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Departement des Innern.

Zeichner des Amtes für Wasserwirtschaft: Herr Rudolf Bohner, von "Wiedlisbach (Bern).

Militärdepartement.

Chef der Generalstabsabteilung: Oberstdivisionär Emil Sonderegger, von Herisau, in Bern.

Chemiker der Sektion für Munition in Thun : Herr Dr. phil. Anton Bettschart, von Schwyz.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Abteilungssekretär der Oberzolldirektion : Herr John Thiessing, von Kappelen bei Aarberg, Revisor I. Klasse der IV. Abteilung (Handelsstatistik) der Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Hinblick auf gestellte Gesuche betreffend die Auslegung eidgenössischer Vorschriften über die Arbeit in den Fabriken, gestützt auf die Vorschläge der eidgenössischen Fabrikkommission vom 16. Juli 1920, bestimmt: 1. Einer Verteilung der 48 wöchentlichen Arbeitsstunden auf die Werktage einer Woche derart, dass der an einem andern Tage als am Samstag vorkommende Arbeitszeitausfall an den übrigen Werktagen seinen Ausgleich findet, steht die Bestimmung von Art. 40, Absatz 2, des Fabrikgesetzes nicht im Wege.

2. Das Einbringen des in einer Woche entstehenden Arbeitszeitausfalles durch dessen Verteilung auf die Werktage einer andern Woche anders als mit Bewilligung für Überzeitarbeit ist gemäss Art. 40, Absatz l, des Gesetzes nicht zulässig.

3 a. Der Ausgleich des durch einen Feiertag, der nicht gemäss Art. 58 des Gesetzes als Sonntag gilt, bewirkten Arbeits-

loi zeitausfalles durch dessen Verteilung auf die übrigen Tage der gleichen Woche ist nach Massgabe von Art. 40, Abs. l, des Gesetzes zulässig, auch wenn der Feiertag nicht auf den Samstag fällt.

b. Der Ausgleich des durch einen Feiertag, der gemäss Art. 58 des Gesetzes als Sonntag gilt, bewirkten Arbeitszeitausfalles anders als auf dem Wege der Bewilligung für Überzeitarbeit ist mit dem Sinne von Art. 58 nicht vereinbar.

4. Als Hauptreinigungsarbeiten im Sinne von Art. 178,1, a, 5, der Verordnung zum Fabrikgesetz gelten auch das Auskehren der Arbeitsräume und das Wegschaffen der Abfälle am letzten Arbeitstag der Woche, wenn zu diesen Arbeiten nur ein kleinerer Teil der Arbeiter verwendet und nur die unumgänglich nötige Zeit, höchstens drei in die Tageszeit fallende Stunden, in Anspruch genommen wird.

B e r n , den 31. Juli 1920.

(1.)

Eidg. Vollcswirtschaftsdepariement : Schulthess.

Akrobatik im schweizerischen Luftraum.

Gewisse Fliegerunfälle im In- und Auslande, die geeignet waren, die Interessen Dritter zu gefährden und das Flugzeug als Luftverkehrsmittel zu diskreditieren, veranlassen das eidgenössische Luftamt, bezüglich der Akrobatik im schweizerischen Luftraum in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Januar 1920 zu verfügen : 1. Die Ausführung akrobatischer Übungen im schweizerischen Luftraum durch Flugzeuge, die nicht der schweizerischen Militäraviatik angehören, ist ohne besondere Bewilligung seitens des eidgenössischen Luftamtes verboten.

2. Solche Ausnahmebewilligungen werden erteilt: a. an Piloten, die einen Ausweis über Eignung zum Akrobatikflieger besitzen (das Luftamt behält sich vor, für Anfänger die obligatorische Verwendung des Flügelbeanspruchungsmessers vorzuschreiben); 6. für Flugzeuge, für welche ein Lufttüchtigkeitszeugnis, lautend auf Eignung für Akrobatik, vorliegt und insofern, als die Haftpflicht gegenüber Drittpersonen in bezug auf dieses Flugzeug ausdrücklich übernommen und sichergestellt ist.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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102 3. Für die Abhaltung akrobatischer Flugleistungen bei öffentlichen Veranstaltungen irgendwelcher Art ist im Einzelfalle von der organisierenden Stelle ein besonderes Gesuch an das eidgenössische Luftamt einzureichen, dem ausser den in Ziffer 2 genannten Ausweisen eine Empfehlung der betreffenden kantonalen Polizeibehörde und ein Programm .der Veranstaltung mit Organisationsskizze beizulegen sind.

Die Bewilligung für Akrobatikfluge bei öffentlichen Veranstaltungen ist mit der Bezahlung einer Gebühr von Fr. 200 an die eidgenössische Staatskasse, Konto Luftamt, verbunden.

4. Für die bewilligten Akrobatikflüge gelten überdies folgende Vorschriften : a. die Insassen müssen mit Fallschirmen nach vom Luftamt genehmigtem System versehen sein ; b. für die Belastung des Flugzeuges gelten die im Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen, für Akrobatik bestimmten Grenzen ; c. akrobatische Flugleistungen unter 500 m Höhe über dem Boden oder Wasser sind streng verboten; d. sie dürfen nur über völlig freiem Feld oder Wasser stattfinden. Bei Meetings ist ein genügend grosser freier Raum hierfür abzusperren.

5. Flugzeuge, die für akrobatische Übungen gedient haben, dürfen nicht mehr für Passagierflüge im gewöhnlichen Luftverkehr verwendet werden.

Eidgenössisches Luftamt.

Auslosung von Obligationen der 5 % II. eidg. Mobilisationsanleihe 1914.

Die Auslosung der per 1. Dezember 1920 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 5 °/o II. eidg.. Mobilisationsanleihe von 1914 wird Mittwoch den 1. September 1920, ]0 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 6. August 1920.

(2.).

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp A.-G. in Engelberg.

Auf Gesuch der Betriebsleitung der Drahtseilbahn EngelbergGerschnialp A.-G. in Engelberg um Bewilligung eines gerichtlichen

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Nachlassvertrages im Sinne von Art. 51 ff. des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des schweizerischen Bundesgerichtes am 15. Juli 1920 der Gesuchstellerin eine Nachlassstundung im Sinne von Art. 53 ff. des genannten Bundesgesetzes bewilligt und als Sachwalter den Unterzeichneten ernannt.

Demnach werden alle Gläubiger der Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp A.-G. in Engelberg aufgefordert, ihre Forderungen an diese Gesellschaft, soweit sie nicht von Amtswegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind (Art. 59, Abs. 2, des Gesetzes), bis zum 10. September 1920 beim Unterzeichneten anzumelden.

Nicht anzumelden sind die Forderungen aus öffentlichen Anleihen mit oder ohne Pfandrecht und die Forderungen, für welche ein zivilrechtliches Grundpfandrecht in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.

Anmeldungspflichtige Gläubiger, die ihre Forderungen innert dieser Frist nicht anmelden, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 59, Abs. 3, des Gesetzes).

L u z er n, den 5. August 1920.

(2.).

Der vom schweizerischen Bundesgericht bestellte Sachwalter: K. Müller, Obergerichtspräsident.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Wer auf die Erbschaft des am 17. November 1831 geboreneu und am 11. Januar 1920 in Felsberg (Graubünden) verstorbenen Herrn Jakob Zimmermann, von Schwändi (Glarus), Anspruch erhebt, wird hiermit, gestützt auf Art. 555 ZGB., aufgefordert, sich binnen Jahresfrist a dato unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises beim unterfertigten Amte als Erbe anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist erhobene Erbansprüche würden als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt.

F e l s b e r g , den 5. August 1920.

(2.).

Für das Kreisamt Trins: Joh. Schneller, Präsident.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden mUssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den G.Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1920

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33

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11.08.1920

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100-104

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