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Bundesblatt

72. Jahrgang.

Bern, den 29. September 1920.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchruckerei Stämpfli <& de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung.

(Vom 20. September 1920.)

I.

Nachdem wir uns überzeugt hatten, dass das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, insbesondere hinsichtlich der Unfallversicherung, in verschiedenen Punkten der Revision bedürftig ist, und als auch in den eidgenössischen Räten. Begehren nach einer Änderung gestellt worden waren, haben wir mit Beschluss vom 10. Februar 1919 das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, das Bundesamt für Sozialversicherung und die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern einzuladen, im gegebenen Zeitpunkt einen Vorschlag für die Revision vorzulegen. Die bezüglichen Arbeiten sind im Gange ; hinsichtlich der Unfallversicherung hat die Anstalt die Einreichung eines Revisionsentwurfes auf den Anfang des Jahres 1921 in Aussicht gestellt.

Vorgängig dieser beabsichtigten Totalrevision beantragt nun aber der Verwaltungsrat der Anstalt mit Eingabe vom 20. Juli 1920 eine dringlich zu behandelnde Partialrevision im Sinne der Abänderung der Bestimmungen der Art. 74, 78, 112 und 117 des Bundesgesetzes. Wir haben die Anstalt eingeladen, über die aus der vorgeschlagenen Revision mutmasslich sich ergebende finanzielle Mehrbelastung des Bundes Auskunft zu erteilen, was sie mit ihrem Bericht vom 13. August getan hat. Der Einfachheit und Kürze halber verweisen wir auf den Inhalt der dieser Botschaft als Anhang I und II beigedruckten Vorlagen der Anstalt vom 20. Juli und 13. August 1920.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. IV.

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II.

Was die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Revision der anrechenbaren Lohnmaxima in der obligatorischen Unfallversicherung betrifft, so teilen wir die in der Eingabe der Anstalt vom 20. Juli vertretene Auffassung aus den dort entwickelten Gründen. Wir haben diesen nur noch beizufügen, dass auch in andern Ländern in letzter Zeit die Leistungen der Sozialversicherung infolge der allgemeinen Teuerung wenigstens teilweise erhöht worden sind. So hat Frankreich das Maximum der Altersrente,.

die bei der staatlichen Altersversicherungskasse erworben werden kann, durch Gesetz vom 25. Dezember 1915 zuerst auf Fr. 2400 und sodann durch Gesetz vom 25. Oktober 1919 auf Fr. 6000 erhöht. Auch in der Unfall- bzw. Zwangshaftpflichtversicherung hat ein Gesetz vom 17. Oktober 1919 Ausdehnungen gebracht.

In Deutschland ist in der Krankenversicherung sowohl die Versicherungspflicht ausgedehnt, als auch der Grundlohn erhöht worden.

Auch die Wochenhilfe hat eine Erweiterung erfahren. In der Unfallversicherung ist der anrechenbare Jahresverdienst erhöht und überdies die Gewährung von Zusatzrenten an bisherige Rentenbezüger verfügt worden. Aehnliche Bestimmungen wurden hinsichtlich der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung getroffen, und zwar noch in jüngster Zeit durch Erlasse vom 21. August 1919 und 20. Mai 1920. In der Angestelltenversicherung erfuhr die Versicherungspflichtige Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes eine Erhöhung von Mk. 5000 auf Mk. 15,000.

Grossbritannien hat am 27. April 1920 sein National Health Insurance-Gesetz revidiert durch Erhöhung des Krankengeldes und des Invalidengeldes um durchschnittlich 50 °/o und durch Vermehrung der Wöchnerinnenunterstützung. Die Altersfürsorge ist verstärkt worden durch Vermehrung des Kreises der berechtigten Personen und durch Erhöhung der Rente. Auch in Ländern, in, denen in letzter Zeit Versicherungszweige neu eingeführt wordeni sind, wie beispielsweise in Italien, ist dabei der Geldentwertung Rechnung getragen worden .durch Ansätze, die über die bisher üblichen hinausgehen.

Wir halten also die von der Anstalt vorgeschlagene Erhöhung der für die obligatorische Unfallversicherung anrechenbaren Lohnmaxima von Fr. 14 im Tag und Fr. 4000 im Jahr für vollständig gerechtfertigt und das Mass der Erhöhung um 50 °/o für das mindeste, das den seit Erlass des Gesetzes 'veränderten Verhältnissen entspricht.

Nun wird aber diese Erhöhung der Leistungen natürlich eine

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solche der Beiträge zur Folge haben. Diese Erhöhung trifft in erster Linie den Arbeitgeber, der bekanntlich die Prämie für die Betriebsunfälle voll zu tragen hat. Nach den Mitteilungen der Anstalt ist aber der Wunsch nach einer Erhöhung der Maxima gerade auch aus Kreisen der Arbeitgeber selbst geäussert worden, und es haben denn auch deren Vertreter im Verwaltungsrate der Anstalt dem Antrage auf Gesetzesrevision zugestimmt. In der Tat hat ja der Arbeitgeber ein wohlverstandenes Interesse an einer sein Personal genügend schützenden Versicherung. Was sodann den Arbeiter betrifft, so ist er an der Erhöhung der Prämie nur hinsichtlich der Nichtbetriebsunfälle beteiligt. Soweit ihm sein bezüglicher Prämienanteil vom Arbeitgeber überhaupt abgezogen wird, ist er bei den bedeutend gesteigerten Löhnen wohl in der Lage, die im Verhältnis zu der Lohnsteigerung nicht .erhebliche und überdies ausschliesslich ihm selbst zugute kommende Mehrbelastung zu tragen. Nicht unbedenklich ist dagegen bei der heutigen Finanzlage des Bundes die für diesen aus der Revision sich ergebende Mehrausgabe, die von der Anstalt auf mutmasslich Fr. 540,000 im Jahr geschätzt wird. Trotz des sozialen Zweckes der Massnahme dürften wir bei dieser ihrer finanziellen Seite für den Bund kaum verantworten, sie vorzuschlagen, wenn wir nicht beabsichtigen würden, bei der Totalrevision des Gesetzes Änderungen vorzuschlagen, die den Bund wesentlich entlasten sollen, sei es durch Aufhebung oder doch durch Verminderung seines Beitrages an die Verwaltungskosten der Anstalt, sei es durch Herabsetzung seiner Prämienbeiträge. Wenn wir unsere diesbezüglichen Anträge nicht schon jetzt bei Anlass der Partialrevision vorlegen, so unterbleibt dies, einmal weil noch nähere Berechnungen anzustellen sein werden, und sodann weil wir vermeiden möchten, die Beratung der allseitig als dringlich anerkannten Partialrevision durch Vorschläge zu verlängern und damit zu verzögern, die vielleicht auf der einen oder andern Seite Widerspruch hervorrufen werden. Aus diesem Grunde glauben wir, dass dem Bunde die Tragung der aus der Partialrevision sich ergebenden Mehrausgabe, soweit sie auf ihn entfällt, bis zur Totalrevision des Gesetzes zugemutet werden darf, wobei wir uns ausdrücklich vorbehalten, von dieser Totalrevision eine wesentliche Entlastung der Bundesfinanzen, und zwar über die aus der Partialrevision sich ergebende Mehrausgabe hinaus, zu beanspruchen.

III.

Die Anstalt beantragt, gleichzeitig mit dem in der obligatorischen Unfallversicherung anrechenbaren Verdienst auch die

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Einkommensgrenze zu erhöhen, bis zu der gemäss Art. 117 des Gesetzes der Bund einen Beitrag in der freiwilligen Versicherung gewährt. Da die freiwillige Versicherung des Bundesgesetzes, soweit sie vom Bunde durch Prämienbeiträge unterstützt wird, vorab als Volksversicherung, als Sozialversicherung für die der obligatorischen Versicherung nicht teilhaftigen Bevölkerungskreise gedacht ist, so erscheint der Antrag der Anstalt als logisch und innerlich gerechtfertigt. Gleichwohl können wir ihn heute noch nicht zu dem unsrigen machen, und zwar aus folgenden Gründen : Die freiwillige Versicherung, deren Bedingungen durch die Bundesversammlung festgesetzt werden, ist noch nicht aufgenommen ; wir werden Ihnen demnächst eine diese Bedingungen enthaltende Vorlage unterbreiten. Die Beratung dieser Vorlage wird möglicherweise Gesichtspunkte zutage fördern, die geeignet sind, auch die Ansichten über die Beitragsleistung des Bundes zu beeinflussen, und die es deshalb als wünschbar erscheinen lassen, diese Beitragsleistung nicht durch die heute vorgeschlagene Partialrevision präjudiziert zu wissen, sondern sie gegebenenfalls bei Anlass der Totalrevision neu ordnen zu können. Voraussichtlich wird auch die Beratung der Versicherungsbedingungen solange dauern, dass die freiwillige Versicherung kaum wesentlich vor der Totalrevision des Gesetzes in Kraft treten wird. Wir möchten auch die Subventionierung der noch gar nicht eingeführten freiwilligen Versicherung deshalb nicht zum Gegenstande der Partialrevision machen, damit die bezüglichen Verhandlungen nicht diejenigen über die dringliche Änderung der obligatorischen Versicherung verzögern. Schliesslich könnte auch, wie die Anstalt ausführt, zurzeit über die finanziellen Folgen der Revision noch nicht Auskunft gegeben werden. Aus allen diesen Erwägungen kommen wir zu dem Vorschlage, die Partialrevision auf die Erhöhung der anrechenbaren Lohnmaxima in der obligatorischen Versicherung zu beschränken.

IV.

Es ist sehr zu wünschen, dass die Erhöhung der anrechenbaren Lohnmaxima in der obligatorischen Unfallversicherung auf den 1. Januar 1921 als den Beginn eines neuen Rechnungsjahres der Anstalt in Kraft gesetzt werden kann. Wenn wir gleichwohl den Vorschlag der Anstalt, für die Partialrevision die Form eines Bundesbesehlusses mit Dringlichkeitsklausel zu wählen, nicht aufnehmen, so geschieht dies, weil es sich um die Abänderung eines, überdies durch Volksabstimmung angenommenen, Bundesgesetzes handelt und weil wir vermeiden möchten, die

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Zahl der dringlichen Bundesbeschlüsse ohne zwingende Not zu vermehren. Dem Bedürfnis nach baldigem Inkrafttreten der Revision kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rückwirkung des Gesetzes auf den 1. Januar 1921 vorgesehen wird. Die hierüber angefragte Anstalt hat denn auch erklärt, dass eine Rückwirkung zwar wohl gewisse versicherungstechnische Schwierigkeiten im Gefolge habe, . dass diese aber überwindlich und einem erst spätem Inkrafttreten der Revision vorzuziehen seien.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesgesetze zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. September 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

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Anhang I.

Abschrift der Eingabe des Verwaltungsrates der Schweiz.

Unfallversicherungsanstalt in Luzern vom 20. Juli 1920 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

L u z e r n , den 20. Juli 1920.

An das eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement.

Sehr, geehrter Herr Bundesrat !

1. Unterm 17. Mai 1920 haben wir dem Bundesamte für Sozialversicherung zuhanden Ihres Departements mitgeteilt, dass wir voraussichtlich in den ersten Wochen des Jahres 1921 in der Lage sein werden, Ihnen zuhanden des hohen Bundesrates unsere Vorschläge zur Revision des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 einzureichen.

Mit Schreiben vom 5. Juli haben wir genanntem Amte diese Mitteilung bestätigt. , In Zuschriften an die Anstalt, sowie in Anregungen aus dem Schosse der Anstaltsorgane, insbesondere des Verwaltungsrates, ist schon bei verschiedenen Anlässen auf die Wünschbarkeit einer möglichst baldigen Korrektur gewisser Bestimmungen des Gesetzes hingewiesen .worden. Speziell die Vorschriften betreffend die Höchstbeträge des für die Berechnung der Versicherungsleistungen und " der Prämien anrechenbaren Tages- und Jahresverdienstes wurden als durch die Verhältnisse vollständig überholt und diese Maxima als empfindliche Lücke bezeichnet.

An seiner Tagung vom 14./15. Juli hat nun der Verwaltungsrat, sich davon Rechenschaft gebend, dass die bevorstehende umfassende Revision des Gesetzes im Schosse der eidgenössischen Räte längere Zeit, vielleicht zwei und noch mehr Jahre in Anspruch nehmen wird, beschlossen, Ihrem Departement zuhanden des hohen Bundesrates zu beantragen, der Bundesversammlung vorgängig dieser Gesetzesrevision den Erlass eines Sonderbeschlusses betreffend die Erhöhung der für die Berechnung der Prämien- und der Versicherungsleistungen anrechenbaren Höchstbeträge zu empfehlen.

2. Nach Artikel 74, Absatz 2, zweiter Satz, des Gesetzes wird bei Berechnung des Krankengeldes ein Mehrbetrag des Verdienstes über vierzehn Franken im Tag nicht berücksichtigt.

Nach Artikel 78, letzter Absatz, beträgt das Maximum des für

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die Berechnung der Invaliden- und der Hinterlassenenrenten anrechenbaren Jahresverdienstes viertausend Franken. Artikel 112, letzter Satz, setzt in Uebereinstimmung mit diesen Bestimmungen den Höchstbetrag des für die Berechnung der Prämien anrechenbaren Tagesverdienstes auf vierzehn Franken an.

Diese Höchstbeträge waren bei Erlass des Gesetzes durchaus genügend. Die Löhne der unter das Gesetz fallenden Arbeiterkategorien bewegten sich damals zwischen Zahlen, die im grossen und ganzen weit unter Fr. 14 im Tage bzw. Fr. 4000 im Jahre blieben. Die Fälle, da sie diese Maxima überschritten, waren Ausnahmen, mit Bezug auf welche die Erwägung am Platze war, dass die Prämienpflicht des Arbeitgebers nicht ins Unbegrenzte gehen dürfe, sondern auf Einkommen beschränkt werden solle, die für die Bevölkerungsklassen, deren Schutz das Gesetz vor allem im Auge hat, noch als normal gelten können.

Inzwischen hat sich aber die Lage völlig verschoben. Die ausserordentliche Teuerung der letzten Jahre hat überall zu starken Lohnsteigerungen geführt, so dass heute in zahlreichen Gegenden und Industriezweigen die Personen, deren Tages- oder Jahresverdienst diese Maxima nicht überschreitet, die Minderheit bilden. Für einen Grossteil der versicherten Personen berechnen sich daher zurzeit die Versicherungsleistungen auf einer niedrigeren Grundlage als dem effektiven Lohne.

3. Diese mehr und mehr zur Regel werdende Diskrepanz zwischen wirklichem Lohn und anrechenbarem Verdienst wird, wie gesagt, von den Versicherten als eine bedenkliche Lücke in der Versicherung empfunden. Doch nicht nur bei den Versicherten selbst, sondern, wie die Anstaltsorgane wahrzunehmen ständig Gelegenheit haben, auch bei zahlreichen Arbeitgebern besteht der Wunsch nach einer möglichst baldigen Ausfüllung dieser Lücke. Der Anstalt ist durch Zuschriften aus Kreisen der Arbeitgeber schon vielfach die Anregung gemacht worden, die Maxima des anrechenbaren Lohnes von sich aus zu erhöhen, oder falls sie dies nicht für angängig halte, der kompetenten Stelle sobald als möglich einen bezüglichen Antrag einzureichen. In solchen Zuschriften wird gewöhnlich auf die missliche Lage hingewiesen, in welche die zu niedrigen Maxima nicht nur den Arbeiter, sondern auch den Arbeitgeber versetzen, indem sie ihn nötigen, zwei Versicherungen auf verschiedener Grundlage
und mit verschiedenen Normen abzuschliessen. Nicht selten wird die Anstalt auch angefragt, ob sie die Zusatzversicherung für die die Höchstbeträge übersteigenden Lohnquoten nicht selbst übernehmen könne, um die Abwicklung der Versicherung für den Betriebsinhaber zu

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vereinfachen. Die Anstalt wäre aber, nebenbei bemerkt, auf der Grundlage der geltenden Gesetzesbestimmungen zum Abschluss solcher Zusatzversicherungen selbst dann nicht in der Lage, wenn die freiwillige Versicherung eingeführt wäre, weil Art. 115 des Gesetzes die freiwillige Versicherung auf die nicht obligatorisch versicherten Personen beschränkt. Manche Betriebsinhaber beklagen sich auch über die Komplikationen, die sich aus der Anwendung dieser Maxima für die Lohnlistenführung ergeben.

4. Wenn im Verwaltungsrate, gestützt auf diese Erwägungen,.

Einstimmigkeit darüber bestand, dass eine Korrektur dieser Maxima dringlich sei, gingen die Auffassungen über das Mass der wünschbaren Erhöhung, wie es anders nicht zu erwarten stand, etwas auseinander. Die Direktion hatte mit dem Hinweis darauf, dass.

die Löhne seit 1911 durchschnittlich um mindestens 100 % gestiegen sind, die Verdoppelung der Höchstbeträge empfohlen.

Aus dem Schosse des Rates wurde auch der Vorschlag gemacht, die Beseitigung jeglichen absoluten Maximums anzubegehren. Von einem Vertreter des Gewerbes wurde anderseits beantragt, eine Erhöhung um nur 50 °/o vorzuschlagen. Dieser Antrag wurde schliesslich mit Stimmenmehrheit zum Beschluss erhoben.

5. Nach Artikel 117, Absatz l, des Gesetzes zahlt der Bund für jede freiwillige versicherte Person, deren Jahreseinkommen dreitausend Franken nicht übersteigt, einen jährlichen Beitrag von einem Achtteil der Prämien.

Es schien dem Verwaltungsrate angezeigt, die Revision dieses Höchstbetrages gleichzeitig mit derjenigen der andern absoluten Höchstbeträge zu postulieren und auch hier das gleiche Verhältnis der Erhöhung, also die Erhöhung um 50°/o vorzuschlagen.

6. Wir beehren uns also, Ihnen zuhanden des hohen Bundesrates den beigeschlossenen Antrag als Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten, mit dem Beifügen, dass mit Rücksicht auf die wirkliche Dringlichkeit der durch denselben bezweckten Korrektur, die Wahl der Rechtsform des dringlichen Bundesbeschlusses im vorliegenden Falle ihre sachliche Rechtfertigung besässe.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Namens des Verwaltungsrates, Der Präsident : sig. Usteri.

Der Protokollführer: sig. Dr. K. Hafner.

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Anhang TL.

'

Abschrift des Berichtes der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern vom 13. August 1920 über die finanzielle Belastung.

L u z e r n , den 13. August 1920.

An das Bundesamt für Sozialversicherung-.

Mit Schreiben Nr. 6025 vom 30. Juli abbin laden Sie uns ein, zwecks Aufnahme in den Entwurf zu einer Botschaft mitzuteilen, wie viel die mutmasslichen Mehrleistungen des Bundes betragen würden, wenn den Anträgen unseres Verwaltungsrates vom 20. dies betreffend Erhöhung des anrechenbaren Lohnes Folge gegeben würde und zwar ausgeschieden nach Beiträgen an die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung und an die freiwillige Versicherung.

Leider verfügen wir über keine sichern Grundlagen, auf denen die von Ihnen gewünschten Berechnungen aufgebaut werden könnten. Den nachstehenden Ausführungen kommt also nur der Wert unverbindlicher Schätzungen zu.

I. Beiträge des Bundes aus Art. 74, 78 und 112 des Gesetzes.

Die Zusammensetzung des Versichertenbestandes und die Zunahme der versicherten Lohnsummen in den 2 ersten Betriebsjahren gestattet die Annahme, dass bei Beibehaltung des alten gesetzlichen Maximums für das Jahr 1921 mit einer versicherten Lohnsumme von iiind 1800 Mili, zu rechnen sein würde. Die Erhöhung des Maximums wird einer Zunahme der Lohnsumme um rund 15°/o, d. h. 270 Mili, entsprechen. Der Bundesbeitrag beträgt bei dem j.etzt in Kraft stehenden Tarif im Mittel l'/a^oo, so dass die mutmassliche Mehrausgabe rund Fr. 364,000 ausmachen wird. In Betracht kommt aber, dass infolge der Revision des Prämientarifes der Bundesbeitrag eine Erhöhung auf im Mittel 2 °/oo erfahren wird, so dass mit einer mutmasslichen Mehrausgabe von Fr. 540,000 wird gerechnet werden müssen.

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II. Beitrag des Bundes aus Art. 117 des Gesetzes.

Da die freiwillige Unfallversicherung noch nicht aufgenommen wurde und auch die Bedingungen für dieselbe noch nicht endgültig festgel'egt sind, fehlen uns alle Anhaltspunkte zur Schätzung der Lasten, welche dem Bunde aus dieser Versicherung erwachsen werden, und der Mehrbelastung, ' welche eine Abänderung von Art. 117 K U V G im Sinne der Anträge unseres Verwaltungsrates nach sich ziehen würde. Mit Schreiben vom 15. Juli abbin haben wir Sie ersucht, in den Voranschlag für 1921 als Beitrag des Bundes an die freiwillige Versicherung einen Betrag von Fr. 200,000 aufzunehmen. Dieser Betrag dürfte auch bei Abänderung von Art. 117 des Gesetzes genügen. Als Folge dieser Abänderung mag */* obiger Summe d. h. Fr. 50,000 eingestellt werden.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Ein Subdirektor: sie. Bell.

343 (Entwurf.)

ßundesgesetz betreffend

die Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34bia der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1920, beschliesst: I. Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911*) wird abgeändert wie folgt: Art. 74, Abs. 2, letzter Satz, wird aufgehoben und ersetzt durch folgende Bestimmung: Ein Mehrbetrag des Verdienstes über einundzwanzig Franken im Tag wird nicht berücksichtigt.

Art. 78, letzter Absatz, wird aufgehoben und .ersetzt durch folgende Bestimmung: Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über sechstausend Franken wird nicht berücksichtigt.

Art. 112, Abs. 2, letzter Satz, wird aufgehoben und ersetzt durch folgende Bestimmung: Ein Mehrbetrag des Verdienstes eines Versicherten über einundzwanzig Franken im Tag wird nicht berücksichtigt.

II. Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Bundesgesetz mit Rückwirkung bis auf den 1. Januar 1921 in Kraft zu setzen.

*) Eidg. Gesetzsammlung n. F. Bd. XXVIII, S. 353.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung. (Vom 20. September 1920.)

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1920

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40

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29.09.1920

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333-343

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