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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. August 1920.)

Herrn Dr. E. P a n c h a u d , von Poliez-le-Grand, erster Direktionssekretär und Adjunkt der eidgenössischen Alkoholverwaltung, wird die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 15. August 1920 gewährt.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: .

1. dem Kanton L u z e r n an die zu Fr. 57,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung der Horwerallmend in der Gemeinde Horw, umfassend eine Fläche von 20,87 ha, 25 °/o, im Maximum Fr. 14,250 ; 2. dem Kanton S o l o t h u r n zuhanden der Bodenverbesserungsgenossenschaft Grenchen an die zu Fr. 325,000 veranschlagten Kosten ihrer 138 ha umfassenden Entwässerung ,,Brühl-Riederna in der Gemeinde Grenchen 27 °/o, im Maximum Fr. 87,750; 3. dem Kanton W a a d t an die zu Fr. 232,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung einer Fläche von 130 ha in Vernandsur-Lausanne, Gemeinden Lausanne und Romanel, 25--30 °/o, höchstens Fr. 68,000.

(Vom 5. August 1920.)

Das Konsularbureau in Mülhausen wird in ein Konsulat umgewandelt. Der Konsularbezirk desselben umfasst das Departement Ober-Rhein. Als Honorarkonsul wird Herr Robert P f e n n i n g e r , von Hinwil (Zürich), in Mülhausen, ernannt.

In Strassburg wird ein Konsulat errichtet, welches als Konsularbezirk die- Departemente Nieder-Rhein und Mosel umfasst.

Als Honorarkonsul wird Herr Hermannn S c h ü r c h - Z ü b l i n , von Wolfisberg (Bern), Ingenieur in Strassburg, ernannt.

Als Honorarkonsul in Lyon wird Herr Dr. jur. Georg M e y e r , von Winterthur, in Firma P. Basset in Lyon, ernannt.

99 In Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1919 werden dem Konsularbezirk Leipzig zugewiesen : Die Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau. Der Konsularbezirk Dresden umfasst die Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen. Zum schweizerischen Honorarkonsul in Dresden wird Herr Ingenieur Andreas Daniel S u t t e r , von St. Gallen, Direktor der Firma Wayss & Freytag A.-G. in Dresden, ernannt.

In Joinville, Sta. Catharina (Brasilien), wird ein Konsulat errichtet. Aus Sta. Catharina wird ein selbständiger Konsularkreis gebildet, der von demjenigen von Rio Grande do Sul abgetrennt wird. Als Honorarkonsul in Joinville wird ernannt Herr Gustav Adolf R i e h li n, von Osterfingen (Schaff hausen), Handelsmann in dieser Stadt.

Dem Kanton Wal lis werden an die zu Fr. 19,000 veranschlagten Kosten von Verbauungen und Aufforstungen ,,Unter Riffelalp" nachgenannte Bundesbeiträge zugesichert: 70 % an die Kosten für Aufforstungen von Fr. 1000 = Fr.

700 60 % an die Kosten für Verbaue, Fussweganlagen und Verschiedenes von zusammen Fr. 18,000 = ,, 10,800 Zusammen Fr. 11,500 Der Bundesrat hat heute beschlossen, dass Wiederholungskurse im Jahre 1920 nur für diejenigen Truppenteile abgehalten werden, welche für Offiziersschulen, Schiessschulen und Schiesskurse vorgesehen sind, ferner dass die taktischen Kurse abgehalten werden, soweit es die Rücksicht auf die Maul- und Klauenseuche erlaubt, unter Ansetzung anderer Zeiten und anderer Waffenplätze, wenn dies nötig erscheint.

TVahlen.

Bundeskanslei.

Kanzleisekretär: Herr Gojttlieb Wehrli, von Küttigen, Kanzlist I. Klasse der Bundeskanzler Kanzlist I. Klasse : Herr Emil Muster, von Hasle bei Burgdorf> . Postbeamter, in Bern.

100

Departement des Innern.

Zeichner des Amtes für Wasserwirtschaft: Herr Rudolf Bohner, von "Wiedlisbach (Bern).

Militärdepartement.

Chef der Generalstabsabteilung: Oberstdivisionär Emil Sonderegger, von Herisau, in Bern.

Chemiker der Sektion für Munition in Thun : Herr Dr. phil. Anton Bettschart, von Schwyz.

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Abteilungssekretär der Oberzolldirektion : Herr John Thiessing, von Kappelen bei Aarberg, Revisor I. Klasse der IV. Abteilung (Handelsstatistik) der Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Hinblick auf gestellte Gesuche betreffend die Auslegung eidgenössischer Vorschriften über die Arbeit in den Fabriken, gestützt auf die Vorschläge der eidgenössischen Fabrikkommission vom 16. Juli 1920, bestimmt: 1. Einer Verteilung der 48 wöchentlichen Arbeitsstunden auf die Werktage einer Woche derart, dass der an einem andern Tage als am Samstag vorkommende Arbeitszeitausfall an den übrigen Werktagen seinen Ausgleich findet, steht die Bestimmung von Art. 40, Absatz 2, des Fabrikgesetzes nicht im Wege.

2. Das Einbringen des in einer Woche entstehenden Arbeitszeitausfalles durch dessen Verteilung auf die Werktage einer andern Woche anders als mit Bewilligung für Überzeitarbeit ist gemäss Art. 40, Absatz l, des Gesetzes nicht zulässig.

3 a. Der Ausgleich des durch einen Feiertag, der nicht gemäss Art. 58 des Gesetzes als Sonntag gilt, bewirkten Arbeits-

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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11.08.1920

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