeigt, dass es sich bis dahin lediglich um Strafaufschubsgesuche handelte.

Erst mit persönlicher Zuschrift vom 10./16. April 1920 gelangte Schiess mit einem Begnadigungsgesuch an den Präsidenten der Begnadigungskommission. Da jedoch die Gesuchsanbringen verschiedene Mitberichte notwendig machten, fiel das Gesuch für die Junisession der Bundesversammlung ausser Betracht. Dagegen wurde am 10. Juni mit dem Vertreter des Schiess vereinbart, diesen, vorausgesetzt, dass er die Strafe am 16. Juli antrete, mit Bücksicht auf das eingereichte Begnadigungsgesuch am 12. August vorläufig zu entlassen. Da Schiess in der Folge vom 16. Juli bis 18. August in Haft gewesen ist, hat die Begnadigungsbehörde zu dem Gesuch in dem Sinne Stellung zu nehmen, als Schiess nunmehr ersucht, ihm den verbleibenden Teil der Freiheitstrafe zu erlassen.

Über den Gesuchsteller liegen Berichte vor seitens der Oberzolldirektion, des ehemaligen Vorstehers der Justiz- und Polizeiabteilung der Lebensmittelfürsorge St. Gallen, der schweizerischen Passtelle in Feldkirch und des Verwalters der Strafanstalt St. Gallen.

Die Oberzolldirektion wie der ehemalige Vorsteher der L. J. P. A.

St. Gallen sind der Ansicht, der Gesuchsteller sei einer Begnadigung weniger würdig als die andern in der Angelegenheit Beteiligten. Die Oberzolldirektion hält angesichts der Aufstellungen über den Stand des Strafvollzuges dafür, es wäre unbillig, Eugen Schiess zu begnadigen, während die von ihm Verführten ihre Strafen erstanden hätten.

Für Einzelheiten verweisen wir ausserdem auf diese Berichte selbst.

Auch wir können uns nicht entschliessen, den völligen Erlass der Eeststrafe zu befürworten. Vorab legen wir Wert darauf, festzuhalten, dass Schiess im Strafverfahren keineswegs besonders schlecht weggekommen ist. Das hat Schiess wohl selbst dadurch
anerkannt, dass er damals gegen die erstinstanzlich erkannte Freiheitsstrafe nicht appellierte und von der Appellationsinstanz ausdrücklich Bestätigung des ergangenen Urteils verlangte. In dieser Eichtung ist weiterhin bezeichnend, dass die Angelegenheit erst in einem sehr späten Zeitpunkt in den Bereich der Begnadigungsbehörde gezogen wurde, nachdem laut Akten der Vertreter des Schiess unter Hinweis auf die

530 Praxis der Begnadigungsbehörde diesem entschieden abgeraten hatte, ein Gnadengesuch einzureichen. Soviel aus den Vollzugsakten ersichtlich ist, herrschte ferner die Meinung, dass der gewährte Strafaufschub für Schiess nicht Anlass geben solle, letzten Endes zu versuchen, um den Vollzug der Strafe ganz oder doch zu einem erheblichen Teil herumzukommen. Da nun auch an die Angelegenheit Schiess derselbe Massstab gelegt werden muss wie in andern Begnadigungssachen betreffend Ausfuhrschmuggel, ist es nach der Vorgeschichte dieses Gesuches von besonderer Bedeutung, dass die Praxis der Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde sich in den letzten Sessionen unseres Erachtens grundsätzlich nicht gewandelt hat. Es bleibt, was wir mit Nachdruck feststellen, bei der geübten Zurückhaltung, wobei aber richtigerweise den mannigfachen Besonderheiten der einzelnen Fälle Eechnung getragen wird. Es ergibt sich demnach auch Schiess gegenüber die Frage, ob besondere V e r u m s t ä n dungen eine ganze oder teilweise Begnadigung nahelegen. Da, wie gezeigt, die Straferkenntnisse zu Aussetzungen, die eine Begnadigung nahelegen könnten, nicht Anlass geben und Schiess selbst die Urteile nicht bemängeln will, ist entsprechend unsern einleitenden Ausführungen zu den Gesuchen betreffend Ausfuhrschmuggel nur in dem Sinne auf die Strafausmessung zurückzukommen, dass überprüft wird, ob die Durchführung des Strafvollzuges gegenüber Schiess angesichts seiner persönlichen Verhältnisse heute eine ungewollte Härte darstellen würde.

Es ist deshalb im Sinne der Strafentscheide davon auszugehen, dass die Betätigung des Eugen Schiess in dieser Strafangelegenheit sehr verwerflich war, indem er seine Verwandten verführte und ins Gefängnis brachte. Ferner muss von ihm in seiner Eigenschaft als Offizier und Mann gesetzten Alters eine ungleich höhere Einsicht in das Strafbare seines Treibens verlangt werden, als etwa von Leuten wie Lüchinger und Eohner, d. h. Taglöhnern und Torfarbeitern, die infolge derselben Strafsache drei und vier Monate Gefängnis verbüsst haben. Als Schweizer, der im Vorarlbergischen wohnte, aber seine Familie damals in St. Gallen hatte und wöchentlich zweimal an die St. Galler Märkte kam, hat Schiess den häufigen Grenzübertritt schwer missbraucht. Darüber konnte er bereits zur Zeit der Begehung nicht im Zweifel sein
und soll nun auch die Folgen auf sich nehmen.

Der schweizerischen Passtelle Feldkirch wurde die Frage unterbreitet, wie zurzeit die Erwerbs-, Vermögens- und Famiiienverhältnisse des Schiess seien und ob die Verbüssung der drei Monate Gefängnis für Schiess nach den vorhandenen Verumständungen erträglich sei. Ferner wurde im August in der Strafanstalt St. Gallen seine Einvernahme veranlasst. Schiess ist heute Buchhalter in einem Stickerei-

531 geschäft in Nenzing und bezieht monatlich 2000 Kronen Gehalt und 500 Kronen Teuerungszulage, was für den Unterhalt seiner selbst, der Frau und einer Tochter nur dürftig ausreiche. Zur Verbüssung des ursprünglich vom 12. Juli bis 12. August vorgesehenen Strafteils erhielt er von der Stickereifirma Urlaub. Er hofft, seine Stelle nicht zu verlieren, wenn er die Strafe unter drei Malen absitzen könne. Über den Leumund schreibt der Chef der Passtelle Feldkirch, es liege, soviel während des Aufenthaltes in Nenzing bekannt geworden, Nachteiliges in keiner Weise vor. Die Familienverhältnisse werden als geordnet bezeichnet. Das Verhalten in der Strafanstalt war korrekt und der persönliche Eindruck, den Schiess hinterliess, nicht ungünstig. Immerhin wird von der Verwaltung dafür gehalten, dass man dem Gesuchsteller genügend entgegenkomme, wenn er die Strafe unter zwei oder drei Malen erstehen könne. Nicht abgeklärt sind die Vermögensverhältnisse des Schiess. Während sein Bevollmächtigter mit Eingabe vom 15. Juni 1919 schreibt, Schiess besitze Fr. 50,000, bringt letzterer in dem Begnadigungsgesuch an, sein Erspartes inzwischen zum grossen Teil verloren zu haben. Gemäss Vernehmlassung der Oberzolldirektion steht fest, dass Schiess infolge des Straffalles dem Staate gegenüber nicht über Fr. 6000 leisten musate.

In der Eingabe vom 16. September wird demgegenüber von einem «Betrag von jedenfalls weit über Fr. 10,000» gesprochen. In seinen Einvernahmen vom August sagt Schiess, ursprünglich Fr. 15,000 besessen zu haben, wovon heute noch etwa Fr. 10,000 vorhanden seien.

Nach Überprüfung der Akten und verschiedenen Vernehmlassungen bleibt der Eindruck bestehen, dass es sich nicht um derart missliche Verhältnisse handelt wie etwa in den Fällen Stoffel, Itel, Eheleute Müller u. dgl. Ist dies aber richtig, so kann nach dem ganzen Werdegang dieser Begnadigungssache und dem zwingenden Erfordernis sie nicht leichthin aus dem Zusammenhang mit den andern Verurteilungen zu reissen, der Antrag, die verbleibende Eeststrafe gänzlich zu erlassen, unseres Erachtens nicht gutgeheissen werden. Anderseits ist aber zuzugeben, dass Schiess durch die Angelegenheit doch erheblich mitgenommen wurde,- heute in unsi ehern Verhältnissen lebt und jedenfalls Mühe hat, soin Auskommen zu finden. Abschliessend iönnen wir uns deshalb
einverstanden erklären, ihm einen Monat der verbleibenden Eeststrafe bedingt zu erlassen, unter Auferlegung ·einer Probezeit von drei Jahren.

Zu 35 : Joseph Müller wurde in demselben Straffall verurteilt, wie Julius Eeutemann, dessen Begnadigungsgesuch die Bundesversammlung in der Februarsession 1920 abwies (zu vergleichen Antrag 84 des II. Berichtes, Bundesbl. 1919, V, 691 und 704).

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. 17.

43

532

Wie Beutemann hat Joseph Müller in den Jahren 1917 und 191$ in.fortgesetzter und gewohnheitsmässiger Weise teils Waren selbst geschmuggelt oder auf seine Eechnung schmuggeln lassen, teils zu Schmuggelzwecken geliefert. In Betracht kommen Seife, Gummibänder und Zahngummi.

Müller, der heute von den Fr. 4000 Busse die Hälfte entrichtet hat, ersucht um Brlass der Bestbusse. Hierzu führte er mit Schreiben vom 14. Februar 1920 an, dass ihm schon die Bezahlung von Fr. 1400 nur durch Heranziehung der ihm von der Militärversicherung für einen im Militärdienst erlittenen Unfall bezahlten Entschädigungssumme und eines Darlehens möglich gewesen sei. Mehr könne er nicht leisten, da er seine Schleiferei wegen des vom Dienste her verletzten Armes nicht mehr betreibe, sondern das Geschäft habe verkaufen müssen. Vom April bis November 1919 sei er verdienstlos und unterstützungsbedürftig gewesen und auch jetzt nur provisorisch in Stellung. Eine Umwandlung der Busse bedeute den sichern Euin seiner Familie ; ausserdem wäre er wegen seines Lungenleidens kaum fähig, die Gefängnisstrafe auszuhalten.

Müller hat während mehr als eines Jahres gewerbsmässig gesdhmuggelt und verdient an sich wenig Nachsicht. Wenn wir trotzdem mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Vernehmlassungen wir Bezug nehmen, einer teilweisen Begnadigung das Wort reden, so geschieht es deshalb, weil glaubwürdig dargetan ist, dass die Familie durch die Inhaftsetzung armengenössig würde und Müller selbst infolge seines Lungenleidens eine längere Haftstrafe kaum ohne schwere Folgen überstehen dürfte. Anderseits ist er angesichts, seiner Mittellosigkeit und seines geringen Einkommens kaum in der Lage, die ganze Bestschuld zu bezahlen; er hat Frau und Kind und verdient gegenwärtig Fr. 250 bis Fr. 300. Zudem bewies er durch eine neue ihm von dritter Seite ermöglichte Zahlung von Fr. 600 den guten Willen, die Schuld nach Möglichkeit abzutragen. Wir beantragen deshalb, Müller die verbleibenden Fr. 2000 zu erlassen, Zu 86: Theodor Allemann war in demselben Verfahren zu beurteilen wie die früheren Gesuchsteller Josef und Emma Seilmeier, Gottlieb und Marie Kunz und Jakob Schärer. Josef Sellmeier und Gottlieb Kunz wurden in der Februarsession 1920 abgewiesen, dagegen den Ehefrauen Sellmeier und Kunz die Gefängnisstrafen erlassen (zu vergleichen
Anträge 100--105 des Berichtes vom 18. Januar 1920, Bundesbl. 1920, I, S. 51 und 57). Bei Schärer wurde in der Sommersession 1920 wiedererwägungsweise, nachdem Schärer inr zwischen die vier Tage Gefängnis verbüsst hatte, die Busse von Fr. 5Q§

533 bis zu Fr. 100 ermässigt. (Antrag 84 des II. Berichtes vom 14. Mai 1920, Bundesbl. 1920, III, 19 und 25/26.)

Zu den Anträgen 100 ff. des Berichtes vom 18. Januar 1920 schrieben wir, Leiter des Schmuggelkomplottes sei auf Schweizerboden Seilmeier gewesen, der für einen gewissen Tronquist, Telephonist in den Lonzawerken, Waldshut, Waren beschaffte. Laut Akten erhielt Allemann Mitte Juli 1918 ebenfalls von Tronquist 300 Mark, wiederum zur Beschaffung von Waren. Nach seinen Aussagen hat er diesen Betrag entgegengenommen, ohne sich jedoch zum Schmuggeln herzugeben. Anderseits aber ist hergestellt, dass Allemann weiterhin von Tronquist für Seilmeier 1000 Mark und Fr. 350 erhielt. Da Allemann dieses Geld dem Sellmeier ablieferte und dem Tronquist hierfür die Quittung überbrachte, wobei ihm nach den Verumständungen die Zusammenhänge nicht unklar bleiben konnten, wurde Allemann wegen Gehülfenschaft verurteilt.

Für Allemann wird mit Eingabe vorn 17. Mai 1920 um Erlass der Busse von Fr. 500 ersucht und gleichzeitig geschrieben, er werde dieser Tage die Gefängnisstrafe erstehen. Es ergibt sich aus den Gesuchsanbringen, dass Allemann gegen seine Verurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das aber auf seine Beschwerde nicht eintrat, indem der die Beschwerde einreichende Bechtsanwalt zur Ausübung der Advokatur im Kanton Aargau nicht zugelassen war. Diese Beschwerdeschrift erscheint heute als Bestandteil des Begnadigungsgesuches, und es wird, ohne auf den Fall näher einzutreten, gesagt, dass die Schuld Allemanns mindestens sehr zweifelhaft sei. Der Erlass der Fr. 500 soll aber vor allem aus Kommiserationsgründen gerechtfertigt sein.

Laut eingeholten Berichten sind die diesbezüglichen Anbringen, auf die wir für Einzelheiten verweisen, im allgemeinen richtig. Allemann ist ohne Vermögen, hat eine kränkliche Frau, deren Pflege ihm Auslagen verschafft, und scheint in seinen Unternehmungen in letzter Zeit Unglück gehabt zu haben. Dies alles, hat ihn zurückgebracht, und die Oberzolldirektion hält dafür, eine Tilgung der Busse sei von ihm in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Da Allemann die acht Tage Gefängnis vom 25. Mai bis zum 2. Juni 1920 erstanden hat, ausserdem in der Voruntersuchung drei Tage in Haft war und seine gegenwärtigen Verhältnisse misslich «ind, beantragen wir mit der
Oberzolldirektion, ihm die Busse von Fr. 500 zu erlassen.

Zu 37: Am 17. September 1918 entdeckten Grenzschutz- bzw.

Zollorgane unter dem Wagengestell eines in Eomanshorn auf ein Trajektschiff verladenen Gepäckpostwagens 4 kg Schokolade in

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einem U-Eisen versteckt. Die angehobene Untersuchung förderte eine Eeihe Schmuggelfälle zutage.

Jakob Füllemann, der als Lagerhausnachtwächter in Komans^ hörn im Dienste der schweizerischen Bundesbahnen stand, fällt zur Last, 50 kg Schokolade, die, wie er wusste, zwecks widerrechtlicher Ausfuhr beschafft worden waren, übernommen und unter dem Postfourgon versteckt zu haben. Dasselbe tat er mit 255 m Gummiband.

Füllemann ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe von einer Woche, sowie der Busse von Fr! 200. Die Verfehlungen seien nicht schwerer Art und hätten die Interessen des Landes nicht gefährdet.

Beweggrund sei die wirtschaftliche Notlage gewesen. Das Strafverfahren, der seither drohende Strafvollzug, vor allem aber der längere Verlust der Anstellung und der seither verringerte Erwerb bedeute Sühne genug. Zudem laufe Füllemann Gefahr, infolge des Strafvollzuges erneut um seine bei den Bundesbahnen wieder erlangte Anstellung zu kommen. Die heutige veränderte politische und wirtschaftliche Lage erlaube der Begnadigungsbehörde entgegenzukommen, ohne dass die Gerechtigkeit beeinträchtigt werde. Für Einzelheiten nehmen wir Bezug auf die Eingabe selbst.

Demgegenüber ergeben die Urteilserwägungen, dass die mildere Auffassung in der Beurteilung von Schmuggelfallen ira Strafmass vollauf zur Geltung kommt. Wir wiederholen deshalb vorab das einleitend hiervor allgemein Dargelegte und halten dafür, es bleibe einzig zu untersuchen, ob der Vollzug der Gefängnisstrafe von einer Woche eine besondere Härte darstelle.

Füllemann ist Vater von zehn Kindern, von denen neun zu Hause sind. Ein 19jähriger Sohn arbeitet bei der Bahn, eine 17jährige.

Tochter ist Lehrmädchen in einer Wäschefabrik. Das" Gemeindeammannamt Eomanshorn schreibt, der Mann habe Mühe, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und empfiehlt mit Eücksicht auf die Familienverhältnisse, Füllemann.die Strafen zu erlassen.

Laut Mitteilung der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen wurde Füllemann nach seinen Verfehlungen am 27. November 1918 entlassen, jedoch in der Folge vorübergehend als Hülfsarbeiter beim Bahndienst beschäftigt und im Hinblick auf seine grosse Familie am 4. März 1919 als ständiger Güterarbeiter in St. Gallen wieder eingestellt. Auf diesbezügliche Anfragen hin besteht heute Gewissheit, dass Füllemann, auch wenn es zur
Abweisung seines Begnadigungsgesuches kommt, von den Bundesbahnen nicht erneut entlassen wird.

Die Oberzolldirektion hebt hervor, dass ein auf raffinierte Art durchgeführter Komplottschmuggel vorliege. Das Urteil erscheine

535 im Vergleich zu früheren Fällen als sehr milde. Die schwierigen Familienverhältnisse Füllemanns seien nicht zu verkennen, jedoch sei es trotzdem gerechtfertigt, das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

Da Mitverurteilte die Busse Füllemanns bezahlt hätten, würde der Erlass der Gefängnisstrafe gleichbedeutend sein mit Befreiung von jeder Strafe, was in Anbetracht der schweren Verfehlung Füllemanns nicht angehe.

Wir schliessen uns den Ausführungen der Oberzolldirektion an und erwähnen ausserdem, dass diese Erledigung der Angelegenheit auch der Auffassung der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen entspricht. Wir beantragen demnach Abweisung, soweit die Gefängnisstrafe in Betracht kommt, und Nichteintreten, soweit um Erlass der Busse ersucht wird.

Zu 38 und 89 : Für die Eheleute Hermann und Julie Müller wird um Erlass der Strafen von je 14 Tagen Gefängnis und je Fr. 500 Busse, allfällig um bedingten Straferlass und jedenfalls um Erlass der Bussen ersucht.

Es handelt sich um ein Wiedererwägungsgesuch, indem die Eheleute Müller in der Herbstsession 1919 von der Bundesversammlung entsprechend dem bundesrätlichen Antrage abgewiesen wurden. Wir verweisen auf die Anträge 20 und 21 des Berichtes vom 9. August 1919, Bundesbl, 1919, IV, 417 und 419 ff. Die Ausführungen des Wiedererwagungsgesucb.es veranlassten, die heutigen Verhältnisse der Eheleute Müller durch erneute, entsprechende Erhebungen festzustellen. Insbesondere liegen Berichte der Oberzolldirektion und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vor.

Letztere beantragt in erster Linie aus grundsätzlichen Erwägungen Nichteintreten. Dem ist jedoch die Praxis der Bundesversammlung entgegenzuhalten, wonach bei zwingenden Gründen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird. In zweiter Linie beantragt die thurgauische Staatsanwaltschaft, die Angaben des Gesuches nachprüfen zu lassen. Wenn alle Anbringen richtig seien, so müsse zugegeben werden, dass eine etwelche Herabsetzung der Strafen sich rechtfertigen lasse.

Das Gemeindeamruannamt Tägerwilen schreibt, Müller sei ein kranker Mann und in der Tat auf seine Pension als ehemaliger Schiffsteuermann der Dampfbootverwaltung Bomanshorn angewiesen. Die 18jährige Tochter arbeite zwar in einer Hohlsaumnäherei, sei aber ausserstande, zum Unterhalt der Familie viel beizutragen. Laut Gesuch ist
sie infolge einer Hirnhautentzündung in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt. Müller werde zeitweise von seiner Heimatgemeinde unterstützt. Die Bezahlung der Busse sei ihm unmöglich.

536 Ein ärztliches Zeugnis bewertet die Arbeitsunfähigkeit Blüllers auf etwa 75 %. Er leidet an Gelenkrheumatismus und einem schweren Herzfehler, wobei die. Aussichten auf eine wesentliche Besserung auch heute nicht gut seien.

Die Oberzolldirektion schreibt, im Verlaufe des Strafvollzuges habe es sich gezeigt, dass die Gesuchsteller nicht imstande seien, die ihnen zugebilligten Eatenzahlungen zu leisten. Auch der Vollzug der Gefängnisstrafen von 14 Tagen würde zu einer Härte -führen, die es zur Pflicht mache, heute einen andern Antrag zu stellen, als anlässlich des ersten Gesuches. Dies gelte ebenfalls mit Bezug auf Frau Müller, die die eigentliche Stütze der Familie sei und nicht während 14 Tagen dem Erwerb entzogen werden sollte.

Ausgehend von den Gesuchsanbringen und den neueren Feststellungen wird beantragt, die Bussen und Gefängnisstrafen, letztere bedingt unter Auferlegung einer genügend bemessenen Bewährungsfrist, zu erlassen.

Wir übernehmen diese Auffassung und beantragen hinsichtlich des bedingten Erlasses der Gefängnisstrafe eine Bewährungsfrist von drei Jahren.

Zu 40: Eobert Ifcel wurde in der Februarsession 1920, nachdem er die erste Gefängnisstrafe von 3 Monaten erstanden hatte, mit Bezug auf die zweite Gefängnisstrafe von 4 Monaten bedingt begnadigt unter Auferlegung einer Bewährungsfrist von 2 Jahren (zu vergleichen Antrag 88 des II. Berichtes vom 2. Dezember 1919, Bundesbl. 1919, V, 705 unten).

Für Itel wird nunmehr das Gesuch gestellt, die Begnadigung auf die Verpflichtungen an Bussen, Wertersatz und Solidarhaft auszudehnen, was mit dem Hinweis auf die bedrängte Familie und den Umstand, dass Itel die in Betracht kommenden Summen nie aufbringen werde, begründet wird.

Nach dem Bericht der Oberzolldirektion schuldet Itel heute noch insgesamt Fr. 2327. 85. An die eigenen Bussen von zusammen Fr. 2500 ist eine Kaution von Fr. 500 verrechnet worden. Itel wird als zurzeit gänzlich mittellos bezeichnet. Er arbeitet heute wieder als kleiner Maurermeister. Laut seinen Aussagen soll es ihm bei dem jetzigen Verdienst unmöglich sein, auch nur kleine Teilzahlungen zu leisten, ohne die Familie zu beeinträchtigen. Die Oberzolldirektion hält dafür, es bleibe nach den in Betracht kommenden Verumständungen keine andere Lösung, als dem Gesuch teilweise zu entsprechen, ist jedoch der Meinung, es sollte nicht jede Zahlungspflicht aufgehoben werden. Dagegen sei so weit entgegenzukommen, dass der

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·Gesuchsteller die Möglichkeit vor sich sehe, bei fleissiger Arbeit und gutem Willen die verbleibenden Verpflichtungen zu tilgen. Es wird demgemäss beantragt, die Bussen bis Fr. 300 zu ermässigen, die Wertersatzpflicht und Solidarhaft aufzuheben, so dass Itel mit den Kosten noch rund Fr. 478 zu leisten hätte, und mit dem Einzug bis zu besserer Verdienstmöglichkeit zuzuwarten.

Demgegenüber beantragen wir angesichts der Besonderheit des Falles, von der endgültigen Erledigung des Gesuches im heutigen Zeitpunkt abzusehen. Wir sind der Auffassung, dass es Itel weitgehend ermöglicht werden soll, Teilzahlungen zu leisten, deren Betrag und Fälligkeit sich nach seinen jeweiligen Verhältnissen zu richten hat. Mit der Oberzolldirektion sind wir einverstanden, dass ihm auch eine zeitweilige Stundung zugebilligt wird, soweit zwingende Gründe dies rechtfertigen.. Jedoch erachten wir es als verfrüht, Itel bereits heute in dem hiervor genannten Umfang endgültig zu entlasten.

Dies würde auch der Auffassung der Begnadigungskommission zur Zeit der Behandlung des ersten Gesuches nicht entsprechen, indem der Präsident in der vereinigten Bundesversammlung ausdrücklich erklärte, im gegenwärtigen Zeitpunkte wenigstens könne nichts ' anderes als die zweite Gefängnisstrafe Gegenstand der Begnadigung ·sein. Wir beantragen deshalb, vorerst das Verhalten Itels während der ihm auferlegten Bewährungsfrist von 2 Jahren abzuwarten und das vorliegende Gesuch heute an den Bundesrat zurückzuweisen zwecks erneuter Vorlage zu gegebener Zeit. Dabei soll veranlasst werden, dass Itel von diesem Beschlüsse Kenntnis erhält und ihm nahegelegt wird, im Hinblick auf die endgültige Erledigung der Sache in seinem eigenen Interesse nach Möglichkeit zu zahlen.

Zu 41 : Valentin Bürk wurde in derselben Sache beurteilt wie die Eheleute Stastny-Hoffmann, deren Gesuche die Bundesversammlung in der Sommersession 1919 antragsgemäss abgewiesen hat (zu ver2 gleichen Nr. 129 und 130 des IV. Berichtes vom 2. Juni 1919, Bundesbl.

1919, III, 449 und 454). Bürk war laut Urteil in jener Angelegenheit am wenigsten belastet, indem er ein einziges Mal Trägerdiensto leistete und für die Herstellung eines Schmuggelbootes einmal Material beschaffte.

Zu Beginn des Jahres ersuchte Bürk, ihm die Gefängnisstrafe, wenn anders nicht angängig unter Erhöhung der Busse,
zu erlassen.

Das Gesuch betont den guten Leumund des Gesuchstellers, der laut beigelegtem Zeugnis seit mehr als 25 Jahren bei derselben Schweizerfirma als Töpfer in Arbeit steht und als arbeitsam, pünktlich und solid bezeichnet wird. Hauptsächlich machte Bürk aber geltend, der mitbeteiligte, laut Urteil bedeutend mehr belastete Fridolin Leu habe

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inzwischen den Erlass der Freiheitsstrafe erlangen können, weshalb der Strafvollzug gegenüber dem Gesuchsteller eine besondere Härte bedeuten würde.

Angeordnete Erhebungen ergaben, dass die Eheleute Leu in der Tat vom Bezirksgericht Diessenhofen einen Begnadigungs- und Strafumwandlungsbeschluss nach thurgauischem Eecht erwirkt hatten, nach dem die Gefängnisstrafe von zwei Wochen dem Fridolin Leu gänzlich erlassen und der Ehefrau Marie Leu von acht bis zu vier Tagen ermässigt wurde. In der Folge kam es diesbezüglich mit dem Eegierungsrat des Kantons Thurgau zu einem Meinungsaustausch, in dessen Verlauf dem Eechtsstandpunkte des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes beigepflichtet wurde. Es besteht heut» Übereinstimmung, dass die thurgauischen Gerichte in eidgenössischen Strafsachen grundsätzlich auf Begnadigungs- oder Strafumwandlungsgesuche mangels Zuständigkeit nicht einzutreten haben.

Bürk gegenüber dürfen unseres Erachtens die in Sachen Eheleute Leu ergangenen Gerichtsbeschlüsse in Betracht gezogen werden.

Da er zudem einen guten Eindruck macht, infolge Unfalls den Verlust 'einer Hand zu beklagen hat, im Straffall wenig belastet ist und laut Mitteilung der Zollbehörden ausser der getilgten eigenen Busse noch für Mitschuldige herhalten muss, beantragen wir mit der Oberzolldirektion, Bürk die Gefängnisstrafe von acht Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt zu erlassen.

Anträge : Bei Pfeuti Ermässigung der Eestbusse von Fr. 610 bis Fr. 400, Erlass von Wertersatz und Solidarhaft, bei Keusen lediglich Erlass des Wertersatzanteiles von Fr. 850, bei Frei Abweisung bezüglich der Gefängnisstrafe, Herabsetzung der Busse von Fr. 500 bis Fr. 300 und Erlass der Solidarhaft für die Mitverurteilten, bei Schwegler Erlass der Solidarhaft für Dritte, Abweisung mit Bezug auf die verbleibenden Fr. 271.65, bei Schiess bedingter Erlass eines Monats der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, bei Müller Erlass'der verbleibenden Fr. 2000, bei Allemann Erlass der Fr. 500, bei Füllemann Abweisung bezüglich der Gefängnisstrafe und Nichteintreten bezüglich der Busse, bei den Eheleuten Müller bedingter Erlass der Gefängnisstrafe unt.er Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und Erlass der Bussen, bei Itel Eückweisung an den Bundesrat zwecks erneuter Vorlage zu gegebener Zeit, bei Bürk bedingter Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

539> 42. Rosa Warth-Jetzer, geb. 1888, Bastati (Baden).

43. Marie Widmer-Fäs, geb. 1875, Suhr (Aargau).

44. Schäkuntale Mergerle, geb. 1895, München.

45. Joseph Emil Kirchhoffer, geb. 1867, Schneider, Bern.

46. Hugo Hieronymus, geb. 1880, gew. Aushülfsangestellter der Deutschen Gesandtschaft, Bern.

47. Anton Schilling, geb. 1846, Steuereinnehmer, Stetten (Baden).

48. Marie Merinska, geb. 1894, Schauspielerin, Biel (Bern).

49. Fernand Röchet, geb. 1887, Bahnbeamter, Brüssel, 50. Jeanne Röchet, Ehefrau des Fernand.

51. Frieda Hahn-Vivian, geb. 1888, Becherswil (Solothurn).

52. Klara Miller-Huber, Biedlingen (Württemberg).

53. Maria Heil, Bureaulistin, Aarau (Aargau).

54. Hermann Richard Aurich, geb. 1875, Kaufmann, Dresden, 55. Elise AÜrich-Bahr, geb. 1879, Hermann Bichards Ehefrau.

56..Elise Möckli-Staufter, geb. 1860, Wirtin zum Volkshaus in Ölten (Solothurn).

57. Fritz Salm, geb. 1897, Maler, Lenzburg (Aargau).

58. Elise Meier, geb. 1893, Fabrikarbeiterin, Anglikon (Aargau).

59. Olivia Gassner-Endrizzi, geb. 1881, St. Gallen.

60. Charles Grisweg, Bürgermeister von Kiffis (Ober-Elsass), 61. Léon Woirett, 62. Emil Mérignac, Zimmermann und Landwirt,

63. Peter Rietzier, Landwirt, 64. Arthur Oberst, Lehrer, 65. Eduard Mérignac, Landwirt,

66. Camille Sanner, Landarbeiter, 67.

68.

69.

70.

August Grisweg, Berta Grisweg, Marie Siegrist, alle wohnhaft in Kiffis.

Arnold Châtelain, Buchhalter, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

(Fremdenpolizei, Kontrolle in Gasthöfen.)

Gestützt auf die Verordnungen betreffend die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917 oder 17. November 1919 (A. S.

n. F. XXXIII, 959 und XXXV, 939) wurden verurteilt: 42. Bosa Warth-Jetzer am 24. Oktober 1919 vom Gerichtspräsidenten von Zurzach zu Fr. 60 Busse.

43. Marie Widmer-Fäs, 44. Schäkuntale Mergerle, beide am 13. Dezember 1919 Vom Ge. richtspräsidenten von Aarau je zu Fr. 20 Busse.

45. Joseph Emil Kirchhoffer am 11. November 1919,

540

46. Hugo Hieronymus am 27. Juni 1918, beide vom Gerichtspräsidenten IV von Bern je zu Fr. 20 Busse.

47. Anton Schilling am 31. Dezember 1919 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 20 Busse.

48. Marie Merinska am 7. November 1919 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu Fr. 50 Busse.

49 und 50. Fernand und Jeanne Bochet am 3. Dezember 1919 und 28. Januar 1920 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg je z» Fr. 20 Busse.

51. Frieda Hahn -Vivian am 22. Oktober 1919. vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten zu Fr. 20 Busse.

52. Klara Miller-Huber am 15. Dezember 1919 vom Gerichtspräsidenten von Bremgarten zu Fr. 50 Busse.

53. Maria Heil am 10. Februar 1920 vom Gerichtspräsidenten von Aarau zu Fr. 20 Busse.

54 und 55. Hermann Eichard Aurich und seine Ehefrau am 29. September 1919 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken je zu Fr. 20 Busse.

56. Elise Möckli-Stauffer am 26. November 1919 vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu Fr. 50 Busse.

57. Fritz Salm, 58. Elise Meier, beide am 24. November 1919 vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg je zu Fr. 50 Busse.

59. Olivia Gassner-Endrizzi am 25. September 1919 vom Polizeirichter von St. Gallen zu Fr. 50 Busse.

60 bis 69. Charles Grisweg und weitere acht Einwohner von Kiffis am 3. Dezember 1919 und 7. Januar 1920 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg je zu Fr. 20 Busse.

70. Betreffend Arnold Châtelain verweisen wir auf die Ausführungen zum Antrag.

Die nachstehenden Gesuche betreffen meistens geringfügige Übertretungen der Verordnung vom 21. November 1917. Es bestand damals laut Art. 24 eine Mindestbusse von Fr. 20. Heute ist dieser von der Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vorn 17. November 1919 übernommene Mindestansatz aufgehoben, wie der abändernde Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1920 dartut (A. S. n. F.

XXXVI, 394). Ferner ist zu erinnern an Art. 23 der nunmehrigen Verordnung vom 17. November 1919, wonach die Bussen bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder Mittellosigkeit um die Hälfte herabgesetzt, in leichten Fällen erlassen werden können. '

54t

^7ielfach sind die Bussen durch Hinterlagen gedeckt, die den Angeschuldigten an der Grenze abgenommen wurden. Man kann sich fragen, ob in Anbetracht dieser Tilgungsart auf den Straf Vollstreckungsanspruch im Wege der Begnadigung hoch zurückzukommen ist. Wenn wir Eintreten beantragen, erfolgt dies im Anschluss an die einlässliche Behandlung, die das der Eechtslage nach ähnliche Gesuch Gerster in der Februarsession 1920 durch .die Begnadigungsbehörde erfahren hat. (Zu vergleichen Antrag 83 des Berichtes vom 2. Dezember 1919, Bundesbl. 1919, V, 703/704.)

Zu 42: Frau Eosa Warth-Jetzer von Eastatt überschritt den ihr letztes Jahr in der Schweiz bewilligten Aufenthalt um fünf Tage und unterliess, sich zur Eückreise nach Deutschland abzumelden.

Frau Wartb ist von Geburt Schweizerin und war mit einem Kinde bei ihren Eltern in Lengnau (Aargau) zur Erholung. Die Akten ergeben, dass ihr deutscherseits zur Wiedereinreise Frist gewährt wurde vom 15. bis 20. September. Frau Warth hat sich nur an diese Frist gehalten, während sie zur Ausreise richtigerweise an den Endtermin des von den schweizerischen Behörden bewilligten Aufenthaltes gebunden war. Dies war der 15. September. Es darf jedoch namentlich berücksichtigt werden, das Frau Warth erst am 14. September vorn deutschen Konsulat in Basel in den Besitz ihrer Ausweisschriften kam.

Der Gerichtspräsident von Zurzach und die eidgenössische Zentralstelle beantragen, dem Gesuch um Erlass der Busse von Fr. 60 vollständig zu entsprechen. Wir übernehmen diesen Antrag.

Zu 43: Frau Marie Widmer-Fäs hat ihre aus Deutschland zugereiste Schwester drei Nächte beherbergt, ohne sie der Polizeibehörde anzumelden.

Das Gesuch um Brlass der Fr. 20 wird mit Unkenntnis des Gesetzes und Mittellosigkeit begründet. Widmer ist Waldarbeiter und hat laut Gesuch eine grosse Familie. Mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei beantragen wir gänzliche Begnadigung.

Zu 44: Schäkuntale Mergerle ist am 4. November 1919 von Oberentfelden (Aargau) nach Deutschland ausgereist, ohne sich abzumelden. Laut Akten und Gesuch handelt es sich um eine Botkreuzschwester, die in der Schweiz zur Erholung Aufnahme fand und ohne weitere Mittel ist. Wir beantragen, dem Gesuch um Erlass der Fr. 20 zu entsprechen.

Zu 45: Joseph Emil Kirchhoffer unterliess die polizeiliche Anmeldung seiner Mutter, die ohne
Einreisebewilligung in die Schweiz gelangt war.

Da der Bericht der Polizeidirektion der Stadt Bern ergibt, dass die Familie Kirchhoffer in misslichen Verhältnissen lebt und der

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Familienvater krank und längere Zeit arbeitsunfähig -war, beantrage!» wir mit den bernischen Behörden, die Busse von Fr. 20 zu erlassen.

Zu 46: Hugo Hieronymus, der am 24. Juni 1918 von Deutschland her in Bern eintraf, meldete sich statt am 25. erst am 26. Juni der Polizeibehörde.^ Hieronymus ersucht um Erlass der Busse von Fr. 20 und macht geltend, die Bureaux der städtischen Fremdenpolizei seien am 25. Juni bereits um vier Uhr geschlossen gewesen, was ihm nicht bekannt gewesen sei. Für Hieronymus verwendet sich ausserdem die deutsche Gesandtschaft. Mit den bernischen Behörden und der Zentralstellefür Fremdenpolizei beantragen wir gänzliche Begnadigung.

Zu 47: Anton Schilling, der am 18. Dezember 1919 bei Basel einreiste und sich direkt nach Bern begab, meldete sich hier erst am 29. Dezember an.

In dem Gesuch um Erlass der Fr. 20 wird wie vor den Polizeibehörden geltend gemacht, die Tochter des 74jährigen, kränklichen Greises habe die Tage vorher zweimal die Anmeldung versucht; ea sei dies jedoch infolge des grossen Andranges auf dem Fremdenpolizeibureau unmöglich gewesen.

Wir beantragen gänzliche Begnadigung, da laut Bericht der Zentralstelle für Fremdenpolizei die Angaben des Gesuches als glaubhaft erscheinen und die Busse für Schilling wie in andern Fällen angesichts des Geldkurses einen übermässig hohen Betrag ausmacht.

Zu 48: Marie Merinska überschritt die Grenze am 21. Oktober 1919, meldete sich jedoch in Biel erst am 24. Oktober an.

In dem für Marie Merinska eingereichten Gesuch um Erlass der Fr. 50 werden die näheren Verumständungen der Einreise dargetan.

Die Akten und das Gesuch verschaffen den Eindruck, die vorhandenen Verhältnisse hätten eine mildere Beurteilung erfahren dürfen. Die Busse von Fr. 50 ist reichlich hoch bemessen. Die im weitern Verlaufe erfolgte Ausschreibung zum Strafvollzug hätte unterbleiben können.

Der Gemeinderat von Biel und die Polizeidirektion des Kantona Bern beantragen, im Hinblick auf die Kursverhältnisse, Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Weitergehend befürworten wir mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei den gänzlichen Erlass.

Zu 49 und 50 : Die Eheleute Fernand und Jeanne Eochet besassen die Bewilligung zur Durchreise durch die Schweiz ohne Aufenthalt.

In Delsberg erkrankte Frau Eochet, und die Eeise musste unterbrochen werden. In der Folge wurde in Delsberg die polizeiliche . Anmeldung unterlassen.

543 Eochet ersucht um Bückerstattung der Bussen im Betrage von Fr. 40. Es ergibt sich, dass man den Eheleuten Eochet an der Grenze ordnungsgemäss die Pässe abgenommen hatte. Als die Eeise in Delsberg unterbrochen werden musste, war Eochet ohne Pässe und konnte mit dem Grenzposten von Pruntrut nicht in Verbindung treten.

Mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei, die die Eichtigkeit der Gesuchsanbringen bestätigt, beantragen wir gänzliche Begnadigung.

Zu 51: Frau Hahn-Vivian reiste am 28. August 1919 ein und gelangte am 29. abends an ihren Bestimmungsort, Eecherswil (Solothurn), meldete sich jedoch persönlich erst am 2. September an.

Aus Akten und Gesuch geht hervor, dass die von ihrem Manne, einem Deutschen, getrennt lebende Frau Hahn mit ihrem vierjährigen Knaben mittellos in die Schweiz zurückkehrte. Sie ist von Geburt Schweizerin und war bis zu ihrer Heirat ununterbrochen bei ihren Eltern im Kanton Solothurn. Da sie heute für sich und ihren Knaben zu sorgen hat und ohne weitere Mittel ist, beantragen wir mit den Behörden des Kantons Solothurn und der Zentralstelle für Fremdenpolizei, die Busse von Fr. 20 zu erlassen.

Zu 52: Frau Miller-Huber ist statt am 13. erst am 17. September 1919 wieder nach Deutschland ausgereist. Nach den Akten handelt es sich zum Teil um ähnliche Verhältnisse wie in der Begnadigungssache Eosa Warth-Jetzer. Frau Miller hielt sich an die deutscherseits zur Wiedereinreise eingerämte Frist. Für Frau Miller wird ersucht, die Fr. 50 in eine Ordnungsbusse umzuwandeln. Das Bezirksgericht Bremgarten und die Zentralstelle für Fremdenpolizei befürworten teilweise Begnadigung. Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Die Widerhandlung kann als geringfügig bezeichnet werden.

Zu 53: Die am 81. Dezember 1919 in die Schweiz eingereiste Bureaulistin Maria Heil wurde der Polizeibehörde Aarau erst am 19. Januar 1920 gemeldet.

Sie ersucht um Erlass der Fr. 20 und macht geltend, krank eingereist und ausserstande gewesen zu sein, sich persönlich zu melden.

Die Dienstherrschaft ihrerseits habe versäumt, dies zu tun.

Mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei befürworten wir teilweise Begnadigung und beantragen Herabsetzung bis Fr. 5.

Zu 54 und 55 : Die Eheleute Hermann Eichard und Elise Aurich wurden je mit Fr. 20 gebüsst, weil sie im September 1919 während eines mehrtägigen Aufenthaltes in Wengen die vorgeschriebene persönliche An- und Abmeldung bei der Polizeibehörde von Lauterbrunnen unterlassen hatten.

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Aurich ersucht um Erlass der Bussen und Kosten. Hierzu bringt er wie im Strafverfahren an, während dieses Aufenthaltes ohne Kontrollkarte gewesen zu sein, da sie ihm zum Zweck der Aufenthaltsverlängerung von den Urner Polizeibehörden abgenommen worden, war. Zudem habe ihm die Besitzerin des Hotels, in dem er abgestiegen sei, versichert, von sich aus die Formalitäten besorgen zu wollen. Diese Angaben sind richtig.

Die Behörden des Kantons Bern und die Zentralstelle für Fremdenpolizei beantragen in Berücksichtigung der Verumständungen des Falles, die beiden Bussen um die Hälfte zu ermässigen. Wir übernehmen diese Anträge. Hinsichtlich des Kostenerlasses ist dagegen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Zu 56 : Frau Möckli-Stauffer, Verwalterin zum Volkshaus in Ölten, beherbergte im Volkshaus in der Zeit vom 27. bis 29. Oktober 1919 vier Gäste, ohne dass diese geniäss den Bestimmungen der Fremdenkontrolle des Kantons Solothurn sich jeden Abend eingeschrieben hätten.

Die Volkshauskommission ersucht um Erlass der Fr. 50, was namentlich mit der guten Führung des Betriebes und ferner damit begründet wird, dass die Busse in keinem Verhältnis zu der nicht · gewollten Gesetzesverletzung stehe.

Die Zentralstelle für Fremdenpolizei hebt hervor, dass der Kanton Solothurn mit der genannten Anmeldevorschrift von andern Kantonen ziemlich abweiche, was die Nichtkenntnis der Vorschrift einigermassen entschuldigen lasse. Sie geht über Art. 19 der damaligen bundesvätlichen Verordnung vom 21. November 1917 hinaus, wozu allerdings Art. 19 berechtigt. Es wird teilweise Begnadigung beantragt.

Da erschwerende Verumständungen nicht in Betracht kommen, stellen wir den Antrag, die Busse bis zum Betrag von Fr. 10 zu ermässigen.

Zu 57 und 58: Fritz Salm und Elise Meier Hessen sich in der Fremdenkontrolle eines Gasthofes in Lenzburg als Fritz Salm und Frau einschreiben.

Beide ersuchen um Erlass oder doch Herabsetzung der Bussen von je Fr. 50. Salm wiederholt seine dem urteilenden Gericht bekannte Darstellung, die unrichtige Ausfüllung des Anmeldescheines falle dem Wirtschaftspersonal zur Last. Elise Meier schreibt, die Busse nicht aufbringen zu können, da sie kränklich und mittellos Sei.

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Entsprechend der Stellungnahme der Zentralstelle für Frenidenpolizei, die in beiden Fällen teilweise Begnadigung befürwortet, beantragen wir Herabsetzung der beiden Bussen bis zu je Fr. 10.

Zu 59 : Frau Gassner-Endrizzi, die mit ihrem Manne in St. Gallen niedergelassen ist, hatte im Jahre 1917 von vier Kindern zwei Knaben zu Verwandten nach Liechtenstein versorgt. Diese beiden Knaben holte sie im Juni 1919 zurück, obschon die St. Galler Behörden angesichts der bedenklichen Familienverhältnisse ausdrücklich die Einreisebewilligung verweigert hatten.

Frau Gassner hat an die Busse von Fr. 50 in viermaligen Baten Fr. 30. entrichtet und ersucht nunmehr um Erlass des Eestes. Sie will aus Unkenntnis schuldig geworden sein und betont ausserdem die Notlage der Familie, die weitere Zahlungen verunmögliche.

Die Akten verschaffen von der Gesuchstellerin einen schlechten Eindruck. Um die Erziehung der Kinder steht es schlimm, und die Weigerung der St. Galler Behörden, den Eltern die Eücknahme der beiden Knaben zu gestatten, ist begründet. Frau Gassner handelte offenkundig gegen diesen amtlichen Entscheid, so dass die anderweitige Darstellung des Gesuches ernstlich nicht standhalten kann.

Die Behörden des Kantons St. Gallen beantragen dementsprechend, das Begnadigungsgesuch abzuweisen, dagegen im Strafvollzug Bücksicht walten zu lassen. Gleichzeitig wird die polizeiliche Ausschaffung dieser Ausländerfamilie als wünschenswert erklärt.

Die Zentralstelle für Fremdenpolizei bemerkt hierzu mit Eecht, dass diese Ausschaffung Sache des Kantons ist. Abgesehen hiervon wird beantragt, den Eest der Busse zu erlassen.

Angesichts der ungünstigen Berichte über das Verhalten der Gesuchstellerin wird diese nicht ohne Grund als einer Begnadigung unwürdig bezeichnet. Allerdings kann man sich fragen, ob der Erlass der Eestbusse mit Eücksicht auf die Kinder nicht doch befürwortet werden solle. Jedoch möchten wir nicht ohne zwingende Begründung den Anträgen der kantonalen Behörden, die die Verhältnisse näher . kennen, entgegentreten. Zudem ist es nicht unwahrscheinlich, dass die scharfe Ahndung der Angelegenheit das fernere Verhalten der Gesuchstellerin ebensosehr beeinflussen wird, wie ein zu weit gehendes Entgegenkommen. Wir entschliessen uns deshalb für die Abweisung des Gesuches.

Zu 60 bis 69 : Charles Grisweg, Bürgermeister
von Kiffis, und die andern Kiffiser haben am 5. Oktober 1919 bei Neumühle das schweizerische Gebiet mit der im kleinen Grenzverkehr üblichen Ausweiskarte ordnungsgemäss betreten, jedoch die Eückreise nachts zu verbotener

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.Zeit unternommen und unterlassen, die Ausweispapiere beim Grenzübertritt abstempeln zu lassen..

Sämtliche ersuchen um Erlass der Bussen von je Fr. 20. Sie iätten als Grenzbewohner immer rege Beziehungen mit den benachbarten schweizerischen Gemeinden gepflogen und seien daher froh .gewesen, als sie nach Friedensschluss mit dem üblichen Sauf-Conduit ·wieder im kleinen Grenzverkehr nach der Schweiz kommen konnten.

So sei denn auch am 5. Oktober 1919, am sogenannten Eosenkranziag, im benachbarten. Roggenburg dieses Fest gefeiert worden. Die Torschrift, die Grenze vor 7 Uhr abends wieder zu überschreiten, hätten sie nicht allzu ernst genommen und seien daher erst in der Nacht heimgekehrt. Es handle sich um eine geringfügige,Verfehlung, erklärlich aus der damaligen Friedens- und Feststimmung. Auch möge man den französischen Geldkurs in Betracht ziehen.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Gesuch des Léon Woirett, da dieser bis heute der gerichtlichen Ladung keine Folge leistete und noch gar nicht beurteilt ist. Den andern gegenüber beantragt der Eegierungsstatthalter von Delsberg Abweisung. Er nimmt namentlich Bezug auf das wenig erfreuliche Verhalten einiger der Verurteilten, die in den Kriegsjahren während ihres Aufenthaltes in der Schweiz als Deserteure oder Befraktäre den Behörden "viel zu schaffen gemacht hätten.

Den Akten nach hat sich die Gesellschaft an jenem Abend gehen lassen, insbesondere fällt dem Gemeinderatsmitglied Emil Mérignac ..grober Wirtschaftsskandal zur Last. Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Zentralstelle für Fremdenpolizei beantragen wir, die Gesuchsteller abzuweisen.

Zu 70: Arnold Châtelain nimmt Bezug auf die Verurteilung zweier französischer Urlauber durch den Polizeirichter von Biel wegen Unterlassung der polizeilichen Anmeldung. Châtelain schreibt, die beiden hätten die Schweiz auf seine persönliche Einladung hin besucht, und er habe in der Folge wohl oder übel die ihnen auferlegten Bussen von je Fr. 50 nebst Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 113 aus ·seiner Tasche bezahlen müssen.

Heute versucht Châtelain im Begnadigungswege wieder zu ·.seinem Gelde zu kommen. Demgegenüber halten wir dafür, die Behandlung dieses Gesuches könne nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein. In Wirklichkeit steht nicht der gegen die Gebüssten 'entstandene
Strafvollstreckungsanspruch in Frage. Nun liegt es aber im Wesen der Begnadigung, dass sie dem Verurteilten oder doch dem -von Keehts wegen durch die Verurteilung Betroffenen (so bei der ^Vollstreckung von Bussen in den Nachlass) gegenüber zum Ausdruck

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kommt. Dies wäre hier nicht der Fall. Wir verzichten deshalb, auf die Angelegenheit näher einzutreten und beantragen, sie den Vollzugsbehörden zwecks Erledigung nach Gutfinden zu überlassen.

A n t r ä g e : Bei den Frauen Warth und Widmer, bei Schäkuntale Mergerle, Joseph Kirchhoffer, Hugo Hieronymus, Anton Schilling, Marie Merinska, den Eheleuten Eochet und Frau Hahn gänzlicher Erlass der Bussen, bei Frau Müller und Maria Heil Herabsetzung bis zu Fr. 5, bei den Eheleuten Aurich, Frau Möckli, Fritz Salm und Elise Meier Herabsetzung bis zu je Fr. 10, bei Frau Gassner, Charles Grisweg und acht andern Kiffisern (62 bis 69) Abweisung, bei Léon Woirett (61) und Arnold Châtelain Nichteintreten.

71. Jakob Berger, geb. 1859, 72.

73.

74.

75.

76.

Wilhelm Dietrich, geb. 1876, beide in Hilterfingen (Bern), Albert Grünig, geb. 1878, Merligen (Bern), Hermann Obrist, geb. 1865, Sigriswil (Bern), Karl Seegers, geb. 1885, Merligen (Bern), Christian Schneider, geb. 1871, Ütendorf (Bern), alles Wirte.

(Verbotenes Tanzenlassen und Überwirten.)

Die vorgenannten Wirte sind von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als Appellationsinstanz durch Urteile vom 2. und 16. Juni 1920, ergangen in Anwendung einerseits des Bundesratsbeschlusses vom 4. Februar 1920 betreffend Bekämpfung deiInfluenza (A. S. n. F. XXXVI, 90) und des zudienenden kantonalen Kegierungsratsbeschlusses vom 7. Februar 1920, anderseits des kantonalen Wirtschaftspolizeidekretes, verurteilt worden zu Gesamtbussen von je Fr. 100.

Sämtliche Hessen, die einen im Februar, die andern anfangs März 1920, im Anschluss an das Konzert, die Turn- oder die Theatervorstellung eines Vereins, Obrist bei einem sogenannten «Spinnet», tanzen und überwirteten, ohne im Besitze der entsprechenden Bewilligungen zu sein.

Heute stellen sie alle Begnadigungsgesuche. Wilhelm Dietrich, Albert Grünig, Christian Schneider und Karl Seegers ersuchen um gänzlichen Erlass der Fr. 100, Jakob Berger um Erlass oder doch Ermässigung bis zu einem Mindestbetrag, Hermann Obrist um Herabsetzung bis zu dem erstinstanzlich gesprochenen Betrag von Fr. 24.

Bundesblatt.

72. Jahrg.

Bd. IV.

44

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Zusammenfassend wird in den einzelnen Gesuchen dargetan: Das Wirtschaftsgewerbe der Gegend liege danieder, weshalb die Bussen von Fr. 100 übermässig hoch seien. -Es handle sich um bescheidene Veranstaltungen von Ortsvereinen zu einer Zeit, da die Gemeinden ohne Grippefälle gewesen seien. Die Veranstalter und Teilnehmer der Anlässe hätten die Tanzbewilligung sicher erwartet, entsprechende Vorbereitungen getroffen und in der Folge angesichts der Kosten von der geplanten Durchführung nicht mehr absehen können. Der Wirt sei den Gästen gegenüber nicht durchgedrungen und habe befürchten müssen, durch sein weiteres Einschreiten Streitigkeiten oder gar den Boykott seines Wirtschaftsbetriebes herbeizuführen. Das Tanzverbot sei den letzten Winter über,, namentlich auch um die Neujahrszeit, von den Wirten beachtet worden. Sie hätten dadurch bedeutenden Schaden erlitten zu einer Zeit, da man in andern Amtsbezirken das Tanzen zuliess oder aber die Wirte nur mit geringen Bussen bestrafte.

Sämtlichen Gesuchen gegenüber nehmen die in Betracht kommenden Gemeinderäte Stellung. Danach ergibt sich, dass die Ortsbehörden jeweils die Gesuche der Wirte um Tanzbewilligung unterstützten. In allen Fällen wird der gänzliche Erlass der Bussen befürwortet. Zum Gesuch Obrist erklärt der Gemeinderat von Sigriswil es als unbegreiflich, dass das erstinstanzliche Urteil derart verschärft worden sei. Bei Schneider wird namentlich betont, der Turnverein Ütendorf habe mit seiner Turnvorstellung ein anlässlich eines frühern Turnfestes entstandenes Defizit decken wollen und mit einem guten Besuch der Vorstellung rechnen müssen. Dem Drängen, tanzen zu lassen, habe der Wirt sich schlechterdings nicht länger widersetzen können.

Für Einzelheiten verweisen wir im weitern auf die Gesuche und die Vernehmlassungen der Ortsbehörden selbst.

In den Akten befindet sich ausserdem eine Zuschrift des bernischen Wirtevereins, dessen Sekretariat namentlich geltend macht, die Urteile seien in einem Zeitpunkt ergangen, in dem das Tanzverbot bereits, aufgehoben gewesen sei. Die in Abänderung früherer Beschlüsse des Regierungsrates erfolgte Delegation der Zuständigkeit zur Erteilung von Tanzbewilligungen an die Regierungsstatthalter habe offensichtlich bezweckt, in den Bezirken ohne Grippe das Tanzen zu ermöglichen. Trotzdem habe der Regierungsstatthalter
von Thun sämtliche Gesuche entgegen den Stellungnahmen der Ortsbehörden abgewiesen.

Demgegenüber verweist der Regierungsstatthalter von Thun auf die klaren Bestimmungen der massgebenden Erlasse, die dartun, dass in Wirklichkeit die genannte Delegation erst am 9. März erfolgte.

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Sämtliche hier in Betracht kommenden Tanzanlässe fanden früher, d. h. zu einer Zeit statt, da das Tanzverbot strikte zu handhaben war.

Die Vernehmlassung gibt ausserdem den Standpunkt der obern Verwaltungsbehörden eingehend bekannt.

Die Überprüfung der Akten und Gesuche zeigt, dass die obern Administrativ- und Gerichtsbehörden des Kantons Bern bestrebt sind, den in Betracht kommenden Erlassen Nachachtung zu verschaffen, und hierzu auch nicht von scharfen Bussen absehen. In den oberinstanzlichen Erwägungen wird jeweils gesagt: «Die Kekursinstanz hatte schon mehrfach Gelegenheit zu betonen, dass die Missachtung der von den Behörden zur Bekämpfung der ausserordentlichen Gefahren der Grippeepidemie ergriffenen Massnahmen eine scharfe Eepression verlangt. Bei der Bemessung der verwirkten Strafe ist überdies dem Umstände Eechnung zu tragen, dass sich der Fehlbare durch sein unverantwortliches Verhalten geschäftliche Vorteile zu sichern versucht hat.» Die Erwägungen zeigen ferner, dass die Bussen von Fr. 100 entsprechend der Beurteilung anderer derartiger Fälle ergangen sind.

Da die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde ähnliche Gesuche bis heute abgewiesen hat (zu vergleichen Anträge 112 und 113 des Berichtes vom 13. Januar 1920, Bundesbl. 1920, l, S. 62) und zwingende Gründe, der einheitlichen Praxis des bernischen Obergerichtes entgegenzutreten, nicht bestehen, sehen wir uns nicht veranlasst, eine Änderung der Begnadigungspraxis zu beantragen.

Anträge : Bei allen Abweisung.

77. Heinrich Schiittier, geb. 1877, Händler, Glarus.

(Aufkäufe von Bedarfsgegenständen.)

Heinrich Schiittier wurde am 21. Juni 1918 vom tessinischen Tribunale Penale Cantonale, in Bestätigung eines regierungsrätlichen Entscheides, gestützt auf die Art. l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1916 betreffend die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen, sowie die Art. 7 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Oktober 1916 betreffend die Obstversorgung des Landes und die Art. l, 2, 3 und 15 der zudienenden Departementsverfügung vom 18. August 1917 (A. S. n. F.

XXXII, 165 und 402, XXXIII, 644), verurteilt zu Fr. 2000 Busse.

Laut Urteil wird Schlittler der wucherische Aufkauf von Nähfaden zu insgesamt Fr. 273. 35 und von Säcken (190 kg), sowie der

550

Einkauf von Nüssen (239 kg) ohne Bewilligung zur Last gelegt, begangen im Frühjahr 1918 in Locamo.

Aus den Akten ergibt sich, dass Schiittier gegenüber dem tessinischen Gerichtsentscheid an das Bundesgericht gelangte, jedoch wurde die Kassationsbeschwerde verspätet eingereicht. Schiittier versucht nun, seine rechtlichen Einwendungen im Wege des Begnadigungsgesuches anzubiringen, und lässt das «Rechtsbegehren» stellen, die Bundesversammlung möge die Busse von Fr. 2000 erlassen oder doch auf ein Mindestinass herabsetzen.

Hierzu wird erneut geltend gemacht, Schiittier habe die 239 kg Nüsse für die Bedürnisse des eigenen Haushaltes gekauft. Dies sei ohne besondere Bewilligung zulässig gewesen, und es gehe nicht an, die Angabe über die Verwendung der Nüsse ohne Nachprüfung als unglaubwürdig abzulehnen, wie es im Strafverfahren geschehen sei.

Hinsichtlich der Säcke sodann wird der Standpunkt vertreten, die Unterstellung unter die unentbehrlichen Bedarfsgegenstände im Sinne der eidgenössischen Kriegswuchererlasse sei willkürlich. Dasselbe soll gelten für die Verurteilung wegen der Geschäfte mit Nähfaden, die damals noch keinen einschränkenden Bestimmungen unterworfen gewesen seien. Das Begnadigungsgesuch, auf das wir für Einzelheiten verweisen, bezweckt demnach, im Zusammenhang mit den Beilagen darzutun, die ergangene Beurteilung entbehre der gesetzlichen Grundlagen, weshalb sich der völlige Erlass der Fr. 2000 aufdränge. AUfällig wird um möglichst weitgehende Ermässigung der Busse ersucht, weil jedenfalls feststehe, dass der Betrag der Busse oder die Umwandlung in ein Jahr Gefängnis eine unverdient scharfe Massregelung darstelle. Insbesondere erscheine die Busse auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse als äusserst drückend.

Demgegenüber ist wie in andern Begnadigungssachen vorab zu bemerken, dass jedenfalls der Weg des Begnadigungsgesuches nicht an Stelle des Kassationsverfahrens treten kann und ein Begnadigungsgesuch ausserstande ist, die rechtliche Überprüfung einer Strafsache in dem Umfange zu veranlassen, wie es hier versucht wird. Ferner sind die Einwendungen des Gesuchstellers auch unbehelflich, soweit sie «offenbare, willkürliche Gesetzes Verletzung» behaupten.

Gegen die Unterstellung des Nähfadens und der Säcke unter die unentbehrlichen Bedarfsgegenstände ist im Sinne der
bundesgerichtlichen. Rechtsprechung in Kriegswuchersachen nichtseinzuwenden, und desgleichen kann in der Anwendung von Art. l, lit. c, des Bundesratsbeschlusses vom 18. April ernstlich eine Willkür nicht erblickt werden. Es ist im Gegenteil festzustellen, dass Geschäfte mit Nähfaden oder Säcken in jenem Zeitpunkt richtigerweise von den Gesichts-

551 punkten der eidgenössischen Kriegswuchererlasse zu überprüfen waren. Dass schliesslich, die Nüsse betreffend, der Einwand, die 239 kg seien für den eigenen Haushalt gekauft worden, als unglaubwürdig abgelehnt wurde, erweckt keine Bedenken.

Für die Begnadigungsbehörde fragt es sich in Wirklichkeit lediglich, ob die Busse aus Kommiserationsgründen, etwa im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers u. dgl., zu ermässigen oder selbst zu erlassen sei.

Vorn Dipartimento Igiene e Lavoro des Kantons Tessin wird nach Bückweisung der rechtlichen Ausführungen des Begnadigungsgesuches eine ablehnende Stellung eingenommen, soweit eine allfällige Ermässigung der Busse den Betrag von Fr. 500 übersteigen sollte. Die Polizeidirektion des Kantons Glarus erachtet die Busse von Fr. 2000 als sehr hoch und empfiehlt mit Bücksicht auf den Familienstand Schiittiers einen etwelchen Erlass. Mit Bezug auf die Strafausmessung fügen wir bei, dass laut Akten die tessinische Staatsanwaltschaft dem Staatsrat beantragte, Fr. 500 zu sprechen.

Nach dem eingeholten Bericht des Zentralpolizeipostens Glarus ist Schiittier Vater von sechs Kindern im Alter von 17, 16, 14, 9, 7 und 3 Jahren. Er wird als Händler bezeichnet, der in allen möglichen Artikeln Geschäfte macht, scheint namentlich während der Kriegszeit Erfolg gehabt zu haben und heute nicht ohne Vermögen zu sein.

Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht selbst. Laut Auszug aus dem Zentralstrafenregister wurde Schlittler im Jahre 1912 vom Bezirksgericht Zürich wegen Gehülfenschaft bei Betrug zu einem Tag Gefängnis und Fr. 30 Busse verurteilt.

Ausgehend von dem Gesamteindruck, den die Akten und die gemachten Erhebungen von dem Gesuchsteller verschaffen, halten wir dafür, der gänzliche Erlass der Busse könne nicht in Betracht kommen. Anderseits ist zuzugeben, dass die erkannte Busse eine scharfe Ahndung darstellt, weshalb wir im Hinblick auf die Familienlasten des Gesuchstellers beantragen, die Busse um Fr. 500 zu errnässigen.

Antrag : Herabsetzung der Busse von Fr. 2000 bis zum Betrage von Fr. 1500.

78. Lina Jutzi, geb. 1876, Händlerin, Birkenweg 24, Bern.

(Preiswucher.)

Frau Lina Jutzi wurde am 15. September 1919 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern, gestützt auf Art. l, lit. a, des Bundesrats-

552 beschlusses vom 18. April 1916 betreffend die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen (A. S. n. F. XXXII, 165), verurteilt zu Fr. 75 Busse.

Frau Jutzi verkaufte im Juli 1919 auf dem Wochenmarkt der Stadt Bern Himbeeren, wobei sie einmal 200 %, ein anderes Mal mehr als 100 % über den Ankaufspreis verlangte. Der Bichter bezeichnete diese Himbeeren als Nahrungsmittel und hielt dafür, die geforderten Preise seien derart übersetzt, dass das Gebaren der Verkäuferin als wucherisch zu bezeichnen sei.

Gegen die Verurteilung erklärte Frau Jutzi die Appellation, jedoch wurde sie in der Folge von ihrem Anwalt zurückgezogen.

Heute stellt derselbe für Frau Jutzi das Gesuch, ihr die Busse von Fr. 75 im Begnadigungswege zu erlassen. Hierzu wird in längeren Anbringen, auf die wir verweisen, behauptet, die Gebüsste habe seinerzeit die Richtigkeit der Anzeige bestritten und ausserdem den Standpunkt vertreten, Himbeeren hätten als Luxusware gewürdigt zu werden, die den Bestimmungen über Preiswucher nicht unterstellt sei. Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen wird ausgeführt, die Gesuchstellerin befinde sich in misslichen Familienverhältnissen.

Sie sei heute von ihrem Manne geschieden, habe infolge der Scheidung den Betrieb einer Pension aufgeben müssen und sei zurzeit einzig auf die Markteinnahmen angewiesen. Dabei müsse sie von sechs Kindern aus erster Ehe noch vier erhalten und sei wegen teilweiser Wegnahme von Wohnräumen durch den Vermieter gezwungen worden, zwei Kinder auswärts zu versorgen. Ohne Vermögen, von der Scheidung her durch Prozesskosten belastet, sei Frau Jutzi ausserstande, die Busse von Fr. 75 nebst Kosten zu tilgen, und müsse eine Umwandlung in 15 Tage Gefängnis gewärtigen. Dies wäre aber eine ungerechtfertigte Härte, weshalb sich die Begnadigung aufdränge.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern schreibt namentlich, Frau Jutzi habe in zwei Gerichtsverhandlungen die eingeklagten Tatsachen als richtig anerkannt, und es gehe nicht an, diese nunmehr im Begnadigungsgesuche wegzuleugnen. Ausser wegen Zuwiderhandlungen gegen die Marktpolizei sei Frau Jutzi ferner wegen Skandals, Ärgernis und Beschimpfung gebüsst worden. Ihr Leumund sei demnach nicht durchaus einwandfrei. Die Anbringen des Begnadigungsgesuches seien nicht geeignet, einen Straferlass
herbeizuführen, insbesondere müsste die gänzliche Begnadigung für Frau Jutzi ein wahrer Ansporn sein, weiterhin Wucherpreise zu verlangen.

Auch das Eegierungsstatthalteramt Bern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

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Der Verfasser des Gesuches hat durch Eückzug der Appellation darauf verzichtet, von der Appellationsinstanz die von dem Geständnis an sich nicht betroffene rechtliche Subsumtion des Tatbestandes überprüfen zu lassen. Offensichtlich kann es nicht angehen, diese Überprüfung nunmehr von der Begnadigungsbehörde zu erwarten. Immerhin möchten wir bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass nach feststehender Eechtsprechung als unentbehrlicher Bedarfsgegenstand im Sinne des hier in Betracht kommenden Erlasses jede Ware bezeichnet wird, deren Verwendung einem erheblichen Bedürfnis der Volkswirtschaft entspricht. So wurde beispielsweise die Frage der Unentbehrlichkeit für Pfeffer bejaht, und es darf unbedenklich gesagt werden, dass Himbeeren unter die Bedarfsgegenstände im Sinne des betreffenden Bundesratsbeschlusses fallen.

Frau Jutzi ist nach den Akten einer Begnadigung wenig würdig.

Insbesondere ist aus den Urteilserwägungen noch hervorzuheben, dass sie schon oft wegen gleicher und ähnlicher Vergehen vor den Gerichten stand, jedoch trotz Bussen und Belehrungen stets erneut dabei war, wenn irgendwo auf dem Markte zu hohe Preise gefordert wurden. Schliesslich bemerken wir, dass mit dem Begierungsstatthalterarnt Bern in dieser Sache Verbindung aufgenommen wurde, wobei sich ergab, dass diese Behörde im Strafvollzuge entgegenkommend Ratenzahlungen gewährt, wenn es die Verhältnisse und der gute Wille der Gebüssten nahelegen. Dies scheint auch hier genügend, um der Umwandlung der Busse in Gefängnis vorzubeugen.

A n t r a g : Abweisung.

79. Antoine Gargantini, geb. 1874, Gipser und Maler, Carouge, Eue J. Dalphin 11 (Genf).

(Schleichhandel mit Zucker.)

Antoine Gargantini wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf am 1. März 1920 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 11. Oktober 1918 über die Abgabe von Monopolwaren durch Vermittlung der Kantone (A. S. n. F. XXXIV, 1017) und die zudienenden Ausführungsbestimmungen verurteilt zu Fr. 300 Busse.

Antoine Gargantini war mit einem Louis Gros und Edgar Veuve wegen Schleichhandels mit Zucker zu beurteilen. Gros hatte von dem Biskuitbäcker Veuve ohne die damals vorgeschriebenen Zuckerkarten 50 oder 25 kg Zucker erstanden und dabei statt des Höchst-

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preises von Fr. 1. 36 bis Fr. 1. 40 per kg Fr 2. 90 bezahlt. Dieser Zucker ging von Gros zum Preise von Fr. 3 per kg weiter an Gargantini. In der Folge wurden Gros und Gargantini am 5. April 1919 verhaftet, als sie versuchten, den Zucker zu Fr. 3. 20 einem Spezereihändler zu verkaufen.

Gargantini stellt das Gesuch uni möglichst weitgehende Ermässigung der Busse, da er ausserstande sei, die Fr. 300 aufzubringen, und vermeiden möchte, die Busse im Wege der Umwandlungshaft zu erstehen. Zudem habe man ihn ungerechtfertigterweise bereits vier Tage in Untersuchungshaft gehalten. Seit dem Oktober letzten Jahres sei er infolge eines Unfalles auf dem Bauplatze arbeitslos und müsse die dem Unternehmer obliegenden Leistungen erst noch gerichtlich erzwingen. Dabei sei er mit seiner Frau und einem Sohne von 14% Jahren auf seinen Arbeitslohn angewiesen.

Die Akten ergeben, dass der hier in Betracht kommende Schleichhandel im Zusammenhang steht mit ergebnislos gebliebenen Nachforschungen hinsichtlich eines' Diebstahls von 21 Säcken Zucker zum Schaden der Gemeinde Carouge. In dem in der Folge gegenüber Gargantini, Gros und Veuve einzig wegen des Schleichhandels durchgeführten Verfahren wurden erstinstanzlich Gargantini und Gros je mit Fr. 300, Veuve mit Fr. 100 gebüsst. Auf Appellation des Gros ermässigte die Appellationsinstanz seine Busse bis zu Fr. 50.

Man könnte sich fragen, ob Veranlassung vorliege, Gargantini gegenüber die Gründe, die oberinstanzlich bei Gros zur Herabsetzung der Busse führten, im Begnadigungswege zu berücksichtigen. Nun hat aber Gros 23 Tage, Gargantini 4 Tage in Untersuchungshaft gestanden, ferner Gargantini ausserdem zugegeben, weitere derartige Zuckerverkäufe begangen oder versucht zu haben. Ferner lauten, was für das Begnadigungsverfahren von Bedeutung ist, die über den Gesuchsteller'eingeholten Erkundigungen nicht günstig. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wie das kantonale Justiz- und Polizeidepartement können eine Begnadigung nicht befürworten.

Gargantini wird als wenig ernster Mann bezeichnet, der sein Geld leicht verbraucht und seine Familie schon wiederholt in Sorgen brachte.

Es sei richtig, dass er die Fr. 300 Busse wohl kaum in einer Zahlung tilgen könne ; dagegen sei er bei einigermassen gutem Willen imstande, Ratenzahlungen zu leisten. Für Einzelheiten verweisen wir überdies auf den Polizeibericht selbst.

A n t r a g : Abweisung.

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80. Joseph Chenal, geb. 1853, Wirt und Landwirt, Glovelier (Bern).

(Vorschriften betreffend Heuversorgung.)

Joseph Chenal wurde am 24. März 1920 vom Polizeirichter von Pruntrut in Anwendung kantonaler Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss betreffend die Versorgung des Landes mit Rauhfutter, Getreidestroh und Riedstreue vom 16. August 1918 (A. S.

n. F. XXXIV, 846) verurteilt zu Fr. 20 Busse.

Joseph Chenal bezog im Mai 1919 durch Kauf ausserhalb der Wohngemeinde ca. 700 kg Heu, ohne hierzu durch eine Bewilligung der kantonalen Amtsstelle für Heu- und Strohversorgung berechtigt zu sein.

Chenal ersucht um Erlass der Fr. 20 und macht geltend, der unerwartete Schneefall habe anfangs Mai 1919 auf den Höhen ob Glovelier verunmöglicht, das Vieh auf die Weiden zu treiben. Durch den Schneefall überrascht, habe Chenal nicht Zeit gefunden, die notwendige Bewilligung von der Kantonsbehörde einzuholen. Dagegen habe er im benachbarten Cornol von dem Vorsteher des Lebensmittelamtes ca. 700 kg Heu bezogen, wobei die Vorschriften des Bezirkskommissärs innegehalten und insbesondere noch die Verpflichtung eingegangen worden sei, das Heu anlässlich der Ernte 1920 zu ersetzen. Unter diesen Umständen möge man die Busse erlassen.

Der Gemeinderat von Glovelier bestätigt, dass Chenal im Frühjahr 1919 vom Schneefall überrascht worden sei und einem Gebot der Not entsprechend gehandelt habe. Mit Rücksicht auf den guten Leumund des Gesuchstellers wird der Erlass der Busse befürwortet.

Dasselbe tun die Regierungsstatthalter von Delsberg und Pruntrut.

Dagegen beantragt Abweisung die bernische Direktion der Landwirtschaft. Die Widerhandlung sei vorsätzlich erfolgt, das Wegführen des beschlagnahmten Heues sei von keiner Seite bewilligt worden, und zudem handle es sich um eine geringfügige Busse.

Laut dem ausserdem um Bericht angegangenen damaligen Bezirkskommissär ist die Behauptung des Gesuches, seinen Anordnungen sei nachgelebt worden, unrichtig. Ferner wird hervorgehoben, dass es Chenal als Nachlässigkeit angerechnet werden müsse, damals keine Heureserve mehr besessen zu haben, indem die in Betracht kommende Jahreszeit für derartige Betriebe nicht gestatte, sich bereits anfangs Mai auf den Weidgang zu verlassen. Der Bezirkskommissär erklärt, nicht in der Lage zu sein, das Begnadigungsgesuch zu empfehlen.

Wir übernehmen die Abweisungsanträge. Beizufügen ist, dass es auffallen muss, dass Chenal heute versichert, zur Einholung der

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notwendigen Bewilligung mangels Zeit ausserstande gewesen zu sein, ·während er sich im Strafverfahren auf Unkenntnis der betreffenden Bestimmungen versteifte.

Da in der Tat die Busse geringfügig ist, halten wir dafür, besondere Gründe zu einer Begnadigung seien nicht vorhanden.

A n t r a g : Abweisung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 29. Oktober 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuch(Dezembersession 1920). (Vom 29. Oktober 1920.)

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03.11.1920

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