208

(Vom 6. Februar 1920.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Kontrollingenieur I. Klasse: Faeh, Paul, von Rorschach, Kontrollingenieur II. Klasse für elektrische Bahnen, beim Eisenbahndepartement, in Bern.

Postverwaltung.

Sektionschef bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat) r Renner, Kaspar, von Bern und Hospenthal, Adjunkt bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat).

Adjunkt bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat) : Moser, Hans, von Diessbach bei Buren, Sekretär I. Klasse bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat).

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande für das Jahr

1919.

(Vom

5. Februar 1920.)

Herr Präsident, geehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die den schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1919 verteilt worden sind.

209Diese nach dem vorjährigen Schema aufgestellte Tabelle gibt das Vermögen, die Einnahmen, die freiwilligen Beiträge, die 'gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten an. Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Bunde und von den Kantonen unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen getrennt aufgeführt.

Die von den Kantonen für 1919 gewährten Beiträge belaufen, sich auf die Gesamtsumme von Fr. 29,200, wie im Vorjahre.

Der Bundesbeitrag beträgt wieder Fr. 40,000, gegen Fr. 35,000 im Jahr 1909.

Wie aus der Zusammenstellung ersichtlich ist, haben auch für das Jahr 1919 eine grosse Anzahl von Gesellschaften auf den Beitrag zugunsten weniger wohlhabender Gesellschaften verzichtet.

Im ganzen enthält die diesjährige Tabelle: 150 Hülfsvereine, 13 schweizerische Anstalten, 35 ausländische Asyle und Spitäler, zusammen

198 Vereine und Anstalten (wie im Vorjahre).

Da eine gewisse Anzahl von Gesellschaften keine Berichte eingesandt haben und das Gesamtresultat daher ein wahrheitsgetreues Bild nicht ergeben hätte, so haben wir es dieses Jahr unterlassen, die Vermögen, die Ausgaben für wohltätige Zwecke etc. der Gesellschaften zusammenzustellen.

Indem wir Ihnen für alles, was Sie für unsere Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande tun, namens derselben bestens danken, bitten wir Sie, ihrer auch fernerhin hülfreich gedenken zu wollen.

Wir benützen die Gelegenheit, um Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Februar 1920.

FAdgenössisches Politisches Departement : Motta.

210

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung im Februar/März 1920.

Im Auftrage des eidgenössischen Militärdepartements werden im Jahre 1920 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für die eidg. Pferderegieanstalt und für das Depot der ArtillerieBundespferde angekauft : Montag,

den 23. Februar in Langnau (beim Bahnhof), I Uhr nachmittags.

Dienstag, ,, 24.

,, ,, Luzern (Pferdekaserne), 2*/2 Uhr nachmittags.

Mittwoch, ,, 25.

,, ,, Binsiedeln (Marktplatz), 93/4 Uhr vormittags.

| Buchs (bei der Traube), j 93/
,, ,,< Altetfttten) st.G (beim Löwen ^ Dienstag,

,,

2. März

....

, ivmtwocn,

,,

,, 6.

n

| 3'/s Uhr nachmittags.

,, Bern (Schützenmatte), 9 V* Uhr vormittags.

Tavannes (Gare), 9 l /2 Uhr vormittags, ,, Delsberg (Marché aux chevaux), 2Ya Uhr nachmittags.

Pruntrut (Champ de foire) 8Vs Uhr vormittags.

«ÌSaignelégier (Marché couvert), ( 211z Uhr nachmittags.

,, Burgdorf (Schützenmatte),

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Dienstag,

9.

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II Uhr vormittags.

,, Lausanne (Place du Tunnel), 10 Uhr vormittags.

Donnerstag, ,, 11. ,, n Thun (alte Regie), 9'/2 Uhr vormittags.

Für den Ankauf der für die Pferderegieanstalt zu übernehmenden Pferde gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und sowohl von Vater- als von Mutterseite der Veredlungszucht (Halbblut) angehören.

Mittwoch,

,, 10.

,,

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211

"2. Die Pferde sollen 4 Jahre alt sein (Geburtsschein vom Jahre 1916). Das Stockmass soll im Minimum 153 Zentimeter betragen, mit Bisen.

-]. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch die Abteilung Landwirtschaft des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements eine Unregelmässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Standort an die Hand zu nehmen.

Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den in Artikel 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten. Wenn sich ein Pferd im Laufe des Jahres als trächtig erweisen sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Kaufpreises zurückzunehmen.

."-, Die für das Depot der Artillerie-Bundespferde anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 154 Zentimeter aufweisen.

Für den Ankauf für dieses Depot kommen nur Pferde in Frage, die im Alter von 5, 6 und 7 Jahren stehen und von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen. Die Abstammung ist durch Abgabe der Geburtsscheine auszuweisen.

Im weitern gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf von Regie-Remonten aufgestellten Bestimmungen.

T h u n , im Februar 1920.

(2..)

Direktion der eidg. Pf er deregieanstalt : Ziegler, Oberst.

212

Das Justiz- und Polizeidepartement hat die MieterschutzVerordnungen folgender Gemeinden genehmigt: Glarus 8t. Biaise (Neuenburg) . . .

Äugst (Baselland) . . . .

Madiswil (Bern) Rüegsau (Bern) Sumiswald (Bern) . . . .

Thunstetten (Bern) . . . .

Chézard-St. Martin (Neuenburg)

genehmigt ., ., ,, ,, fl ,, ., ,,

am ,, ,, ,,

5. Januar 1920 5. ,, ., 8. ,, ,, 8. ..

,, 13. ,, ,.

,, 19. ,, ., ,, 22. ^ ,, ,, 30.

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Gerichtliche Publikation.

Das Kantonsgericht Nidwaiden hat in seiner Sitzung vom 28. Januar 1920 in Ehescheidungssache des Johann Keiser, Glasarbeiter, von und in flergiswil, Kläger gegen dessen Ehefrau Josefine Keiser geb. Minder, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, Beklagte e r k ennt: 1. Die zwischen den Litiganten am 11. April 1902 vor Zivilstandsamt Hergiswil (Nidwaiden) abgeschlossene Ehe wird nach Art. 139 und 142 ZGB gerichtlich gänzlich geschieden.

2. Die Beklagte wird als der schuldige Teil erklärt und ihr die Eingehung einer neuen Ehe auf zwei Jahre untersagt.

3. Die Kinder Marie, geboren 3. August 1906, und Kaspar, geboren 4. Juni 1908, werden dem Vater zur Erziehung und Pflege zugesprochen.

4. An die Erziehung und Verpflegung dieser Kinder hat die Beklagte dem Kläger einen jährlichen Beitrag von Fr. 150 pro Kind bis zu deren erfülltem 18. Altersjahr zu bezahlen.

5. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 60. 26, welche die Beklagte zu bezahlen hat ; diese hat ferner an die aussergerichtlichen Kosten des Klägers Fr. 95 zu beguten.

6. Der Beklagten wird eine Purgationsfrist von zwei Monaten, ron der Publikation, an gerechnet, eingeräumt.

Die Gerichtskanzlei Nidwaiden.

213

Öffentliches Inventar mit Rechnungsruf.

(ZGB. Art. 580 und EG. § 224 ff.)

Über die Erbschaft des unterm 6. Januar 1920 verstorbenen Hermann Bruno Lüthy, Kaufmann, von und in Solothurn, früher in Genua, wird, gestützt auf die Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 21. Januar 1920, das öffentliche Inventar verpflogen.

Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, mit Einschluss der Bürgschafts- und Währschaftsgläubiger, werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden, unter Vorlegung der bezüglichen Ausweise, bis und mit 25. Februar 1920 bei dem unterzeichneten Amtschreiber anzumelden.

Nichtanmeldung von Forderungen an den Erblasser hat für die Gläubiger den Verlust des Forderungsrechtes gegen die Erben zur Folge. (Art. 590 und 591 ZGB.)

S o l o t h u r n , den 21. Januar 1920.

(2..)

Der Amtschreiber von Solothurn : Heinis, Notar.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni

1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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11.02.1920

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