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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 25. August 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr.

zuzüglich ,,Nachnahme- undPostbestellungsgebühr"".

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Zu 575

Bericht des

Bundesrates über den Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1920 betreffend die Preise des inländischen Brotgetreides.

(Vom 20. August 1920.)

Wir beehren uns, Ihnen über den auf Grund der Absätze 2 und 3 von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. XXXV, S. 255) erlassenen Beschluss vom 2. Juli 1920, betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues zwecks Sicherstellung der Brotversorgung des Landes, Bericht zu erstatten und um dessen Gutheissung zu ersuchen.

Dieser Beschluss lautet wie folgt: Art. 1. Der Bund wird für inländisches Brotgetreide der Ernten 1921 und 1922 von landesüblich guter, mahlfähiger Qualität, das ihm zum Kaufe angeboten wird, mindestens nachstehende Preise für je 100 Kilogramm netto, franko verladen Abgangsstation geliefert, bezahlen: Getreidesorte Weizen, sowie Korn (Dinkel, Spelz),

Ernte 1921 Ernte 1922

entspelzt Fr. 60 Fr. 57 Roggen ,, 55 ,, 52 Korn (Dinkel, Spelz), unentspelzt. .

,, 45 · ,, 42 Erfolgt die Abgabe des importierten Monopolgetreides an die inländischen Mühleu zu einem höhern Preise, so wird der Bund im betreffenden Zeitpunkte auch für Getreide inländischer Herkunft diesen höhern Preis bezahlen.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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134 Art. 2. Das eidgenössische Ernährungsamt wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt. Es wird insbesondere ermächtigt, den Ankauf des inländischen Brotgetreides zu organisieren.

Art. 3. Dieser Beschtuss tritt am 15. Juli 1920 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird der Art. 47 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes und die Getreideernte des Jahres 1918 aufgehoben.

Am 21. Juni 1920 haben die Herren Nationalrat Freiburghaus und Mitunterzeichner dem Nationalrat folgendes Postulat eingereicht : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzureichen, ob nicht a. für das dem Bunde abzuliefernde Brotgetreide der diesjährigen Ernte die garantierten Preise der Weltmarktlage> anzupassen seien; 6. im Interesse der Brotversorgung unseres Landes für das inländische Brotgetreide der Ernten 1921 und 1922 Minimalpreise festzusetzen seien.a Das Postulat war unbestritten und wurde vom Bundesrat in der Sitzung des Nationalrates vom 23. Juni zur weitern Prüfung entgegengenommen. Dabei teilte der Vertreter des Bundesrates mit, dass die im Postulat aufgeworfenen Fragen sich bereits im Studium befinden und voraussichtlich schon in den nächsten Tagen entschieden werden können.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 3. September 1917 betreffend die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues wurde die zwangsweise Vermehrung des inländischen Getreidebaues angeordnet. Gleichzeitig wurden für das inländische Getreide folgende Preise garantiert: für Weizen, Roggen, Einkorn und Emmer der Ernte 1918 Fr. 50, für Korn (Dinkel, Spelz) Fr. 45 ; für 1919 Fr. 45.

bzw. Fr. 40 per 100 kg, auf Abgangsstation geliefert. ' Durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes ' und die Getreideernte des Jahres.

1918 wurde die Preisgarantie, nachdem inzwischen die Weltmarktpreise für Brotgetreide weiter gestiegen waren, wie folgt gegeben :

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,,Der Bund wird gutes, trockenes, gereinigtes, inländisches Getreide entsprechend den Abgabepreisen seines Monopolgetreides erwerben.

Für inländisches Brotgetreide, das ihm zum Kaufe angeboten wird, zahlt der Bund für Weizen, Roggen, Korn, Einkorn, Emmer (entspelzt) und Mais der Ernten 1919 und 192O Fr. 60 und für Korn, Einkorn und Emmer (unentspelzt) Fr. 45' pro 100 kg, auf Abgangsstation- geliefert. Für inländisches Brotgetreide, das ihm zum Kauf angeboten wird, bezahlt der Bund für Weizen, Roggen, Korn, Einkorn, Emmer (entspelzt)' und Mais der Ernte 1921 Fr. 50 und für Korn, Einkorn und Emmer (unentspelzt) Fr. 35 pro 100 kg, auf Abgangsstation geliefert.

Steht der Abgabepreis des Monopolgetreides höher al» Fr. 60 bzw. Fr. 45 pro 100 kg für die Ernten der Jahre 1919 und 1920, und höher als Fr. 50 bzw. Fr. 35 pro 100 kg für die Ernte des Jahres 1921, so findet die Erwerbung des inländischen Brotgetreides zu den höheren Abgabepreisen des.

Monopolgetreides statt."

Die Weltmarktpreise für Getreide stiegen 1918/1919 weiter, so dass der Gestehungspreis des Bundes für 100 kg Weizen zeitweise Fr. 80 überstieg, während der Abgabepreis für die inländischen Müllereien franko Empfangsstation Fr. 64 nie überschritten hatte. Um die Mitte des Jahres 1919 durfte man hoffen, der Gestehungspreis des Brotgetreides werde nach und nach auf den inländischen Abgabepreis zurückgehen. Gegen Ende des Jahres, namentlich aber seit Februar 1920, gingen jedoch die Weltmarktpreise für Brotgetreide zeitweise wieder sprunghaft in die Höhe, so dass sie im Frühjahr 1920 vorübergehend wiederum den Höchststand während des Krieges erreichten. Während man 1917 und 1918 in weitesten Kreisen der Auffassung war, die gegebene Preisgarantie für Inlandgetreide werde den Bund erhebliche finanzielle Opfer kosten, waren nunmehr die Ankaufspreise für Inlandgetreide regelmässig erheblich niedriger als die Gestehungskosten des importierten Brotgetreides. Die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues hat somit der Brotversorgung des Landes nicht nur über die kritischste Zeit hinweggeholfen, sondern dem Bunde auch bedeutende Mehrausgaben erspart.

Das Brotgetreide wird wahrscheinlich während längerer Zeit nicht nur teuer bleiben, sondern auch schwierig zu beschaffen sein. Der inländische Getreidebau bildet infolgedessen einen ·wesentlichen Faktor zur Sicherstellung unserer Brotversorgung.

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Für seine Erhaltung sprechen aber auch weitere land- und volkswirtschaftliche Gründe (zweckmässige Fruchtfolge, höhere Roherträge des Ackerbaues, vermehrte Arbeitsgelegenheit, Erhaltung der bäuerlichen Eigenart).

Seit dem Herbst 1919 bestehen keine Vorschriften, mehr über den zwangsweisen Anbau von Getreide, und es kann seither Getreide wieder nach freiem Ermessen angebaut werden. Es zeigt sich nunmehr, dass die Anbaufläche für Getreide im Herbst 1919 und im Frühjahr 1920 in einzelnen Gegenden schon wieder eingeschränkt worden ist, besonders in denjenigen Landesteilen, die den Getreidebau vor dem Kriege fast vollständig aufgegeben und ihn nur infolge der Zwangsvorschriften wieder aufgenommen hatten. Der einheimische Getreidebau bedarf somit der Anregung, wenn er dauernd in grösserm Umfange festgehalten werden soll. Diese Anregung liegt zurzeit in erster Linie in der Bewilligung eines Getreidepreises, der nicht oder doch nicht wesentlich unter dem Weltmarktpreise steht. Nachdem die Gestehungskosten des importierten Weizens im Verlaufe des Sommers 1920 sich in der Regel zwischen Fr. 75 und Fr. 80 per 100 kg bewegten und anzunehmen ist, dass die Getreidepreise in absehbarer Zeit nicht sehr stark sinken werden, hat es keinen Zweck, an der Preisgarantie nach dem Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1918 festzuhalten; man darf heute schon annehmen, dass der Weizenpreis auch im Jahr 1921 über dem garantierten Preise von Fr. 50 per 100 kg stehen wird.

Der Bundesrat erachtete es als richtig, bei der Festsetzung des Weizenpreises für die Ernte 1920 den Weltmarktpreisen nur teilweise zu folgen, dagegen für 1921 und 1922 Getreidepreise zu garantieren, die möglicherweise in jenem Zeitpunkte auf dem Weltmarkte unterboten werden, die aber notwendig erscheinen, um zur Erhaltung und Ausdehnung des inländischen Getreidebaues in wünschenswertem Masse anzuregen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat hat das eidgenössische Ernährungsamt die Einkaufspreise für inländisches Brotgetreide und Mais der Ernte 1920 per 100 kg wie folgt festgesetzt: Winter- und Sommerweizen Fr. 67. -- Winter- und Sommerdinkel, Einkorn und Emmer, entspelzt (Kernen) ,,67.-- Winter- und Sommerroggen ,, 62. 50 Winter- und Sommerdinkel, Einkorn und Emmer, unentspelfct ,, 50. -- Maiskorn ,, 60. --

137 Während 1918 und 1919 für Roggen und Weizen die gleichen Minimalpreise garantiert wurden, hat man nunmehr auch in der praktischen Durchführung seit 1919 einen Preisunterschied zugunsten des Weizens eintreten lassen, um allmählich wieder zu normalen, durch die Qualität bedingten Preisunterschieden zu kommen.

Der Bundesrat hat die Überzeugung, dass sein Beschluss vom 2. Juli 1920 geeignet ist, zur Erhaltung des inländischen Getreidebaues wesentlich beizutragen, und dass durch die getroffene Lösung den landwirtschaftlichen Begehren und den Bedürfnissen des Landes zweckmässig Rechnung getragen wird.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. August 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Vizekanzler: Kaeslin.

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Bericht des Bundesrates über den Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1920 betreffend die Preise des inländischen Brotgetreides. (Vom 20. August 1920.)

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25.08.1920

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