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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aende ru der Konzession der Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier, (Vom 13. Dezember 1920.)

Mittelst Eingabe vom 3. November 1920 stellt der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft Saignelégier-Glovelier das Gesuch um Änderung der Konzession im Sinne der Erhöhung der Höchsttaxen für die Personenbeförderung. Die Unternehmung wünscht, die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen mit einem Zuschlag von 250 % anzuwenden.

Zur Begründung des Gesuches wird geltend gemacht, dass eich die Unternehmung infolge der Steigerung der Kohlenpreise und der Arbeitslöhne in einer misslichen Finanzlage befinde und genötigt sei, um das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen, eine Taxerhöhung für die Personenbeförderung vorzunehmen.

In seiner Vernehmlassung vom 17. November 1920 empfiehlt der Regierungsrat des Kantons Bern, das Maximum der Tariferhöhung auf 250 °/o der Bundesbahntaxen festzusetzen, in der Meinung, dass es der Unternehmung freigestellt bleibe, vorläufig nicht bis auf diese Höhe zu gehen. Die Regierung wäre denn auch mit der- Festsetzung der Höhe des Zuschlages auf höchstens 200 % einverstanden.

Wir halten das Gesuch um Änderung der Konzession grundsätzlich für begründet. Da aber nach dem Begehren der Bahnverwaltung die Höchsttaxe sich per Kilometer auf 26,25 Rappen stellen würde gegenüber der heute auf Grund der geltenden Konzession und des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen zur Erhebung kommenden Taxe von 11,6 Rappen, so ist unseres Erachtens der gewünschte Zuschlag von 250 % zu hoch bemessen. Wir beantragen, das Maximum des Zuschlags auf 200 % festzusetzen.

Da die Bahnverwaltung sich damit einverstanden erklärt hat, dass die Bestimmungen ihrer Konzession der Fassung der neuern Konzessionen angepasst werden, sind die Art. 14--25 Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. V.

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578 abzuändern und durch die im nachfolgenden Bundesbeschlussesentwurf enthaltenen neuen Artikel 14--22 zu ersetzen.

Indem wir Ihnen diesen Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Dezember 1920.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

Die Bundesversammlung der schweizerischenn E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Gesellschaft der Bahn Saignelégier-Glovelier vom 3. November 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 1920, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 361) erteilte, letztmals durch Bundesbeschluss vom 12. Mär» 1912 (E. A. S. XXVIII, 67) abgeänderte Konzession für eine Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier wird neuerdings wie folgt abgeändert: Die Art. 14--25 sind durch die folgenden Bestimmungen ersetzt : ,,Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse führen. Der Bundesrat ist berech-

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tigt, die Führung einer zweiten Wagenklasse zu verlangen, falls sich ein Bedürfnis hierfür geltend machen sollte.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Personenzüge eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Anzahl Sitzplätze enthalten.

Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Güterzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Für den Abonnementsverkohr können jedoch hinsichtlich der Preise und Bedingungen Abweichungen zugestanden werden.

Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitraosporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 19. Der Gesellschaft wird gestattet, die für die Berechnungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen für die Beförderung yon Personen ein Zuschlag von höchstens 200 °/o, für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren ein Zuschlag von höchstens 100 % zugerechnet wird. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens einen Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich bloss auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen für das Abholen oder die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers oder des Empfängers zu treffen (Rollfuhrdienst).

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Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 21. Die nach Art. 19 zulässigen EnlfernungsrAischläge eind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre
% übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen
der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder fdurch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der in Art. 19 vorgesehenen Entfernungszuschläge. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisen bah n verband, gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."

2. Die Art. 26, 27 und 28 der Konzession erhalten die Nummern 23, 24 und 25. Im Art. 27 (neu 24) ist die Verweisung auf Art. 26 abzuändern in Art. 23.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1921 in Kraft tritt, beauftragt.

->*SS*

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1920

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15.12.1920

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