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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

Eidg. Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr.

(Vom 19. Oktober 1920.)

Hochgeachteter Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Der Bundesrat hat am 23. September 1918 nach vorangegangenen eingebenden Verhandlungen mit den Kantonsregierungen auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten einen Beschluss betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr gefasst (Eidg. Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 959).

Wir legen ein Exemplar dieses Beschlusses hier bei.

Der Beschluss bezweckte die Spekulation zu bekämpfen, welche sich, als Folge der Kriegszeit, des land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehrs teils schon bemächtigt hatte, teils sich breit zu machen drohte. Wir verweisen auf den Wortlaut des Beschlusses und führen nachstehend seinen wesentlichen Inhalt an : 1. Ein nach dem 1. August 1918 erworbenes landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück darf vor Ablauf von sechs Jahren, vom Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an gerechnet, nicht weiter veräussert werden ; ebenso ist es nicht auf eine kürzere Dauer als sechs Jahre zu verpachten. Die Kantonsregierungen sind indessen befugt, im Einzelfalle Ausnahmen von dieser Bestimmung zu gestatten. (Art. l--4.)

2. Die Übertragung des Eigentums an Wald, an Weiden mit Wald und an sogenannten Wytweiden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Kantonsregierung. Die Anwendung dieser Vorschrift kann jedoch durch die kantonalen Regierungen auf Waldflächen von einem bestimmten Mindestumfange beschränkt werden. (Art. 5.)

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3. Bei der Berechnung des Ertragswertes von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken anlässlich von Erbteilung und Errichtung von Gülten ist als Grundlage der Ertrag zu wählen, welcher sich bei landesüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt der Jahre 1907--1916 ergeben hat. (Art. 6.)

4. Die Kantone können auf dem Verordnungswege die Gültigkeit einer Eigentumsübertragung an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken in den nicht durch Art. l bis 5 des Beschlusses geregelten Fällen von der Bewilligung einer staatlichen Kontrollkommission abhängig machen. (Art. 7.)

5. Die Beobachtung der in Art. l--5 und 7 des Beschlusses enthaltenen Vorschriften bildet eine Voraussetzung der Eintragung oder Vormerkung im Grundbuch oder der ihnen durch das kantonale Recht gleichgestellten Vorkehren.

(Art. 8.)

6. Die Kantonsregierungen sind befugt, den gewerbsmässigen Handel mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken, wie auch die gewerbsmässige Vermittlung von Veräusserungsgeschäften über solche Liegenschaften entweder zu untersagen oder von der Erteilung einer Konzession abhängig zu machen. (Art. 9 und 10.")

7. Falls die Kantonsregierungen die in Art. l--6 des Beschlusses vorgesehenen Anordnungen insgesamt oder zum Teil für ihr Gebiet nicht als notwendig erachten, können sie die' einschlägigen Vorschriften unter Kenntnisgabe an das Volkswirtschaftsdepartement als nicht anwendbar erklären. (Art. 11.)

Der Beschluss zerfällt somit hinsichtlich seines Geltungsbereiches in zwei Teile. Während Art. l--6 in allen Kantonen anwendbar sind, welche dies nicht ausdrücklich ablehnen, ist umgekehrt die Gültigkeit der Art. 7, 9 und 10 nur für diejenigen Kantone vorgesehen, welche von der ihnen in jenen Artikeln erteilten Ermächtigung Gebrauch machen. Von den Kantonen Glarus, Basel-Stadt, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf haben wir seinerzeit im Sinne von Art. 11 des Beschlusses die Mitteilung erhalten, dass derselbe in ihrem Gebiete nicht zur Anwendung gelange. Auch Freiburg und Aargau haben nachträglich den Beschluss für ihr Kantonsgebiet als nicht mehr anwendbar erklärt. In Solothurn ist der Geltungsbereich des Beschlusses auf Art. 6 beschränkt worden. Zug wendet die Art. l und 2 nicht auf durch Erbgang erworbene Liegenschaften

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an. Appenzell A.-Rh. hat die Mindestdauer der Pachtverhältnisse im Sinne von Art. 2 des Beschlusses von sechs auf drei Jahre reduziert. Ein ausdrückliches Verbot des gewerbsmässigen Handels mit landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken und der gewerbsmässigen Vermittlung von Veräusserungsgeschäften betreffend solche Liegenschaften (Art. 9 und 10 des Beschlusses) hat einzig Basel-Land erlassen. Ebenso hat nur dieser Kanton die Rechtsgültigkeit der Eigentumsübertragungen in den nicht durch Art. l--5 des Beschlusses geregelten Fällen von der Bewilligung einer staatlichen Kontrollkommission .abhängig gemacht und somit die durch den Beschluss gegebenen Möglichkeiten der Regelung des Grundstückverkehrs voll ausgeschöpft.

Aus obiger Darstellung erhellt, dass der Bundesratsbeschluss vom 23. September 1918 betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr in den Kantonen eine sehr ungleiche Aufnahme gefunden hat, und das Bedürfnis zur Beseitigung von im Güterhandel sich zeigenden Auswüchsen, d. h. zur Verhinderung der Güterschlächterei, keineswegs allgemein zu sein scheint. Da sich überdies seit Kriegsende die Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkte zum Teil geändert haben, dürfte der Zeitpunkt gekommen sein, da im Zusammenhang mit dem allgemeinen Abbau der auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten angeordneten Notmassnahmen auch die Frage der Aufhebung jenes Beschlusses zu prüfen ist. Es wäre uns daher erwünscht, Ihre Meinung darüber zu vernehmen, ob Sie die vorläufige Beibehaltung des Beschlusses als erforderlich betrachten oder der Ansicht sind, derselbe könne nunmehr fallen gelassen werden. Ferner bitten wir Sie noch, sich darüber aussprechen zu wollen, ob und inwieweit Sie es für wünschenswert halten, dass der Bund die Frage der gänzlichen oder teilweisen Überführung der Bestimmungen jenes Beschlusses in die ordentliche eidgenössische Gesetzgebung prüfe und die nötigen Vorarbeiten einleite.

Da wir im Begriffe sind, eine Sichtung der noch in Kraft befindlichen, in unsern Geschäftskreis fallenden Noterlasse vorzunehmen, wären wir Ihnen für recht baldige Antwort sehr verbunden. Jedenfalls erwarten wir eine solche bis zum 15. November.

Empfangen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Schöllenenbahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die auf der 8,700 km langen Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt für -eine Baukreditschuld von Fr. 1,400,000 bestehende Hypothek I. Ranges -- Eisenbahnpfandbuch, Bd. III, S. 164 -- auf den Betrag von Fr. 1,500,000 zu erhöhen behufs Sicherstellung der Differenz von Fr. 100,000, um welche die Kreditsehuld zu Zwecken des Bahnbaues erhöht worden ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 19. November 1920 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidg. Eisenbahndepartement einzureichen sind.

B e r n , den 15. Oktober 1920.

(2..)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Eisenbahn Monthey-ChampéryMorgins stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 11,427,18 m lange Bahnlinie von Monthey-Stadt nach Champéry, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, das für Bahnbedürfnisse verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift. gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. November 1920 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidg.

Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Oktober 1920.

(2..)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung vqn Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Landis & Gyr A.-G., in Zmg.

C~* Spannungswandler, Type E L, B M und E 0, QD von 25 Perioden an aufwärts.

B e r n , den 16. Oktober 1920.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

J. Landry.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die ,,Officina elettrica comunale di Lugano" stellt das Gesuch, ihr auf die Dauer von 10 Jahren ab 1. Januar 1921 die Bewilligung zur Ausfuhr von max. 4416 kW (= 6000 PS) elektrischer Energie nach Italien zu erteilen. Die Energie soll vom Elektrizitätswerk Lugano (Werk Gordola) geliefert werden. Die Ausfuhr soll jeweilen in der Zeit von Mitte März bis Mitte Dezember stattfinden; immerhin soll auch die Möglichkeit bestehen, während der übrigen Zeit, also jeweilen von Mitte Dezember bis Mitte März, bis zu 2576 kW (= 3500 PS) auszuführen.

Entsprechend der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 31. Oktober 1920 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 15. Oktober 1920. ' (2..)

Eidg. Amt für

Wasserwirtschaft.

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Öffentlicher Erbenaufruf.

Am 2. April 1920 starb in Cham Frau Witwe Elisabeth Bollinger geb. Baumann, von Löhningen, Kanton Schaffhausen, gebürtig aus Niederlenz, Kanton Aargau. Ihre Eltern waren: Baumann, Friedrich se]., von Niederlenz, und Elisabeth geb.

Debrunner sei., geb. 24. August 1819. Die Eltern dieser letztern waren: Debrunner, Georg, geb. 20. Oktober 1779, gestorben 12. April 1844, von Wetzikon, Kanton Thurgau, und Tuchschmid, Anna Barbara, geb. 30. Mai 1786, gestorben 29. April 1848. Die Erben aus der grosselterlichen Stammlinie mütterlicherseits der Defunktin, Frau Elisabeth Bollinger-Baumann, sind nicht genau bekannt.

Auf Verlangen des Willensvollstreckers der genannten Erblasserin und unter Hinweis auf Art. 555 ZGB werden anmit alle Anverwandten der Frau Witwe Elisabeth Bollinger-Baumann, welche der grosselterlichen Stammlinie mütterlicherseits angehören und die Anspruch auf die Erbschaft der erwähnten Erblasserin erheben zu können glauben, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilage eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis spätestens 31. August 1921 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher und gestempelter Eingabe zum Erbgang anzumelden, mit der Androhung, dass erst später gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 19. August 1920.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichts: Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformen für die eidg. Zollaufseher und Grenzwächter.

Die Lieferung der Uniformen und Dienstmützen für die eidgenössischen Zollaufseher und Grenzwächter, sowie der Dienstmützen für die Zollbeamten sämtlicher sechs Zollkreise wird hiermit für die Lieferungsperiode vom 1. Januar 1921 bis 31. Dezember 1923 zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Lieferungsbedingungen, sowie die Vorschriften über die Anfertigung von Uniformen und Dienstmützen können bei der Oberzolldirektion bezogen werden, woselbst auch Modelle zur Einsichtnahme aufgelegt sind.

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1920

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44

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27.10.1920

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489-494

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