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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Waadt für die Überschreitung der Kostenvoranschläge bereits genehmigter Ergänzungsprojekte zur Sanierung der Orbe-Ebene und für die Korrektion des Mujon bei Mathod.

(Vom 27. Februar 1920.)

Mit einem am 22. August 1919 an das eidgenössische Departement des Innern gerichteten Schreiben hat die Regierung des Kantons Waadt ein Nachsubventionsgesuch für die Vollendung der in der Orbe-Ebene befindlichen Korrektions- und Entwässerungsarbeiten eingereicht.

Diese Ebene erstreckt sich östlich vom Jura, zwischen dem Mormont bei La-Sarraz und dem Neuenburgersee, auf eine Länge von etwa 15 km und eine mittlere Breite von 2,5 km, mit einer Flächenausdehnung von ungefähr 3750 ha.

Das gesamte Einzugsgebiet der diese Ebene durchfliessenden Wasserläufe beträgt 585,64 km 2 .

Diese grosse Bodenfläche war früher ein Sumpf, der durch häufige Überschwemmungen der zahlreichen, unregel m aasigen Gewässer gespeist wurde.

Die ersten Entwässerungsarbeiten stammen vom Jahre 1856-, sie wurden 1864 wegen der in Aussicht stehenden Juragewässerkorrektion unterbrochen, um der Einwirkung dieses Unternehmens auf die Abflussverhältnisse des Orbegebietes Rechnung zu tragen.

Das .Projekt wurde 1877 wieder aufgenommen und 1881 vervollständigt, kam aber erst zur Ausführung nachdem die Bundesversammlung, gemäss Beschluss vom 19. Juni 1885, dem Kanton Waadt für die Sanierung der Sümpfe der Orbe einen Bundes-

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43?

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beitrag von Fr. 334,000, als einem Dritteil der Voranschlagssumme von einer Million, zugesichert hatte.

Von diesem Zeitpunkt bis heute wurden die Arbeiten ohne längeren Unterbruch weitergeführt und erstreckten sich auf all& wichtigeren Gewässer der Ebene.

Nachstehende Zusammenstellung gibt eine Übersicht über diein den verschiedenen Subventionsbeschlüssen enthaltenen Voranschlagssummen und die zugehörigen Bundesbeiträge.

Nr.

Korrektionsarbeiten

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Orbe-Ebene-Eiitsumpfnng

Beschlussdatum

BundesVoranschlag Prozentbeitrag satz Fr.

19. Juni 1885 1,000,000 11. Dez. 1894 1,400,000 n .n » 10. Mai 1904 13,000 n n j) 13. März 1906 125,000 » j) » 14. Juni 1909 40,000 » n » 31. Okt. 1910 90,000 )) » n 26. Nov. 1912 Brinaz bei Valleires 30,000 Entrerochekanal . .

26. Nov. 1912 125,000 Essert-Pittet-Bach .

25. Nov. 1913 15,000 41,000 25. Nov. 1913 Bach von Ependes .

Ruz de Tède . . . 19./22. Sept. 1917 18,000 Mujon und Canal occidental . . .

29. Sept. 1917 150,000 3,047,000

% 3373

Fr.

30

334,000 560,000 5,200 50,000 16,000 36,000 10,000 50,000 3,750 13,700 5,400

33V:)

50,000

40 40 40 40 40 40 40 25

33'/s

1,134,050

Die unter Nr. l und 2 angegebenen Beschlüsse sind von der Bundesversammlung, die anderen vom Bundesrat gefasst worden.

Nrn. l bis 7, sowie Nr. 9 sind abgeschlossen, für Nr. 9 wurde die letzte Zahlung im laufenden Jahre geleistet. Dagegen sind die Beschlüsse Nrn. 8, 10, 11 und 12 noch in Kraft und bilden, da, die für sie genehmigten Kredite Überschreitungen aufweisen, den Gegenstand des von der Regierung von Waadt eingereichten Gesuches und der vorliegenden Botschaft.

Wie bei allen öffentlichen Bauten, die gegenwärtig ausgeführt werden, sind die Mehrkosten durch die infolge des Krieges hervorgerufenen wirtschaftlichen. Änderungen entstanden, d. h. durch die fortwährende Steigerung der Löhne und Materialpreise; sie sind um so grösser, je früher, vom jetzigen Zeitpunkt an gerechnet, die Kostenvoranschläge aufgestellt worden sind.

Der dem Projekt beigegebene Bericht enthält auch die Bemerkung, dass die auf dem Unternehmen der Orbe-Ebene lastenden

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Preiserhöhungen in erheblichem Masse den von der Gesellschaft für Torfausbeutung bezahlten Löhnen und den immer zunehmenden Kosten für .die Beschaffung der zum Betriebe der Baggermaschinen ·erforderlichen Kohlen zuzuschreiben sind.

Beim Enlrerochekanal stammen die Mehrkosten hauptsächlich von der Annahme her, die Erdarbeiten mit den Insassen der Besserungsanstalt (colonie) zum Preise von 50 Rp. per m8 ausführen zu können. Während des Krieges verringerte sich aber ·der Mannschaftsbestand dieser Anstalt derart, dass die Grabarbeiten an Leute aus der Umgegend vergeben werden mussten, um sie gegen Arbeitslosigkeit zu schützen. Infolgedessen stieg der Einheitspreis von 50 Rp. auf 3 Fr. Dazu kommt noch die Unterführung des Kanales unter dem Talent, deren Erstellungskosten flieh verdreifacht haben.

Bei den andern Korrektionsarbeiten fallen für die Erhöhung der Voranschläge besonders die vermehrten Lohnansätze, sowie ·die neuerlichen Ankaufspreise flir Baumaterialien in Betracht.

Der Mehrbetrag der neuen Voranschläge, gegenüber den ehemaligen, beziffert sich auf Fr. 600,000, wozu eine Summe von Fr. 80,000 für die Korrektion des oberen Laufes des Mujon bei Mathod neu hinzukommt, welche Korrektionsstreeke bis jetzt noch nicht vorgesehen war. Die in den letzten Jahren, bei häufig wiederkehrenden Überschwemmungen, gemachten Erfahrungen zeigten, dass auch diese Strecke geschützt werden muss, was durch ·das hier beiliegende Ergänzungsprojekt erreicht werden soll.

Im ganzen bezieht sich das Nachsubventionsgesuch der waadtländischea Regierung auf eine Summe von Fr. 680,000, die sich wie folgt verteilt: Nr.

8 12 12 11 10 --

Korrektionsarbeiten

Ursprüng- Neuer licher Kostenvo ranschlag

Zu sutnentionitnnds KostinvirmihiuDg

Fr.

Fr.

Fr.

Vertiefung des Entrerochekanals . . 125,000 355,000 230,000 Vertiefung des Canal occidental . . 130,000 370,000 240,000 Erhöhung der Uferböschungen am Mujon 20,000 75,000 55,000 Korrektion des Ruz de Tède . . .

18,000 40,000 22,000 Korrektion des Baches von Ependes . 41,000 94,000 53,000 Korrektion des obern Laufes des Mujon -- bei Mathod 80,000 80,000 680,000

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Wenn dieser Summe von Fr. 680,000 die in der ersten Zusammenstellung für die Korrektionsarbeiten in der Orbe-Ebene angegebene Voranschlagssummen von Fr. 3,047,000 zugezählt werden, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3,727,000. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1885 bemerkt worden ist, hat die zu entwässernde Bodenfläche eine Ausdehnung von mindestens 3165 ha, so dass die Ausgaben der Korrektionen sich per 3 727 000 ha auf 'n. '-- = Fr. 1177 stellen. Zudem ist in Betracht zu olbo ziehen, dass die vor der Korrektion den Überschwemmungen ausgesetzten, höher gelegenen Grundstücke, auf den Ablagerungen der Zuflüsse, von den ausgeführten Arbeiten ebenfalls Nutzen zogen.

Wir gehen nun zu einer den verschiedenen technischen Berichten entnommenen, kurzen Beschreibung der Bauten über, für ·die um Bewilligung von Staatsbeiträgen nachgesucht worden ist.

Vertiefung des Entrerochekanals.

Im ursprünglichen Projekt vom Jahr 1885 ist die Orbe als Haupkanal der Ebene angesehen worden, in welchen der Talent und der Nozon, sowie die früher vom Entrerochekanal aufgenommenen Tagwasser des obern Talgebietes ausmünden sollten.

Dabei ging man von der Voraussetzung aus, dass die Anschwellungen des Talent zeitlich nicht mit denen der Orbe zusammenfallen und es deshalb möglich sei, die Hochwasserwellen beider Gewässer ohne Überflutungsgefahr abzuführen. Im Jahre 1910 ·erwies sich aber diese Annahme als irrig, indem damals, in den Tagen vom 20.--22. Januar, beide Wasserläufe gleichzeitig Hochwasser hatten, wodurch an der Orbe, wie am Talent Dammbrüche und Überschwemmungen entstunden.

Das vom Bundesrate bereits genehmigte und mit 40 °/o subventionierte Projekt betreffend Vertiefung des Entrerochekanals hat den Zweck, das Oberflächenwasser oberhalb des Talent zu sammeln und vermittels einer Unterführung unter diesem abzuleiten und einen Teil des Hoehwasserabflusses desselben, anstatt in die Orbe, direkt in den See abzuführen.

Im neuen Voranschlag ist der oberste Teil des Entrerochekanals, der im Gebiete der Torfgesellschaft liegt, nicht mehr aufgenommen worden; beim Zusammenlauf mit dem Judithgraben hört der Kanal einstweilen auf, bis dass man weiss, was aus dem obern Sumpfgebiet werden soll. Für die allfällige Fortsetzung des Entrerochekanals nach aufwärts würde später eine besondere Bauvorlage eingereicht werden.

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Vertiefung des Canal occidental (Westkanal).

Heute ist die ganze Orbe-Ebene vor Überschwemmungen gesichert, besonders, wenn die in Ausführung begriffenen Arbeiten beendet sein werden. Eine Ausnahme macht nur das zwischen Orbe und Mujon befindliche Gelände, das jetzt noch von den austretenden Wassern des Mujon und anderer vom westlichen Talhang herkommenden Bäche zu leiden hat..

Die Gemeindebehörden von Yverdon haben den Grossen Rat ersucht die Vertiefung des Canal occidental vom See aus aufwärts in Aussicht zu nehmen, um die übergelaufenen Wasser ableiten und die Entwässerung des westlichen Teiles der Ebene vornehmen zu können. Dieses Gesuch ist von allen- übrigen zwischen Yverdon und Orbe gelegenen, am Entsumpfungsunternehmen beteiligten Gemeinden unterstützt worden.

Die Ausführung dieses Projektes zwischen dem See und der Einmündung des Mujon stiess aber auf grosse technische Schwierigkeiten und wurde aufgegeben, um durch einen andern Bauentwurf ersetzt zu werden, nach welchem der Canal occidental dem alten Mujonbett folgend, in die Orbe abgeleitet werden sollte.

Der Einlauf in die Orbe befindet sich etwas unterhalb der Brücke von Vuageres. Von diesem Punkt an aufwärts bis zur Brücke deiColonie erstreckt sich der vertiefte Kanal, dem bisherigen Laufe folgend, auf eine Länge von 7875 m. Weiter oben ist der Boden kiesig, und da der Kanal auch keine Zuflüsse aufzunehmen hat, so ist dessen weitere Vertiefung überflüssig.

Arbeiten am Mujon.

Auf erstes Zusehen hin schiene es folgerichtig die Vertiefung des Canal occidental für die Verbesserung der Abflussverhältnisse am Mujon zu benützen, und damit der Überflutungsgefahr zu entgehen. ,Dev Einfuhrung des Mujon in den vertieften Westkanal stellt sich aber die Erwägung entgegen, dass der aufgegebene unterste Lauf des Kanales zwischen Mujon und See einen Teil des Abwassers von Yverdon aufzunehmen hat und daher mit dem erforderlichen Spühlwasser zu versorgen ist. Aus diesem Grunde wird der Mujon statt in den neuen Canal occidental, durch dessen ehemaligen unteren Lauf in den See geleitet.

Der Rückstau aus dem Canal occidental, fällt weg und infolgedessen können die Hochwasser des Mujon leichter abfliesseu.

Immerhin sind am Mujon, zwischen dem Westkanal und der Brücke von Suscevaz, wo häufig wegen der niedrigen Ufer Über-

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schwemmungen vorkommen, 0,50 m hohe Anschüttungen vorgesehen.

Das hier vorliegende neue Projekt betrifft die Strecke des oberen Laufes des Mujon beim Dorfe Mathod. Auch hier handelt es sich um Schutzmassnahmen gegen Überflutung. Zu diesem Zwecke wird der Lauf verbessert und das Abflussprofil vergrössert. Die bestehende Strassenbrücke, deren Öffnung für den Abfluss zu klein ist, muss umgebaut werden.

Die Korrektion erstreckt sich auf eine Länge von 730 m; sie beginnt oben an einer industriellen Wehranlage in der Nähe der Strasse von Mathod nach Rances und endigt etwas unterhalb der Landstrasse von Yverdon nach Orbe. Der Kosten Voranschlag beläuft sich auf Fr. 80,000. Weitere Angaben Äind dem hier beigelegten Projekte zu entnehmen.

Bach von Ependes.

Die Hochwasser vom Jahre 1910 haben gezeigt, dass die Brücken der schweizerischen Bundesbahnen und der Kantonsstrasse, die über den Bach fuhren, den Abfluss hemmen. Im genannten Jahre haben sich zweimal Geschiebeablagerungen im Bachbett und auf den Brücken gebildet, so dass der Verkehr auf diesen unterbrochen wurde.

Der Bach von Ependes ergiesst sich gegenwärtig in das in einen Kanal umgewandelte alte Bett der Orbe, dessen Wasser nach Yverdon zur Abspühlung geleitet wird. Das Bachgefälle abwärts der Eisenbahnbrücke ist sehr gering.

Das bereits genehmigte Projekt bezweckt die Einführung des Baches in den Ostkanal (Canal oriental), und zwar an einem möglichst tief gelegenen"Punkte, um das Gefalle zu vergrössern und damit den Abfluss zu verbessern.

Ruz de Tède.

Die am oberen Lauf des Beybaches, auf Gebiet von Mathod und Champvent gelegenen Grundstücke werden öfters von einem westlich von Champvent herkommenden Zufluss, dem Ruz de Tède, überschwemmt, der sich längs der Strasse von Mathod nach Montagny hinzieht, um nachher in den Bey einzumünden. Da das ausgetretene Wasser wegen der hohen Lage der Bachsohle keinen Abfluss findet, so wird es nur durch Verdunstung oder Versickerung zum Verschwinden gebracht. Das schon im Jahre 1917 genehmigte Projekt sieht eine Vergräderung des Baches vom Punkt,

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wo er die Landstrasse erreicht, bis zum Grenet vor. Dadurch wird ein ganz neues Bett geschaffen, teils mit offenem, teils mit unterirdischem Profil, um eine allzu grosse Zerstückelung der Grundstücke zu vermeiden.

In bezug auf die mit den Korrektionen zu verknüpfenden forstlichen Massnahmen spricht sich die Botschaft vom 21. August 1894 wie folgt aus: ^Dem Berichte des schweizerischen Industrieund Landwirtschaftsdepartements, Abteilung Forstwesen, ist zu entnehmen, dass die Einzugsgebiete des Talent und Buron befriedigend' bewaldet sind, so dass von jeglicher forstlicher Bedingung bei allfälliger Bewilligung eines Bundesbeitrages an diese Korrektionen abstrahiert werden kann.tt Erst kürzlich, bei Anlass der jetzt zur Ausführung gelangenden Arbeiten, erklärte die eidgenös sische Forstinspektion mit Schreiben vom 17. September 1917, dass es nicht nötig sei mit den betreffenden Subventionsbesch'lüssen forstliche Massnahmen zu verbinden.

Was nun das Beitragsverhältnis anbelangt, so glauben wir, dass es angezeigt sei, bei jedem einzelneu der hier in Betracht fallenden Gewässern den schon früher von uns zugesicherten Prozentsatz beizubehalten und die zu bewilligenden Bundesbeiträge wie folgt anzusetzen :

Neue' Subventions- Jahrliche HöchstVoranschlags- Prozentsatz betrage summen betrage Fr.

Fr.

Fr.

·/«

Korrektionen

Entrerochekanal Westkanal (Canal occidental) Mujon, Mehrkosten und neues Projekt (Fr. 55,000 + 80,000) Bach von Ependes Ruz de Tède

230 000 240,000

40 33Vs

92,000 80,000

20000 20,000

135,000 53,000 22,000

33l/s 33'/8 30

45,000 17,670 6,600

10,000 10,000 5,000

Zusammen

680,000

241,270

65,000

Der Höchstbetrag des Bundesbeitrages beziffert sich demnach auf Fr. 241,270 und derjenige der jährlichen Anzahlung auf Franken 65,000, so dass die verschiedenen Korrektionsarbeiten in angemessener Weise ausgeführt und die Bundesbeiträge innert vier Jahren ausbezahlt werden können.

Somit erlauben wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

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Genehmigen Si« die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 27. Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Waadt für die Überschreitung der Kostenvoranschläge bereits genehmigter Ergänzungsprojekte zur Sanierung der Orbe-Ebene und für die Korrektion des Mujon bei Mathod.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Waadt vom 22. August 1919, einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1920, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, bes chliesst: Art. 1. Dem Kanton Waadt wird für die Erhöhung vom schon genehmigten Voranschlagen betreffend Ausbau der Sanierung der Orbesümpfe und far die Vollendung dieser Arbeiten ein Bundesbeitrag bis zum Höchstbetrage von Fr. 241,270 entsprechend einer Voranschlagssumme von Fr. 680,000 zugesichert, und zwar nach folgender Verteilung: E n t r e r o c h e k a n a l . . . 40 % von Fr. 230,000 = Fr. 92,000 Westkanal, Mujon und Bach von Ependes . 3 3 V« % ,, ,, 428,000 = ,, 142,670 Ruz de Tédé . . . 30 % ,, ,, 22,000= ,, 6,600 Zusammen Fr. 680,000 = Fr. 241,270

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Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von vier Jahren eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitrags.zusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnisse des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberfoauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 65,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe) auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit ·der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu ·diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Dem Kanton Waadt wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist .gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate ·zu übernehmen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

^.op.> " öo'^

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zu 575

Beilage sum XIII. NeutralitiUsbericht.

Neue Erlasse

auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen für die Landesversorgung.

(Vom 24. Februar 1920.)

Wir beehren uns, Ihnen über folgende von uns auf Grund der Absätze 2 und 3 von Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates (A. S. Bd. XXXV, S. 255) erlassenen Beschlüsse und Verfügungen betreffend das Ernährungsamt Bericht zu erstatten und um deren Gutbeissung zu ersuchen.

I.

Bundesratsbeschluss vom 22. November 1919 betreffend Abbau der kriegswirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes.

Art. 1. Es werden aufgehoben : Der Bundesratsbeschluss vom 3. September 1917 betreffend die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues (A. S. XXXIII, 699); der Bundesratsbeschluss vom 3. September 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Kartoffeln (A. S. XXXIII, 689); der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1917 betreffend die Bestandesaufnahme und den Anbau von Kartoffeln im Jahre 1918 (A. S. XXXm, 1057).

Das eidgeaössisohe Ernährungsamt wird die nötigen Anordnungen zur Liquidation der Abteilung Kartoffel Versorgung und der noch h&ngigen Geschäfte treffen.

Art. 2. Die dem eidgenössischen Ernährungsamt durch den Bundesratsbeschluas vom 30. Mai 1919 betreffend den Abbau der Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. I.

33

446

kriegwirtschaftlichen Tätigkeit des eidgenössischen Ernährungsamtes (A. S. XXXV, 379) erteilte Ermächtigung zur Abänderung und Ausserkraftsetzung von Bundesratsbeschlüssen wird ausgedehnt auf: Den Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1917 betreffend Förderung und Überwachung der Herstellung und des Vertriebes von Düngemitteln, Futtermitteln und andern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und deren Nebengewerben (A. S. XXXIII, 1069)5 die Bundesratsbeschlüsse vom 15. Januar 1918 und 15. Februar 1919 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion (A. S. XXXIV, 83, und XXXV, 125).

Die in Art. 10 des ßundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 den Kantonen erteilte Ermächtigung zur Zwangspacht und Verfügung über kullurfähiges Land bleibt für das Jahr 1920 in Kraft.

Art. 3. Dieser Beschluss tritt am 30. November 1919 in Kraft. Die während der Gültigkeit der aufgehobenen Beschlüsse eingetretenen Tatsachen werden auch fernerhin nach den betreffenden Vorschriften beurteilt.

Wir verweisen auf die Beilage zürn XII. Neutralitätsbericht vom 4. September 1919, wo die Notwendigkeit eines allmählichen Abbaues der kriegswirtschaftlichen Massnahmen auf wirtschaftlichem Gebiete dargelegt und die dem Ernährungsamt gegebene Vollmacht begründet wird, im Sinne des Abbaues zeitgemässe Änderungen an bestehenden Bundesratsbeschlüssen zu verfügen und sie schliesslich ganz aufzuheben.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 22. November 1919 werden drei frühere Bundesratsbeschlüsse betreffend den inländischen Getreide- und Kartoffelbau aufgehoben. Im weitern wird das Ernährungsamt ermächtigt, an drei näher bezeichneten Bundesratsbeschlüssen zeitgemässe Änderungen im Sinne des Abbaues vorzunehmen und sie ganz oder teilweise aufzuheben.

II.

Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1920 betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verbilligung von Konsummilch.

Art. 1. Die Art. 3 und 4 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1918 betreffend die Abgabe von Konsummüch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) fA. S. XXXIV, 1052) erhalten folgende Fassung:

·T- .
~

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,,Der Bund leistet an die Kosten der Verbilligung von Konsummilch durch Kantone und Gemeinden einen Beitrag in der Höhe des einundeinhalbfachen Betrages der Leistung des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen, höchstens aber 6 Rappen für den Liter Milch. Die Gemeinden sind in allen Fällen, wo nicht ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, zur Tragung eines Teils der Kosten heranzuziehen'1.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der eidgenössischen Milchkarte in Kraft. Derselbe ist auf 1. April 1920 festgesetzt.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben : Der Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1918 über die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch (A. S. XXXIV, 1054); der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1919 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1918 über die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch (A. S. XXXV, 665); der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1919 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1918 über die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) (A. S. XXXV, 666).

Die Zunahme der Milchproduktion ermöglicht die Aufhebung der allgemeinen Milchrationierung auf !.. April 1920. Die unveränderte Fortführung der bisherigen Formen der Milchverbilligung hätte eine Neuordnung der Kontrolle erfordert, die ohne Beibehaltung eines umfangreichen und teuren Verwaltungsapparates in den Gemeinden, bei den Kantonen und beim Bunde unmöglich gewesen wäre. Infolgedessen musste auf eine zeitgemässe Änderung Bedacht genommen werden, die in der Aufhebung eines Teils der allgemeinen Milohverbilligung als gegeben erschien. Die Anordnung trägt dem fortschreitenden Abbau der kriegswirtschaftlichen Massnahmen, den wiederholt geäusserten Wünschen zahlreicher kantonaler und kommunaler Behörden und der Finanzlage des Staates Rechnung. Sie schien aber insbesondere im Hinblick auf die wachsenden Schwierigkeiten einer gerechten und einwandfreien Durchführung dieser Form der Milchverbilligung geboten und nach den auf andern Gebieten eingetretenen Erleichterungen der Lebensmittelversorgung zulässig.

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Mit Beginn der preissteigenden Konjunktur für Milch- und Milch erzeugnisse im Jahre 1915 suchten die Organe des Bundes dem Ansteigen der Konsummilchpreise in erster Linie durch Beschränkung des Käseexportes zu begegnen. Es haben hierbei die Organisationen der schweizerischen Milchproduzentenverbände und der Genossenschaft schweizerischer Käsehandelsfirmen in der bekannten Weise mitgewirkt. In dem Masse, wie einerseits die inländische Käseproduktion zurückging und der Käseexport sich entsprechend verminderte, ging jedoch die Wirksamkeit dieses Mittels und auch der Ertrag aus dem Käseexport nach und nach zurück.

Infolgedessen mussten mit der Zeit auch andere Mittel in Anwendung kommen. Als solche sind zu nennen: 1. B u n d e s b e i t r ä g e an die K o n s u m m i l c h l i e f e r n den P r o d u z e n t e n v e r b ä n d e . Solche wurden anfänglich nur zugunsten der grössten Konsumplätze, deren Milchversorgung besondere Schwierigkeiten bot, bewilligt. Nach und nach mussten die Beiträge aber verallgemeinert und erhöht werden ; besonders war dies jeweils im Winter der Fall, wo auch die sehr weit entfernt gelegenen Käsereimilchen für die Versorgung der Städte herangezogen werden mussten. Seit I.September, bzw. I.November 1919 werden den Milchproduzenten für die Beschaffung der Konsummilch folgende Beiträge verabfolgt: a. Allgemeiner Beitrag für alle in den Konsum gebrachte Milch : bis 31. Oktober 3 Rappen und vom 1. November 1919 an 4 Rappen per kg; b. Beitrag für einzelne grössere Konsumplätze (Grossstadtraten) per kg bis l Rappen ; c. Beitrag für sogenannte Fernmilch (von einem Verbandsgebiet in das andere zu liefernde Konsummilch) per kg 0,5 Rappen ; d. Rückvergütung der Frachten auf Talbahnen, soweit der Betrag l Rappen per kg Milch übersteigt; e. Besonderer Beitrag für Aushülfsmilch aus betriebsfertigen Käsereien per kg bis l ,5 Rappen.

Für ländliche Gebiete machen diese Beträge insgesamt 3--4 Rappen aus, wogegen sie für grössere Konsumplätze auf 5--6 Rappen und ausnahmsweise bis auf 7 Rappen per kg ansteigen.

Diese Ausgaben des Bundes für das Jahr 1919 betragen rund 18 Millionen Franken. Für die ersten 4 Monate des Jahres 1920 dürfte sich eine Ausgabensumme von gegen 10 Millionen Franken ergeben. Die Steigerung der Beitragssumme ist auf die Erhöhung des Beitrages auf 1. November von einem Rappen und insbesondere auf die steigenden Milchmengen, welche seit Neujahr

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in die Städte geliefert werden,. zurückzuführen. Das Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten, das diese Beiträge bedingt, dauert bis 30. April 1920. Auf diesen Zeitpunkt wird wenigstens ein teilweiser Abbau dieser Ausgaben eintreten können, ohne dass dadurch eine Mehrbelastung der Konsumenten eintreten wird.

2. Beiträge zur Verbilligung der K o n s u m m i l c h f ü r P e r s o n e n m i t b e s c h e i d e n e m E i n k o m m e n (Notstandsmilch). Diese Art der Verbilligung hat gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetzten Preisen auf 1. Mai 1917 ihren Anfang genommen. Der Beitrag des Bundes wurde damals im Maximum auf 4 Rappen festgesetzt und im Verlaufe der Zeit, das letzte Mal auf 1. September 1919, allmählich bis auf 10 Rappen erhöht.

Einschliesslich der kantonalen und komunalen Beiträge betrug die Verbilligung anfänglich in der Regel 5 Rappen, wogegen sie seit 1. September 1919 bis auf 15 Rappen per Liter Konsummilch anstieg.

Die Ausgaben des Bundes für diese Art der Milchverbilligung betrugen: Pro 1917 (8 Monate) Fr. 2,828,568.24; pro 1918 Fr. 9,282,408. 50; pro 1919 Fr. 10,710,134. 48. Die monatliche Ausgabe beträgt zurzeit rund Fr. 900,000 für zirka 500,000 bezugsberechtigte Personen.

3. Beiträge an die K o n s u m e n t e n für eine allg e m e i n e M i l c h v e r b i l l i g u n g . Der Einführung dieser Art der Milchverbilligung sind Verhandlungen in der Bundesversammlung vorausgegangen, die in deren Postulat vom 25. April 1918 zum Ausdrucke kamen. Vom 1. Mai 1918 bis 31. August 1919 betrug sie 4 Rappen per Liter Konsummilch. Davon fielen bis 31. Oktober 1918 zu Lasten des Bundes 3 und zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen l Rappen.

Vom 1. November 1918 bis 31. August 1919 war dann das Beitragsverhältnis 2,6 Rappen zu Lasten des Bundes und 1,5 Rappen zu Lasten von Kanton und Gemeinde. Auf 1. September wurde zwecks Bestreitung eines Teils der auf diesen Zeitpunkt eingetretenen Milohpreiserhöhung aus öffentlichen Mitteln der Beitrag auf 6 Rappen erhöht, wovon 4 Rappen zu Lasten des Bundes und 2 Rappen zu Lasten des Kantons und der betreffenden Gemeinde fielen. Die Ausgaben des Bundes hiefür betrugen pro 1918 Fr. 8,009,302. 98. Die Ausgabe pro 1919 wird sich auf rund Fr. 11,200,000
belaufen. Die monatliche Ausgabe betrug bis 31. August 1919 rund Fr. 900,000 und ist seither auf rund l Million Franken gestiegen. Während den letzten Monaten ist

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eine Abnahme der Ausgaben zu verzeichnen. Ein Teil der Bevölkerung hat freiwillig auf die Beiträge verzichtet und einzelne Kantone sind dazu übergegangen, die Bezugsberechtigung durch Festsetzung von Einkommensgrenzen einzuschränken.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1920 werden nunmehr die Bundesbeiträge für die Durchführung der vorstehend unter Punkt 3 behandelten allgemeinen Milchverbilligung gleichzeitig mit der eidgenössischen Milchkarte aufgehoben. Diese ist auf den 1. April 1920 festgesetzt. Da voraussichtlich auch einzelne Kantone und Gemeinden auf die Ausrichtung ihrer bisherigen Beiträge zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch verzichten werden, so ergibt sich für die betreffenden Konsumenten vom 1. April an ein Ausfall von Beiträgen von 5--6 Rappen per Liter.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden auch die Bundesbeiträge für die vorstehend unter Punkt 2 behandelte Milchverbilligung (NotstandsmilchJ neu geordnet. Vom 1. April 1920 an leistet der Bund an die bezüglichen Kosten der Kantone und Gemeinden noch einen Beitrag in der Höhe des einundeinhalbfachen Betrages der Leistung des Kantons und der betreffenden Gemeinde zusammen, höchstens aber 6 Rappen für den Liter Milch. Die Verbilligung der sogenannten Notstandsmilch wird somit vom 1. April an noch zirka 10 Rappen betragen, während sie jetzt bis 15 Rappen ausmacht. Es ist indessen anzunehmen, dass Kantone und Gemeinden über das Minimum der erforderlichen Leistung, das zum Bezüge des maximalen Bundesbeitrages von 6 Rappen erforderderlich ist, da hinaus gehen werden, wo hiefür besondere Bedürfnisse vorhanden sind.

Bei der Bestimmung der Massnahmen für die künstliche Tiefhaltung der Konsummilchpreise ging man seinerzeit von der Annahme aus, die Milchteuerung, wie die Verteuerung der Lebenshaltung überhaupt, sei mehr eine vorübergehende Kriegserscheinung und es sei nach Wiederkehr normaler Verhältnisse wiederum mit einem Rückgang der Preise zu rechnen. Diese Annahme hat sich jedoch teilweise als irrig erwiesen. Wohl ist ein Preisrückgang für verschiedene Lebensmittel eingetreten, aber man wird im allgemeinen doch dauernd mit erheblich höhern Kosten der Lebenshaltung rechnen müssen, als sie vor dem Kriege bestanden haben.

Diesen Verhältnissen wird durch die Belohnung der Arbeit Rechnung getragen. Dazu kommt, dass man in der
Schweiz die Milchpreise durch einschneidende behördliche Massnahmen künstlich tief gehalten hat, sonst wäre der Produzentenpreis zweifellos bedeutend höher gestiegen, als es tatsächlich der Fall gewesen ist.

451 Es machen sich allerdings in neuerer Zeit in verschiedenen milchproduzierenden Ländern, besonders in Holland und Dänemark, Anzeichen für einen bevorstehenden erheblichen Rückgang der Milchpreise bemerkbar. Die Michpreise sind aber in diesen Ländern während des Krieges auch verhältnismässig viel mehr in die Höhe gegangen als bei uns. Infolgedessen ist in nächster Zeit unter schweizerischen Verhältnissen ein wesentlicher Rückgang der Milchpreise kaum zu erwarten. Man wird hiebei sodann zunächst darauf Bedacht nehmen müssen, die vorstehend unter Punkt l erwähnten Beiträge, die zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch an die Milchproduzentenverbände geleitet werden, entsprechend abzubauen, ohne dass dabei eine Mehrbelastung der Konsumenten eintritt. Wenn man nicht dauernd bedeutende Beiträge aus öffentlichen Mitteln für die Milch verbilligung aufwenden will, so konnte ein Abbau, wie er durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Februar verwirklicht wird, nicht länger hinausgeschoben werden. Der äussere Anlass hierzu war durch die Aufhebung der Milchkarte auf 1. April 1920 gegeben.

Wir haben das Ernährungsamt gleichzeitig beauftragt, dahin zu wirken, dass die durch die bestehende Einschränkung der allgemeinen Milchverbilligung auf 1. April 1920 für die Konsumenten eintretende Mehrbelastung durch weitere Preisabschläge auf andern Nahrungsmitteln nach Möglichkeit ausgeglichen wird.

Solche Massnahmen sind vom Ernährungsamt inzwischen auch bereits getroffen worden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Februar 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

-^se~--

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