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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 5. März 1920.)

Am 31. Januar 1920 hat Herr Legationsrat Johann Seidler dem Herrn Bundespräsidenten das Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen der Republik Österreich übergeben, wodurch er bis zur Ernennung eines ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers als Geschäftsträger der Republik Österreich heim Bundesrate beglaubigt wird.

(Vom S. März 1920.)

Dem zum finnischen Konsul in Zürich ernannten Herrn K. 6. Fazer wird das Exequatur erteilt.

(Vom 9. März \ 920.)

Im Auftrage des Initiativkomitees hat Herr Dr. Karl Renold, Staatsschreiber in Aarau, am 6. März eine grössere Anzahl Unterschriftenbogen betreffend die Ausländer-Initiative übergeben. Nach den Angaben des Initiativkomitees sollen sie rund 60,000 Unterschriften enthalten.

Die Initiative hat folgenden Wortlaut: ,,I.

Der Absatz 2 des Art. 44 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt : Art. 44bis. Ein Ausländer erlangt das Schweizerbürgerrecht durch die Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Er muss hierzu Toreret die Bewilligung des Bundesrates nachsuchen. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer im Laufe der fünfzehn Jahre, die seinem Gesuche vorausgegangen sind, während wenigstens zwölf Jahren, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches, seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ehefrau, die von Rechts wegen das Bürgerrecht des Ehemannes erlangt, und für Kinder unter fünfzehn Jahren, wenn sie mit den Eltern eingebürgert werden.

Eingebürgerte Ausländer, die in der Zeit vom zurückgelegten fünften Altersjahre bis zur Erlangung der Mündigkeit nicht während Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

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wenigstens zwölf Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, besitzen die Fähigkeit, in die politischen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden gewählt zu werden, nicht; dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht, zu stimmen und zu wählen. Der Bundesrat prüft und entscheidet bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung darüber, ob der Neubürger nach dieser Bestimmung in die politischen Behörden wählbar ist.

Im Übrigen werden die Bedingungen für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung bestimmt.

Diese soll die Einbürgerung der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erleichtern ; sie kann vorschreiben, dass solche Ausländer von Gesetzes wegen Schweizerbürger werden.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt ferner auch die Bedingungen, unter denen ein Schweizer zum Zwecke der Einbürgerung im Auslande auf sein Bürgerrecht verzichten kann.

II.

Art. 70 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wird wie folgt abgeändert: Der Bund hat das Recht und die Pflicht, Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft oder die Wohlfahrt des Schweizervolkes gefährden, aus dem Gebiete der Schweiz wegzuweisen.

Als solche Gefährdung gilt insbesondere die Teilnahme an verfassungswidrigen Umtrieben oder an politischen Unternehmungen, welche die guten Beziehungen der Schweiz zu® auswärtigen Staaten zu stören geeignet sind, sowie auch eine wirtschaftliche Betätigung, die gegen Treu und Glauben im Verkehr verstösst und die allgemeinen Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft verletzt.

Die Handhabung dieser Bestimmung liegt dem Bundesrate ob.

Ausländer, deren Wegweisung in Frage kommt, sind ihm von den Polizeibehörden der Kantone durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft zu melden."

Die Unterschriften sind dem eidg. statistischen Bureau mit dem Auftrage überwiesen worden, sie in gewohnter Weise zu prüfen und dem Bundesrate über das Resultat dieser PrüfungBericht zu erstatten.

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Als Professor für Physik (vorzugsweise Experimentalphysik an den Abteilungen IV, V. VI, VII und IX) an der Eidg. Technischen Hochschule wird gewählt : Herr Titularprofessor Dr. August Piccard, von .Lutry und Villars Ste. Croix, Assistent und Privatdozent an der genannten Anstalt.

Als Professor für Physik (vorzugsweise an der Abteilung II) an der Eidg. Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Dr. Paul Scherrer von Mosnang (St. Gallen), Privatdozent an der Universität Gottingen.

Dem Gesuche des Herrn Paul Kehrli, Kaufmann, in Bern, um Enthebung von dem Amte eines Ersatzmannes der eidg.

Kriegssteuer-Rekurskommission wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Als Ersatzmänner der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission werden gewählt die Herren A. Häuptli, Bankinspektor, in Bern ; Nationalrat Dr. Klöti, Stadtrat, in Zürich, und Ständerat Dr. J.

Räber, in Küssnacht (Schwyz).

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. dem Kanton Bern an die zu Fr. 150,000 veranschlagten Kosten für Ergänzungsarbeiten an der Gürbe von Pfandersmatt bis unterhalb Belp, 33 1/3 °/o, höchstens Fr. 50,000; 2. dem Kanton Zug an die zu Fr. 83,000 veranschlagten Kosten für die Erstellung eines Waldweges Mühlestock-Sparen, des Staates Zug, 20%, höchstens Fr. 16,600; 3. dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 881,000 veranschlagten Kosten für Bodenverbesserungen und Erstellung von Güterstrassen in verschiedenen Gemeinden 25--30 %, höchstens Fr. 237,000.

"Wahlen.

(Vom 9. März 1920.)

Militärdepartement Kriegsmaterialverwaltung.

Zeughausverwalter L Klasse in Zürich : Major Steiger, Hermann, von Henau, Instruktionsoffizier der Infanterie und provisorischer Adjunkt der Zeughausverwaltung in Zürich.

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Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Direktor des V. Telegraphenkreises in St. Gallen : Weber, Emil, von Zürich, Adjunkt der Kreistelegraphendirektion 8t. Gallen.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Nachteuerungszulage fUr das Jahr 1919.

Auf Grund der Bestimmungen von Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Dezember 1919 betreffend die Ausrichtung einer Nachteuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1919 kann das eidg. Finanzdepartement nach Anhörung des eidg.

statistischen Bureaus und im Einvernehmen mit der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen Vororte grösserer Städte und Orte mit nachweisbar besonders teueren Lebensverhältnissen in eine höhere Zulagenstufe als diejenige, in die sie nach Massgabe der Bevölkerungszahl gehören, einreihen. Eine Anzahl von Gesuchen, die eine solche Klassenverschiebung bezwecken, ist vom eidg. statistischen Bureau bereits behandelt worden. Nachdem immer noch Regehren dieser Art eintreffen, geben wir hiermit bekannt, dass solche, die nach dem 31. März 1920-beim eidg. Finanzdepartement einlangen sollten, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Entscheid des Finanzdepartements wird sobald als möglich nach Ablauf des vorerwähnten Termins für alle Gesuche bekanntgegeben werden.

B e r n , den 12. März 1920.

(2.).

Eidg. Finanzdepartement

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1920

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1

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1920

Date Data Seite

515-518

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