Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie Abgeschlossen in Nairobi am 16. Dezember 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

1. Wir, die Ministerinnen und Minister, die folgende Mitglieder der Welthandelsorganisation («WTO») vertreten: Albanien Australien China Costa Rica Europäische Union Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kimen und Matsu Guatemala Hongkong, China Island Israel Japan Kanada

Kolumbien Korea Malaysia Mauritius Montenegro Neuseeland Norwegen Philippinen Schweiz2 Singapur Thailand Vereinigten Staaten

(im Folgenden die «Teilnehmer»), erinnern hiermit an die Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie3 (im Folgenden die «Erklärung»), unterstützen diese, öffnen sie gemäss Absatz 9 der Erklärung zur Annahme und kündigen im Einklang mit der Erklärung die nachstehenden Schlussfolgerungen an.

2. Die Teilnehmer stimmen den Ergebnissen des Prüfungsverfahrens nach Absatz 5 der Erklärung zu, wie sie in den Zeitplänen im Dokument G/MA/W/117 festgehalten sind, die von jedem Teilnehmer eingereicht und anschliessend geprüft und einvernehmlich genehmigt wurden.

3. Die Teilnehmer anerkennen, dass im Einklang mit den in Absatz 7 der Erklärung festgelegten Kriterien die genehmigten Zeitpläne ungefähr 90 Prozent des Welthandels mit den durch diese Erklärung erfassten Waren abdecken und dass deshalb jeder Teilnehmer seinen Verpflichtungen zur Abschaffung von Zöllen gemäss den Absät-

1 2 3

BBl 2017 1063 Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

WT/L/956, 28. Juli 2015 (im Anhang).

2016-2189

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BBl 2017

zen 3 und 6 der Erklärung und den genehmigten Zeitplänen nachkommt, vorbehaltlich der Erfüllung innerstaatlicher Verfahrensanforderungen. Diese können im Interesse grösserer Rechtsicherheit auch Verfahren umfassen, die zur Übernahme internationaler Verpflichtungen notwendig sind. Die Mitglieder haben die Möglichkeit erörtert, dass es im Hinblick auf die kritische Masse nach der Umsetzung der Absätze 3 und 6 der Erklärung durch die Teilnehmer künftig zu Umwälzungen im Handel kommen kann. Es wurde vereinbart, eine angemessene Gelegenheit zu finden, um diese Frage in der Zukunft zu diskutieren, falls es zu einer solchen Situation kommt, ohne Vorbehalte bezüglich der Ergebnisse dieser Diskussion.

4. Die Teilnehmer erinnern an Absatz 9 der Erklärung und ermuntern weiterhin jedes WTO-Mitglied, das nicht Vertragspartei der Erklärung ist, dem Generaldirektor der WTO seine Absicht mitzuteilen, die Verpflichtungen in dieser Erklärung zu übernehmen und sich der Erklärung anzuschliessen.

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Anlage

Erklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie Abgeschlossen am 28. Juli 2015

Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation («WTO»), die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden die «Vertragsparteien»): Albanien Australien China Costa Rica Europäische Union Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu Guatemala Hongkong, China Island Israel Japan erklären Folgendes:

Kanada Korea Malaysia Montenegro Neuseeland Norwegen Philippinen Schweiz4 Singapur Thailand Vereinigte Staaten

1. Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 19945 in Bezug auf Folgendes:

4 5

a)

alle in Anlage A zu dieser Erklärung aufgeführten und in Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden «HS») 2007 eingereihten Waren; und

b)

alle in Anlage B zu dieser Erklärung aufgeführten Waren, ob in Anlage A enthalten oder nicht.

Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

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Stufenweiser Zollabbau 2. Die Vertragsparteien senken die Zölle normalerweise von 2016 bis 2019 in vier gleichen jährlichen Stufen über drei Jahre, sofern die Vertragsparteien nicht anerkennen, dass der Zollabbau unter eingeschränkten Umständen gestreckt werden muss, und deshalb etwas anderes vereinbart haben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Stufe auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im Folgenden «Liste der Zugeständnisse») für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.

Umsetzung 3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und die inländischen Verfahrensanforderungen erfüllt sind, schafft jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt ab: a)

Abschaffung von Zöllen in gleichen Stufen; die erste derartige Zollsenkung wird spätestens am 1. Juli 2016, die zweite spätestens am 1. Juli 2017, die dritte spätestens am 1. Juli 2018 wirksam und die Abschaffung von Zöllen ist spätestens am 1. Juli 2019 wirksam abgeschlossen; und

b)

die Abschaffung der anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 wird bis zum 1. Juli 2016 abgeschlossen.

Beschleunigte Umsetzung 4. Die Vertragsparteien streben von sich aus die sofortige Abschaffung von Zöllen oder die beschleunigte Umsetzung des Zollabbaus z. B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.

Zeitplan 5. So früh wie möglich, spätestens aber am 30. Oktober 2015, unterbreitet jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit folgenden Angaben: a) genaue Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, wie sie in ihrer Liste der Zugeständnisse vorgesehen ist, sowie b) eine Liste der ausführlichen HS-Unterpositionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschliesslich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäusserten Bedenken einvernehmlich genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.

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6. Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste der Zugeständnisse gemäss dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.

7. Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 Prozent des Welthandels6 mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.

Format für die Entwürfe von Listen der Zugeständnisse 8. Zur Durchführung ihrer Bindung und Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste der Zugeständnisse: a)

im Falle von Waren, die unter den in Anlage A aufgeführten Unterpositionen des HS 2007 eingereiht sind, gegebenenfalls Unterpositionen in ihrer Liste der Zugeständnisse entsprechend den Unterteilungen des nationalen Zolltarifs schaffen; und

b)

im Fall der in der Anlage B aufgeführten Waren ihrer Liste der Zugeständnisse einen Anhang beifügen, der für alle Waren der Anlage B die genaue zolltarifliche Einreihung entweder in Form der entsprechenden Zolllinie des nationalen Zolltarifs oder des entsprechenden sechsstelligen HS-Codes angibt.

Annahme 9. Die Erklärung steht allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation zur Annahme offen. Die Annahme ist dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation schriftlich mitzuteilen, der sie seinerseits an alle Vertragsparteien weiterleitet.

Nichttarifäre Handelshemmnisse 10. Die Vertragsparteien vereinbaren die Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Bereich der Informationstechnologie. Hierzu unterstützen die Vertragsparteien die mögliche Entwicklung eines erweiterten Arbeitsplans für nichttarifäre Handelshemmnisse.

6

Dieser Wert ist vom Sekretariat der Welthandelsorganisation zu berechnen und den Vertragsparteien auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten mitzuteilen.

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Schlussbemerkung 11. Die Vertragsparteien treffen sich regelmässig, und zwar mindestens einmal jährlich vor den regelmässigen Änderungen der Systematik des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation und spätestens im Januar 2018, um die Erfassung der in den Anlagen enthaltenen Waren zu überprüfen und zu erwägen, ob die Anlagen angesichts technischer Entwicklungen, der Erfahrungen mit der Anwendung der Zollzugeständnisse oder von Änderungen der Systematik des HS zur Einbeziehung zusätzlicher Waren aktualisiert werden sollten.

12. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Ergebnisse dieser Verhandlungen Zugeständnisse beinhalten, die bei laufenden multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden sollten.

Anlagen zu dieser Erklärung In Anlage A sind die Unterpositionen des HS 2007 oder Teile von diesen aufgeführt, auf die sich diese Erklärung erstreckt.

In Anlage B sind bestimmte Produkte aufgeführt, auf die sich diese Erklärung unabhängig davon erstreckt, wo sie im HS 2007 eingereiht sind.

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Anlage A Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

001

350691

ex

002

370130

003 004 005 006

370199 370590 370790 390799

ex

007

841459

ex

008

841950

ex

009

842010

ex

010

842129

ex

011

842139

ex

012

842199

ex

013

842320

ex

014

842330

ex

015

842381

ex

016

842382

ex

017 018

842389 842390

ex ex

Durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art Andere Platten und Filme mit einer grössten Seitenlänge von mehr als 255 mm Andere Andere Andere Thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern Ventilatoren der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 3 cm Rollenlaminiergeräte der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Substraten für gedruckte Schaltungen oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron; Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm Waagen zum kontinuierlichen Wiegen auf Fördereinrichtungen, mit elektronischer Wiegevorrichtung Waagen zur Verwiegung gleichbleibender Gewichtsmengen und Absack-, Abfüll- oder Dosierwaagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung Andere Waagen, für eine Höchstlast von nicht mehr als 30 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung Andere Waagen, für eine Höchstlast von mehr als 30 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Wiegevorrichtungen für Automobile Andere Waagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung Teile von Waagen mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Teile von Waagen für Automobile

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Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

019

842489

ex

020

842490

ex

021 022 023

844230 844240 844250

024

844331

025

844332

026 027

844339 844391

028 029

844399 845610

ex

030

846693

ex

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Teile von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Maschinen, Apparate und Geräte Teile für die vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können Andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können Andere Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 84.42 Andere Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Ultraschall arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Bearbeitungszentren, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art;
Teile und Zubehör von anderen Drehmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Bohrmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Fräsmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten

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Position

HS2007

ex*

031 032 033 034 035

847210 847290 847310 847340 847521

036 037 038 039

847590 847689 847690 847989

ex ex ex ex

040

847990

ex

041 042

848610 848620

043 044

848630 848640

045 046 047 048 049

848690 850440 850450 850490 850590

ex

050

851430

ex

051

851490

ex

052

851519

ex

BBl 2017

Warenbezeichnung

der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Säge- oder Trennmaschinen, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Elektroerosion arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Vervielfältiger Andere Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.69 Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.72 Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern und ihren Rohlingen Teile von Maschinen der Nr. 847521 Geldwechselautomaten Teile von Geldwechselautomaten Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Teile von Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Maschinen und Apparate zum Herstellen von Barren oder Scheiben Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flachbildschirmen In Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate Teile und Zubehör Statische Umformer Andere Reaktanz- und Drosselspulen Teile Elektromagnete der ausschliesslich oder hauptsächlich in Diagnoseapparaten für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz verwendeten Art, andere als solche der Nr. 90.18 Andere Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Teile von anderen Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Andere Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

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Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

053

851590

ex

054 055

851761 851762

056 057 058 059 060 061 062

851769 851770 851810 851821 851822 851829 851830

063 064 065 066 067 068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078 079 080 081 082 083 084 085

851840 851850 851890 851981 851989 852110 852190 852290 852321 852329 852340 852351 852352 852359 852380 852550 852560 852580 852610 852691 852692 852712 852713

086

852719

Teile von anderen Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art Basisstationen Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate Andere Teile Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu Einzellautsprecher, in Gehäuse eingebaut Lautsprechersysteme, in gemeinsames Gehäuse eingebaut Andere Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern elektrische Tonfrequenzverstärker elektrische Tonverstärkereinrichtungen Teile Für magnetische, optische oder Halbleiter-Träger Andere Magnetbandgeräte Andere Andere Karten mit Magnetstreifen Andere Optische Träger Nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis «Intelligente Karten» Andere Andere Sendegeräte Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar) Geräte für Funknavigation Geräte für Funkfernsteuerung Taschen-Radiokassettengeräte Andere Geräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät Andere

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Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

087

852721

ex

088 089 090

852729 852791 852792

091 092 093 094

852799 852849 852871 852910

095

852990

ex

096

853180

ex

097 098 099 100

853190 853630 853650 853690

ex

101

853810

102

853939

103

854231

104 105 106 107 108 109

854232 854233 854239 854290 854320 854330

ex

110

854370

ex

111 112 113

854370 854370 854370

ex ex ex

Rundfunkempfangsgeräte, die nur mit externer Stromquelle arbeiten können, der in Motorfahrzeugen verwendeten Art, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert und die in der Lage sind, digitale RDS-Signale (Radio Data System) zu empfangen und zu decodieren Andere Mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert Nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit einer Uhr kombiniert Andere Andere Nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden Andere, ausgenommen Module aus organischen Leuchtdioden und Tafeln aus organischen Leuchtdioden, für Apparate der Nrn. 8528.72 oder 8528.73 bestimmt Andere Geräte, ausgenommen Läutwerke, Glockenspiele, Summer und ähnliche Vorrichtungen Teile Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen Andere Schalter, Trenner und Kommutatoren Andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen der für Automobile der Nrn. 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCFL) für die Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen Prozessoren und Controller, auch mit Speichern, Konvertern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Zeitsteuerungs- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen kombiniert Speicher Verstärker Andere Teile Signalgeneratoren Maschinen für die Galvanoplastik und Elektrolyse der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art Waren, die besonders zum Anschliessen an Apparate oder Instrumente für die Telefonie oder Telegrafie oder Telefonie- oder Telegrafienetze hergerichtet sind Mikrowellenverstärker Drahtlose Infrarot-Steuergeräte für Video-Spielkonsolen Digitale Flugdatenschreiber

ex

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Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

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Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

114

854370

ex

115

854370

ex

116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126

854390 880260 880390 880521 880529 900120 900190 900219 900220 900290 901050

127 128 129 130 131 132 133 134

901060 901090 901110 901180 901190 901210 901290 901310

135 136

901320 901390

137 138

901410 901420

139 140 141 142 143 144 145 146 147 148

901480 901490 901510 901520 901540 901580 901590 901811 901812 901813

149

901819

Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Einzelbildern und Audiodateien Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an ein drahtgebundenes oder drahtloses Netz angeschlossen werden können Teile Fernmeldesatelliten Teile von Fernmeldesatelliten Flugkampf-Simulatoren und Teile davon Andere Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten Andere Andere Filter Andere Andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter Projektionsschirme Teile und Zubehör von Waren der Nr. 901050 und 901060 Stereomikroskope Andere Mikroskope Teile und Zubehör Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen Teile und Zubehör Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI Laser, andere als Laserdioden Teile und Zubehör von anderen Apparaten und Instrumenten als Zielfernrohre für Waffen und Periskope Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse Instrumente, Apparate und Geräte für die Luft- oder Raumfahrtnavigation (andere als Kompasse) Andere Instrumente, Apparate und Geräte Teile und Zubehör Telemeter Theodolite und Tachymeter Instrumente, Apparate und Geräte für Fotogrammetrie Andere Instrumente, Apparate und Geräte Teile und Zubehör Elektrokardiografen Diagnoseapparate, mit Ultraschallabtastung arbeitend (Scanners) Diagnoseapparate für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz Andere

1076

ex ex

ex

ex

ex

Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

Position

HS2007

150 151 152

901820 901850 901890

153 154 155 156 157 158 159

902150 902190 902212 902213 902214 902219 902221

160 161 162 163

902229 902230 902290 902300

164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174

902410 902480 902490 902519 902590 902710 902780 902790 902830 902890 903010

175 176 177 178

903020 903031 903032 903033

179 180 181 182 183 184 185

903039 903084 903089 903090 903110 903149 903180

ex*

ex

ex

ex

BBl 2017

Warenbezeichnung

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte Andere Instrumente, Apparate und Geräte, für die Ophthalmologie Instrumente, Apparate und Geräte für die Elektrochirurgie oder die Elektromedizin und Teile und Zubehör davon Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör Andere Computertomografen Andere, für zahnärztliche Zwecke Andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke Für andere Zwecke Für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke Für andere Zwecke Röntgenröhren Teile und Zubehör für Röntgengeräte Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle für Demonstrationszwecke (z. B. im Unterricht oder in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen Andere Maschinen, Apparate und Geräte Teile und Zubehör Andere Teile und Zubehör Gas- oder Rauchgasprüfer Andere Instrumente, Apparate und Geräte Mikrotome; Teile und Zubehör Elektrizitätszähler Teile und Zubehör Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen Oszilloskope und Oszillografen Multimeter, ohne Registriervorrichtung Multimeter, mit Registriervorrichtung Andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zum Messen von Widerstand Andere, mit Registriervorrichtung Andere, mit Registriervorrichtung Andere Teile und Zubehör Auswuchtmaschinen Andere Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

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Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

Position

HS2007

ex*

186 187 188 189 190

903190 903220 903281 950410 950430

ex

191

950490

ex

Warenbezeichnung

Teile und Zubehör Druckregler (Pressostate) Hydraulische oder pneumatische Video-Spiele der mit Fernsehempfängern verwendeten Art Andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) und Glücksspiele mit sofortigem Geldgewinn Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 950430

* Teilweise erfasste Unterpositionen sind mit dem Symbol «ex» gekennzeichnet.

1078

BBl 2017

Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

BBl 2017

Anlage B 192

Integrierte Multikomponenten-Schaltungen, die Kombinationen aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder integrierten MultichipSchaltungen sind und die mindestens eine der folgenden Komponenten enthalten: Sensoren, Aktuatoren, Oszillatoren, Resonatoren aus Silizium, auch untereinander kombiniert, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren der Nrn. 8532, 8533, 8541 oder von Induktoren der Nr. 8504 ausüben, und die wie bei einer integrierten Schaltung auf praktisch untrennbare Weise zu einem einzigen Körper vereinigt sind, um ein Bauelement von der Art zu bilden, welches mittels Kontaktstiften, Kontaktleitungen, Lotperlen, Kontaktflächen, Kontakthügeln oder Kontaktpunkten auf einer Leiterplatte (gedruckte Schaltung) oder einem anderen Träger montiert wird. Für die Auslegung dieser Definition gilt: 1. «Komponenten» können diskret, unabhängig voneinander hergestellt, und danach zu einer integrierten Multikomponenten-Schaltung zusammengebaut oder in anderen Komponenten integriert sein.

2. Der Begriff «aus Silizium» bedeutet, dass die Komponente auf einem Siliziumsubstrat hergestellt worden ist oder aus Materialien auf der Grundlage von Silizium besteht oder auf einem integrierten Schaltungschip hergestellt worden ist.

3.a) «Sensoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erfassen physikalischer oder chemischer Grössen und zum Umwandeln dieser in elektrische Signale, hervorgerufen durch Veränderungen elektrischer Eigenschaften oder einer Veränderung der mechanischen Struktur.

«Physikalische oder chemische Grössen» bezieht sich auf reale Erscheinungen, wie Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Vibration, Bewegung, Orientierung, Belastung, magnetische Feldstärke, elektrische Feldstärke, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Durchfluss, Konzentration chemischer Stoffe usw.

3.b) «Aktuatoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Umwandeln elektrischer Signale in physikalische Bewegung.

3.c) «Resonatoren aus Silizium» sind Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen
Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen als Reaktion auf ein externes Signal.

1079

Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

BBl 2017

3.d) «Oszillatoren aus Silizium» sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen.

193

Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED): Lichtquellen bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, einem oder mehreren Verbindern und anderen passiven Komponenten, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, auch kombiniert mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) bestimmt sind.

194

Berührungsempfindliche Eingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Anzeigefunktion, bestimmt zum Einbau in Anzeigegeräte, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen. Die Erkennung der Berührung kann mittels Widerstand, elektrostatischer Kapazität, Erkennung eines akustischen Impulses, Infrarotlicht oder einer anderen Technik zur Berührungserkennung erfolgen.

195

Tintenpatronen (mit oder ohne integriertem Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339.

196

Drucksachen, die ein Recht auf Zugang zu oder Installation, Wiedergabe oder jede andere Verwendung von Software (einschliesslich Spiele), Daten, Internetinhalten (einschliesslich Inhalte von Spielen und Anwendungen) oder -diensten oder Fernmeldediensten (einschliesslich mobile Dienste) einräumen**

197

Kreisförmige selbstklebende Polierscheiben der zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwendeten Art

198

Schachteln (einschliesslich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders hergerichtet für den Transport oder die Verpackung von Halbleiterscheiben, Masken oder Reticles, der Nr. 392310 oder 848690

199

Vakuumpumpen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art

200

Plasmareinigungsgeräte, die organische Verschmutzungen bei Proben oder Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie entfernen

201

Tragbare interaktive elektronische Lerngeräte, hauptsächlich für Kinder bestimmt

1080

Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

BBl 2017

** Die Beseitigung der Zölle für Drucksachen betrifft nur die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Handels mit Waren, d. h., sie betrifft den Marktzugang nur hinsichtlich der Zolltarife der Teilnehmer. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens hindert ein ITA-Mitglied daran, den Inhalt solcher Waren, unter anderem auch Internetinhalte, zu regeln. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens betrifft Marktzugangsrechte und -pflichten eines Mitglieds hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder hindert ein Mitglied daran, seinen Dienstleistungsmarkt zu regeln.

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Ministererklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

1082

BBl 2017