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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 5. Mai 1920.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr. 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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Bericht des

Eidg. Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung ober seine Geschäftsführung im Jahre 1919.

(Vom

3. März 1920.)

Hochgeehrter Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit gemäss Art. 28 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichts (OB) Über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1919 wie folgt Bericht zu erstatten:

A. Allgemeiner Teil.

I. Gerichtsgebäude.

Die schon im letzten Geschäftsbericht erwähnten Mängel des .gegenwärtigen Gerichtsgebäudes sind im vergangenen Geschäftsjahr noch fühlbarer geworden und haben zur Überzeugung geführt, dass auf die Dauer nur der Bau eines eigens für das Eidg. Versicherungsgericht bestimmten Gebäudes oder ein entsprechender Umbau befriedigen kann. Abgesehen von der ungünstigen Lage des Gebäudes fehlt es hauptsächlich an genügenden und passenden Räumlichkeiten. Nachdem durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Juli 1919 das Gericht vorübergehend verstärkt worden war, mussten im benachbarten Hotel Royal eine ganze Anzahl von Zimmern für die dem Gericht beigegebenen ausserordentlichen Richter und das ausserordentliche Kanzleipersonal gemietet werden.

Wir werden aber auch nach Wegfall dieser vorübergehenden Verstärkung weiter gezwungen sein, einen Teil unseres Personals ausserhalb des Gerichtsgebäudes unterzubringen, was nicht nur eine Verteuerung, sondern auch eine Erschwerung der Geschäftsführung bedeutet. Unhaltbar sind sodann die Verhältnisse in der Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

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Kanzlei, der einzig eine den Einflüssen der Witterung preisgegebene Glasveranda nebst zwei weiteren kleinen Räumen zur Verfügung stehen, von denen der eine nur indirekt gelüftet werden kann und fast das ganze Jahr hindurch von morgens bis abendsununterbrochen kunstlich belichtet werden muss.

II. Persönliches.

Nach Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 1.Juli 1919 betreffend die vorübergehende Verstärkung des Eidg. Versicherungsgerichts für die oberinstanzliche Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung hat der Bundesrat am 4. Juli 1919 als ausserordentliche Richter des Eidg. Versicherungsgerichts mit Amtsdauer bis 31. Dezember 1919 folgende Herren gewählt: Dr. E. Dupraz, Advokat in Freiburg; Karl G a b u s , Mitglied des Obergerichts des Kantons Neuenburg, in Neuenburg; Dr. Hermann Kistler,, Advokat in Biel; Nationalrat Dr. Gustav S c h a l l e r , Advokat in Luzern; Dr.Gustav S c h n e i d e r , Advokat in Aarau; Dr. Ludwig Segesser, Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt, in> Luzern; Nationalrat Dr. Hermann S t a d i i n , Mitglied des Regierungsrats des Kantons Zug, in Zug, und Heinrich W y s s, Mitglied des Obergerichts des Kantons Zürich, in Zürich. Der letzterewurde am 18. Juli 1919, wegen Ablehnung der Wahl, durch Herrn Nationalrat Johann Sigg, in Genf, ersetzt.

Am 11. Dezember 1919 hat die Bundesversammlung an Stelle des nach seiner Wahl in den Nationalrat zurückgetretenen Herrn Kaspar Müller zum Richter des Eidg. Versicherungsgerichts im .Nebenamt gewählt: Herrn Dr. Ludwig S e g es s er, Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt, von Luzern in Luzern. Das dadurch freigewordene Amt eines ausserordentlichen Richters wurde vom Bundesrat Herrn Nationalrat Kaspar M ü l l e r , Präsident des Obergerichts des Kantons Luzern, in Luzern, übertragen.

An Stelle des im Vorjahre gestorbenen Sekretärs Emil Hofmann wählte das Gericht am 30. Januar 1919 Herrn Dr. Otto Guidon, von Zernez, Kanzleisekretär des Eidg. Politischen Departements, in Bern, sowie zum französischen Sekretär Herrn Fred. Si m on d, von Yverdon, Attaché der schweizerischen Gesandtschaft in Paris.

Hierauf folgte am 28. März 1919 die Wahl des Herrn Dr. Max Wolff von Zürich, Gerichtsschreibersubstitut des Bezirksgerichtes Zürich, in Zürich. Die erstgenannten beiden Herren traten in der Folge schon auf Ende des
Berichtsjahres wieder aus unserem Beamtenkörper aus, Herr Simond wegen seiner Wahl zum Sekretär des Bundesgerichts in Lausanne. Zu seinem Nachfolger wurde am 4. Dezember 1919 Herr Dr. Philippe Meylan, von Le Lieu (Kanton Waadt), in Lausanne, gewählt.

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Âusserdem beschäftigte das Gericht vom vergangenen Sommer und Herbst hinweg mehrere junge Juristen aus den verschiedensten Landesgegenden als ausserordentliche Sekretäre.

Im Berichtsjahre erfolgte dann auch die definitive Bestellung der Kanzlei mit dem nicht juristischen Personal. Es wurden gewählt die Herren : Hans H u n z i k e r, von Basel und Staffelbach (Kanton Âargau), in Luzern, zum Kanzleivorstand ; Albert Hochuli, von Reitnau (Kanton Aargau), in Lausanne, zum Registratur; Fritz W i d m e r , von Ober-Siggental (Kanton Aargau), in Luzern, und Adolf B u c h m a n n , von Lieli (Kanton Luzern), in Luzern, zu Kanzlisten I. Klasse; Leonhard W e r m e l i n g e r , von Hergiswil (Kanton Luzern), in Luzern, Florindo Corti, von Curio (Kanton Tessin), in Bern, Clemens S c h i l d k n e c h t , von Gossau, in Wil (Kanton St. Gallen), und Hubert S t e r n , von Freiburg und Montagriy (Kanton Freiburg), in Luzern, zu Kanzlisten II. Klasse; Albert W ü t h r i c h , von Trüb (Kanton Bern), in Luzern, zum Kanzleigehülfen; Albert Grob, von Hemberg (Kanton St. Gallen), in Luzern, zum Weibel-Hauswart.

Nebstdem mussten vom Sommer und Herbst hinweg auch hier weitere Kanzlisten, Kanzleigehulfen und Gehülfinneu vorübergehend zugezogen werden.

III. Gerichtsabteilungen.

Die durch das Gerichtsreglement vom 2. Februar 1918 gemäss den entsprechenden Bestimmungen des OB gebildeten ordentlichen Gerichtsabteilungen (Filnferabteilung, I. Dreierabteilung, II. Dreierabteilung, Präsident als Einzelrichter und Vizepräsident als Einzelrichter) sind im Berichtsjahr unverändert geblieben.

Ihre gemäss Art. 3 des Gerichtsreglements alljährlich im Dezember für das folgende Jahr vorzunehmende Bestellung war bis gegen Ende des Berichtsjahres die folgende: F ü n f e r a b t e i l u n g . Präsident: Albisser; Mitglieder: Piccard, Berta, Correvon und Koch.

I. D r e i e r a b t e i l u n g . Präsident: Albisser; Mitglieder: Piccard und Kaspar Müller.

II. D r e i e r a b t e i l u n g . Präsident: Piccard; Mitglieder: Albisser und Hans Müller.

Durch Plenarbeschluss vom 10. Juli 1919 sind sodann, gestutzt auf Art. 7, lit. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 1. Juli 1919 betreffend die vorübergehende Verstärkung des Eidg. Versicherungsgerichts für die oberinstanzliche Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung, vier ausserordentliche Kammern mit je

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drei Mitgliedern gebildet worden, denen an Stelle der ordentlichen Fünferabteilung und I. Dreierabteilung die Beurteilung der Militärversieherungsstreitigkeiten obliegt, ,,die nicht in die Spruchkompetenz des Einzelrichters fallen".

In der nämlichen Plenarsitzung vom 10. Juli 1919 wurden diese 4 auaserordentlichen Kammern bis Ende des Jahres 1919 wie folgt bestellt: I. a. o. K a m m e r . Präsident: Albisser; Vizepräsident: Hans Müller ; Mitglieder : Schaller und Schneider.

II. a. o. K a m m e r . Präsident: Piecard; Vizepräsident: Correvon; Mitglieder: Gabus und Kistler.

III. a. o. K a m m e r . Präsident: Kaspar Muller; Vizepräsident: Koch; Mitglieder: Stadiin und Wyss bzw., nach der Demission des letzteren, Sigg.

IV. a. o. K a m m e r. Präsident : Berta ; Vizepräsident : Hans Müller; Mitglieder: Dupraz und Segesser.

IV. Geschäftslast.

Wir verweisen hier zunächst auf die bereits in unserem letztjährigen Geschäftsbericht enthaltenen Ausführungen (Bundesbl. 1919 II. Bd., S. 85 ff). Musate schon damals die Zahl der während des ersten Rechtsprechungsjahres des Gerichts eingegangenen Geschäfte als eine ganz unerwartet grosse bezeichnet werden, so ist sie im verflossenen Berichtsjahr noch erheblich gestiegen. Dieses brachte im ganzen 1631 Geschäfte gegenüber 1004 im Vorjahr.

Unter diesen 1631 Geschäften befinden sich 81 Berufungen in Unfallversicherungssachen. Diese Ziffer ist also, wie vorauszusehen war, gegenüber der entsprechenden des ersten Rechtsprechungsjahres beträchtlich, das heisst um das Sieben- bis Achtfache, gewachsen. Diese steigende Tendenz wird aus den bereits früher angeführten GrUndenauch in Zukunft andauern. Bei Schätzung der zukunftigen normalen Belastung des Gerichts mit Berufungen aus dem Gebiet der Unfallversicherung kann nicht einfach, wie dies oft geschehen ist, auf die Zahl der bisher innerhalb eines Jahres eingeleiteten Prozesse abgestellt werden. Sichere Anhaltspunkte bietet nur die Feststellung, zu wieviel Prozessen die in einem Jahr s t a t t g e f u n d e n e n U n f ä l l e Anlass geben. Was die im ersten Geschäftsjahr 1918 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vorgekommenen Unfälle betrifft, so haben sie bis Ende des Jahres 1919 353 vor den verschiedenen kantonalen Versicherungsgerichten eingeleiteten Klagen gerufen. Die dem Jahr

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1918 angehörenden Unfälle werden aber auch im Jahr 1920 und später noch zu einer ganzen Reihe von Prozessen führen. Es wird dies geschehen : in Fällen, in denen sich die Ablehnung der Entschädigungspflicht oder die erste Krankenpflege-, bzw. Krankengeldleistung, infolge verspäteter Anmeldung des Unfalls, Erschwerung der Tatbestandsfeststellung oder Hinausziebung der Verhandlungen so verzögert hat, dass die Klagerhebung vor Ende des Jahres 1919 nicht mehr möglich war; in Fällen, in denen die Klagerhebung vor Ende des Jahres 1919 möglich gewesen wäre, der Versicherte aber die 6 monatliche Frist des Art. 9 der Verordnung II über die Unfallversicherung voll oder nahezu voll ausgenützt hat; in Fällen, in denen gegen die Einstellung von Krankenpflege- oder Krankengeldleistungen geklagt werden wird, indem bezüglich zahlreicher Unfälle aus dem Jahr 1918 die Einsteilung der Leistungen naturgemäss erst im Jahr 1920 oder noch später erfolgen wird; in Fällen, in denen der erste Rentenbescheid der Anstalt erst im Jahr 1920 oder noch später ergehen wird, wobei zu bemerken ist, dass, da die -Rentenfestsetzung oder Verweigerung einer Rente nach Art. 76 KU den Abschluss der ärztlichen Behandlung voraussetzt, sie bei einem sehr grossen Prozentsatz der Unfälle aus dem Jahr 1918 erst im Verlauf des Jahres 1920 oder noch später wird erfolgen können ; a fortiori in Fällen, in denen die Rentenrevision oder Verweigerung der Rentenrevision erst im Jahr 1920 oder noch später erfolgen wird, wobei daran zu erinnern ist, dass nach Art. 80, Abs. 2, KU die Rente während voller 3 Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit und überdies noch bei Ablauf des 6. und des 9. Jahres revidiert werden kann; endlich in den Fällen, in denen Verfügungen betreffend Rentenfestsetzung, bzw. Rentenverweigerung, und Rentenrevision, bzw. Verweigerung der Rentenrevision, noch im Jahr 1919 erfolgen konnten, die Klagerhebung aber nicht mehr vor Ende dieses Jahres möglich war oder der Versicherte die 6monatliche Frist des Art. 9 der bereits erwähnten Verordnung II über die Unfallversicherung ganz oder zum Teil ausgenutzt hat. Die Zahl aller unter diese Fälle zu subsumierenden Prozesse lässt sich naturgemäsa nicht mit Sicherheit abschätzen.

Immerhin ergibt sich gerade aus dieser Aufzählung, dass sie nicht gering sein wird. Berücksichtigt man, dass nach
den in Deutschland gemachten Erfahrungen insbesondere die Rentenrevisionen zahlreich sein werden, so dürfte jene Zahl mit 200 bis 250 kaum überschätzt sein. Dies ergäbe zusammen mit den bis zum 31. Dezember 1919 bereits eingegangenen 353 Fällen rund 600 Prozesse. Da das Betriebsjahr 1918 der Schweizerischen Unfallversicherungsaustalt nur 9 Monate gedauert hat, wäre diese Ziffer noch um ein Drittel, also noch um 200 Prozesse auf insgesamt 800,

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zu erhöhen, um das Bild eines ganzen Betriebsjahres zu bekommen.

Nun werden aber nach den von uns gemachten Erhebungen ungefähr ein Drittel aller vor den kantonalen Versicherungsgerichten angehobenen Prozesse an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen, welches demnach in Zukunft jährlich mit 250 bis 300 Berufungen in Unfallversicherungssachen zu rechnen haben dürfte.

Ebenso sind im Berichtsjahr auch die Gesuche um Vollstreckbaferklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen UnfallVersicherungsanstalt von 283 im Vorjahr auf 369 gestiegen. Dass die Zahl dieser Gesuche in Zukunft etwa abnehmen könnte, scheint ausgeschlossen.

Was aber das Gebiet der Militärversicherung anbelangt, so hat das Jahr 1919 dem Gericht insgesamt 1181 Geschäfte gebracht gegenüber 710 im Jahr 1918. Die meisten dieser Berufungen sind in den ersten 7 Monaten .des Berichtsjahres ergriffen worden, und zwar im Januar 80, im Februar 122, im März 146, im April 191, im Mai 155, im Juni 116 und im Juli 115. Wenn nun auch diese ausserordentlich hohen Zahlen zum guten Teil auf die Grippeepidemie im Jahr 1918 zurückzuführen sind, so dauerte doch der starke Zufluss der Berufungen in Militärversicherungssachen auch nach dem Ausklingen der Folgeerscheinungen der Grippeseuche weiter an, indem der Monat August 39, der September 85, der Oktober 48, der November 41 und der Dezember 43 Eingänge aufwiesen. Wir halten diese letzteren Zahlen als die für die Zukunft normalen. Unter einen Durchschnitt von 40 Militär v ersicherungsberufungen im Monat werden die Eingänge aus' den verschiedenen schon in unserem letztjährigen Geschäftsbericht geltend gemachten Gründen (Bundesbl. 1919, II. Bd., S. 89 if.)

in absehbarer Zeit nicht sinken. Wir erinnern wiederum an die bei den Militärpatienten, namentlich bei den Sanatoriumsinsassen, nunmehr verbreitete Kenntnis ihrer Versicherungsansprüche, an die Eostenlosigkeit des Berufungsverfahrens in Militärversicherungssachen, sowie an das allgemeine Misstrauen, das die Versicherten .

den Entscheiden der Militärversicherung entgegenbringen. Allerdings ist seit einiger Zeit der Einzug eines neuen Geistes in der Militärversicherung festzustellen; es ist aber klar, dass sich Änderungen im Betrieb der Militärversicherung erst nach geraumer Zeit durch eine Verminderung der Berufungen an das Eidg. Versicherungsgericht
fühlbar machen werden. Sodann ist überhaupt nicht ausser acht zu lassen, dass die Tausende von Versicherungsfällen, zu denen die lange Mobilisationszeit während des Krieges Anlass gegeben hat, die Militärversicherung zum Teil noch auf Jahre hinaus immer wieder von neuem beschäftigen werden. Man denke nur an die vielen Pensionsfälle, in denen die Gewährung

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«iner Pension letztinstanzlich entweder durch die Eidg. Pensionskommission oder durch das Eidg. Versicherungsgericht mit der Begründung abgewiesen worden ist, dass dafür ,,zurzeit1* bei den Ansprechern ein ^Bedürfnis"1 im Sinne des Art. 37, Abs. 4, MV G nicht vorliege. In all diesen Fällen ist es den Ansprechern unbenommen geblieben, jederzeit ein neues Gesuch um Gewährung ·einer Pension zu stellen, und sie werden von diesem Recht um so mehr Gebrauch machen, als sie darauf von den in Betracht kommenden Behörden oft noch besonders hingewiesen worden sind. Der Andrang der zu erwartenden Berufungen gemäss Art. 55 MVG von 1914 wird daher auch in den nächsten Jahren kein geringer sein und gegen 500 jährlich erreichen.

V. Organisation des Gerichts.

Angesichts dieser blossen Zahlen muss die gesetzliche Zusammensetzung des Gerichts mit nur zwei hauptamtlichen und fUnf nebenamtlichen Richtern als offenkundig ungenügend erscheinen. Diese Wirkung wird verstärkt, wenn man sich die Arbeit vergegenwärtigt, welche die einzelnen Berufungen verursachen.

Wir wollen schon im letztjährigen Geschäftsbericht Gesagtes ·nicht wiederholen, müssen aber doch noch einmal darauf hinweisen, dass sich das Rechtsmittel der Berufung an das .Eidg.

Versicherungsgericht nicht in einer blossen revisio in jure erschöpft, wie das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht, sondern -die Parteien in der Berufung neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel anrufen können und das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Tatbestand zu überprüfen, eventuell auch ohne Parteianträge neue Tatsachen zu berücksichtigen und Beweisergänzungen zu treffen hat. Die Arbeit des Bundesversicherungsrichters beschränkt sich daher nicht auf die blosse Subsumtion «eines fix und fertig vorgelegten Tatbestandes unter die entsprechende Gesetzesnorm, wie diejenige des Bundesrichters, sondern der Beurteilung der Berufungen geht in vielen Fällen ein oft zeit- und arbeitraubendes Beweisverfahren voraus.

Die Unhaltbarkeit dieses Zustandes hat denn auch gleich nach Eröffnung des Eidg. Versicherungsgerichts im Schoss des Plenums zur Überzeugung geführt, dass eine Vermehrung der Zahl der Richter im Hauptamt zur dauernden Abhülfe unbedingt nötig sei. Eine in diesem Sinne am 17. August 1918 an den Bundesrat gerichtete Eingabe des Gerichts hatte indessen nur den durchaus ungenügenden Bundesratsbeschluss vom 8. November 1918 (Schweiz.

Gesetzessammlung, Bd. 34, S. 1146) zur Folge. Wenn es auch

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durch diesen Bundesratsbeschluss einem in Luzern wohnenden Mitglied ermöglicht wurde, sich vom 1. Dezember 1918 hinweg vorübergehend ganz dem Eidg. Versicherungsgericht zu widmen, so war diese Massnahme doch nur ein Tropfen Wasser auf einen heissen Stein. Ebenso vermochte das Gericht des immer stärker einsetzenden Andranges der Geschäfte auch dann nicht Herr zu werden, als im Frühjahr 1919 zwei weitere Mitglieder im Nebenamt es einrichten konnten, sieh vorübergehend ebenfalls ausschliesslich dem Eidg. Versicherungsgericht zur Verfügung zu stellen. Das Gericht gelangte deshalb am 24. Mai 1919 mit einer neuen Eingabe an den Bundes.rat, in der unter Hinweis auf die Ausführungen im letztjährigen Geschäftsbericht mit allem Nachdruck das Postulat einer Vermehrung der Zahl der Richter im Hauptamt wiederholt und für die unausbleiblichen Folgen einer Nichtberücksichtigung dieses Begehrens zum vornherein jede Verantwortung abgelehnt wurde. Im einzelnen wurde in dieser Eingabe die Erhöhung der Zahl der ständigen Richter auf mindestens 5 verlangt, unter Beibehaltung von 4 Richtern im Nebenamt und vorübergehender Zuziehung der nötigen Anzahl .von Richtern ad hoc. Trotzdem das Gericht in der Folge seinen Standpunkt in mehreren Konferenzen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement auch noch mündlich darlegen konnte, wurde nur der Erlass des Bimdesratsbeschlusses vom 1. Juli 1919 betreffend die vorübergehende Verstärkung de» Eidg. Versicherungsgerichts für die oberinstanzliche Behandlung von Streitigkeiten aus der Militärversicherung erreicht (-Schweiz.

Gesetzessammlung, Bd. 35, S. 518 f.) Dieser Bundesratsbeschluss trug dem Postulat des Gerichts lediglich in bezug auf einen Punkt Rechnung, so zwar, dass dem Gericht durch Art. l ,,für die oberinstanzliche Rechtsprechung auf dem Gebiet der Militärversicherung" und ,,für die Dauer des Bedürfnisses, längstens aber bis 31, Dezember 1919, sechs bis acht ausserordentliche Richter" beigegeben wurden. Obschon der Bundesrat, gestützt auf diesen Beschluss, sofort zur Wahl der unter II oben genannten 8 Herren zu ausserordentlicheu Richtern schritt und diese Herren ihre Arbeit grössten Teils noch im gleichen Monat aufnahmen, zeigte sich doch bald, dass eine vorübergehende Verstärkung des Gerichts ohne gleichzeitige Vermehrung der Zahl der hauptamtlichen Richter das Übel
nicht an der Wurzel zu treffen vermochte. Dem Gericht war es zwar wohl möglich, im Jahr 1919 1191 Berufungen in Militärversicherungssachen zu erledigen und damit die 1181 betragende Zahl der im gleichen Zeitraum eingegangenen Geschäfte aus diesem Gebiet zu übertreffen. Abgesehen davon aber, dass sich die Ziffer 1191 insofern als trügerisch erweist, als sich darunter ausnahmsweise viele Berufungen befinden, die infolge Rückzugs oder Vergleichs vom Geschäftsverzeichnis.

381 abgeschrieben werden konnten und also vielfach keiner eingehenderen Instruktion bedurft und auch nicht Anlass zur Beratung in den Abteilungen des Gerichts gegeben haben, mussten doch 439 Geschäfte auf das Jahr 1920 übertragen werden. Das Gericht sah sich daher auf Ende des Berichtsjahrs gezwungen, dem Bundesrat Aufrechterhaltung der vorübergehenden Verstärkung über den 31. Dezember 1919 hinaus zu beantragen, worauf der Bundesrat durch Beschluss vom 16. Dezember 1919 (Schweiz.

Gesetzessammlung, Bd. 35, S. 1002) die Wirksamkeit seines früheren Beschlusses vom 1. Juli 1919 bis zum 31. März 1920 verlängerte.

Es ist aber als sicher vorauszusehen, dass dem Gericht auch am 31. März (die neu eingehenden Geschäfte mit eingerechnet) immer noch zirka 400 unerledigte Militärversicherungsberufungen verbleiben werden und dass die Situation alsdann noch schlimmer als zu Beginn des Berichtsjahres sein wird. Denn einerseits hat mittlerweile der Zufluss von Berufungen aus dem Gebiet der Unfallversicherung erheblich zugenommen und haben sich auch da bereits Ruckstände gebildet, indem die vorübergehende Verstärkung des Gerichts nur für die Rechtsprechung ,,auf dem Gebiet der Militärversicherung^ gewährt worden ist und die ordentliche Besetzung des Gerichts infolge ihrer notwendigen Mitwirkung bei der Arbeit der ausserordentlichen Richter sich den Geschäften aus dem Gebiet der Unfallversicherung nicht so intensiv widmen konnte, wie es wünschenswert gewesen wäre. Anderseits machen wir mit allem Nachdruck darauf aufmerksam, dass die -ordentliche Besetzung des Gerichts das in der ersten Hälfte des Berichtsjahrs erreichte Maximum ihrer Leistungsfähigkeit nie mehr wird prästieren können, indem die Herren Richter im Nebenamt, nach ihrer ausdrücklichen Erklärung, in Zukunft nicht mehr in der Lage sein ·werden, sich in ihrem Hauptberuf noch einmal beurlauben zu lassen, und das Gericht auf sie inskünftig nur für wenige Tage im Monat wird rechnen können. Trotz aller gemachter Anstrengungen, die für den Bund nicht zuletzt sehr kostspielig gewesen sind, werden sich also die Rückstände des Gerichts nach Wegfall seiner vorübergehenden Verstärkung wieder häufen und die schon bisher in der Presse gegenüber dem Gericht erhobenen Klagen zunehmen.

Das Gericht empfindet es aber auf die Dauer als eine Unbilligkeit, den Angriffen
von aussen herhalten zu müssen, nachdem es die Unzulänglichkeit seiner gesetzlichen Organisation gleich zu Anfang nicht nur erkannt, sondern auch an massgebender Stelle zur Kenntnis gebracht hat. Berücksichtigt man vollends, dass, wie schon in unserer letzterwähnten Eingabe an den Bundesrat betont wurde, das Eidg. Versicherungsgericht nach Art. 7, Abs. 2, des BG über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, vom 30. September 1919, in Zukunft auch

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noch die Streitigkeiten betreffend die Leistungen der Kasse zu beurteilen haben wird, so dürften sich weitere Ausführungen über die dringende Notwendigkeit einer Erhöhung der Zahl der Richter des Eidg. Versicherungsgerichts im Hauptamt erübrigen. Von dieser Notwendigkeit scheint denn auch nunmehr jedermann überzeugt zu sein, wie die einstimmige Erheblicherklärung der von Herrn Nationalrat Dr. Stadiin und Mitunterzeichneten in der Fortsetzung der ordentlichen Wintertagung des Nationalrates, im Februar 1920, eingereichten Motion beweist. Wir wollen nur noch bemerken, dass die Vermehrung der Zahl der ständigen Mitglieder unseres Gerichts -- unter Beibehaltung der Institution von Richtern im Nebenamt -- so rasch als möglich und in wirklich genügendem Mass erfolgen sollte.

VI. Rechtsprechung.

Die gefällten grundsätzlichen Entscheide wurden im Berichtsjahr weiter in der ,,Schweizerischen Zeitschrift für Unfallkunde", französisch ,,Revue Suisse des Accidents du Travail11, veröffentlicht (Verlag Ferd. Wyss, Bern).

Sie befassen sich, was zunächst das Gebiet der Unfallversicherung anbelangt, hauptsächlich mit dem Begriff der versicherten Personen, des Lehrlingsverhältnisses, des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Krankheit, der Frage des Beginnes, der Beendigung und Unterbrechung der Versicherung, dem Begriff des Lohnanspruchs, der Frage der Berechnung des dem Krankengeld zugrunde zu legenden Tagesverdienstes, der Frage der Dauer und Berechnung des Krankengeldes, den Grundsätzen, von denen bei Zusprechung von Invalidenrenten auszugehen ist, der Frage der Kürzung der Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 91 KU, der Frage des Abzugs wegen grober Fahrlässigkeit, der Frage der Voraussetzungen des Anspruchs aus Unfallversicherung in den sog.

Lumbagofällen, sowie bei Leistenbrüchen usw. Endlich stellten sich auch viele prozessrechtliche Fragen, deren Erörterung nicht von der Hand gewiesen werden konnte (Editionspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Legitimation zur Klage usw).

Bei Behandlung der Gesuche um Vollstreckbarerklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenund Unfallversicherung hatte sich der Richter namentlich mit der Abgrenzung des Begriffs ,,Prämie", mit der Anwendbarkeit der Strafbestimmung des Art. 63, Abs. 2, und der Berechnung der Prämienzuschlägp. im Sinne des Art. 110, Abs. 3, KU zu befassen.

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Zu nicht minder wichtigen Entscheidungen hat auch die Anwendung des Militärversicherungsgesetzes Anlass gegeben, wobei «s sich immerhin in der Hauptsache nur noch darum handelte, ·die schon im ersten Rechtsprechungsjahr in ihren Hauptzügen geschaffene Praxis weiter auszubauen und zu verfeinern. So hatte sich das Gericht wiederholt mit dem Verhältnis zu befassen, in welchem die Art. 6, 7 und 8 MVG zueinander stehen. Zufolge des grossen Andranges von Pensionsfällen aus der Zeit der Grippeepidemie im Jahr 1918 war sodann dem Gericht Gelegenheit .geboten, zu allen möglichen, den entsprechenden Abschnitt des Gesetzes betreffenden Fragen Stellung zu nehmen. Hierher gehört namentlich die Aufstellung der bei der Zusprechung von Aszendentenund Eollateralenpenaionen zu beobachtenden Grundsätze usw. Überhaupt kann allgemein gesagt werden, dass die früher auf dem ·Gebiet der Militärversicherung herrschend gewesene Rechtsunsicherheit nunmehr gewichen ist und die Rechtsprechung des Gerichts bei der bevorstehenden Revision des Militärversicherungsgesetzes praktischste Verwendung finden dürfte.

An diesem Ort mag noch erwähnt werden, dass die Schweizerische Kreditanstalt in den Statuten ihrer Pensionskasse vom 4. August 1919 mit unserem Einverständnis das Eidg, Versicherungsgericht als erste und letzte Instanz zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Pensionsberechtigten und der Kasse vorgesehen hat. Ebenso ist der Präsident des Gerichts als Obmann des in den Agenturverträgen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt mit den schweizerischen Bundesbahnen und der schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltnng vorgesehenen Dreierschiedsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesen Verträgen bezeichnet worden.

Bisher hatten sich jedoch weder das Gericht noch der Präsident mit solchen Streitigkeiten zu befassen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr abgehaltenen Sitzungen beläuft sich auf 174. Diese Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum 23 Verwaltungskommission 11 Fünferabteilung 21 I. Dreierabteilung 35 H. Dreierabteilung 7 Ausserordentliche Dreierkammern . . . . 77 TÏ4~ Darin sind nicht Inbegriffen die ,,Sitzungen" von Präsident und Vizepräsident als Einzelrichter und als Richter in Vollstreckbarkeitssachen. Ausserdem ist zu bemerken, dass eine Anzahl von Geschäften auf dem Zirkulationsweg erledigt worden ist.

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B. Besonderer Teil.

Die Statistik weist für das Berichtsjahr 2096 hängig gewesene (465 vom Jahr 1918 übertragene und 1631 neu eingegangene} sowie 1545 erledigte Geschäfte auf. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: I. Unfallversicherung.

Im Berichtsjahr sind insgesamt 87 Berufungen gemäss Art. 120 ff,, OB pendent gewesen (6 vom Jahr 1918 übertragene und 8t neu eingelaufene Berufungen). Davon sind 23 erledigt und 64 auf das Jahr 1920 übertragen worden. Von den 23 erledigten Berufungen wurden 15 vom Einzelrichter, 7 von der II. Dreierabteilung und 1 von der Fünferabteilung beurteilt, und zwar 5 Berufungen innerhalb des ersten Vierteljahres, 7 Berufungen innerhalb des zweiten Vierteljahres und 11 Berufungen innerhalb des dritten Vierteljahres nach ihrem Einlangen. Die auf das Jahr 1920 übertragenen 64 Geschäfte konnten deshalb nicht mehr im Berichtsjahr erledigt werden, weil, wie schon oben bemerkt wurde, das Gericht fast ganz durch die Militärversicherungsstreitigkeiten in Anspruch genommen war und weil diese Berufungen zum grössten Teil erst gegen Ende des Jahres 1919 einlangten. Von den behandelten 23 Berufungen wurden 9 ganz oder teilweise gutgeheissen, 10 abgewiesen, l zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, l durch Nichteintreten erledigt und 2 .infolge Vergleichs und Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 9 dieser Berufungen stammen aus dem Kanton Zürich, 5 aus dem Kanton Basel, 3 aus dem Kanton Bern (wovon l aus dem französischen Kantonsteil) und je l aus den Kantonen Uri, Glarus, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau und Tessin. Wie sich hieraus ergibt, gehören sie, bis auf 2, alle dem deutschen Sprachgebiet an.

Die Zahl der im Berichtsjahre hängig gewesenen Gesuche um Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung beträgt 379 (10 vom Jahre 1918 übertragene und 369 neu eingegangene Gesuche). Davon sind 331 erledigt und 48 auf das Jahr 1920 übertragen worden. 301 wurden gutgeheissen, 5 abgewiesen und 25 als infolge Rückzugs erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die Erledigung erfolgte in 177 Fällen innerhalb des ersten, in 106 Fällen innerhalb des zweiten, in 23 Fällen innerhalb des dritten, in 12 Fällen innerhalb des vierten, in 10 Fällen

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innerhalb des fünften und in 3 Fällen innerhalb des sechsten Monats nach der Eiureichung der Gesuche. Nach den Nationalsprachen verteilen sie sich wie folgt: 254 = 77% stammen aus der deutschen,^? =11 % aus der französischen und 40 = 12°/o aus der italienischen Schweiz.

II. Militärversicherung.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Berufungen gemäss Art. 55 MVG von 1914 erreicht 1630 (449 vom Jahre 1918 Übertragene und 1181 neu eingegangene Berufungen).

Von den neu eingelaufenen Berufungen richten sich 571 gegen Verfügungen des Vertreters des Oberfeldarztes und 610 gegen Entscheide der Eidg. Pensionskommission. Erledigt worden sind 1191 und auf das Jahr 1920 übertragen 439 Geschäfte. Von den 1191 Streitigkeiten wurden durch Urteil 686 Fälle erledigt, wovon 4 durch das Gesamtgericht, 38 durch die Fünferabteilung, 123 durch ·die I. Dreierabteilung, 377 durch die ausserordentlichen Dreierkammern und 144 durch den Einzelrichter; durch Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugs der Berufung nach erfolgter Aufklärung durch das Gericht oder wegen Vergleichs usw. wurden erledigt -505 Fälle, wovon 26 durch die Abteilungen und 479 durch den Präsidenten resp. Vizepräsidenten. Bei 311 der durch Urteil der Abteilungen, bei 96 der durch Urteil des Einzelrichters und bei 210 der durch Abschreibungsbesehluss erledigten Fälle mussten Beweiserhebungen im Sinne der Art. 134 und 136 OB vorgenommen werden. Die Zahl der in all diesen Fällen abgehörten Zeugen oder Parteien beträgt 343, die Zahl der angeordneten Expertisen 112, worunter 95 medizinische. Ganz oder teilweise gutgeheissen wurden 448, abgewiesen 212, durch Nichteintreten ·erledigt 26 und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 505.

Innerhalb des ersten Monats nach ihrem Einlangen wurden 172, innerhalb des zweiten Monats 190, innerhalb des dritten Monats 128, innerhalb des vierten Monats 107, innerhalb des fünften Monats 107, innerhalb des sechsten Monats 70, innerhalb des dritten Quartals 206, innerhalb des vierten Quartals 113, innerhalb des fünften Quartals 59, innerhalb des sechsten Quartals 30 und innerhalb des siebenten Quartals 9 Geschäfte erledigt. Längere Zeit beanspruchten besonders diejenigen Fälle, in denen umfangreiche Beweiserhebungen, wie Expertisen und die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für dieselben, nicht zu umgehen
waren und in denen die richterlich gesetzten Fristen zum Teil wiederholt erstreckt werden mussten, iras insbesondere auf Verlangen der verschiedenen Soldatenfürsorgestellen geschab, denen offenbar das notwendige Personal zur

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raschen Bewältigung der ihnen aus der Vertretung der Versicherten erwachsenen Arbeit fehlte. Nach den Nationalsprachen verteilen sich die erledigten Militärversicherungsstreitigkeiten wie folgt: 869 = 73°/o stammen aus der deutschen, 260 = 22°/o aus der französischen und 62 = 5 °/o aus der italienischen Schweiz.

Genehmigen Sie, hochgeehrter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L u z e r n , den 3. März 1920.

Im Namen des Eidg. Versicherungsgerichts, Der Präsident: Albisser.

Der Gerichtsschreiber: Lauber.

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Bericht des Eidg. Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1919. (Vom 3.März 1920).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1920

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1920

Date Data Seite

373-386

Page Pagina Ref. No

10 027 521

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