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8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 30. Juli 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

# S T #

Kreisschreiben

des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 31. Oktober 1920 über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten

(Vom 30. Juli 1920.)

Gelreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem von 59,808 stimmberechtigten Schweizerbürgern über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreifend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Bundesbl. 1920, I, 527) die Volksabstimmung verlangt worden ist, haben wir dieselbe auf Sonntag, den 31. Oktober 1920, bzw.

auf den Vorabend, den 30. Oktober, festgesetzt.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

78 Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen,- die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , , den 30. Juli 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 31. Oktober 1920 über das Bundesgesetz vom 6. März 1920 betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten (Vom 30 J...

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Jahr

1920

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4

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1920

Date Data Seite

77-78

Page Pagina Ref. No

10 027 632

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