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Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol.

(Vom 13. Dezember 1920.)

Mittelst Eingabe vom 26. August 1920 stellt der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft Pruntrut-Bonfol das Gesuch um Änderung des Art. 15 der Konzession im Sinne der Erhöhung der Höchsttaxen für die Personenbeförderung.

Zur Begründung des Gesuches wird geltend gemacht, dass die Unternehmung sich zufolge der Erhöhung der Kohlenpreise und der Arbeitslöhne in einer misslichen Finanzlage befinde und sich daher genötigt sehe, eine Steigerung der Betriebseinnahmen durch eine Erhöhung der Taxen anzustreben.

Um den Verhältnissen in angemessener Weise Eechnung zu tragen, schlug das Eisenbahndepartement der Bahnverwaltung die Anwendung der neuen Grundtaxen der Bundesbahnen mit einem Zuschlage von 50 % zu den wirklichen Entfernungen vor, sowie die Abänderung der übrigen Taxbestimmungen und der Art. 24 und 25 der Konzession zur Herstellung der Übereinstimmung mit den neuen Konzessionen.

Mit Schreiben vom 8. November 1920 stimmte die Bahnverwaltung den Vorschlägen des Eisenbahndepartements zu, stellte jedoch das Begehren, es möchte für ,den Personenverkehr ein Entfernungszuschlag von 60% statt bloss 50% gestattet werden.

Das Eisenbahndepartement erhebt gegen dieses Begehren der Bahnverwaltung keine grundsätzlichen Einwendungen.

Angesichts des geringen Unterschiedes zwischen der Höhe des von ihm vorgeschlagenen und des von der Bahngesellschaft für den Personenverkehr gewünschten Zuschlages empfiehlt es jedoch, diesen auch für die übrigen Beförderungsarten auf 60 % festzusetzen. Dies

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e . ··.

hindert die Bahnverwaltung nicht daran, in den Tarifen für den Gepäck-, Tier- und Güterverkehr einen Zuschlag von nur 50 % anzuwenden.

In seiner Vernehrnlassung vom 17. November 1920 erklärt der Eegierungsrat des Kantons Bern, dass er einer Konzessionsänderung der Pruntrut-Bonfol-Bahn im Sinne der im nachstehenden Bundesbeschlussesentwurfe enthaltenen. Bestimmungen beipflichte.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 13. Dezember 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

(Entwurf.)

ßundesbcschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol vom 26. August 1920, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1920, beschliesst:

583 1. Die durch Bundesbescliluss vom 15. Oktober 1897 (B. A. S.

XIV, 517) erteilte, durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1905 (E. A. S. XXI, 242) auf die Strecke Bonfol- Grenze bei Pfetterhausen ausgedehnte und durch Bundesbeschluss vom 15. April 1910 (E. A. S.

XXVI, 79) abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol wird neuerdings wie folgt abgeändert: Die Art. 15--25 sind durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: «Art. 15. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Für den Abonnementaverkehr können jedoch hinsichtlich der Preise und Bedingungen Abweichungen zugestanden werden.» «Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörden bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.» «Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.» «Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrat festgesetzt werden.» «Art. 19. Der Gesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreiso massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von höchstens 60% zugerechnet wird. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.» «Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich bloss auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind Ton den Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen für das Abholen oder die Ablieferung der Güter- im Domizil des Aufgebers oder des Empfängers zu treffen (Bollfuhrdienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Begel nicht erhoben

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·werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Ti ere "und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.» «Art. 21. Der nach Art. 19 zulässige Enfernungszuschlag ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Kechnung trägt.

Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 19 vorgesehenen Entfernungszuschlages. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.» «Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet: o. für Äufnung eines Eeservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Eücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10% des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des Aktienkapitals übersteigt; d. die Eeisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.» 2. Die Artikel 26, 27 und 28 der Konzession erhalten die Nummern 28, 24 und 25. Im Artikel 27 (neu 24) ist die Verweisung auf Art. 26 abzuändern in Artikel 28.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1921 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol. (Vom 13. Dezember 1920.)

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