372 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

3

eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1920 Infolge der heute stattgefundenen fünfzehnten Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1920 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung die Nr.

Nr.

Nr.

·

Nr.

241-- 260 5641-- 5660 14741--14760 20601--20620 1721--1740 7441-- 7460 15141--15160 21761--21780 3161--3180 8401-- 8420 16061,--16080 22221--22240 3481--3500 8701-- 8720 17401--17420 22341--22360 3801--3820 9121-- 9140 17541-17560 22421--22440 5101--5120 10121--10140 18061--18080 23201--23220 5241--5260 10861--10880 18201--18220 5321--5340 11261--11280 19521--19540 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetragevon Fr. 600,000 erfolgt in der Schweiz: bei der eidg. Staatskasse, bei den Zollkreisund Kreispostkassen, sowie bei der Schweiz. Nationalbank, und ihren Zweigniederlassungen ; in Frankreich : bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de Francein Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf:

31. Dezember 1912: Nr. 1521.

31. Dezember 1913: Nr. 16944.

31. Dezember 1914: Nr. 8821--8840, 19831.

31. Dezember 1915: Nr. 6183.

31. Dezember 1916: Nr. 2238--2239.

31. Dezember 1918: 411--416, 418, 941, 13802, 13819-- 13820, 14576--14578, 14990--14996, 16661--16662, 17861-- 17864.

373

31. Dezember 1919: Nr. 2081, 2097, 5406, 6481,6483--6495 6683--6688, 6690--6692, 6697, 8001--8003, 8006--8015, 8017 --8020,8041--8045,10532--10533,10540,11653--11655, 12921--12927, 12939--12940, 13001--13004, 13015--13017, 13527--13532, 13534--13540, 13861--13880, 13986--13989, 13994--13997, 16562--16580, 16601--16605, 16608, 16617-- 16619, 16821, 16823--16830, 19841--19842, 19846, 19855-- 19856, 20823, 20831, 20833--20840, 20841--20850, 21012-- 21019, 21041--21042, 21045--21048, 21121--21130, 23681, 23692.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 15. September 1920.

(2.).

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Moderna - Werke A.-G., in Solothurn Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom(Zweiund Dreileiter), Typen M W 2 und M W 3.

B e r n , den 23. September 1920.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

374

Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit von internationalen Übereinkommen in Elsass-Lothringen, die von der Schweiz unterzeichnet wurden.

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. September 1920 Kenntnis genommen von dem zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und der französischen Regierung stattgefundenen Notenwechsel betreffend die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit von internationalen Übereinkommen in Elsass-Lothringen, die zwischen der Schweiz, Frankreich, Deutschland und anderen Staaten vereinbart wurden.

Er hat von den Noten des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 30. Mai und 31. Juli 1920 Akt genommen. Diese Noten lauten folgendermassen : Note vom 30. Mai 1920.

,,Mit Note vom 12. März hat die schweizerische Gesandtschaft den Wunsch geäussert, von der französischen Regierung eine Erklärung zu erhalten über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit von gewissen zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarten Übereinkommen in den wieder französisch gewordenen Gebieten von Elsass-Lothringen. Bei dieser Gelegenheit verlangte die Gesandtschaft verschiedene Erklärungen über die Anwendung von Bestimmungen des Versailler Vertrages, die sich auf die erwähnten Gebiete beziehen.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der schweizerischen Gesandtschaft in bezug auf die verschiedenen Punkte folgendes zu antworten : 1. Unter den in der schweizerischen Note vom 12. März erwähnten Übereinkommen werden: A. in Elsass-Lothringen von der französischen Regierung folgende französisch-schweizerische Übereinkommen als anwendbar betrachtet : 1. der Vertrag vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand . · und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen *) ; 2. der Auslieferungsvertrag vom 9. Juli 1869 2); 3. die Vereinbarung über die Ehefähigkeitszeugnisse für die Eheschliessung von französischen Staatsangehörigen in der Schweiz, welche Veranlassung gab zum Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. Juli 1877 8); ') Siehe Gesetzsammlung a. F., Bd. IX, S. 1002.

2 ) Siehe Gesetzsammlung a. F., Bd. X, S. 35.

3 ) Siehe Bundesblatt Jahrgang 1877, Bd. III, S. 532.

375

4. die Übereinkunft vom 23. Juli 1879 betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisierten Franzosen *.) ; 5. der Niederlassungsvertrag rom 23. Februar 18822); 6. dje Übereinkunft vom 27. September 1882 betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassener Kinder 3) ; 7. die Handelsübereinkunft vom 20. Oktober 19064) ; 8. die im Jahre 1911 (17. Juli) mit Frankreich abgeschlossene Vereinbarung über die Aufnahme von geisteskranken Angehörigen in HeilanstaltenB) ; 9. die Erklärung vom 1. Februar 1913 betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen 6).

B. Nachstehende zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Übereinkünfte finden in den genannten Gebieten keine Anwendung : 1. die Haager Übereinkünfte vom 12. Juni 1902 betreffend Eheschliessung, Ehescheidung und Vormundschaft 7 ); 2. der Vertrag vom 14. Februar 1907 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden 8) ; 3. die Erklärung vom 30. April 1910 betreffend Vereinfachung des Rechtshülfeverkehrs °) ; 4. die Erklärung vom 26. Juni 1914 über den Geschäftsverkehr in Vormundschaftssachen 10).

2. Als französische Staatsangehörige im Sinne der in Frage stehenden Übereinkünfte, sowie in jeder anderen Hinsicht, müssen die infolge Anwendung des Versailler Vertrages französische Staatsbürger gewordenen Elsässer und Lothringer betrachtet werden.

') Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. V, S 178.

Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. VI, S. 395.

Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. VII, S. 186.

Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXII, S. 688.

Siehe Bundeshlatt Jahrgang 1911, Bd. III, S. 806.

) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXIX, S. 12.

') Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXI, S. 407, 421, 435.

Anmerkung. Frankreich kündigte die Haagerübereinkünfte betreffend internationales Privatrecht vom 12. Juni 1902 auf den 1. Juni 1914. Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 171.

8 ) Siehe "Gesetzsammlung n. F., Bd. XXIII, S. 397.

8 ) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVI, S. 164.

10 ) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXX, S. 277.

2 ) 3 ) 4 ) 6 ) e

376

3. Als französisches Staatsgebiet muss das ganze gegenwärtige Gebiet der französischen Republik mit Einschluss der Gebiete von Elsass-Lothringen betrachtet werden.

4. Obwohl gemäss Artikel 51 des Versailler Vertrages ElsassLothringen seit dem 11. November 1918 wieder in den französischen Staatsverband aufgenommen wurde, so haben nichtsdestoweniger Gründe praktischer Natur und vornehmlich die während der Übergangszeit im Elsass bestehende Militärgewalt die französische Regierung veranlasst, das Inkrafttreten des Friedensvertrages als Datum zu bestimmen, an dem die obenerwähnten Übereinkünfte in Elsass-Lothringen anwendbar beziehungsweise unanwendbar werden.

5. Hinsichtlich der sich auf Elsass beziehenden zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Übereinkünfte betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse, die Grenzregulierung und die Grenzpolizei erklärt sich die französische Regierung bereit, diese Übereinkünfte bis zum Abschlüsse neuer diesbezüglicher Übereinkommen zwischen Frankreich und der Schweiz gelten zu lassen. Die französische Regierung wäre der schweizerischen Behörde sehr dankbar, wenn sie ihr ein Verzeichnis sowie den Wortlaut dieser Sonderübereinkünfte zu deren eingehender Prüfung zustellen wollte.

Was die zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbarten Übereinkünfte allgemeiner Natur betrifft, welche in Elsass-Lothringen angewandt wurden, als diese Gebiete dem deutschen Reiche einverleibt waren, so können diese grundsätzlich hier ebensowenig wie in jedem anderen Teile des französischen Staatsgebietes in Anwendung kommen, 6. Hinsichtlich der letzten in der Note gestellten Frage schätzt sich der Ministerpräsident und Minister der auswärtigen Angelegenheiten glücklich, Herrn Dunant mitzuteilen, dass, wenn auch die deutsche Gesetzgebung und das interne Ortsrecht noch zum Teil eine Zeitlang in Elsass-Lothringen in Kraft bestehen und' in Kraft bestehen müssen, die Gesetzesvereinheitlichung in ElsassLothringen mit der in anderen Teilen des französischen Staatsgebietes angestrebten Vereinheitlichung unter den günstigsten Bedingungen fortschreitet. Die französischen Gesetze sowie die Ausführungsbeschlüsse und Réglemente der Ortsbehörden enthalten in jedem Einzelfall die erforderlichen Vorschriften über die Wiederanpassung an das französische Recht. Es wäre daher schwierig, hierfür allgemein gültige Regeln aufstellen zu wollen."

377

Note vom 31. Juli 1920.

,,Mit Note vom 5. Juli bestätigt die schweizerische Gesandtschaft dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten den Empfang der Verbalnote vom 30; Mai betreffend die Anwendbarkeit in Elsass-Lothringen der zwischen der Schweiz und Frankreich und der Schweiz und Deutschland vereinbarten Übereinkünfte. Gleichzeitig fragt sie an, ob die französische Regierung nachstehende Übereinkünfte noch als in Kraft bestehend erachte : 1. die am 31. Oktober 1884 abgeschlossene Übereinkunft betreffend die Bekämpfung des JagdfrevelsJ), als Anhang zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen 2) ; 2. der am 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden abgeschlossene Staatsvertrag betreffend Regelung der Lachsflscherei im Stromgebiet des Rheins 8) ; 3. die am 18. Mai 1887 abgeschlossene Übereinkunft zwischen der Schweiz, dem Grossherzogtum Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees4).

Herr Millerand lässt Herrn Dunant in Kenntnis setzen, dass nach seinem Dafürhalten die Übereinkunft von 1884 betreffend die Bekämpfung des Jagdfrevels in Kraft bestehen soll. Die beiden anderen den Rhein betreffenden Übereinkünfte sind im Grunde unanwendbar. Gleichwohl ist die französische Regierung bereit, wie sie dies bereits am 30. Mai 1920 hinsichtlich anderer zwischen Deutschland und.der Schweiz vereinbarter Sonderübereinkünfte mitteilte, diese Übereinkünfte bis zum Abschlüsse neuer Übereinkünfte zwischen Frankreich und der Schweiz betreffend die Fischerei im Rhein tatsächlich gelten zu lassen. Die französische Regierung wird daher in dieser Hinsicht die gleichen Bestimmungen anwenden, wie sie in der erwähnten Übereinkunft festgelegt sind.tt Die Anwendbarkeit oder Unanwend barkeit der in diesen Noten erwähnten internationalen Übereinkünfte beginnt mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages, d. h. am 10. Januar 1920.

B e r n , 14. September 1920.

') s ) ") *)

Siehe Siehe Siehe Siehe

Gesetzsammlung Gesetzsammlung Gesetzsammlung Gesetzsammlung

n. F., n. F., n. F., n. F.,

Bundeskanzlei.

Bd. VIII, S. 183.

Bd. VI, S. 468.

Bd. IX, S. 99.

Bd. X, S. 366.

378

Gebrochener Transit von Kesselwagen.

Durch Verfügung vom 18. September abbin hat das eidg.

Volkswirtschaftsdepartement den gebrochenen Transit von ausländischen Kesselwagen, der seit 10. April 1920 verboten war, wieder freigegeben. Die mit unserer Bekanntmachung vom 14. April a. c. (s. Handelsamtsblatt Nr. 97 vom 15. April) mitgeteilten Formalitäten für die Erlangung von Transitbewilligungen fallen somit dahin.

Diese Verfügung tritt am 25. September 1920 in Kraft.

B e r n , den 23. September 1920.

(1.)

Eidg. Oberzolldirektion.

Verzeichnis der allgemeinen Ausfuhrbewilligungen.

Die eidg. Oberzolldirektion hat ein neues auf den 15. September 1920 bereinigtes Verzeichnis der von den zuständigen Amtsstellen erteilten allgemeinen Ausfuhrbewilligungen mit Anhang herausgegeben. Dieses Verzeichnis kann bei der eidg.

Oberzolldirektion in Bern, den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von Fr. l per Exemplar bezogen werden.

Bern, den 17. September 1920.

(2,,) Eidg. Oberzolldirektion.

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29.09.1920

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372-378

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