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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1919/20 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1919/20 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 31. Dezember 1920 bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1919 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1920 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1919 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5bis Fr. 50 bestraft werden.

425 Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 20. Dezember 1920 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Bin Steuerpflichtiger, der bis zum 31. Dezember 1920 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1919/20 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 30. November 1920.

(2..)

Eidg. Steuerverwaltung.

Pferdelieferungen für die Militärschulen und -kurse ini Jahre 1921.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von Artilleriebundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1921 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 15. Dezember 1920 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant Gr.

von Salis, in Jenins bei Maienfeld ; in der Zentralschweiz : bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun; in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst Yersin, in Gland bei Nyon.

Verspätete Anmeldungen können unter Umständen nicht berücksichtigt werden.

T h un, November 1920.

(2..)

Zentralleitung der Schweiz. Pferdelieferung.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

Der schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierendes der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Bauingenieur: Closuit, Maurice, von Martigny-Ville (Wallis).

Défayes, Charles, von Leytron (Wallis).

Fundateanu, Jon C., von Bukarest (Rumänien).

Hefti, Beda, von Luchsingen (Glarus).

Itzkoff, Joseph, von Lepaticha (Russland).

Kallantzis, Thukydides, von Patras (Griechenland).

Verwey, Anthonie J. A., von Geldermalsen (Holland).

Als Maschineningenieur.

Gross, Moses, von Proskurow (Russland).

Müller, Ernst, von Herisau (Appenzell A.-Rh.).

Spassitsch, Wasso, von Cettigne (Montenegro).

Als Elektroingenieur.

Stutz, Hans, von Schongau (Luzern).

Als Ingenieur-Chemiker: Badrinas-Sala, Antonio, von Tarrasa (Spanien).

Blankart, André, von Udligenswil (Luzern).

Hotz, Max, von Oberrieden (Zürich).

Kühn, Fritz, von Bünzen (Aargau).

Als Forstwirt.

Favez, Prosper, von Penthéréaz (Waadt).

Als Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung.

Reiss, Arthur, von Genf.

Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Borei, Charles, von Neuenburg.

Fritschi, Jakob, von Teufenthal (Aargau).

Z ü r i c h , im November 1920.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. E. ttnehm.

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Monopol- und Ausgleichungsgebühr für Collodium und Collodiumwolle.

Für die nachstehenden, in die Schweiz zur Einfuhr gelangenden, im Grebrauchstarif aufgeführten Produkte werden gemäss Verfügung der eidg. Alkoholverwaltung folgende Monopol- bzw.

Ausgleichungsgebühren erhoben : Position 1059. Ausgleichungsgebühr für Collodium Fr. 15 per q brutto; Position 1082. Monopolgebühr für Collodiumwolle (Trinitrocellulose), mit Alkohol angefeuchtet, Fr. 4. 20 per Grad und q brutto.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 4. Dezember 1920.

Der Oberzolldirektor : Gassmann.

Transiteinlagerung von Monopolwaren.

Laut unserer Bekanntmachung vom 30. September 1920 betreffend den gebrochenen Transit ([Bundesblatt Nr. 41 vom 6. Oktober 1920) ist die Einlagerung von zum Transit bestimmten Monopolwaren nur in eidgenössischen Niederlagshäusern, nicht aber in Privatlagern oder in Lagerhäusern der S. B. B. gestattet.

Dieses letztere Verbot bezieht sich indessen nicht auf die Lagerhäuser der S. B. B. in Romanshorn und Buchs, bei denen die eingelagerten Waren unter Zollaufsicht stehen und die daher ebenfalls Monopolwaren zur Transiteinlagerung aufnehmen können.

B e r n , den 3. Dezember 1920.

Eidg. Oberzolldirektion.

Verkauf von Obstsprit.

Die eidgenössische AI kohol Verwaltung in Bern liefert von heute an bis auf weiteres gegen Barzahlung ab ihrem Alkoholdepot in üelsberg, franko Bestimmungsstation, Obstsprit 96 Vol. °/o à Fr. 550 per 100 kg, Mindestabgabemenge 125 kg netto in einem Gebinde. Im übrigen gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen ·der eidgenössischen Alkoholverwaltung. Der oben angegebene Preis von Fr. 550 per 100 kg entspricht einem Preise von Fr. 442. 22 per Hektoliter à 95 Vol. °/o.

428

Für Obstsprit oder Produkte, die aus solchem hergestellt sind, wird bei der Ausfuhr der Monopolgewinn selbstverständlich nicht zurückerstattet, Vorbehalten bleibt das Recht der Alkoholverwaltung, die Herstellung von Obstsprit dem Monopol zu unterstellen.

Der Obstsprit darf nur unter diesem Namen verkauft werden.

Aufträge, die vor dem heutigen Datum eingingen, werden noch zum alten Preise ausgeführt.

B e r n , den 2. Dezember 1920.

(1.)

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Verschollenheitsruf.

Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, Sohn des Schwerzmann,, Eduard sei. und der Theresia Karol. Alb. Ross, von Zug, geboren zu München, den 29. März 1876, angeblich verheiratet seit 3. September 1904 mit Eunice geb. Handus, hat sich in den 1890er Jahren von Zug nach den Vereinigten Staaten von Amerika begeben, wo er sich in den Jahren 1897 --1907 in New York, Brooklyn, Delta, Colona,' Cortez und Denver aufgehalten und alsHandlungs- oder Bureaugehilfe, Lehrer, Pfarrer der MethodistenKirche, zuletzt als Gesellschafter in der Firma Nelson & Schwerzmann in Denver betätigt haben soll. Am 23. Oktober 1907 soll er sich aus seiner Wohnung fortbegeben haben und seither von ihm keine Nachricht mehr- eingegangen sein-.

Auf Verlangen des Herrn Eduard Schwerzmann, "Werkmeister in Bonstetten, wird hiermit der genannte Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Schwerzmann, Konrad Ludwig Silvan, für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Recht© geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 26. November 1920.

(3.)..

Im Auftrage des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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08.12.1920

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