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Botschaft*) des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 11. Juni 1914 mit Frankreich ausgetauschte gegenseitige Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen Zone des cherifischen Reiches.

(Vom 26. April 1920.)

Die Konsuln der christlichen Staaten in nicht-christlichen Ländern haben im allgemeinen sehr weitgehende Befugnisse, insbesondere die Gerichtsbarkeit über die Angehörigen ihres Staates und ihre Schutzbefohlenen, und gemessen sehr weit ausgedehnte Immunitäten. Diese Unterscheidung gegenüber den in christlichen Ländern bestehenden Konsulaten entspringt dem grossen Unterschied, der zwischen der ganzen politischen und gerichtlichen Organisation der christlichen und der nicht-christlichen Völker besteht. Es scheint unumgänglich notwendig, die Angehörigen der christlichen Staaten einer der ihren ganz verschiedenen Gerichtsbarkeit zu entziehen und ihnen die Gelegenheit zu verschaffen, sich nach den Gerichten ihres Heimatlandes beurteilen zu lassen. (Bluntschli : Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten, § 269.) Nach der Bezeichnung gewisser mit muselmanischen und andern Herrschern abgeschlossener Verträge, welche den genannten Vorrechten zugrunde liegen, wird diese Ordnung der Dinge im allgemeinen als das System der ,,Kapitulationen" bezeichnet. Die Kapitulationen werden in der Türkei und den Ländern des Morgenlandes überhaupt und in verschiedenen Staaten des fernen Ostens (China und Siam) angewendet; sie waren es auch in den mohammedanischen Ländern des Mittelmeeres, sind aber in Tunis und Tripolitanien aufgehoben und in Ägypten abgeändert worden, während sie in Marokko noch bestehen.

*) Diese Botschaft ersetzt diejenige vom 11. Juni 1914.

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Direkt geniesst die Schweiz die Vorteile der Kapitulationen nur in Persien und China, da sie einzig mit diesen beiden Staaten Verträge abgeschlossen hat, welche ihr die betreffenden Vorrechte einräumen. Die übrigen nicht christlichen Staaten weigern sich im allgemeinen, neue Kapitulationen abzuschliessen. Es hindert dies nicht, dass die Schweizer, welche in Kapitulationsländern niedergelassen sind, mit denen die Eidgenossenschaft keine derartigen Verträge abgeschlossen hat, der Vorteile der Kapitulationen mittelbar teilhaftig werden können, indem sie sich unter den Schutz dritter Staaten stellen, welche dieselben geniessen. Auf diese Weise werden unsere Landsleute der daraus erfliessenden Vorteile in mehr oder weniger ausgedehntem Masse teilhaftig.

Nun ist seit dem 15 Oktober 1913 die französische Gerichtsbarkeit in der französischen Zone des cherifischen Reiches «ingeführt, und dadurch sind die Grundlagen der Existenzberechtigung der Kapitulationen in dieser Zone stark verändert worden.

Bei dieser neuen Sachlage ist es natürlich, dass Frankreich darnach trachtet, die Konsulargerichtsbarkeit und die andern aus
2. Z i v
i l p r o z e s s r e c h t : Man hat auf das System der Käuflichkeit der Hülfsämter der Justiz verzichtet, indem man diese Hülfsämter in öffentliche Ämter umwandelte. Mau hat-auch versucht, eine dem internationalen Prozessrechte entsprechende Ordnung einzuführen, die geeignet wäre, sich den Streitigkeiten

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betreffend die verschiedensten nationalen Gesetzte anzupassen und die den A n g e h ö r i g e n der v e r s c h i e d e n e n Staaten* wenigstens in den Grundzügen die Anwendung ihres Status p e r s o n a l i s gewährleistet.

3. Z i v i l r e c h t l i c h e Stellung der F r a n z o s e n und A u s l ä n d e r : Dieses Kapitel stellt einen wahren Kodex internationalen Privatrechts dar, indem ihm in den meisten Fällen die Lösungen zugrunde liegen, welche in den internationalen Übereinkünften vom Haag aufgenommen worden sind. Der Stand und die Handlungsfähigkeit der Franzosen und Fremden, die Ehe und die Ehescheidung, der Ehevertrag, die Nachlassenschaften -- von Immobilien sowohl als von Mobilien -- sind den n a t i o n a l e n G e s e t z e n unterworfen. Im Protektorat vorgenommene Rechtshandlungen sind in bezug auf die Form gültig, wenn sie den Vorschriften, sei es der N a t i o n a l g e s e t z e der Beteiligten, der französischen Gesetze oder der Gesetzgebung des Protektorats oder endlich den lokalen Gesetzen oder Gebräuchen entsprechen.

4. Das H a n d e l s g e s e t z b u c h ist der französischen Gesetzgebung nachgebildet und durch Bestimmungen aus den s c h w e i z e r i s c h e n und deutschen Gesetzen abgeändert worden, insbesondere in bezug auf die Errichtung eines Handelsregisters.

Unter diesen Umständen schlug uns die französische Regierung den Abschluss einer Vereinbarung vor, wodurch wir die französischen Gerichte ausdrücklich anerkennen und auf alle Vorrechte der Kapitulationen verzichten. Gleichzeitig würden die zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden Verträge und Übereinkommen jeder Art auch auf die französische Zone des cherißschen Reiches ausgedehnt. Eine gleiche Vereinbarung ist am 14. Oktober 1896 betreffend Tunis abgeschlossen worden (A. S. n. F. XVI, 12). Ausserdem sollte diese Verständigung der Schweiz die volle wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit zusichern.

Wir erklärten uns mit diesen Vorschlägen einverstanden und haben in der Gestalt einer gegenseitigen Erklärung am 11. Juni 1914 die Vereinbarung unterzeichnet, die wir uns beehren, Ihrer Genehmigung zu unterbreiten.

Die Zahl der in Marokko lebenden Schweizer ist zwar gegenwärtig nicht sehr gross ; in der uns jetzt interessierenden Gegend mögen es höchstens etwa 100 Personen sein, welche zum
grössten Teil Schutzgenossen französischer Konsuln waren, Marokko ist jedoch ein Land der Zukunft und die Zahl der sich dorthin wendenden Schweizerbürger nimmt von Jahr zu Jahr zu.

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Die vorliegende Vereinbarung stellt nun alle diese Mitbürger unter ein und dasselbe Recht, das durch Frankreich verbürgt und durch seine Gerichte gesprochen wird. Der seit dem Jahre 1896 in Tunis herrschende Zustand hat allseitig befriedigt, und wir sind überzeugt, dass dem auch in der französsichen Zone des cherifischen Reiches so sein wird.

Aber die zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung erlangt eine noch grössere Tragweite dadurch, dass sie uns die wirtschaftliche Freiheit ohne irgendwelche Ungleichheit, sowie die Anwendung in der französischen Zone des cherifischen Reiches aller mit Frankreich abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen zusichert, sofern deren Anwendung nicht durch ihren Inhalt oder durch eine gegenteilige Bestimmung ausgeschlossen ist. Es wird niemandem entgehen, welcher Entwicklung der Handel Marokkos fähig ist, und es ist zu wünschen, dass von Anfang an und für die Zukunft unserm Exporthandel die gleichen Bedingungen zugesichert werden wie diejenigen irgend eines andern Landes. Diesem Zwecke dient die vorliegende Vereinbarung in weitgehendstem Masse.

Es ist nicht möglich, die gegenwärtige Bedeutung des Handels zwischen der Schweiz und Marokko in Zahlen auszudrücken, weil in unserer Handelsstatistik dieser Handel mit demjenigen nach Algier und Tunis zusammen aufgeführt ist. Doch hier handelt es sich hauptsächlich um eine Vereinbarung für die Zukunft, und wir nehmen an, dass unser Exporthandel und unsere Industrien jede Massnahme begrüssen müssen, die dazu angetan ist, ihnen neue Absatzgebiete zu sichern.

Art. l sichert der Schweiz die wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit zu, so wie sie sich aus der Generalakte von Algesiras, vom 7. April 1906, und den später abgeschlossenen internationalen Verträgen ergibt.

Die Generalakte von Algesiras sieht in der Tat in ihrer Vorrede die ,,wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit" vor, und auf diese Bestimmung kann sich die Schweiz berufen. Dabei ist immerhin zu bemerken, dass, weil die Schweiz nicht selbst Mitunterzeichnerin der Generalakte ist, sie kein Mittel besitzt, sich einer Abänderung dieser Übereinkunft zu widersetzen, die sie von den den Signatarstaaten zuerkannten Vorteilen ausschliessen würde. Dieser Nachteil wird durch die Bestimmungen der Erklärung aufgehoben, die wir Ihnen vorlegen und die einer solchen Änderung durch Drittstaaten nicht unterworfen werden kann.

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Unter den Signatarmächten der Algesirasakte haben Schwede» und die Niederlande, unter den europäischen Mächten, welche dieselben nicht unterzeichneten, Norwegen und Dänemark zwischen 1914 und 1916 mit Frankreich Vereinbarungen betreffend die französische Zone des cherifischen Reiches getroffen. Dieselben sichern ihnen im allgemeinen die Vorteile der meistbegünstigten Nation.

Was Grossbritannien anbelangt, so hat es die Marokkofrage immer in enger Verbindung mit der oegyptischen behandelt und zwar schon seit der Londoner Erklärung vom 8. April I904y welche die Grundlage der ,,Entente cordiale01 bildete. Aber es.

haben nur Besprechungen mit Frankreich stattgefunden, welche,.

wie es scheint, bis dahin kein greifbares Ergebnis zeitigten.

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben sich noch nicht auf Besprechungen einlassen können, wegen der parlamentarischen Schwierigkeiten, welche durch den Vertrag von Versailles hervorgerufen worden sind.

Beim Abschlüsse der vorliegenden gegenseitigen Erklärung hatte die Klausel, dass die Schweiz der wirtschaftlichen Freiheiten teilhaftig würde, welche aus der Algesiras Akte und den nachfolgenden internationalen Konventionen (unter welchen die vertragschliessenden Staaten die deutsch-französischen Abmachungen von 1909 und 1911 verstanden), eine besondere Bedeutung, indem sie unserm Lande die Vorteile der der Algesiras Akte nachfolgenden internationalen Verträge sicherte. Nachdem der Friede von Versailles die erwähnten Abmachungen aufgehoben hat, kann die Schweiz die darin vereinbarten Vorteile nicht mehr fordern.

Die Lage ist also heute weniger günstig; aber es ist nichtsdestoweniger notwendig, die Vereinbarung von 1914 in Kraft treten zu lassen, welche uns erlauben wird, in gleicher Weise wie die übrigen Mächte an der Entwicklung Marokkos teilzunehmen.

Die Vereinbarung bestimmt überdies im zweiten Absasz des Art. l, dass alle irgend einem Staate oder seinen Angehörigen eingeräumten Vorteile sofort und ohne irgendwelche Gegenleistung in vollem Umfange a u c h auf die S c h w e i z und i h r e Angehörigen auszudehnen sind.

Ein Punkt ist daher besonders hervorzuheben, der den Unterschied in der Ordnung der Dinge in Marokko und Tunis ganz speziell auszeichnet, nämlich der, dass Frankreich im cherifischen Reiche in wirtschaftlicher Beziehung nicht die bevorzugte
Stellung einnimmt, wie dies in der Regentschaft von Tunis der Fall ist. Die französischen Waren z. B. entrichten und werden auch in Zukunft bei ihrer Einfuhr in das Protektorat die gleichen Abgaben ent-

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richten wie die Waren aus andern Ländern ; die schweizerischen Waren sind und werden auch in Zukunft gleich behandelt sein wie die französischen Waren.

Art. 2 der Vereinbarung enthält den Verzicht auf die Kapitulationen. Da wir' nun allerdings mit Marokko keine Kapitulationen abgeschlossen hatten, so konnten wir uns bisher nicht direkt auf deren Anwendung berufen ; aber, wie weiter oben schon angeführt worden ist, waren diejenigen Schweizerbürger, die sich unter den Schutz eines dritten Staates stellten, seiner Gerichtsbarkeit unterworfen nnd genossen so die Vorrechte, die die Kapitulationen diesem Staate zusicherten. Unsere Staatsangehörigen können in Zukunft die Kapitulationen nicht mehr für sich in Anspruch nehmen; vorbehalten bleiben immerhin die Übergangsbestimmungen, die in Erwartung der Errichtung schweizerischer Konsulate im Proktektorate die Schweizer, die sich schon beim Konsulat eines dritten Staates haben eintragen lassen, unter dessen Jurisdiktion belassen.

Es scheint keinem Zweifel zu unterliegen, dass gegenwärtig bei dem Konsulargericht eines dritten Staates hängige Geschäfte betreffend Schweizer, die bei diesem Konsulate sich haben eintragen lassen, selbst auch dann der angerufenen Gerichtsbarkeit unterliegen, bis sie zu Ende geführt sind, wenn inzwischen ein oder mehrere schweizerische Konsulate im französischen Protektorate errichtet würden.

Vom Augenblicke an, wo uns hinsichtlich der Niederlassung die Meistbegünstigung eingeräumt wird, war unser Verzicht auf das System der Kapitulationen, das uns übrigens nicht vertraglich zugesichert war, gegeben. Ohne denselben hätten die Schweizer in Marokko auf Grund der Meistbegünstigungsklausel die Vorrechte der Kapitulationen verlangen können, solange irgend einedritte Macht nicht auf dieselben verzichtet hätte.

Durch Absatz 2 des Art. 2 verzichtet die Schweiz darauf, zugunsten später im Proktektorat zu errichtender Konsulate andere Rechte und Vorrechte zu beanspruchen als diejenigen, die ihnen in Frankreich gewährt sind. Unsere Vereinbarung betreffend Tunis erhält die nämliche Bestimmung.

Da wir beabsichtigen, baldmöglichst in Rabat ein Konsulat für die französische Zone des cherifischen Reiches zu errichten, scheint die vorgängige Ratiflzierung der Übereinkunft unbedingt erforderlich.

Art. 3 enthält, wie der 1. Absatz der Vereinbarung von 1896 betreffend Tunis, die Bestimmung, wonach sämtliche Ver-

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träge und Übereinkommen irgendwelcher Natur, die zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen, auch auf die französische Zone des cherifischen Reiches anwendbar sind, ausgenommen natürlich diejenigen Abkommen, welche eine gegenteilige Bestimmung enthalten, und vorausgesetzt, dass diese Ausdehnung nicht dem Inhalt der betreffenden Abkommen oder der in Art. l vorgesehenen wirtschaftlichen Gleichheit widerspricht. Die Verträge und Abkommen, deren Ausdehnung auf das Proktektorat gegenwärtig in Frage kommen kann, sind diejenigen, derer schon die Botschaft vom 20. November 1898 betreffend Tunis Erwähnung tut (Bundesbl. 1896, IV, 625 ff.), und zwar : a. V e r t r a g vom 15. Juni 1869 betreffend den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivils a c h e n (A. S.IX, 1002); b. Auslieferungsvertrag vom 9. Juli 1869 (A. S. X, 35).

Durch Notenaustausch, deren Text Ihnen ebenfalls vorliegt, und der zwischen den beidseitigen Bevollmächtigten anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung vom 11. Juni 1914 vorgenommen worden ist, wurde, angesichts der Entfernung, die uns von Marokko trennt, die in Art. 4 vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Einreichung der Belege zum Auslieferungsbegehren wie für Tunis auf 2 Monate verlängert. Diese Noten bestimmen des fernem, dass die bis jetzt ausgetauschten oder in Zukunft auszutauschenden Reziprozitätserklärungen zur Ausdehnung oder Abänderung des Auslieferungsvertrages von vorneherein auch auf die französische Zone des cherifischen Reiches Anwendung finden sollen ; c. Niederlassungsvertrag vom 23. Februar 1882 (A.S.n.F.

VI, 395). Wir sind der Ansicht, dass auch marokkanische Eingeborene des französischen Protektorates, die aber nicht französische Staatsbürger sind, nichtsdestoweniger zur Niederlassung in der Schweiz zugelassen werden sollen, sofern sie als französische Schutzgenossen mit einem Immatrikulationsschein eines französischen Konsulats in der Schweiz versehen sind. Ihre Lage wird «ine ähnliche sein, wie diejenige der Tunesier und der Araber aus Algier; d. Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d g e g e n s e i t i g e u n e n t geltliche V e r p f l e g u n g d e r G e i s t e s k r a n k e n u n d verl a s s e n e n K i n d e r , vom 27. September 1882 (A. S. n. F. VII, 186). Auch hier sind wir der Ansicht, dass wir z. B. die Heimschaffung eines geistesgestörten oder verlassenen Marokkaners verlangen können, dessen Eigenschaft als französischer Schufczgenosse unzweifelhaft festgestellt ist;

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e. Die Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d D u r c h f ü h r u n g d e r S c h u l p f l i c h t i n d e n b e i d s e i t i g e n G e b i e t e n , insb e s o n d e r e in den G r e n z o r t s c h a f t en, vom 14. Dezember 1887 (A. 8. n. F. X, 629), wird dann auch ihre Anwendung finden können, wenn Frankreich in Marokko den obligatorischen und unentgeltlichen Primarschulunterricht organisieren wird.

Es versteht sich von selbst, dass die Vereinbarungen betreffend schweizerisch-französischer Eisenbahnen, die Jagd, die Fischerei, die Wälder, die Ausübung der Medizin, den Grenzverkehr auf unsere Beziehungen zu Marokko keine Anwendung finden können.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden, die abgeschlossene Vereinbarung genehmigenden Beschlussentwurfes, und versichern Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. April 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Bundesblatt. 72. Jahrg. Bd. II.

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298 (Entwurf.)

Himdesbeseliliiss betreffend

eine Vereinbarung mit der französischen Regierung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen Zone des cherifischen Reiches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der mit der französischen Regierung ausgetauschten gegenseitigen Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen Zone des cherifischen Reiches vom 11. Juni 1914; 2. der am gleichen Tage zwischen den Bevollmächtigten der beiden Staaten ausgetauschten Noten ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. April 1920, beschliesst: Art. 1. Die erwähnte Erklärung mit der anlässlich der Unterzeichnung ausgetauschten Note wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Übersetzung.

Gegenseitige Erklärung mit der französischen Regierung, vom 11. Juni 1914, zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen Zone des cherifischen Reiches.

In der Absicht, die vertragsmässige Stellung der Schweiz in der französischen Zone des cherifischen Reiches zu bestimmen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, folgendes vereinbart: 1. Die Schweiz wird in der französischen Zone des cherifischen Reiches die wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit geniessen, wie sie sich aus der Generalakte von Algesiras vom 7. April 1906 und den spätem internationalen Verträgen ergibt.

2. Die Schweiz verzichtet darauf, für ihre Staatsangehörigen und ihre Niederlassungen in der französischen Zone des cherifischen Reiches die sich aus den Kapitulationen ergebenden Rechte und Vorrechte in Anspruch zu nehmen.

Sie wird für ihre Konsuln und ihre Niederlassungen in der Zone keine andern Rechte und Vorrechte als diejenigen beanspruchen, die ihr in Frankreich zustehen.

3. Die Verträge und Vereinbarungen jeder Art, die zwischen der Schweiz und Frankreich in Kraft bestehen, werden auf die französische Zone des cherifischen Reiches ausgedehnt, sofern sie selbst nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, und diese Ausdehnung nicht mit detn Inhalt der betreffenden Übereinkommen im Widerspruch steht, oder mit der in Artikel l der gegenwärtigen Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftlichen Gleichheit nicht unvereinbar ist.

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Übergangsbestimmung.

Bis zur Gründung schweizerischer Konsulate in der französischen Zone des cherifischen Reiches bleiben diejenigen Schweizer, die sich vor dem Datum der Unterzeichnung der gegenwärtigen Vereinbarung bei dem Konsulate eines dritten Staates haben einschreiben lassen, den Konsulargerichten dieses Staates unterworfen, wenn dieser Staat noch nicht auf sein Vorrecht der Gerichtsbarkeit verzichtet hat ; sie können sich immerhin in keinem Falle dem Schutze dieses Konsulates entziehen, um sich demjenigen des Konsulats eines andern dritten Staates zu unterstellen.

Die gegenwärtige Vereinbarung wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in möglichst kurzer Frist ausgetauscht werden ; sie tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.

Im Doppel ausgefertigt zu B e r n , den 11. Juni 1914.

Der Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft, Chef des eidg. politischen Departements : (sig.) Hoffmann.

Der Geschäftsträger Frankreichs: (sig.) Gilbert.

301

Notenaustausch zwischen

dem Präsidenten der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Geschäftsträger Frankreichs, anlässlich der Unterzeichnung der mit der französischen Regierung ausgetauschten Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und dem französischen Protektorat in Marokko.

Bern, den 11. Juni 1914.

Herr Geschäftsträger !

Bei Anlass der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend den Verzicht der Schweiz auf die Kapitulationen in der französischen Zone des cherifischen Reiches, beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat, indem er diesen Beschluss fasst, folgendes als wohlverstanden betrachtet : 1. dass die im Schlussalinea des Artikels 4 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Prankreich, vom 9. Juli der vorläufigen Verhaftung bis zur Beibringung, auf diplomatischem Wege, der Beilagen zu einem Auslieferungsbegehren für die französische Zone des cherifisehen Reiches auf zwei Monate ausgedehnt ist; 2. dass die zur Ausdehnung oder Abänderung dieses Auslieferungsvertrages bis jetzt ausgewechselten oder in Zukunft auszuwechselnden Gegenseitigkeitserklärungen auch in vollem Umfange auf die französische Zone des cherifischen Reiches anwendbar sein werden.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Der Bundespräsident : (sig.) Hoffmann.

Herrn Gilbert, Geschäftsträger

Frankreichs, Bern.

302 Botschaft der französischen Republik in der Schweiz.

Bern, den 11. Juni 1914.

Herr Präsident!

Bei Anlass der Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend den Verzicht der Schweiz auf die Kapitulationen in der französischen Zone des cherifischen Reiches, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz zu bestätigen, dass wohlverstanden ist: 1. dass die im Schlussalinea des Artikels 4 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 9. Juli 1869, vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Verhaftung bis zur Beibringung, auf diplomatischem Wege, der Beilagen zu einem Auslieferungsbegehren für die französische Zone des cherifischen Reiches auf zwei Monate ausgedehnt ist; 2. dass die zur Ausdehnung oder Abänderung dieses Auslieferungsvertrages bis jetzt ausgewechselten oder in Zukunft auszuwechselnden Gegenseitigkeitserklärungen auch in vollem Umfange auf die französische Zone des cherifischen Reiches anwendbar sein werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherungen meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(sig.) A. Gilbert.

Seiner Exzellenz Herrn Bundespräsidenten Hoffmann, Bern,

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Botschaft*) des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 11. Juni 1914 mit Frankreich ausgetauschte gegenseitige Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der französischen Zone des cherifischen Reiches. (Vom 26. A...

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