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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 28 der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 7. Juni 1920.)

Mit Schreiben vom 25. Mai 1920 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung der am 2. gleichen Monats von der Landesgemeinde dieses Kantons beschlossenen Abänderung des Art. 28 der Verfassung vom 6. Mai 1888 nach.

Der Art. 28 hatte bisher folgenden Wortlaut: ,,Diese Volksbegehren zuhanden der Landesgemeinde und der Gemeindeversammlung sind schriftlich abzufassen, genau zu präzisieren, kurz zu begründen, zu unterzeichnen und bis E n d e M ä r z dem Landrate, bzw. drei Wochen vor der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung dem Gemeinderate einzureichen.

Der Landrat begutachtet die Begehren, welche der Landesgemeinde, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.

Den Unterzeichnern ist es überlassen, ihre Begehren an der Landesgemeinde bzw. Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen."

Die Landesgemeinde hat nun folgende Abänderung dieses Artikels beschlossen : ,,In Absatz l wird der Eingabetermin für Volksbegehren zuhanden der Landesgemeinde vorgeschoben auf den 31. J a n u a r .

Nach Absatz l ist ein neuer Absatz einzufügen, welcher lautet : Die Unterschriften sollen den vollen Namen und den W o h n o r t e n t h a l t e n.a Diese Verfassungsänderung enthält ohne Zweifel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir be-

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antragen Ihnen daher, es sei ihr durch die Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen B e r n , den 7. Juni 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschlnss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung von Art. 28 der Verfassung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1920 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 28 der Verfassung des Kantons Uri, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der von der Landesgemeinde des Kantons Uri am 2. Mai 1920 beschlossenen Abänderung des Art. 28 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 28 der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 7. Juni 1920.)

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Jahr

1920

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

1278

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1920

Date Data Seite

484-485

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